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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.03.2004
Aktenzeichen: C-182/01
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94, SortSchG vom 11. Dezember 1985 in der Fassung vom 25. Juli 1997


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz Art. 13
Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz Art. 14 Abs. 1
sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz Art. 14 Abs. 3
Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 Art. 2
Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 Art. 3
Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 Art. 4 Abs. 3
Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 Art. 8
SortSchG vom 11. Dezember 1985 in der Fassung vom 25. Juli 1997 § 10a Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 11. März 2004. - Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH gegen Werner Jäger. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberlandesgericht Düsseldorf - Deutschland. - Pflanzensorten - Schutzregelung - Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 - Organisation von Sortenschutzinhabern - Definition - Verpflichtung der Organisation, nur im Namen ihrer Mitglieder zu handeln - Nutzung des Ernteerzeugnisses durch die Landwirte - Verpflichtung, dem Inhaber des gemeinschaftlichen Schutzes Auskünfte zu erteilen. - Rechtssache C-182/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-182/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH

gegen

Werner Jäger

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227, S. 1) sowie der Artikel 3 Absatz 2 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 (ABl. L 173, S. 14)

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter C. W. A. Timmermans und S. von Bahr (Berichterstatter),

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwalt K. von Gierke,

- von Herrn Jäger, vertreten durch Rechtsanwalt W. Graf von Schwerin,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun und M. Niejahr als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch K. von Gierke und Rechtsanwalt E. Krieger, von Herrn Jäger, vertreten durch W. Graf von Schwerin, Rechtsanwalt M. Miersch und Patentanwalt R. E. Wilhelms, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch P. Ormond als Bevollmächtigte im Beistand von M. Hoskins, Barrister, und der Kommission, vertreten durch G. Braun im Beistand von Rechtsanwalt R. Bierwagen, in der Sitzung vom 3. Oktober 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

7. November 2002,

erlässt

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 22. März 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 26. April 2001, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227, S. 1) sowie der Artikel 3 Absatz 2 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 (ABl. L 173, S. 14) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Klägerin) und Herrn Jäger (im Folgenden: Beklagter), in dem es um die Frage geht, ob der Beklagte, ein Landwirt, der Klägerin auf ihr Verlangen Auskunft darüber zu geben hat, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er verschiedene Pflanzensorten angebaut hat, von denen einige durch die Verordnung Nr. 2100/94 geschützt sind.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Die Verordnung Nr. 2100/94

3. Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 2100/94 wird durch diese ein gemeinschaftlicher Sortenschutz als einzige und ausschließliche Form des gemeinschaftlichen gewerblichen Rechtsschutzes für Pflanzensorten geschaffen.

4. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 steht das Recht auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz der als Züchter bezeichneten Person zu, die die Sorte hervorgebracht oder entdeckt und entwickelt hat, bzw. ihrem Rechtsnachfolger.

5. Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2100/94 lautet:

(1) Der gemeinschaftliche Sortenschutz hat die Wirkung, dass allein der oder die Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes, im Folgenden Inhaber genannt, befugt sind, die in Absatz 2 genannten Handlungen vorzunehmen.

(2) Unbeschadet der Artikel 15 und 16 bedürfen die nachstehend aufgeführten Handlungen in Bezug auf Sortenbestandteile oder Erntegut der geschützten Sorte - beides im Folgenden Material genannt - der Zustimmung des Inhabers:

a) Erzeugung oder Fortpflanzung (Vermehrung),

b) Aufbereitung zum Zweck der Vermehrung,

c) Anbieten zum Verkauf,

d) Verkauf oder sonstiges Inverkehrbringen,

e) Ausfuhr aus der Gemeinschaft,

f) Einfuhr in die Gemeinschaft,

g) Aufbewahrung zu einem der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Zwecke.

Der Inhaber kann seine Zustimmung von Bedingungen und Einschränkungen abhängig machen.

6. Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 sieht jedoch vor:

Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 2 können Landwirte zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in ihrem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwenden, das sie in ihrem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter den gemeinschaftlichen Sortenschutz fallenden Sorte gewonnen haben, wobei es sich nicht um eine Hybride oder eine synthetische Sorte handeln darf.

7. Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 legt fest, dass diese als Landwirteprivileg bezeichnete Befugnis nur für die in diesem Absatz aufgeführten landwirtschaftlichen Pflanzenarten gilt. Diese Arten sind in die vier Kategorien Futterpflanzen, Getreide, Kartoffeln sowie Öl- und Faserpflanzen unterteilt.

8. Nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 werden [d]ie Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 sowie für die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts ... vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in einer Durchführungsordnung gemäß Artikel 14 ... festgelegt. Artikel 14 Absatz 3 regelt, nach Maßgabe welcher Kriterien diese Bedingungen festzulegen sind; dazu gehören das Fehlen quantitativer Beschränkungen auf der Ebene des Betriebes des Landwirts, das Recht des Landwirts, das Ernteerzeugnis entweder selbst oder mittels für ihn erbrachter Dienstleistungen für die Aussaat vorzubereiten, die Verpflichtung der Landwirte - ausgenommen Kleinlandwirte -, dem Inhaber des Sortenschutzes eine angemessene Entschädigung zu zahlen, die deutlich niedriger sein muss als der Betrag, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, und die ausschließliche Verantwortlichkeit der Sortenschutzinhaber für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 14.

9. Nach Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 gehört zu diesen Kriterien auch eine Auskunftspflicht der Landwirte:

[D]ie Landwirte sowie die Erbringer vorbereitender Dienstleistungen übermitteln den Inhabern des Sortenschutzes auf Antrag relevante Informationen; auch die an der Überwachung der landwirtschaftlichen Erzeugung beteiligten amtlichen Stellen können relevante Informationen übermitteln, sofern diese Informationen im Rahmen der normalen Tätigkeit dieser Stellen gesammelt wurden und dies nicht mit Mehrarbeit oder zusätzlichen Kosten verbunden ist. Die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen über den Schutz von Personen bei der Verarbeitung und beim freien Verkehr personenbezogener Daten werden hinsichtlich der personenbezogenen Daten von diesen Bestimmungen nicht berührt.

10. Nach der siebzehnten und achtzehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2100/94 muss die Ausübung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Beschränkungen unterliegen, die durch im öffentlichen Interesse erlassene Bestimmungen festgelegt sind. Dazu gehört auch die Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung. Zu diesem Zweck müssen die Landwirte die Genehmigung erhalten, den Ernteertrag unter bestimmten Bedingungen für die Vermehrung zu verwenden.

Die Verordnung Nr. 1768/95

11. Nach ihrem Artikel 1 enthält die Verordnung Nr. 1768/95 die Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94.

12. Artikel 2 der Verordnung Nr. 1768/95 lautet:

(1) Die in Artikel 1 genannten Bedingungen sind von dem Sortenschutzinhaber, der insoweit den Züchter vertritt, und von dem Landwirt so umzusetzen, dass die legitimen Interessen des jeweils anderen gewahrt bleiben.

(2) Die legitimen Interessen sind dann als nicht gewahrt anzusehen, wenn eines oder mehrere Interessen verletzt werden, ohne dass der Notwendigkeit eines vernünftigen Interessenausgleichs oder der Verhältnismäßigkeit der effektiven Umsetzung der Bedingung gegenüber ihrem Zweck Rechnung getragen wurde.

13. Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1768/95 bestimmt:

(1) Die aus den Bestimmungen des Artikels 14 der [Verordnung Nr. 2100/94] abgeleiteten Rechte und Pflichten des Sortenschutzinhabers, wie sie in dieser Verordnung verankert sind, sind nicht übertragbar, mit Ausnahme des Rechts auf eine bereits bestimmbare Bezahlung der angemessenen Entschädigung gemäß Artikel 5. Sie können allerdings den Rechten und Pflichten beigeordnet werden, die mit der Übertragung des gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts gemäß den Bestimmungen des Artikels 23 der [Verordnung Nr. 2100/94] einhergehen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Rechte können von einzelnen Sortenschutzinhabern, von mehreren Sortenschutzinhabern gemeinsam oder von einer Vereinigung von Sortenschutzinhabern geltend gemacht werden, die in der Gemeinschaft auf gemeinschaftlicher, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene niedergelassen ist. Eine Organisation von Sortenschutzinhabern kann nur für diejenigen ihrer Mitglieder tätig werden, die sie dazu schriftlich bevollmächtigt haben. Sie wird entweder durch einen oder mehrere ihrer Vertreter oder durch von ihr zugelassene Sachverständige im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate tätig.

14. Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1768/95 lautet:

Wer zum Zeitpunkt der Einforderung einer Verpflichtung Eigentümer des betreffenden Betriebs ist, gilt als Landwirt, solange kein Nachweis dafür erbracht wurde, dass ein anderer der Landwirt ist und gemäß den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 die Verpflichtung erfuellen muss.

15. Artikel 8 der Verordnung Nr. 1768/95 sieht vor:

(1) Die Einzelheiten zu den einschlägigen Informationen, die der Landwirt dem Sortenschutzinhaber gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 6 der [Verordnung Nr. 2100/94] übermitteln muss, können zwischen dem Sortenschutzinhaber und dem betreffenden Landwirt vertraglich geregelt werden.

(2) Wurde ein solcher Vertrag nicht geschlossen oder ist ein solcher nicht anwendbar, so muss der Landwirt auf Verlangen des Sortenschutzinhabers unbeschadet der Auskunftspflicht nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten eine Aufstellung relevanter Informationen übermitteln. Als relevante Informationen gelten folgende Angaben:

a) Name des Landwirts, Wohnsitz und Anschrift seines Betriebs;

b) Verwendung des Ernteerzeugnisses einer oder mehrerer dem Sortenschutzinhaber gehörender Sorten auf einer oder mehreren Flächen des Betriebs des Landwirts;

c) im Falle der Verwendung solchen Materials durch den Landwirt, Angabe der Menge des Ernteguts der betreffenden Sorte(n), die der Landwirt gemäß Artikel 14 Absatz 1 der [Verordnung Nr. 2100/94] verwendet hat;

d) im gleichen Falle Angabe des Namens und der Anschrift derjenigen, die die Aufbereitung des Ernteguts zum Anbau in seinem Betrieb übernommen haben;

e) für den Fall, dass die nach den Buchstaben b, c oder d übermittelten Angaben nicht gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 bestätigt werden können, Angabe der Menge des verwendeten lizenzgebundenen Vermehrungsmaterials der betreffenden Sorten sowie des Namens und der Anschrift des Lieferanten ...

...

(3) Die Angaben gemäß Absatz 2 Buchstaben b, c, d und e beziehen sich auf das laufende Wirtschaftsjahr sowie auf ein oder mehrere der drei vorangehenden Wirtschaftsjahre, für die der Landwirt auf ein Auskunftsersuchen hin, das der Sortenschutzinhaber gemäß den Bestimmungen der Absätze 4 oder 5 gemacht hatte, nicht bereits früher relevante Informationen übermittelt hatte.

Jedoch soll es sich bei dem ersten Wirtschaftsjahr, auf das sich die Information beziehen soll, um das Jahr handeln, in dem entweder erstmals ein Auskunftsersuchen zu der betreffenden Sorte gestellt und an den betreffenden Landwirt gerichtet wurde, oder alternativ in dem Jahr, in dem der Landwirt Vermehrungsmaterial der betroffenen Sorte oder Sorten erwarb, wenn beim Erwerb eine Unterrichtung zumindest darüber erfolgte, dass ein Antrag auf Erteilung von gemeinschaftlichem Sortenschutz gestellt oder ein solcher Schutz erteilt wurde, sowie über die Bedingungen der Verwendung dieses Vermehrungsmaterials.

...

(4) Der Sortenschutzinhaber nennt in seinem Auskunftsersuchen seinen Namen und seine Anschrift, den Namen der Sorte, zu der er Informationen anfordert, und nimmt Bezug auf das betreffende Sortenschutzrecht. Auf Verlangen des Landwirts ist das Ersuchen schriftlich zu stellen und die Sortenschutzinhaberschaft nachzuweisen. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 5 wird das Ersuchen direkt bei dem betreffenden Landwirt gestellt.

(5) Ein nicht direkt bei dem betreffenden Landwirt gestelltes Auskunftsersuchen erfuellt die Bestimmungen des Absatzes 4 dritter Satz, wenn es an die Landwirte mit deren vorherigem Einverständnis über folgende Stellen oder Personen gerichtet wurde:

- Vereinigungen von Landwirten oder Genossenschaften im Hinblick auf alle Landwirte, die Mitglied dieser Vereinigungen oder Genossenschaften sind,

- Aufbereiter im Hinblick auf alle Landwirte, für die sie im laufenden Wirtschaftsjahr und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren, von dem in Absatz 3 genannten Wirtschaftsjahr an gerechnet, die Aufbereitung des betreffenden Ernteguts zur Aussaat übernommen haben, oder

- Lieferanten für lizenzgebundenes Vermehrungsmaterial von Sorten des Sortenschutzinhabers im Hinblick auf alle Landwirte, die sie im laufenden Wirtschaftsjahr und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren, von dem in Absatz 3 genannten Wirtschaftsjahr an gerechnet, mit diesem Vermehrungsmaterial versorgt haben.

(6) Bei einem die Bestimmungen des Absatzes 5 erfuellenden Auskunftsersuchen ist die Angabe einzelner Landwirte entbehrlich. Die Vereinigungen, Genossenschaften, Aufbereiter oder Versorger können von den betreffenden Landwirten ermächtigt werden, dem Sortenschutzinhaber die angeforderte Auskunft zu erteilen.

Nationales Recht

16. § 10a Absatz 6 des Sortenschutzgesetzes vom 11. Dezember 1985 in der Fassung vom 25. Juli 1997 (BGBl. 1997 I S. 3165), der eine Auskunftspflicht für nach deutschem Recht geschützte Pflanzensorten festlegt, bestimmt:

Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie von ihnen beauftragte Aufbereiter sind gegenüber den Inhabern des Sortenschutzes zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus verpflichtet.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

17. Nach dem Vorlagebeschluss ist die Klägerin eine nach deutschem Recht errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschaftszweck in der Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen von natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften besteht, die unmittelbar oder mittelbar Saatgut erzeugen oder vertreiben oder an der Erzeugung oder dem Vertrieb von Saatgut beteiligt sind. Zum Gegenstand des Unternehmens gehören u. a. die Überwachung von Sortenschutzrechten im nationalen und internationalen Bereich, insbesondere die Durchführung von Prüfungen im Hinblick auf Sortenschutzrechte der Gesellschafter oder Dritter bei Vermehrungsorganisationsfirmen und Vermehrungs- und Vertriebsfirmen, die Einziehung von Lizenzgebühren für Sortenschutzrechte und die Durchführung von allgemeinen Maßnahmen, die der Förderung der Erzeugung, der Sicherung des Vertriebs und der Versorgung der Verbraucher mit einwandfreiem und hochwertigem Saatgut dienen, nicht aber der An- oder Verkauf von Saatgut.

18. Zu den Gesellschaftern der Klägerin zählen Inhaber und ausschließliche Lizenznehmer von Sortenschutzrechten nach nationalem Recht, d. h. nach dem Sortenschutzgesetz, und/oder nach Gemeinschaftsrecht, d. h. nach der Verordnung Nr. 2100/94. Gesellschafter der Klägerin ist laut dem Vorlagebeschluss auch der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e. V. (BDP), dem zahlreiche Inhaber und ausschließliche Lizenznehmer von Sortenschutzrechten nach deutschem und/oder Gemeinschaftsrecht als Mitglieder angehören.

19. Die Klägerin macht für mehr als 60 Personen oder Berechtigte, die Inhaber und/oder Nutzungsberechtigte von nationalen Sortenschutzrechten und/oder Sortenschutzrechten nach Gemeinschaftsrecht sind, und zwar von insgesamt über 500 geschützten Sorten, auf der Grundlage schriftlicher Bevollmächtigungen und Ermächtigungen deren Rechte im Zusammenhang mit dem Nachbau vor zahlreichen deutschen Gerichten und gegenüber Hunderten von deutschen Landwirten, darunter dem Beklagten, im eigenen Namen geltend. Zu dem Kreis von Personen, deren Rechte sie geltend macht, gehören ihre Gesellschafter, es sollen dazu weiterhin die Mitglieder eines Verbandes gehören, der seinerseits Gesellschafter der Klägerin ist, und schließlich sollen zu diesem Kreis Personen gehören, die weder ihre Gesellschafter noch Mitglieder eines Verbandes mit Gesellschafterstatus sind, sondern die die Klägerin schriftlich ermächtigt haben, gegen Entgelt ihre Sortenschutzrechte im Zusammenhang mit dem Nachbau geschützter Pflanzensorten im eigenen Namen geltend zu machen.

20. Die Klägerin verlangte vom Beklagten Auskunft über den Umfang des von ihm als Landwirt in der Vegetationsperiode 1997/98 betriebenen Nachbaus von insgesamt über 500 Sorten, von denen etwa ein Drittel nach der Verordnung Nr. 2100/94 geschützt sind.

21. Wie das vorlegende Gericht ausführt, macht die Klägerin geltend, sie sei eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 und könne im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft die Rechte von sämtlichen Sortenschutzinhabern und Nutzungsberechtigten, die sie dazu ermächtigt hätten, geltend machen, und zwar ganz gleich, ob diese zu ihren Gesellschaftern gehörten oder nicht.

22. Wie dem Vorlagebeschluss weiter zu entnehmen ist, macht die Klägerin außerdem geltend, dass der Beklagte als Landwirt - ohne dass sie konkret vortragen müsse, dass er eine bestimmte Sorte nachgebaut habe - Auskunft darüber zu erteilen habe, ob er Nachbau mit einer der in der Klage bezeichneten Sorten betrieben habe und in welchem Umfang dies gegebenenfalls geschehen sei. Diese umfassende Auskunftspflicht ergebe sich für die nach der Verordnung Nr. 2100/94 geschützten Sorten aus Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich dieser Verordnung in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95.

23. Der Beklagte ist der Auffassung, dass sich Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 auf eine Organisation oder Vereinigung beziehe, die Mitglieder habe, nicht aber auf ein Wirtschaftsunternehmen wie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die keine Mitglieder, sondern Gesellschafter habe. Auch wenn die Klägerin als eine Vereinigung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 anzusehen wäre, wäre diese Vorschrift nicht auf die Interessen der Inhaber gemeinschaftlicher Sortenschutzrechte anwendbar, die lediglich Mitglieder eines Gesellschafters der Klägerin seien oder die völlig außerhalb von ihr stuenden.

24. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs macht der Beklagte geltend, dass sich weder aus Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 noch aus Artikel 8 der Verordnung Nr. 1768/95 zwingend ergebe, dass der Landwirt ohne jegliche Darlegung einer Benutzungshandlung durch den Sortenschutzinhaber verpflichtet sei, Auskunft zu erteilen.

25. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Klägerin hinsichtlich der Inhaber und Nutzungsberechtigten, hinsichtlich deren sie eine Mitgliedschaft nicht dargetan habe, nicht prozessführungsbefugt sei. Im Übrigen wies es die Klage als unbegründet ab, da die Klägerin nicht dargelegt habe, ob und hinsichtlich welcher Sorten diejenigen, die sie ermächtigt hätten, im fraglichen Zeitraum Inhaber der Sortenschutzrechte oder Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts gewesen seien.

26. Die Klägerin legte gegen dieses Urteil beim Oberlandesgericht Düsseldorf Berufung ein.

27. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hängt der Erfolg der Berufung zunächst davon ab, ob die Klägerin, die sich nicht auf eigene Sortenschutzrechte berufe, befugt sei, im eigenen Namen die nationalen und gemeinschaftlichen Sortenschutzrechte der in der Klageschrift namentlich benannten Sortenschutzinhaber und Nutzungsberechtigten geltend zu machen.

28. Dazu führt das vorlegende Gericht aus, dass einiges für eine weite Auslegung der Begriffe Vereinigung, Organisation und ihre Mitglieder in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 spreche, weil diese Vorschrift autonom auszulegen sein dürfte und weil in ihrer deutschen Fassung allgemein von Organisation gleichbedeutend mit Vereinigung gesprochen werde, ohne dass auf eine besondere Rechtsform abgestellt werde. Es bleibe jedoch zweifelhaft, ob darunter jeder Zusammenschluss von Sortenschutzinhabern, einschließlich einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, falle und ob sich die Befugnis einer Organisation im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95, Rechte nach Artikel 3 Absatz 1 geltend zu machen, auch auf die Rechte der Mitglieder ihrer Gesellschafter, also von mittelbaren Mitgliedern, erstrecke.

29. Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob die Klägerin auch berechtigt sei, die Rechte aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1768/95 für Sortenschutzinhaber oder Nutzungsberechtigte auszuüben, die weder Gesellschafter der Klägerin noch deren mittelbare Mitglieder im vorgenannten Sinne seien, sie aber gleichwohl mit der entgeltlichen Wahrnehmung ihrer Interessen betraut hätten.

30. Zur Auslegung von Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 und Artikel 8 der Verordnung Nr. 1768/95 weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Klägerin keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen habe, dass der Beklagte eine der in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 aufgezählten Handlungen in Bezug auf die in der Klage bezeichneten geschützten Sorten vorgenommen oder die fraglichen Sorten zumindest sonst in seinem Betrieb verwendet habe. Folglich stuenden der Klägerin die geltend gemachten Auskunftsansprüche nur zu, wenn die genannten Vorschriften unabhängig von den Umständen des Einzelfalls einen Auskunftsanspruch gegen jeden Landwirt gewährten.

31. Insoweit sei zu bedenken, dass es sich bei der Übermittlung der relevanten Informationen nach Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 um eine derjenigen Bedingungen handele, die der Landwirt erfuellen müsse, damit ihm der Nachbau im Sinne von Absatz 1 ausnahmsweise erlaubt sei. Folglich setze die Informationspflicht an sich eine Nachbauhandlung voraus.

32. Was Artikel 8 der Verordnung Nr. 1768/95 anbelange, so habe diese Verordnung als Durchführungsverordnung nur die Aufgabe, die Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 näher zu regeln.

33. Das vorlegende Gericht fügt hinzu, dass zwar nicht zu verkennen sei, dass es für den Sortenschutzinhaber vielfach schwierig sei, Sortenschutzverletzungen festzustellen, die dadurch begangen würden, dass ein Landwirt das Erntegut einer geschützten Sorte im eigenen Betrieb als Vermehrungsmaterial einsetze, da eine Pflanze nicht darauf überprüft werden könne, ob sie im Wege des Nachbaus oder mit Hilfe erworbenen Saatguts erzeugt worden sei. Doch würde auch ein auf jeden Landwirt erstreckter Auskunftsanspruch diese Probleme nicht vollständig lösen, da sich dem Sortenschutzinhaber bei einer Negativauskunft mangels hinreichender Überprüfungsmöglichkeiten die gleichen Probleme stellten. Außerdem erscheine es grundsätzlich bedenklich, einen Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs zu gewähren, mit dem der Anspruchsberechtigte sich erst Kenntnis darüber verschaffen wolle, ob die Voraussetzungen für einen solchen Zahlungsanspruch überhaupt vorlägen. Normalerweise sei es Sache des Anspruchstellers, sich zumindest konkrete Anhaltspunkte darüber zu verschaffen, dass die haftungsbegründenden Tatsachen für einen solchen Anspruch gegeben seien.

34. Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. a) Kann eine nach deutschem Recht errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern bzw. eine Organisation von Sortenschutzinhabern im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 sein, und

b) kann eine solche Gesellschaft auch für solche Sortenschutzinhaber nach Artikel 3 Absatz 2 die Rechte aus Artikel 3 Absatz 1 der vorgenannten Verordnung geltend machen, die nicht ihre Gesellschafter sind, jedoch Mitglieder eines Verbandes, der seinerseits Gesellschafter der Gesellschaft ist, und

c) kann eine solche Gesellschaft auch für solche Sortenschutzinhaber nach Artikel 3 Absatz 2 die Rechte aus Artikel 3 Absatz 1 der vorgenannten Verordnung (entgeltlich) geltend machen, die weder ihre Gesellschafter noch Mitglieder eines Verbandes sind, der zu ihren Gesellschaftern zählt?

2. Sind die Vorschriften der Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 und Artikel 8 der Verordnung Nr. 1768/95 dahin auszulegen, dass der Inhaber einer nach der Verordnung Nr. 2100/94 geschützten Sorte von jedem Landwirt die in den genannten Vorschriften geregelten Auskünfte unabhängig davon verlangen kann, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Landwirt überhaupt eine Benutzungshandlung nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 in Bezug auf die fragliche Sorte vorgenommen oder die fragliche Sorte - zumindest - sonst in seinem Betrieb verwendet hat?

Zur ersten Frage

35. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 dahin auszulegen ist, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern im Sinne dieser Bestimmung ist und, wenn ja, ob sie die Rechte von Sortenschutzinhabern, die nicht ihre Mitglieder sind, sondern Mitglieder einer Vereinigung, die ihrerseits Gesellschafterin dieser Gesellschaft ist, und von Sortenschutzinhabern, die weder ihre Gesellschafter noch Mitglieder einer Vereinigung mit Gesellschafterstatus sind, sondern die die Gesellschaft mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegen Entgelt beauftragt haben, geltend machen kann.

Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

36. Die Klägerin trägt vor, dass Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 weit auszulegen sei. Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe nämlich die Form des Zusammenschlusses der Sortenschutzinhaber bewusst offen gehalten, um den jeweiligen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Eine nach deutschem Recht errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung falle daher unter diese Bestimmung.

37. Im Übrigen könne die Klägerin nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 die Rechte der Sortenschutzinhaber nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung bereits dann geltend machen, wenn jeder einzelne Sortenschutzinhaber sie schriftlich dazu bevollmächtigt habe.

38. Ebenso wie der Begriff Organisation müsse auch der Begriff Mitglieder weit ausgelegt werden; er meine nur eine bloße Zugehörigkeit. Daher sei mit der Bevollmächtigung einer solchen Organisation auch die Bedingung Mitglied im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 erfuellt.

39. Eine solche Mitgliedschaft liege erst recht vor, wenn Sortenschutzinhaber die in Form einer Gesellschaft bestehende Organisation nicht nur bevollmächtigt hätten, sondern zugleich Mitglieder eines Verbandes seien, der seinerseits Gesellschafter der Organisation sei. Diese Sortenschutzinhaber seien nämlich mittelbare Mitglieder, die durch die Gründung des Verbandes, dessen Mitglieder sie seien, gesellschaftsrechtlich mit der handelnden Organisation verbunden seien.

40. Der Beklagte meint, dass ein Wirtschaftsunternehmen wie die Klägerin nicht unter den Begriff Organisation in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 subsumiert werden könne. So habe eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung offenkundig keine Mitglieder im Sinne dieser Bestimmung. Die Verwendung des Begriffes Mitglieder in dieser Bestimmung zeige gerade, dass der Gesetzgeber eine berufsständische Interessenvereinigung in der Rechtsform eines Vereins oder dergleichen im Auge gehabt habe, nicht aber ein rechtlich und organisatorisch völlig verselbständigtes, von den individuellen Einzelinteressen der Sortenschutzinhaber abgekoppeltes Unternehmen.

41. Die italienische Regierung macht geltend, dass eine Organisation von Sortenschutzinhabern im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 nicht die Form einer Gesellschaft haben könne, da diese gegenüber ihren Gesellschaftern eine eigene Rechtspersönlichkeit besitze und darum im Verhältnis zu den einzelnen Sortenschutzinhabern als ein Dritter anzusehen sei. Folglich könne eine solche Gesellschaft nach der Verordnung Nr. 1768/95 nicht Zessionarin der nur dem Sortenschutzinhaber zukommenden Rechte aus Artikel 14 der Verordnung Nr. 2100/94 sein.

42. Die Kommission ist der Ansicht, dass der Begriff einer Organisation von Sortenschutzinhabern, die in der Gemeinschaft auf gemeinschaftlicher, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene niedergelassen sei, weit auszulegen sei, damit alle unterschiedlichen Organisationsformen in den Mitgliedstaaten erfasst würden; dies sei auch der Grund dafür, dass der Verordnungsgeber bewusst die allgemeine Formulierung Organisation gewählt habe.

43. Lege man den Gedanken zugrunde, dass alle Organisationsformen zuzulassen und die Rechte der Sortenschutzinhaber unabhängig von der Organisationsform zu schützen seien, so kämen als Mitglieder einer Organisation von Sortenschutzinhabern natürliche Personen oder Organisationen in Betracht, deren Mitglieder Inhaber von Sortenschutzrechten seien. Daher könne eine nach deutschem Recht errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch hinsichtlich solcher Sortenschutzinhaber, die keine Gesellschafter seien, die aber Mitglieder einer Organisation seien, die selbst Gesellschafterin der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei, eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 sein. Diese Mitglieder seien mittelbare Mitglieder, und die Gesellschaft könne ihre Rechte unter der Voraussetzung geltend machen, dass sie von ihnen hierzu bevollmächtigt worden sei.

44. Jedoch stelle der zweite Satz des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 klar, dass eine Organisation von Sortenschutzinhabern im Sinne dieser Vorschrift nur für ihre Mitglieder tätig werden könne. Daraus folge, dass eine Organisation von Sortenschutzinhabern die Rechte aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1768/95 nicht für Sortenschutzinhaber geltend machen könne, die weder ihre Gesellschafter oder Mitglieder noch Mitglieder eines Verbandes seien, der der Organisation seinerseits als Gesellschafter oder Mitglied angehöre.

Würdigung durch den Gerichtshof

45. Die Verordnung Nr. 1768/95 enthält, wie auch ihr Artikel 1 klarstellt, im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 die Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94.

46. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1768/95 sind die aus den Bestimmungen des Artikels 14 der Verordnung Nr. 2100/94 abgeleiteten Rechte und Pflichten des Sortenschutzinhabers nicht übertragbar, ausgenommen das Recht auf eine bereits bestimmbare Bezahlung einer dem Sortenschutzinhaber zustehenden angemessenen Entschädigung.

47. Bei den fraglichen Rechten handelt es sich, wie der Generalanwalt in Nummer 20 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, im Wesentlichen um den gegenüber dem Landwirt bestehenden Entschädigungsanspruch, um das Recht zur Kontrolle der Anwendung von Artikel 14 der Verordnung Nr. 2100/94 und der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften und um den Anspruch darauf, dass die Landwirte und die Erbringer vorbereitender Dienstleistungen auf Verlangen des Sortenschutzinhabers die relevanten Informationen mitteilen.

48. Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 können diese Rechte von einzelnen Sortenschutzinhabern, von mehreren Sortenschutzinhabern gemeinsam oder von einer Vereinigung von Sortenschutzinhabern geltend gemacht werden, die in der Gemeinschaft auf gemeinschaftlicher, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene niedergelassen ist.

49. Der Begriff Vereinigung von Sortenschutzinhabern wird in der Verordnung Nr. 1768/95 allerdings nicht definiert.

50. Die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichheitssatz verlangen jedoch, dass Begriffe in einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zweckes vorzunehmen ist (Urteile vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-287/98, Linster, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, und vom 11. März 2003 in der Rechtssache C-40/01, Ansul, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 26).

51. Hierzu ist festzustellen, dass es die Regelung des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 den Sortenschutzinhabern ermöglichen soll, sich in geeigneter Weise zu organisieren, um ihre Rechte aus Artikel 14 der Verordnung Nr. 2100/94 geltend zu machen. Sie können dazu einzeln oder gemeinsam tätig werden oder eine Vereinigung bilden. Die Regelung überlässt den Sortenschutzinhabern die Wahl der Rechtsform dieser Vereinigung, die daher sowohl die Form eines Vereins als auch die einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben kann.

52. Diese Auslegung wird durch eine Heranziehung der verschiedenen Sprachfassungen des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 gestützt. Denn die Begriffe, die in der dänischen (sammenslutning), englischen (organization), spanischen (organización), französischen (organisation), griechischen (s?????s??), italienischen (?organizzazione?), niederländischen (organisatie), portugiesischen (organização), finnischen (järjestö) und schwedischen (organisation) Fassung verwendet werden, sind hinreichend allgemein, um nicht nur Vereine zu erfassen, sondern auch andere Organisationsformen wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die deutsche Fassung enthält zwar in Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 den Begriff Vereinigung, doch verwendet sie in Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 den Begriff Organisation.

53. Dass Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 von Mitgliedern der Organisation von Sortenschutzinhabern spricht, erklärt sich einfach aus der Verwendung des Begriffes Organisation und gibt keineswegs die Rechtsform an, die diese Organisation annehmen muss.

54. Zu dem Argument der italienischen Regierung, dass eine Organisation von Sortenschutzinhabern im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 deshalb nicht die Form einer Gesellschaft haben könne, weil diese gegenüber dem einzelnen Sortenschutzinhaber als ein Dritter anzusehen wäre, genügt zum einen der Hinweis, dass jede Organisation mit Rechtspersönlichkeit im Verhältnis zu den ihr angehörenden Sortenschutzinhabern ein Dritter ist und dass dies nicht nur für Organisationen in der Form einer Gesellschaft gilt. Zum anderen bedeutet, wie der Generalanwalt in Nummer 21 seiner Schlussanträge dargelegt hat, die Erlangung der Gesellschaftereigenschaft in einer Organisation, die die Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat, keineswegs eine Abtretung von Rechten an diese Organisation.

55. Was die Rechtsform der Mitglieder einer Organisation von Sortenschutzinhabern angeht, so enthält Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 dazu keinen Hinweis. Da indessen, wie oben in Randnummer 51 festgestellt, die Wahl der Rechtsform der Organisation den Sortenschutzinhabern überlassen bleibt, muss dies auch für die Mitglieder der Organisation gelten. Daher können die Mitglieder einer Organisation von Sortenschutzinhabern, wie die Kommission zutreffend ausführt, sowohl natürliche Personen als auch Organisationen sein, deren Mitglieder die Sortenschutzinhaber sind. Folglich kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 sein, und zwar unter Einbeziehung von Sortenschutzinhabern, die nicht ihre Gesellschafter sind, sondern Mitglieder einer Organisation, die ihrerseits Gesellschafterin dieser Gesellschaft ist. In diesem Fall sind die Sortenschutzinhaber mittelbare Mitglieder der Gesellschaft.

56. Allerdings kann nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 eine Organisation die Rechte von Sortenschutzinhabern aus Artikel 14 der Verordnung Nr. 2100/94 nur geltend machen, wenn ihre unmittelbaren oder mittelbaren Mitglieder sie dazu schriftlich bevollmächtigt haben.

57. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 ist außerdem zu entnehmen, dass eine Organisation von Sortenschutzinhabern nur im Namen ihrer Mitglieder tätig werden kann, aber weder in ihrem eigenen Namen noch im Namen von Sortenschutzinhabern, die nicht zu ihren Mitgliedern gehören.

58. Demnach ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 dahin auszulegen ist, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern im Sinne dieser Bestimmung sein kann. Eine solche Vereinigung kann die Rechte von Sortenschutzinhabern geltend machen, die Mitglieder einer anderen Vereinigung sind, wenn diese ihrerseits Mitglied der erstgenannten Vereinigung ist. Hingegen kann eine solche Vereinigung nicht die Rechte von Sortenschutzinhabern geltend machen, die sie mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegen Entgelt beauftragt haben, ohne Mitglieder dieser Vereinigung oder Mitglieder einer anderen Vereinigung zu sein, die ihrerseits Mitglied der erstgenannten Vereinigung ist.

Zur zweiten Frage

59. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung Nr. 1768/95 dahin ausgelegt werden kann, dass er dem Inhaber des gemeinschaftlichen Schutzes für eine Pflanzensorte das Recht gibt, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Auskünfte von einem Landwirt zu verlangen, wenn er nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Landwirt zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwendet hat oder verwenden wird, das er in seinem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter diesen Schutz fallenden Sorte - außer Hybriden und synthetischen Sorten -, die zu einer der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 aufgeführten landwirtschaftlichen Pflanzenarten gehört, gewonnen hat.

60. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof eine mit der zweiten Vorlagefrage nahezu gleichlautende Frage bereits im Urteil vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-305/00 (Schulin, Slg. 2003, I-3525) beantwortet hat.

61. Für die vorliegende Entscheidung ist daher zum einen auf die Randnummern 46 bis 69 und 71 des Urteils Schulin Bezug zu nehmen. Soweit sich die Klägerin für ihre Auslegung von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 auf deren Artikel 4 Absatz 3 beruft, genügt zum anderen der Hinweis, dass Artikel 4 Absatz 3 den Landwirten keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegt, sondern nur Regeln aufstellt, nach denen sich die Person bestimmt, die die Verpflichtungen des Landwirts aus Artikel 14 der Verordnung Nr. 2100/94 zu erfuellen hat.

62. Demnach ist die zweite Frage ebenso wie die Vorlagefrage in der Rechtssache Schulin dahin zu beantworten, dass Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung Nr. 1768/95 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er dem Inhaber des gemeinschaftlichen Schutzes für eine Pflanzensorte das Recht gibt, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Auskünfte von einem Landwirt zu verlangen, wenn er nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Landwirt zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwendet hat oder verwenden wird, das er in seinem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter diesen Schutz fallenden Sorte - außer Hybriden und synthetischen Sorten -, die zu einer der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 aufgeführten landwirtschaftlichen Pflanzenarten gehört, gewonnen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

63. Die Auslagen der italienischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 22. März 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz ist dahin auszulegen, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern im Sinne dieser Bestimmung sein kann. Eine solche Vereinigung kann die Rechte von Sortenschutzinhabern geltend machen, die Mitglieder einer anderen Vereinigung sind, wenn diese ihrerseits Mitglied der erstgenannten Vereinigung ist. Hingegen kann eine solche Vereinigung nicht die Rechte von Sortenschutzinhabern geltend machen, die sie mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegen Entgelt beauftragt haben, ohne Mitglieder dieser Vereinigung oder Mitglieder einer anderen Vereinigung zu sein, die ihrerseits Mitglied der erstgenannten Vereinigung ist.

2. Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung Nr. 1768/95 kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er dem Inhaber des gemeinschaftlichen Schutzes für eine Pflanzensorte das Recht gibt, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Auskünfte von einem Landwirt zu verlangen, wenn er nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Landwirt zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwendet hat oder verwenden wird, das er in seinem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter diesen Schutz fallenden Sorte - außer Hybriden und synthetischen Sorten -, die zu einer der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 aufgeführten landwirtschaftlichen Pflanzenarten gehört, gewonnen hat.

Ende der Entscheidung

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