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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 26.06.2003
Aktenzeichen: C-182/03 R
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 230
EG Art. 242
EG Art. 243
EG Art. 88 Abs. 1
EG Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1
EG Art. 87 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 26. Juni 2003. - Königreich Belgien und Forum 187 ABSL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung - Staatliche Beihilfe - Bestehende Beihilferegelung - Besteuerung der in Belgien ansässigen Koordinierungsstellen - Übergangsmaßnahmen. - Verbundene Rechtssachen C-182/03 R und C-217/03 R.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-182/03 R und C-217/03 R

Königreich Belgien, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte im Beistand von P. Kelley, B. van de Walle de Ghelcke und J. Wouters, avocats,

Antragsteller in der Rechtssache C-182/03 R,

und

Forum 187 ASBL mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: J. Killick und A. Sutton, Barristers,

Antragstellerin in der Rechtssache C-217/03 R,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Di Bucci, R. Lyal und G. Rozet als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung K(2003) 564 endg. der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten von Koordinierungsstellen mit Sitz in Belgien durchgeführt hat, oder einstweiliger Anordnungen

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Das Verfahren in der Rechtssache C-182/03 R

1 Das Königreich Belgien hat mit Klageschrift, die am 25. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 230 EG die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2003) 564 endg. der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten von Koordinierungsstellen mit Sitz in Belgien durchgeführt hat (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), beantragt.

2 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Königreich Belgien gemäß Artikel 242 EG beantragt, den Vollzug des Artikels 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung, soweit es darin heißt: oder durch die Verlängerung geltender Genehmigungen beibehalten werden", sowie den Vollzug des Artikels 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Verkündung der Entscheidung zur Hauptsache auszusetzen.

3 Nachdem die Kommission eine Berichtigung der angefochtenen Entscheidung erlassen hatte, hat das Königreich Belgien gemäß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung mit Schriftsätzen, die am 9. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, ein neues Angriffsmittel zur Stützung seiner Nichtigkeitsklage und seines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs vorgebracht.

4 Im Zusammenhang mit diesem neuen Angriffsmittel hat das Königreich Belgien außerdem im Verfahren wegen Aussetzung des Vollzugs gemäß Artikel 84 § 2 Absatz 2 der Verfahrensordnung beantragt, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung sofort auszusetzen, bevor eine Stellungnahme der Kommission eingeht.

5 Die Kommission hat am 22. Mai 2003 schriftlich zum Antrag auf Aussetzung des Vollzugs Stellung genommen.

6 Die Verfahrensbeteiligten haben am 3. Juni 2003 im Verfahren der einstweiligen Anordnung in gemeinsamer Sitzung mit den Verfahrensbeteiligten in der Rechtssache C-217/03 R mündlich verhandelt.

Das Verfahren in der Rechtssache C-217/03 R

7 Die Forum 187 ASBL (im Folgenden: Forum 187) hat mit Klageschrift, die am 28. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingegangen und unter dem Aktenzeichen T-140/03 eingetragen worden ist, gemäß Artikel 230 EG die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung beantragt.

8 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Forum 187 beantragt, die angefochtene Entscheidung bis zur Verkündung der Entscheidung zur Hauptsache auszusetzen und sonstige einstweilige Anordnungen zu erlassen, die für erforderlich gehalten werden. Mit demselben Schriftsatz hat sie gemäß Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung sofort auszusetzen, bevor eine Stellungnahme der Kommission eingeht.

9 Die Kommission hat am 15. Mai 2003 schriftlich zum Antrag auf Aussetzung des Vollzugs Stellung genommen.

10 Das Gericht (Erste erweiterte Kammer) hat die Rechtssache T-140/03 wegen des Zusammenhangs mit der Rechtssache C-182/03 nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 16. Mai 2003 an den Gerichtshof abgegeben.

11 Nach dieser Abgabe sind die Nichtigkeitsklage und der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs im Register der Kanzlei des Gerichtshofes unter den Aktenzeichen C-217/03 und C-217/03 R eingetragen worden.

12 Mit Schriftsatz, der am 16. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und sodann an die Kanzlei des Gerichtshofes weitergeleitet worden ist, hat Forum 187 als Reaktion auf die Berichtigung der angefochtenen Entscheidung durch die Kommission weitere Anträge gestellt.

13 Die Verfahrensbeteiligten haben am 3. Juni 2003 im Verfahren der einstweiligen Anordnung in gemeinsamer Sitzung mit den Verfahrensbeteiligten in der Rechtssache C-182/03 R mündlich verhandelt.

Verbindung

14 Die Anträge auf Aussetzung des Vollzugs sind aufgrund ihres Zusammenhangs gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung für den vorliegenden Beschluss zu verbinden.

15 In der mündlichen Verhandlung haben sich die Verfahrensbeteiligten in der Rechtssache C-217/03 R damit einverstanden erklärt, dass Französisch für den Beschluss, mit dem über die Anträge auf Aussetzung des Vollzugs entschieden wird, alleinige Verfahrenssprache wird.

Rechtlicher und tatsächlicher Rahmen

Kontrolle der bestehenden Beihilferegelungen im Gemeinschaftsrecht

16 Artikel 88 Absätze 1 und 2 Unterabsatz 1 EG bestimmt:

(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern.

(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat."

17 Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) lautet:

Gelangt die Kommission zur vorläufigen Auffassung, dass eine bestehende Beihilferegelung nicht oder nicht mehr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern."

Die belgische Steuerregelung für Koordinierungsstellen

18 Die belgische Steuerregelung für Koordinierungsstellen, die vom allgemeinen Recht abweicht, findet sich in der wiederholt ergänzten und geänderten Königlichen Verordnung Nr. 187 vom 30. Dezember 1982 über die Errichtung von Koordinierungsstellen (arrêté royal relatif à la création de centres de coordination, Moniteur belge vom 13. Januar 1983).

19 Diese Regelung ist nur nach Einzelanerkennung der Koordinierungsstelle durch Königlichen Erlass anwendbar. Um anerkannt zu werden, muss die Stelle zu einer multinationalen Gruppe gehören, die über Eigenkapital und Rücklagen in Höhe von mindestens einer Milliarde BEF verfügt und einen konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 10 Milliarden BEF erzielt. Erlaubt sind nur bestimmte vorbereitende, unterstützende oder Zentralisierungstätigkeiten; Unternehmen des Finanzsektors können die Regelung nicht in Anspruch nehmen. Die Koordinierungsstellen müssen in Belgien zwei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit das Äquivalent von mindestens zehn Vollzeitarbeitskräften beschäftigen.

20 Die Anerkennung gilt für zehn Jahre und kann um weitere zehn Jahre verlängert werden.

21 Die Steuerregelung für anerkannte Koordinierungsstellen weicht in mehrfacher Hinsicht von der allgemeinen Steuerregelung ab.

22 Erstens wird das steuerbare Einkommen der Koordinierungsstellen nach der so genannten Cost-plus"-Methode pauschal festgelegt. Es entspricht einem Prozentsatz der Ausgaben und der Geschäftsführungskosten.

23 Zweitens sind Koordinierungsstellen von der Grundsteuer auf die Gebäude befreit, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit benutzen.

24 Drittens wird auf die Kapitaleinbringung in eine Koordinierungsstelle und auf Erhöhungen des Gesellschaftskapitals einer Stelle nicht die Registrierungsgebühr von 0,5 % erhoben.

25 Viertens sind zum einen vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen die von Koordinierungsstellen gezahlten Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren und zum anderen die Erträge der Koordinierungsstellen aus ihren Barmitteleinlagen von der Quellensteuer befreit.

26 Fünftens zahlen Koordinierungsstellen eine jährliche Steuer, die auf 400 000 BEF pro Vollzeitbeschäftigten festgelegt wurde, jedoch 4 000 000 BEF je Stelle nicht überschreiten kann.

Die Arbeiten des Rates auf dem Gebiet des schädlichen Steuerwettbewerbs

27 Im Rahmen einer umfassender Überlegungen zum schädlichen Steuerwettbewerb erließ der Rat am 1. Dezember 1997 einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung (ABl. 1998, C 2, S. 2). In diesem Rahmen verpflichteten sich die Mitgliedstaaten, bestimmte Aspekte derjenigen ihrer Steuermaßnahmen, die als schädlich eingestuft wurden, schrittweise abzuschaffen, während die Kommission erklärte, dass sie die geltenden steuerrechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten einer (erneuten) Überprüfung anhand der Vorschriften über staatliche Beihilfen unterziehen werde.

28 Die belgische Regelung über die Besteuerung von Koordinierungsstellen gehörte zu den nationalen Steuermaßnahmen, die von diesen verschiedenen Initiativen betroffen waren.

Ereignisse vor Erlass der angefochtenen Entscheidung

29 Die Steuerregelung für Koordinierungsstellen war bei ihrer Einführung von der Kommission geprüft worden. Insbesondere in den Entscheidungen, die am 16. Mai 1984 und am 9. März 1987 in Form von Schreiben mitgeteilt worden waren (im Folgenden: Entscheidungen von 1984 und 1987), hatte die Kommission im Wesentlichen festgestellt, dass eine derartige Regelung, die auf einem System der pauschalen Ermittlung der Einkünfte der Koordinierungsstellen fuße, kein Beihilfeelement enthalte.

30 Nachdem die Kommission am 11. November 1998 eine Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (ABl. C 384, S. 3) erlassen hatte, unterzog sie das Steuerrecht der Mitgliedstaaten einer allgemeinen Prüfung anhand der Vorschriften über staatliche Beihilfen.

31 In diesem Rahmen ersuchte die Kommission die belgischen Behörden im Februar 1999 um bestimmte Auskünfte u. a. zu der Regelung für die Koordinierungsstellen. Die belgischen Behörden antworteten im März 1999.

32 Im Juli 2000 teilten die Dienststellen der Kommission den belgischen Behörden mit, dass die betreffende Regelung vermutlich eine staatliche Beihilfe sei. Sie leiteten das Verfahren der Zusammenarbeit nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 ein, indem sie den belgischen Behörden Gelegenheit gaben, innerhalb einer Frist von einem Monat Stellung zu nehmen.

33 Mit Schreiben vom September und Dezember 2000 sowie vom September 2001 machten die belgischen Behörden geltend, dass die Befugnis, sich zur Sache zu äußern und das Verfahren der Zusammenarbeit einzuleiten, beim Kommissarskollegium und nicht bei den Dienststellen der Kommission liege.

34 Am 11. Juni 2001 beschloss die Kommission auf der Grundlage des Artikels 88 Absatz 1 EG vier Vorschläge für zweckdienliche Maßnahmen, die sich u. a. auf die Regelung für die Koordinierungsstellen bezogen. Sie schlug den belgischen Behörden vor, sich bereit zu erklären, die Regelung in einer Reihe von Punkten zu ändern, und übergangsweise zu bestimmen, dass Koordinierungsstellen, die vor dem Zeitpunkt der Zustimmung zu diesen Maßnahmen anerkannt worden waren, bis zum 31. Dezember 2005 weiter die alte Regelung in Anspruch nehmen könnten.

35 Die belgischen Behörden äußerten sich mit Schreiben vom 19. September 2001 zu dem befolgten Verfahren und zur Sache.

36 In Ermangelung einer Zustimmung zu den von ihr vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen leitete die Kommission durch eine mit Schreiben vom 27. Februar 2002 zugestellte Entscheidung (ABl. C 147, S. 2) gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 das förmliche Prüfverfahren ein. Sie forderte das Königreich Belgien auf, Stellung zu nehmen und alle der Beurteilung der fraglichen Maßnahme dienlichen Informationen vorzulegen. Außerdem forderte sie Belgien und betroffene Dritte auf, Stellung zu nehmen und alle Auskünfte zu erteilen, die der Beantwortung der Frage dienlich seien, ob die durch die Regelung Begünstigten ein berechtigtes Vertrauen hätten, das den Erlass von Übergangsmaßnahmen erforderlich mache.

37 Nach Verlängerung der ursprünglichen Frist von einem Monat sandten die belgischen Behörden der Kommission mit Schreiben vom 12. April 2002 ihre Stellungnahme.

38 Mit Schreiben vom 16. Mai 2003 meldeten die belgischen Behörden einen Vorentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Königlichen Verordnung Nr. 187 an. Dieser Vorentwurf wurde von der Kommission unter dem Aktenzeichen N 351/2002 als neue Beihilfe eingetragen.

39 Nach mehreren Zusammenkünften sandte die Kommission dem Königreich Belgien im Juli 2002 ein Ersuchen um zusätzliche Auskünfte zu der bestehenden Regelung und dem angemeldeten Entwurf, das die belgischen Behörden mit Schreiben vom 30. August 2002 beantworteten. An dem förmlichen Verfahren zur Prüfung der fraglichen Maßnahme beteiligten sich auch betroffene Dritte.

Die angefochtene Entscheidung

40 Am 17. Februar 2003 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung, die dem Königreich Belgien am selben Tag zugestellt wurde. Nachdem sie festgestellt hatte, dass die Formulierung von Artikel 2 des verfügenden Teils der Entscheidung den Eindruck erwecken konnte, im Widerspruch zu den Feststellungen in der 122. und der 123. Begründungserwägung der Entscheidung zu stehen, beschloss die Kommission am 23. April 2003, Artikel 2 durch Berichtigung zu ändern. Die Berichtigung wurde dem Königreich Belgien am 25. April 2003 zugestellt.

41 In der angefochtenen Entscheidung begründet die Kommission zunächst, weshalb sie die Regelung für die Koordinierungsstellen als bestehende Beihilfe eingestuft hat, und nennt die Rechtsgrundlage für das von ihr befolgte Verfahren. Sie erklärt, dass im vorliegenden Fall Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 659/1999 als Rechtsgrundlage dienen könne und dass andernfalls die Artikel 87 EG und 88 EG als eigentliche Rechtsgrundlage für ihr Handeln anzusehen seien.

42 Weiter stellt die Kommission in der angefochtenen Entscheidung fest, dass diese, falls sie als Aufhebung oder Änderung der Entscheidungen von 1984 und 1987 zu verstehen sei, die Voraussetzungen erfuelle, von denen die Befugnis der Kommission zur Aufhebung oder Änderung rechtswidriger begünstigender Maßnahmen abhänge.

43 Später führt die Kommission in der angefochtenen Entscheidung aus, dass die verschiedenen Maßnahmen, die die Steuerregelung für die Koordinierungsstellen bildeten, die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG erfuellten, ohne unter eine der Ausnahmen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels zu fallen.

44 Zu dem berechtigten Vertrauen, auf das sich die Koordinierungsstellen berufen hatten, heißt es in der Begründung der angefochtenen Entscheidung:

(117) Die Kommission erkennt an, dass bei den durch die Beihilfe Begünstigten ein Vertrauensschutz besteht. Daher ist es gerechtfertigt, dass die Kommission es den Stellen, die am 31. Dezember 2000 über eine Genehmigung verfügten, gestattet, die Vorteile der Regelung bis zum Ende ihres zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung geltenden Genehmigungszeitraums und längstens bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin zu genießen. Dieser Standpunkt beruht auf den nachstehend dargelegten Elementen.

(118) [Die mit der Finanzverwaltung getroffenen] Vereinbarungen [beziehen sich] lediglich auf die Tatsachen und keinesfalls auf die anzuwendende Regelung. Es kann daher keine rechtliche Garantie gegeben werden, dass die Regelung in der Fassung zum Zeitpunkt der Genehmigung die nächsten zehn Jahre lang unverändert beibehalten wird...

(119)... Obwohl die Genehmigung keine Gewähr für das Weiterbestehen oder den vorteilhaften Charakter der Regelung bietet, räumt die Kommission ein, dass die Errichtung der Stelle, die Investitionen und die eingegangenen Verpflichtungen

in der begründeten und berechtigten Aussicht auf eine gewisse Kontinuität der wirtschaftlichen Bedingungen einschließlich der Steuerregelung zustande gekommen sind. Daher hat die Kommission beschlossen, einen Übergangszeitraum zu gewähren, wodurch die ,Cost plus-Regelung für die heutigen Begünstigten erst nach und nach ausläuft.

(120) Da die Genehmigungen in keiner Weise mit dem Anspruch auf das Weiterbestehen der Regelung noch auf deren vorteilhaften Charakter verbunden sind - auch nicht während der Geltungsdauer der Genehmigung -, ist die Kommission der Ansicht, dass sie in keinem Fall einen Anspruch auf die Verlängerung der Regelung über das Datum hinaus begründen, an dem die geltende Genehmigung abläuft. Angesichts der ausdrücklichen Begrenzung der Genehmigungen auf eine Dauer von zehn Jahren ist selbst die Möglichkeit nicht gegeben, dass eine berechtigte Erwartung einer automatischen Verlängerung gehegt worden wäre, was auf eine Genehmigung von theoretisch unendlicher Dauer hinausgelaufen wäre."

45 Die Begründungserwägungen 121 bis 123 der angefochtenen Entscheidung lauten:

(121) Die Kommission stellt fest, dass die für die Koordinierungsstellen in Belgien anwendbare Steuerregelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist und dass die Unvereinbarkeit der einzelnen Teile dieser Regelung durch deren Abschaffung oder Änderung abgestellt werden muss. Ab dem Datum der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung darf der Vorteil aus dieser Regelung oder ihren Teilen neuen Begünstigten nicht mehr gewährt noch durch die Verlängerung geltender Genehmigungen beibehalten werden. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die im Jahre 2001 genehmigten Stellen seit dem 31. Dezember 2002 nicht mehr in den Genuss der Regelung kommen.

(122) Was die gegenwärtig unter die Regelung fallenden Stellen betrifft, erkennt die Kommission an, dass die Entscheidung von 1984 über die Genehmigung der Königlichen Verordnung Nr. 187 sowie die Antwort des für Wettbewerb zuständigen Mitglieds der Kommission auf eine parlamentarische Anfrage das berechtigte Vertrauen haben entstehen lassen, dass diese Regelung keinen Verstoß gegen die Vorschriften des Vertrags über staatliche Beihilfen darstellte.

(123) Wegen der erheblichen Investitionen, die auf dieser Grundlage getätigt wurden, ist es darüber hinaus aufgrund der Achtung des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit der Begünstigten gerechtfertigt, eine angemessene Frist für das Auslaufen der Folgen der Regelung für die bereits genehmigten Stellen zu gewähren. Nach Ansicht der Kommission endet diese angemessene Frist am 31. Dezember 2010. Die Stellen, deren Genehmigung vor diesem Datum abläuft, können nach dem Schlusstermin ihrer Genehmigung nicht mehr in den Genuss dieser Regelung kommen. Nach dem Datum, an dem die Genehmigung abläuft, auf jeden Fall aber nach dem 31. Dezember 2010, ist die Verlängerung oder Beibehaltung der betreffenden Steuervorteile rechtswidrig."

46 Die ersten beiden Artikel des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung lauten in der berichtigten Fassung wie folgt:

Artikel 1

Die gegenwärtig in Belgien geltende Steuerregelung zugunsten der Koordinierungsstellen, die gemäß der Königlichen Verordnung Nr. 187 genehmigt sind, stellt eine Beihilferegelung dar, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

Artikel 2

Belgien hebt die in Artikel 1 bezeichnete Beihilferegelung auf oder gestaltet sie so um, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

Ab dem Datum der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung darf der aus dieser Regelung insgesamt oder aus Teilen der Regelung rührende Vorteil nicht mehr zugunsten neuer Empfänger gewährt oder durch die Verlängerung geltender Genehmigungen beibehalten werden.

In Bezug auf vor dem 31. Dezember 2000 genehmigte Stellen darf die Regelung bis zum Ablauf der zum Datum der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung geltenden Einzelgenehmigung, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2010 beibehalten werden. Gemäß [Absatz 2] darf im Fall der Verlängerung der Genehmigung vor diesem Datum der Vorteil aus der Regelung, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, nicht mehr gewährt werden, auch nicht vorübergehend."

Ereignisse nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung

47 Die Änderungen der Königlichen Verordnung Nr. 187, die die belgischen Behörden am 16. Mai 2002 bei der Kommission angemeldet hatten, wurden am 24. Dezember 2002 vom belgischen Parlament beschlossen und am 31. Dezember 2002 im Moniteur belge veröffentlicht. Über ihr Inkrafttreten ist durch Königlichen Erlass zu entscheiden.

48 Am 23. April 2003 erließ die Kommission eine erste Entscheidung über die von den belgischen Behörden angemeldeten Änderungen der Regelung für die Koordinierungsstellen (im folgenden: Entscheidung vom 23. April 2003). Sie genehmigte Teile der sich aus diesen Änderungen ergebenden Regelung, leitete aber ein förmliches Verfahren zur Prüfung der Beibehaltung bestimmter Steuerbefreiungen ein.

49 Im Einzelnen geht aus der genannten Entscheidung hervor, dass die Kommission der Heranziehung der Cost-plus"-Pauschalmethode und der Art und Weise, in der sie nunmehr angewandt wird, grundsätzlich zustimmt. Das Prüfverfahren wird hingegen hinsichtlich der offenbar fehlenden Besteuerung der den Koordinierungsstellen gewährten außerordentlichen" oder unentgeltlichen" Vorteile sowie hinsichtlich der Befreiungen von der Quellensteuer und der Kapitalgebühr eingeleitet.

50 Aus einem Telefax der Kommission vom 28. Mai 2003 an die Kanzlei des Gerichtshofes geht ferner hervor, dass das Königreich Belgien der Kommission mit Schreiben vom 26. Mai 2003 gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG meldete, dass es Unternehmen, die am 31. Dezember 2000 der Regelung für die Koordinierungsstellen unterlagen und deren Anerkennung zwischen dem 17. Februar 2003 und dem 31. Dezember 2005 ablaufe, bestimmte Steuervergünstigungen bis zum 31. Dezember 2005 gewähren wolle.

51 Das Königreich Belgien beantragte außerdem mit Schreiben vom selben Tag beim Rat, diese Maßnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3 EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären.

52 Der Ecofin-Rat stimmte diesem Antrag in seiner Sitzung vom 3. Juni 2003 grundsätzlich zu und beauftragte den Ausschuss der Ständigen Vertreter, alles Erforderliche zu veranlassen, damit der Rat die angestrebte Entscheidung so rasch wie möglich, auf jeden Fall vor Ende Juni 2003, erlassen konnte.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Zur Zulässigkeit des Antrags in der Rechtssache C-217/03 R

53 Forum 187 hält ihre Klage für zulässig. Zum einen könne sie im eigenen Namen handeln, da sie im Verwaltungsverfahren eine aktive Rolle gespielt habe und die angefochtene Entscheidung ihre Existenzberechtigung gefährde. Zum anderen sei sie befugt, im Namen ihrer Mitglieder zu handeln, die selbst unmittelbar und individuell von dieser Entscheidung betroffen seien.

54 Die Kommission hingegen macht in ihrer schriftlichen Stellungnahme geltend, dass die Klage offensichtlich unzulässig sei, was zur Unzulässigkeit des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs führe. Forum 187 sei nämlich nicht von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen.

55 Eine Vereinigung, deren Rolle darin bestehe, die kollektiven Interessen einer Personengruppe zu fördern, werde durch eine Maßnahme, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berühre, nicht individuell berührt. Im Übrigen genüge die bloße Beteiligung am Verwaltungsverfahren nicht, um eine Prozessführungsbefugnis zu bejahen. Forum 187 habe gegenüber den belgischen Behörden keinen besonderen Status, und ihre Existenzberechtigung werde durch die angefochtene Entscheidung auch nicht gefährdet. Ihre Mitglieder wiederum könnten keine Entscheidung anfechten, die eine allgemeine Beihilferegelung betreffe, und Forum 187 könne deshalb auch nicht an ihre Stelle treten.

Zum Fumus boni iuris

56 Die Klagen des Königreichs Belgien und von Forum 187 haben nicht genau den gleichen Gegenstand. Während Forum 187 die Nichtigerklärung der gesamten angefochtenen Entscheidung beantragt, klagt Belgien auf Nichtigerklärung der Entscheidung nur insoweit, als sie keine auch nur vorübergehende Verlängerung der Anerkennung der Koordinierungsstellen, die am 31. Dezember 2000 unter die fragliche Regelung fielen, erlaubt.

57 Das Königreich Belgien und Forum 187 haben die Erfolgsaussichten ihrer Klagen auf unterschiedliche Gründe gestützt, die deshalb getrennt dargestellt werden sollten.

Zum Fumus boni iuris in der Rechtssache C-182/03 R

58 Das Königreich Belgien stützt das Vorliegen eines Fumus boni iuris auf vier Gründe, die durch einen mit besonderem Schriftsatz vorgetragenen neuen Grund ergänzt werden.

59 Mit dem ersten Grund trägt das Königreich Belgien vor, dass die Kommission, indem sie ihm selbst und den Koordinierungsstellen, deren Einzelanerkennung in den Monaten nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung erlösche, keine angemessene Frist gewährt habe, gegen Artikel 88 Absatz 2 EG sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Schutzes des berechtigten Vertrauens und der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe. Mangels einer angemessenen Frist könne das Königreich Belgien das erforderliche Gesetzgebungsverfahren nicht ordnungsgemäß zu Ende führen, werde das Verfahren bezüglich der von ihm angemeldeten Änderungen der Regelung nicht berücksichtigt, werde gegen Artikel 88 Absatz 2 EG verstoßen, der, wie sich aus dem Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73 (Italien/Kommission, Slg. 1984, 709, Randnr. 12) ergebe, grundsätzlich dem Mitgliedstaat eine Frist gewähre, um der Änderung einer bestehenden Beihilferegelung nachzukommen, und entstuenden dem Königreich Belgien verschiedene Schäden. Für die Koordinierungsstellen, deren Anerkennung demnächst erlösche, bedeute der vorzeitige Ablauf der fraglichen Regelung konkret die sofortige Einstellung ihrer Tätigkeiten, was erhebliche finanzielle Folgen habe, da mindestens 18 Monate notwendig gewesen wären, um einen derartigen Wechsel vorzubereiten.

60 Mit seinem zweiten Grund macht das Königreich Belgien geltend, dass bei den Koordinierungsstellen ein berechtigtes Vertrauen in die Möglichkeit einer Verlängerung der Anerkennung entstanden sei. Dieses berechtigte Vertrauen beruhe zum einen auf den Arbeiten des Rates zu den schädlichen Steuermaßnahmen, aus denen hervorgehe, dass die Stellen, deren Anerkennung vor 2005 erlösche, bis zu diesem Zeitpunkt weiter Anspruch auf die Anwendung der derzeitigen Regelung hätten, unabhängig davon, ob dies durch eine Verlängerung der Anerkennung geschehe. Zum anderen ergebe sich aus den belgischen Rechtsvorschriften und den vorbereitenden Arbeiten zu diesen Rechtsvorschriften, dass die Regelung für die Koordinierungsstellen dauerhaften Charakter habe, was mit einem Anspruch der Koordinierungsstelle auf Verlängerung der Anerkennung verbunden sei, wenn sie die objektiven Voraussetzungen der Königlichen Verordnung Nr. 187 erfuelle.

61 Der dritte Grund wird auf eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gestützt. Die Koordinierungsstellen, deren Anerkennung in den Monaten nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung erlösche, verfügten als Einzige nicht über eine angemessene Frist, ohne dass diese unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sei.

62 Mit seinem vierten Grund rügt das Königreich Belgien, dass in der angefochtenen Entscheidung rechtlich nicht hinreichend begründet werde, weshalb die Kommission, nachdem sie die Notwendigkeit einer angemessenen Übergangsfrist anerkannt habe, unterschiedslos jede Verlängerung von Anerkennungen nach Zustellung der Entscheidung untersagt habe.

63 Mit dem neuen Grund wird beanstandet, dass aufgrund der Berichtigung der angefochtenen Entscheidung äußerst ungewiss sei, wie die Entscheidung ausgelegt werden müsse.

64 Die Kommission erklärt in ihrer schriftlichen Stellungnahme, dass sie bereit sei, die Klage auf den ersten Blick nicht für offensichtlich unbegründet zu halten; gleichwohl äußert sie sich zu den vom Königreich Belgien vorgebrachten fünf Gründen.

65 Zum ersten Grund macht die Kommission geltend, dass dieser Mitgliedstaat die neue Regelung, die im Wesentlichen durch die Entscheidung vom 23. April 2003 genehmigt worden sei, unverzüglich in Kraft setzen könne, so dass keine besondere Frist erforderlich gewesen sei. Ferner seien die belgischen Behörden nach nationalem Recht nicht verpflichtet, eine Anerkennung zu verlängern. Was die Übergangszeit betreffe, die den Koordinierungsstellen habe gewährt werden müssen, so habe sie bereits 1997 begonnen, da den Stellen seit diesem Zeitpunkt zahlreiche Hinweise darauf gegeben worden seien, dass die geltende Regelung möglicherweise beanstandet werde.

66 Was das berechtigte Vertrauen betrifft, das aufgrund der Arbeiten des Rates entstanden sein soll, so verweist die Kommission auf deren vorläufigen Charakter. Zudem könnten die von den belgischen Behörden angeführten Dokumente des Rates auch anders gedeutet werden, als die belgischen Behörden dies getan hätten. Die Kommission bestreitet ferner, dass die Regelung für die Koordinierungsstellen dauerhaften Charakter habe.

67 Die Kommission bestreitet außerdem die mit dem dritten Grund geltend gemachte Diskriminierung. Im Einzelnen führt sie aus, dass alle Koordinierungsstellen, die bei Erlass der angefochtenen Entscheidung über eine Anerkennung verfügt hätten, in den Genuss einer Anerkennung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zehn Jahren gekommen sein dürften, was auch für die Stellen gelte, deren Anerkennung in den Monaten nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung erlösche. Im Übrigen sei sie verpflichtet, einen nicht verfälschten Wettbewerb im Gemeinsamen Markt sicherzustellen.

68 Auf den vierten Grund, der auf eine unzureichende Begründung gestützt ist, entgegnet die Kommission, dass sie ebenso wenig, wie sie eine Verfügung, mit der die Rückforderung einer unvereinbaren Beihilfe aufgegeben werde, besonders begründen müsse, verpflichtet sei, die Wahrnehmung der ihr nach Artikel 88 Absatz 1 EG obliegenden Aufgabe der ständigen Kontrolle bestehender Beihilferegelungen besonders zu begründen.

69 Auf den neuen Grund, den das Königreich Belgien vorgebracht hat, entgegnet die Kommission, dass die angefochtene Entscheidung in ihrer berichtigten Fassung den Koordinierungsstellen, deren Anerkennung zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 17. Februar 2003 verlängert worden sei, ermögliche, weiter die fragliche Regelung in Anspruch zu nehmen. Die Bedeutung der Entscheidung sei in keiner Weise ungewiss, und die belgischen Behörden seien jedenfalls ordnungsgemäß und rechtzeitig von den Absichten der Kommission unterrichtet worden. Die Kommission bezweifelt daher die Zulässigkeit des neuen Grundes und macht geltend, dass er zudem offensichtlich unbegründet sei.

Zum Fumus boni iuris in der Rechtssache C-217/03 R

70 Forum 187 stützt den Fumus boni iuris ihres Antrags auf vier Gründe.

71 Mit dem ersten Grund trägt sie vor, dass die angefochtene Entscheidung keine Rechtsgrundlage habe und den Grundsatz der Rechtssicherheit verletze. Angesichts der Standpunkte, die die Kommission fünfzehn Jahre zuvor vertreten habe, könne diese Entscheidung nicht auf Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung Nr. 659/1999 gestützt werden, da sie weder auf irgendeine Entwicklung des Gemeinsamen Marktes noch auf die Artikel 87 EG und 88 EG Bezug nehme. Aufgrund des Zeitablaufs sei sie auch nicht durch das Recht der Kommission gedeckt, ihre Fehler zu berichtigen. Unter diesen Umständen sei der Grundsatz der Rechtssicherheit, der mit der Beachtung der Unantastbarkeit früherer Entscheidungen verbunden sei, verletzt worden.

72 Mit ihrem zweiten Grund macht Forum 187 geltend, dass die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung, die Steuerregelung für die Koordinierungsstellen falle unter Artikel 87 Absatz 1 EG, mehrere Fehler enthalte. Die Ausführungen seien angesichts des umfassenden Charakters der durchgeführten Prüfung zu knapp. Die Entscheidung unterscheide nicht korrekt zwischen dem Wettbewerb zwischen nationalen Steuerregelungen und dem Wettbewerb zwischen Unternehmen. Sie verletze die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten. In der Praxis hätten zahlreiche Koordinierungsstellen keinerlei wirtschaftliche Vorteile von der fraglichen Regelung. Die Regelung bedeute für den belgischen Staat keinen Verlust von Steuereinnahmen, denn bestuende sie nicht, wären die meisten Koordinierungsstellen nicht in Belgien errichtet worden. Sie schaffe keine Wettbewerbsbeschränkung, da sie allen multinationalen Unternehmen offenstehe, die als einzige eine Stelle benötigten, die grenzüberschreitende Dienstleistungen innerhalb einer Gruppe erbringe, und sie habe auch keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Zudem habe die Kommission zu Unrecht eine Umkehr der Beweislast zu Ungunsten der belgischen Behörden vorgenommen.

73 Der dritte Grund wird aus einer Verletzung des berechtigten Vertrauens hergeleitet, das die Kommission bei den Koordinierungsstellen geweckt habe. Zum einen sei nicht sicher, dass für die Stellen, die vor dem 31. Dezember 2000 anerkannt worden seien, deren Anerkennung aber zwischen diesem Datum und dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung verlängert oder geändert worden sei, eine Übergangszeit gelte. Zum anderen sei für die Stellen, deren Anerkennung nach dem Erlass der Entscheidung erlösche, keine Übergangszeit vorgesehen. Angesichts der Tatsache, dass die Schließung und Verlegung einer Koordinierungsstelle bis zu zwei Jahren dauern könnten, habe sich die Kommission zu Unrecht ganz auf die gesetzliche Laufzeit der Anerkennung konzentriert, ohne die praktischen und funktionellen Schwierigkeiten zu berücksichtigen, die sich aus ihrer Entscheidung ergäben.

74 Mit dem vierten und letzten Grund wird beanstandet, dass die angefochtene Entscheidung insbesondere hinsichtlich der Gründe, aus denen die Kommission ihre Entscheidungen von 1984 und 1987 abgeändert habe, sowie hinsichtlich der Rechtfertigung der festgesetzten Übergangszeit unzureichend begründet sei.

75 Auf den ersten Grund entgegnet die Kommission, dass die angefochtene Entscheidung auf Artikel 88 EG gestützt sei. Soweit eine Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 659/1999 für notwendig gehalten werde, beruft sich die Kommission auf Artikel 1 Buchstabe b Ziffer ii dieser Verordnung, wonach der Begriff bestehende Beihilfe" auch alle Beihilfen erfasst, die zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission oder dem Rat genehmigt wurden. Im vorliegenden Fall hinderten die Entscheidungen von 1984 und 1987 die Kommission, soweit das berechtigte Vertrauen der Betroffenen nicht verletzt werde, nicht daran, tätig zu werden, da die betreffende Steuerregelung sehr wohl als Beihilfe anzusehen sei.

76 Die Kommission weist auch die Argumente zurück, die Forum 187 im Rahmen ihres zweiten Grundes vorgebracht hat. Eine Beihilferegelung könne anhand ihrer allgemeinen Merkmale beurteilt werden. Die Kommission habe zu Recht alle Auswirkungen der betreffenden Regelung auf den Wettbewerb berücksichtigt. Die angefochtene Entscheidung sei keine versteckte Harmonisierung und stelle auch nicht die Souveränität der Mitgliedstaaten in Frage, sondern sei eine bloße Anwendung der Vorschriften des Vertrages. Die besondere Lage bestimmter Unternehmen sei für die umfassende Beurteilung der fraglichen Regelung unbeachtlich. Dass diese Regelung aufgrund ihrer Wirkungen geeignet sei, dem belgischen Staat Steuereinnahmen zu verschaffen, schließe das Vorliegen einer Beihilfe keineswegs aus. Diese Selektivität der Regelung beruhe gerade darauf, dass ihre Anwendung auf multinationale Unternehmen beschränkt sei, die Dienstleistungen innerhalb einer Gruppe erbrächten. Ferner habe die Kommission keine Umkehr der Beweislast vorgenommen.

77 Was den dritten Grund angeht, der auf eine Verletzung des berechtigten Vertrauens der durch die fragliche Regelung Begünstigten gestützt ist, so vertritt die Kommission die Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung angemessene Übergangsbestimmungen enthalte.

78 Auf den vierten Grund entgegnet die Kommission, dass die Entscheidung hinreichend begründet sei.

Zur Dringlichkeit und zur Interessenabwägung

79 Das Königreich Belgien und Forum 187 berufen sich insbesondere auf den Schaden, der entstuende, wenn der Status der Koordinierungsstellen, deren Anerkennung nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung, jedoch vor der Entscheidung zur Hauptsache erlösche, nicht erneuert werden könnte. Die Anwendung der angefochtenen Entscheidung hätte nämlich die sofortige Einstellung der Tätigkeiten dieser Stellen in Belgien zur Folge.

80 Nach Auffassung des Königreichs Belgien würde die Erhebung von Quellensteuer auf sämtliche Finanzströme der Koordinierungsstellen zu einem unverhältnismäßigen Liquiditätsvorschuss führen, da der Gesamtbetrag der Quellensteuer weit höher sei als der Gesamtbetrag der Gesellschaftsteuer, was darüber hinaus eine Doppelbesteuerung zur Folge hätte. Die Koordinierungsstellen wären daher gezwungen, ihre Tätigkeiten zu unterbrechen und ihren Standort ins Ausland zu verlegen, von wo sie später angesichts der getätigten langfristigen Investitionen nicht mehr zurückkehren würden. Etwa zehn Stellen seien betroffen.

81 Dieser Schaden würde vor dem Abschluss des Verfahrens zur Hauptsache eintreten und noch bevor das Königreich Belgien die Möglichkeit erhalten hätte, seine Rechtsvorschriften anzupassen und mit Zustimmung der Kommission eine neue Regelung anzubieten, die den Koordinierungsstellen einen Rahmen zur Verfügung stellen könnte, der es ihnen erlaubte, ihre Tätigkeit weiter in Belgien auszuüben und auf diese Weise solche nachteiligen Folgen zu vermeiden. Die teilweise Genehmigung der von den belgischen Behörden angemeldeten neuen Regelung lasse einige wesentliche Punkte, die insbesondere die Quellensteuer beträfen, völlig ungeklärt.

82 Dem Königreich Belgien würden infolge der Standortverlegung drei verschiedene Arten von Schäden entstehen. Erstens würde diese Verlegung zu einem Verlust von ungefähr 450 Arbeitsplätzen führen, der aufgrund der gegenwärtigen Wirtschaftskrise und der starken Spezialisierung der betreffenden Arbeitskräfte nicht ausgeglichen werden könnte. Zweitens würde der Sektor der Koordinierungsstellen, dessen Bedeutung für Belgien außer Frage stehe, geschwächt und Belgiens Ruf geschädigt. Das Fehlen einer ausreichenden Übergangszeit würde auf diese Weise die Strategie einer langfristigen Ansiedlung von Koordinierungsstellen untergraben. Drittens ginge dem belgischen Staat durch diese Entwicklung sowohl direkt als auch indirekt eine wichtige Quelle für Steuereinnahmen und Sozialversicherungsbeiträge verloren.

83 Forum 187 beruft sich auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die den Koordinierungsstellen entstuenden, deren Anerkennung vor der Entscheidung zur Hauptsache erlösche. Ihre eigenen Tätigkeiten wie auch die ihrer Gruppe würden extrem beeinträchtigt, wenn sie gezwungen wären, zu schließen, ohne eine ausreichende Übergangszeit für die Reorganisation ihrer Geschäfte zu erhalten. Der plötzliche Wegfall einer Koordinierungsstelle würde die multinationale Gruppe zwingen, unter hohem Kostenaufwand und auf eine für ihre Geschäfte sehr nachteilige Weise radikal ihre Betriebsmethoden zu ändern. Ein solcher Wegfall würde auch die Übertragung bestehender Verträge auf andere Einheiten innerhalb der Gruppe schwierig machen. Diese Folgen seien zudem unumkehrbar. Es lägen bereits acht Anträge auf Verlängerung von Anerkennungen vor; weitere 28 Anträge dürften noch gestellt werden.

84 Forum 187 erwähnt auch die Lage der Koordinierungsstellen, deren Anerkennung zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 17. Februar 2003 verlängert oder geändert wurde. Wenn die angefochtene Entscheidung für sie den sofortigen Ablauf der fraglichen Regelung bedeuten könnte, würde dies zu einer Rechtsunsicherheit, die selbst ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden wäre, und zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden führen. Forum 187 hat dieses Vorbringen jedoch nach der Berichtigung der Entscheidung durch die Kommission zurückgenommen.

85 Das Königreich Belgien und Forum 187 machen geltend, die Interessenabwägung falle zugunsten der Aussetzung des Vollzugs aus. Beide betonen, dass die Kommission die Regelung für die Koordinierungsstellen 20 Jahre lang zugelassen und eine Übergangszeit bis zum Jahr 2010 gewährt habe; demnach stehe der Aussetzung des Vollzugs nur ein geringes Gemeinschaftsinteresse entgegen. Das Königreich Belgien führt insbesondere aus, dass die Gewährung einer ausreichenden und angemessenen Übergangszeit im Interesse der Gemeinschaft liege und dass das Interesse der Kommission daran, das, was sie 20 Jahre lang zugelassen habe, sofort zu verbieten, keinen Vorrang vor dem Interesse Belgiens und der Koordinierungsstellen an der Vermeidung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens haben könne. Forum 187 verweist auf den konkreten Schaden, der ihren Mitgliedern aus einem derartigen Verbot entstuende, und vergleicht diesen Schaden mit der nur in geringem Maße wettbewerbsverfälschenden Wirkung, die die fragliche Regelung hätte.

86 Die Kommission ist der Auffassung, dass weder hinsichtlich der Koordinierungsstellen noch hinsichtlich des Königreichs Belgien die Voraussetzung der Dringlichkeit erfuellt sei.

87 Zu dem vom Königreich Belgien geltend gemachten Schaden führt die Kommission zunächst aus, dass sich dieser Mitgliedstaat nicht auf die Schäden der Koordinierungsstellen berufen könne, da diese keinen eigenständigen Sektor der belgischen Wirtschaft darstellten und im vorliegenden Fall nur ungefähr zehn Stellen betroffen seien.

88 Außerdem entstehe der geltend gemachte Schaden nicht durch den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung, da diese den Fortbestand der Koordinierungsstellen in Belgien keineswegs untersage. Etwaige Einstellungen der Tätigkeit oder Standortverlegungen seien die Folge individueller Entscheidungen der betroffenen Stellen, die dabei zahlreiche, nicht ausschließlich steuerliche Parameter berücksichtigten.

89 Im Übrigen sei die neue Steuerregelung für die Koordinierungsstellen am 23. April 2003 im Wesentlichen genehmigt worden, und ihr Inkrafttreten könne ohne weitere Verzögerung beschlossen werden. Die Regelung mache keine umfassendere Anpassung des Buchführungssystems der Koordinierungsstellen erforderlich. Dass die Kommission hinsichtlich bestimmter Aspekte der Regelung, insbesondere was die Befreiung von der Quellensteuer angehe, das Prüfverfahren eingeleitet habe, führe nicht zu einer echten Behinderung der Koordinierungsstellen. Zum einen sei die Quellensteuer nicht auf alle Finanzströme zwischen der Koordinierungsstelle und den Gesellschaften der Gruppe zu entrichten, sondern nur auf die periodische Zinszahlung der Koordinierungsstelle an diese Gesellschaften, und zum anderen enthalte das allgemeine Steuerrecht zahlreiche Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung von Quellensteuer.

90 Was die Höhe des geltend gemachten Schadens angeht, so bestreitet die Kommission zunächst, dass der Schaden, der den ungefähr zehn betroffenen Koordinierungsstellen durch den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung angeblich entstuende, wirksam dargetan werden könne, ohne dass in irgendeiner Weise auf die individuelle Lage der einzelnen Stellen Bezug genommen werde. Sodann sei dieser mögliche Schaden rein finanzieller Art und gefährde keineswegs die Existenz der Koordinierungsstellen. Zudem verfügten die Stellen, da sie zu großen internationalen Gruppen gehörten, über die notwendigen finanziellen Mittel, um zusätzliche Kosten bewältigen zu können. Was angebliche vertragliche Verpflichtungen und langfristige Investitionen betreffe, so enthalte der Antrag des Königreichs Belgien keine genauen Angaben. Schließlich hätten die Koordinierungsstellen seit 1997 zahlreiche Hinweise erhalten, so dass sie mit der letztlich erlassenen Entscheidung hätten rechnen können.

91 Da den betroffenen Koordinierungsstellen kein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entstuende, fehle dieser auch beim Königreich Belgien. Außerdem hätte selbst eine Einstellung der Tätigkeit oder eine Verlegung von ungefähr zehn Stellen keine erhebliche Auswirkungen auf die belgische Wirtschaft. Die belgischen Behörden könnten jedenfalls Schäden verhindern, indem sie die neue Regelung für die Koordinierungsstellen unverzüglich einführten.

92 Zu dem von Forum 187 geltend gemachten Schaden trägt die Kommission vor, dass die Koordinierungsstellen, deren Anerkennung zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 17. Februar 2003 verlängert oder geändert worden sei, weiter von ihrer Anerkennung profitieren könnten.

93 Zu den übrigen Koordinierungsstellen macht die Kommission im Kern die gleichen Ausführungen, wie sie in den Randnummern 88 bis 90 des vorliegenden Beschlusses wiedergegeben sind.

94 Im Rahmen der Interessenabwägung erwähnt die Kommission ihr Interesse daran, dass ihre Rechtsakte auch dann vollzogen würden, wenn sie Gegenstand einer Klage seien, sowie ihr Interesse daran, dass ihre Aktivitäten zur Erhaltung eines nicht verfälschten Wettbewerbs nicht behindert würden. Sie führt außerdem die Interessen anderer Wettbewerber an, die unter der bestehenden Situation litten. Dass die belgische Regelung in den Arbeiten des Rates als schädliche Steuermaßnahme angesehen worden sei, zeige, dass ein Gemeinschaftsinteresse an ihrer Aufhebung oder Änderung bestehe. Die Kommission führt weiter aus, dass die angefochtene Entscheidung keine Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfen impliziere, weshalb das Gemeinschaftsinteresse zweifellos schwerer wiegen müsse als das Interesse der betroffenen Koordinierungsstellen.

Würdigung

95 Nach den Artikeln 242 EG und 243 EG kann der Gerichtshof, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

96 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung müssen die Anträge auf derartige Anordnungen den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.

97 Nach ständiger Rechtsprechung können im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs angeordnet und sonstige einstweilige Anordnungen getroffen werden, wenn die Notwendigkeit der Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist (Fumus boni iuris) und wenn feststeht, dass sie dringlich in dem Sinne sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, dass sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten (vgl. Beschluss vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-110/97 R, Niederlande/Rat, Slg. 1997, I-1795, Randnr. 24). Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der betroffenen Interessen vor.

Zur Zulässigkeit des Antrags in der Rechtssache C-217/03 R

98 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Zulässigkeit der Klage im Verfahren der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht zu prüfen, um der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorzugreifen. Wird jedoch geltend gemacht, dass die Klage offensichtlich unzulässig sei, hat der Richter der einstweiligen Anordnung festzustellen, ob die Klage Anhaltspunkte enthält, aus denen sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf ihre Zulässigkeit schließen lässt (Beschluss vom 24. September 1996 in den Rechtssachen C-239/96 R und C-240/96 R, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-4475, Randnr. 37).

99 Eine solche Prüfung der Zulässigkeit der Klage ist aufgrund der Eilbedürftigkeit des Verfahrens der einstweiligen Anordnung notwendigerweise summarisch. Das Ergebnis, zu dem der Richter der einstweiligen Anordnung gelangt, greift der Entscheidung, die das Gericht im Verfahren zur Hauptsache zu erlassen hat, im Übrigen nicht vor.

100 Die Kommission macht geltend, dass die Klage in der Rechtssache C-217/03 offensichtlich unzulässig sei. Forum 187 sei von der angefochtenen Entscheidung nicht individuell betroffen, weder aufgrund eigener Interessen noch weil sie die kollektiven Interessen von Unternehmen wahrnehme, die selbst von dieser Entscheidung individuell betroffen seien.

101 Was den Hinweis auf die Wahrnehmung der eigenen Interessen von Forum 187 betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass zwar die Wahrnehmung allgemeiner Kollektivinteressen einer Personengruppe nicht ausreicht, um die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer Vereinigung zu bejahen zu können, dass aber eine Vereinigung, die die kollektiven Interessen von Unternehmen wahrnimmt, zur Erhebung einer derartigen Klage gegen eine endgültige Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen befugt ist, wenn sie ein eigenes Rechtsschutzinteresse geltend machen kann, insbesondere weil ihre Position als Verhandlungspartnerin durch die angefochtene Handlung beeinträchtigt worden ist (Urteil vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn. 20 bis 24, und vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnrn. 29 und 30).

102 Im vorliegenden Fall stützt Forum 187 ihr Rechtsschutzinteresse außer auf den Umstand, dass sie aktiv an dem Verfahren zur Prüfung der fraglichen Maßnahme beteiligt gewesen sei, darauf, dass sie sämtliche Koordinierungsstellen vertrete und dass ihre Existenzberechtigung durch die angefochtene Entscheidung gefährdet werde.

103 Die Kommission hat zwar auf dieses Vorbringen entgegnet, dass die angefochtene Entscheidung nicht bedeute, dass die Mitglieder von Forum 187 ausgeschaltet oder aus Belgien verdrängt würden; die von Forum 187 angeführten besonderen Umstände machen es jedoch erforderlich, die tatsächliche Bedeutung dieser Entscheidung und deren vorhersehbare Folgen für die Geschicke dieser Vereinigung zu prüfen, und werfen außerdem die Frage auf, ob eine Vereinigung, deren Existenzberechtigung durch eine Entscheidung gefährdet wird, aufgrund dieser Tatsache ein eigenes Interesse an der Nichtigerklärung der Entscheidung geltend machen kann.

104 Zur Berufung von Forum 187 auf die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, die von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen seien, ist festzustellen, dass die Entscheidung zwar eine allgemeine Beihilferegelung betrifft, was nahe legen würde, die Klage eines durch eine solche Regelung begünstigten Unternehmens für unzulässig zu halten, dass sie aber auch Übergangsbestimmungen enthält, die unmittelbar die Geschicke geschlossener Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern berühren, nämlich der Koordinierungsstellen, die zum Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung bereits über eine Anerkennung verfügten, die nicht mehr verlängert werden kann oder am 31. Dezember 2010 vorzeitig erlischt.

105 Über die Zulässigkeit einer Klage dieser Wirtschaftsteilnehmer und folglich über die der Klage der Vereinigung, die sie vertritt, kann nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung entschieden werden.

106 Im Fall eines Unternehmens, das eine rechtswidrige Beihilfe erhalten hatte, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass die Nichtigkeitsklage dieses Unternehmens gegen die negative Entscheidung der Kommission zulässig war, auch wenn sich die Entscheidung auf eine Beihilferegelung bezog (Urteil vom 19. Oktober 2000 in den Rechtssachen C-15/98 und C-105/99, Italie und Sardegna Lines/Kommission, Slg. 2000, I-8855, Randnrn. 31 bis 35).

107 Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu diesen Zulässigkeitsfragen erscheint daher, auch wenn der konkrete Fall anders gelagert ist, nicht hinreichend gefestigt, um im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu dem Schluss zu gelangen, dass die Klage von Forum 187 offensichtlich unzulässig ist, soweit sie auf die Wahrung der Interessen der Mitglieder dieser Vereinigung gerichtet ist.

108 Nach alledem kann der Antrag von Forum 187 auf Aussetzung des Vollzugs nicht als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen werden.

Zum Gegenstand der Anträge auf Aussetzung des Vollzugs

109 Auf Befragung in der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin in der Rechtssache C-217/03 R erklärt, dass sich ihr Antrag auf Aussetzung des Vollzugs angesichts der Berichtigung der angefochtenen Entscheidung trotz seines weiter gefassten Wortlauts im Wesentlichen mit dem Antrag in der Rechtssache C-182/03 R decke.

Zur Bedeutung der in der angefochtenen Entscheidung festgelegten Übergangsregelung

110 Zunächst ist wegen der Berichtigung der angefochtenen Entscheidung und der unterschiedlichen Auffassungen, die die Verfahrensbeteiligten hierzu im schriftlichen Verfahren vertreten haben, die genaue Bedeutung der in der Entscheidung festgelegten Übergangsregelung zu ermitteln.

111 Auf Befragung in der mündlichen Verhandlung haben sich die Verfahrensbeteiligten damit einverstanden erklärt, sich für das vorliegende Verfahren auf die angefochtene Entscheidung in der berichtigten Fassung und in der Auslegung, die sie in der schriftlichen Stellungnahme der Kommission erfahren hat, zu beziehen (vgl. Randnr. 69 des vorliegenden Beschlusses).

112 Unter diesen Umständen ist die angefochtene Entscheidung für das vorliegende Verfahren dahin auszulegen, dass alle Koordinierungsstellen, die zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung über eine Anerkennung verfügten, diese bis zum Erlöschen ihrer jeweiligen Einzelanerkennung und spätestens bis zum 31. Dezember 2010 weiter nutzen können.

113 Daher sind insbesondere weder das in Randnummer 63 des vorliegenden Beschlusses dargestellte neue Angriffsmittel des Königreichs Belgien noch das in Randnummer 84 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebene Vorbringen von Forum 187 bezüglich der Koordinierungsstellen, deren Anerkennung zwischen dem 1. Januar 2001 und dem Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung verlängert oder geändert wurde, zu berücksichtigen.

Zum Fumus boni iuris

114 Im Rahmen der Prüfung der Anträge auf Aussetzung des Vollzugs erscheint es angemessen, zunächst insbesondere das Vorbringen zu prüfen, wonach die angefochtene Entscheidung keine angemessenen Übergangsmaßnahmen enthält, um dann den vom Königreich Belgien und von Forum 187 behaupteten Schaden besser beurteilen zu können. Im Kern geht es im vorliegenden Verfahren nämlich darum, ob die in der Entscheidung vorgesehenen Übergangsmaßnahmen angemessen sind. Zum einen sind die Anträge auf Aussetzung des Vollzugs darauf gerichtet, eine günstigere Übergangsregelung zu erwirken. Zum anderen wird die Dringlichkeit mit den Folgen begründet, die die angebliche Unangemessenheit der in der Entscheidung enthaltenen Übergangsmaßnahmen haben soll.

115 Die Kritik des Königreichs Belgien und von Forum 187 an den Übergangsbestimmungen der angefochtenen Entscheidung bezieht sich auf Artikel 88 Absatz 2 EG, auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Schutzes des berechtigten Vertrauens dieses Mitgliedstaats und der Koordinierungsstellen sowie auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung.

116 Im Rahmen der Prüfung des Fumus boni iuris ist es nicht Sache des Richters der einstweiligen Anordnung, sich abschließend zu diesen verschiedenen Rügen zu äußern. Unter diesem Vorbehalt ist jedoch festzustellen, dass sie gewichtig erscheinen.

117 Um die Bedeutung der angefochtenen Entscheidung beurteilen zu können, ist zunächst an den Kontext zu erinnern, in dem sie erlassen wurde. Die Aussetzung des Vollzugs eines Rechtsakts kann nämlich nicht ohne Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens, in dem er ergangen ist, erfolgen.

118 Keiner der Verfahrensbeteiligten hat in Frage gestellt, dass die Steuerregelung für die Koordinierungsstellen aufgrund der früheren Feststellung der Kommission, dass sie keine unter Artikel 87 Absatz 1 EG fallende Beihilfe enthalte, durchgeführt werden konnte, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hatte (vgl. entsprechend - zu einer bestehenden Beihilferegelung - Urteile vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 20, und vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-400/99, Italien/Kommission, Slg. 2001, I-7303, Randnr. 61).

119 Eine erste Prüfung ergibt ferner, dass weder der Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen, den die Kommission dem Königreich Belgien unterbreitet hatte, noch die spätere, durch die Entscheidung vom 27. Februar 2002 erfolgte Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens eigenständige rechtliche Wirkungen gegenüber diesem Mitgliedstaat oder den Koordinierungsstellen entfaltet haben. Insbesondere die Qualifizierung als bestehende Beihilfe sowie die in der Entscheidung geäußerten Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt hatten vorläufigen Charakter und bedeuteten nicht, dass die Kommission beschlossen hatte, die Entscheidungen von 1984 von 1987 aufzuheben. Es war nämlich nicht auszuschließen, dass die Kommission anhand der von den Beteiligten im förmlichen Prüfverfahren vorgelegten Informationen zu einem anderen Ergebnis gelangen und letztlich feststellen würde, dass die Regelung für die Koordinierungsstellen keine Beihilfe darstelle oder lediglich mit dem Vertrag vereinbare Beihilfeelemente enthalte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht aus diesen Gründen mit Beschluss vom 2. Juni 2003 in der Rechtssache T-276/02 (Forum 187/Kommission, Slg. 2003, II-0000) die Nichtigkeitsklage von Forum 187 gegen die Entscheidung vom 27. Februar 2002 für unzulässig erklärt hat.

120 Das Königreich Belgien und Forum 187 konnten somit nicht unbedingt damit rechnen, dass die Kommission eine Entscheidung erlässt, die den Inhalt der angefochtenen Entscheidung hatte.

121 Ebenso wenig konnten sie im Voraus wissen, wann sich die Kommission äußern würde.

122 Anhand dieser Umstände ist unter Berücksichtigung des Vorbringens des Königreichs Belgien und von Forum 187 summarisch zu prüfen, ob die Übergangsbestimmungen der angefochtenen Entscheidung angemessen sind.

123 Was das Königreich Belgien angeht, so ergibt eine erste Prüfung, dass ihm die Handlungs- oder Unterlassungspflichten, die sich aus dem verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung ergeben, seit dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung auferlegt sind, ohne dass es über eine besondere Vorbereitungsfrist verfügt. Das Königreich Belgien darf außerdem nur für geltende Anerkennungen eine Übergangszeit vorsehen und Anerkennungen nicht mehr verlängern.

124 Im gegenwärtigen Stadium kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Fehlen einer solchen Frist die angefochtene Entscheidung rechtswidrig macht, da diese im Rahmen der Überprüfung einer bis dahin von der Kommission genehmigten Regelung anhand des Artikels 88 Absätze 1 und 2 EG erging.

125 Die Kommission hat zwar geltend gemacht, dass das Königreich Belgien aufgrund des teilweise positiven Standpunkts, den sie in der Entscheidung vom 23. April 2003 vertreten habe, in der Lage gewesen sei, unverzüglich eine neue Steuerregelung für die Koordinierungsstellen einzuführen.

126 Dieses Vorbringen kann zwar bei der Beurteilung der Dringlichkeit von gewisser Bedeutung sein, erscheint aber im Stadium der Prüfung des Fumus boni iuris auf den ersten Blick weniger überzeugend, da sich die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung nach dem Zeitpunkt ihres Erlasses richtet.

127 Was die Koordinierungsstellen angeht, so kann zudem nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sie ein gewisses berechtigtes Vertrauen darin haben konnten, dass im Fall einer negativen Entscheidung der Kommission Übergangsmaßnahmen erlassen würden, die während eines angemessenen Zeitraums für sämtliche Stellen unabhängig vom Zeitpunkt des Erlöschens ihrer Anerkennung gelten würden.

128 Demnach ergibt sich aus der Gesamtheit dieser Umstände, dass das Vorbringen des Königreichs Belgien und von Forum 187, wonach die Kommission diesem Mitgliedstaat und den Koordinierungsstellen, deren Anerkennung demnächst erlöschen würde, eine Frist hätte gewähren müssen, damit Belgien der angefochtenen Entscheidung nachkommen und sich diese Stellen umorganisieren könnten, in diesem Stadium unbeschadet der im Rahmen der Prüfung der Klagen vorzunehmenden Bewertungen nicht zurückgewiesen werden kann.

129 Die Prüfung der Voraussetzungen, von denen die Gewährung der beantragten Aussetzung des Vollzugs abhängt, ist somit fortzusetzen.

Zur Dringlichkeit und zur Interessenabwägung

130 Zur Beurteilung der Dringlichkeit der beantragten Aussetzung des Vollzugs ist zu prüfen, ob diese zur Abwendung eines schweren Schadens erforderlich ist, der selbst bei einem Erfolg der Klage nicht wieder gutgemacht werden könnte.

131 Insoweit ist festzustellen, dass der nahezu sofortige Ablauf der Regelung über die Besteuerung der Koordinierungsstellen für eine Kategorie dieser Stellen, und zwar derjenigen, deren Anerkennung demnächst erlischt, Folgen haben könnte, die von einer gewissen Schwere und weitgehend unumkehrbar sind.

132 Der Schaden würde sich nicht in der Summe der negativen finanziellen Folgen erschöpfen, die die angefochtene Entscheidung für die Koordinierungsstellen haben könnte, deren Anerkennung in den Monaten nach der Zustellung der Entscheidung erlischt.

133 Da die angefochtene Entscheidung die Anwendung einer langjährigen Regelung beenden soll, ohne dass eine umfassende und abschließende Beurteilung der Vorteile der vorgesehenen Nachfolgeregelung abgewartet wird, schafft sie nämlich eine sowohl für das Königreich Belgien als auch für die Gruppen, zu denen die betroffenen Koordinierungsstellen gehören, schädliche Situation der rechtlichen Unsicherheit.

134 Das Königreich Belgien hat aber insbesondere aus den in Randnummer 82 des vorliegenden Beschlusses dargestellten Gründen ein bestimmtes Interesse daran, in den Stand gesetzt zu werden, für die Wirtschaftsteilnehmer ein rechtliches und steuerliches Umfeld zu schaffen, das möglichst sicher ist.

135 Ferner kann einigen Koordinierungsstellen eine Regelungslücke hinsichtlich ihrer besonderen steuerlichen Behandlung zwischen dem Ablauf der gegenwärtigen Regelung und dem Inkrafttreten der neuen Regelung erhebliche Schwierigkeiten verursachen.

136 Die Kommission macht allerdings geltend, dass das Königreich Belgien in der Lage sei, den behaupteten Schaden zu verhindern, indem es eine mit der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung vom 23. April 2003 in Einklang stehende neue Regelung einführe.

137 Im Verfahren der einstweiligen Anordnung kann jedoch nicht beurteilt werden, inwieweit das Königreich Belgien tatsächlich in der Lage ist, kurzfristig eine neue Regelung einzuführen, die gegen keine der beiden Entscheidungen verstoßen würde.

138 Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission diesem Mitgliedstaat aufgegeben, die Regelung für die Koordinierungsstellen aufzuheben oder sie so [umzugestalten], dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist", ohne jedoch zu erläutern, welche Änderungen hierzu im Einzelnen erforderlich sind. Dieses Fehlen von Angaben scheint die Schwierigkeit der Aufgabe des betreffenden Mitgliedstaats zu bestätigen.

139 Die Ausgestaltung dieser hypothetischen Steuerregelung, die unverzüglich in Kraft treten könnte, ohne dass der Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens abgewartet würde, geht auch nicht eindeutig aus der Entscheidung von 23. April 2003 hervor. So hat die Kommission zwar grundsätzlich eine Methode der pauschalen Festlegung der steuerbaren Einkünfte der Koordinierungsstellen akzeptiert, es jedoch vorläufig abgelehnt, dass die außergewöhnlichen oder unentgeltlichen Vorteile, die diesen Stellen von den Mitgliedern der Gruppe gewährt werden, zu der sie gehören, nicht in die nach dieser Methode ermittelte Besteuerungsgrundlage einbezogen werden.

140 Darüber hinaus hat das Königreich Belgien in der mündlichen Verhandlung auf Äußerungen der Kommission entgegnet, dass ein teilweises Inkrafttreten der neuen Steuerregelung nicht auf dem raschen Weg des Erlasses einer Königlichen Verordnung erreicht werden könne, sondern gesetzgeberische Änderungen erforderlich mache.

141 Die Gefahr, dass aufgrund der sofortigen Anwendung der angefochtenen Entscheidung ein nur schwer wieder gutzumachender Schaden eintritt, ist daher als hinreichend dargetan anzusehen.

142 Unter diesen Umständen müssen im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Risiken jeder der möglichen Lösungen gegeneinander abgewogen werden. Konkret bedeutet das, dass zu prüfen ist, ob das Interesse des Königreichs Belgien und von Forum 187 an einer teilweisen Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung schwerer wiegt als das Interesse an einer sofortigen Anwendung der Entscheidung. Dabei ist zu prüfen, ob die Nichtigerklärung der Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug der Entscheidung entstuende, und inwieweit umgekehrt die Aussetzung des Vollzugs die Erreichung der mit der angefochtenen Entscheidung verfolgten Ziele behindern würde, falls die Klage abgewiesen würde (Beschlüsse vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 50, und vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache C-180/96 R, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 89).

143 Insoweit ist festzustellen, dass, abgesehen von dem allgemeinen Interesse an der Anwendung der Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane, die Kommission in keiner Weise erläutert hat, welchen Umfang der Schaden hätte, der dem Binnenmarkt entstuende, wenn die schrittweise Abschaffung der gegenwärtigen Steuerregelung für die Koordinierungsstellen bis zum 31. Dezember 2010 keine sofortige Anwendung des streitigen Verbotes der Verlängerung der Anerkennungen umfassen würde.

144 Durch ihren Hinweis auf die geringe Zahl betroffener Koordinierungsstellen hat die Kommission eher zu verstehen gegeben, dass die beantragte Aussetzung des Vollzugs keine erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen hätte. Außerdem hat sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sie keine Beschwerden von Wettbewerbern erhalten habe, die durch einen Vergleich der Entwicklung der betroffenen Unternehmen die konkreten wettbewerbsverfälschenden Wirkungen einer Aussetzung des Vollzugs hätten belegen können.

145 Dagegen sind nach den vorstehenden Ausführungen die Folgen, die ein sofortiger Vollzug für das Königreich Belgien und Forum 187 hätte, weder hypothetisch, noch entbehren sie einer gewissen Schwere.

146 Im Übrigen ist im vorliegenden Fall entscheidend, dass, wenn die beantragte Aussetzung des Vollzugs nicht erfolgen würde, eine Entscheidung zur Hauptsache zugunsten dieser Verfahrensbeteiligten zumindest hinsichtlich der Übergangsregelung der angefochtenen Entscheidung weitgehend wirkungslos wäre, da etwaige finanzielle Maßnahmen nicht geeignet erscheinen, die Stabilität des rechtlichen Rahmens der Koordinierungsstellen rückwirkend wieder herzustellen.

147 Außerdem ist zu berücksichtigen, dass das Königreich Belgien mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, um den Eintritt des behaupteten Schadens zu verhindern. Es hat nämlich im Mai 2002 Änderungen der bestehenden Regelung bei der Kommission angemeldet, um die Bedenken auszuräumen, die die Kommission in ihrem Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen geäußert hatte.

148 Daher ist die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung anzuordnen, soweit diese dem Königreich Belgien untersagt, die zum Zeitpunkt ihrer Zustellung geltenden Anerkennungen von Koordinierungsstellen zu verlängern. Dabei ist klarzustellen, dass die Wirkungen von Verlängerungen, die auf der Grundlage des vorliegenden Beschlusses erfolgen, nicht über den Tag der Verkündung der Entscheidung zur Hauptsache hinausgehen dürfen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

beschlossen: 1. Der Vollzug der Entscheidung K(2003) 564 endg. der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten von Koordinierungsstellen mit Sitz in Belgien durchgeführt hat, wird ausgesetzt, soweit die Entscheidung dem Königreich Belgien untersagt, die zum Zeitpunkt ihrer Zustellung geltenden Anerkennungen von Koordinierungsstellen zu verlängern.

1. Die Wirkungen von Verlängerungen, die auf der Grundlage des vorliegenden Beschlusses erfolgen, dürfen nicht über den Tag der Verkündung der Entscheidung zur Hauptsache hinausgehen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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