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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.05.2001
Aktenzeichen: C-190/00
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 4142/87, Verordnung (EWG) Nr. 1517/91, Verordnung (EWG) Nr. 1431/92, Verordnung (EWG) Nr. 1421/93


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 4142/87
Verordnung (EWG) Nr. 1517/91
Verordnung (EWG) Nr. 1431/92
Verordnung (EWG) Nr. 1421/93
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Verordnung Nr. 4142/87 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung sowie die Verordnungen Nrn. 1517/91, 1431/92 und 1421/93 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirtschaftliche Waren stehen der Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Datteln, die in Originalumschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger eingeführt werden, gemäß den drei letztgenannten Verordnungen nicht entgegen, die für frische oder getrocknete Datteln gelten, die zum Verpacken in Aufmachungen für den Einzelverkauf in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger bestimmt sind. Um den Zweck der Zollaussetzung, den Schutz der Interessen der verarbeitenden Industrien, zu erreichen, genügt es, dass die Datteln unabhängig vom Gewicht des Inhalts der Umschließung, in der sie in die Gemeinschaft eingeführt werden, vor ihrem Verkauf tatsächlich verpackt oder umgepackt werden.

( vgl. Randnrn. 34, 37-38, 40 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 3. Mai 2001. - Strafverfahren gegen Édouard Balguerie u. a. und Société Balguerie u. a., zivilrechtlich Haftende. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d'appel de Paris - Frankreich. - Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 - Abgabenbegünstigte Einfuhr von Waren aufgrund ihrer besonderen Verwendung - Verordnungen (EWG) Nrn. 1517/91, 1431/92 und 1421/93 - Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs - Datteln. - Rechtssache C-190/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-190/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Cour d'appel Paris (Frankreich) in dem bei dieser anhängigen Strafverfahren gegen

Édouard Balguerie u. a.

und

Société Balguerie u. a., zivilrechtlich Haftende,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung (ABl. L 387, S. 81)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, der Richterin F. Macken (Berichterstatter) und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von E. Balguerie u. a. und der Gesellschaft Balguerie u. a., vertreten durch Y. und M. Famchon, avocats,

- der französischen Regierung, vertreten durch R. Abraham und C. Vasak als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Tricot als Bevollmächtigten,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Februar 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Cour d'appel Paris hat mit Urteil vom 15. Mai 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Mai 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung (ABl. L 387, S. 81) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellte sich in einem Strafverfahren gegen B. Mercier in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gesellschaft Orkos Diffusion SARL, P. Thomas in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Verwaltungsrates der Gesellschaft Balguerie, und E. Balguerie in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft Pillet & Cie (im Folgenden zusammen: E. Balguerie u. a.) sowie die Gesellschaften Orkos Diffusion SARL, Balguerie und Pillet & Cie (im Folgenden zusammen: Gesellschaft Balguerie u. a.) als zivilrechtlich Haftende wegen des Vergehens der Einfuhr verbotener Waren ohne Zollerklärung.

Gemeinschaftsrecht

3 Die Verordnung Nr. 4142/87 regelt, wie sich aus dem Wortlaut ihres Artikels 1 ergibt, die Voraussetzungen für die Zulassung einer in den freien Verkehr übergeführten Ware zu einer Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung.

4 Artikel 3 der Verordnung Nr. 4142/87 bestimmt:

(1) Die Gewährung einer Abgabenbegünstigung nach Artikel 1 setzt voraus, dass der Person, die diese Ware zur Überführung in den freien Verkehr einführt oder einführen lässt, von der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats, in dem die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird, eine schriftliche Bewilligung erteilt worden ist.

(2) Unbeschadet der Vorschriften der folgenden Artikel ist die Erteilung der in Absatz 1 genannten Bewilligung an folgende Verpflichtungen gebunden:

a) Die Ware ist der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zuzuführen;

b) der nicht erhobene Abgabenbetrag ist zu entrichten, wenn die Ware der vorgeschriebenen besonderen Verwendung nicht zugeführt wird;

c) eine Buchführung ist zu halten, die es der zuständigen Behörde gestattet, die von ihr für erforderlich gehaltenen Kontrollen der tatsächlichen Verwendung der betreffenden Ware zu dem vorgeschriebenen besonderen Zweck durchzuführen; diese Bücher sind während eines den einschlägigen Vorschriften entsprechenden Zeitraums aufzubewahren;

d) die Prüfung der in Buchstabe c) vorgesehenen Bücher ist zu gestatten;

e) alle von der zuständigen Behörde für erforderlich gehaltenen Kontrollmaßnahmen für die Feststellung der tatsächlichen Verwendung der Ware sind zu ermöglichen und alle hierzu notwendigen Einzelheiten sind anzugeben.

(3) Die zuständige Behörde kann die Bewilligung Personen verweigern, die nicht die erforderliche Gewähr bieten.

(4) Die Erteilung der Bewilligung kann von einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden."

5 Artikel 6 der Verordnung Nr. 4142/87 sieht in Absatz 1 vor, dass der Betrag der nicht erhobenen Abgaben zu entrichten ist, wenn die Ware der vorgeschriebenen besonderen Verwendung nicht zugeführt worden ist. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift gelten Abfälle, die im Arbeitsgang anfallen, und durch natürlichen Schwund verursachte Verluste als der besonderen Verwendung zugeführt.

6 Für die im Ausgangsverfahren umstrittenen Waren sieht die Verordnung (EWG) Nr. 1517/91 des Rates vom 31. Mai 1991 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirtschaftliche Waren (ABl. L 142, S. 7) vor, dass die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Datteln, frisch oder getrocknet, die für den Einzelverkauf in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger aufgemacht werden sollen", vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992 ausgesetzt werden.

7 Diese Aussetzung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1431/92 des Rates vom 26. Mai 1992 (ABl. L 151, S. 1) für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. Juni 1993 und durch die Verordnung (EWG) Nr. 1421/93 des Rates vom 7. Juni 1993 (ABl. L 140, S. 6) für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1994 verlängert.

8 Der ersten und der zweiten Begründungserwägung der Verordnungen Nrn. 1517/91, 1431/92 und 1421/93 zufolge werden [d]ie in dieser Verordnung genannten Waren... in der Gemeinschaft gegenwärtig nicht oder nur in unzureichender Menge erzeugt. Die Hersteller können somit den Bedarf der verarbeitenden Industrien der Gemeinschaft nicht decken. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs in diesen Fällen vollständig auszusetzen."

Der Ausgangsrechtsstreit

9 Die Gesellschaft Orkos Diffusion SARL, die exotische Früchte einführt und nach Neuverpackung weiterverkauft, führte zwischen dem 12. Dezember 1991 und dem 27. April 1994 Datteln aus den Vereinigten Staaten von Amerika in 36 x 42 cm großen Kartons zu 15 Pfund (7,5 kg) ein. Die entsprechenden Zollanmeldungen erfolgten durch die für die Gesellschaft Orkos Diffusion SARL handelnden Zollagenten Pillet & Cie und Balguerie.

10 Diese Waren wurden unter den Tarifpositionen 0804 10 00 222 OY (in den Jahren 1991 und 1992) sowie 0804 10 00 022 OM und 0804 10 00 012 OC (in den Jahren 1993 und 1994) nach Frankreich eingeführt, die der Bezeichnung Datteln, frisch oder getrocknet, zum Verpacken für den Einzelverkauf in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger" entsprechen.

11 Für Datteln wurde daher eine Zollaussetzung gewährt, und sie wurden mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 5,5 % belegt.

12 Zwischen dem 9. Oktober 1994 und dem 11. August 1995 führten Mitarbeiter der Direction nationale du renseignement et des enquêtes douanières (Staatliche Direktion für Zollauskünfte und -ermittlungen) eine Kontrolle dieser Einfuhren durch, bei der festgestellt wurde, dass diese Datteln unter den Tarifpositionen 0804 10 00 223 9E (in den Jahren 1991 und 1992) und 0804 10 00 013 9R oder 0804 10 00 023 9N (in den Jahren 1993 und 1994), die der Bezeichnung Datteln, frisch oder getrocknet, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 35 kg oder weniger" entsprechen, hätten angemeldet und daher mit einem Zoll in Höhe von 12 % hätten belegt werden müssen.

13 Die Commission de conciliation et d'expertise douanière (Kommission für gütliche Einigung und Zollexpertise), die von B. Mercier gemäß Artikel 450 des französischen Code des douanes (Zollkodex) angerufen worden war, erklärte sich durch Beschluss vom 27. Februar 1996 für unzuständig, da der zu entscheidende Rechtsstreit nicht die Art und die falsche Verwendung einer Tarifrubrik [betreffe], sondern die Auslegung der Gemeinschaftsverordnungen über die Verpackung von Waren bei der Ein- und Ausfuhr".

14 Die Zollverwaltung erhob daher vor dem Tribunal de grande instance Melun (Frankreich) öffentliche Klage gegen E. Balguerie u. a. und die Gesellschaft Balguerie u. a. wegen falscher Erklärungen oder betrügerischer Handlungen, durch die bei der Einfuhr von Datteln eine Befreiung oder ein Vorteil erzielt worden sei oder habe erzielt werden sollen, sowie auf Zahlung der hinterzogenen Zölle.

15 Durch Strafurteil vom 8. März 1999 befand das Tribunal die Angeklagten E. Balguerie u. a. des vorgeworfenen Vergehens für schuldig und verurteilte sie und die Gesellschaft Balguerie u. a. als Gesamtschuldner zur Zahlung der hinterzogenen Zölle und Steuern in Höhe von 288 563 FRF. Die Angeklagten hätten die Waren für den Einzelverkauf in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger nicht zu verpacken brauchen. Im Übrigen habe die Bestandsaufzeichnung am Tag der Kontrolle nicht vorgelegt werden können.

16 Die Angeklagten legten gegen diese Entscheidung Rechtsmittel bei der Cour d'appel Paris ein.

17 Diese stellte fest, dass die fraglichen Einfuhren unstreitig unter die Verordnung Nr. 4142/87 in der durch die Verordnung Nr. 3803/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. L 384, S. 15) geänderten Fassung fielen.

18 Die Zollverwaltung macht - abgesehen vom Vorwurf der unterlassenen Vorlage der Bestandsaufzeichnungen bei der ersten Anforderung - geltend, die streitige zolltarifliche Befreiung schließe aus, dass die Datteln in Originalumschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger abgepackt eingeführt würden; dagegen kann nach Auffassung der Angeklagten diese Regelung für solche Einfuhren in Anspruch genommen werden, da die Datteln nach Aussortierung und Prüfung in Behältnissen mit einem Inhalt verpackt würden, der den Vorschriften über die vorgeschriebene Verwendung entspreche.

19 Die Cour d'appel Paris hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Verbieten die Verordnung Nr. 4142/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 und die zu ihrer Anwendung getroffenen Maßnahmen zur Aussetzung der Zölle bei der Einfuhr von Datteln aufgrund der besonderen Verwendung der Waren, dass diese in Originalumschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger eingeführt werden?

Zur Vorlagefrage

20 Es geht vor dem vorlegenden Gericht um die Frage, ob die Zollaussetzung nach den Verordnungen Nrn. 1517/91, 1431/92 und 1421/93 für Datteln nur in Anspruch genommen werden kann, wenn diese in Verpackungen mit einem Inhalt über 11 kg eingeführt werden.

21 Allein aufgrund der Verordnung Nr. 4142/87, die in Artikel 1 die Voraussetzungen für die Zulassung einer in den freien Verkehr übergeführten Ware zu einer Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung regelt, kann mangels besonderer Vorschriften nicht bestimmt werden, ob Datteln, die für den Einzelverkauf in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger aufgemacht werden sollen, in Verpackungen mit einem Gewicht des Inhalts über 11 kg eingeführt werden müssen, damit ihnen eine Zollbefreiung gewährt werden kann.

22 Zur Beantwortung dieser Frage sind daher auch die Verordnungen Nrn. 1517/91, 1431/92 und 1421/93 auszulegen, nach denen die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für frische oder getrocknete Datteln zum Verpacken in Aufmachungen für den Einzelverkauf in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger für bestimmte Zeiträume ausgesetzt sind.

23 Die Vorlagefrage ist demnach so zu verstehen, dass mit ihr geklärt werden soll, ob die Verordnungen Nrn. 4142/87, 1517/91 1431/92 und 1421/92 der Gewährung der Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Datteln, die in Originalumschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger eingeführt werden, entgegenstehen.

24 Die Angeklagten E. Balguerie u. a. machen geltend, für die Gewährung der fraglichen Zollaussetzung reiche es aus, dass die frischen oder getrockneten Datteln für den Einzelverkauf in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger aufgemacht werden sollten.

25 Es sei weder streitig noch zu bestreiten, dass die fraglichen Datteln nach Aussortieren und Prüfung für den Einzelverkauf in Kartons zu 7 kg (50 x 30 cm) oder in Kunststoffbehältnisse zu 1 kg umgepackt worden seien, was den Vorschriften über die vorgeschriebene Verwendung entspreche.

26 Die Datteln seien zwar in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts unter 11 kg eingeführt worden, sie seien aber umgepackt worden, um die Ware den Wünschen der Kundschaft anzupassen.

27 Mit dem Umpacken der Waren sei die Verordnung Nr. 4142/87 eingehalten worden, so dass für diese Waren die Aussetzung der Zollsätze gewährt werden müsse.

28 Nach Auffassung der französischen Regierung wurde die Grenze für die Unterscheidung zwischen loser und schon verpackter Ware bei Datteln auf 11 kg festgesetzt, so dass eine eingeführte Ware in einer Verpackung unter 11 kg als schon verpackt anzusehen sei und für sie daher keine Aussetzung der für lose Waren geltenden Sätze gewährt werden könne.

29 Die Kommission stellt fest, dass es sich bei den fraglichen Waren unstreitig um frische oder getrocknete Datteln gehandelt habe und diese nach der Einfuhr für den Einzelverkauf in unmittelbare Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger aufgemacht worden seien. Die fragliche Tarifposition stelle nach ihrem Wortlaut nicht darauf ab, ob die Umschließungen vor dem Umpacken ein Gewicht des Inhalts von über oder unter 11 kg gehabt hätten.

30 Die betreffenden Waren würden somit offensichtlich vom Wortlaut der Tarifpositionen erfasst, unter denen sie angemeldet worden seien.

31 Das Umpacken der Datteln stelle also die besondere Verwendung, für die sie angemeldet worden seien, nicht in Frage und lasse sich sogar mit den Erfordernissen des Einzelverkaufs erklären.

32 Die Verordnung Nr. 4142/87 verbiete eine derartige Maßnahme nicht, sondern solle eine wirksame Prüfung ihrer Verwendung ermöglichen.

33 Für die Feststellung, ob aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls Machenschaften, Täuschungen oder sogar Handlungen vorlägen, die die Gewährung einer Abgabenbegünstigung wegen der besonderen Verwendung der Datteln möglicherweise in Frage stellten, könne sich das vorlegende Gericht darauf beschränken, dass die Datteln bereits in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger aufgemacht gewesen seien, da dies als solches für die Gewährung der Abgabenbegünstigung unerheblich sei.

34 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Verordnungen Nrn. 1517/91, 1431/92 und 1421/93 Datteln betreffen, die für den Einzelverkauf in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger aufgemacht werden sollen, ausgenommen diejenigen, die für den Einzelverkauf in der Originalumschließung bestimmt sind, selbst wenn diese nur 11 kg oder weniger fasst.

35 Zum anderen beziehen sich diese Verordnungen nicht ausdrücklich auf den Fall, dass die Datteln schon bei ihrer Einfuhr in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger aufgemacht sind, aber für den Einzelverkauf in unmittelbare Umschließungen mit höchstens diesem Gewicht des Inhalts umgepackt werden sollen.

36 Zunächst folgt jedoch aus den ersten beiden Begründungserwägungen der Verordnungen Nrn. 1517/91, 1431/92 und 1421/93, dass die Zollaussetzung die Interessen des verarbeitenden Gewerbes schützen soll.

37 Außerdem gilt diese Aussetzung nach den Verordnungen Nrn. 1517/91, 1431/92 und 1421/93 außer für frische Datteln, die für den Einzelverkauf verpackt werden sollen, auch für Datteln, frisch oder getrocknet, für die Verarbeitungsindustrie, ausgenommen zum Herstellen von Alkohol".

38 Um den Zweck der Zollaussetzung, den Schutz der Interessen der verarbeitenden Industrien, zu erreichen, genügt es daher, dass die Datteln unabhängig vom Gewicht des Inhalts der Umschließung, in der sie in die Gemeinschaft eingeführt werden, vor ihrem Verkauf tatsächlich verpackt oder umgepackt werden.

39 Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die Zulassungsbedingungen der Waren gemäß der Verordnung Nr. 4142/87 beachtet werden müssen und dass zum anderen durch die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollmöglichkeiten sichergestellt werden kann, dass die Zollaussetzung nur für verpackte oder umgepackte Waren gewährt wird.

40 Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass die Verordnungen Nrn. 4142/87, 1517/91, 1431/92 und 1421/93 der Gewährung der Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Datteln, die in Originalumschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger eingeführt werden, nicht entgegenstehen.

Kostenentscheidung:

Kosten

41 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm von der Cour d'appel Paris mit Urteil vom 15. Mai 2000 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Verordnungen (EWG) Nrn. 4142/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung, 1517/91 des Rates vom 31. Mai 1991, 1431/92 des Rates vom 26. Mai 1992 und 1421/93 des Rates vom 7. Juni 1993 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirtschaftliche Waren stehen der Gewährung der Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Datteln, die in Originalumschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger eingeführt werden, nicht entgegen.

Ende der Entscheidung

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