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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.10.2003
Aktenzeichen: C-182/99 P
Rechtsgebiete: EGKSV, Entscheidung 94/215/EGKS vom 16. Februar 1994, EGKS-Satzung, Verfahrensordnung


Vorschriften:

EGKSV Art. 65 § 1
EGKSV Art. 15 Abs. 1
Entscheidung 94/215/EGKS vom 16. Februar 1994
EGKS-Satzung Art. 31
EGKS-Satzung Art. 46
Verfahrensordnung Art. 32
Verfahrensordnung Art. 33
Verfahrensordnung Art. 82
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 18 Absatz 2 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 44 der Satzung auf das Gericht entsprechende Anwendung findet, kann das Gericht nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden, und die Entscheidungen der Kammern mit drei oder fünf Richtern sind nur dann gültig, wenn sie von drei Richtern getroffen werden. Artikel 32 der Verfahrensordnung des Gerichts enthält die Modalitäten zur Durchführung dieser Vorschriften.

Die Stofffuelle eines Verfahrens rechtfertigt es nicht, von der Anwendung dieser Bestimmungen abzusehen, wenn zwei Richter, die einer Kammer mit fünf Richtern ursprünglich angehörten, nach Beginn der Beratungen über die Rechtssache wegen des Ablaufs ihrer Amtszeit dauerhaft an der Ausübung ihres Amtes gehindert sind.

Insoweit kommt es nach Artikel 33 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichts bei der Prüfung, ob die Bestimmungen der Verfahrensordnung über die Beratung eingehalten wurden, auf den Zeitpunkt an, zu dem nach der abschließenden Aussprache eine Einigung über die für die Entscheidung des Gerichts maßgebende Meinung erzielt wird.

( vgl. Randnrn. 33-35 )

2. Es ist Sache des Gemeinschaftsrichters, gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung über die Beweisaufnahme anhand der Umstände des Rechtsstreits zu entscheiden, ob die Vorlage eines Schriftstücks erforderlich ist. Für das Gericht ergibt sich aus Artikel 49 in Verbindung mit Artikel 65 Buchstabe b seiner Verfahrensordnung, dass die Aufforderung zur Vorlage von Schriftstücken zu den Beweiserhebungen gehört, die das Gericht in jedem Verfahrensstadium anordnen kann, wenn es sie zum Beweis der Echtheit für erforderlich hält.

( vgl. Randnrn. 41, 44 )

3. Die Beurteilung der Beweiskraft eines Schriftstücks durch das Gericht unterliegt grundsätzlich nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels. Nach den Artikeln 32d § 1 KS und 51 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig, vorbehaltlich einer Verfälschung des Sachverhalts oder der Beweismittel.

( vgl. Randnr. 43 )

4. Die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung hat den Zweck, dem Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht.

Im Rahmen der Pflicht zur Begründung einer Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbußen verhängt werden, sind Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen, so nützlich und wünschenswert sie auch sein mögen, nicht unabdingbar, da die Kommission jedenfalls nicht durch den ausschließlichen und mechanischen Rückgriff auf mathematische Formeln auf ihr Ermessen verzichten darf.

( vgl. Randnrn. 71, 75 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 2. Oktober 2003. - Salzgitter AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete Praktiken - Europäische Trägerhersteller. - Rechtssache C-182/99 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-182/99 P

Salzgitter AG, vormals Preussag Stahl AG, mit Sitz in Salzgitter (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Satzky und C. Frick, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-148/94 (Preussag/Kommission, Slg. 1999, II-613) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall und W. Wils als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Freund, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann (Berichterstatter) und S. von Bahr,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten in der Sitzung vom 31. Januar 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. September 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Salzgitter AG, vormals Preussag Stahl AG, hat mit Rechtsmittelschrift, die am 18. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-148/94 (Preussag/Kommission, Slg. 1999, II-613, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem ihre auf Nichtigerklärung der Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (ABl. L 116, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) gerichtete Klage teilweise abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung hatte die Kommission in Anwendung von Artikel 65 EGKS-Vertrag eine Geldbuße gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzt.

Sachverhalt und streitige Entscheidung

2 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die europäische Stahlindustrie ab 1974 von einer Krise betroffen war, die auf einem Nachfragerückgang beruhte, der zu einem Überangebot und Überkapazitäten und damit zu niedrigen Preisen führte.

3 Nachdem die Kommission zunächst versucht hatte, die Krise durch einseitige freiwillige Verpflichtungen der Unternehmen in Bezug auf Mengen und Mindestpreise des auf dem Markt angebotenen Stahls (Simonet-Plan") oder durch die Festsetzung von Richt- und Mindestpreisen (Davignon-Plan", Eurofer-I-Vereinbarung") zu bewältigen, stellte sie 1980 eine offensichtliche Krise im Sinne von Artikel 58 EGKS-Vertrag fest und schrieb u. a. für Träger verbindliche Produktionsquoten vor. Diese Gemeinschaftsregelung lief am 30. Juni 1988 aus.

4 Schon vor diesem Zeitpunkt hatte die Kommission in verschiedenen Mitteilungen und Entscheidungen das Auslaufen des Quotensystems bekannt gegeben und darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Systems die Rückkehr zu einem Markt des freien Wettbewerbs zwischen den Unternehmen bedeute. Die Branche war jedoch weiterhin durch Überkapazitäten in der Erzeugung gekennzeichnet, die nach Auffassung von Experten eine schnelle und ausreichende Stilllegung erforderten, damit die Unternehmen der weltweiten Konkurrenz standhalten konnten.

5 Nach dem Auslaufen des Quotensystems führte die Kommission ein Überwachungssystem ein, das die Sammlung von Produktions- und Absatzstatistiken, die Verfolgung der Marktentwicklung sowie eine regelmäßige Befragung der Unternehmen zur Marktlage und zu den Markttendenzen umfasste. Es gab daher im Rahmen von Konsultationstreffen regelmäßige Kontakte zwischen den Unternehmen der Branche, von denen einige der Wirtschaftsvereinigung Eurofer angehörten, und der GD III (Generaldirektion Binnenmarkt und gewerbliche Wirtschaft") der Kommission (im Folgenden: GD III). Das Überwachungssystem endete am 30. Juni 1990 und wurde durch eine individuelle und freiwillige Informationsregelung ersetzt.

6 Anfang 1991 ließ die Kommission bei einigen Unternehmen und Verbänden des Stahlsektors verschiedene Nachprüfungen vornehmen. Am 6. Mai 1992 wurde ihnen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt. Anfang 1993 fanden Anhörungen statt.

7 Am 16. Februar 1994 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, mit der sie die gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verstoßende Beteiligung von 17 europäischen Stahlunternehmen und einem ihrer Wirtschaftsverbände an einer Reihe von Vereinbarungen, Beschlüssen und verabredeten Praktiken zur Festsetzung von Preisen, zur Marktaufteilung und zum Austausch vertraulicher Informationen auf dem Trägermarkt der Gemeinschaft feststellte. In dieser Entscheidung setzte sie gegen 14 Unternehmen Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen zwischen dem 1. Juli 1988 und dem 31. Dezember 1990 fest.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

8 Am 11. April 1994 erhob die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht eine auf die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung gerichtete Klage.

9 Im angefochtenen Urteil gab das Gericht der Klage der Rechtsmittelführerin teilweise statt und setzte die gegen sie verhängte Geldbuße herab.

Anträge der Beteiligten

10 Die Rechtsmittelführerin beantragt,

- das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als ihre Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung abgewiesen wurde;

- die Artikel 1, 3 und 4 dieser Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als sie durch das angefochtene Urteil bestätigt worden sind;

- der Kommission die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen;

hilfsweise

- die in Artikel 4 der streitigen Entscheidung gegen sie verhängte und in Punkt 2 des Tenors des angefochtenen Urteils auf 8 600 000 Euro festgesetzte Geldbuße herabzusetzen;

weiter hilfsweise

- den Rechtsstreit an das Gericht zurückzuverweisen.

11 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel zurückzuweisen;

- der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe

12 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf sieben Gründe:

1. Verletzung der Bestimmungen der EGKS-Satzung des Gerichtshofes und der Verfahrensordnung des Gerichts hinsichtlich der Besetzung des Spruchkörpers in der Endphase der Beratung und bei der Unterzeichnung des angefochtenen Urteils;

2. Verletzung der Bestimmungen der EGKS-Satzung des Gerichtshofes und der Verfahrensordnung des Gerichts aufgrund der Weigerung, einen Beweisbeschluss zu erlassen;

3. rechtsfehlerhafte Feststellung des Zustandekommens und des Inhalts der streitigen Entscheidung;

4. Verletzung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin;

5. Verletzung von Artikel 15 EGKS-Vertrag hinsichtlich der Begründung für die Berechnung der Geldbußen in der streitigen Entscheidung;

6. Verletzung von Artikel 65 EGKS-Vertrag durch falsche Auslegung des Begriffes des normalen Wettbewerbs;

7. Verletzung von Artikel 65 EGKS-Vertrag hinsichtlich der Beurteilung des Informationsaustauschs.

13 Die Randnummern des angefochtenen Urteils, gegen die sich die einzelnen Rechtsmittelgründe richten, werden bei der Darstellung der Rechtsmittelgründe angegeben.

Zum Rechtsmittel

Zum ersten Rechtsmittelgrund

14 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe dadurch Artikel 46 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes in Verbindung mit Artikel 31 der Satzung sowie die Artikel 32 §§ 1 und 3, 33 §§ 3 und 5 und 82 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts verletzt, dass einige Mitglieder der für die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache zuständigen Kammer des Gerichts nicht an der Endphase der Beratung teilgenommen und das angefochtene Urteil nicht unterzeichnet hätten.

15 Artikel 31 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes lautet:

Die Urteile werden von dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und dem Kanzler unterzeichnet. Sie werden in öffentlicher Sitzung verlesen."

16 Artikel 46 Absätze 1 und 2 der EGKS-Satzung sieht Folgendes vor:

Das Verfahren vor dem Gericht bestimmt sich nach dem Dritten Titel dieser Satzung; Artikel 41 und 42 sind gegenstandslos.

Das Verfahren wird, soweit dies erforderlich ist, durch die nach Maßgabe von Artikel 32d Absatz 4 des Vertrags erlassene Verfahrensordnung im Einzelnen geregelt und ergänzt."

17 In Artikel 32 §§ 1 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichts heißt es:

§ 1

Ergibt sich infolge Abwesenheit oder Verhinderung eine gerade Zahl von Richtern, so nimmt der in der Rangordnung im Sinne von Artikel 6 niedrigste Richter an den Beratungen nicht teil, es sei denn, er ist Berichterstatter. Im letzten Fall nimmt der Richter mit dem nächstniedrigsten Rang an den Beratungen nicht teil.

...

§ 3

Wird in einer Kammer die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von drei Richtern nicht erreicht, so benachrichtigt der Kammerpräsident den Präsidenten des Gerichts; dieser bestimmt einen anderen Richter, durch den die Kammer ergänzt wird."

18 Artikel 33 §§ 1 bis 5 der Verfahrensordnung bestimmt:

§ 1

Die Beratungen des Gerichts sind nicht öffentlich.

§ 2

An der Beratung nehmen nur die Richter teil, die bei der mündlichen Verhandlung zugegen waren.

§ 3

Jeder Richter, der an der Beratung teilnimmt, trägt seine Auffassung vor und begründet sie.

...

§ 5

Die Meinung, auf die sich die Mehrheit der Richter nach der abschließenden Aussprache geeinigt hat, ist für die Entscheidung des Gerichts maßgebend. Die Richter stimmen in der umgekehrten Reihenfolge der in Artikel 6 festgelegten Rangordnung ab."

19 Artikel 82 § 2 der Verfahrensordnung lautet:

Der Präsident, die übrigen Richter, die an der Beratung teilgenommen haben, und der Kanzler unterzeichnen die Urschrift des Urteils, die sodann mit einem Siegel versehen und in der Kanzlei hinterlegt wird; den Parteien wird eine beglaubigte Abschrift zugestellt."

20 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das angefochtene Urteil verletze die EGKS-Satzung des Gerichtshofes und die Verfahrensordnung des Gerichts, da der Präsident A. Kalogeropoulos und der Richter C. P. Briët, die beide an der mündlichen Verhandlung und der Anfangsphase der Beratung teilgenommen hätten, das angefochtene Urteil nicht unterzeichnet hätten.

21 Hierzu wird in Randnummer 69 des angefochtenen Urteils ausgeführt:

Die mündliche Verhandlung wurde am Ende der Sitzung vom 27. März 1998 geschlossen. Da zwei Mitglieder der Kammer nach dem Ablauf ihrer Amtszeit am 17. September 1998 nicht mehr an den Beratungen teilnehmen konnten, wurden die Beratungen des Gerichts gemäß Artikel 32 der Verfahrensordnung von den drei Richtern fortgesetzt, deren Unterschrift das vorliegende Urteil trägt."

22 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, der Ablauf der Amtszeit von Herrn Kalogeropoulos und Herrn Briët stelle angesichts der Stofffuelle des Verfahrens weder einen Fall der Abwesenheit noch einen Fall der Verhinderung dar, der es rechtfertigen würde, dass sie das angefochtene Urteil nicht unterzeichnet hätten. Andernfalls könnte die Besetzung einer Kammer durch entsprechende Terminierung der Beratungen beeinflusst werden.

23 Überdies sei die Garantie des gesetzlichen Richters als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips auch auf die Besetzung der Kammern des Gerichts anzuwenden.

24 Die Kommission verweist auf Artikel 33 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichts, aus dem sich ergebe, dass es sich bei den Richtern, die im Sinne von Artikel 82 § 2 der Verfahrensordnung an der Beratung teilgenommen hätten, um diejenigen handele, die an der abschließenden Aussprache und der Abstimmung mitgewirkt hätten. Eine Teilnahme von Richtern am Beginn der Beratungen sei daher insoweit nicht maßgebend.

25 Die Kritik an der Bezugnahme auf Artikel 32 der Verfahrensordnung des Gerichts in Randnummer 69 des angefochtenen Urteils sei unbegründet. Es lasse sich nicht immer vorab klären, ob die abschließende Aussprache und die Abstimmung über die verschiedenen zu behandelnden Fragen vor oder nach dem Ausscheiden von Mitgliedern einer Kammer stattfänden.

26 Gegen die Garantie des gesetzlichen Richters sei nicht verstoßen worden, weil die letztlich für die Entscheidung über den vorliegenden Fall zuständigen Richter durch die Besetzung der Kammer so eindeutig und genau wie möglich im Voraus bestimmt gewesen seien. Dass die Beratungen beim Ablauf der Amtszeit von zwei Richtern im September 1998 noch nicht abgeschlossen gewesen seien, ändere daran nichts.

27 Die Rechtsmittelführerin widerspricht der Bezugnahme der Kommission auf Artikel 33 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichts, da dieser allein die Endphase der Beratungen regele. Artikel 82 § 2 der Verfahrensordnung beziehe sich dagegen auf die Beratungen insgesamt und schreibe vor, dass ein Richter, der daran teilnehme, das Urteil unterzeichne.

Würdigung durch den Gerichtshof

28 Nach Artikel 10 § 1 seiner Verfahrensordnung bildet das Gericht Kammern mit drei oder fünf Richtern und teilt ihnen die Richter zu. Artikel 10 § 2 der Verfahrensordnung sieht vor, dass die Besetzung der Kammern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird.

29 Nach Artikel 12 seiner Verfahrensordnung legt das Gericht die Kriterien fest, nach denen sich die Verteilung der Rechtssachen auf die Kammern richtet. Nach einer am 15. September 1994 vorgenommenen Änderung der Verfahrensordnung (ABl. L 249, S. 17) ist in dieser Bestimmung ferner vorgesehen, dass diese Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird.

30 Als die Klage in der Rechtssache T-148/94 erhoben wurde, wurde sie gemäß den vom Gericht am 1. Juli 1993 festgelegten Kriterien der Dritten erweiterten Kammer in ihrer damaligen Besetzung zugewiesen (vgl. Mitteilung vom 30. Juli 1993, ABl. C 206, S. 7).

31 Im Anschluss an die alle drei Jahre erfolgende teilweise Neubesetzung der Richterstellen des Gerichts im Jahr 1995 und die daraufhin vom Gericht in der Vollsitzung vom 19. September 1995 beschlossene Änderung der Besetzung seiner Kammern (vgl. Mitteilung vom 19. Oktober 1995, ABl. C 274, S. 11) wurde die Rechtssache mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts zugewiesen. Dies wurde den Parteien mit Schreiben des Kanzlers des Gerichts vom 10. Oktober 1995 mitgeteilt.

32 Danach blieb die Rechtssache bis zur Eröffnung der mündlichen Verhandlung bei dieser Kammer in ihrer Besetzung gemäß den Beschlüssen des Gerichts anhängig (vgl. Mitteilungen vom 5. Oktober 1996, ABl. C 294, S. 10, vom 12. Juli 1997, ABl. C 212, S. 25, und vom 6. September 1997, ABl. C 271, S. 14). Aus den Richtern dieser Kammer in der Besetzung, die sich aus dem letztgenannten dieser Beschlüsse ergab, bestand der Spruchkörper zum Zeitpunkt der Eröffnung der mündlichen Verhandlung.

33 Nach Artikel 18 Absatz 2 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 44 der Satzung auf das Gericht entsprechende Anwendung findet, kann das Gericht nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden, und die Entscheidungen der Kammern mit drei oder fünf Richtern sind nur dann gültig, wenn sie von drei Richtern getroffen werden. Artikel 32 der Verfahrensordnung des Gerichts enthält die Modalitäten zur Durchführung dieser Vorschriften.

34 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin rechtfertigt die Stofffuelle eines Verfahrens es nicht, von der Anwendung der in der vorstehenden Randnummer genannten Bestimmungen abzusehen, wenn zwei Richter, die der Kammer ursprünglich angehörten, nach Beginn der Beratungen über die Rechtssache wegen des Ablaufs ihrer Amtszeit dauerhaft an der Ausübung ihres Amtes gehindert sind.

35 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach Artikel 33 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichts bei der Prüfung, ob die Bestimmungen der Verfahrensordnung über die Beratung eingehalten wurden, auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem nach der abschließenden Aussprache eine Einigung über die für die Entscheidung des Gerichts maßgebende Meinung erzielt wird.

36 Im vorliegenden Fall hat die Zweite erweiterte Kammer des Gerichts somit in einer auf drei Mitglieder verringerten Besetzung rechtswirksam entschieden, nachdem die Amtszeit von zwei ihrer fünf ursprünglichen Mitglieder nach der mündlichen Verhandlung und der Anfangsphase der Beratung abgelaufen war. Die in Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes vorgenommene Verringerung der Zahl der an der Beratung teilnehmenden Richter verstieß nicht gegen Artikel 10 der Verfahrensordnung des Gerichts, der die Besetzung der Kammern und deren Veröffentlichung regelt.

37 Der erste Rechtsmittelgrund ist folglich unbegründet.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

38 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird eine Verletzung von Artikel 24 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes in Verbindung mit Artikel 65 der Verfahrensordnung des Gerichts gerügt, die darin bestehen soll, dass das Gericht dem in Randnummer 109 des angefochtenen Urteils erwähnten Antrag der Rechtsmittelführerin auf Vorlage und Einsichtnahme des Originalprotokolls der Sitzung der Kommission, in der die streitige Entscheidung erlassen wurde (im Folgenden: Protokoll), nicht nachgekommen sei.

39 Das Gericht habe sich zu Unrecht mit der Auslegung von Auszügen aus dem Protokoll begnügt, obwohl diese widersprüchlich seien und das Protokoll zu Punkt XXV weder den Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder der Kommission enthalte, der nach Artikel 6 Satz 1 der Geschäftsordnung der Kommission in der Fassung des Beschlusses 93/492/Euratom, EGKS, EWG der Kommission vom 17. Februar 1993 (ABl. L 230, S. 15, im Folgenden: Geschäftsordnung von 1993) erforderlich sei, noch das Abstimmungsergebnis erwähne.

40 Die Kommission hält den Rechtsmittelgrund für unzulässig, da allein das Gericht für die Feststellung der Tatsachen und die Würdigung der ihm vorgelegten Beweismittel zuständig sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

41 Es ist Sache des Gemeinschaftsrichters, nach den Umständen des Rechtsstreits und gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung über die Beweisaufnahme zu entscheiden, ob die Vorlage eines Schriftstücks erforderlich ist. Für das Gericht ergibt sich aus Artikel 49 in Verbindung mit Artikel 65 Buchstabe b seiner Verfahrensordnung, dass die Aufforderung zur Vorlage von Schriftstücken zu den Beweiserhebungen gehört, die das Gericht in jedem Verfahrensstadium anordnen kann (Urteil vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-286/95 P, Kommission/ICI, Slg. 2000, I-2341, Randnrn. 49 und 50).

42 In Randnummer 142 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die ihm vorgelegte Fotokopie des Protokolls geprüft und hat es dabei als hinreichenden Beweis für die Übereinstimmung der Fotokopie mit dem Original angesehen, dass die erste Seite dieses Schriftstücks mit dem Stempel Beglaubigte Ausfertigung, Der Generalsekretär, Carlo Trojan" versehen ist und dass dieser Stempel die Originalunterschrift von Herrn Trojan, dem damaligen Generalsekretär der Kommission, trägt.

43 Die Beurteilung der Beweiskraft eines Schriftstücks durch das Gericht unterliegt grundsätzlich nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels. Nach den Artikeln 32d § 1 KS und 51 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig, vorbehaltlich einer Verfälschung des Sachverhalts oder der Beweismittel (in diesem Sinne auch Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnrn. 49 und 66, vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 194, und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 69).

44 Da das Gericht über die Kopie des Protokolls verfügte, deren Charakter als beglaubigte Ausfertigung es anerkannt hat, war es nicht verpflichtet, eine ergänzende Beweiserhebung vorzunehmen und die Vorlage des Originals zu verlangen, wenn eine solche Maßnahme seines Erachtens zum Beweis der Echtheit nicht erforderlich war (in diesem Sinne auch Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 404).

45 Zur Auslegung des Inhalts des genannten Protokolls ist festzustellen, dass es sich um eine Sachverhaltsauslegung handelt, die nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt.

46 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund teils unzulässig und teils unbegründet.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

47 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe das ordnungsgemäße Zustandekommen und den Inhalt der streitigen Entscheidung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

48 Die streitige Entscheidung selbst ergebe sich nicht aus dem Protokoll, das dem Gericht vorgelegen habe. Das Gericht habe vielmehr in Randnummer 139 des angefochtenen Urteils aus nicht überprüften Angaben der Kommission den Schluss gezogen, dass der Inhalt der Entscheidung aus einem in räumlicher Nähe zum Protokoll aufbewahrten Schriftstück ersichtlich sei. Dies sei keine ausreichende Grundlage für die Anwendung der vom Gericht angeführten Gültigkeitsvermutung für Gemeinschaftshandlungen", weil der Inhalt der Gemeinschaftshandlung mangels eines ordnungsgemäßen Beweises durch das Protokoll zweifelhaft sei. Auch aus den vorgelegten Fotokopien des Protokolls ergebe sich nicht, ob beim Erlass der streitigen Entscheidung durch das Kommissionskollegium das erforderliche Quorum erreicht worden sei.

49 Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, da die Rechtsmittelführerin die Feststellung von Tatsachen und die Würdigung von Beweisen in Frage stelle, für die allein das Gericht zuständig sei.

50 Hilfsweise trägt sie vor, Artikel 16 Absatz 1 der Geschäftsordnung von 1993 verlange nicht, dass sich ihr Beschluss aus dem Protokoll ergebe; er sei diesem vielmehr beizufügen".

51 Unzulässig sei auch das Vorbringen, aus den Fotokopien des Protokolls ergebe sich nicht, ob das erforderliche Quorum erreicht worden sei. Dies habe das Gericht bejaht, nachdem es in den Randnummern 111 bis 124 des angefochtenen Urteils die von ihm angeforderten Beweismittel in Auseinandersetzung mit den von der Rechtsmittelführerin insoweit erhobenen Rügen ausführlich gewürdigt habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

52 Bei der Prüfung, ob die streitige Entscheidung ordnungsgemäß festgestellt wurde, hat das Gericht in den Randnummern 138 bis 142 des angefochtenen Urteils verschiedene Würdigungen des Sachverhalts und von Beweismitteln vorgenommen, die nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegen.

53 So ist das Gericht in Randnummer 139 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass die Schriftstücke K(94) 321/2 und K(94) 321/3 dem Protokoll beigefügt gewesen seien. In Randnummer 140 des Urteils hat es einen sachlichen Unterschied zwischen der notifizierten Fassung der streitigen Entscheidung und der dem Protokoll beigefügten Fassung als nicht dargetan angesehen. In Randnummer 141 ist es davon ausgegangen, dass die Schriftstücke K(94) 321/2 und K(94) 321/3 durch die Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs der Kommission auf der ersten Seite des Protokolls festgestellt worden seien. In Randnummer 142 des Urteils hat es entschieden, dass die Beglaubigung der Ausfertigung durch den amtierenden Generalsekretär der Kommission als rechtlich hinreichender Beweis dafür anzusehen sei, dass das Original des Protokolls die Originalunterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs der Kommission trage.

54 Zu der Bezugnahme in Randnummer 141 des angefochtenen Urteils auf die Gültigkeitsvermutung für Handlungen der Gemeinschaftsorgane (vgl. u. a. Urteil vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P, Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555, Randnr. 48) genügt die Feststellung, dass das Gericht daraus keine tatsächliche oder rechtliche Konsequenz gezogen, sondern seine Schlussfolgerung, dass die streitige Entscheidung ordnungsgemäß festgestellt worden sei, ausschließlich auf seine eigene Würdigung der Tatsachen und Beweismittel gestützt hat.

55 Soweit sich der dritte Rechtsmittelgrund gegen diese Ausführungen richtet, ist er folglich gegenstandslos und daher unbegründet.

56 Somit ist der dritte Rechtsmittelgrund teils unzulässig und teils unbegründet.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

57 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin gerügt.

58 Dieser Rechtsmittelgrund richtet sich gegen Randnummer 88 des angefochtenen Urteils, die lautet:

88 Es ist richtig, dass die mit der Bearbeitung der ,Träger-Fälle betrauten Beamten der GD IV [Generaldirektion ,Wettbewerb der Kommission, im Folgenden: GD IV] offenbar keinen unmittelbaren Kontakt mit den Beamten der GD III aufnahmen, die an den Treffen mit den Herstellern teilgenommen hatten, und dass sie auch nicht verlangten, die auf Ersuchen des Gerichts vorgelegten Protokolle dieser Treffen und die übrigen in den Archiven der GD III befindlichen internen Vermerke prüfen zu können. Einer Dienststelle der Kommission kann jedoch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie den genauen und eingehenden Erläuterungen, die auf ihr Verlangen von einer anderen Dienststelle - die zu kontrollieren im Übrigen nicht ihre Aufgabe ist - abgegeben wurden, Glauben schenkt, ohne zu versuchen, sie auf andere Weise nachzuprüfen."

59 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe verneint, dass die Verteidigungsrechte dadurch verletzt worden seien, dass die Kommission das Verhalten ihrer eigenen Dienststellen nur unzureichend untersucht habe. Es habe sich dabei in Randnummer 88 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen darauf gestützt, dass die GD IV sich auf schriftliche Unterlagen der GD III habe verlassen dürfen, ohne diese selbst zu überprüfen, und habe damit einen Rechtsfehler begangen.

60 Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, da die Feststellung des Gerichts in Randnummer 88 des angefochtenen Urteils, dass die Erläuterungen der GD III genau und eingehend gewesen seien, so dass für die GD IV kein Anlass bestanden habe, sie selbst nachzuprüfen, eine der Kontrolle durch den Gerichtshof entzogene Tatsachenfeststellung sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

61 In den Randnummern 76 und 77 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass die Kommission nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Waffengleichheit verpflichtet sei, in Wettbewerbssachen, die sich gegen Unternehmen richteten, eine ernsthafte Prüfung vorzunehmen, um zu ermitteln, inwieweit Behauptungen zuträfen, die für die Verteidigung der betroffenen Unternehmen von erheblicher Bedeutung seien und das Verhalten ihrer eigenen Dienststellen beträfen.

62 Das Gericht hat die relevanten Bestandteile der Akten in den Randnummern 78 bis 86 des angefochtenen Urteils geprüft. In Randnummer 87 des Urteils hat es entschieden, aus all diesen Unterlagen ergebe sich, dass die Kommission die von den betroffenen Unternehmen bei ihrer Anhörung gemachten Ausführungen und vorgelegten Unterlagen, die der GD III zur Stellungnahme und Erläuterung übermittelt worden seien, gebührend berücksichtigt habe und dass die GD III zweimal aufgefordert worden sei, sich zu ihrer angeblichen Verwicklung" in die fraglichen Praktiken zu äußern.

63 Somit ist festzustellen, dass das Gericht in den Randnummern 78 bis 87 des angefochtenen Urteils eine Würdigung von Tatsachen und Beweismitteln vorgenommen hat.

64 Der von der Rechtsmittelführerin beanstandete Hinweis in Randnummer 88 des angefochtenen Urteils, dass eine Dienststelle der Kommission nicht verpflichtet sei, die genauen und eingehenden Erläuterungen einer anderen Dienststelle auf andere Weise nachzuprüfen, stellt die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Ernsthaftigkeit der durchgeführten Untersuchung nicht in Frage.

65 Der vierte Rechtsmittelgrund ist mithin zurückzuweisen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

66 Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe dadurch Artikel 15 EGKS-Vertrag verletzt, dass es die unzureichende Begründung der streitigen Entscheidung hinsichtlich der Berechnung der Geldbußen nicht beanstandet habe.

67 Dieser Rechtsmittelgrund betrifft insbesondere Randnummer 666 des angefochtenen Urteils, die lautet:

Solche Zahlenangaben, die auf Verlangen einer Partei oder des Gerichts gemäß den Artikeln 64 und 65 der Verfahrensordnung vorgelegt werden, stellen jedoch keine zusätzliche und nachträgliche Begründung der [streitigen] Entscheidung dar, sondern die zahlenmäßige Umsetzung der in [dieser] Entscheidung genannten Kriterien, sofern diese selbst quantifizierbar sind."

68 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe Artikel 15 EGKS-Vertrag verletzt, da es die Begründung der Kommission für die Höhe der Geldbuße als ausreichend betrachtet habe, obwohl die streitige Entscheidung nicht die mathematischen Formeln enthalte, die nach den Feststellungen des Gerichts bei der Berechnung benutzt worden seien.

69 Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unbegründet. Die Wiedergabe der bei der Berechnung der Geldbuße verwendeten mathematischen Formeln in der streitigen Entscheidung sei zwar wünschenswert, aber nicht vorgeschrieben.

Würdigung durch den Gerichtshof

70 Artikel 15 Absatz 1 EGKS-Vertrag lautet: Die Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen der Kommission sind mit Gründen zu versehen und haben auf die pflichtgemäß eingeholten Stellungnahmen Bezug zu nehmen."

71 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung den Zweck, dem Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (Urteil vom 7. April 1987 in der Rechtssache 32/86, Sisma/Kommission, Slg. 1987, 1645, Randnr. 8).

72 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnummer 662 des angefochtenen Urteils zu Recht die Auffassung vertreten, dass die streitige Entscheidung in den Randnummern 300 bis 312, 314 und 315 eine ausreichende und sachgerechte Darstellung der Faktoren enthalte, die bei der allgemeinen Beurteilung der Schwere der verschiedenen gerügten Zuwiderhandlungen herangezogen worden seien.

73 In Randnummer 300 der streitigen Entscheidung wird auf die Schwere der Zuwiderhandlungen hingewiesen, und es werden die bei der Festsetzung der Geldbuße herangezogenen Gesichtspunkte aufgeführt. So werden in Randnummer 301 die wirtschaftliche Lage der Stahlindustrie, in den Randnummern 302 bis 304 die wirtschaftliche Auswirkung der Verstöße, in den Randnummern 305 bis 307 der Umstand, dass zumindest einigen Unternehmen bewusst war, dass ihr Verhalten einen Verstoß gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag darstellte oder darstellen könnte, in den Randnummern 308 bis 312 die möglichen Missverständnisse in der Zeit der Krisenregelung und in Randnummer 316 die Dauer der Verstöße berücksichtigt. In der streitigen Entscheidung wird überdies die Beteiligung jedes Unternehmens an jeder Zuwiderhandlung im Einzelnen geschildert.

74 Die Angaben in der streitigen Entscheidung erlaubten es dem betroffenen Unternehmen, die Gründe für die getroffene Maßnahme zu erfahren, so dass es seine Rechte geltend machen konnte, und ermöglichten dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin. Folglich hat das Gericht nicht gegen Artikel 15 EGKS-Vertrag verstoßen, als es die Ansicht vertrat, dass die Entscheidung hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der Geldbußen hinreichend begründet sei.

75 Was die Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass solche Angaben, so nützlich und wünschenswert sie auch sein mögen, für die Beachtung der Pflicht zur Begründung einer Bußgeldentscheidung nicht unabdingbar sind, da die Kommission jedenfalls nicht durch den ausschließlichen und mechanischen Rückgriff auf mathematische Formeln auf ihr Ermessen verzichten darf (Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-291/98 P, Sarrió/Kommission, Slg. 2000, I-9991, Randnrn. 75 bis 77, und Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 464).

76 Der fünfte Rechtsmittelgrund ist folglich unbegründet.

Zum sechsten Rechtsmittelgrund

77 Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe durch eine falsche Auslegung des Begriffes des normalen Wettbewerbs Artikel 65 EGKS-Vertrag verletzt.

78 Die Rechtsmittelführerin führt aus, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es bei der Auslegung von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag eine Berücksichtigung des normativen Zusammenhangs zwischen dieser Bestimmung und anderen Vorschriften des EGKS-Vertrags wie z. B. den Artikeln 60 und 46 bis 48 für nicht erforderlich gehalten habe. Aus dem Umstand, dass selbst nach Auffassung der GD III ein gewisser Informationsaustausch zwischen den Unternehmen der Stahlindustrie geboten gewesen sei, damit die Kommission ihre Aufgaben nach dem EGKS-Vertrag habe erfuellen können, hätte das Gericht folgern müssen, dass der durch Artikel 65 § 1 geschützte normale Wettbewerb dem Wettbewerb, den Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) gewährleisten solle, nicht gleichgestellt werden könne.

79 Das Gericht habe festgestellt, dass auch ein Meinungsaustausch der Unternehmen über ihre Preisprognosen, wie er von der GD III als zulässig angesehen worden sei, zu Preiserhöhungen in dem zur maßgeblichen Zeit auf dem Markt festgestellten Umfang hätte führen können. Es habe deshalb die Geldbuße um 15 % herabgesetzt. Rechtsfehlerhaft sei jedoch die Auffassung des Gerichts, es brauche nicht geklärt zu werden, in welchem Umfang die Unternehmen zur Vorbereitung der Konsultationstreffen mit der Kommission ohne Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag individuelle Angaben hätten austauschen dürfen. Dass die GD III die Unternehmen der Branche zu einer gewissen Transparenz ermuntert habe, hätte bei der Auslegung des Begriffes des normalen Wettbewerbs und nicht erst im Rahmen der Beurteilung der Auswirkungen der gerügten Zuwiderhandlung berücksichtigt werden müssen.

80 Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unbegründet. Sie weist zunächst darauf hin, dass der im EGKS-Vertrag enthaltene Begriff des normalen Wettbewerbs nicht zu ihrer Disposition stehe. Das Verhalten der GD III, das möglicherweise zu einer gewissen Unklarheit hinsichtlich der Tragweite dieses Begriffes geführt habe, habe dessen Inhalt nicht verändern können. Das Gericht habe ihn daher in den Randnummern 268 bis 289 des angefochtenen Urteils zutreffend allein anhand des EGKS-Vertrags unter angemessener Berücksichtigung der Artikel 60 und 46 bis 48 dieses Vertrages beurteilt.

81 Im Übrigen bestehe zwischen einem Informationsaustausch, dessen Erforderlichkeit die GD III anerkannt habe, und der - vom Gericht in den Randnummern 382 bis 403 des angefochtenen Urteils als Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln eingestuften - regelmäßigen Übermittlung aktueller, aufgeschlüsselter und individualisierter Zahlen über Aufträge und Lieferungen in dem als Träger-Kommission" bezeichneten Ausschuss von Eurofer (im Folgenden: Träger-Kommission) sowie im Rahmen des Verbandes von Walzstahlerzeugern, der Walzstahl-Vereinigung, ein großer Unterschied.

Würdigung durch den Gerichtshof

82 Das Gericht hat in den Randnummern 268 bis 275 des angefochtenen Urteils den Zusammenhang geprüft, in den sich Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag einfügt. Ferner hat es in den Randnummern 276 bis 285 des Urteils geprüft, ob Artikel 60 EGKS-Vertrag für die Beurteilung des der Rechtsmittelführerin zur Last gelegten Verhaltens im Hinblick auf Artikel 65 § 1 relevant ist. Es ist in Randnummer 286 des Urteils auf die Artikel 46 bis 48 EGKS-Vertrag eingegangen und in der folgenden Randnummer zu dem Ergebnis gekommen, dass keine der soeben genannten Bestimmungen es den Unternehmen erlaube, durch den Abschluss von Vereinbarungen oder durch verabredete Praktiken zur Preisfestsetzung der hier in Rede stehenden Art gegen das Verbot in Artikel 65 § 1 zu verstoßen.

83 Sämtliche insoweit angestellten Erwägungen des Gerichts sind als zutreffend anzusehen.

84 Soweit der Rechtsmittelgrund so zu verstehen sein sollte, dass er die Verwicklung der GD III in die der Rechtsmittelführerin zur Last gelegten Zuwiderhandlungen betrifft, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin kein Argument anführt, mit dem die Erwägungen des Gerichts in den Randnummern 548 bis 615 des angefochtenen Urteils in Frage gestellt werden. In diesen Randnummern hat das Gericht dargelegt, dass die betroffenen Unternehmen der Kommission die Existenz und den Inhalt ihrer den Wettbewerb beeinträchtigenden Gespräche und der von ihnen getroffenen Vereinbarungen verheimlicht hätten. In Randnummer 613 des angefochtenen Urteils hat es klargestellt, dass Artikel 65 § 4 EGKS-Vertrag jedenfalls einen objektiven Inhalt habe und sowohl für die Unternehmen als auch für die Kommission verbindlich sei, die die Unternehmen davon nicht freistellen könne.

85 Folglich ist der sechste Rechtsmittelgrund unbegründet.

Zum siebten Rechtsmittelgrund

86 Mit dem siebten Rechtsmittelgrund wird die Verletzung von Artikel 65 EGKS-Vertrag bei der Beurteilung des Informationsaustauschs gerügt.

87 Er betrifft insbesondere die Randnummern 373 und 690 bis 693 des angefochtenen Urteils, die lauten:

373 In ihrer Antwort vom 21. Januar 1998 auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Kommission indessen geltend gemacht, dass die streitigen Informationsaustauschsysteme keine eigenständige Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 [EGKS-Vertrag] dargestellt hätten, sondern Bestandteil umfassenderer Zuwiderhandlungen gewesen seien, die insbesondere in Preisfestsetzungs- und Marktaufteilungsabsprachen bestanden hätten. Sie hätten daher insofern gegen Artikel 65 § 1 [EGKS-Vertrag] verstoßen, als sie die Begehung dieser anderen Zuwiderhandlungen erleichtert hätten. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission Zweifel an der unmittelbaren Übertragbarkeit der ,Traktor-Urteile des Gerichtshofes und des Gerichts (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnrn. 88 bis 90; Urteil des Gerichts [vom 27. Oktober 1994] in der Rechtssache [T-35/92,] Deere/Kommission, [Slg. 1994, II-957,] Randnr. 51) auf den EGKS-Vertrag geäußert und zugleich vorgetragen, es handele sich hier nicht nur um einen Informationsaustausch, sondern - wie vor allem aus den Randnummern 49 bis 60 der [streitigen] Entscheidung hervorgehe - auch um die Verwendung dieser Informationen zu unerlaubten Zwecken.

...

690 Durch ein solches Verhalten im Rahmen des Überwachungssystems von Mitte 1988 bis Ende 1990 hat die GD III eine gewisse Unklarheit hinsichtlich der Tragweite des Begriffs ,normaler Wettbewerb im Sinne des EGKS-Vertrags geschaffen. Zwar braucht im vorliegenden Urteil nicht geklärt zu werden, in welchem Umfang die Unternehmen zur Vorbereitung der Konsultationstreffen mit der Kommission ohne Verstoß gegen Artikel 65 § 1 [EGKS-Vertrag] individuelle Angaben austauschen durften, da dies nicht Gegenstand der Sitzungen der Träger-Kommission war, doch können die Auswirkungen der vorliegend begangenen Zuwiderhandlungen nicht durch einen schlichten Vergleich zwischen der Lage, die aufgrund der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen eintrat, und der Lage, die ohne jede Kontaktaufnahme zwischen den Unternehmen bestanden hätte, ermittelt werden. Es ist hier sachdienlicher, die Lage, die aufgrund der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen eintrat, mit der von der GD III angestrebten und gebilligten Lage zu vergleichen, die darin bestand, dass die Unternehmen zusammenkommen und allgemeine Gespräche, insbesondere über ihre Prognosen der künftigen Preise, führen sollten.

691 Insoweit lässt sich nicht ausschließen, dass ein Meinungsaustausch der Unternehmen über ihre ,Preisprognosen, wie er von der GD III als zulässig angesehen wurde, auch ohne Vereinbarungen der im vorliegenden Fall in der Träger-Kommission getroffenen Art ein abgestimmtes Marktverhalten der betreffenden Unternehmen hätte erleichtern können. Unterstellt man, dass sich die Unternehmen auf einen allgemeinen und unverbindlichen Meinungsaustausch über die von ihnen erwarteten Preise beschränkt hätten, der nur zur Vorbereitung der Konsultationstreffen mit der Kommission gedient hätte, und dass sie der Kommission den genauen Inhalt ihrer Vorbereitungstreffen offenbart hätten, so ist es durchaus möglich, dass solche von der GD III gebilligten Kontakte zwischen den Unternehmen eine gewisse Parallelität des Marktverhaltens - insbesondere hinsichtlich der Preiserhöhungen, die zumindest teilweise durch die günstige Wirtschaftskonjunktur im Jahr 1989 ausgelöst wurden - hätten verstärken können.

692 Die Kommission hat daher in Randnummer 303 der [streitigen] Entscheidung die wirtschaftlichen Auswirkungen der vorliegend festgestellten Vereinbarungen über die Preisfestsetzung überbewertet, die im Verhältnis zu dem Wettbewerb eintraten, der ohne solche Zuwiderhandlungen angesichts der günstigen Wirtschaftskonjunktur und des den Unternehmen eingeräumten Spielraums für allgemeine Gespräche über Preisprognosen mit anderen Unternehmen und der GD III im Rahmen der von dieser regelmäßig veranstalteten Treffen geherrscht hätte.

693 Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hält das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung eine Herabsetzung der wegen der verschiedenen Vereinbarungen und verabredeten Praktiken zur Preisfestsetzung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße um 15 % für angemessen. In Bezug auf die Vereinbarungen über die Marktaufteilung und den Informationsaustausch über Aufträge und Lieferungen, für die diese Erwägungen nicht gelten, ist dagegen keine derartige Herabsetzung vorzunehmen."

88 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe mit der Einstufung des gerügten Informationsaustauschs als eigenständige wettbewerbsbeschränkende Handlung im Sinne von Artikel 65 EGKS-Vertrag diese Bestimmung verletzt. Wie sich aus Randnummer 373 des angefochtenen Urteils ergebe, habe die Kommission im Übrigen selbst anerkannt, dass es sich nicht um eine eigenständige Zuwiderhandlung gehandelt habe. Da das Gericht in den Randnummern 691 und 692 des Urteils festgestellt habe, dass die Kommission die Auswirkungen des Informationsaustauschs über die Preise auf deren Festsetzung überbewertet habe, hätte es die wegen des Informationsaustauschs über Aufträge und Lieferungen festgesetzte Geldbuße in Höhe von 2,58 Millionen ECU für nichtig erklären oder zumindest erheblich herabsetzen müssen. Da es dies nicht getan habe, habe es auch gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen.

89 Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, soweit er ihre in Randnummer 373 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Darlegungen betreffe. Die Rolle des Gerichts im Rahmen der von der Rechtsmittelführerin erhobenen Klage habe darin bestanden, die streitige Entscheidung nachzuprüfen, und es sei nicht an die Erklärungen der Kommission während des Verfahrens gebunden gewesen.

90 Auch hinsichtlich der Auswirkungen des Informationsaustauschs sei der Rechtsmittelgrund nicht begründet. In den Randnummern 691 und 692 des angefochtenen Urteils gehe es nicht um den mit der streitigen Geldbuße geahndeten Austausch aktueller, aufgeschlüsselter und individualisierter Zahlen über Aufträge und Lieferungen, sondern nur um einen allgemeinen und unverbindlichen Meinungsaustausch über die von den Unternehmen erwarteten Preise, wie ihn die GD III für zulässig gehalten habe. Dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Vereinbarungen über die Preisfestsetzung geringer gewesen wären, wenn sich die Unternehmen auf einen solchen Meinungsaustausch beschränkt hätten, habe mit der Festsetzung und Bemessung der Geldbuße wegen der Beteiligung der Rechtsmittelführerin am Austausch vertraulicher Informationen im Rahmen der Träger-Kommission und der Walzstahl-Vereinigung nichts zu tun.

91 Im Übrigen handele es sich bei der auf das Verbot gegen den Grundsatz ne bis in idem gestützten Rüge um unzulässiges neues Vorbringen. Sie sei jedenfalls unbegründet, da der Informationsaustausch eine eigenständige Zuwiderhandlung darstelle, so dass eine gesonderte Geldbuße habe festgesetzt werden dürfen.

92 In ihrer Erwiderung antwortet die Rechtsmittelführerin, die Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem habe erst im Rechtsmittelverfahren gerügt werden können. Die Kommission sei erst auf schriftliche Frage des Gerichts von ihrem Standpunkt abgewichen, dass der Informationsaustausch eine eigenständige Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag dargestellt habe.

93 Überdies habe das Gericht, als es über die Frage entschieden habe, ob der Informationsaustausch eine eigenständige Zuwiderhandlung darstelle, obwohl ihm dieser Gesichtspunkt nicht zur Prüfung unterbreitet worden sei, ultra petita entschieden und damit die Verfahrensvorschriften verletzt.

94 Zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Informationsaustauschs über Aufträge und Lieferungen bei der Würdigung der Sanktion habe das Gericht in Randnummer 691 des angefochtenen Urteils entschieden, es sei nicht ausgeschlossen, dass auch ein zulässiger Informationsaustausch über die Preise parallele Preiserhöhungen nach sich gezogen hätte. Daher seien nicht nur die Auswirkungen der Vereinbarungen über die Preisfestsetzung überbewertet worden, sondern auch die Auswirkungen des Informationsaustauschs. Aus diesem Grund hätte die Geldbuße für den Informationsaustausch ebenfalls reduziert werden müssen.

95 In ihrer Gegenerwiderung trägt die Kommission vor, da die Rechtsmittelführerin die streitige Entscheidung in vollem Umfang angefochten habe, sei das Gericht auch mit dem Informationsaustausch befasst gewesen und habe darüber nicht ultra petita entschieden.

Würdigung durch den Gerichtshof

96 Zu prüfen ist zunächst, ob das Gericht ultra petita entschieden hat, als es prüfte, ob der Informationsaustausch in der streitigen Entscheidung als eigenständige Zuwiderhandlung betrachtet worden war, sodann, ob es einen Rechtsfehler begangen hat, als es ihn als eigenständige Zuwiderhandlung einstufte, und schließlich, ob es seine Auswirkungen bei der Beurteilung der Sanktion zu Recht nicht berücksichtigt hat.

97 Wie das Gericht in Randnummer 363 des angefochtenen Urteils ausführt, hatte die Rechtsmittelführerin ihm vorgetragen, sie habe durch die Teilnahme an den innerhalb der Träger-Kommission praktizierten Informationsaustauschsystemen nicht gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag verstoßen.

98 Im Rahmen der Prüfung des wettbewerbswidrigen Charakters dieser Systeme - und somit, ohne ultra petita zu entscheiden - hat das Gericht geprüft, ob der Informationsaustausch in der streitigen Entscheidung als eigenständige Zuwiderhandlung angesehen wurde.

99 Diese Prüfung sollte dem Gericht die Entscheidung darüber ermöglichen, ob die von der Kommission gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Sanktion den verschiedenen ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlungen angemessen war. Folglich wendet sich die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen, dass das Gericht hinsichtlich der Teilnahme am Informationsaustausch gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen habe, nur gegen das angefochtene Urteil und erweitert nicht im Rahmen des Rechtsmittels den Umfang des Rechtsstreits. Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher zulässig.

100 Bei der Prüfung, ob das Informationsaustauschsystem, an dem die Rechtsmittelführerin teilnahm, zu einer Wettbewerbsbeschränkung führte, hat das Gericht verschiedene Gesichtspunkte herangezogen. So hat es im angefochtenen Urteil Feststellungen zur Detailliertheit der weitergegebenen Angaben (Randnr. 383), zu ihrer Aktualität und zur Häufigkeit ihrer Übermittlung (Randnr. 384), zu der Tatsache, dass die Angaben nur einigen Herstellern unter Ausschluss der Verbraucher und der übrigen Konkurrenten übermittelt worden seien (Randnr. 387), zur Homogenität der betroffenen Produkte (Randnr. 388), zur oligopolistischen Struktur des Marktes (Randnr. 389) und zu der Tatsache getroffen, dass diese Angaben zu Erörterungen und zu Kritik geführt hätten (Randnr. 391).

101 Es hat daraus in Randnummer 392 des angefochtenen Urteils geschlossen, dass die Informationen, die die Unternehmen im Rahmen der streitigen Systeme erhalten hätten, geeignet gewesen seien, ihr Verhalten spürbar zu beeinflussen.

102 Bei den Feststellungen in den Randnummern 383 bis 391 des angefochtenen Urteils und dem daraus in Randnummer 392 gezogenen Schluss handelt es sich um Sachverhaltswürdigungen, die nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegen.

103 Angesichts dieser Sachverhaltswürdigungen ist das Gericht in den Randnummern 396 und 397 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die streitigen Informationsaustauschsysteme darauf abgezielt hätten, den normalen Wettbewerb im Sinne von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, indem sie es den beteiligten Herstellern ermöglicht hätten, an die Stelle der normalen Wettbewerbsrisiken eine praktische Zusammenarbeit zwischen ihnen zu setzen.

104 Nach der Anerkennung des eigenständigen Charakters dieser Zuwiderhandlung hat das Gericht zu Recht und ohne Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem entschieden, dass sie bei der Festsetzung der Geldbuße herangezogen werden konnte.

105 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht ferner vor, in Bezug auf den Informationsaustausch anders als bei den Preisfestsetzungsvereinbarungen nicht berücksichtigt zu haben, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung und die Auswirkungen eines von der Kommission angestrebten und gebilligten Verhaltens übereinstimmten. In Randnummer 691 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Ansicht vertreten, es könne wirtschaftlich gerechtfertigt sein, zur Beurteilung der Auswirkungen einer Preisfestsetzungsvereinbarung einen von der GD III als zulässig angesehenen Meinungsaustausch der Unternehmen über ihre Preisprognosen zu berücksichtigen, wenn ein solcher Meinungsaustausch zu einem Parallelverhalten habe führen können, das die gleiche wirtschaftliche Wirkung wie eine derartige Vereinbarung habe, aber nicht in einer gegen den EGKS-Vertrag verstoßenden wettbewerbswidrigen Praxis bestehe.

106 Die Rechtsmittelführerin hat jedoch nicht dargetan, dass es einen von der Kommission als zulässig angesehenen Informationsaustausch gab oder dass ein solcher Austausch zu einem Parallelverhalten mit der gleichen wirtschaftlichen Wirkung wie die beanstandeten Informationsaustauschsysteme hätte führen können.

107 Wie sich aus Randnummer 603 des angefochtenen Urteils ergibt, betraf der einzige der Kommission bekannte Informationsaustausch über Aufträge und Lieferungen vielmehr Schnellstatistiken auf Unternehmensebene..., [die] nach Produkten und nationalen Zielmärkten aufgeschlüsselt waren, so dass kein Unternehmen den Marktanteil seiner Konkurrenten ermitteln konnte".

108 Die vom Gericht in Randnummer 397 des angefochtenen Urteils vertretene Auffassung, dass die streitigen Informationsaustauschsysteme nicht zu den von der Kommission im Bereich des Informationsaustauschs als zulässig angesehenen Maßnahmen gehört hätten, beruht gerade darauf, dass sie eine andere wirtschaftliche Wirkung als Informationen wie die Schnellstatistiken hatten, da die streitigen Systeme... die Entscheidungsfreiheit der Teilnehmer erheblich beeinflussten" (Randnr. 390 des Urteils), was jede Möglichkeit parallel getroffener eigenständiger individueller Entscheidungen zwangsläufig ausschließt.

109 Folglich ist der siebte Rechtsmittelgrund unbegründet.

110 Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

111 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten beantragt hat und diese mit ihrem gesamten Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Salzgitter AG trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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