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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.12.2007
Aktenzeichen: C-186/06
Rechtsgebiete: Richtlinie 79/409/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 79/409/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

18. Dezember 2007(*)

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Bewässerungsgebiet des Kanals Segarra-Garrigues (Lérida)"

Parteien:

In der Rechtssache C-186/06

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 18. April 2006,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Recchia und A. Alcover San Pedro als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch F. Díez Moreno als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter L. Bay Larsen (Berichterstatter), K. Schiemann, P. Kuris und J.-C. Bonichot,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. April 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich Spanien in Bezug auf das Bewässerungsvorhaben im Bewässerungsgebiet des Kanals Segarra-Garrigues in der Provinz Lérida gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2 bis 4 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1, im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie) verstoßen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Gemäß Art. 2 der Vogelschutzrichtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände aller wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der EG-Vertrag Anwendung findet, heimisch sind, auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird.

3 Art. 3 der Vogelschutzrichtlinie lautet:

"(1) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten Erfordernisse die erforderlichen Maßnahmen, um für alle unter Artikel 1 fallenden Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wieder herzustellen.

(2) Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

a) Einrichtung von Schutzgebieten,

b) Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in und außerhalb von Schutzgebieten,

c) Wiederherstellung zerstörter Lebensstätten,

d) Neuschaffung von Lebensstätten."

4 Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie bestimmt:

"(1) Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu berücksichtigen:

a) vom Aussterben bedrohte Arten,

b) gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten,

c) Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als selten gelten,

d) andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraums einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.

Bei den Bewertungen werden Tendenzen und Schwankungen der Bestände der Vogelarten berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind.

...

(4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den [in den] Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden."

5 Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie) bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten."

Sachverhalt und Vorverfahren

6 Im Jahr 2001 ging bei der Kommission eine Beschwerde ein, nach der das Bewässerungsvorhaben im Bewässerungsgebiet des Kanals Segarra-Garrigues die beiden einzigen für die Erhaltung von Steppenvogelarten wichtigen Gebiete in Katalonien, sogenannte "Important Bird Areas" (im Folgenden: IBA), betreffe, die unter den Nrn. 142 und 144 im IBA-Verzeichnis von 1998 aufgeführt seien.

7 Mit Schreiben vom 22. November 2001 bat die Kommission das Königreich Spanien um Auskünfte u. a. über dieses Vorhaben und über die Erklärung von Gebieten, die im IBA-Verzeichnis von den Nrn. 142 und 144 erfasst sind, zu besonderen Schutzgebieten (im Folgenden: BSG).

8 Da die Kommission die von den spanischen Behörden übermittelten Antworten und Informationen nicht für überzeugend hielt, wies sie das Königreich Spanien mit Mahnschreiben vom 1. April 2004 darauf hin, dass die Vogelschutzrichtlinie nicht ordnungsgemäß angewandt worden sei, weil insbesondere im von dem Bewässerungsvorhaben betroffenen Gebiet des Kanals Segarra-Garrigues zahlen- und flächenmäßig unzureichend BSG ausgewiesen worden seien und weil dieses Vorhaben, das die Beeinträchtigung, wenn nicht Zerstörung des Lebensraums mehrerer in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführter Vogelarten zur Folge haben werde, genehmigt worden sei.

9 Die spanischen Behörden beantworteten das Mahnschreiben mit Schreiben vom 21. Juni 2004.

10 Da der Verstoß gegen die Vogelschutzrichtlinie nach Ansicht der Kommission nicht beendet wurde, gab sie am 14. Dezember 2004 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie das Königreich Spanien aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach Eingang nachzukommen.

11 Da die Kommission die Antwort der spanischen Behörden vom 4. März 2005 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme als unzureichend ansah, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

12 Die Kommission stellt in ihrer Klageschrift klar, dass die Klage nicht die unzureichende Ausweisung von BSG, sondern die Genehmigung des Bewässerungsvorhabens im Bewässerungsgebiet des Kanals Segarra-Garrigues und die nachteiligen Folgen dieses Vorhabens für bestimmte, in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie genannte Vogelarten betreffe.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Beteiligten

13 Das Königreich Spanien macht in erster Linie geltend, dass die Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme und ihrer Klageschrift den Gegenstand des Verfahrens erweitert habe, da das Königreich Spanien im Mahnschreiben nur aufgefordert worden sei, zu einer Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 4 der Vogelschutzrichtlinie Stellung zu nehmen, nicht aber zu einer Verletzung von Art. 2 und 3 dieser Richtlinie. Darüber hinaus enthalte die Klageschrift keine Ausführungen im Hinblick darauf, welche der Verpflichtungen des Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie verletzt worden seien.

14 Die Kommission weist darauf hin, dass zum einen ein enger Zusammenhang zwischen den Art. 2 bis 4 der Vogelschutzrichtlinie bestehe und zum anderen Art. 4 Abs. 1 den Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie ergänze, stellt aber die Frage, ob es angebracht sei, die vorgetragenen Klagegründe nur anhand von Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie zu prüfen, in das Ermessen des Gerichtshofs.

Würdigung durch den Gerichtshof

15 Zum ersten von dem beklagten Mitgliedstaat geltend gemachten Gesichtspunkt ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das von der Kommission an den Mitgliedstaat gerichtete Mahnschreiben sowie ihre mit Gründen versehene Stellungnahme den Streitgegenstand abgrenzen, so dass dieser nicht mehr erweitert werden kann. Denn die Möglichkeit zur Äußerung stellt für diesen Mitgliedstaat auch dann, wenn er meint, davon nicht Gebrauch machen zu sollen, eine vom EG-Vertrag gewollte wesentliche Garantie dar, deren Beachtung ein substanzielles Formerfordernis für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens auf Feststellung der Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ist. Die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage der Kommission müssen daher auf dieselben Rügen gestützt werden wie das Mahnschreiben, mit dem das Vorverfahren eingeleitet wird (vgl. Urteile vom 29. September 1998, Kommission/Deutschland, C-191/95, Slg. 1998, I-5449, Randnr. 55, und vom 14. Juni 2007, Kommission/Belgien, C-422/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 25). Ist dies nicht der Fall, kann dieser Fehler nicht dadurch als beseitigt angesehen werden, dass sich der beklagte Mitgliedstaat zu der mit Gründen versehenen Stellungnahme geäußert hat (vgl. Urteil vom 11. Juli 1984, Kommission/Italien, 51/83, Slg. 1984, 2793, Randnrn. 6 und 7).

16 Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Mahnschreiben keinen Hinweis darauf enthielt, dass eine Verletzung von Art. 2 und 3 der Vogelschutzrichtlinie durch das Königreich Spanien geltend gemacht werde.

17 Folglich ist die Klage, soweit sie sich auf die gerügte Verletzung von Art. 2 und 3 der Richtlinie bezieht, unzulässig.

18 Hinsichtlich des zweiten vom Königreich Spanien geltend gemachten Gesichtspunkts ist daran zu erinnern, dass die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage gemäß Art. 226 EG auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt werden und eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Rügen enthalten müssen, damit der Mitgliedstaat und der Gerichtshof die Tragweite des diesem Staat vorgeworfenen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht richtig erfassen können, was notwendig ist, damit der betreffende Staat sich gebührend verteidigen und der Gerichtshof überprüfen kann, ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1993, Kommission/Dänemark, C-234/91, Slg. 1993, I-6273, Randnr. 16, und vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-98/04, Slg. 2006, I-4003, Randnr. 18).

19 Im vorliegenden Fall hat die Kommission in ihrem Mahnschreiben und ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gerügt, dass das Königreich Spanien Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie verletzt habe, weil u. a. die von den spanischen Behörden in dem vom Bewässerungsvorhaben Segarra-Garrigues betroffenen Gebiet ausgewiesenen BSG für den Schutz der zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete im Hinblick auf mehrere in Anhang I dieser Richtlinie enthaltene Arten nicht ausreichten. Die Kommission hat bei dieser Gelegenheit auch gerügt, dass das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie verstoßen habe, da die Durchführung des Vorhabens eine offensichtliche Gefahr der Beeinträchtigung des Lebensraums der im betroffenen Gebiet lebenden Steppenvogelarten zur Folge habe.

20 Wie in Randnr. 12 des vorliegenden Urteils ausgeführt, betrifft die vorliegende Klage nicht die Frage der unzureichenden Ausweisung von BSG, sondern die Genehmigung des Bewässerungsvorhabens im Bewässerungsgebiet des Kanals Segarra-Garrigues und die nachteiligen Folgen dieses Vorhabens für bestimmte geschützte Vogelarten.

21 Die Kommission erhält jedoch ihren Klagegrund einer Verletzung von Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie durch das Königreich Spanien aufrecht, und zwar nicht wegen einer unzureichenden Ausweisung von Gebieten als BSG, sondern wegen der Genehmigung des Bewässerungsvorhabens.

22 Unter diesen Umständen genügt die vorliegende Klage hinsichtlich dieses Klagegrundes, dessen Begründung gegenüber den im Vorverfahren angeführten Gründen geändert wurde, nicht den in Randnr. 18 des vorliegenden Urteils genannten Erfordernissen des Zusammenhangs und der Genauigkeit.

23 Infolgedessen ist die Klage hinsichtlich der Rüge, dass das Königreich Spanien gegen Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie verstoßen habe, unzulässig.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Beteiligten

24 Die Kommission trägt zur Begründung ihrer Klage vor, dass sich das Bewässerungsvorhaben im Bewässerungsgebiet des Kanals Segarra-Garrigues im Gebiet der IBA-Nrn. 142 und 144 befinde und negative Auswirkungen auf bestimmte in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie genannte Steppenvogelarten haben werde. Dass das Königreich Spanien bestimmte Gebiete der IBA-Nrn. 142 und 144, die von diesem Projekt betroffen seien, von der Ausweisung als BSG ausgenommen habe, könne es nicht von der Verpflichtung befreien, die Erfordernisse des Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie zu beachten.

25 Das Königreich Spanien trägt vor, die Kommission habe nicht den Beweis erbracht, dass das Bewässerungsvorhaben im Bewässerungsgebiet des Kanals Segarra-Garrigues gegen die Vogelschutzrichtlinie verstoße. Jedenfalls seien die zu diesem Vorhaben gehörenden Schutzmaßnahmen angemessen, um in dem von dem Vorhaben erfassten Gebiet die in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie genannten negativen Folgen zu vermeiden.

Würdigung durch den Gerichtshof

26 Nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie haben die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den BSG zu vermeiden.

27 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass die Mitgliedstaaten die Verpflichtungen, die sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie ergeben, auch dann zu beachten haben, wenn die betreffenden Gebiete nicht zu BSG erklärt wurden, obwohl dies hätte geschehen müssen (vgl. Urteile vom 18. März 1999, Kommission/Frankreich, C-166/97, Slg. 1999, I-1719, Randnr. 38, und vom 20. September 2007, Kommission/Italien, C-388/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 18).

28 In Bezug auf die zu BSG erklärten Gebiete sieht Art. 7 der Habitatrichtlinie demgegenüber vor, dass die Verpflichtungen, die sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie ergeben, ab dem Datum für die Anwendung der letztgenannten Richtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet entsprechend der Vogelschutzrichtlinie zum BSG erklärt wird, u. a. durch die Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie ersetzt werden (vgl. Urteil vom 13. Juni 2002, Kommission/Irland, C-117/00, Slg. 2002, I-5335, Randnr. 25). Die Gebiete, die nicht zu BSG erklärt wurden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, unterliegen somit weiterhin der Regelung des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie (vgl. Urteil vom 7. Dezember 2000, Kommission/Frankreich, C-374/98, Slg. 2000, I-10799, Randnr. 47).

29 Da die Kommission ihre Klage auf Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie stützt, sind nur die vom Bewässerungsvorhaben im Bewässerungsgebiet des Kanals Segarra-Garrigues berührten Gebiete, die vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist als BSG hätten ausgewiesen werden müssen, betroffen.

30 Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass das IBA-Verzeichnis von 1998, das ein aktualisiertes Verzeichnis der für die Erhaltung der Vogelarten wichtigen Gebiete in Spanien aufstellt, in Ermangelung entgegenstehender wissenschaftlicher Beweise eine Bezugsgröße darstellt, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob dieser Mitgliedstaat zahlen- und flächenmäßig genügend Gebiete zu BSG erklärt hat, um allen in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgezählten Vogelarten sowie den nicht in diesem Anhang aufgeführten Zugvogelarten Schutz zu bieten (vgl. Urteil vom 28. Juni 2007, Kommission/Spanien, C-235/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 27).

31 Aus den Akten geht hervor, dass bestimmte in den IBA-Nrn. 142 und 144 enthaltene, von dem Bewässerungsvorhaben betroffene Gebiete wie die "Plans de Sió", "Belianes-Preixana" und "Secans del Segrià-Garrigues", die in denen u. a. die Zwergtrappe (Tetrax tetrax), die Dupontlerche (Chersophilus duponti), die Blauracke (Coracias garrulus) und der Habichtsadler (Hieraætus fasciatus) vorkommen, aufgrund des Beschlusses der Regionalregierung von Katalonien vom 5. September 2006 über die Ausweisung von BSG und die Annahme des Vorschlags über Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu BSG erklärt worden sind oder eine Erweiterung des BSG erfahren haben.

32 Demnach ist anzunehmen, dass diese Gebiete, die vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist zu BSG hätten erklärt werden sollen, nach der in den Randnrn. 27 und 28 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung der Schutzregelung des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie unterlagen.

33 Hierzu ist festzustellen, dass es in der am 8. November 2002 im Amtsblatt Nr. 3757 der Regionalregierung von Katalonien veröffentlichten Umweltverträglichkeitserklärung heißt, dass das Bewässerungsvorhaben im Bewässerungsgebiet des Kanals Segarra-Garrigues insbesondere im Hinblick auf die Lebensräume der Steppenvögel bedenklich sei, trotz der in der Umweltverträglichkeitsstudie vorgeschlagenen vorbeugenden, verbessernden und ausgleichenden Maßnahmen und trotz der in der Erklärung selbst vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen.

34 In Anhang 3 dieser Erklärung wird darauf hingewiesen, dass die Durchführung eines Bewässerungsvorhabens dieser Größe erhebliche Auswirkungen auf die bedrohten Vogelpopulationen haben könne und dass daher die Pläne zur Wiederherstellung der Bestände der in diesem Anhang aufgeführten Arten sowie ihre Durchführung, mit der die Erhaltung dieser Arten und, wenn möglich, die Wiederherstellung ihrer Bestände gesichert werden solle, verabschiedet werden müssten.

35 Außerdem ist unstreitig, dass mit den zur Durchführung dieses Vorhabens erforderlichen Arbeiten, die auf 10 Jahre veranschlagt werden, im Juni 2002 begonnen wurde.

36 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der betreffende Mitgliedstaat mit der Genehmigung des Bewässerungsvorhabens im Bewässerungsgebiet des Kanals Segarra-Garrigues seine Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung verbotener Umweltbeeinträchtigungen in den von diesem Vorhaben betroffenen Gebieten, die zu BSG hätten erklärt werden müssen, zu treffen, nicht erfüllt hat; diese Verpflichtung besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schon bevor eine Abnahme der Vogelzahl festgestellt worden ist oder bevor sich die Gefahr des Verschwindens einer geschützten Art konkretisiert hat (vgl. Urteil vom 2. August 1993, Kommission/Spanien, C-355/90, Slg. 1993, I-4221, Randnr. 15).

37 Der Umstand allein, dass das Vorhaben, wie das Königreich Spanien im Wesentlichen vorgetragen hat, erhebliche Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des betroffenen Gebiets hat, steht dieser Feststellung nicht entgegen. Denn die Befugnis der Mitgliedstaaten, Gebiete, die als BSG hätten ausgewiesen werden müssen und die, wie in den Randnrn. 27 und 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der Regelung des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie unterliegen, erheblich zu beeinträchtigen, kann jedenfalls nicht mit wirtschaftlichen und sozialen Erfordernissen gerechtfertigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 1991, Kommission/Deutschland, C-57/89, Slg. 1991, I-883, Randnrn. 21 und 22).

38 Der Klage der Kommission ist daher insoweit stattzugeben.

39 Folglich ist festzustellen, dass das Königreich Spanien in Bezug auf die vom Bewässerungsvorhaben im Bewässerungsgebiet des Kanals Segarra-Garrigues betroffenen Gebiete, die als BSG hätten ausgewiesen werden müssen, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie verstoßen hat.

40 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Kostenentscheidung:

Kosten

41 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen. Nach Art. 69 § 3 Abs. 1 kann der Gerichtshof jedoch die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da die Kommission nur mit einem Teil ihres Vorbringens obsiegt, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Spanien hat mit der Genehmigung des Bewässerungsvorhabens im Bewässerungsgebiet des Kanals Segarra-Garrigues in der Provinz Lérida gegen seine Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung verbotener Umweltbeeinträchtigungen in den von diesem Vorhaben betroffenen Gebieten, die zu besonderen Schutzgebieten hätten erklärt werden müssen, zu treffen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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