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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.02.1993
Aktenzeichen: C-193/92
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 Art. 40
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 46
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 51
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine einem Wanderarbeitnehmer von einem Mitgliedstaat gewährte Leistung bei Invalidität ist auch dann als gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt anzusehen, wenn ihr nach den Vorschriften des nationalen Rechts einschließlich seiner Antikumulierungsvorschriften berechneter Betrag genauso hoch ist wie der nach Artikel 46 dieser Verordnung einschließlich der Antikumulierungsvorschrift in Absatz 3 dieses Artikels berechnete Betrag.

Hieraus folgt, daß eine solche Leistung gemäß Artikel 51 der genannten Verordnung, der eine Neuberechnung nur bei Änderungen des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen gestattet, und nicht gemäß den Vorschriften des nationalen Rechts anzupassen ist, wenn diese Vorschriften eine Neuberechnung der nationalen Leistung vorsehen, um den Änderungen einer von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Leistung, die insbesondere auf den Schwankungen der durchschnittlichen Wechselkurse oder der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage dieses Staates beruhen, Rechnung zu tragen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 18. FEBRUAR 1993. - FIORAVANTE LUIGI BOGANA GEGEN UNION NATIONALE DES MUTUALITES SOCIALISTES UND INSTITUT NATIONAL D'ASSURANCES MALADIE INVALIDITE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL DU TRAVAIL DE BRUXELLES - BELGIEN. - SOZIALE SICHERHEIT - LEISTUNG BEI INVALIDITAET - ANPASSUNG UND NEUBERECHNUNG DER LEISTUNGEN. - RECHTSSACHE C-193/92.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal du travail Brüssel hat mit Urteil vom 5. Mai 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Mai 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 51 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) kodifizierten Fassung zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Fioravante Luigi Bogana, dem Kläger des Ausgangsverfahrens, und der Union nationale des mutualités socialistes (im folgenden: UNMS), dem für die Zahlung der Leistungen zuständigen belgischen Träger, und dem Institut national d' assurance maladie-invalidité (im folgenden: INAMI), dem für die Gewährung von Leistungen bei Invalidität zuständigen belgischen Träger, den Beklagten des Ausgangsverfahrens.

3 Aus den Akten ergibt sich, daß Herr Bogana, der die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, in Italien und in Belgien als Arbeitnehmer tätig war. Da er arbeitsunfähig wurde, wurde ihm in diesen beiden Staaten ein Anspruch auf Leistungen bei Invalidität vom 1. November 1981 an zuerkannt.

4 Die italienische Leistung bei Invalidität wurde gemäß der in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Regelung der Zusammenrechnung und Proratisierung berechnet.

5 Die belgische Leistung bei Invalidität wurde gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bestimmt. Aufgrund der Antikumulierungsvorschriften des Artikels 76quater § 2 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 über die Einführung und Organisation einer Kranken- und Invaliditäts-Pflichtversicherung [loi instituant et organisant un régime d' assurance obligatoire contre la maladie et l' invalidité] in der Fassung der Königlichen Verordnung Nr. 19 vom 4. Dezember 1978 wurde die vom zuständigen belgischen Träger an Herrn Bogana gezahlte Leistung auf einen Betrag festgesetzt, der der vollständigen belgischen Leistung abzueglich des Betrags der proratisierten italienischen Leistung entsprach.

6 Aufgrund der Antikumulierungsvorschrift des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 wäre der Betrag der Leistung, wenn er nach den Berechnungsvorschriften dieses Artikels bestimmt worden wäre, genauso hoch wie der allein nach den Vorschriften des nationalen Rechts bestimmte Betrag gewesen.

7 Um der Entwicklung der italienischen Leistung Rechnung zu tragen, wurde die belgische Leistung bei Invalidität später mehrmals gemäß Artikel 241bis § 2 Buchstaben a und b der Königlichen Verordnung vom 4. November 1963 zur Durchführung des Gesetzes vom 9. August 1963 in der Fassung der Königlichen Verordnung vom 30. Juli 1981 angepasst.

8 Nach diesem Artikel ist der Betrag der gemäß Artikel 76quater § 2 des Gesetzes vom 9. August 1963 gezahlten Leistung neu zu berechnen,

"a) wenn sich die (durch ausländische Rechtsvorschriften zuerkannte) Leistung... um 2 % im Verhältnis zu dem bei der ursprünglichen oder der vorhergehenden Berechnung zugrunde gelegten Betrag ändert; die Neuberechnung erfolgt zu dem für das Quartal, in das der Tag der Änderung der Leistung fällt, geltenden Wechselkurs...;

b) wenn sich der durchschnittliche Wechselkurs der Fremdwährung um 2 % im Verhältnis zu dem bei der ursprünglichen oder der vorhergehenden Berechnung zugrunde gelegten Kurs ändert; die Neufestsetzung erfolgt mit Wirkung vom ersten Tag des Quartals, in dem der um 2 % geänderte durchschnittliche Wechselkurs anwendbar ist;

..."

9 Bei einer Berichtigungsmaßnahme stellte die UNMS fest, daß die Entwicklung der Herrn Bogana gewährten italienischen Rente nicht, wie es hätte der Fall sein müssen, berücksichtigt worden war und daß Artikel 241bis § 2 Buchstaben a und b der Königlichen Verordnung vom 4. November 1963 auf ihn nicht richtig angewandt worden war. Sie forderte daher von Herrn Bogana die Rückzahlung der Beträge von 4 572 BFR und 39 093 BFR, die dieser im Zeitraum vom 1. Januar 1987 bis 28. Februar 1991 zu Unrecht erhalten habe.

10 Gegen diese Entscheidungen erhob Herr Bogana Klage beim Tribunal du travail Brüssel, die er darauf stützte, daß die Anwendung des Artikels 241bis § 2 Buchstaben a und b der Königlichen Verordnung vom 4. November 1963 gegen Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 verstosse.

11 Da das Tribunal du travail Brüssel der Auffassung war, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhänge, hat es dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage vorgelegt:

Muß eine Leistung, deren zum Vergleich durchgeführte Berechnung nach den nationalen Rechtsvorschriften (Artikel 76quater § 2 des Gesetzes vom 9. August 1963) und nach Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu dem gleichen Ergebnis führt, nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs gemäß Artikel 51 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder gemäß einer Vorschrift des nationalen Rechts (Artikel 241bis der Königlichen Verordnung vom 4. November 1963) angepasst werden, die eine Neuberechnung (Ausgleich) der nach nationalem Recht geschuldeten Leistung entsprechend den Änderungen der ausländischen Leistung, die insbesondere auf den Schwankungen der durchschnittlichen Wechselkurse und der wirtschaftlichen Entwicklung beruhen, vorsieht?

12 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

13 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine einem Wanderarbeitnehmer von einem Mitgliedstaat gewährte Leistung bei Invalidität, deren Betrag bei der Berechnung allein nach nationalem Recht einschließlich seiner Antikumulierungsvorschriften genauso hoch ist wie der bei Anwendung des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 einschließlich der Antikumulierungsvorschrift in Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Betrag, gemäß Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 oder vielmehr gemäß den Vorschriften des nationalen Rechts anzupassen ist, wenn diese Vorschriften eine Neuberechnung der nationalen Leistung vorsehen, um den Änderungen einer von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Leistung, die insbesondere auf den Schwankungen der durchschnittlichen Wechselkurse oder der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage dieses Staates beruhen, Rechnung zu tragen.

14 Herr Bogana und die Kommission schlagen als Antwort vor, daß Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden sei. Sie machen geltend, eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren streitige werde gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt und infolgedessen sei auf sie Artikel 51 dieser Verordnung anwendbar. Dieser Artikel hindere jede Neuberechnung, mit der den Anpassungen einer ausländischen Leistung gleicher Art Rechnung getragen werden solle, abgesehen von den Anpassungen, die in einer Änderung der persönlichen Lage des Betroffenen ihren Grund hätten.

15 Das INAMI schlägt hingegen als Antwort vor, daß die in der Vorlagefrage genannten nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden seien. Wenn der nach den Vorschriften des nationalen Rechts bestimmte Leistungsbetrag genauso hoch sei wie der nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmte Betrag, müsse die Anwendung der Vorschriften des nationalen Rechts in Wirklichkeit als günstiger als die Anwendung des Gemeinschaftsrechts angesehen werden, und daher sei das nationale Recht vollständig anzuwenden, d. h. einschließlich seiner Antikumulierungsbestimmungen, zu denen im Fall des Ausgangsverfahrens Artikel 241bis der Königlichen Verordnung vom 4. November 1963 zähle.

16 Der Argumentation des INAMI kann nicht gefolgt werden.

17 Um den Betrag einer Leistung bei Invalidität zu berechnen, auf die ein Arbeitnehmer, für den die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch hat, muß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 11. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-90/91 und C-91/91, Di Crescenzo und Casagrande, Slg. 1992, I-3851, Randnr. 17) der zuständige Träger jedes dieser Staaten einen Vergleich zwischen dem Betrag, auf den ein Anspruch allein nach den nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der Antikumulierungsvorschriften besteht, und demjenigen vornehmen, der sich nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 einschließlich der Antikumulierungsvorschrift in Absatz 3 dieses Artikels ergibt. Für die Feststellung der Leistung muß dem Arbeitnehmer diejenige dieser beiden Regelungen zugute kommen, die für ihn am günstigsten ist.

18 Selbst wenn also die Anwendung allein der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der Antikumulierungsvorschriften zu einem Ergebnis führt, das für den Wanderarbeitnehmer ebenso günstig ist wie oder günstiger ist als das Ergebnis bei Anwendung des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 einschließlich der Antikumulierungsvorschrift in Absatz 3 dieses Artikels, wird der Betrag der diesem Arbeitnehmer gewährten Leistung bei Invalidität in Wirklichkeit, wie im übrigen das INAMI in seinen Erklärungen vor dem Gerichtshof ausführt, gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt.

19 Daher ist Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71, der nach seinem Wortlaut die Anpassung und Neuberechnung der "nach Artikel 46 festgestellten" Leistungen betrifft, auf diese Leistungen anwendbar.

20 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteil vom 20. März 1991 in der Rechtssache C-93/90, Cassamali, Slg. 1991, I-1401) ist Artikel 51 dahin auszulegen, daß er, um den Verwaltungsaufwand zu verringern, den die erneute Prüfung der Situation des Arbeitnehmers bei jeder Änderung der ihm gewährten Leistungen bedeuten würde, es ausschließt, daß eine nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellte Leistung neu berechnet wird, um den Anpassungen einer von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Leistung gleicher Art Rechnung zu tragen, wenn diese Anpassungen auf anderen als den in Artikel 51 Absatz 2 genannten Ereignissen, d. h. nicht auf einer Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen, beruhen.

21 Hieraus folgt, daß Bestimmungen wie die des Artikels 241bis § 2 Buchstaben a und b der Königlichen Verordnung vom 4. November 1963, die, auch wenn sie die Einhaltung der in den nationalen Antikumulierungsvorschriften, im vorliegenden Fall Artikel 76quater § 2 des Gesetzes vom 9. August 1963, festgesetzten Hoechstgrenze auf Dauer sichern sollen, nicht bei der ursprünglichen Berechnung der Leistung bei Invalidität eingreifen, sondern die Umstände, unter denen eine Neuberechnung der in dieser Weise begrenzten Leistung vorzunehmen ist, und den für diese Neuberechnung auf die ausländische Leistung anwendbaren Wechselkurs bestimmen, nicht auf eine bereits festgestellte Leistung wie die im Ausgangsverfahren streitige angewandt werden können, ohne gegen Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 zu verstossen.

22 Demnach ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß eine einem Wanderarbeitnehmer von einem Mitgliedstaat gewährte und gemäß den Artikeln 40 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellte Leistung bei Invalidität, deren nach den Vorschriften des nationalen Rechts einschließlich seiner Antikumulierungsvorschriften berechneter Betrag genauso hoch ist wie der nach Artikel 46 dieser Verordnung einschließlich der Antikumulierungsvorschrift in Absatz 3 dieses Artikels berechnete Betrag, gemäß Artikel 51 dieser Verordnung und nicht gemäß den Vorschriften des nationalen Rechts anzupassen ist, wenn diese Vorschriften eine Neuberechnung der nationalen Leistung vorsehen, um den Änderungen einer von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Leistung, die insbesondere auf den Schwankungen der durchschnittlichen Wechselkurse oder der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage dieses Staates beruhen, Rechnung zu tragen.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal du travail Brüssel mit Urteil vom 5. Mai 1992 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Eine einem Wanderarbeitnehmer von einem Mitgliedstaat gewährte und gemäß den Artikeln 40 und 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, festgestellte Leistung bei Invalidität, deren nach den Vorschriften des nationalen Rechts einschließlich seiner Antikumulierungsvorschriften berechneter Betrag genauso hoch ist wie der nach Artikel 46 dieser Verordnung einschließlich der Antikumulierungsvorschrift in Absatz 3 dieses Artikels berechnete Betrag, ist gemäß Artikel 51 dieser Verordnung und nicht gemäß den Vorschriften des nationalen Rechts anzupassen, wenn diese Vorschriften eine Neuberechnung der nationalen Leistung vorsehen, um den Änderungen einer von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Leistung, die insbesondere auf den Schwankungen der durchschnittlichen Wechselkurse oder der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage dieses Staates beruhen, Rechnung zu tragen.

Ende der Entscheidung

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