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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.10.1998
Aktenzeichen: C-193/97
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 64/427/EWG


Vorschriften:

EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234)
EGV Art. 52
Richtlinie 64/427/EWG Art. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 3 der Richtlinie 64/427 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 - 40 (Industrie und Handwerk) ist dahin auszulegen, daß, wenn in einem Mitgliedstaat die Aufnahme von selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe in Industrie und Handwerk sowie ihre Ausübung vom Besitz bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht werden, dieser Mitgliedstaat von einem Gemeinschaftsangehörigen, der mehrere Erlaubnisse beantragt, um in seinem Hoheitsgebiet die Berufstätigkeiten auszuüben, deren Ausübung von den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaats bescheinigt worden ist, nicht verlangen kann, daß er die in diesem Artikel genannten Zeiten der tatsächlichen Ausübung für jeden der Berufe, deren Tätigkeitsbereich durch die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats definiert worden ist, gesondert zurückgelegt hat.

Auch wenn die Tätigkeiten, deren Ausübung vom Herkunftsmitgliedstaat bescheinigt wird, in den Tätigkeitsbereich mehrerer vom Aufnahmemitgliedstaat festgelegter Berufe fallen, ist der Aufnahmemitgliedstaat an die Feststellungen in der vom Herkunftsmitgliedstaat erteilten Bescheinigung gebunden und darf daher weder die Bedingungen für die Aufnahme der einzelnen Handwerksberufe noch den Tätigkeitsbereich dieser Berufe so festlegen, daß die Erteilung dieser Bescheinigung keinen Nutzen hätte, um dem Betroffenen die Weiterausübung des Berufes, auf den sich diese Bescheinigung bezieht, im Aufnahmemitgliedstaat zu ermöglichen.

Diese Auslegung steht im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie, wonach die betreffende Tätigkeit vom Zeitpunkt der Beantragung der Niederlassungserlaubnis an gerechnet nicht vor mehr als 10 Jahren beendet worden sein darf. Könnte der Aufnahmemitgliedstaat nämlich für die Ausübung jedes Berufes gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger verlangen, so wäre es dem Antragsteller nicht möglich, aufgrund als gleichwertig anerkannter Nachweise zu belegen, daß er über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, um die Erlaubnis zur Ausübung von mehr als zwei Tätigkeiten zu erlangen.

Ausserdem ist diese Auslegung durch die Erfordernisse der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt, die durch die Artikel 3 Buchstabe c, 52 und 59 des Vertrages garantiert werden. Diese Freiheiten, die im System der Gemeinschaft grundlegende Bedeutung haben, würden nicht verwirklicht, wenn jeder Mitgliedstaat unter Berufung auf seine eigene restriktive Definition des Tätigkeitsbereichs der einzelnen Handwerksberufe verhindern könnte, daß denjenigen, die in einem anderen Mitgliedstaat die in der Richtlinie erwähnte Berufserfahrung erworben haben, die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zugute kommen.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. Oktober 1998. - Manuel de Castro Freitas (C-193/97) und Raymond Escallier (C-194/97) gegen Ministre des Classes moyennes et du Tourisme. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal administratif - Grossherzogtum Luxemburg. - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 64/427/EWG - Selbständige Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe - Bedingungen für den Zugang zum Beruf. - Verbundene Rechtssachen C-193/97 und C-194/97.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal administratif (Luxemburg) hat mit zwei Urteilen vom 7. Mai 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Mai 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 52 EG-Vertrag und Artikel 3 der Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 - 40 (Industrie und Handwerk) (ABl. 1964, Nr. 117, S. 1863; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen zweier Klagen von Herrn de Castro Freitas und Herrn Escallier gegen zwei Entscheidungen des luxemburgischen Ministers für Mittelstand und Tourismus (Minister), mit denen ihnen die Niederlassungserlaubnis verweigert wurde, die sie für die Ausübung verschiedener Berufe in Luxemburg beantragt hatten.

Die luxemburgischen Rechtsvorschriften

3 Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 des luxemburgischen Gesetzes vom 28. Dezember 1988 zur Regelung der Aufnahme von Berufen des Handwerks, Handels und der Industrie sowie bestimmter freier Berufe und zur Änderung von Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 1935 zur Regelung der Bedingungen für die Verleihung von Meistertitel und Meisterbrief für die Berufsausübung (Mémorial A, 1988, S. 1494) bestimmt u. a., daß niemand ohne schriftliche Erlaubnis haupt- oder nebenberuflich eine Tätigkeit in Industrie, Handel oder Handwerk ausüben darf.

4 Gemäß Artikel 13 Absatz 1 dieses Gesetzes wurde durch die großherzogliche Verordnung vom 19. Februar 1990 (Mémorial A, 1990, S. 186) ein Verzeichnis der handwerklichen Haupt- und Nebenberufe erstellt. Diese Verordnung bezeichnet die Berufe des "Bauunternehmers", "Dachdeckers", "Klempners", "Zimmermanns" und "Verputzers" als Hauptberufe, deren Tätigkeitsbereich in der großherzoglichen Verordnung vom 26. März 1994 (Mémorial A, 1994, S. 492) bestimmt ist.

5 Die großherzogliche Verordnung vom 15. September 1989 (Mémorial A, 1989, S. 1169) legt die in Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1988 vorgesehenen Gleichwertigkeitskriterien fest, nach denen aufgrund von als gleichwertig anerkannten Nachweisen einem Antragsteller eine für die Ausübung eines der in dem genannten Verzeichnis aufgeführten Berufe ausreichende berufliche Qualifikation zuerkannt werden kann.

6 Artikel 6 der großherzoglichen Verordnung vom 15. September 1989 bestimmt:

"Die Bescheinigungen, die von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes aufgrund der Gemeinschaftsrichtlinien im Handwerksbereich erteilt werden, sind als gleichwertige Nachweise anzusehen, wenn der Inhaber der Bescheinigung die darin genannten Bedingungen der beruflichen Befähigung erfuellt."

Die Richtlinie

7 Artikel 3 der Richtlinie bestimmt, daß, wenn in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe in Industrie und Handwerk oder ihre Ausübung von dem Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht wird, "der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten die tatsächliche Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in folgenden Fällen an[erkennt]:

a) bei ununterbrochener sechsjähriger Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter;

...

c) bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Selbständiger, wenn der Begünstigte in dem betreffenden Beruf eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger nachweisen kann;

..."

8 Artikel 3 Absatz 2 bestimmt, daß in den Fällen der Buchstaben a und c diese Tätigkeit vom Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Artikel 4 Absatz 3 an gerechnet nicht vor mehr als 10 Jahren beendet worden sein darf.

9 Artikel 4 der Richtlinie lautet:

"Für die Anwendung von Artikel 3 gilt folgendes:

(1) Die Mitgliedstaaten, in denen die Aufnahme einer der in Artikel 1 Absatz (2) genannten Tätigkeiten oder die Ausübung dieser Tätigkeit von dem Besitz allgemeiner kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht wird, unterrichten mit Hilfe der Kommission die übrigen Mitgliedstaaten über die wesentlichen Berufsmerkmale (Tätigkeitsbeschreibung dieser Berufe).

(2) Die vom Herkunftsland zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Stelle bestätigt, welche Berufstätigkeiten der Begünstigte tatsächlich ausgeuebt hat und wie lange er sie ausgeuebt hat. Diese Bestätigung ist auf das Berufsbild abgestellt, das von dem Mitgliedstaat, in dem der Begünstigte den Beruf ständig oder vorübergehend ausüben will, mitgeteilt worden ist.

(3) Das Aufnahmeland erteilt auf Antrag die Erlaubnis zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit, wenn die nachgewiesene Tätigkeit mit den wesentlichen Punkten des nach Absatz (1) mitgeteilten Berufsbildes übereinstimmt und etwaige sonstige, in den Vorschriften des Aufnahmelandes vorgesehene Bedingungen erfuellt sind."

Die Ausgangsverfahren

10 Vom 6. Januar 1981 bis 31. Dezember 1989 übte Herr de Castro Freitas nach den von der Confederaçao da Industria Portugüsa am 24. April, 27. September und 25. Dezember 1994 erteilten Bescheinigungen in Portugal die Tätigkeit eines "Bauunternehmers" aus, die die Tätigkeit der "Bearbeitung der Aussenflächen, Fassaden und Dächer" umfasste.

11 Herr Escallier übte nach einer von der Industrie- und Handelskammer des Departements Moselle erteilten Bescheinigung vom 21. Januar 1983 bis 5. Februar 1990 in Frankreich als Betriebsleiter die Tätigkeiten eines Dachdeckers, Klempners und Zimmermanns aus.

12 Beide beantragten beim Minister die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten im Großherzogtum Luxemburg erforderliche Erlaubnis.

13 Am 15. Juni 1994 erteilte der Minister Herrn de Castro Freitas eine Niederlassungserlaubnis für die Tätigkeit eines "Bauunternehmers". Am 24. Januar 1996 erteilte er auch Herrn Escallier eine Niederlassungserlaubnis für die Ausübung des Berufes eines "Dachdeckers".

14 Dagegen lehnte der Minister den Antrag von Herrn de Castro Freitas für die Ausübung der Tätigkeit eines "Verputzers" und den von Herrn Escallier für die Ausübung der Berufe eines "Klempners" und eines "Zimmermanns" mit der Begründung ab, die Betroffenen hätten noch nicht die nach Artikel 3 Buchstaben a und c der Richtlinie erforderliche Anzahl von Jahren der tatsächlichen Tätigkeit in jedem der fraglichen Berufe zurückgelegt, da die in diesem Artikel genannten Bedingungen für jeden Beruf gesondert erfuellt sein müssten.

15 Am 19. April 1995 und 14. Februar 1996 reichten die beiden Betroffenen Anfechtungsklagen beim Tribunal administratif ein.

16 In der Erwägung, daß sich in diesen Rechtsstreitigkeiten Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts stellen, hat dieses Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof in der Rechtssache C-193/97 folgende Fragen vorgelegt:

1. Erfasst Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 64/427 vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 - 40 (Industrie und Handwerk), der sich auf die Aufnahme "einer der in Artikel 1 Absatz (2) genannten Tätigkeiten" oder "die Ausübung dieser Tätigkeit" und schließlich auf "die tatsächliche Ausübung der betreffenden Tätigkeit" bezieht, auch den Fall eines Gemeinschaftsangehörigen, der im Herkunftsmitgliedstaat gleichzeitig mehrere in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Tätigkeiten ausgeuebt hat und die Niederlassung seines Unternehmens in einem anderen Mitgliedstaat unter Fortführung der gleichzeitigen Ausübung dieser Tätigkeiten beantragt, insbesondere im Hinblick auf den in Artikel 52 des geänderten Vertrages vom 17. April 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verankerten Grundsatz der Niederlassungsfreiheit?

2. Wenn ja, ändert sich der in Artikel 3 Buchstabe a geforderte Ausübungszeitraum für alle oder einige der betreffenden Tätigkeiten, wenn diese gleichzeitig ausgeuebt werden?

3. Welche Auswirkung hat es, wenn zwischen den betreffenden Tätigkeiten ein Zusammenhang oder sogar kein Zusammenhang besteht?

17 In der Rechtssache C-194/97 hat das nationale Gericht das Verfahren ebenfalls ausgesetzt und dem Gerichtshof die gleichen Fragen vorgelegt, in der ersten Frage jedoch den Ausdruck "gleichzeitige Ausübung dieser Tätigkeiten" durch die Worte "gleichzeitige Ausübung dieser Berufe" ersetzt.

18 Mit diesen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 3 der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß, wenn in einem Mitgliedstaat die Aufnahme von selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe in Industrie und Handwerk sowie ihre Ausübung vom Besitz bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht werden, dieser Mitgliedstaat von einem Gemeinschaftsangehörigen, der mehrere Erlaubnisse beantragt, um in seinem Hoheitsgebiet die Berufstätigkeiten auszuüben, deren Ausübung von den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaats bescheinigt worden ist, verlangen kann, daß er die in diesem Artikel genannten Zeiten der tatsächlichen Ausübung für jeden der Berufe, deren Tätigkeitsbereich durch die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats definiert worden ist, gesondert zurückgelegt hat.

19 Erstens ist festzustellen, daß die Richtlinie die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für ein breites Spektrum von Berufstätigkeiten in Industrie und Handwerk bis zur Harmonisierung der Bedingungen für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten in den verschiedenen Mitgliedstaaten, die eine unerläßliche Voraussetzung für eine vollständige Liberalisierung in diesem Bereich ist, erleichtern soll.

20 Es steht fest, daß noch keine Maßnahme im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie zur Harmonisierung der Bedingungen für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten und ihre Ausübung erlassen worden ist.

21 In Ermangelung einer solchen Harmonisierung bleiben die Mitgliedstaaten grundsätzlich befugt, die für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten erforderlichen allgemeinen kaufmännischen oder fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten festzulegen und die Vorlage eines Diploms, Zeugnisses oder anderen Befähigungsnachweises als Bestätigung dafür zu verlangen, daß die Betroffenen diese Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen.

22 Was insbesondere den Bereich der Berufstätigkeiten der CITI-Hauptgruppen 23 - 40 (Industrie und Handwerk) angeht, so ist also nicht ausgeschlossen, daß ein Mitgliedstaat den Tätigkeitsbereich und die Bedingungen für die Aufnahme mehrerer Berufe jeder der fraglichen Hauptgruppen unter Berücksichtigung der objektiven Unterschiede in bezug auf die nur zu einer Hauptgruppe gehörenden Tätigkeiten definieren kann.

23 Aber auch wenn beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Bedingungen für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten und ihre Ausübung nicht durch spezifische Vorschriften geregelt sind, so müssen die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse in diesem Bereich doch unter Beachtung der durch die Artikel 52 und 59 EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten wie auch der praktischen Wirksamkeit der Bestimmungen einer Richtlinie, die Übergangsmaßnahmen enthält, ausüben.

24 Zweitens ist festzustellen, daß die Unterschiede zwischen den Definitionen, die die Mitgliedstaaten für bestimmte zu den betreffenden Berufstätigkeiten gehörende Berufe vorgenommen haben, Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit schaffen können.

25 Im Hinblick auf die Lösung dieses Problems bestimmt Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie, daß, wenn in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in der Richtlinie genannten Tätigkeiten oder ihre Ausübung vom Besitz bestimmter Qualifikationen abhängig gemacht wird, "der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten die tatsächliche Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat... an[erkennt]".

26 Folglich belässt das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten zwar ein gewisses Ermessen hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für die Aufnahme der Berufstätigkeiten und des Tätigkeitsbereichs jedes der betreffenden Berufe, doch findet diese Befugnis ihre Grenzen in der in Artikel 3 der Richtlinie genannten Verpflichtung.

27 Nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie erteilt der Aufnahmemitgliedstaat auf Antrag die Erlaubnis zur Ausübung einer Berufstätigkeit, wenn die Tätigkeit, deren Ausübung von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats bescheinigt worden ist, mit den wesentlichen Punkten des vorher vom Aufnahmestaat mitgeteilten Berufsbildes übereinstimmt und etwaige sonstige, in den Vorschriften dieses Staates vorgesehene Bedingungen erfuellt sind.

28 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, daß die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats bestätigen muß, daß es sich bei der Ausübung der fraglichen Tätigkeit durch den Betroffenen um eine wirkliche und tatsächliche Ausübung gehandelt hat, die während einer Reihe aufeinanderfolgender Jahre, d. h. ohne andere Unterbrechungen als diejenigen, die sich aus den Ereignissen des täglichen Lebens ergeben, erfolgt ist (vgl. Urteil vom 27. September 1989 in der Rechtssache 130/88, Van de Bijl, Slg. 1989, 3039, Randnr. 18).

29 Der Gerichtshof hat ausserdem entschieden, daß der Aufnahmemitgliedstaat, der bestimmte Anforderungen an die Qualifikation stellt, grundsätzlich an die Feststellungen in der vom Herkunftsmitgliedstaat erteilten Bescheinigung, insbesondere an die über die Tätigkeiten, die der Betroffene dort ausgeuebt hat, und über deren Dauer, gebunden ist, da der Bescheinigung sonst ihre praktische Wirksamkeit genommen würde (vgl. Urteil Van de Bijl, a. a. O., Randnrn. 22 und 23.).

30 Geben jedoch objektive Umstände dem Aufnahmestaat Grund zu der Annahme, daß die vorgelegte Bescheinigung offensichtliche Unrichtigkeiten enthält, so steht es ihm frei, sich wegen zusätzlicher Auskünfte an den Herkunftsmitgliedstaat zu wenden (vgl. Urteil Van de Bijl, a. a. O., Randnr. 24).

31 Auch wenn also die Tätigkeiten, deren Ausübung bescheinigt wird, in den Tätigkeitsbereich mehrerer vom Aufnahmemitgliedstaat festgelegter Berufe fallen, ist der Aufnahmemitgliedstaat an die Feststellungen in der vom Herkunftsmitgliedstaat erteilten Bescheinigung sowie gegebenenfalls an alle angeforderten zusätzlichen Auskünfte gebunden. Die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaats stützen sich nämlich bei der Ausstellung der Bescheinigung über die vom Betroffenen ausgeuebten Tätigkeiten auf die wesentlichen Punkte des vorher vom Aufnahmestaat mitgeteilten Berufsbildes.

32 Der Aufnahmemitgliedstaat darf daher weder die Bedingungen für die Aufnahme der einzelnen Handwerksberufe noch den Tätigkeitsbereich dieser Berufe so festlegen, daß die Erteilung einer Bescheinigung durch die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaats keinen Nutzen hätte, um dem Betroffenen die Weiterausübung des Berufes, auf den sich diese Bescheinigung bezieht, im Aufnahmemitgliedstaat zu ermöglichen.

33 Diese Auslegung steht im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie, wonach die betreffende Tätigkeit vom Zeitpunkt der Beantragung der Niederlassungserlaubnis an gerechnet nicht vor mehr als 10 Jahren beendet worden sein darf. Könnte der Aufnahmemitgliedstaat nämlich für die Ausübung jedes Berufes gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger verlangen, so wäre es dem Antragsteller nicht möglich, aufgrund als gleichwertig anerkannter Nachweise zu belegen, daß er über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, um die Erlaubnis zur Ausübung von mehr als zwei Tätigkeiten zu erlangen.

34 Ausserdem rechtfertigt sich diese Auslegung durch die Erfordernisse der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, die durch die Artikel 3 Buchstabe c, 52 und 59 des Vertrages garantiert werden. Diese Freiheiten, die im System der Gemeinschaft grundlegende Bedeutung haben, würden nicht verwirklicht, wenn jeder Mitgliedstaat unter Berufung auf seine eigene restriktive Definition des Tätigkeitsbereichs der einzelnen Handwerksberufe verhindern könnte, daß denjenigen, die in einem anderen Mitgliedstaat die in der Richtlinie erwähnte Berufserfahrung erworben haben, die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zugute kommen.

35 Unter diesen Umständen ist auf die Vorlagefragen zu antworten, daß Artikel 3 der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß, wenn in einem Mitgliedstaat die Aufnahme von selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe in Industrie und Handwerk sowie ihre Ausübung vom Besitz bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht werden, dieser Mitgliedstaat von einem Gemeinschaftsangehörigen, der mehrere Erlaubnisse beantragt, um in seinem Hoheitsgebiet die Berufstätigkeiten auszuüben, deren Ausübung von den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaats bescheinigt worden ist, nicht verlangen kann, daß er die in diesem Artikel genannten Zeiten der tatsächlichen Ausübung für jeden der Berufe, deren Tätigkeitsbereich durch die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats definiert worden ist, gesondert zurückgelegt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

36 Die Auslagen der portugiesischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal administratif (Luxemburg) mit Urteilen vom 7. Mai 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 3 der Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 - 40 (Industrie und Handwerk) ist dahin auszulegen, daß, wenn in einem Mitgliedstaat die Aufnahme von selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe in Industrie und Handwerk sowie ihre Ausübung vom Besitz bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht werden, dieser Mitgliedstaat von einem Gemeinschaftsangehörigen, der mehrere Erlaubnisse beantragt, um in seinem Hoheitsgebiet die Berufstätigkeiten auszuüben, deren Ausübung von den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaats bescheinigt worden ist, nicht verlangen kann, daß er die in diesem Artikel genannten Zeiten der tatsächlichen Ausübung für jeden der Berufe, deren Tätigkeitsbereich durch die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats definiert worden ist, gesondert zurückgelegt hat.

Ende der Entscheidung

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