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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: C-192/07
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 69 § 5 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

24. Januar 2008

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache C-192/07

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 3. April 2007,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande, W. Bogensberger und S. Gruenheid als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts D. Ruiz-Jarabo Colomer

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission hat dem Gerichtshof mit am 18. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben nach Art. 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und beantragt, die Kosten nach Art. 69 § 5 der Verfahrensordnung der Bundesrepublik Deutschland aufzuerlegen.

2 Die Beklagte hat dem Gerichtshof mit am 11. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben mitgeteilt, dass sie keine Erklärung zur Klagerücknahme abzugeben habe.

3 Nach Art. 69 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zur Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

4 Im vorliegenden Fall waren die Klage und die Klagerücknahme der Kommission auf das Verhalten der Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen, da diese erst nach Klageerhebung die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.

5 Der Bundesrepublik Deutschland sind somit die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

1. Die Rechtssache C-192/07 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.



Ende der Entscheidung

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