Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.07.2002
Aktenzeichen: C-181/00
Rechtsgebiete: Verordnung 2408/92/EWG, Entscheidung 94/698/EWG


Vorschriften:

Verordnung 2408/92/EWG Art. 3 Abs. 2
Verordnung 2408/92/EWG Art. 4 Abs. 1 Buchst. a
Verordnung 2408/92/EWG Art. 4 Abs. 1 Buchst. d
Entscheidung 94/698/EWG Art. 1 Buchst. e
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Gerichtshof ist zwar im Verfahren nach Artikel 234 EG nicht befugt, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden oder die Vereinbarkeit von Bestimmungen des nationalen Rechts mit diesen Normen zu beurteilen, er kann aber dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben, die diesem bei der Beurteilung der Wirkungen der Bestimmungen dieses Rechts dienlich sein können.

Im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit seiner Fragen an den Gerichtshof zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden.

( vgl. Randnrn. 20-21 )

2. Nimmt ein Mitgliedstaat die in Artikel 4 der Verordnung Nr. 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs vorgesehenen Rechte und Befugnisse wahr darunter insbesondere die Befugnis, im Linienflugverkehr zu einem Flughafen, der ein Rand- oder ein Entwicklungsgebiet seines Hoheitsgebiets bedient, oder auf einer wenig frequentierten Strecke zu einem Regionalflughafen seines Hoheitsgebiet gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen , so hat dies einen Verzicht auf seine in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehene Befugnis, bis zum 1. April 1997 den Wettbewerb der Kabotagedienste in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, weder zur Voraussetzung noch zur Folge.

Mit der in seinem Absatz 1 Buchstabe d getroffenen Festlegung, dass das Recht zur Durchführung solcher Dienste... allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die zur Durchführung solcher Verkehre berechtigt sind,... angeboten" werde, wirkte sich Artikel 4 der genannten Verordnung vielmehr dahin aus, dass die Erbringung dieser Dienste bis zum 1. April 1997 den Luftfahrtunternehmen vorbehalten blieb, die die in der Verordnung, insbesondere in ihrem Artikel 3 Absatz 2, normierten Voraussetzungen erfuellten.

( vgl. Randnrn. 26, 33, Tenor 1 )

3. Da ein Mitgliedstaat mit einer Ausschreibung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2408/92 nicht auf seine Befugnis aus deren Artikel 3 Absatz 2 verzichtet, das Recht zur Erbringung von Kabotagediensten zu beschränken, läuft es dem Gemeinschaftsrecht nicht zuwider, wenn der Mitgliedstaat in der Ausschreibung verlangt, dass sich die Luftfahrtunternehmen zu den in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen bewerben, sofern die Ausschreibung keine Wirkungen über den 1. April 1997 hinaus hatte.

( vgl. Randnrn. 35-37, Tenor 2 )

4. Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung 94/698 über eine Kapitalerhöhung, Kreditbürgschaften und eine Steuerbefreiung zugunsten einer Fluggesellschaft, wonach die Genehmigung der dort vorgesehenen Beihilfe davon abhängig gemacht wird, dass die Portugiesische Republik ihre Zusage einlöst, Artikel 4 der Verordnung Nr. 2408/92 spätestens ab 1. Januar 1996 auf die autonomen Regionen Madeira und Azoren anzuwenden und die auf den jeweiligen Strecken geltenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu veröffentlichen, schließt diesen Mitgliedstaat nicht von der Ausübung der ihm durch Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung eingeräumten Befugnis aus, den Zugang zum Flugbetrieb auf den betroffenen Strecken auf Luftfahrunternehmen zu beschränken, die eine den Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung entsprechende Betriebsgenehmigung besitzen.

Vielmehr ist Abschnitt VIII Punkt 3 (sechster Absatz) dieser Entscheidung zu entnehmen, dass sich die Portugiesische Republik verpflichtete, für die Zulassung zum Flugbetrieb auf den Strecken zwischen dem portugiesischen Festland und Madeira und den Azoren im Jahr 1995 eine Ausschreibung zu veröffentlichen, und dass die Bedienung der Strecken laut der Ausschreibung allen europäischen Luftverkehrsunternehmen [anzubieten war], die zur Durchführung solcher Flugdienste berechtigt sind".

Der Ausdruck zur Durchführung solcher Verkehre berechtigt" wird auch in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 2408/92 verwendet, und er kann im Kontext der Entscheidung 94/698 keine andere Bedeutung haben. Die Portugiesische Republik durfte deshalb den Zugang zu den fraglichen Strecken den Luftfahrtunternehmen vorbehalten, die die in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfuellten.

( vgl. Randnrn. 41-43, 45, Tenor 3 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 9. Juli 2002. - Flightline Ltd gegen Secretário de Estado dos Transportes e Comunicações und Transportes Aéreos Portugueses SA (TAP). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Supremo Tribunal Administrativo - Portugal. - Artikel 3 Absatz 2 und 4 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 - Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr mit einem Rand- oder Entwicklungsgebiet - Vereinbarkeit mit der Befugnis der Mitgliedstaaten, die Kabotage bis zum 1. April 1997 zu beschränken - Auslegung von Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung 94/698/EG. - Rechtssache C-181/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-181/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Flightline Ltd

gegen

Secretário de Estado dos Transportes e Comunicações,

Transportes Aéreos Portugueses SA (TAP)

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 3 Absatz 2 und 4 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. L 240, S. 8) und des Artikels 1 Buchstabe e der Entscheidung 94/698/EG der Kommission vom 6. Juli 1994 über eine Kapitalerhöhung, Kreditbürgschaften und die bestehende Steuerbefreiung zugunsten von TAP (ABl. L 279, S. 29)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken (Berichterstatterin) sowie der Richter C. Gulmann, R. Schintgen, V. Skouris und J. N. Cunha Rodriguez,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der Flightline Ltd, vertreten durch J. L. Mota de Campos, advogado,

der Transportes Aéreos Portugueses SA (TAP), vertreten durch J. N. Barata, advogado,

der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und A. Pato als Bevollmächtigte,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Afonso, M. Huttunen und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Flightline Ltd, der Transportes Aéreos Portugueses SA (TAP), der portugiesischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 5. Juli 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. September 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Supremo Tribunal Administrativo hat mit Urteil vom 13. April 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Mai 2000, drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 3 Absatz 2 und 4 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. L 240, S. 8, im Folgenden: Verordnung) und des Artikels 1 Buchstabe e der Entscheidung 94/698/EG der Kommission vom 6. Juli 1994 über eine Kapitalerhöhung, Kreditbürgschaften und die bestehende Steuerbefreiung zugunsten von TAP (ABl. L 279, S. 29) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der im Vereinigten Königreich ansässigen Flightline Ltd (im Folgenden: Flightline) einerseits und dem Secretário de Estado dos Transportes e Comunicações (Minister für Verkehr und Kommunikation, im Folgenden: Verkehrsminister) und der Transportes Aéroes Portugueses SA (im Folgenden: TAP) andererseits wegen der vom Verkehrsminister ausgesprochenen Ablehnung des Antrags von Flightline, ihr den Flugbetrieb auf bestimmten Linien in Portugal zu gestatten.

Rechtlicher Rahmen und die Entscheidung 94/698

3 Laut der ersten Begründungserwägung der Verordnung ist es von Bedeutung,... bis zum 31. Dezember 1992 eine Luftverkehrspolitik für den Binnenmarkt festzulegen".

4 Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung lautet:

Flugplätze auf den griechischen Inseln sowie auf den atlantischen Inseln, die die Autonome Region Azoren bilden, sind bis zum 30. Juni 1993 von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen. Falls der Rat auf Vorschlag der Kommission nicht anders entscheidet, gilt diese Ausnahme für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren und kann danach nochmals um fünf Jahre verlängert werden."

5 Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung bestimmt:

(1) Vorbehaltlich dieser Verordnung wird Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft von den betroffenen Mitgliedstaaten die Genehmigung erteilt, Verkehrsrechte auf Strecken in der Gemeinschaft auszuüben.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist ein Mitgliedstaat vor dem 1. April 1997 nicht gehalten, Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, denen in einem anderen Mitgliedstaat eine Betriebsgenehmigung erteilt wurde, Kabotagerechte in seinem Hoheitsgebiet einzuräumen, sofern

i) die Verkehrsrechte nicht für einen Linienflugdienst in Anspruch genommen werden, der eine Erweiterung eines Flugdienstes von oder eine Vorstufe eines Flugdienstes nach dem Registrierungsstaat des Luftfahrtunternehmens darstellt;

ii) das Luftfahrtunternehmen für den Kabotageflugdienst höchstens 50 % seiner Kapazität einsetzt, die pro Flugplanperiode für den Flugdienst, dessen Erweiterung oder Vorstufe der Kabotageflugdienst bildet, vorhanden ist."

6 In Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung heißt es:

a) Ein Mitgliedstaat kann, nach Konsultationen mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und nach Unterrichtung der Kommission und der auf dieser Strecke tätigen Luftfahrtunternehmen, im Linienflugverkehr zu einem Flughafen, der ein Rand- oder ein Entwicklungsgebiet seines Hoheitsgebiets bedient, oder auf einer wenig frequentierten Strecke zu einem Regionalflughafen seines Hoheitsgebiets wobei die jeweilige Strecke für die wirtschaftliche Entwicklung des Gebietes, in dem der Flughafen liegt, als unabdingbar gilt und soweit dies für die angemessene Bedienung dieser Strecke im Linienflugverkehr erforderlich ist gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die in Bezug auf Kontinuität, Regelmäßigkeit, Kapazität und Preisgestaltung festen Standards genügen, die Luftfahrtunternehmen unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht einhalten würden. Die Kommission veröffentlicht gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

...

d) Sofern auf einer Strecke noch kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr entsprechend den für diese Strecke bestehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, kann ein Mitgliedstaat den Zugang zu dieser Strecke für die Dauer von bis zu drei Jahren einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten; danach muss die Lage erneut geprüft werden. Das Recht zur Durchführung solcher Dienste wird im Wege der öffentlichen Ausschreibung allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die zur Durchführung solcher Verkehre berechtigt sind, für eine Strecke oder für mehrere solche Strecken angeboten. Die Ausschreibung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, wobei die Frist für die Einreichung von Geboten mindestens einen Monat ab dem Tag der Veröffentlichung betragen muss. Die Gebote der Luftfahrtunternehmen werden den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich übermittelt."

7 Mit Schreiben vom 26. Januar 1994 notifizierte die Portugiesische Republik der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) ihr Vorhaben, der TAP im Rahmen eines Programms zu deren Umstrukturierung eine Beihilfe zu gewähren.

8 Mit der Entscheidung 94/698 wurde diese Beihilfe unter bestimmten Bedingungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. Nach Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung, der eine dieser Bedingungen aufführt, hat Portugal Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 spätestens ab 1. Januar 1996 auf die Atlantikinseln (Madeira und Azoren) anzuwenden, d. h., die auf den jeweiligen Strecken auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu veröffentlichen (siehe Abschnitt VIII Punkt 3)."

9 In Abschnitt VIII Punkt 3 (sechster Absatz) der Begründung der Entscheidung 94/698 wird dazu näher ausgeführt, Portugal habe

bestätigt, dass die Liberalisierung des Bedarfsflugverkehrs zwischen den Gemeinschaftsflughäfen und den Azoren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 alle Dienste umfasst, d. h. auch die Nur-Sitzplatz- und die One-way-Charterfluege. Diese Dienste werden somit zulässig sein, obwohl die Azoren von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 noch ausgenommen sind;

ihre Absicht und Bereitschaft bekräftigt, 1995 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 eine öffentliche Ausschreibung für die Verbindungen zwischen dem portugiesischen Festland und Madeira bzw. den Azoren durchzuführen. Außerdem beabsichtigt Portugal, die Kommission im ersten Halbjahr 1995 über die Einzelheiten der auf diesen Strecken auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu unterrichten, damit sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden können. Die Kommission möchte an dieser Stelle erneut darauf hinweisen, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gesondert veröffentlicht werden müssen. Sollte sich nach der Veröffentlichung kein europäisches Luftverkehrsunternehmen zur Übernahme dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bereit erklären, so wird das Recht zur Bedienung einer oder mehrerer dieser Strecken im Wege einer öffentlichen Ausschreibung allen europäischen Luftverkehrsunternehmen angeboten, die zur Durchführung solcher Flugdienste berechtigt sind."

10 Am 6. Juli 1994 erließ die Kommission außer der Entscheidung 94/698 auch die Entscheidung 94/666/EG über die Ausgleichszahlungen für die Verluste von TAP im Verkehr zu den Autonomen Regionen Azoren und Madeira (ABl. L 260, S. 27), in deren Artikel 1 festgestellt wird, dass der Beihilfeplan zum Ausgleich der Verluste, die der TAP bei der Erfuellung der ihr auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf den Strecken zu den Autonomen Regionen Azoren und Madeira entstanden seien, bis zum 1. Januar 1996 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, sofern die gewährten Beihilfen nicht die auf diesen Strecken entstandenen Verluste überstiegen.

11 In Übereinstimmung mit der Entscheidung 94/698 beschloss die portugiesische Regierung, im Linienflugverkehr auf neun Strecken zwischen dem portugiesischen Festland und den Autonomen Regionen Azoren und Madeira sowie zwischen diesen Regionen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen, deren Einzelheiten veröffentlicht wurden (ABl. 1995, C 200, S. 3).

12 Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung wurde für die Durchführung von Linienflugdiensten auf diesen neun gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegenden Strecken eine Ausschreibung veröffentlicht (ABl. 1995, C 223, S. 16, im Folgenden: Ausschreibung).

13 Nach Nummer 8 der Ausschreibung beginnt die Laufzeit des Vertrags... am 1. Januar 1996 und endet am 31. Dezember 1998".

14 Nach Nummer 3 der Ausschreibung steht die Teilnahme... jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz eines entsprechenden Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und einer gültigen Betriebsgenehmigung ist". Es heißt dort weiter: Da Portugal jedoch Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 in Anspruch nimmt, dürfen Luftfahrtunternehmen, deren Betriebsgenehmigung nicht von Portugal erteilt wurde, bis zum 1.4.1997 im innerportugiesischen Kabotageverkehr nicht mehr als 50 % der Kapazität nutzen, die sie während einer Flugplanperiode auf diesem Flugdienst anbieten, wobei die Kabotagestrecke zwingend die Anfangs- oder Endteilstrecke des Flugdienstes darstellen muss."

15 In Nummer 11 der Ausschreibung wurde weiter darauf hingewiesen, dass deren Gültigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung der Bedingung unterliege, dass vor dem 1. November 1995 kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das eine Genehmigung zur Durchführung der Flugdienste erhalten könnte, einen Antrag auf eine solche Genehmigung zur Bedienung einer oder mehrerer der betreffenden Strecken ab dem 1. Januar 1996 entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gestellt habe, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu verlangen, und dass ferner die Ausschreibung für diejenigen Strecken gültig bleibe, für deren Bedienung zu den vorgenannten Bedingungen am 1. November 1995 kein Luftfahrtunternehmen eine Genehmigung beantragt habe.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

16 Am 30. Oktober 1995 beantragte Flightline entsprechend den in Nummer 11 der Ausschreibung genannten Bedingungen eine Genehmigung ohne finanzielle Ausgleichsleistung für den Flugbetrieb auf acht der neun in der Ausschreibung genannten Strecken und auf einer weiteren Strecke. Der angebotene Flugbetrieb sollte vollständig von Portugal aus erbracht werden.

17 Dieser Antrag wurde am 22. Dezember 1995 vom Verkehrsminister abgelehnt. Zur Begründung führte er aus, dass Flightline keine von der Portugiesischen Republik erteilte Betriebsgenehmigung besitze und deshalb bis zum 1. April 1997 gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung nur solche Inlandsfluege durchführen dürfe, die eine Erweiterung oder Vorstufe von Flugdiensten zwischen dem Mitgliedstaat, der die Betriebsgenehmigung erteilt habe, und Portugal darstellten. Gegen diesen Bescheid klagte Flightline beim Supremo Tribunal Administrativo (Erste Kammer, Zweite Sektion), das die Klage abwies.

18 Gegen diese Entscheidung legte Flightline ein Rechtsmittel zum Plenum der Ersten Kammer des Supremo Tribunal Administrativo ein, das das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

1. Setzt die Ausübung der in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 vorgesehenen Rechte und Befugnisse eines Mitgliedstaats notwendig den Verzicht auf seine in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehene Befugnis, bis zum 1. April 1997 den Wettbewerb der Kabotagedienste in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, voraus, oder hat sie einen solchen Verzicht zur Folge?

2. Kann im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung, die 1995 gemäß Artikel 4 der Verordnung von einem Mitgliedstaat für den Zugang zur Erbringung von Linienflugdiensten auf einer Strecke im Einklang mit den für diese Strecke geltenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen veranstaltet wurde, von den Luftfahrtunternehmen, deren Betriebsgenehmigung von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, verlangt werden, dass sie sich zu den in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen bewerben?

3. Bedeutet Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung 94/698/EG der Kommission, wonach die Genehmigung der dort vorgesehenen Beihilfe davon abhängig gemacht wird, dass Portugal seine Zusage einlöst, Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 spätestens ab 1. Januar 1996 auf die Autonomen Regionen anzuwenden, d. h., die auf den jeweiligen Strecken auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu veröffentlichen (siehe Abschnitt VIII Punkt 3"), dass Portugal von der Ausübung der den Mitgliedstaaten durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung eingeräumten Befugnis ausgeschlossen ist?

Zur Zulässigkeit

19 Ohne die Vorlagefragen förmlich als unzulässig zu rügen, macht TAP geltend, dass nach Artikel 234 EG für die Anwendung von Rechtsvorschriften im Einzelfall nicht der Gerichtshof, sondern das jeweilige nationale Gericht zuständig sei. Angesichts des klaren Wortlauts der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erscheine das Vorabentscheidungsersuchen überdies nicht erforderlich.

20 Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass der Gerichtshof zwar im Verfahren nach Artikel 234 EG nicht befugt ist, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden oder die Vereinbarkeit von Bestimmungen des nationalen Rechts mit diesen Normen zu beurteilen, dass er aber dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben kann, die diesem bei der Beurteilung der Wirkungen der Bestimmungen dieses Rechts dienlich sein können (Urteil vom 18. April 1989 in der Rechtssache 128/88, Di Felice, Slg. 1989, 923, Randnr. 7).

21 Zweitens ist es im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit seiner Fragen an den Gerichtshof zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (z. B. Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59).

22 Die Fragen des vorlegenden Gerichts sind deshalb zu beantworten.

Zur ersten Frage

23 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Ausübung der in Artikel 4 der Verordnung vorgesehenen Rechte und Befugnisse eines Mitgliedstaats notwendig den Verzicht auf seine in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vorgesehene Befugnis, bis zum 1. April 1997 den Wettbewerb der Kabotagedienste in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, zur Voraussetzung oder zur Folge hat.

24 Flightline macht geltend, als Ausgleich für die von ihr genehmigten Beihilfen zugunsten von TAP habe die Kommission bestimmte Bedingungen festgelegt, darunter die der Veröffentlichung einer Ausschreibung gemäß Artikel 4 der Verordnung und des Wortlauts der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. Auch wenn die Portugiesische Republik gemäß Artikel 3 der Verordnung bis zum 1. April 1997 Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, denen in einem anderen Mitgliedstaat eine Betriebsgenehmigung erteilt worden sei, Kabotagerechte habe verweigern dürfen, habe doch die Kommission als Ausgleich für die Beihilfen vorgeschrieben, dass Beschränkungen wie die der Kabotagerechte, durch die TAP gegen Wettbewerb abgeschirmt werde, aufgehoben würden.

25 TAP, die portugiesische Regierung und die Kommission meinen hingegen, dass mit der Anwendung von Artikel 4 der Verordnung auf die Befugnis aus deren Artikel 3 Absatz 2 nicht verzichtet werde.

26 Dazu ist erstens festzustellen, dass die Anwendung von Artikel 4 der Verordnung nach dessen Wortlaut keinerlei Verzicht auf die Befugnis aus Artikel 3 der Verordnung mit sich bringt. Mit der in seinem Absatz 1 Buchstabe d getroffenen Festlegung, dass das Recht zur Durchführung solcher Dienste... allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die zur Durchführung solcher Verkehre berechtigt sind,... angeboten" werde, wirkte sich Artikel 4 vielmehr dahin aus, dass die Erbringung dieser Dienste bis zum 1. April 1997 den Luftfahrtunternehmen vorbehalten blieb, die die in der Verordnung, insbesondere in ihrem Artikel 3 Absatz 2, normierten Voraussetzungen erfuellten.

27 Zweitens ist hinsichtlich des Kontextes, in dem die Verordnung erlassen wurde, zum einen daran zu erinnern, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes für den Flugverkehrs in den Jahren 1987, 1990 und 1992 drei Bündel von Rechtsakten erließ, die, da sie jeweils etliche Einzelakte umfassten, auch als Pakete" bezeichnet wurden.

28 Zum anderen unterlag das Recht eines Luftfahrtunternehmens zur Beförderung von Passagieren in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem ihm die Betriebsgenehmigung erteilt worden war, bis zum Erlass der Verordnung strengeren Voraussetzungen als nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung.

29 Schließlich sollten mit der Verordnung nach ihrer zehnten Begründungserwägung Kabotagerechte schrittweise eingeführt werden, um die Entwicklung des Luftverkehrs in der Gemeinschaft zu beleben", und zwar zum einen dadurch, dass die Voraussetzungen, unter denen einem in einem Mitgliedstaat registrierten Luftfahrtunternehmen Beförderungsleistungen in einem anderen Mitgliedstaat erlaubt wurden, für die Übergangszeit bis zum 1. April 1997 erleichtert wurden, und zum anderen dadurch, dass die Übergangszeit ohne Bedingungen auslaufen sollte.

30 Im Einklang mit diesem Regelungszweck soll Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung es den Mitgliedstaaten ermöglichen, sich während der Übergangszeit dieser Liberalisierung anzupassen, um zu erreichen, dass jedes Luftfahrtunternehmen, dem in einem beliebigen anderen Mitgliedstaat eine Betriebsgenehmigung erteilt wurde, zur Erbringung von Kabotagediensten in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Betriebsgenehmigung erteilte, zugelassen werden kann.

31 Artikel 4 der Verordnung regelt hingegen einen anderen Sachverhalt. Er gestattet es nämlich allen Mitgliedstaaten auch noch nach Ablauf der Übergangszeit gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung, auf wenig frequentierten Strecken oder Strecken zu einem Flughafen, der ein Rand- oder Entwicklungsgebiet bedient, angemessene Flugdienste unter Einhaltung bestimmter Bedingungen, u. a. hinsichtlich der Regelmäßigkeit, des Flugplans, der angebotenen Kapazität und der Preisgestaltung, sicherzustellen.

32 Dass ein Mitgliedstaat, selbst wenn er von seiner Befugnis aus Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Gebrauch machte, in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. Januar 1993 und dem 1. April 1997 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung anwandte, war überdies, wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, von praktischer Wirksamkeit. Eine Ausschreibung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung ermöglichte es nämlich sofort, unter den verschiedenen Luftfahrtunternehmen, denen im fraglichen Mitgliedstaat eine Betriebsgenehmigung erteilt worden war, hinsichtlich der Zulassung zum Flugbetrieb auf den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegenden Strecken Wettbewerb herzustellen. Diese Teilliberalisierung sollte die Verwirklichung der vollständigen Liberalisierung mit Ablauf der Übergangszeit gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung sicherstellen.

33 Auf die erste Frage ist deshalb wie folgt zu antworten: Nimmt ein Mitgliedstaat die in Artikel 4 der Verordnung vorgesehenen Rechte und Befugnisse wahr, so hat dies einen Verzicht auf seine in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vorgesehene Befugnis, bis zum 1. April 1997 den Wettbewerb der Kabotagedienste in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, weder zur Voraussetzung noch zur Folge.

Zur zweiten Frage

34 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Mitgliedstaat im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung, die er 1995 gemäß Artikel 4 der Verordnung für den Zugang zur Erbringung von Linienflugdiensten auf einer Strecke im Einklang mit den für diese Strecke geltenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen veranstaltete, von den Luftfahrtunternehmen, deren Betriebsgenehmigung von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, verlangen durfte, dass sie sich zu den in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vorgesehenen Bedingungen bewerben.

35 Da ein Mitgliedstaat, wie sich aus der Antwort auf die erste Frage ergibt, mit einer Ausschreibung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung nicht auf seine Befugnis aus deren Artikel 3 Absatz 2 verzichtet, das Recht zur Erbringung von Kabotagediensten zu beschränken, läuft es dem Gemeinschaftsrecht gleichfalls nicht zuwider, wenn der Mitgliedstaat in der Ausschreibung verlangt, dass sich die Luftfahrtunternehmen zu den in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen bewerben.

36 Bereits nach seinem Wortlaut kann Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung allerdings keine Wirkung über den 1. April 1997 hinaus entfalten.

37 Auf die zweite Frage ist deshalb zu antworten, dass ein Mitgliedstaat im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung, die er 1995 gemäß Artikel 4 der Verordnung für den Zugang zur Erbringung von Linienflugdiensten auf einer Strecke im Einklang mit den für diese Strecke geltenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen veranstaltete, von den Luftfahrtunternehmen, deren Betriebsgenehmigung von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, verlangen durfte, dass sie sich zu den in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vorgesehenen Bedingungen bewerben, sofern die Ausschreibung keine Wirkungen über den 1. April 1997 hinaus hatte.

Zur dritten Frage

38 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung 94/698, wonach die Genehmigung der dort vorgesehenen Beihilfe davon abhängig gemacht wird, dass die Portugiesische Republik ihre Zusage einlöst, Artikel 4 der Verordnung spätestens ab 1. Januar 1996 auf die Autonomen Regionen Madeira und Azoren anzuwenden und die auf den jeweiligen Strecken geltenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Wortlaut zu veröffentlichen, dahin auszulegen ist, dass die Portugiesische Republik dadurch von der Ausübung der ihr durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung eingeräumten Befugnis ausgeschlossen wird.

39 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Verordnung zwar für die Autonome Region Madeira bereits seit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 1993 galt, dass aber die Autonome Region Azoren nach Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung zunächst bis zum 30. Juni 1993 und dann, nach einer Verlängerung, bis zum 30. Juni 1998 von der Anwendung der Verordnung ausgenommen war.

40 Infolge der in Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung 94/698 genannten Verpflichtung, die die Portugiesische Republik einging, gilt Artikel 4 der Verordnung jedoch seit dem 1. Januar 1996 auch für die Autonome Region Azoren.

41 Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung 94/698 schreibt jedoch für die Anwendung von Artikel 4 der Verordnung nicht vor, dass die Portugiesische Republik auf ihre Befugnis aus Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung zu verzichten habe, den Zugang zum Flugbetrieb auf den betroffenen Strecken auf Luftfahrtunternehmen zu beschränken, die eine den Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung entsprechende Betriebsgenehmigung besitzen.

42 Vielmehr ist Abschnitt VIII Punkt 3 (sechster Absatz) der Entscheidung zu entnehmen, dass sich die Portugiesische Republik verpflichtete, für die Zulassung zum Flugbetrieb auf den Strecken zwischen dem portugiesischen Festland und Madeira und den Azoren im Jahr 1995 eine Ausschreibung zu veröffentlichen, und dass die Bedienung der Strecken laut der Ausschreibung allen europäischen Luftverkehrsunternehmen [anzubieten war], die zur Durchführung solcher Flugdienste berechtigt sind".

43 Auch in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung wird der Ausdruck zur Durchführung solcher Verkehre berechtigt" verwendet, und er kann im Kontext der Entscheidung 94/698 keine andere Bedeutung haben. Wie oben in Randnummer 26 ausgeführt, durfte die Portugiesische Republik deshalb den Zugang zu den fraglichen Strecken den Luftfahrtunternehmen vorbehalten, die die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung genannten Voraussetzungen erfuellten.

44 Ergänzend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung seit dem 1. Januar 1993 auf die Autonome Region Madeira anwendbar ist, seit dem 1. April 1997 alle Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, denen in einem Mitgliedstaat eine Betriebsgenehmigung erteilt wurde, auf innergemeinschaftlichen Strecken von dieser Region aus oder zu ihr hin Flugrechte ausüben dürfen. Was die Autonome Region Azoren angeht, so dürfen diese Luftfahrtunternehmen die Kabotage seit dem 1. Juli 1998 erbringen.

45 Auf die dritte Frage ist deshalb zu antworten, dass Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung 94/698, wonach die Genehmigung der dort vorgesehenen Beihilfe davon abhängig gemacht wird, dass die Portugiesische Republik ihre Zusage einlöst, Artikel 4 der Verordnung spätestens ab 1. Januar 1996 auf die Autonomen Regionen Madeira und Azoren anzuwenden und die auf den jeweiligen Strecken geltenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu veröffentlichen, die Portugiesische Republik nicht von der Ausübung der ihr durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung eingeräumten Befugnis ausschließt.

Kostenentscheidung:

Kosten

46 Die Auslagen der Portugiesischen Republik und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Supremo Tribunal Administrativo mit Urteil vom 13. April 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Nimmt ein Mitgliedstaat die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs vorgesehenen Rechte und Befugnisse wahr, so hat dies einen Verzicht auf seine in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehene Befugnis, bis zum 1. April 1997 den Wettbewerb der Kabotagedienste in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, weder zur Voraussetzung noch zur Folge.

2. Ein Mitgliedstaat durfte im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung, die er 1995 gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 2408/92 für den Zugang zur Erbringung von Linienflugdiensten auf einer Strecke im Einklang mit den für diese Strecke geltenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen veranstaltete, von den Luftfahrtunternehmen, deren Betriebsgenehmigung von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, verlangen, dass sie sich zu den in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen bewerben, sofern die Ausschreibung keine Wirkungen über den 1. April 1997 hinaus hatte.

3. Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung 94/698/EG der Kommission vom 6. Juli 1994 über eine Kapitalerhöhung, Kreditbürgschaften und die bestehende Steuerbefreiung zugunsten von TAP, wonach die Genehmigung der dort vorgesehenen Beihilfe davon abhängig gemacht wird, dass die Portugiesische Republik ihre Zusage einlöst, Artikel 4 der Verordnung Nr. 2408/92 spätestens ab 1. Januar 1996 auf die Autonomen Regionen Madeira und Azoren anzuwenden und die auf den jeweiligen Strecken geltenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu veröffentlichen, schließt die Portugiesische Republik nicht von der Ausübung der ihr durch Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung eingeräumten Befugnis aus.

Ende der Entscheidung

Zurück