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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.05.1996
Aktenzeichen: C-18/94
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, EGKS-Vertag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
EGKS-Vertag Art. 80
EGKS-Vertag Art. 4 Buchst. b
EGKS-Vertag Art. 63
EGKS-Vertag Art. 14
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Bestimmungen des EGKS-Vertrags und insbesondere seine Artikel 4 Buchstabe b und 63 § 1 ° und nicht die des EG-Vertrags ° stellen den rechtlichen Rahmen für die von Käufern vorgenommenen Diskriminierungen der Erzeuger in bezug auf den Preis, die Menge und die übrigen Bezugsbedingungen von Kohle dar.

Zum einen ergibt sich nämlich aus der Kombination dieser beiden Bestimmungen, daß sie für diskriminierende Verhaltensweisen gelten, die Käufer unabhängig von ihrer Unternehmenseigenschaft im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag systematisch zum Nachteil von Kohleerzeugern an den Tag legen, die Unternehmen im Sinne dieses Artikels 80 sind. Zum anderen gibt es im Rahmen des EGKS-Vertrags für die Kommission geeignete Handlungsmöglichkeiten und für die Erzeugerunternehmen einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, um solchen Diskriminierungen begegnen zu können, ohne daß es eines Rückgriffs auf die durch den EG-Vertrag geschaffenen Mittel und Verfahren bedarf.

2. Da Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag nicht selbständig anwendbar ist, kann er keine unmittelbare Wirkung haben. Desgleichen kann sich der einzelne im Hinblick auf die der Kommission durch Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag verliehene Befugnis, an die beteiligten Regierungen die erforderlichen Empfehlungen zu richten, wenn sie feststellt, daß Käufer systematisch Diskriminierungen vornehmen, vor den nationalen Gerichten nicht auf die Unvereinbarkeit solcher Diskriminierungen mit dieser Bestimmung berufen, solange sie nicht Gegenstand einer an die beteiligten Regierungen gerichteten Empfehlung waren.

In allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer auf Artikel 63 § 1 gestützten Empfehlung inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, kann sich der einzelne dagegen vor dem nationalen Gericht unter denselben Voraussetzungen wie auf Richtlinien im Rahmen des EG-Vertrags unmittelbar auf sie berufen. Für die Empfehlungen gemäß dem EGKS-Vertrag und die Richtlinien, die gleichartige Rechtsakte sind, gelten nämlich dieselben Regeln.

3. Da die Kommission ausschließlich zuständig ist, unter der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters auf die Artikel 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag gestützte Entscheidungen über Kartelle und den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung zu erlassen, binden diese nach Artikel 14 EGKS-Vertrag in allen ihren Teilen verbindlichen Entscheidungen die nationalen Gerichte, denen es jedoch freisteht, dem Gerichtshof Fragen nach ihrer Gültigkeit oder ihrer Auslegung vorzulegen.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 2. Mai 1996. - Barbara Hopkins und andere gegen National Power plc und Powergen plc. - Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court of Justice, Queen's Bench Division - Vereinigtes Königreich. - EGKS-Vertrag - Diskriminierungen zwischen Erzeugern - Anwendung der Artikel 4 und 63 des Vertrages - Unmittelbare Wirkung - EG-Vertrag - Mißbrauch einer beherrschenden Stellung - Artikel 86 des Vertrages - Ersatz der durch Verletzung dieser Bestimmungen entstandenen Schäden - Jeweilige Zuständigkeiten der Kommission und des nationalen Gerichts. - Rechtssache C-18/94.

Entscheidungsgründe:

1 Der High Court of Justice of England and Wales, Queen' s Bench Division, hat durch Beschlüsse vom 13. Januar 1994 und 12. Mai 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Januar 1994 und 16. Mai 1994, gemäß Artikel 41 EGKS-Vertrag und Artikel 177 EG-Vertrag Fragen nach der Auslegung der Artikel 4 und 63 EGKS-Vertrag und des Artikels 86 EWG-Vertrag (nunmehr EG-Vertrag) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Hopkins u. a. (im folgenden: Kläger), die im Vereinigten Königreich ansässig sind, und der National Power plc (im folgenden: National Power) sowie der PowerGen plc (im folgenden: PowerGen) über eine von den Klägern erhobene Schadensersatzforderung.

3 Die Kläger fördern im Untertagebau Kohle aufgrund von Lizenzen, die von der British Coal Corporation (im folgenden: British Coal) gewährt wurden, einem durch den Coal Industry Nationalisation Act (Gesetz über die Verstaatlichung der Kohleindustrie) von 1946 geschaffenen staatlichen Unternehmen, das über das Aneignungsrecht an fast allen Kohlevorkommen im Vereinigten Königreich verfügt.

4 Bis zum 1. April 1990 war der Central Electricity Generating Board (CEGB), eine staatliche Einrichtung, für den grössten Teil der Stromerzeugung in England und Wales verantwortlich. An diesem Tag wurde der Tätigkeitsbereich des CEGB u. a. von National Power und PowerGen übernommen.

5 Von 1979 bis zum 31. März 1990 wurden vom CEGB und nach dem 1. April 1990 von National Power und PowerGen mit British Coal Verträge über den Bezug von Kohle geschlossen, die den Preis, die Menge und die übrigen Bezugsbedingungen für die Kohle betrafen. Der CEGB bezog von British Coal den grössten Teil der Kohle, die er für seinen eigenen Bedarf benötigte, kaufte aber ° zu anderen Bedingungen ° auch eingeführte Kohle und solche, die u. a. von den Klägern im Untertagebau abgebaut worden war. Der CEGB kaufte diese Kohle entweder direkt bei den Klägern oder bei bestimmten zugelassenen Wirtschaftsteilnehmern, die Kohle verschiedener Herkunft, darunter auch Kohle der Kläger, vermischten.

6 Im März 1990 legten die National Association of Licensed Open Cast Operators (Nationaler Verband lizenzierter Tagebaubetriebe) und die Federation of Small Mines of Great Britain (Vereinigung der kleinen Bergwerke von Großbritannien) bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine auf die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag und die Artikel 4, 60, 63, 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag gestützte Beschwerde ein, die u. a. die oben genannten Verträge betraf.

7 Am 5. Juni 1990 legte auch die South Wales Small Mines Association (Verband der kleinen Bergwerke von Südwales) bei der Kommission eine Beschwerde ein, die sich auf Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 13, S. 204), stützte. Diese Beschwerde bezog sich darauf, daß der CEGB und später National Power und PowerGen ihre beherrschende Stellung mißbraucht hätten, indem sie Kohle bei British Coal einerseits und bei den Klägern oder bei Mischern andererseits zu unterschiedlichen Bedingungen in bezug auf den Preis, die Menge und den Lieferzeitraum gekauft hätten.

8 Durch Entscheidung vom 23. Mai 1991 wies die Kommission diese Beschwerden für den Zeitraum nach dem 1. April 1990 zurück, ohne über den vorangegangenen Zeitraum zu entscheiden.

9 Am 1. Juni 1991 erhoben die Kläger beim High Court of Justice eine Schadensersatzklage gegen National Power und PowerGen hinsichtlich des Zeitraums von 1985 bis zum 31. März 1990. Im Rahmen dieser Klage machten sie insbesondere eine Verletzung der Artikel 4 und 63 EGKS-Vertrag und des Artikels 86 EG-Vertrag geltend. Sie tragen vor, National Power und PowerGen als Nachfolgerinnen des CEGB hätten sie gegenüber British Coal dadurch diskriminiert, daß sie von ihnen Kohle zu ungünstigeren als den British Coal angebotenen Bedingungen in bezug auf den Preis und die Menge gekauft hätten.

10 Der High Court of Justice hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der gegen einen Käufer von Kohle für seinen eigenen Bedarf, der kein Unternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag ist, erhobene Vorwurf der Diskriminierung in bezug auf den Preis, die Menge und andere Bezugsbedingungen bei Kohle, die von zwei oder mehr Unternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag gefördert wurde, anhand des EGKS-Vertrags, des EG-Vertrags oder beider Verträge zu prüfen?

2. Wenn und soweit ein solcher Vorwurf anhand des EGKS-Vertrags zu prüfen ist:

a) Erlegen die Artikel 4 und/oder 63 § 1 EGKS-Vertrag einem solchen Käufer irgendeine Verpflichtung auf?

b) Wenn ja, ist eine solche Verpflichtung vor dem nationalen Gericht einklagbar?

c) Besteht gegenüber einem Kohleerzeuger irgendeine solche einklagbare Verpflichtung und, wenn ja, unter welchen Umständen? Besteht eine solche Verpflichtung insbesondere gegenüber einem Erzeuger, der seine Kohle an einen unabhängigen Mischer zur Vermischung mit Kohle anderer Herkunft verkauft, wodurch eine Mischung erzeugt wird, die der Mischer dann an den Käufer veräussert?

d) Verlangt das Gemeinschaftsrecht, daß jeder Person, der gegenüber eine solche Verpflichtung besteht, ein Rechtsbehelf zur Verfügung steht, mit dem sie bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung Schadensersatz erlangen kann, und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

3. Wenn und soweit ein solcher Vorwurf anhand des EG-Vertrags zu prüfen ist:

a) Besteht eine vor den nationalen Gerichten einklagbare Verpflichtung des Käufers gemäß Artikel 86 EG-Vertrag gegenüber einem Kohleerzeuger und, wenn ja, unter welchen Umständen? Besteht eine solche Verpflichtung insbesondere gegenüber einem Erzeuger, der seine Kohle an einen unabhängigen Mischer zur Vermischung mit Kohle anderer Herkunft verkauft, wodurch eine Mischung erzeugt wird, die der Mischer dann an den Käufer veräussert?

b) Verlangt das Gemeinschaftsrecht, daß jeder Person, der gegenüber eine solche Verpflichtung besteht, ein Rechtsbehelf zur Verfügung steht, mit dem sie bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung Schadensersatz erlangen kann, und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

c) Ist bei der Entscheidung darüber, ob ein angeblicher Mißbrauch die erforderliche Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat, die betreffende Auswirkung allein im Hinblick auf die potentiellen Märkte für die Kohle zu beurteilen, die von den Parteien, die einen Verstoß gegen Artikel 86 geltend machen, gefördert und an Mischer oder an den Käufer für seinen eigenen Bedarf verkauft wird, oder im Hinblick auf andere und, wenn ja, welche Gesichtspunkte?

4. In welchem Umfang ° wenn überhaupt ° hängen die Antworten auf die Fragen 2 und/oder 3 ab von

a) einer vorherigen Prüfung durch die Kommission, dem Erlaß einer an einen Mitgliedstaat gerichteten Empfehlung und/oder dem nachfolgenden Verstoß gegen die nationalen Durchführungsmaßnahmen, und/oder

b) der Durchführung anderer und, wenn ja, welcher Schritte oder Verfahren?

5. In welchem Umfang ° wenn überhaupt ° ist die Entscheidung der Kommission, die in ihrem Schreiben vom 23. Mai 1991 enthalten ist, soweit diese Entscheidung die Belieferung der Stromerzeuger mit Kohle betrifft, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, unter denen sie erlassen wurde, für Sach- oder Rechtsfragen ausschlaggebend, die im vorliegenden Verfahren vor dem nationalen Gericht aufgeworfen worden sind?

6. Ist der gegen einen Kohleerzeuger, der ein Unternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag ist, erhobene Vorwurf, er habe durch die Preise und Bedingungen, zu denen er seine Kohle an den in Frage 1 genannten Käufer veräussert habe, zum Nachteil anderer kohleerzeugender Unternehmen die in Frage 1 beschriebene angebliche Diskriminierung ausgelöst oder sich an ihr beteiligt, anhand des EGKS-Vertrags, des EG-Vertrags oder beider Verträge zu prüfen?

Zur ersten, zur dritten und zur sechsten Frage

11 Mit seiner ersten, seiner dritten und seiner sechsten Frage möchte der High Court im wesentlichen wissen, anhand welcher Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder des EG-Vertrags der bei ihm anhängige Rechtsstreit zu beurteilen ist.

12 Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, daß der Gerichtshof bereits im Urteil vom 13. April 1994 in der Rechtssache C-128/92 (Banks, Slg. 1994, I-1209, Randnr. 9) festgestellt hat, daß der Abbau von Rohkohle in den Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags fällt. In Anlage I dieses Vertrages, auf die dessen Artikel 81 für die nähere Bestimmung des Ausdrucks "Kohle" verweist, wird nämlich die Steinkohle ° die Kohleart, um die es im Ausgangsverfahren geht ° ausdrücklich erwähnt.

13 Ferner fallen die Kläger und British Coal, von der speziell in der sechsten Frage die Rede ist, unter Artikel 80 EGKS-Vertrag. Denn da ihre Kohleabbautätigkeit die erste Stufe des Prozesses der Herstellung eines weiter entwickelten Erzeugnisses darstellt, üben sie in einem Mitgliedstaat eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet der Kohle im Sinne dieser Bestimmung aus. Dies gilt nicht für National Power und PowerGen, bei denen es sich um "Käufer" im Sinne von Artikel 63 § 1 handelt, die Kohle verbrauchen, ohne deswegen Unternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag zu sein.

14 Hinsichtlich der auf die fraglichen Verhaltensweisen anwendbaren Bestimmungen ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Urteil vom 15. Dezember 1987 in der Rechtssache 328/85 (Deutsche Babcock, Slg. 1987, 5119, Randnr. 10) festgestellt hat, daß der EWG-Vertrag nach seinem Artikel 232 insoweit auf Erzeugnisse anwendbar sein kann, die unter den EGKS-Vertrag fallen, als die aufgeworfenen Fragen nicht Gegenstand von Bestimmungen des EGKS-Vertrags sind.

15 Es ist jedoch festzustellen, daß auf Diskriminierungen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen sollen, Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 63 EGKS-Vertrag anwendbar ist.

16 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß die Bestimmungen des Artikels 4 EGKS-Vertrag und insbesondere sein Buchstabe b, der Maßnahmen oder Praktiken untersagt, die eine Diskriminierung zwischen Erzeugern herbeiführen, nur dann selbständig anwendbar sind, wenn es an spezielleren Normen fehlt; haben diese Bestimmungen in andere Vorschriften des Vertrages Eingang gefunden oder werden sie dort näher geregelt, so sind die Texte, die sich auf eine und dieselbe Bestimmung beziehen, in ihrer Gesamtheit zu würdigen und gleichzeitig anzuwenden (vgl. Urteil Banks, a. a. O., Randnr. 11).

17 Artikel 63 § 1 führt Artikel 4 Buchstabe b insofern durch, als er der Kommission, wenn sie feststellt, "daß Käufer systematisch Diskriminierungen vornehmen", die Befugnis einräumt, an die beteiligten Regierungen die erforderlichen Empfehlungen zu richten. Die Anwendung dieser Bestimmungen setzt u. a. voraus, daß die Diskriminierungen Käufern zuzurechnen sind.

18 Aus der Kombination dieser beiden Bestimmungen ergibt sich, daß sie für diskriminierende Verhaltensweisen gelten, die Käufer unabhängig von ihrer Unternehmenseigenschaft im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag systematisch zum Nachteil von Kohleerzeugern an den Tag legen, die Unternehmen im Sinne dieses Artikels 80 sind.

19 Es ist davon auszugehen, daß die Befugnisse, die Artikel 63 § 1 der Kommission verleiht, es ihr, um die praktische Wirksamkeit des in Artikel 4 Buchstabe b enthaltenen Verbotes sicherzustellen, erlauben, die Behörden der Mitgliedstaaten nicht nur zu verpflichten, die von ihr festgestellten systematischen Diskriminierungen für die Zukunft abzustellen, sondern aus dieser Feststellung der Kommission auch alle Konsequenzen in bezug auf die Wirkungen zu ziehen, die diese Diskriminierungen im Verhältnis zwischen Käufern und Erzeugern im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b schon vor dem Tätigwerden der Kommission haben konnten. Auf die genannte Feststellung können sich die Betroffenen vor den nationalen Gerichten berufen.

20 Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die in Artikel 80 EGKS-Vertrag genannten Unternehmen, die Opfer dieser Diskriminierungen sind, gemäß diesem Vertrag die Kommission anrufen können, damit sie an den betreffenden Mitgliedstaat aufgrund von Artikel 63 § 1 Empfehlungen richtet, und bei einer etwaigen ° ausdrücklichen oder stillschweigenden ° rechtswidrigen Weigerung der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 oder Artikel 35 Absatz 3 EGKS-Vertrag vor dem Gemeinschaftsrichter gegen diese Entscheidung Klage erheben können.

21 Falls die Kommission eine Empfehlung aufgrund von Artikel 63 § 1 des Vertrages erlässt, muß der Mitgliedstaat, an den sie sich richtet, ihr Folge leisten. Wenn er seiner Verpflichtung nicht nachkommt, verleiht Artikel 88 des Vertrages der Kommission die Befugnis, diese Verletzung durch eine mit Gründen versehene Stellungnahme festzustellen. Im übrigen hat der Gerichtshof für den Fall, daß sich die gemäß Artikel 35 Absatz 1 EGKS-Vertrag angerufene Kommission ausdrücklich oder stillschweigend weigert, diese Befugnis auszuüben, anerkannt, daß die in Artikel 80 des Vertrages genannten unmittelbar betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 33 Absatz 2 oder Artikel 35 Absatz 3 des Vertrages Klage vor dem Gemeinschaftsrichter erheben können (in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 1).

22 Nach alledem regelt der EGKS-Vertrag die von Käufern vorgenommenen Diskriminierungen abschließend und verschafft den Opfern dieser Diskriminierungen einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. Unter diesen Umständen finden die Bestimmungen des EG-Vertrags keine Anwendung.

23 Dies gilt erst recht, wenn ° worauf die sechste Frage abzielt ° die fraglichen Diskriminierungen von einem Kohleerzeuger vorgenommen werden, bei dem es sich um ein Unternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag handelt.

24 Angesichts dieser Erwägungen ist auf die erste, die dritte und die sechste Frage zu antworten, daß die Bestimmungen des EGKS-Vertrags und insbesondere seine Artikel 4 Buchstabe b und 63 § 1 den rechtlichen Rahmen für die von Käufern vorgenommenen Diskriminierungen der Erzeuger in bezug auf den Preis, die Menge und die übrigen Bezugsbedingungen von Kohle darstellen.

Zur zweiten und zur vierten Frage

25 Mit seiner zweiten und seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die Artikel 4 Buchstabe b und 63 § 1 EGKS-Vertrag oder eine von der Kommission aufgrund der letztgenannten Bestimmung erlassene Empfehlung Rechte schaffen, die der einzelne vor den nationalen Gerichten unmittelbar geltend machen kann.

26 Da Artikel 4 Buchstabe b, wie in Randnummer 16 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nicht selbständig anwendbar ist, kann er keine unmittelbare Wirkung haben.

27 Artikel 63 § 1 verleiht der Kommission die Befugnis, an die beteiligten Regierungen die erforderlichen Empfehlungen zu richten, wenn sie feststellt, daß Käufer systematisch Diskriminierungen vornehmen. Daraus folgt, daß sich der einzelne vor den nationalen Gerichten nicht auf die Unvereinbarkeit solcher Diskriminierungen mit Artikel 63 § 1 berufen kann, solange sie nicht Gegenstand einer an die beteiligten Regierungen gerichteten Empfehlung waren.

28 Ausserdem ist daran zu erinnern, daß nach gefestigter Rechtsprechung die Regeln, die der Gerichtshof zur Umschreibung der Wirkungen einer nicht in nationales Recht umgesetzten Richtlinie herausgearbeitet hat, auch für die auf den EGKS-Vertrag gestützten Empfehlungen gelten, die gleichartige Rechtsakte sind, da sie hinsichtlich des ihrem Adressaten gesteckten Zieles verbindlich sind und ihm die Wahl der für die Erreichung dieses Zieles geeigneten Mittel überlassen (vgl. Urteil vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache C-221/88, Busseni, Slg. 1990, I-495, Randnr. 21). In allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer auf Artikel 63 § 1 gestützten Empfehlung inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, kann sich daher der einzelne unter denselben Voraussetzungen wie auf Richtlinien vor dem nationalen Gericht unmittelbar auf sie berufen.

29 Auf die zweite und die vierte Frage ist deshalb zu antworten, daß die Artikel 4 Buchstabe b und 63 § 1 EGKS-Vertrag keine Rechte schaffen, die der einzelne vor den nationalen Gerichten unmittelbar geltend machen kann. In allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer auf Artikel 63 § 1 gestützten Empfehlung inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, kann sich der einzelne dagegen vor dem nationalen Gericht unmittelbar auf sie berufen.

Zur fünften Frage

30 In Anbetracht der auf die übrigen Fragen gegebenen Antworten ist davon auszugehen, daß das vorlegende Gericht mit dieser Frage im wesentlichen wissen möchte, ob es durch die Entscheidung rechtlich oder tatsächlich gebunden ist, die die Kommission am 23. Mai 1991 auf eine auf die Artikel 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag gestützte Beschwerde erlassen hat.

31 Da die Kommission ausschließlich zuständig ist, unter der Kontrolle des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz auf die Artikel 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag gestützte Entscheidungen zu erlassen, binden diese nach Artikel 14 EGKS-Vertrag in allen ihren Teilen verbindlichen Entscheidungen, wie der Gerichtshof im Urteil Banks (a. a. O.) ausgeführt hat, die nationalen Gerichte. Diese bleiben jedoch befugt, dem Gerichtshof Fragen nach ihrer Gültigkeit oder ihrer Auslegung vorzulegen.

Kostenentscheidung:

Kosten

32 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom High Court of Justice of England and Wales, Queen' s Bench Division, mit Beschlüssen vom 13. Januar 1994 und 12. Mai 1994 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Bestimmungen des EGKS-Vertrags und insbesondere seine Artikel 4 Buchstabe b und 63 § 1 stellen den rechtlichen Rahmen für die von Käufern vorgenommenen Diskriminierungen der Erzeuger in bezug auf den Preis, die Menge und die übrigen Bezugsbedingungen von Kohle dar.

2. Die Artikel 4 Buchstabe b und 63 § 1 EGKS-Vertrag schaffen keine Rechte, die der einzelne vor den nationalen Gerichten unmittelbar geltend machen kann. In allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer auf Artikel 63 § 1 gestützten Empfehlung inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, kann sich der einzelne dagegen vor dem nationalen Gericht unmittelbar auf sie berufen.

3. Die auf die Artikel 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag gestützten Entscheidungen der Kommission, die nach Artikel 14 EGKS-Vertrag in allen ihren Teilen verbindlich sind, binden die nationalen Gerichte. Diese bleiben jedoch befugt, dem Gerichtshof Fragen nach ihrer Gültigkeit oder ihrer Auslegung vorzulegen.

Ende der Entscheidung

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