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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.01.2006
Aktenzeichen: C-183/03
Rechtsgebiete: EG, Entscheidung 2003/102/EG der Kommission vom 14. Februar 2003 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben, Verordnu


Vorschriften:

EG Art. 230
Entscheidung 2003/102/EG der Kommission vom 14. Februar 2003 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben
Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik Art. 7 Abs. 4
Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik Art. 20
Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik Art. 5 Abs. 2
Verordnung Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen Art. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)

12. Januar 2006 (*)

"EAGFL - Entscheidung 2003/102/EG - Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Sektor Kulturpflanzen"

Parteien:

In der Rechtssache C-183/03

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 24. April 2003,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing und A. Tiemann als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Niejahr und G. Braun als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský, S. von Bahr (Berichterstatter), A. Borg Barthet und A. Ó Caoimh,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Bundesrepublik Deutschland die Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/102/EG der Kommission vom 14. Februar 2003 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 42, S. 47, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), soweit sie Ausgaben in Höhe von 26 446 505 Euro im Sektor Kulturpflanzen betrifft.

Rechtlicher Rahmen

Allgemeine Gemeinschaftsregelung betreffend den EAGFL

2 Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103) bestimmt:

"Die Kommission entscheidet, welche Ausgaben von der ... gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind.

Vor jeder Entscheidung über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien, zu einem Einvernehmen über das weitere Vorgehen zu gelangen.

Wird kein Einvernehmen erzielt, so kann der Mitgliedstaat die Einleitung eines Verfahrens beantragen, um die jeweiligen Standpunkte innerhalb von vier Monaten miteinander in Einklang zu bringen; die Ergebnisse dieses Verfahrens werden in einem Bericht erfasst, der an die Kommission übermittelt und von dieser geprüft wird, bevor sie eine Finanzierung ablehnt.

Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung der Tragweite der festgestellten Nichtübereinstimmung. Sie trägt dabei der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der Gemeinschaft entstandenen finanziellen Schaden Rechnung.

..."

3 Nach ihrem Artikel 20 gilt die Verordnung Nr. 1258/1999 für die ab dem 1. Januar 2000 getätigten Ausgaben. Für die davor getätigten Ausgaben gilt die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 (ABl. L 125, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 729/70). Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 ist im Wesentlichen gleichlautend mit Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1258/1999.

4 Das Dokument VI/5330/97 der Kommission vom 23. Dezember 1997 enthält die Leitlinien, an die sich die Kommission bei der Vornahme finanzieller Berichtigungen im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL zu halten gedenkt.

5 Nach Anhang 2 dieses Dokuments nimmt die Kommission, wenn sich der wirkliche Umfang der aufgrund von unzulänglichen mitgliedstaatlichen Kontrollen geleisteten regelwidrigen Zahlungen nicht feststellen lässt und daher der finanzielle Schaden der Gemeinschaft nicht genau ermittelt werden kann, Pauschalberichtigungen vor, die je nach Umfang des Schadensrisikos 2 %, 5 %, 10 % oder 25 % der gemeldeten Ausgaben entsprechen, aber auch bis zu 100 % dieser Ausgaben erreichen können.

6 Insbesondere definiert dieser Anhang die Schlüsselkontrollen und erläutert, in welchen Fällen der Berichtigungssatz von 5 % zur Anwendung kommt:

"Schlüsselkontrollen; dies sind die körperlichen und administrativen Kontrollen, die erforderlich sind, um die wesentlichen Elemente eines Antrags zu überprüfen, insbesondere die Existenz der Person, die den Antrag stellt, die Erzeugnismenge und die qualitativen Merkmale einschließlich der Einhaltung der Fristen, Ernteauflagen, Haltungszeiträume usw. Diese Schlüsselkontrollen werden vor Ort und durch Gegenkontrollen mit unabhängigen Daten wie den Liegenschaftsbüchern vorgenommen.

...

Wurden zwar alle Schlüsselkontrollen vorgenommen, jedoch nicht in der nach den Verordnungen vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität, so ist eine Berichtigung in Höhe von 5 % gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass die Kontrollen nach vernünftigem Ermessen keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Anträge bieten und dass die Gefahr eines Verlusts zum Nachteil des Fonds bestand.

...

Der Berichtigungssatz sollte auf den Teil der Ausgaben angewendet werden, für den ein Verlustrisiko bestand. Ergibt sich der Mangel aus dem Versäumnis des Mitgliedstaats, ein adäquates Kontrollsystem aufzubauen und anzuwenden, sollte die Berichtigung auf die gesamte Ausgabe angewendet werden, für die diese Kontrollen erforderlich sind. Gibt es Gründe für die Annahme, dass der Mangel auf die unzulängliche Anwendung eines von dem Mitgliedstaat genehmigten Kontrollsystems durch eine bestimmte Dienststelle oder eine bestimmte Region beschränkt ist, sollte die Berichtigung auf die Ausgaben, die von dieser Dienststelle bzw. Region kontrolliert werden, beschränkt werden. ..."

Gemeinschaftsregelung für das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem

7 Die u. a. für die Stützungsregelung im Sektor Kulturpflanzen geltende Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 355, S. 1) bezweckt die Verbesserung der Effizienz und Rentabilität der Verwaltungs- und Kontrollmechanismen.

8 Die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 391, S. 36) bestimmt in Artikel 6 Absätze 1, 3 und 5:

"(1) Die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen und Prämien eingehalten wurden.

...

(3) Die Kontrollen vor Ort müssen sich zumindest auf eine signifikante Stichprobe der Anträge erstrecken, d. h. auf

...

- 5 % der Beihilfeanträge 'Flächen'

...

Werden bei den Besuchen vor Ort in einem Gebiet oder einem Teilgebiet bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führen die zuständigen Behörden im laufenden Jahr zusätzliche Kontrollen durch und sehen für dieses Gebiet bzw. Teilgebiet im kommenden Jahr einen höheren Prozentsatz von Anträgen vor, die einer Kontrolle zu unterziehen sind.

...

(5) Die Kontrollen vor Ort werden unangekündigt durchgeführt und erstrecken sich auf sämtliche landwirtschaftlich genutzten Parzellen bzw. Tiere, für die Anträge gestellt wurden. ..."

9 Die Verordnung Nr. 3887/92 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2801/1999 der Kommission vom 21. Dezember 1999 (ABl. L 340, S. 29), die auf die Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume ab dem 1. Januar 2000 bezogene Anträge betrifft, geändert (im Folgenden: Verordnung Nr. 3887/92 in der geänderten Fassung).

10 Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3887/92 in der geänderten Fassung bestimmt:

"Die Kontrollen vor Ort werden unangekündigt durchgeführt. Eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist, die in der Regel 48 Stunden nicht überschreiten darf, ist allerdings zulässig.

Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich auf sämtliche landwirtschaftlich genutzten Parzellen, für die im Rahmen der Gemeinschaftsregelungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 Anträge gestellt wurden. Die tatsächliche Feldbesichtigung im Rahmen der Kontrolle vor Ort kann jedoch auf eine Stichprobe von mindestens der Hälfte der landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden, für die Anträge gestellt worden sind. Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Auswahl der Stichprobe fest und wenden sie an. Werden Fehler aufgedeckt, so wird die Stichprobe ausgedehnt.

..."

11 Artikel 9 der Verordnung Nr. 3887/92 enthält Vorschriften für den Fall, dass die in einem Beihilfeantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche liegt. In einem solchen Fall kann die tatsächlich ermittelte Fläche nach Maßgabe der Flächendifferenz um das Doppelte der festgestellten Flächen oder um 30 % gekürzt werden. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird grundsätzlich keinerlei Beihilfe für Flächen gewährt. Die in diesem Artikel 9 vorgesehenen Kürzungen kommen jedoch nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, dass er sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt hat.

Sachverhalt und Vorverfahren

12 Vom 10. bis zum 14. Juli 2000 führten Dienststellen der Kommission Kontrollen (im Folgenden: Kontrollen vom Juli 2000) der Beihilfemaßnahmen für Erzeuger des Sektors Kulturpflanzen in den brandenburgischen Landkreisen Märkisch-Oderland und Uckermark durch. Diese Kontrollen, die die den Haushaltsjahren 2000 und 2001 entsprechenden Erntejahre 1999 und 2000 betrafen, erfolgten auf der Grundlage der Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 729/70 und 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1258/1999.

13 Nach der von der Bundesrepublik Deutschland in ihrer Klageschrift vorgetragenen und von der Kommission nicht bestrittenen Zusammenfassung stellt sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt dar.

14 Die Landkreise Märkisch-Oderland und Uckermark machen zusammen 25 % der Gesamtanbaufläche für Kulturpflanzen im Land Brandenburg aus.

15 Die Kommissionsdienststellen prüften vier Betriebe mit insgesamt 49 landwirtschaftlich genutzten Flächen, bei denen bereits eine Kontrolle durch nationale Kontrolleure stattgefunden hatte.

16 Die Kommission stellte fest, dass von diesen Flächen 33 nicht mit einer oder mehreren Katasterflächen übereinstimmten. Sie folgerte daraus, dass es die Katasterangaben in einem bedeutenden Anteil der Fälle nicht zuverlässig erlaubten, die genaue Größe der landwirtschaftlich genutzten Flächen zu bestimmen, für die eine Beihilfe beantragt war.

17 Außerdem zog die Kommission die Ergebnisse einer von den nationalen Stellen mit Hilfe von GPS (Global Positioning System) durchgeführten Vermessung von elf der 49 betroffenen landwirtschaftlichen Flächen bei. Sie stellte erhebliche - positive und negative - Abweichungen im Vergleich zu den angegebenen Flächen fest, und zwar auch im Fall von vier Flächen, deren angegebene Fläche dennoch genau der Fläche einer oder mehrerer Katasterflächen entsprach.

18 Während dieser Kontrollen vom Juli 2000 vermaßen die Kontrolleure der Kommission fünf Flächen, die zu den fraglichen vier Betrieben gehörten. Nur einer der betroffenen Betriebe hatte eine deutlich größere als die gemessene Fläche angegeben, so dass die Verhängung einer Sanktion gerechtfertigt war. In den anderen Fällen ergab sich, dass die Angaben entweder leicht über der gemessenen Fläche, aber innerhalb der zugestandenen Toleranzspanne lagen oder deutlich hinter der gemessenen Fläche zurückblieben und somit kein Risiko für den EAGFL darstellten.

19 Die Kommission teilte den deutschen Behörden ihre Feststellungen mit Schreiben vom 27. Februar 2001 mit. Darin brachte sie ihre Zweifel an der Zuverlässigkeit der Katasterangaben zum Ausdruck, wies auf die daraus für die Überprüfung der angegebenen Flächen entstehenden Schwierigkeiten hin und führte aus, dass die nationalen Behörden ihrer Ansicht nach nicht, wie nach Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3887/92 in der geänderten Fassung erforderlich, mindestens 50 % der landwirtschaftlich genutzten Flächen vor Ort kontrolliert hätten.

20 Nach Ansicht der Kommission wurden die brandenburgischen Dienstanweisungen in den Jahren 1999 und 2000 nicht korrekt befolgt. Aus diesen Anweisungen gehe insbesondere hervor, dass die Zahl der Vermessungen zu erhöhen sei, wenn die Karten nicht korrekt oder die Angaben im Antrag zu ungenau oder die Daten betreffend die Lage, Größe oder Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen nicht plausibel erschienen. Diese Anweisungen hätten eine Vermessung auch dann vorgeschrieben, wenn die genutzte Fläche nicht genau einer oder mehreren Katasterflächen entsprochen habe oder wenn die Grenzsteine entfernt worden seien, was in der Mehrzahl der Fälle geschehen sei und die Überprüfung der Katasterflächen mit bloßem Auge schwierig gemacht habe.

21 Die Kommission beanstandet auch, dass die zuständigen brandenburgischen Dienststellen die Vermessung nicht auf alle anderen Flächen der vier kontrollierten Betriebe ausgeweitet hätten, obwohl alle Flächenerhebungen erhebliche positive oder negative Abweichungen ergeben hätten.

22 Hinsichtlich des Anbaus von nicht zur Ernährung bestimmten Kulturpflanzen auf Stilllegungsflächen stellte die Kommission fest, dass im Landkreis Uckermark der Durchschnittsertrag dieser Pflanzen nur 40 bis 50 % des Ertrages der Nahrungsmittelkulturpflanzen entspreche, was nicht ausreiche.

23 Mit Schreiben vom 4. Mai 2001 wiesen die deutschen Behörden sämtliche Beanstandungen der Kommission zurück. Auf dieses Schreiben folgte ein weiterer Schriftwechsel, und am 17. September 2001 fand ein bilaterales Treffen statt. Mit förmlicher Mitteilung vom 7. März 2002 setzte die Kommission die deutschen Behörden von ihrer Absicht in Kenntnis, eine Pauschalberichtigung von 5 % vorzunehmen. Die deutschen Behörden riefen daraufhin das Schlichtungsorgan an. Dieses stellte in seinem Bericht vom 4. Oktober 2002 fest, dass es nicht möglich sei, die jeweiligen Standpunkte einander anzunähern.

24 Mit Schreiben vom 29. November 2002 teilte die Kommission mit, dass sie an ihrem Standpunkt festhalte, und erließ dann, gestützt auf Punkt B.7.2 des Zusammenfassenden Berichts DOK-AGRI-63802 vom 14. Oktober 2002, die angefochtene Entscheidung.

Anträge der Parteien

25 Die Bundesrepublik Deutschland beantragt mit der vorliegenden Klageschrift,

- die Klage für begründet zu erklären und die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die finanzielle Berichtigung zulasten der Bundesrepublik Deutschland um 26 446 505 Euro betrifft;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

26 Die Kommission beantragt, die Klage abzuweisen und der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Zur Klage

27 Die deutsche Regierung stützt ihre Klage auf sieben Klagegründe. Mit dem ersten werden Verfahrensfehler gerügt. Mit dem zweiten, dem dritten und dem vierten Klagegrund werden Fehler der Kommission bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Flächenidentifizierungssystems und des Mechanismus der Vor-Ort-Kontrollen einschließlich der Verpflichtung zur Ausweitung dieser Kontrollen in bestimmten Fällen bemängelt. Der fünfte Klagegrund wird auf einen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Erträge der nicht zur Ernährung bestimmten Kulturpflanzen auf Stilllegungsflächen gestützt. Mit dem sechsten Klagegrund macht die deutsche Regierung eine Unbestimmtheit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der betroffenen Haushaltsjahre geltend. Mit dem siebten Klagegrund wird schließlich eine unzutreffende Bewertung des Risikos für den EAGFL beanstandet.

Zum ersten Klagegrund: Vorliegen von Verfahrensfehlern

Vorbringen der Parteien

28 Die deutsche Regierung macht geltend, die Kommission habe eine Reihe grundlegender Rügen verspätet vorgebracht und sie habe sich deshalb im Verwaltungsverfahren nicht umfassend verteidigen können.

29 Die fraglichen Rügen beträfen

- das Fehlen zuverlässiger oder aktueller Angaben im Liegenschaftsbuch;

- die Unmöglichkeit der Aufdeckung von Doppelanträgen;

- das Fehlen oder die Unzulänglichkeit von Verbindungen zwischen den im Kataster erfassten und den landwirtschaftlich genutzten Parzellen;

- das Fehlen von Kartenmaterial zu den Beihilfeanträgen;

- die Unzulänglichkeit der Vermessungen und

- die Schwere des Verstoßes und des finanziellen Schadens.

30 Die Rüge der Unzuverlässigkeit des Liegenschaftsbuchs, die einen fundamentalen Vorwurf darstelle, sei erstmals in dem Zusammenfassenden Bericht, also am 14. Oktober 2002, erhoben worden. Die Rüge betreffend die Schwere des Verstoßes und die entsprechenden Folgen für die Bewertung des finanziellen Risikos finde sich erstmalig in der förmlichen Mitteilung der Kommission vom 7. März 2002. Die übrigen Rügen seien erstmalig mit dieser Mitteilung oder gar später erhoben worden. Durch die verspätete Erhebung der betreffenden Rügen habe die Kommission gegen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 und des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158, S. 6) verstoßen und das rechtliche Gehör sowie den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt.

31 Die Kommission entgegnet, sie habe gegenüber der Bundesrepublik Deutschland von Beginn des Verfahrens an Zweifel daran geäußert, dass man sich bei der Kontrolle der Beihilfeanträge für die landwirtschaftlichen Flächen auf das Liegenschaftsbuch verlassen könne. Sie habe sie u. a. von dem Risiko in Kenntnis gesetzt, das aus den unzureichenden Vermessungen der landwirtschaftlichen Flächen resultiere. Keine ihrer Rügen sei verspätet erhoben worden. Im Lauf des Verfahrens habe sie sich schlicht veranlasst sehen können, von Anfang an geäußerte Zweifel nach Maßgabe neuer Gesichtspunkte zu präzisieren, die sich aus den Antworten der deutschen Behörden auf ihre Fragen ergeben hätten.

Würdigung durch den Gerichtshof

32 Aus dem Schriftwechsel zwischen der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland und aus den Treffen der beiden Parteien ergibt sich, dass die deutschen Behörden von Beginn des Verfahrens an über die wesentlichen Rügen informiert waren, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht.

33 Denn bereits in ihrem Schreiben vom 27. Februar 2001 im Anschluss an die Kontrollen vom Juli 2000 hatte die Kommission die deutsche Regierung über die im Land Brandenburg festgestellte geringe Übereinstimmung zwischen den Katasterflächen und den landwirtschaftlichen Flächen sowie über die Zweifel informiert, die sie folglich mangels Vermessungen an der Richtigkeit der von den Beihilfeantragstellern gemachten Erklärungen hatte. Die Befürchtungen der Kommission betreffend die Schwierigkeit oder gar Unmöglichkeit der Aufdeckung von Doppelanträgen folgen aus dieser Betrachtung. Im Übrigen hatte die Kommission in diesem Schreiben ausdrücklich erwähnt, dass den Beihilfeanträgen kein Kartenmaterial beigefügt gewesen sei.

34 Auch hatte die Kommission im selben Schreiben ausgeführt, dass sie veranlasst sein könnte, bestimmte Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen, und dass die festgestellten Mängel einen Schlüsselkontrollverstoß darstellen könnten.

35 Die Kommission hat also nicht bis zur förmlichen Mitteilung oder bis zum Zusammenfassenden Bericht damit gewartet, der deutschen Regierung ihre wesentlichen Bedenken mitzuteilen und auf die bei deren Bestätigung etwa daraus resultierenden finanziellen Folgen hinzuweisen. Bei der Versendung des Schreibens vom 27. Februar 2001 musste sie nicht genauer angeben, in welcher Höhe sie die Ausgaben gegebenenfalls von der gemeinschaftlichen Finanzierung würde ausschließen müssen.

36 Daraus folgt, dass die deutsche Regierung von Beginn des Verfahrens an die Möglichkeit hatte, sich zu den wesentlichen Rügen der Kommission zu äußern. Folglich greift der Klagegrund einer angeblich verspäteten Erhebung der Rügen durch die Kommission, in der ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung liegen würden, nicht durch.

37 Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Fehler bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Flächenidentifizierungssystems

Vorbringen der Parteien

38 Die deutsche Regierung behauptet, das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Flächen sei zuverlässig. Es baue auf den informatisierten Daten des Allgemeinen Liegenschaftsbuchs (im Folgenden: ALB) auf, das jährlich aktualisiert werde. Sie räumt ein, dass eine landwirtschaftlich genutzte Fläche durchschnittlich aus 10 bis 15 Flurstücken bestehe und die Aufschlüsselung der Flächenanteile eines Flurstücks nach der Nutzungsart (Ackerland, Grünland, Wasser etc.) noch nicht auf dem aktuellen Stand sei. Darauf komme es jedoch nicht an, weil die landwirtschaftlich genutzten Parzellen den im ALB katastermäßig erfassten Flurstücken zugeordnet würden.

39 Der Landwirt müsse in seinem Beihilfeantrag die im ALB hinterlegte Bruttogröße des Flurstücks und die konkret genutzte Fläche angeben. Diese verschiedenen Daten würden informatisiert und erlaubten es, sämtliche Doppelanträge zu erkennen. Bei der Verwaltungskontrolle überprüften die zuständigen Behörden, ob das angegebene Flurstück im ALB existiere und ob für ein Flurstück mehrfach eine Prämie beantragt worden sei. Sie verglichen die Größe des angegebenen Flurstücks mit derjenigen des im ALB verzeichneten Flurstücks.

40 Außerdem hätten die zuständigen Behörden bei der Erstantragstellung für Agrarförderung eine gründliche Bestandsaufnahme der angegebenen Flächen vorgenommen, indem sie von jedem Antragsteller die Vorlage von Flurkarten sowie von Eigentumsnachweisen und etwaigen Pachtverträgen verlangt hätten.

41 Die festgestellten Abweichungen zwischen den angegebenen landwirtschaftlichen Flächen, die sich auf die im ALB verzeichneten Flächen stützten, einerseits und den bei Kontrollen nachgemessenen Flächen andererseits könnten sich aus Messtoleranzen ergeben oder auf gegebenenfalls von Sanktionen begleiteten Korrekturen beruhen. Diese Sanktionen erfolgten gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 3887/92 in Form einer Kürzung der anerkannten Flächen, wenn die Vor-Ort-Kontrolle ergebe, dass die tatsächlich genutzte Fläche kleiner sei als die angegebene oder dass bestimmte Anbau- oder Pflegevorschriften nicht eingehalten worden seien.

42 Selbst wenn die Entfernung von Grenzsteinen bei der Ausweitung der Anbauflächen eine große Anzahl landwirtschaftlicher Parzellen betreffen könne, seien doch nicht alle Grenzsteine der im ALB verzeichneten Parzellen entfernt worden. Außerdem könnten die landwirtschaftlichen Parzellen mittels amtlicher Karten identifiziert werden, wenn es keine Grenzsteine gebe.

43 Die Kommission macht geltend, die Beschreibung des Flächenidentifizierungssystems durch die deutsche Regierung biete keinen Hinweis, wie die Größe einer landwirtschaftlichen Parzelle, die Gegenstand eines Beihilfeantrags sei, anhand der Daten des Katasters festgestellt werden könne, wenn diese Parzelle gemeinsame Grenzen mit den Katasterflächen nicht oder nur teilweise aufweise.

Würdigung durch den Gerichtshof

44 Das im Land Brandenburg durchgeführte Flächenidentifizierungssystem beruht darauf, dass die landwirtschaftlichen Flächen und die Katasterflächen in Beziehung zueinander stehen.

45 Da jedoch nach Aktenlage die landwirtschaftlichen Flächen im Allgemeinen aus mehreren Katasterflächen oder gar Teilen davon bestehen und die Katasterflächen nicht in jedem Fall vollständig als Anbaufläche genutzt werden, besteht oft keine Übereinstimmung zwischen der Fläche der Katasterparzellen und der Fläche der landwirtschaftlichen Parzellen. Somit erlauben es die Katasterangaben in den meisten Fällen nicht, die genaue Größe der landwirtschaftlichen Flächen zu bestimmen.

46 Unter diesen Umständen und angesichts der bei den Kontrollen vom Juli 2000 festgestellten Abweichungen zwischen den landwirtschaftlichen Flächen und den Katasterflächen durfte die Kommission ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Flächenangaben und an der Wirksamkeit der durchgeführten Kontrollen hegen.

47 Es ist aber daran zu erinnern, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, die Unzulänglichkeit der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen umfassend darzulegen, sondern nur glaubhaft zu machen braucht, dass an den von den nationalen Stellen durchgeführten Kontrollen berechtigte Zweifel bestehen. Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die tatsächliche Durchführung seiner Kontrollen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Unrichtigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (vgl. u. a. Urteil vom 18. September 2003 in der Rechtssache C-346/00, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 2003, I-9293, Randnr. 35).

48 Die deutsche Regierung hat insoweit nicht nachgewiesen, dass mit dem Flächenidentifizierungssystem überprüft werden konnte, ob die angegebenen Flächen den förderungsfähigen Flächen entsprachen.

49 Zum einen ergibt sich nämlich aus den Angaben der deutschen Regierung in ihrer Erwiderung, dass die Fläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kleiner, in manchen Fällen aber auch größer sein konnte als die Gesamtfläche aller Katasterparzellen, aus denen diese Parzelle bestand. Zum anderen ist nicht nachgewiesen worden, dass andere Elemente es erlaubten, die Kontrollschwierigkeiten auszugleichen, die sich aus der mangelnden Übereinstimmung zwischen Katasterflächen und landwirtschaftlich genutzten Flächen ergeben. Die Kommission konnte vielmehr feststellen, dass die Entfernung zahlreicher Grenzsteine, das häufige Unterbleiben der Vorlage von Kartenmaterial zur Stützung des Beihilfeantrags und die fehlende Vermessung landwirtschaftlicher Parzellen durch die Antragsteller die Überprüfung der Flächenangaben noch zusätzlich erschwerten.

50 Daraus folgt, dass der Kommission kein Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie das Flächenidentifizierungssystem als insoweit unzuverlässig ansah, als es nicht erlaubt, die Größe der angegebenen Parzellen zu ermitteln. Dieser zweite Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Fehler bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Vor-Ort-Kontrollen

Vorbringen der Parteien

51 Die deutsche Regierung macht geltend, da das Flächenidentifizierungssystem entgegen den Behauptungen der Kommission zuverlässig funktioniert habe, könne nicht behauptet werden, dass den Schwächen des Liegenschaftsbuchs durch zahlreiche Vermessungen anlässlich der Vor-Ort-Kontrollen hätte abgeholfen werden müssen.

52 Die Feststellungen des Gerichtshofes im Urteil vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-377/99 (Deutschland/Kommission, Slg. 2002, I-7421, Randnr. 99), nach denen die Kommission zu Recht habe davon ausgehen können, dass die Gefahr eines Schadens zum Nachteil des EAGFL ohne eine Vermessung bestimmter landwirtschaftlicher Parzellen groß gewesen sei, seien im vorliegenden Fall unerheblich. Anders als bei dem Sachverhalt, der dem genannten Urteil zugrunde gelegen habe, seien die hier fraglichen landwirtschaftlichen Parzellen jeweils mit nur einer Kulturpflanzenart bestellt gewesen, was die Überprüfungen erleichtere.

53 Die Kommission lege Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3887/92 in der geänderten Fassung falsch aus, wenn sie die Auffassung vertrete, dass die deutschen Behörden mindestens 50 % der vor Ort kontrollierten Parzellen hätten vermessen müssen. Diese Vorschrift verlange nur eine tatsächliche Besichtigung der Hälfte der landwirtschaftlichen Parzellen, für die Anträge gestellt worden seien. Sie verlange keine Vermessung sämtlicher landwirtschaftlicher Parzellen bei jeder Feldbesichtigung.

54 Bei den Feldbesichtigungen werde jede Parzelle entweder vermessen oder anhand von Katasterunterlagen, amtlichen Karten und sonstigen geeigneten Unterlagen auf ihre Größe hin überprüft. Nur die Parzellen mit plausibel scheinenden Angaben würden akzeptiert, und alle Zweifelsfälle müssten einer Vermessung unterzogen werden. Eine solche Kontrolle entspreche den Anforderungen des genannten Artikels 6 Absatz 5.

55 Die deutsche Regierung ist der Ansicht, das Ergebnis der von der Kommission bei den Kontrollen vom Juli 2000 durchgeführten Vermessung der fünf in Rede stehenden Flächen, von denen zwei nicht bereits von den zuständigen nationalen Behörden vermessen gewesen seien, bestätige ihre Analyse. Die für die beiden letztgenannten Parzellen angegebenen Flächen seien entweder kleiner oder ein wenig größer als die gemessene Fläche gewesen, hätten sich aber innerhalb der von der Regelung gezogenen Toleranzgrenzen gehalten. Daraus folge, dass die Verwaltungskontrollen und die Vor-Ort-Kontrollen ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Die fehlende Vermessung der beiden betreffenden Parzellen habe keinerlei Risiko für den EAGFL nach sich gezogen und könne deshalb nicht beanstandet werden.

56 Die Kommission ist der Ansicht, die mangelnde Zuverlässigkeit des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Flächen habe deren Vermessung anlässlich der Vor-Ort-Kontrollen erforderlich gemacht. Auch wenn im vorliegenden Verfahren die landwirtschaftlichen Flächen nicht mit mehreren Kulturen bestellt gewesen seien, seien die Feststellungen des Gerichtshofes im oben genannten Urteil Deutschland/Kommission erheblich, da, wie es bei den polykulturellen Flächen der Fall gewesen sei, keine Übereinstimmung zwischen den landwirtschaftlich genutzten Flächen und den Katasterflächen bestehe.

57 Die Kommission hält an ihrer Auslegung von Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3887/92 in der geänderten Fassung fest und führt aus, aus dieser Bestimmung gehe nicht hervor, dass bei einer Feldbesichtigung stets eine Vermessung erforderlich sei. Wenn dagegen, wie dies in Brandenburg der Fall gewesen sei, offensichtlich werde, dass die Überprüfung der Größe der landwirtschaftlichen Flächen in Anbetracht der Struktur des Liegenschaftsbuchs durch bloßen Augenschein nicht möglich sei, mache die Stichprobenkontrolle auch eine Vermessung erforderlich. Die deutschen Behörden hätten Vermessungen nur bei ungefähr 16 % der überprüften Stichproben vorgenommen und nicht, wie nach besagtem Artikel 6 Absatz 5 erforderlich, bei 50 %.

Würdigung durch den Gerichtshof

58 Wie oben, in Randnummer 48 festgestellt, hat die deutsche Regierung nicht den Nachweis für ihre Prämisse erbracht, dass das Flächenidentifizierungssystem zuverlässig ist.

59 Im Licht dieser Feststellung ist das Vorbringen der Kommission zu prüfen, dass bei 50 % und nicht nur bei 16 % der Vor-Ort-Kontrollen Vermessungen hätten durchgeführt werden müssen, um eine tatsächliche Feldbesichtigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3887/92 in der geänderten Fassung zu gewährleisten.

60 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Wendung "tatsächliche Feldbesichtigung" impliziert, dass die Besichtigung die Erreichung des verfolgten Zieles erlauben muss, also die Überprüfung der Richtigkeit der gestellten Beihilfeanträge. Der genaue Inhalt der Besichtigung, der in der Verordnung Nr. 3887/92 in der geänderten Fassung nicht bestimmt wird, kann sich folglich nach Maßgabe u. a. des errichteten Kontrollsystems von Fall zu Fall unterschiedlich darstellen.

61 Im vorliegenden Fall hat die Kommission festgestellt, dass es keine Übereinstimmung zwischen den angegebenen Flächen und den im Liegenschaftsbuch verzeichneten Flächen gibt, und der deutschen Regierung ist nicht der Nachweis der Zuverlässigkeit des Flächenidentifizierungssystems gelungen. Unter diesen Umständen durfte die Kommission, ohne einen Fehler zu begehen, davon ausgehen, dass die zuständigen Behörden für eine tatsächliche Feldbesichtigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3887/92 in der geänderten Fassung bei der Vor-Ort-Kontrolle mindestens die Hälfte der landwirtschaftlichen Flächen, für die Beihilfeanträge gestellt worden waren, hätten vermessen müssen.

62 Im Übrigen durfte die Kommission auch auf das oben genannte Urteil Deutschland/Kommission Bezug nehmen. Aus Randnummer 48 dieses ein anderes deutsches Bundesland betreffenden Urteils geht nämlich hervor, dass landwirtschaftlich genutzte Parzellen, die in mit nur einer Kulturpflanzenart bestellten Feldstücken belegen waren, aber nicht mit den Katasterparzellen übereinstimmten, nicht im Wege des Augenscheins überprüft werden und ohne Vermessung das Risiko zu hoher Meldungen bergen konnten.

63 Schließlich lässt das Ergebnis der von der Kommission bei den Kontrollen vom Juli 2000 durchgeführten Vermessung der fünf in Rede stehenden landwirtschaftlichen Flächen entgegen der Ansicht der deutschen Regierung nicht den Schluss zu, dass die deutschen Behörden Vermessungen in ausreichender Anzahl durchgeführt hätten. Zwar ergab die Vermessung der zwei landwirtschaftlichen Flächen, die von den nationalen Behörden zuvor nicht vermessen worden waren, keinen Fall einer über die zulässigen Toleranzbereiche hinausgehenden zu hohen Anmeldung, aufgrund dessen allein lässt sich jedoch keineswegs feststellen, dass bei den Vor-Ort-Kontrollen nicht 50 % der landwirtschaftlichen Flächen, für die Anträge gestellt waren, zu vermessen gewesen wären.

64 Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: Beurteilungsfehler in Bezug auf die angebliche Notwendigkeit, bei den Vor-Ort-Kontrollen die Stichproben auszuweiten

Vorbringen der Parteien

65 Die deutsche Regierung macht geltend, die festgestellten Abweichungen zwischen den angegebenen Flächen und den vermessenen Flächen zögen, weil diese Abweichungen kein Risiko für den EAGFL darstellten, nicht die Verpflichtung nach sich, die Stichproben der von den nationalen Kontrolleuren zu vermessenden Flächen auszuweiten. Eine Verpflichtung zur Ausweitung der Stichproben bestehe nämlich nur bei Fehlern im Sinne des Artikels 6 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3887/92 in der geänderten Fassung, d. h. bei Übererklärungen. Die Vermessung der fünf landwirtschaftlichen Flächen durch die Kommission bei den Kontrollen vom Juli 2000 habe aber nur einen Fall einer erheblichen Übererklärung ergeben, der im Übrigen mit Sanktionen belegt worden sei. Es handele sich um einen Sonderfall, und da die von ihnen zuvor vorgenommene Vermessung keinerlei Übererklärung ergeben habe, hätten die nationalen Kontrolleure jedenfalls keinerlei Grund gehabt, mehr Kontrollen durchzuführen.

66 Die Kommission macht geltend, sie habe sich bei der Schlussfolgerung, dass mehr landwirtschaftliche Flächen kontrolliert und vermessen werden müssten, überhaupt nicht auf das Ergebnis der Vermessung dieser fünf Flächen gestützt, sondern auf die erheblichen Abweichungen, die von den deutschen Behörden selbst festgestellt worden seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

67 Entgegen der Auffassung der deutschen Regierung ergibt sich insoweit aus der Passage des Zusammenfassenden Berichts, die der Frage der Erhöhung der Anzahl der Kontrollen gewidmet ist, und aus dem oben, in Randnummer 17 zusammengefassten Sachverhalt, dass es sich bei den von der Kommission angeführten erheblichen Abweichungen um diejenigen handelt, die bei Durchsicht der Ergebnisse der von den deutschen Behörden selbst durchgeführten Kontrollen festgestellt wurden.

68 Wie oben, in Randnummer 50 ausgeführt, durfte die Kommission aus diesen Abweichungen die Schlussfolgerung ziehen, dass das Flächenidentifizierungssystem unzuverlässig war. In zahlreichen Fällen wurden die angegebenen Flächen nicht bestätigt und wurde nur eine geringere, von der angegebenen Fläche deutlich abweichende Fläche anerkannt.

69 Unter diesen Umständen durfte die Kommission davon ausgehen, dass solche Abweichungen Fehler im Sinne des Artikels 6 Absatz 5 sowohl in der ursprünglichen als auch in der geänderten Fassung der Verordnung Nr. 3887/92 darstellten, die Risiken für den EAGFL bergen konnten und eine Erhöhung der Anzahl der Kontrollen rechtfertigten.

70 Der vierte Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

Zum fünften Klagegrund: Kein Verstoß gegen die Regelung auf dem Gebiet der repräsentativen Erträge auf Stilllegungsflächen

Vorbringen der Parteien

71 Die deutsche Regierung macht geltend, die Kommission sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Regelung auf dem Gebiet der repräsentativen Erträge für nicht zur Ernährung bestimmte Kulturpflanzen auf Stilllegungsflächen in mehreren brandenburgischen Landkreisen nicht ordnungsgemäß angewandt worden sei. Sie hält es für erforderlich, vorsorglich auf diesen Fehler der Kommission hinzuweisen, selbst wenn diese keine finanzielle Sanktion wegen dieses angeblichen Verstoßes verhängt habe, weil das finanzielle Risiko für den EAGFL zu vernachlässigen sei.

72 Die Kommission trägt vor, dass die Ausführungen der deutschen Regierung unzutreffend und jedenfalls unerheblich seien, weil der etwaige Verstoß, auf den sich die deutsche Regierung beziehe, nicht für die angefochtene Entscheidung herangezogen worden sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

73 Insoweit genügt der Hinweis, dass die Kommission, wie von der deutschen Regierung eingeräumt, den behaupteten Verstoß nicht zum Zwecke der Verhängung einer finanziellen Sanktion berücksichtigt hat.

74 Folglich greift der fünfte Klagegrund nicht durch und ist zurückzuweisen.

Zum sechsten Klagegrund: Unbestimmtheit hinsichtlich der betroffenen Haushaltsjahre

Vorbringen der Parteien

75 Nach Ansicht der deutschen Regierung ist die angefochtene Entscheidung insoweit unbestimmt und damit nichtig, als mit ihr für die Bundesrepublik Deutschland eine auf einen Berichtigungssatz von 5 % gestützte finanzielle Berichtigung um 26 446 505 Euro für die Haushaltsjahre 1999 und 2000 vorgenommen werde. Der Betrag der Kürzung, die für diese beiden Haushaltsjahre vorgenommen werden könne und sich auf die Erntejahre 1999 und 2000 beziehe, müsse auf 13 519 398 Euro begrenzt werden.

76 Die Kommission entgegnet, in den Anhang der angefochtenen Entscheidung habe sich ein Fehler eingeschlichen. Die Erwähnung der Jahre 1999 und 2000 in der Spalte für die Haushaltsjahre beziehe sich in Wirklichkeit auf die Erntejahre 1999 und 2000, und die einschlägigen Haushaltsjahre seien die Haushaltsjahre 2000 und 2001. Die beiden fraglichen Erntejahre würden im Zusammenfassenden Bericht korrekt genannt, und im Verwaltungsverfahren habe kein Zweifel an dessen Gegenstand bestanden.

Würdigung durch den Gerichtshof

77 Wie die Kommission einräumt, werden im Anhang der angefochtenen Entscheidung anstelle der Haushaltsjahre 2000 und 2001 fälschlicherweise die Haushaltsjahre 1999 und 2000 genannt. Dabei handelt es sich jedoch um einen bloßen Schreibfehler, der die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung unberührt lässt (vgl. Urteil vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-196/99 P, Aristrain/Kommission, Slg. 2003, I-11005, Randnr. 115), weil die deutsche Regierung zu keiner Zeit einen Zweifel daran hatte, dass das Verfahren die den Haushaltsjahren 2000 und 2001 entsprechenden Erntejahre 1999 und 2000 betraf.

78 Der sechste Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

Zum siebten Klagegrund: unzutreffende Bewertung des Risikos für den EAGFL

Vorbringen der Parteien

79 Die deutsche Regierung macht geltend, die Berechnungsmethode, die die Kommission für die Bewertung des finanziellen Schadens für den EAGFL angewandt habe und die sie eine Pauschalberichtigung in Höhe von 5 % der angemeldeten Ausgaben habe vornehmen lassen, sei falsch. Die Kommission habe sich auf Aufstellungen der deutschen Behörden gestützt, aus denen die Unterschiede zwischen den von den Beihilfeantragstellern angegebenen Flächen und den anerkannten Flächen in den Landkreisen Märkisch-Oderland und Uckermark hervorgingen. Wenn die festgestellte Abweichung eine Sanktion zu rechtfertigen geschienen habe, habe die Kommission dann die anerkannten Flächen nach den Bedingungen des Artikels 9 der Verordnung Nr. 3887/92 gekürzt. Die von der Kommission ausgemachte Differenz zwischen den angegebenen Flächen und den auf diese Weise nach Verhängung virtueller Sanktionen gekürzten Flächen habe 4,7 % betragen.

80 Diese Vorgehensweise der Kommission berücksichtige jedoch nicht, dass zahlreiche Übererklärungsfälle aufgrund von Umständen wie u. a. höherer Gewalt oder Fehlern in den dem Landwirt von den nationalen Behörden selbst übermittelten Dokumenten nicht sanktionsbewehrt gewesen seien. Zudem seien nur die landwirtschaftlichen Flächen mit dem größten Risiko für den EAGFL Gegenstand von Vermessungen gewesen und in den fraglichen Aufstellungen aufgeführt. Indem die Kommission die Daten aus diesen Aufstellungen auf das Land Brandenburg insgesamt und damit auch auf Flächen, die kein oder nur ein geringes Risiko für den EAGFL aufgewiesen hätten, übertragen habe, habe sie eine völlig ungerechtfertigte Hochrechnung vorgenommen.

81 Die deutsche Regierung betont erneut, dass die Vermessungen der fünf Flächen durch die Kommission bei den Kontrollen vom Juli 2000 nicht repräsentativ seien.

82 Schließlich weist sie darauf hin, dass die abschließenden Gesamtstatistiken des Landes Brandenburg für die Jahre 2000, 2001 und 2002 ein Übererklärungsrisiko von 0,5 % ohne Berücksichtigung der Sanktionen und von 1,5 % unter Berücksichtigung einer hypothetischen Sanktionierung auswiesen.

83 Die Kommission macht geltend, der Berichtigungssatz von 5 % entspreche nicht einer genauen Berechnung des Schadensrisikos für den EAGFL. Gerade weil eine solche Berechnung nicht möglich gewesen sei, habe sie eine Pauschalberichtigung vorgenommen. Auf die von den deutschen Behörden vorgelegten Aufstellungen habe sie nur zurückgegriffen, um darzulegen, dass für das Land Brandenburg erhebliche Abweichungen zwischen den beantragten und den akzeptierten Flächen bestanden hätten.

Würdigung durch den Gerichtshof

84 Nach den Ausführungen der deutschen Regierung, die von der Kommission nicht bestritten worden sind, hat diese die Abweichungen, die sich aus den von den deutschen Behörden übermittelten Aufstellungen ergaben, verstärkt, indem sie die akzeptierten Flächen nach Maßgabe der in Artikel 9 der Verordnung Nr. 3887/92 vorgesehenen Sanktion gekürzt hat, ohne jedoch etwa anwendbaren Ausnahmen Rechnung zu tragen. Indem sie die akzeptierten Flächen so neu berechnet hat, hat sie die von den deutschen Behörden festgestellten Abweichungen künstlich erhöht.

85 Außerdem war auch die Hochrechnung der Ergebnisse dieser Berechnungen auf das Land Brandenburg insgesamt nicht gerechtfertigt, da sie dazu führte, dass landwirtschaftliche Flächen, für die auf den ersten Blick kein Übererklärungsrisiko bestand, genauso behandelt wurden wie diejenigen, für die ein solches Risiko bestand.

86 Folglich hat die Kommission einen falschen Gebrauch von den ihr von den deutschen Behörden übermittelten Aufstellungen gemacht.

87 Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die von der Kommission festgestellten Lücken, d. h. die fehlende Zuverlässigkeit des Flächenidentifizierungssystems und die Unzulänglichkeit der Vermessungen, unmittelbare Auswirkungen auf die Überprüfung des Gegenstands des Beihilfeantrags haben und somit eine Schlüsselkontrolle im Sinne des Anhangs 2 des Dokuments VI/5330/97 betreffen. Wie es aber in diesem Anhang heißt, ist eine Berichtigung in Höhe von 5 % gerechtfertigt, wenn die Schlüsselkontrollen zwar vorgenommen wurden, jedoch nicht in der nach den Verordnungen vorgeschriebenen Häufigkeit oder Intensität.

88 Daraus folgt, dass die von der Kommission festgestellten und im vorliegenden Urteil untersuchten Mängel des brandenburgischen Kontrollsystems für sich allein die Vornahme einer Pauschalberichtigung um 5 % rechtfertigten. Außerdem ergaben die von der Kommission bei den Kontrollen vom Juli 2000 durchgeführten Vermessungen der fünf Flächen eine Übererklärung von 4,5 %.

89 Somit genügt die von der deutschen Regierung bemängelte Fehlerhaftigkeit der Berechnungen, die die Kommission ausgehend von den ihr vorgelegten Aufstellungen vorgenommen hat, so zutreffend die betreffende Beanstandung auch ist, nicht, um die Bewertung des Schadensrisikos für den EAGFL durch die Kommission und die Festsetzung eines Pauschalberichtigungssatzes von 5 % in Frage zu stellen.

90 Folglich ist der siebte Klagegrund, der von der deutschen Regierung geltend gemacht wird, zurückzuweisen.

91 Da die Bundesrepublik Deutschland mit keinem der von ihr geltend gemachten Klagegründe durchdringt, ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

92 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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