Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.02.2001
Aktenzeichen: C-192/99
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 8 a.F.
EGV Art. 8a a.F.
EGV Art. 17
EGV Art. 18
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Erklärung von 1972 der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Bestimmung des Begriffes Staatsangehörige", die der Schlussakte des Vertrages über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften beigefügt ist, ist als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde zu dessen Auslegung und insbesondere zur Bestimmung von dessen persönlichem Geltungsbereich heranzuziehen.

Obgleich einseitig abgegeben, sollte diese Erklärung eine Frage klären, die für die anderen Vertragsparteien besonders wichtig war, da darin die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs bestimmt wurden, denen die Vorschriften des Vertrages, insbesondere diejenigen über die Freizügigkeit, zugute kommen würden. Die anderen Vertragsparteien hatten von ihrem Inhalt umfassende Kenntnis; die Beitrittsbedingungen wurden auf dieser Grundlage festgelegt. Außerdem hatte die Abgabe dieser Erklärung nicht zur Folge, dass einer Person, die nicht der Definition eines Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs entsprach, Rechte entzogen worden wären, die ihr nach dem Gemeinschaftsrecht zustanden; vielmehr sind ihr solche Rechte niemals erwachsen.

Die Erklärung von 1982 der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Bestimmung des Begriffes Staatsangehörige" stellte eine Anpassung derjenigen von 1972 dar, die durch den Erlass eines neuen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit im Jahre 1981 notwendig geworden war. Sie erfasste im Wesentlichen die gleichen Kategorien von Personen wie die Erklärung von 1972 und wurde von den anderen Mitgliedstaaten nicht beanstandet. Demzufolge ist die Erklärung von 1982 für die Beantwortung der Frage maßgeblich, ob eine Person im Sinne des Gemeinschaftsrechts Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ist.

( vgl. Randnr. 23-27 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes vom 20. Februar 2001. - The Queen gegen Secretary of State for the Home Department, ex parte: Manjit Kaur, Beteiligter: Justice. - Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Crown Office) - Vereinigtes Königreich. - Unionsbürgerschaft - Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats - Erklärungen des Vereinigten Königreichs über die Bestimmung des Begriffes 'Staatsangehörige' - Britischer überseeischer Bürger. - Rechtssache C-192/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-192/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Crown Office) (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

The Queen

gegen

Secretary of State for the Home Department,

ex parte:

Manjit Kaur,

Beteiligter:

Justice,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 8 und 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 17 EG und 18 EG) sowie der Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Bestimmung des Begriffes Staatsangehörige", die der Schlussakte des Vertrages über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften beigefügt ist (ABl. 1972, L 73, S. 196), der neuen Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Bestimmung des Begriffes Staatsangehörige" (ABl. 1983, C 23, S. 1) und der Erklärung Nr. 2 zur Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, die der Schlussakte des Vertrages über die Europäische Union beigefügt ist (ABl. 1992, C 191, S. 98),

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, A. La Pergola, M. Wathelet und V. Skouris, der Richter D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet, P. Jann, L. Sevón (Berichterstatter) und R. Schintgen sowie der Richterin F. Macken,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Frau Kaur, vertreten durch R. Drabble, QC, und M. Singh Gill, R. de Mello, M. Singh Panesar und S. Taghavi, barristers,

- von Justice, vertreten durch N. Blake, QC, und R. Husain, barrister, im Beistand von A. Owers, Director, J. Cooper, Human Rights Project Director, und C. Kilroy, Human Rights Legal Researcher,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins als Bevollmächtigten, im Beistand von D. Pannick, QC, und E. Sharpston, QC, und R. Tam, barrister,

- der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten,

- der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und C.-D. Quassowski als Bevollmächtigte,

- der französischen Regierung, vertreten durch J.-F. Dobelle, K. Rispal-Bellanger und A. Lercher als Bevollmächtigte,

- der italienischen Regierung, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten, im Beistand von F. Quadri, avvocato dello Stato,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. J. Kuijper und N. Yerrell als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Frau Kaur, vertreten durch R. Drabble, M. Singh Gill, R. de Mello und S. Taghavi, von Justice, vertreten durch N. Blake, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins, im Beistand von D. Pannick und R. Tam, der französischen Regierung, vertreten durch A. Lercher, der italienischen Regierung, vertreten durch G. Aiello, avvocato dello Stato, und der Kommission, vertreten durch C. Bury als Bevollmächtigte, in der Sitzung vom 4. Juli 2000

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. November 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Crown Office) hat mit Beschluss vom 14. April 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Mai 1999, gemäß Artikel 234 EG mehrere Fragen nach der Auslegung der Artikel 8 und 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 17 EG und 18 EG) sowie der Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Bestimmung des Begriffes Staatsangehörige", die der Schlussakte des Vertrages über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften beigefügt ist (ABl. 1972, L 73, S. 196; im Folgenden: Erklärung von 1972), der neuen Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Bestimmung des Begriffes Staatsangehörige" (ABl. 1983, C 23, S. 1; im Folgenden: Erklärung von 1982) und der Erklärung Nr. 2 zur Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, die der Schlussakte des Vertrages über die Europäische Union beigefügt ist (ABl. 1992, C 191, S. 98; im Folgenden: Erklärung Nr. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Manjit Kaur (im Folgenden: Klägerin) und dem Secretary of State for the Home Department (Innenminister; im Folgenden: Beklagter) über einen Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für das Vereinigte Königreich.

3 Mit Beschluss vom 16. April 1999 hat das vorlegende Gericht Justice, eine nichtstaatliche Organisation zur Verteidigung der Menschenrechte, als Streithelferin im Ausgangsverfahren zugelassen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

4 Die Artikel 8 und 8a Absatz 1 EG-Vertrag lauten:

Artikel 8

(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt.

Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

(2) Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten.

Artikel 8a

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten."

5 Der Vertrag über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Vertrag über den Beitritt des Vereinigten Königreichs) wurde am 22. Januar 1972 unterzeichnet und trat am 1. Januar 1973 in Kraft. Die Erklärung von 1972, die der Schlussakte dieses Vertrages beigefügt wurde, lautet:

In Bezug auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist unter den Begriffen ,Staatsangehörige, ,Staatsangehörige von Mitgliedstaaten oder ,Staatsangehörige von Mitgliedstaaten und überseeischen Ländern und Gebieten, wo immer sie in dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft oder dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl oder in einem der sich von diesen Verträgen herleitenden Rechtsakte der Gemeinschaft verwendet werden, Folgendes zu verstehen:

a) Personen, die Bürger des Vereinigten Königreichs und der Kolonien sind oder die britische Untertanen sind, ohne diese Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes oder Gebiets des Commonwealth zu besitzen, und die im einen wie im anderen Fall das Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich besitzen und auf Grund dieser Tatsache von der Einwanderungskontrolle des Vereinigten Königreichs befreit sind;

b) Personen, die Bürger des Vereinigten Königreichs und der Kolonien sind, weil sie in Gibraltar geboren oder in das Personenstandsregister eingetragen oder naturalisiert wurden oder deren Vater in Gibraltar geboren oder in das Personenstandsregister eingetragen oder naturalisiert wurde."

6 Infolge der Verabschiedung des British Nationality Act 1981 (Gesetz von 1981 über die britische Staatsangehörigkeit) hinterlegte die Regierung des Vereinigten Königreichs 1982 bei der Regierung der Italienischen Republik, die Verwahrerin der Verträge ist, die Erklärung von 1982, die ab 1. Januar 1983 an die Stelle der Erklärung von 1972 trat. Die Erklärung von 1982 lautet:

In Bezug auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist unter den Begriffen ,Staatsangehörige, ,Staatsangehörige von Mitgliedstaaten oder ,Staatsangehörige von Mitgliedstaaten und überseeischen Ländern und Gebieten, wo immer sie in dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft oder dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl oder in einem der sich von diesen Verträgen herleitenden Rechtsakte der Gemeinschaft verwendet werden, Folgendes zu verstehen:

a) Britische Bürger;

b) Personen, die gemäß Abschnitt IV de[s] ,British Nationality Act 1981 britische Untertanen sind und das Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich besitzen und aufgrund dieser Tatsache von der Einwanderungskontrolle des Vereinigten Königreichs befreit sind;

c) Bürger der ,British Dependent Territories, die ihre Staatsbürgerschaft aufgrund einer Verbindung mit Gibraltar erwerben."

7 Die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, die den Vertrag über die Europäische Union annahm, gab die Erklärung Nr. 2 ab, die der Schlussakte des Vertrages über die Europäische Union beigefügt ist; diese bestimmt:

Die Konferenz erklärt, dass bei Bezugnahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Frage, welchem Mitgliedstaat eine Person angehört, allein durch Bezug auf das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats geregelt wird. Die Mitgliedstaaten können zur Unterrichtung in einer Erklärung gegenüber dem Vorsitz angeben, wer für die Zwecke der Gemeinschaft als ihr Staatsangehöriger anzusehen ist, und ihre Erklärung erforderlichenfalls ändern."

Nationales Recht

8 Nach dem British Nationality Act 1948 (Gesetz über die britische Staatsangehörigkeit) umfasste der Begriff britischer Untertan" neben den Bürgern der unabhängigen Commonwealth-Länder zum einen die Bürger des Vereinigten Königreichs und der Kolonien" und zum anderen die britischen Untertanen ohne Staatsbürgerschaft", wobei von Letzteren angenommen wurde, dass sie Staatsbürger eines unabhängig werdenden Commonwealth-Landes werden würden, sobald das Staatsbürgerschaftsrecht dieses Landes in Kraft treten würde. War dies nicht der Fall, erwarben solche Personen zu diesem Zeitpunkt die Staatsbürgerschaft des Vereinigten Königreichs und der Kolonien.

9 Der Immigration Act 1971 (Einwanderungsgesetz) führte ab 1. Januar 1973 die Begriffe patriality" und right of abode" (Aufenthaltsrecht) in das Recht des Vereinigten Königreichs ein; nur deren Inhaber sind bei ihrer Einreise in das Vereinigte Königreich von der Einwanderungskontrolle befreit.

10 Der Status Bürger des Vereinigten Königreichs und der Kolonien" wurde durch den British Nationality Act 1981 abgeschafft. Wer bis dahin Bürger des Vereinigten Königreichs und der Kolonien war, fällt fortan in eine der drei folgenden Kategorien:

a) British Citizens" (Britische Bürger), zu denen die Bürger des Vereinigten Königreichs und der Kolonien gehören, die zum Aufenthalt im Vereinigten Königreich berechtigt sind;

b) British Dependent Territories Citizens" (Bürger der von Großbritannien abhängigen Gebiete), zu denen die Bürger des Vereinigten Königreichs und der Kolonien gehören, die nicht aufenthaltsberechtigt sind, jedoch bestimmte Voraussetzungen im Hinblick auf die von Großbritannien abhängigen Gebiete erfuellen, so dass erwartet wurde, dass ihnen von den jeweiligen Gebieten Einwanderungsrechte gewährt werden würden.

c) British Overseas Citizens" (Britische überseeische Bürger), zu denen alle Bürger des Vereinigten Königreichs und der Kolonien gehören, die nicht British Citizens" oder British Dependent Territories Citizens" wurden. Da sie zu keinem von Großbritannien abhängigen Gebiet eine Beziehung haben, ist es möglich, dass sie nirgends Einwanderungsrechte besitzen.

Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11 Die Klägerin, die 1949 in Kenia geboren wurde und aus einer Familie asiatischer Herkunft stammt, war gemäß dem British Nationality Act 1948 Bürgerin des Vereinigten Königreichs und der Kolonien. Sie gehörte nicht zu den Kategorien der Bürger des Vereinigten Königreichs und der Kolonien, denen der Immigration Act 1971 das Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich zuerkannte. Der British Nationality Act 1981 gewährte ihr den Status britische überseeische Bürgerin". Als solche besitzt sie nach dem nationalen Recht - vorbehaltlich einer besonderen Erlaubnis - kein Recht, in das Vereinigte Königreich einzureisen und sich dort aufzuhalten.

12 Nach mehreren vorübergehenden Aufenthalten im Vereinigten Königreich befand sich die Klägerin am 4. September 1996 wieder dort; sie stellte erneut einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, wie sie es seit 1990, dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Einreise, bereits mehrfach getan hatte.

13 Mit Entscheidung vom 22. Januar 1997 verweigerte ihr der Beklagte das Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich. Am 20. März 1997 erhob die Klägerin beim vorlegenden Gericht hiergegen Klage.

14 Dabei machte sie geltend, dass sie im Vereinigten Königreich bleiben und dort einer Beschäftigung nachgehen sowie von Zeit zu Zeit in andere Mitgliedstaaten reisen wolle, um dort Waren zu kaufen, Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen und gegebenenfalls zu arbeiten.

15 Nach Auffassung des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Crown Office) hängt die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ab. Er hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Bei der Beurteilung, ob die Klägerin - die als britische überseeische Bürgerin (nach dem Recht des Vereinigten Königreichs) nicht befugt ist, in das Vereinigte Königreich einzureisen oder sich dort aufzuhalten - gemäß Artikel 8 EG-Vertrag die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt" und somit Unionsbürgerin" ist, stellen sich folgende Fragen:

a) Welche gemeinschaftsrechtliche Wirkung haben

i) die Erklärung des Vereinigten Königreichs von 1972 über die Bestimmung des Begriffes Staatsangehörige", die beim Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften abgegeben und der Schlussakte der Beitrittskonferenz beigefügt wurde,

ii) die Erklärung des Vereinigten Königreichs von 1982 über die Bestimmung des Begriffes Staatsangehörige" und

iii) die Erklärung Nr. 2 zu dem am 7. Februar 1992 unterzeichneten Vertrag über die Europäische Union, wonach die Frage, welchem Mitgliedstaat eine Person angehört, allein durch Bezug auf das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats geregelt wird und die Mitgliedstaaten in einer Erklärung zur Unterrichtung angeben können, wer für die Zwecke der Gemeinschaft als ihr Staatsangehöriger anzusehen ist?

b) Welches sind - falls das Vereinigte Königreich nach dem Gemeinschaftsrecht nicht befugt ist, sich auf die vorstehend [unter a)] genannten Erklärungen zu berufen, - die einschlägigen Kriterien für die Feststellung, ob eine Person gemäß Artikel 8 EG-Vertrag die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, wenn das innerstaatliche Recht verschiedene Kategorien von Staatsangehörigen vorsieht, von denen nur einige Kategorien das Recht gewähren, in diesen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten?

c) Welche Bedeutung hat in diesem Zusammenhang nach dem Gemeinschaftsrecht der von der Klägerin geltend gemachte Grundsatz der Achtung der grundlegenden Menschenrechte, insbesondere insofern, als sich die Klägerin auf Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - das vom Vereinigten Königreich nicht ratifiziert wurde - beruft, wonach niemand das Recht entzogen werden darf, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Staatsangehöriger er ist?

2. Bezogen auf den vorliegenden Fall stellen sich folgende Fragen:

a) Gewährt Artikel 8a Absatz 1 EG-Vertrag einem Unionsbürger das Recht, in den Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten, dessen Staatsangehöriger er ist, auch wenn ihm diese Rechte nach dem innerstaatlichem Recht nicht zustehen?

b) Gewährt Artikel 8a Absatz 1 EG-Vertrag neben den Rechten, die nach dem EG-Vertrag vor dessen Änderung durch den Vertrag über die Europäische Union bestanden, zusätzliche Rechte?

c) Gewährt Artikel 8a Absatz 1 EG-Vertrag unmittelbar wirksame Rechte, auf die sich ein Unionsbürger vor den innerstaatlichen Gerichten berufen kann?

d) Gilt Artikel 8a Absatz 1 EG-Vertrag für rein innerstaatliche, auf einen einzelnen Mitgliedstaat beschränkte Sachverhalte?

Zu den Fragen a i) und ii) des ersten Fragenkomplexes

16 Mit den Fragen a i) und ii) des ersten Fragenkomplexes, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Kriterien dafür maßgeblich sind, dass eine Person gemäß Artikel 8 EG-Vertrag die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, und welche gemeinschaftsrechtliche Wirkung die Erklärungen von 1972 und 1982 haben.

Vorbringen der Beteiligten

17 Die Klägerin und Justice tragen vor, dass nach dem im Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-369/90 (Micheletti u. a., Slg. 1992, I-4239) aufgestellten Grundsatz ein Mitgliedstaat den Begriff Staatsangehöriger" nur unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts und damit unter Beachtung der Grundrechte, die wesentlicher Bestandteil des Gemeinschaftsrechts seien, definieren könne. Im vorliegenden Fall verletze das Recht des Vereinigten Königreichs dadurch die Grundrechte, dass es entweder den Briten asiatischer Herkunft in der Situation der Klägerin das Recht entziehe, in den Staat einzureisen, dessen Staatsangehörige sie seien, oder sie zu De-facto-Staatenlosen mache. Die Erklärungen von 1972 und 1982 seien unbeachtlich. Sie seien weder Bestandteil des nationalen Rechts, da es sich nicht um einen Rechtsetzungsakt handele, noch Bestandteil des Gemeinschaftsrechts, da es sich nicht um eine Übereinkunft zwischen den Unterzeichnerstaaten des Vertrages über den Beitritt des Vereinigten Königreichs handele.

18 Die Regierung des Vereinigten Königreichs, die deutsche, die französische und die italienische Regierung sowie die Kommission sind der Auffassung, dass es nach Völkerrecht ausschließlich dem Staat zustehe, zu bestimmen, welche Kategorien von Personen als seine Bürger anzusehen seien. Dies erkläre, warum die Erklärungen von 1972 und 1982 einseitig abgegeben worden seien, auch wenn die Frage, welchen Kategorien britischer Bürger die Freizügigkeit in den anderen Mitgliedstaaten zukommen solle, von den Vertragsparteien bei den Verhandlungen über den Beitritt des Vereinigten Königreichs diskutiert worden sei. Die Regierung des Vereinigten Königreichs führt hierzu aus, dass es sich um eine wichtige Frage gehandelt habe, da zum einen zahlreiche Personen zum Vereinigten Königreich aufgrund seiner imperialen und kolonialen Vergangenheit gewisse Beziehungen hätten, obwohl sie nie dort gelebt hätten, nie dort gewesen seien und keine enge Beziehung zu diesem Staat hätten, und zum anderen das britische Staatsangehörigkeitsrecht komplex gewesen sei und verschiedene Kategorien von Staatsangehörigen gekannt habe, die unterschiedliche Rechte gehabt hätten.

Würdigung durch den Gerichtshof

19 Wie der Gerichtshof in Randnummer 10 des Urteils Micheletti u. a. entschieden hat, unterliegt [d]ie Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit... nach [Völkerrecht] der Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten; von dieser Zuständigkeit ist unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts Gebrauch zu machen."

20 Auf der Grundlage dieses Grundsatzes des Völkergewohnheitsrechts hat das Vereinigte Königreich mit Rücksicht auf seine imperiale und koloniale Vergangenheit mehrere Kategorien britischer Bürger bestimmt, denen es - je nach Art ihrer Beziehung zum Vereinigten Königreich - unterschiedliche Rechte zuerkannt hat.

21 Diese Rechte hat es in seinem internen Recht insbesondere durch den Immigration Act 1971 - der ab 1. Januar 1973, also dem Tag des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt des Vereinigten Königreichs, galt - näher bestimmt. Dieses Gesetz hat das Aufenthaltsrecht (right of abode") im Vereinigten Königreich den Bürgern vorbehalten, die die engsten Beziehungen zu diesem Staat haben.

22 Bei seinem Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften hat das Vereinigte Königreich den anderen Vertragsparteien durch die Erklärung von 1972 mitgeteilt, welche Kategorien von Bürgern als seine Staatsangehörigen im Sinne des Gemeinschaftsrechts anzusehen seien, nämlich im Wesentlichen diejenigen, denen das Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich im Sinne des Immigration Act 1971 zustand, und die Bürger, die in einer bestimmten Beziehung zu Gibraltar standen.

23 Diese der Schlussakte beigefügte Erklärung sollte, obgleich einseitig abgegeben, eine Frage klären, die für die anderen Vertragsparteien besonders wichtig war, nämlich die Abgrenzung des persönlichen Geltungsbereichs der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die Gegenstand des Beitrittsvertrags waren. Denn darin wurden die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs bestimmt, denen diese Vorschriften, insbesondere diejenigen über die Freizügigkeit, zugute kommen würden. Die anderen Vertragsparteien hatten von ihrem Inhalt umfassende Kenntnis; die Beitrittsbedingungen wurden auf dieser Grundlage festgelegt.

24 Daraus folgt, dass die Erklärung von 1972 als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde zu dessen Auslegung und insbesondere zur Bestimmung von dessen persönlichen Geltungsbereich heranzuziehen ist.

25 Damit hatte die Abgabe dieser Erklärung nicht zur Folge, dass einer Person, die nicht der Definition eines Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs entsprach, Rechte entzogen worden wären, die ihr nach dem Gemeinschaftsrecht zustanden; vielmehr sind ihr solche Rechte niemals erwachsen.

26 Die Erklärung von 1982 stellte eine Anpassung der Erklärung von 1972 dar, die durch den Erlass eines neuen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit im Jahre 1981 notwendig geworden war. Diese Erklärung erfasste im Wesentlichen die gleichen Kategorien von Personen wie die Erklärung von 1972 und veränderte daher die Situation der Klägerin im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht nicht. Sie wurde im Übrigen von den anderen Mitgliedstaaten nicht beanstandet.

27 Daher ist auf die Fragen a i) und ii) des ersten Fragenkomplexes zu antworten, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine Person im Sinne des Gemeinschaftsrechts Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ist, die Erklärung von 1982 maßgeblich ist, die die Erklärung von 1972 ersetzt hat.

Zu den anderen Fragen

28 In Anbetracht der Antwort auf die Fragen a i) und ii) des ersten Fragenkomplexes brauchen die übrigen Fragen des vorlegenden Gerichts nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

29 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der dänischen, der deutschen, der französischen und der italienischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Crown Office) mit Beschluss vom 14. April 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Für die Beantwortung der Frage, ob eine Person im Sinne des Gemeinschaftsrechts Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ist, ist die Erklärung von 1982 der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Bestimmung des Begriffes Staatsangehörige" maßgeblich, die die Erklärung von 1972 der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Bestimmung des Begriffes Staatsangehörige", die der Schlussakte des Vertrages über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften beigefügt ist, ersetzt hat.

Ende der Entscheidung

Zurück