Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.11.2002
Aktenzeichen: C-184/01 P
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAGBeamtStat Art. 8
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus den Artikeln 225 EG und 51 der Satzung des Gerichtshofes ergibt sich, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und dass daher allein das Gericht zuständig ist, die Tatsachen festzustellen, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und diese Tatsachen zu würdigen. Die Tatsachenwürdigung stellt, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

( vgl. Randnr. 40 )

2. Die Übernahme eines Beamten nach Artikel 8 des Statuts durch die Einrichtung, zu der er abgeordnet war, hat nach der allgemeinen Regel des Artikels 8 Absatz 2 des Statuts als solche grundsätzlich keinen Einfluss auf den Status des Betroffenen, insbesondere was seine Besoldungsgruppe und seine Dienstaltersstufe angeht. Diese Regel wird nur in dem in Artikel 8 Absatz 3 des Statuts geregelten Fall, der eine Ausnahme darstellt und von den allgemeinen Vorschriften abweicht, durchbrochen, dass die Übernahme für die übernehmende Einrichtung die Notwendigkeit mit sich bringt, diese Übernahme mit einer Beförderung zu verbinden. Die Anwendung der Regelung des Artikels 8 Absatz 3 des Statuts hängt insbesondere von der Voraussetzung ab, dass die Übernahme notwendigerweise die planmäßige Anstellung des Beamten in einer höheren Besoldungsgruppe als derjenigen umfasst, in die er bei seiner Stammeinrichtung eingestuft war.

( vgl. Randnrn. 58-61 )


Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 7. November 2002. - Peter Hirschfeldt gegen Europäische Umweltagentur (EUA). - Rechtsmittel - Beamte - Internes Auswahlverfahren - Aufhebung - Übernahme - Beförderung - Artikel 8 des Statuts. - Rechtssache C-184/01 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-184/01 P

Peter Hirschfeldt, Beamter der Europäischen Umweltagentur, wohnhaft in Kopenhagen (Dänemark), Prozessbevollmächtigte: J.-N. Louis und V. Peere, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 13. Februar 2001 in der Rechtssache T-166/00 (Hirschfeldt/EUA, Slg. ÖD 2001, I-A-41 und II-157) wegen Aufhebung dieses Urteils und Entscheidung entsprechend den Anträgen des Rechtsmittelführers im ersten Rechtszug,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Umweltagentur (EUA), vertreten durch J.-L. Salazar und J. Rivière als Bevollmächtigte im Beistand von D. Waelbroeck, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie der Richter D. A. O. Edward und S. von Bahr,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. April 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Rechtsmittelführer hat mit am 26. April 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangener Rechtsmittelschrift nach Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS-Satzung und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2001 in der Rechtssache T-166/00 (Hirschfeldt/EUA, Slg. ÖD 2001, I-A-41 und II-157, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Umweltagentur (EUA) vom 24. September 1999, das interne Auswahlverfahren EEA/T/99/1 zur Besetzung des Dienstpostens des Leiters der Abteilung Finanzen" aufzuheben (im Folgenden: Entscheidung vom 24. September 1999), und der Entscheidung der EUA vom 13. Dezember 1999 über die Übernahme des Rechtsmittelführers von der Kommission in den Dienst der EUA (im Folgenden: Entscheidung vom 13. Dezember 1999), soweit er darin mit Wirkung vom 1. November 1999 in die Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 3, eingestuft wurde, abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Artikel 8 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) bestimmt:

Ein Beamter, der zu einem anderen Organ der drei Europäischen Gemeinschaften abgeordnet ist, kann nach Ablauf von sechs Monaten seine Übernahme in den Dienst dieses Organs beantragen.

Wird dem Antrag im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Stammorgan des Beamten und dem Organ, zu dem er abgeordnet ist, stattgegeben, so gilt seine gesamte Laufbahn in den Gemeinschaften als bei dem letztgenannten Organ zurückgelegt. Aufgrund der Übernahme finden die finanziellen Bestimmungen des Statuts für das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst eines Organs der Gemeinschaften keine Anwendung.

Umfasst die Entscheidung, mit der diesem Antrag stattgegeben wird, die planmäßige Anstellung in einer höheren Besoldungsgruppe als derjenigen, in die der Betreffende bei seinem Stammorgan eingestuft ist, so gilt diese Entscheidung als Beförderung und kann nur unter den in Artikel 45 genannten Voraussetzungen getroffen werden."

3 Artikel 27 Absatz 1 des Statuts sieht vor:

Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen..."

4 Artikel 29 Absatz 1 des Statuts lautet:

Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst

a) die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs,

b) die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs,

c) die Übernahmeanträge von Beamten anderer Organe der drei Europäischen Gemeinschaften

und eröffnet sodann das Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Das Auswahlverfahren ist in Anhang III geregelt.

Dieses Auswahlverfahren kann auch zur Bildung einer Reserve für spätere Einstellungen eröffnet werden."

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

5 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird im angefochtenen Urteil wie folgt dargestellt:

1 Der Kläger trat am 1. Juli 1987 als Beamter auf Probe in der Besoldungsgruppe A 7 in den Dienst der Kommission und wurde der Generaldirektion ,Umwelt, nukleare Sicherheit und Katastrophenschutz (GD XI) zugewiesen. Am 1. Juni 1992 wurde er in die Besoldungsgruppe A 6 und am 30. Mai 1996 mit Wirkung vom 1. April 1996 in die Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 2, befördert.

2 Mit Schreiben vom 18. Dezember 1996 bot die Europäische Umweltagentur (EUA) dem Kläger den Dienstposten eines Finanzdirektors als Bediensteter auf Zeit in Kopenhagen (Dänemark) an, und zwar unter vorläufiger Einstufung in die Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 3, und für eine um ein Jahr verlängerbare Zeit von zwei Jahren.

3 Mit Entscheidung vom 13. Januar 1997 ordnete die Kommission den Kläger auf seinen Antrag vom 20. Dezember 1996 hin mit Wirkung vom 1. Februar 1997 für unbestimmte Zeit zur EUA ab.

4 Am 1. April 1997 trat der Kläger als Bediensteter auf Zeit in der Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 1, in den Dienst der EUA. Sein Vertrag, der ursprünglich am 31. Januar 1999 ablaufen sollte, wurde bis zum 31. Januar 2000 verlängert.

5 Am 14. September 1999 veröffentlichte die EUA die Bekanntgabe des internen Auswahlverfahrens EEA/T/99/1 zur Besetzung des Dienstpostens des Leiters der Abteilung ,Finanzen. Am 23. September 1999 bewarb sich der Kläger für dieses Auswahlverfahren.

6 Am 22. September 1999 übersandte der Direktor der Direktion A ,Personalpolitik der Generaldirektion ,Personal und Verwaltung (GD IX) der Kommission, Herr S. Bisarre, dem Direktor der EUA, Herrn Jiménez-Beltran, ein Schreiben, in dem er ausführte:

,...

Die Entscheidung über die Eröffnung eines Auswahlverfahrens zur Besetzung der Stelle des Leiters der Finanzabteilung erscheint mir... in zweifacher Hinsicht bedauerlich: Sie widerspricht einer Politik, die auf Wunsch der Agenturen eingeführt wurde und von der Personalvertretung der Kommission nur schwer akzeptiert wird; und sie entspricht keinem unbestreibaren dienstlichen Bedürfnis, da der verfolgte Zweck - die Besetzung der Stelle, die im Februar 2000 frei sein wird - im Wege einer Übernahme leichter erreicht werden kann.

...

Ich muss Sie daher auffordern, die Durchführung des Auswahlverfahrens EEA/T/99/1 zu überdenken und die Möglichkeit einer Übernahme [des Klägers in den Dienst der EUA] in der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, in die er während seiner Abordnung eingestuft war, noch einmal zu prüfen. Wie meine Dienststelle Ihnen bereits dargelegt hat, kann [die EUA] ihn anschließend in die höhere Besoldungsgruppe befördern, sowie die Voraussetzungen nach dem Statut erfuellt sind.

...

Wenn Sie es trotzdem vorziehen sollten, im Wege des internen Auswahlverfahrens fortzufahren, sähe sich die GD [IX] in der bedauerlichen Lage, weder an diesem noch an irgendeinem anderen Verfahren mitzuwirken, das Sie in Zukunft zur Besetzung ihrer anderen Dauerplanstellen durchführen. Sie müsste für die Zukunft auch endgültig von Übernahmen zugunsten der [EUA] Abstand nehmen.

....

7 Am 24. September 1999 gab die Personalabteilung der EUA die Entscheidung bekannt, das Auswahlverfahren EEA/T/99/1 aufzuheben... Herr Jiménez-Beltran übermittelte diese Entscheidung dem Kläger mit Schreiben vom 27. September 1999 und führte darin aus:

,...

Ich bedaure, Ihnen mitzuteilen, dass ich nach dem Erhalt dieses Schreibens [von Herrn S. Bisarre] keine andere Möglichkeit habe als die, das interne Auswahlverfahren aufzuheben, für das Sie sich beworben haben.

Angesichts des Inhalts dieses Schreibens lege ich Ihnen nachdrücklich nahe, so bald wie möglich ihre Übernahme von der Kommission zur EUA zu beantragen, da dies für Sie die einzige Möglichkeit darstellt, weiterhin für die Agentur zu arbeiten.

8 Mit Schreiben vom 27. Oktober 1999 beantragte der Kläger seine Übernahme von der Kommission zur EUA nach Artikel 8 des Statuts... Dieser Antrag wurde der Kommission übermittelt.

9 Mit Schreiben an die EUA vom 6. Dezember 1999 stimmte die Kommission der Übernahme zu. In diesem Schreiben gab sie an, dass der Kläger gegenwärtig in die Besoldungsgruppe A 5 (seit dem 1. April 1996), Dienstaltersstufe 3 (seit dem 1. August 1996), eingestuft sei. Mit Entscheidung vom 13. Dezember 1999 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. November 1999 von der EUA übernommen. In dieser Entscheidung wurde er in die Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 3, eingestuft.

10 Am 23. Dezember 1999 legte der Kläger nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde gegen die Entscheidung vom 24. September 1999 ein. Mit Entscheidung vom 8. März 2000 wies die EUA diese Beschwerde zurück.

11 Am 13. März 2000 legte der Kläger eine zweite Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die Entscheidung vom 13. Dezember 1999 ein, soweit er darin mit Wirkung vom 1. November 1999 in die Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 3, eingestuft wurde. Diese Beschwerde wurde von der EUA mit Entscheidung vom 10. Mai 2000 zurückgewiesen."

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

6 Am 19. Juni 2000 hat der Rechtsmittelführer beim Gericht Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 24. September 1999 und auf teilweise Aufhebung der Entscheidung vom 13. Dezember 1999 erhoben.

7 Seinen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 24. September 1999 stützte der Rechtsmittelführer auf einen einzigen Klagegrund, nämlich auf die Verletzung von Artikel 27 des Statuts.

8 Unter Bezugnahme auf das Schreiben der GD IX der Kommission vom 22. September 1999 machte er insbesondere geltend, das Verfahren der Übernahme sei aufgrund einer interinstitutionellen Vereinbarung" zwischen der EUA und der Kommission dem des internen Auswahlverfahrens vorgezogen worden. Die Wahl des Einstellungsverfahrens habe sich deshalb nicht an den dienstlichen Bedürfnissen und Interessen orientiert, wie es Artikel 27 des Statuts verlange, sondern an einer von der Kommission vorgeschriebenen Politik.

9 Auch seinen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 13. Dezember 1999 stützte der Rechtsmittelführer auf einen einzigen Klagegrund, nämlich auf die Verletzung der Artikel 5, 8 und 45 des Statuts.

10 Dazu machte er insbesondere geltend, da sein Übernahmeantrag Artikel 8 des Statuts entsprochen habe, habe diese Übernahme bezweckt, ihn auf der Stelle planmäßig anzustellen, die er bei der EUA seit mehr als zwei Jahren als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 4 innegehabt habe.

11 Zudem habe die Entscheidung über die Übernahme nach Artikel 8 Absatz 2 des Statuts für die EUA notwendigerweise die Verpflichtung mit sich gebracht, seine Laufbahn bei dieser Einrichtung wiederherzustellen, und damit - angesichts der Tatsache, dass er seit dem 1. April 1998 beförderungsfähig gewesen sei - auch die, die Möglichkeit seiner Beförderung in den Beförderungsjahren 1998 und 1999 zu prüfen.

12 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen.

13 In Bezug auf den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 24. September 1999 hat das Gericht in Randnummer 25 des angefochtenen Urteils auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet sei, ein gemäß Artikel 29 des Statuts eingeleitetes Einstellungsverfahren abzuschließen (Urteile des Gerichtshofes vom 24. Juni 1969 in der Rechtssache 26/68, Fux/Kommission, Slg. 1969, 145, Randnr. 11, und des Gerichts vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache T-38/89, Hochbaum/Kommission, Slg. 1990, II-43, Randnr. 15).

14 In Randnummer 26 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass nach derselben Rechtsprechung die Anstellungsbehörde, wenn sie über ein Ermessen hinsichtlich des Fortgangs eines Auswahlverfahrens verfüge, erst recht berechtigt sei, dieses aufzuheben, wenn Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestuenden.

15 In derselben Randnummer des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, dass die Tatsache, dass die Zweifel in diesem Fall von dritter Seite, nämlich von der GD IX der Kommission, geäußert worden seien, weder mit einer interinstitutionellen Vereinbarung" gleichgesetzt werden könne noch zu einer fehlerhaften Ermessensausübung durch die Anstellungsbehörde geführt habe.

16 Zudem hat das Gericht in Randnummer 27 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Rechtsmittelführer in Bezug auf das streitige Auswahlverfahren jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen könne, da er bereits auf den betreffenden Dienstposten ernannt worden sei, bevor er seine Klage erhoben habe. Lediglich die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 5 habe ihn beschweren können, nicht aber die Tatsache, dass der fragliche Dienstposten auf einem anderen Weg als durch ein Auswahlverfahren besetzt worden sei. Da für den Posten in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens die Laufbahn A 5/A 4 angegeben worden sei, wäre die nach Abschluss des Auswahlverfahrens ernannte Person nicht notwendigerweise in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuft worden.

17 In Randnummer 28 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass sich aus diesen Umständen insgesamt ergebe, dass der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 24. September 1999 als unbegründet abzuweisen sei.

18 Zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 13. Dezember 1999 hat das Gericht in Randnummer 38 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Rechtsmittelführer nach Artikel 8 des Statuts mit Wirkung vom 1. November 1999 von der Kommission in den Dienst der EUA übernommen worden sei.

19 In Randnummer 39 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass demzufolge nach Artikel 8 Absatz 2 des Statuts die gesamte Laufbahn des Rechtsmittelführers in den Gemeinschaften als bei der EUA zurückgelegt gelte.

20 In Randnummer 40 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass der Rechtsmittelführer anerkannt habe, dass er bei seiner Übernahme keinen automatischen Anspruch auf Beförderung nach den Artikeln 8 Absatz 3 und 45 des Statuts gehabt habe. Jedenfalls hätten die für eine Beförderung in Frage kommenden Bewerber nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf Beförderung (Urteil des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-76/98, Hamptaux/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-59 und II-303, Randnr. 49).

21 Das Gericht hat in Randnummer 41 des angefochtenen Urteils entschieden, das Argument des Rechtsmittelführers könne nicht durchgreifen, dass die EUA nach den genannten Bestimmungen verpflichtet sei, seine Laufbahn so wiederherzustellen, als sei er von Anfang an Beamter der EUA gewesen, und die Möglichkeiten zu prüfen", ihn bei seiner Übernahme zu befördern, da er seit dem 1. April 1998 beförderungsfähig gewesen sei.

22 Dazu hat das Gericht in Randnummer 42 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Beförderung eines Beamten nach Artikel 8 Absatz 3 des Statuts von der doppelten Voraussetzung abhänge, dass erstens die Übernahme des Betroffenen seine planmäßige Anstellung in einer höheren Besoldungsgruppe umfasse und zweitens das Beförderungsverfahren den in Artikel 45 des Statuts genannten Voraussetzungen entspreche.

23 In Randnummer 43 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass im vorliegenden Fall die erste Voraussetzung nicht erfuellt sei. Obwohl der Rechtsmittelführer zum Bediensteten auf Zeit in der Besoldungsgruppe A 4 bei der EUA ernannt worden sei, habe er nach den Artikeln 37 bis 39 des Statuts bei der Kommission die Besoldungsgruppe A 5 behalten.

24 Das Gericht hat festgestellt, dass der Rechtsmittelführer mit der Entscheidung vom 13. Dezember 1999 auf einen Dienstposten der Laufbahn A 5/A 4 übernommen worden sei, d. h. auf einen Dienstposten derselben Laufbahn wie derjenige, den er bei der Kommission innegehabt habe.

25 Diese Übernahme des Rechtsmittelführers auf einen Dienstposten der Laufbahn A 5/A 4 habe nicht unbedingt seine planmäßige Anstellung in einer höheren Besoldungsgruppe umfasst, da dieser Dienstposten mit einem Bediensteten der Besoldungsgruppe A 5 oder A 4 habe besetzt werden können. Daher habe diese Übernahme für die EUA nicht die Verpflichtung zur Folge gehabt, die Möglichkeit einer Beförderung des Rechtsmittelführers unter den Voraussetzungen der Artikel 8 und 45 des Statuts zu prüfen.

26 In Randnummer 44 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass aus diesen Umständen folge, dass der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 13. Dezember 1999 als unbegründet abzuweisen sei.

Das Rechtsmittel

27 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- die Entscheidung vom 24. September 1999 aufzuheben;

- die Entscheidung vom 13. Dezember 1999 aufzuheben, soweit er darin mit Wirkung vom 1. November 1999 in die Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 3, eingestuft wird;

- der EUA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

28 Die EUA beantragt,

- das Rechtsmittel teilweise als unzulässig zurückzuweisen, soweit es auf eine Überprüfung von Tatsachenfeststellungen gerichtet ist, und es im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen;

- hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof das angefochtene Urteil aufhebt, den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung über die Klage an das Gericht zurückzuverweisen;

- dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

29 Mit am 29. April 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichtem Antrag hat der Rechtsmittelführer die Wiedereröffnung des Verfahrens beantragt, um im Rahmen einer mündlichen Verhandlung auf die Schlussanträge des Generalanwalts antworten zu können, die einige Widersprüche enthielten.

30 Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof nach Artikel 61 seiner Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (u. a. Urteil vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-0000, Randnr. 20).

31 Nach Auffassung des Gerichtshofes besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, die Wiederöffnung der am 25. April 2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung anzuordnen, da er über alle Angaben verfügt, die für die Entscheidung über das Rechtsmittel erforderlich sind.

32 Der Antrag des Rechtsmittelführers auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist daher zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zur Entscheidung vom 24. September 1999

Erster Rechtsmittelgrund

33 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, es habe in Randnummer 26 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die von der GD IX der Kommission geäußerten Zweifel im vorliegenden Fall nicht zu einer fehlerhaften Ausübung des Ermessens geführt hätten, über das die EUA als Anstellungsbehörde verfüge, um über die Aufhebung eines Auswahlverfahrens zu entscheiden, und dass in diesem Bereich keine interinstitutionelle Vereinbarung" zwischen dieser Agentur und der Kommission bestehe.

34 Nach Auffassung des Rechtsmittelführers wurde das streitige Auswahlverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des Statuts im dienstlichen Interesse organisiert. Ein solches Auswahlverfahren solle es seiner Natur nach möglichst vielen Beamten und sonstigen Bediensteten ermöglichen, sich zu bewerben, damit sich die Einrichtung am Ende des Auswahlverfahrens nach Artikel 27 des Statuts die Mitarbeit von Beamten sichern könne, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügten. Im vorliegenden Fall könne daher nicht geltend gemacht werden, wie es die EUA zur Rechtfertigung der Aufhebung des Auswahlverfahrens tue, dass dieses Verfahren nur [bezweckt habe,] die Anomalien des Dienstverhältnisses eines bestimmten Beamten zu beseitigen", und dass es daher gegen die Ziele jedes Einstellungsverfahrens verstoßen habe.

35 Der Rechtsmittelführer beruft sich zudem darauf, dass sich bereits aus dem Wortlaut der Entscheidung vom 24. September 1999 ergebe, dass diese in Wirklichkeit kein anderes Motiv gehabt habe, als dem Schreiben der GD IX der Kommission vom 22. September 1999 Folge zu leisten, insbesondere der Anordnung, das genannte Auswahlverfahren aufzuheben, verbunden mit der ausdrücklichen Drohung, für die Zukunft... endgültig von Übernahmen zugunsten der [EUA] Abstand [zu] nehmen".

36 Das Gericht habe demnach zu Unrecht den Standpunkt vertreten, dass die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall berechtigt gewesen sei, das streitige Auswahlverfahren aufgrund von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens aufzuheben, und dass die Tatsache, dass die Zweifel von dritter Seite geäußert worden seien, nicht dazu geführt habe, dass die Anstellungsbehörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe.

37 Dieser erste Rechtsmittelgrund sei zulässig, weil er sich nicht auf die Würdigung der Tatsachen beziehe, die im Übrigen unstreitig seien, sondern auf die rechtliche Bewertung dieser Tatsachen.

38 Die EUA macht die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes geltend, da er sich auf die Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht beziehe und es sich demnach nicht um eine Rechtsfrage im Sinne der Artikel 225 EG und 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes handele, über die der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels entscheiden könne.

39 Zur Begründetheit des Rechtsmittelgrundes trägt die EUA vor, das Gericht habe im angefochtenen Urteil zu Recht entschieden, dass die Entscheidung vom 24. September 1999 keine direkte Folge des Schreibens der GD IX der Kommission vom 22. September 1999 gewesen sei, wie der Rechtsmittelführer vortrage, sondern erlassen worden sei, weil das streitige Auswahlverfahren nur organisiert worden sei, um die Anomalien des Dienstverhältnisses des Rechtsmittelführers zu beseitigen, was nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes einen Ermessensmissbrauch darstelle (u. a. Urteile vom 29. September 1976 in der Rechtssache 105/75, Giuffrida/Rat, Slg. 1976, 1395, und vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 142/85, Schwiering/Rechnungshof, Slg. 1986, 3177). Unter diesen Umständen habe die Durchführung eines internen Auswahlverfahrens eindeutig nicht im dienstlichen Interesse gelegen.

40 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach den Artikeln 225 EG und 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und dass daher allein das Gericht zuständig ist, die Tatsachen festzustellen, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und diese Tatsachen zu würdigen. Die Tatsachenwürdigung stellt, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (u. a. Urteil vom 2. Oktober 2001 in der Rechtssache C-449/99 P, EIB/Hautem, Slg. 2001, I-6733, Randnr. 44).

41 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer mit den Argumenten, auf die er seinen ersten Rechtsmittelgrund stützt, das angefochtene Urteil dahin gehend rügt, dass das Gericht damit zumindest implizit den von der EUA im ersten Rechtszug vertretenen Standpunkt geteilt habe, dass die Entscheidung vom 24. September 1999 auf der in Randnummer 39 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung beruhe und nicht von dem Bestreben getragen sei, dem Schreiben der GD IX der Kommission vom 22. September 1999 Folge zu leisten.

42 Die Feststellungen des Gerichts in Bezug auf die Grundlage der Entscheidung vom 24. September 1999 sind jedoch tatsächlicher Natur und können daher, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht wurden, vom Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nicht überprüft werden.

43 Im Übrigen ergibt sich aus den Akten kein Anhaltspunkt dafür, dass das Gericht bei diesen Feststellungen ein Beweismittel verfälscht hätte.

44 Die EUA hat nämlich in der Entscheidung vom 8. März 2000 über die Zurückweisung der nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegten Beschwerde des Rechtsmittelführers gegen die Entscheidung vom 24. September 1999 klar angegeben, dass die in Randnummer 39 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung nicht nur der Grund dafür, dass sich die Kommission der Durchführung des betreffenden Auswahlverfahrens widersetzte, sondern auch die Grundlage der Entscheidung vom 24. September 1999 gewesen sei.

45 Im Licht dieser Erwägungen ist festzustellen, dass der erste Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen ist.

Zweiter Rechtsmittelgrund

46 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, es habe in Randnummer 27 des angefochtenen Urteils entschieden, dass er in Bezug auf das mit der Entscheidung vom 24. September 1999 aufgehobene Auswahlverfahren kein Rechtsschutzinteresse geltend machen könne.

47 Die EUA macht geltend, das Gericht habe im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung und demnach mit Recht - im Übrigen nur als Obiter dictum - feststellen können, dass der Rechtsmittelführer kein solches Interesse nachgewiesen habe.

48 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung Rügen, die sich gegen nichttragende Gründe eines Urteils des Gerichts richten, ohne weiteres zurückweist, da sie nicht zu dessen Aufhebung führen können und ihnen daher keine Wirkung zukommt (u. a. Urteil vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-244/91 P, Pincherle/Kommission, Slg. 1993, I-6965, Randnr. 25, und Beschluss vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 47).

49 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Begründung des Gerichts in Randnummer 27 des angefochtenen Urteils gegenüber derjenigen in Randnummer 26 nichttragenden Charakter hat.

50 Der Wortlaut der Randnummer 27 des angefochtenen Urteils, insbesondere ihre Einleitung (Zudem [kann der Kläger] jedenfalls"), lässt nämlich klar erkennen, dass es sich um eine gegenüber der vorhergehenden Randnummer des angefochtenen Urteils nichttragende Erwägung des Gerichts handelt, was übrigens dadurch bestätigt wird, dass das Gericht daraus nicht den Schluss gezogen hat, dass der beurteilte Klagegrund unzulässig sei.

51 Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher nicht zu prüfen.

Zur Entscheidung vom 13. Dezember 1999

Erster Rechtsmittelgrund

52 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, es habe insbesondere in Randnummer 42 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Beförderung nach Artikel 8 Absatz 3 des Statuts u. a. von der Voraussetzung abhängig sei, dass die Übernahme die planmäßige Anstellung in einer höheren Besoldungsgruppe zwingend umfasse. Das Gericht habe damit eine Voraussetzung aufgestellt, die in dieser Bestimmung nicht vorgesehen sei.

53 Der Rechtsmittelführer stützt diesen Rechtsmittelgrund darauf, dass die Entscheidung vom 13. Dezember 1999 nicht als Entscheidung über eine Übernahme zu beurteilen sei, die seine Ernennung auf eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 5/A 4 umfasst habe, sondern als planmäßige Anstellung auf der Stelle, die er aufgrund einer Entscheidung der EUA, die im dienstlichen Interesse und im Einvernehmen mit der Kommission getroffen worden sei, bei der EUA als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 4 innegehabt habe. Er habe als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 4 beantragt, von der EUA übernommen und in die Stelle eingewiesen zu werden, die er bei dieser Agentur bereits innegehabt habe.

54 Der Rechtsmittelführer beruft sich darauf, dass eine planmäßige Anstellung infolge eines derartigen Übernahmeantrags nach den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Schutzes des berechtigten Vertrauens auf der Stelle und in der Besoldungsgruppe erfolgen müsse, die der betroffene Beamte bei der Einrichtung, zu der er abgeordnet gewesen sei, als Bediensteter auf Zeit innegehabt habe. Verhielte es sich anders, so hätte der in Artikel 8 Absatz 3 des Statuts verwendete Ausdruck planmäßige Anstellung" keinen Sinn.

55 Die EUA trägt zunächst vor, auf der Grundlage der Randnummern 42 und 43 des angefochtenen Urteils habe das Gericht vernünftigerweise den Schluss ziehen können, dass die EUA nach den Artikeln 8 Absatz 3 und 45 des Statuts im vorliegenden Fall nicht verpflichtet gewesen sei, die Möglichkeit einer Beförderung des Rechtsmittelführers zu prüfen.

56 Die EUA macht sodann geltend, die Besoldungsgruppe des Dienstpostens, den ein Beamter bei der Einrichtung, zu der er abgeordnet worden sei, als Bediensteter auf Zeit innegehabt habe, sei für die Anwendung des Artikels 8 des Statuts irrelevant. Diese Bestimmung begründe daher kein Recht für den Betroffenen, auf der Stelle und in der Besoldungsgruppe planmäßig angestellt zu werden, die er bei der genannten Einrichtung innegehabt habe.

57 Schließlich trägt die EUA vor, das Gericht habe zu Recht die Auffassung vertreten, dass Artikel 8 Absatz 3 des Statuts den Fall regele, dass der zu besetzende Dienstposten in eine höhere Laufbahn eingestuft sei als der Dienstposten, den der Übernahmebewerber zuvor bei seiner Stammeinrichtung innegehabt habe. Es sei klar, dass die Übernahmeentscheidung in diesem Fall nur im Wege einer planmäßigen Anstellung in einer höheren Besoldungsgruppe erfolgen könne. Eine solche planmäßige Anstellung, die eine Ausnahme darstelle und von den allgemeinen Vorschriften des Statuts abweiche, müsse demnach als Beförderung gelten und unterliege daher Artikel 45 des Statuts.

58 Dazu ist festzustellen, dass nur Artikel 8 Absatz 3 des Statuts den Fall vorsieht, dass die Übernahme eines Beamten für die übernehmende Einrichtung die Notwendigkeit mit sich bringt, diese Übernahme mit einer Beförderung zu verbinden.

59 Diese Bestimmung regelt einen Fall, der sowohl eine Ausnahme darstellt als auch von der allgemeinen Regel des Artikels 8 Absatz 2 des Statuts abweicht, wonach die Übernahme als solche grundsätzlich keinen Einfluss auf den Status des betroffenen Beamten hat, insbesondere was seine Besoldungsgruppe und seine Dienstaltersstufe angeht.

60 Artikel 8 Absatz 2 des Statuts soll außerdem sicherstellen, dass der Beamte insbesondere bei künftigen Beförderungskampagnen im Rahmen der Einrichtung, von der er übernommen worden ist, in Bezug auf das erforderliche Dienstalter so behandelt wird, als habe er seine gesamte Laufbahn in den Gemeinschaften bei dieser Einrichtung zurückgelegt. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass die Zeit, in der der Rechtsmittelführer als Bediensteter auf Zeit zur EUA abgeordnet war, von dieser Einrichtung bei der ersten Beförderungskampagne nach seiner Übernahme berücksichtigt wurde. Dagegen verpflichtet diese Bestimmung entgegen seinem Vorbringen die Einrichtung nicht, die Laufbahn des übernommenen Beamten in Bezug auf vor der Übernahme liegende Beförderungskampagnen wiederherzustellen.

61 Daraus folgt, dass das Gericht in Randnummer 42 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden hat, dass die Beförderung eines Beamten bei seiner Übernahme nach Artikel 8 Absatz 3 des Statuts insbesondere von der Voraussetzung abhängt, dass die Übernahme notwendigerweise die planmäßige Anstellung des Beamten in einer höheren Besoldungsgruppe als derjenigen umfasst, in die er bei seiner Stammeinrichtung eingestuft war. Denn nur in diesem Fall erfordert die Übernahme als solche eine Änderung der Besoldungsgruppe des Beamten und damit eine Abweichung von der in Artikel 8 Absatz 2 des Statuts niedergelegten allgemeinen Regel, auf die in Randnummer 59 des vorliegenden Urteils hingewiesen wird.

62 Der erste Rechtsmittelgrund ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.

Zweiter Rechtsmittelgrund

63 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, es habe nicht geprüft, ob die EUA mit der Entscheidung vom 13. Dezember 1999 seine Laufbahn im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Statuts ordnungsgemäß wiederhergestellt habe, und sei nicht auf die entsprechenden Argumente eingegangen. Daraus folge, dass das angefochtene Urteil insoweit unzureichend begründet sei.

64 Die EUA macht geltend, das Gericht habe sich zu Recht auf die Feststellung beschränkt, dass im vorliegenden Fall kein Anlass bestanden habe, von der nur ausnahmsweise und derogatorisch gegebenen Möglichkeit einer Beförderung schon bei der Übernahme, die in Artikel 8 Absatz 3 des Statuts vorgesehen sei, Gebrauch zu machen, da eine der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung, nämlich die planmäßige Anstellung des Beamten in einer höheren Besoldungsgruppe, nicht erfuellt gewesen sei.

65 Dazu ist festzustellen, dass das Gericht in Randnummer 43 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt ist, dass die EUA nicht wegen der Übernahme des Rechtsmittelführers verpflichtet gewesen sei, die Möglichkeit zu prüfen, ihn unter den Voraussetzungen der Artikel 8 und 45 des Statuts zu befördern.

66 Diese Begründung ist als eine Anwendung der in den Randnummern 58 bis 60 des vorliegenden Urteils angeführten Grundsätze auf den konkreten Fall zu verstehen, dass nämlich Artikel 8 Absatz 2 des Statuts nicht die Möglichkeit einer Beförderung bei einer Übernahme vorsieht, da diese Möglichkeit nur in der in Artikel 8 Absatz 3 des Statuts geregelten Ausnahmesituation besteht.

67 Daraus folgt, dass das angefochtene Urteil entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers nicht unzureichend begründet ist.

68 Daher ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

69 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

70 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die EUA die Verurteilung des Rechtsmittelführers in die Kosten beantragt hat und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück