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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2001
Aktenzeichen: C-180/01 P-R
Rechtsgebiete: EGKS-Satzung, KS, EuGH-Verfahrensordnung


Vorschriften:

EGKS-Satzung Art. 49
EGKS-Satzung Art. 53
KS Art. 39
KS Art. 39 Abs. 2
EuGH-Verfahrensordnung Art. 83 § 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Es ist nicht Sache des Richters der einstweiligen Anordnung, die Modalitäten der Durchführung eines Urteils des Gerichts, gegen das Rechtsmittel eingelegt ist, näher zu bestimmen.

( Randnr. 45 )

2. Gemäß Artikel 53 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes hat ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch gemäß Artikel 39 Absatz 2 KS die Vollstreckung des angefochtenen Urteils aussetzen, wenn es die Umstände seiner Ansicht nach erfordern. Aus Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung ergibt sich, dass für eine Aussetzung nach Artikel 39 Absatz 2 KS Umstände vorliegen müssen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit einer solchen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.

Zur Voraussetzung der Dringlichkeit ist darauf hinzuweisen, dass es der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist, die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke im vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens bei der Partei, die vorläufigen Rechtsschutz beantragt, zu verhindern. Die Partei, die einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden geltend macht, muss ihn nachweisen. Auch wenn insoweit keine absolute Sicherheit verlangt wird, dass der Schaden eintreten wird, und insoweit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht, so bleibt der Antragsteller doch verpflichtet, die Tatsachen nachzuweisen, die die Aussicht auf einen solchen Schaden begründen sollen.

In dieser Hinsicht bringt die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bezüglich der Anwendung des Wettbewerbsrechts, das eingeführt worden ist, um den Unternehmen die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Unterrichtung der Kommission zu geben, für die Unternehmen nur die Verpflichtung mit sich, sich zur Wahrung ihrer Rechte an diesem Verfahren zu beteiligen. Aus einer derartigen Verpflichtung kann ihnen weder im Hinblick auf ihre Rechtsstellung noch im Hinblick auf ihre Interessen ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden erwachsen, der die Aussetzung der Durchführung rechtfertigen könnte. Zudem ist zu der Gefahr, dass das beschwerdeführende Unternehmen im Anschluss an die von der Kommission getroffenen Maßnahmen Klage erhebt, festzustellen, dass die bloße Erhebung einer Schadensersatzklage nicht geeignet erscheint, einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden zuzufügen. Schließlich können allgemeine Behauptungen in Bezug auf die praktischen oder administrativen Schwierigkeiten, die sich aus der sofortigen Durchführung des angefochtenen Urteils für das Funktionieren der Dienststellen der Kommission ergeben würden, eine Aussetzung der Durchführung nicht rechtfertigen.

( Randnrn. 46-47, 52-53, 55, 57-58 )


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Juli 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen National Association of Licensed Opencast Operators (NALOO). - Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Zurückweisung einer Beschwerde, die auf die Anwendung diskriminierender Kaufpreise und missbräuchlicher Gebühren gestützt wird - Befugnis der Kommission - Urteil des Gerichts, das eine Entscheidung, mit der eine Beschwerde zurückgewiesen wird, für nichtig erklärt - Maßnahmen, die sich aus einem Urteil ergeben, mit dem eine Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde für nichtig erklärt wird - Aussetzung der Durchführung eines Urteils des Gerichts - Dringlichkeit. - Rechtssache C-180/01 P-R.

Parteien:

In der Rechtssache C-180/01 P-R

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Whelan als Bevollmächtigen im Beistand von Barrister J. E. Flynn, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragstellerin,

betreffend einen Antrag auf Aussetzung der Durchführung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 7. Februar 2001 in der Rechtssache T-89/98 (NALOO/Kommission, Slg. 2001, II-515),

andere Verfahrensbeteiligte:

National Association of Licensed Opencast Operators (NALOO) mit Sitz in Newcastle upon Tyne (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: Barrister M. Hoskins und Solicitor A. Dowie, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin im ersten Rechtszug,

British Coal Corporation mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: D. Vaughan und D. Lloyd Jones, QC, und Solicitor C. Mehta,

International Power plc, ehemals National Power plc, mit Sitz in London, Prozessbevollmächtigte: D. Anderson, QC, Barrister M. Chamberlain und Solicitor S. Ramsay,

und

PowerGen (UK) plc, ehemals PowerGen plc, mit Sitz in London, Prozessbevollmächtigte: K. P. E. Lasok, QC, und Solicitor N. P. Lomas,

Streithelferinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts S. Alber,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 23. April 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 EGKS-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Februar 2001 in der Rechtssache T-89/98 (NALOO/Kommission, Slg. 2001, II-515, nachstehend: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Entscheidung IV/E-3/NALOO der Kommission vom 27. April 1998 für nichtig erklärt hat, mit der eine Beschwerde der National Association of Licensed Opencast Operators (nachstehend: NALOO) zurückgewiesen wurde, die auf die Anwendung diskriminierender Kaufpreise und missbräuchlicher Gebühren für den lizenzierten Kohleabbau durch den Central Electricity Generating Board (Zentrale Einrichtung für die Erzeugung elektrischer Energie, nachstehend: CEGB) und die British Coal Corporation (nachstehend: British Coal) gestützt war.

2 Mit besonderem Schriftsatz, der am 22. Mai 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Artikel 39 KS die Aussetzung der Durchführung des angefochtenen Urteils beantragt, soweit die Kommission danach verpflichtet ist, die Tatsachen, die die NALOO in ihren Beschwerden vom 29. März 1990 und 15. Juni 1994 in Bezug auf den diskriminierenden Charakter der Preise und die überzogene Höhe der Gebühren für den lizenzierten Kohleabbau in den Wirtschaftsjahren 1986/87 bis 1989/90 behauptet, zu prüfen und insoweit zu einem Ergebnis zu gelangen.

3 Die NALOO hat ihre schriftliche Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Anordnung am 21. Juni 2001 eingereicht. British Coal, International Power plc (nachstehend: International Power) und PowerGen (UK) plc (nachstehend: PowerGen) haben ihre schriftlichen Stellungnahmen am 25. Juni 2001 eingereicht.

4 Da die schriftlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten alle Angaben enthalten, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, besteht keine Veranlassung zu einer mündlichen Anhörung.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

5 Vor der Privatisierung ihrer Tätigkeiten durch den Coal Industry Act 1994 (Gesetz über die Kohleindustrie) verfügte die British Coal aufgrund des Coal Industry Nationalisation Act 1946 (Gesetz über die Verstaatlichung der Kohleindustrie) über das Aneignungsrecht an fast allen Kohlevorkommen im Vereinigten Königreich und über das ausschließliche Kohleabbaurecht. Sie war jedoch ermächtigt, gegen Zahlung von in einheitlicher Höhe festgesetzten Gebühren, Lizenzen für den Kohleabbau an private Betreiber zu vergeben.

6 Aufgrund einer im Mai 1986 geschlossenen Vereinbarung (nachstehend: Vereinbarung von 1986) erwarb der CEGB von British Coal im Wirtschaftsjahr 1986/87 72 Millionen Tonnen Kohle zu einem durchschnittlichen Lieferpreis von 172 Pence pro Gigajoule ab Schacht.

7 Aufgrund des Electricity Act 1989 (Stromgesetz) wurde der CEGB am 1. April 1990 privatisiert. Sein Vermögen ging u. a. auf die National Power plc, jetzt International Power, und auf PowerGen, zwei zu diesem Zweck gegründete beschränkt haftende Gesellschaften, über. Diese schlossen ebenfalls mit British Coal Verträge über die Lieferung von Kohle ab dem 1. April 1990 (nachstehend: Lieferverträge) ab.

8 Im März 1990 setzte British Coal die Gebühr von 11 GBP/t mit Wirkung vom 1. April 1990 auf 7 GBP/t herab.

9 Mit ihrer am 29. März 1990 bei der Kommission eingereichten Beschwerde, die insbesondere am 27. Juni und am 5. September 1990 ergänzt wurde (nachstehend: Beschwerde von 1990), machte die NALOO geltend, dass die Vereinbarung von 1986 und die von British Coal mit den Stromerzeugern geschlossenen Lieferverträge sowie die Höhe der von British Coal von den Betreibern des lizenzierten Kohleabbaus erhobenen Gebühren gegen die Artikel 63 § 1 und 66 § 7 EGKS-Vertrag verstießen.

10 Mit Entscheidung vom 23. Mai 1991 (nachstehend: Entscheidung von 1991) wies die Kommission die Beschwerde von 1990 zurück, soweit sie die Situation ab dem 1. April 1990 betraf. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsklage des NALOO wurde mit Urteil des Gerichts vom 24. September 1996 in der Rechtssache T-57/91 (NALOO/Kommission, Slg. 1996, II-1019) abgewiesen.

11 Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Vereinigtes Königreich), bei dem eine Schadensersatzklage anhängig war, die die H. J. Banks & Co. Ltd, ein privates Kohleerzeugungsunternehmen, das aufgrund von Lizenzen tätig ist und der NALOO angehört, gegen British Coal erhoben hatte, entschied der Gerichtshof im Urteil vom 13. April 1994 in der Rechtssache C-128/92 (Banks, Slg. 1994, I-1209, Randnr. 19), dass die Artikel 4 Buchstabe d, 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag keine Rechte schaffen, auf die sich der Einzelne unmittelbar vor den nationalen Gerichten berufen kann.

12 In Randnummer 21 desselben Urteils stellte der Gerichtshof auch fest, dass die nationalen Gerichte wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission für die Feststellung von Verstößen gegen die Artikel 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag nicht mit einer Schadensersatzklage befasst werden können, wenn die Kommission im Rahmen dieser Zuständigkeit keine Entscheidung getroffen hat.

13 Auf ein anderes Vorabentscheidungsersuchen des High Court, der mit einer Schadensersatzklage von Barbara Hopkins und anderen lizenzierten Kohleerzeugern gegen National Power plc und PowerGen befasst war, entschied der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache C-18/94 (Hopkins u. a., Slg. 1996, I-2281, Randnr. 29), dass die Artikel 4 Buchstabe b und 63 § 1 EGKS-Vertrag keine Rechte schaffen, auf die sich der Einzelne unmittelbar vor den nationalen Gerichten berufen kann.

14 Der Einzelne kann insbesondere nicht vor den nationalen Gerichten die Unvereinbarkeit systematischer Diskriminierungen von Seiten der Käufer mit Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag geltend machen, solange diese Diskriminierungen nicht Gegenstand einer an die beteiligten Regierungen gerichteten Empfehlung waren (Urteil Hopkins u. a., Randnr. 27).

15 Dagegen kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer auf Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag gestützten Empfehlung als inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen, unter denselben Voraussetzungen, wie sie in Bezug auf Richtlinien gelten, vor dem nationalen Gericht unmittelbar auf sie berufen (Urteil Hopkins u. a., Randnr. 28).

16 Unter Berücksichtigung der Urteile Banks und Hopkins u. a. wies der High Court die Schadensersatzklagen der H. J. Banks & Co. Ltd und von Frau Hopkins u. a. ab.

17 Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass die NALOO am 15. Juni 1994 bei der Kommission eine als ergänzend bezeichnete Beschwerde (nachstehend: Beschwerde von 1994) eingelegt hatte, in der sie die Kommission unter Hinweis auf die fehlende unmittelbare Wirkung der einschlägigen Vertragsbestimmungen und ihre ausschließliche Zuständigkeit aufforderte, die Unzulässigkeit der Kaufpreise und der Gebühren festzustellen, die der CEGB und British Coal unter Verstoß gegen Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag einerseits und die Artikel 4 Buchstabe d, 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag andererseits im Zeitraum von 1973 bis zum 1. April 1990, den die NALOO später auf die Wirtschaftsjahre 1984/85 bis 1989/90 begrenzte, auf die Lizenzkohle angewandt hätten.

18 Durch Entscheidung IV/E-3//NALOO vom 27. April 1998 (nachstehend: Entscheidung von 1998), die der NALOO am 1. Mai 1998 bekannt gegeben wurde, wies die Kommission die Beschwerde von 1994 zurück.

19 Die Kommission stellte im Wesentlichen Folgendes fest:

- Die Artikel 63 § 1 und 66 § 7 EGKS-Vertrag hätten eine in die Zukunft gerichtete Funktion und erlaubten ihr, bestehende Zuwiderhandlungen für die Zukunft abzustellen. Diese Bestimmungen ermächtigten sie nicht, eine am 15. Juni 1994 eingelegte Beschwerde zu prüfen, mit der in der Vergangenheit liegende Verstöße gegen den EGKS-Vertrag beanstandet würden, die vor dem 1. April 1990 begangen worden sein sollten.

- Artikel 65 EGKS-Vertrag sei auf die einseitige Festsetzung von angeblich überhöhten Abbaugebühren durch British Coal nicht anwendbar.

- Selbst wenn die Kommission ermächtigt sei, die Beschwerde von 1994 im Hinblick auf die Artikel 4 Buchstabe d und 66 § 7 EGKS-Vertrag zu prüfen, und Artikel 65 EGKS-Vertrag anwendbar sein sollte, habe die NALOO keine ausreichenden Beweise für das Vorliegen der behaupteten Zuwiderhandlungen beigebracht. Die Angaben der NALOO könnten - insbesondere angesichts des Urteils des Gerichts vom 24. September 1996 in der Rechtssache T-57/91 (NALOO/Kommission) - von der Kommission keinesfalls zum Ausgangspunkt einer Untersuchung gemacht werden.

Das angefochtene Urteil

20 Das Gericht hat zunächst in Randnummer 52 des angefochtenen Urteils entschieden, dass davon auszugehen sei, dass die Kommission im Hinblick auf die von der NALOO in Bezug auf die Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1989/90 behaupteten Zuwiderhandlungen mit ein und derselben Beschwerde befasst gewesen sei, da die Beschwerde von 1994 lediglich die Erweiterung der Beschwerde von 1990 darstelle.

21 In Randnummer 58 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission unter bestehenden Zuwiderhandlungen" gegen die Artikel 63 § 1 und 66 § 7 EGKS-Vertrag Zuwiderhandlungen verstehe, die im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde, mit der sie gerügt würden, im Gange seien. Da der anfängliche Teil der Beschwerde der NALOO 1990 eingelegt worden sei, und der 1994 eingelegte ergänzende Teil nur eine Erweiterung des ersten Teils dargestellt habe, hat das Gericht in Randnummer 59 des angefochtenen Urteils daraus geschlossen, dass die Kommission nach ihrem eigenen Verständnis mit bestehenden Zuwiderhandlungen befasst gewesen sei.

22 Das Gericht hat darüber hinaus in den Randnummern 61 bis 63 des angefochtenen Urteils berücksichtigt, dass sich aus Randnummer 19 des Urteils Hopkins u. a. und aus dem Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ergebe, dass die Kommission nach Artikel 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag einerseits und Artikel 4 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag andererseits jedenfalls ermächtigt sei, die beiden Teile der Beschwerde der NALOO zu prüfen, soweit diese auf die Feststellung gerichtet seien, dass die Stromerzeuger und British Coal in den Wirtschaftjahren 1986/87 bis 1989/90 auf die Lizenzkohle diskriminierende Kaufpreise bzw. missbräuchliche Gebühren angewandt hätten.

23 In Randnummer 64 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Schlussfolgerung gezogen, dass die Kommission nach den Artikeln 63 und 66 § 7 EGKS-Vertrag befugt sei, die Beschwerde der NALOO zu prüfen, soweit darin Zuwiderhandlungen gegen diese Artikel gerügt würden, die in den Wirtschaftsjahren 1986/87 bis 1989/90 begangen worden sein sollen.

24 Das Gericht hat zudem in Randnummer 76 des angefochtenen Urteils entschieden, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit der Prüfung der Beschwerde der NALOO im Hinblick auf die Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1989/90 nicht entgegenstehe.

25 In den Randnummern 80 und 82 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung von 1998 weder über die Frage, ob die Kommission befugt sei, andere Rechtsakte als Empfehlungen zu erlassen, noch über die Rechtswirkungen der Empfehlungen im nationalen Recht oder die Anwendbarkeit von Artikel 65 EGKS-Vertrag auf die streitigen Gebührensätze entschieden zu werden brauche.

26 Hinsichtlich der Verpflichtung der Kommission, die Beschwerde der NALOO zu prüfen, hat das Gericht in Randnummer 85 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Kommission ausschließlich zuständig sei, über angebliche" Zuwiderhandlungen zu entscheiden, und es hat daraus geschlossen, dass die Kommission, da sie im vorliegenden Fall ermächtigt sei, die Beschwerde der NALOO hinsichtlich der in Bezug auf die Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1989/90 behaupteten Zuwiderhandlungen zu prüfen, zur Vornahme einer solchen Prüfung verpflichtet gewesen sei.

27 Die Entscheidung von 1998, in der hilfsweise die Beschwerde der NALOO geprüft wurde, ist schließlich wegen fehlender Begründung für nichtig erklärt worden, sowohl hinsichtlich der Antwort auf den Teil der Beschwerde, der sich gegen die diskriminierenden Kaufpreise richtet (Randnrn. 103 bis 115 des angefochtenen Urteils), als auch hinsichtlich der Antwort auf den Teil der Beschwerde, der sich gegen die missbräuchlichen Gebührensätze richtet (Randnrn. 116 bis 124 des angefochtenen Urteils).

Zum Antrag auf einstweilige Anordnung

Vorbringen der Parteien

28 Zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Aussetzung macht die Kommission geltend, die ihr im angefochtenen Urteil zugeschriebene Verpflichtung, jede Beschwerde, mit der sie befasst werde, zu untersuchen, sei nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts vereinbar und im Übrigen enthalte das angefochtene Urteil insoweit keine Begründung.

29 Die Kommission vertritt unter Berufung auf das Urteil Hopkins u. a. die Ansicht, sie sei keineswegs befugt, hinsichtlich der angeblichen, in der Vergangenheit liegenden Zuwiderhandlungen tätig zu werden, es sei denn, dass sich dies für die künftige Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit von Artikel 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 63 § 1 bzw. Artikel 4 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag als erforderlich erwiesen hätte, was aber hier nicht der Fall sei.

30 Ihre Befugnis könne nicht auf das formale Kriterium gestützt werden, dass die angebliche Zuwiderhandlung im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde, mit der sie gerügt werde, im Gange gewesen sei. Der Umstand, dass der angebliche, mit der Beschwerde von 1990 gerügte Verstoß nach Einreichung der Beschwerde noch zwei Tage angedauert habe, bevor es am 1. April 1990 geendet habe, könne daher nicht entscheidend sein. Jedenfalls bestreitet die Kommission die Feststellung des Gerichts, dass die Beschwerde von 1994 lediglich eine Ergänzung der Beschwerde von 1990 sei.

31 Außerdem wirft die Kommission dem Gericht vor, es habe ihr Vorbringen und das der Streithelferinnen bezüglich des Umfangs ihrer Befugnisse nicht geprüft, so dass sie hinsichtlich der Art oder der Wirkung der Maßnahmen, die sie im Fall der Begründetheit der Beschwerde der NALOO treffen müsse, im Ungewissen sei.

32 Hinsichtlich der Dringlichkeit trägt die Kommission, die darauf hinweist, dass sie sich nicht für befugt halte über die Beschwerde der NALOO zu entscheiden, erstens vor, dass sie, wenn sie in Ansehung der Umstände des vorliegenden Falles eine Empfehlung abgeben müsse, die Befugnisse überschreiten würde, die sie nach dem Vertrag habe. Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich jedoch (Beschlüsse vom 21. Mai 1977 in den Rechtssachen 31/77 R und 53/77 R, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1977, 921, Randnrn. 17 und 20, und vom 24. September 1996 in den Rechtssachen C-239/96 R und C-240/96 R, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-4475, Randnr. 69), dass die Vorschriften, die die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Gemeinschaftsorganen sowie zwischen diesen Organen und den Mitgliedstaaten regelten, von solcher Bedeutung seien, dass ein qualifizierter Verstoß gegen diese Vorschriften als solcher einen nicht wieder gutzumachenden Schaden darstellen könne, der die Anwendung der Vertragsbestimmungen über einstweilige Anordnungen rechtfertige.

33 Ein solcher Verstoß gegen die Zuständigkeitsverteilung sei im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles, besonders sicher. Die Kommission müsse in Erwägung ziehen, auf ihre Zwangsbefugnisse zurückzugreifen, um die Beschwerde der NALOO zu prüfen und die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen, und hierzu Maßnahmen zu treffen, die im Vertrag keine Grundlage hätten, was die rechtlichen Interessen der Betroffenen beeinträchtige und dazu noch einen nicht wieder gutzumachenden Verstoß gegen die Rechtsordnung darstelle. Müsste sie auf der Grundlage des angefochtenen Urteils eine Empfehlung erlassen, so sei sehr wahrscheinlich, dass gegen British Coal, International Power und PowerGen sofort vor den nationalen Gerichten Schadensersatzklagen erhoben würden. Die Möglichkeit, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von rechtswidrig erlassenen Maßnahmen eines Gemeinschaftsorgans zu klagen, könnte aber zu einem naturgemäß nicht wieder gutzumachenden Verstoß gegen die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten führen.

34 Zweitens entstehe der Kommission selbst ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden in Bezug auf das Funktionieren ihrer Dienststellen. Da die gerügten Tatsachen in der Vergangenheit lägen und die von der NALOO vorgelegten Zahlenangaben nicht zuverlässig seien, bereite die Prüfung der Beschwerde der NALOO sowohl hinsichtlich der Identifizierung der Betroffenen als auch hinsichtlich der Beschaffung zuverlässiger Zahlen Schwierigkeiten. Die personellen und finanziellen Mittel der Kommission seien begrenzt, und die Mittel, die für die Prüfung der Beschwerde der NALOO aufgebracht würden, stuenden nicht für andere, dringendere und vorrangige Aufgaben zur Verfügung. Die finanziellen Mittel, die eingesetzt würden, um der Beschwerde nachzugehen, seien endgültig verloren.

35 International Power und British Coal sind in erster Linie der Auffassung, dass die Kommission selbst dann, wenn die Durchführung des angefochtenen Urteils nicht ausgesetzt würde, nicht verpflichtet sei, die Beschwerde der NALOO hinsichtlich der Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1989/90 zu prüfen, bevor über das Rechtsmittel entschieden sei. Angesichts der fehlenden Klarheit des angefochtenen Urteils und des Umstandes, dass die Beschwerde Ereignisse vor 1990 betreffe, sowie in Anbetracht dessen, dass die NALOO im Hinblick auf Schadensersatzforderungen vor den nationalen Gerichten eine Entscheidung anstrebe, verstoße es nicht gegen die Verpflichtung, das angefochtene Urteil innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen, wenn abgewartet werde, bis der Gerichtshof über das Rechtsmittel entschieden habe.

36 Hinsichtlich der Dringlichkeit stützen sich PowerGen und hilfsweise auch British Coal und International Power im Wesentlichen auf die Argumente der Kommission.

37 International Power trägt zudem vor, die Voraussetzung der Dringlichkeit müsse besonders flexibel angewandt werden, wenn die Verpflichtung, deren Aussetzung beantragt werde, nicht endgültig und sofort verbindlich sei, sondern nur innerhalb einer angemessenen Frist" beachtet werden müsse und nur eine Person betreffe, so dass sie keinen allgemeinen Charakter habe. Dies sei vorliegend bei der allein die Kommission betreffenden Verpflichtung, die sich aus dem angefochtenen Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, der Fall.

38 British Coal trägt vor, das angefochtenen Urteil habe eine große Unsicherheit hinsichtlich der Maßnahmen geschaffen, die die Kommission ergreifen könne. Müsste die Kommission die Beschwerde der NALOO prüfen, so hätte das Urteil, das im Rechtsmittelverfahren erlassen werde, keine Wirkung. Die Zusammenarbeit von British Coal mit der Kommission im Rahmen der Prüfung dieser Beschwerde sei nutzlos und führe bei British Coal zu einer erheblichen Vergeudung von Mitteln.

39 PowerGen hält es für wahrscheinlich, dass die Prüfung der Beschwerde der NALOO durch die Kommission abgeschlossen sein werde, bevor das Urteil des Gerichtshofes ergehe. Diese Beschwerde bedürfe einer komplexen Prüfung, weil die Kommission die Marktsituation zwischen 1986 und 1990 rekonstruieren müsse. Überdies gebe es keine klaren Hinweise zu der Art von Maßnahmen, die die Kommission ergreifen solle. Im vorliegenden Fall könnte der Schaden, der der Kommission und PowerGen entstehen würde, nicht in Geld ersetzt werden, was zu einer nahezu unentwirrbaren Situation führen würde, die im Beschluss vom 30. Juni 1961 in den verbundenen Rechtssachen 42/59 D. W. und 49/59 D. W. (Breedband/Hohe Behörde u. a., Slg. 1962, 339, 344) als eine Form eines nicht wieder gutzumachenden Schadens anerkannt worden sei.

40 Dagegen beantragt die NALOO die Zurückweisung des Antrags. Sie trägt vor, die geltend gemachten Schäden entstuenden nur, wenn die Kommission die Prüfung der Beschwerde einstellen und eine Empfehlung erlassen würde, bevor der Gerichtshof sein Rechtsmittelurteil erlassen habe. Die Kommission gehe jedoch nicht davon aus, dass das Ende des Verfahrens unmittelbar bevorstehe, sondern mache vielmehr geltend, dass die Prüfung der Beschwerde komplex sei. Da die Kommission vier Jahre gebraucht habe, um über die Beschwerde von 1994 zu entscheiden, spreche nichts dafür, dass das Verfahren kurz vor dem Abschluss stehe.

41 Was die Untersuchungsbefugnisse der Kommission nach Artikel 47 EGKS-Vertrag betreffe, so gebe diese nur an, dass sie die Möglichkeit in Erwägung ziehen werde, von ihnen Gebrauch zu machen. Die Ausübung dieser Befugnisse sei nicht unrechtmäßig, selbst wenn der Gerichtshof das angefochtene Urteil letztlich aufhebe, weil sich die Verpflichtung, die Beschwerde der NALOO zu prüfen, unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil ergebe.

42 Zur angeblichen Beeinträchtigung der Interessen der anderen Unternehmen macht die NALOO geltend, dass die Informationen, die die Kommission erlange, nur für die Prüfung der Beschwerde der NALOO genutzt werden könnten und dass die Kommission an das Berufsgeheimnis gebunden sei.

43 Zu dem für die Arbeit der Kommission entstandenen Schaden macht die NALOO geltend, dass nichts darauf hinweise, dass die Kommission ihren sonstigen Aufgaben wegen der Prüfung der Beschwerde nicht nachkommen könne.

Würdigung

44 Zunächst ist zu bemerken, dass die Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der Konsequenzen, die die Kommission aus dem angefochtenen Urteil zu ziehen hat, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen, die sie zu dessen Durchführung innerhalb einer angemessenen Frist zu ergreifen hat, uneins sind.

45 Dazu ist festzustellen, dass es nicht Sache des Richters der einstweiligen Anordnung ist, die Modalitäten der Durchführung eines Urteils des Gerichts, gegen das Rechtsmittel eingelegt ist, näher zu bestimmen (Beschluss vom 15. September 1995 in der Rechtssache C-254/95 P-R, Parlament/Innamorati, Slg. 1995, I-2707, Randnr. 18).

46 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 53 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat. Der Gerichtshof kann jedoch gemäß Artikel 39 Absatz 2 KS die Vollstreckung des angefochtenen Urteils aussetzen, wenn es die Umstände seiner Ansicht nach erfordern.

47 Aus Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung ergibt sich, dass für eine Aussetzung nach Artikel 39 Absatz 2 KS Umstände vorliegen müssen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit einer solchen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.

48 Es ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfuellt sind.

49 Zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Aussetzung genügt der Hinweis, dass das gegen das angefochtene Urteil eingelegte Rechtsmittel grundsätzliche Fragen in Bezug auf die Befugnisse der Kommission im Rahmen der Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des EGKS-Vertrags aufwirft, deren Antwort sich nicht ganz offensichtlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt.

50 Die NALOO räumt auch ein, dass das Vorbringen der Kommission in ihrer Rechtsmittelschrift nicht jeglicher Grundlage entbehrt.

51 Daher kann der Aussetzungsantrag aus diesem Grund nicht zurückgewiesen werden.

52 Zur Voraussetzung der Dringlichkeit ist darauf hinzuweisen, dass es der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist, die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke im vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 12. Dezember 1968 in der Rechtssache 27/68 R, Renckens/Kommission, Slg. 1969, 274, 276, vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 46, und vom 29. Januar 1997 in der Rechtssache C-393/96 P[R], Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1997, I-441, Randnr. 36). Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens bei der Partei, die vorläufigen Rechtsschutz beantragt, zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. März 1999 in der Rechtssache 65/99 P[R], Willeme/Kommission, Slg. 1999, I-1857, Randnr. 62).

53 Die Partei, die einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden geltend macht, muss ihn nachweisen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-329/99 P[R], Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, I-8343, Randnr. 75). Auch wenn insoweit keine absolute Sicherheit verlangt wird, dass der Schaden eintreten wird, und insoweit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht, so bleibt der Antragsteller doch verpflichtet, die Tatsachen nachzuweisen, die die Aussicht auf einen solchen Schaden begründen sollen.

54 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission keineswegs nachgewiesen hat, dass die Aussetzung für die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung über das Rechtsmittel erforderlich wäre. Insbesondere hat die Kommission weder glaubhaft gemacht, dass der angebliche Schaden nicht rein hypothetisch wäre, noch, dass er in qualitativer oder quantitativer Hinsicht hinreichend schwer wäre oder dass er nicht wieder gutzumachen wäre.

55 Zur Beeinträchtigung der Interessen der Unternehmen, die den von der Kommission getroffenen Maßnahmen unterworfen wären, wenn diese die Beschwerde der NALOO prüfen würde, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bezüglich der Anwendung des Wettbewerbsrechts, das eingeführt worden ist, um den Unternehmen die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Unterrichtung der Kommission zu geben, für die Unternehmen nur die Verpflichtung mit sich bringt, sich zur Wahrung ihrer Rechte an diesem Verfahren zu beteiligen. Aus einer derartigen Verpflichtung kann ihnen weder im Hinblick auf ihre Rechtsstellung noch im Hinblick auf ihre Interessen ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden erwachsen, der die beantragten Anordnungen rechtfertigen könnte (vgl. Beschluss vom 7. Juli 1981 in den Rechtssachen 60/81 R und 190/81 R, IBM/Kommission, Slg. 1981, 1857, Randnr. 10).

56 Überdies ist es weiterhin nur möglich, dass von den von der Kommission erwähnten Untersuchungsbefugnissen Gebrauch gemacht wird, und die Schwierigkeiten, auf die die Kommission bei der Prüfung der Beschwerde der NALOO möglicherweise stoßen wird, hängen vom derzeit noch unsicheren Umfang der Kooperation der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer ab.

57 Sodann ist zu der Gefahr, dass die NALOO im Anschluss an die von der Kommission getroffenen Maßnahmen Klage erhebt, festzustellen, dass die bloße Erhebung einer Schadensersatzklage nicht geeignet erscheint, einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden zuzufügen. Zudem ist die Erhebung einer solchen Klage derzeit nach wie vor rein hypothetisch. Diese Möglichkeit hängt nämlich vom vorherigen Erlass einer positiven Endentscheidung ab, die ein Verfahren abschließt, das nach dem Vorbringen der Kommission von großer Komplexität ist und dessen Ende angesichts der im Rahmen dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes beigebrachten Beweiselemente offenbar nicht unmittelbar bevorsteht.

58 Schließlich können allgemeine Behauptungen in Bezug auf die praktischen oder administrativen Schwierigkeiten, die sich aus der sofortigen Durchführung des angefochtenen Urteils für das Funktionieren der Dienststellen der Kommission ergeben würden, die beantragte Aussetzung nicht rechtfertigen.

59 Aus alledem folgt, dass die Dringlichkeit des Antrags auf Aussetzung der Durchführung des angefochtenen Urteils nicht nachgewiesen ist; der Antrag ist daher zurückzuweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

beschlossen:

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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