Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.10.2003
Aktenzeichen: C-196/99 P
Rechtsgebiete: Entscheidung 94/215/EGKS vom 16. Februar 1994, EGKSV, Verfahrensordnung


Vorschriften:

Entscheidung 94/215/EGKS vom 16. Februar 1994
EGKSV Art. 65 § 1
EGKSV Art. 15 Abs. 1
Verfahrensordnung Art. 33
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach den Artikeln 32d § 1 KS und 51 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig, vorbehaltlich einer Verfälschung des Sachverhalts oder der Beweismittel.

Der Gerichtshof kann allerdings prüfen, ob das Gericht auf das Vorbringen der Parteien eingegangen ist und sein Urteil ordnungsgemäß begründet hat.

( vgl. Randnrn. 40-41 )

2. Die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung hat den Zweck, dem Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht.

Im Rahmen der Pflicht zur Begründung einer Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbußen verhängt werden, sind Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen, so nützlich und wünschenswert sie auch sein mögen, nicht unabdingbar, da die Kommission jedenfalls nicht durch den ausschließlichen und mechanischen Rückgriff auf mathematische Formeln auf ihr Ermessen verzichten darf.

( vgl. Randnrn. 52, 56 )

3. Es ist Sache des Gemeinschaftsrichters, gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung über die Beweisaufnahme anhand der Umstände des Rechtsstreits zu entscheiden, ob die Vorlage eines Schriftstücks erforderlich ist. Für das Gericht ergibt sich aus Artikel 49 in Verbindung mit Artikel 65 Buchstabe b seiner Verfahrensordnung, dass die Aufforderung zur Vorlage von Schriftstücken zu den Beweiserhebungen gehört, die das Gericht in jedem Verfahrensstadium anordnen kann, wenn es sie zum Beweis der Echtheit für erforderlich hält.

( vgl. Randnrn. 67-68 )

4. Die Problematik des Vergleichs zwischen der Höhe von Geldbußen für Unternehmen, die an verschiedenen Vereinbarungen auf verschiedenen Märkten und zu mitunter ganz verschiedenen Zeitpunkten teilgenommen haben, kann sich auch aus den für die Durchführung einer wirksamen Wettbewerbspolitik erforderlichen Bedingungen ergeben. Insoweit ist die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen mit Geldbußen in bestimmter Höhe geahndet hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen.

( vgl. Randnr. 81 )

5. Das wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens kann einem anderen Unternehmen zugerechnet werden, wenn das erstgenannte Unternehmen sein Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zwischen ihnen im Wesentlichen die Weisungen des letztgenannten Unternehmens befolgt hat.

Insoweit reicht die bloße Tatsache, dass das Gesellschaftskapital von zwei eigenständigen Handelsgesellschaften derselben Person oder Familie gehört, nicht als Nachweis dafür aus, dass diese beiden Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bilden, die nach dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft zur Folge hat, dass die Handlungen einer von ihnen der anderen zugerechnet werden können und dass die eine zur Zahlung einer Geldbuße für die andere verpflichtet werden kann.

( vgl. Randnrn. 96, 99 )

6. Verhängt die Kommission im Rahmen des EGKS-Vertrags gegen mehrere Unternehmen Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln, so ist die Heranziehung des von den einzelnen Unternehmen im Referenzjahr - dem letzten vollständig in den Zeitraum der Zuwiderhandlung fallenden Jahr - erzielten Umsatzes für die Beurteilung der Schwere der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung relevant. Zum einen ist nämlich bei der Beurteilung von Größe und Wirtschaftskraft eines Unternehmens zur Zeit einer Zuwiderhandlung zwangsläufig der zu dieser Zeit und nicht der zum Zeitpunkt des Erlasses der Bußgeldentscheidung erzielte Umsatz heranzuziehen. Zum anderen gibt die Heranziehung eines einheitlichen Referenzjahrs für alle an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen jedem Unternehmen die Gewissheit, ebenso behandelt zu werden wie die anderen Unternehmen, da die Sanktionen in einheitlicher Weise und ohne Einbeziehung externer und zufallsabhängiger Elemente ermittelt werden, die den Umsatz zwischen dem letzten Jahr der Zuwiderhandlung und dem Zeitpunkt des Erlasses der Bußgeldentscheidung beeinflusst haben könnten. Im Übrigen ermöglicht die Tatsache, dass das Referenzjahr zum Zeitraum der Zuwiderhandlung gehört, eine Beurteilung des Ausmaßes der begangenen Zuwiderhandlung anhand der wirtschaftlichen Gegebenheiten in diesem Zeitraum.

Was die Geldbuße selbst anbelangt, so kann zum einen durch ihre Festsetzung in Ecu auf der Grundlage des Umsatzes im Referenzjahr zum damaligen Wechselkurs eine Verfälschung der Beurteilung der jeweiligen Größe der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen durch die Berücksichtigung externer und vom Zufall abhängiger Umstände wie z. B. der Entwicklung nationaler Währungen in der Folgezeit verhindert werden. Zum anderen verbietet Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag die Heranziehung einer gemeinsamen Währung wie des Ecu bei der Festsetzung der Geldbußen für die an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen nicht; sie ist vielmehr durch das Bestreben gerechtfertigt, die Unternehmen in einheitlicher Weise mit Sanktionen zu belegen.

Schließlich handelt es sich bei den Währungsschwankungen um einen Zufallsfaktor, der sich sowohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken kann, mit dem sich die Unternehmen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten ständig auseinander setzen müssen und dessen Existenz als solche nicht zur Unangemessenheit der Höhe einer Geldbuße führen kann, die anhand der Schwere der Zuwiderhandlung und des Umsatzes im letzten Jahr ihrer Begehung rechtmäßig festgesetzt wurde.

( vgl. Randnrn. 128-132 )

7. Bei der Anwendung der Vorschriften über die Besetzung der Spruchkörper des Gerichts in den Artikeln 18 Absatz 2 und 44 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes und den Artikeln 32 und 33 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts kommt es nicht darauf an, ob eine dauerhafte oder vorübergehende Verhinderung eines Richters vorliegt. Rechtfertigt eine vorübergehende Abwesenheit oder Verhinderung die Änderung der Besetzung eines Spruchkörpers, damit die Zahl seiner Mitglieder ungerade bleibt, so gilt dies erst recht im Fall einer dauerhaften Verhinderung, die z. B. auf dem Ablauf der Amtszeit eines Mitglieds beruht.

Insoweit kommt es nach Artikel 33 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichts bei der Prüfung, ob die Bestimmungen der Verfahrensordnung über die Beratung eingehalten wurden, auf den Zeitpunkt an, zu dem nach der abschließenden Aussprache eine Einigung über die für die Entscheidung des Gerichts maßgebende Meinung erzielt wird.

( vgl. Randnrn. 155-157 )

8. Der allgemeine Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dass jedermann Anspruch auf einen fairen Prozess und insbesondere auf einen Prozess innerhalb einer angemessenen Frist hat, gilt auch für eine Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der diese gegen ein Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht Geldbußen verhängt.

Die Angemessenheit der Frist ist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens des Klägers und der zuständigen Behörden zu beurteilen.

Die Liste dieser Kriterien ist nicht abschließend, und die Beurteilung der Angemessenheit der Frist erfordert keine systematische Prüfung der Umstände des Falles anhand jedes Kriteriums, wenn die Dauer des Verfahrens anhand eines von ihnen gerechtfertigt erscheint. Mittels dieser Kriterien soll geklärt werden, ob die Dauer der Behandlung einer Rechtssache gerechtfertigt war. Die Komplexität der Sache oder vom Kläger herbeigeführte Verzögerungen können daher herangezogen werden, um eine auf den ersten Blick zu lange Dauer zu rechtfertigen. Umgekehrt kann die Verfahrensdauer auch anhand nur eines Kriteriums als unangemessen eingestuft werden; dies gilt insbesondere dann, wenn sie aus dem Verhalten der zuständigen Behörden resultiert. Gegebenenfalls kann die Dauer eines Verfahrensabschnitts ohne weiteres als angemessen eingestuft werden, wenn sie der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer einer derartigen Sache entspricht.

( vgl. Randnrn. 165-167 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 2. Oktober 2003. - Siderúrgica Aristrain Madrid SL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete Praktiken - Europäische Trägerhersteller. - Rechtssache C-196/99 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-196/99 P

Siderúrgica Aristrain Madrid SL mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: A. Creus Carreras und N. Lacalle Mangas, abogados,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-156/94 (Aristrain/Kommission, Slg. 1999, II-645) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall und W. Wils als Bevollmächtigte im Beistand von J. Rivas de Andrés, abogado, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann (Berichterstatter) und S. von Bahr,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten in der Sitzung vom 31. Januar 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. September 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Siderúrgica Aristrain Madrid SL hat mit Rechtsmittelschrift, die am 25. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-156/94 (Aristrain/Kommission, Slg. 1999, II-645, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem ihre auf Nichtigerklärung der Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (ABl. L 116, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) gerichtete Klage teilweise abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung hatte die Kommission in Anwendung von Artikel 65 EGKS-Vertrag eine Geldbuße gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzt.

Sachverhalt und streitige Entscheidung

2 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die europäische Stahlindustrie ab 1974 von einer Krise betroffen war, die auf einem Nachfragerückgang beruhte, der zu einem Überangebot und Überkapazitäten und damit zu niedrigen Preisen führte.

3 Nachdem die Kommission zunächst versucht hatte, die Krise durch einseitige freiwillige Verpflichtungen der Unternehmen in Bezug auf Mengen und Mindestpreise des auf dem Markt angebotenen Stahls (Simonet-Plan") oder durch die Festsetzung von Richt- und Mindestpreisen (Davignon-Plan", Eurofer-I-Vereinbarung") zu bewältigen, stellte sie 1980 eine offensichtliche Krise im Sinne von Artikel 58 EGKS-Vertrag fest und schrieb u. a. für Träger verbindliche Produktionsquoten vor. Diese Gemeinschaftsregelung lief am 30. Juni 1988 aus.

4 Schon vor diesem Zeitpunkt hatte die Kommission in verschiedenen Mitteilungen und Entscheidungen das Auslaufen des Quotensystems bekannt gegeben und darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Systems die Rückkehr zu einem Markt des freien Wettbewerbs zwischen den Unternehmen bedeute. Die Branche war jedoch weiterhin durch Überkapazitäten in der Erzeugung gekennzeichnet, die nach Auffassung von Experten eine schnelle und ausreichende Stilllegung erforderten, damit die Unternehmen der weltweiten Konkurrenz standhalten konnten.

5 Nach dem Auslaufen des Quotensystems führte die Kommission ein Überwachungssystem ein, das die Sammlung von Produktions- und Absatzstatistiken, die Verfolgung der Marktentwicklung sowie eine regelmäßige Befragung der Unternehmen zur Marktlage und zu den Markttendenzen umfasste. Es gab daher im Rahmen von Konsultationstreffen regelmäßige Kontakte zwischen den Unternehmen der Branche, von denen einige der Wirtschaftsvereinigung Eurofer angehörten, und der GD III (Generaldirektion Binnenmarkt und gewerbliche Wirtschaft") der Kommission (im Folgenden: GD III). Das Überwachungssystem endete am 30. Juni 1990 und wurde durch eine individuelle und freiwillige Informationsregelung ersetzt.

6 Anfang 1991 ließ die Kommission bei einigen Unternehmen und Verbänden des Stahlsektors verschiedene Nachprüfungen vornehmen. Am 6. Mai 1992 wurde ihnen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt. Anfang 1993 fanden Anhörungen statt.

7 Am 16. Februar 1994 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, mit der sie die gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verstoßende Beteiligung von 17 europäischen Stahlunternehmen und einem ihrer Wirtschaftsverbände an einer Reihe von Vereinbarungen, Beschlüssen und verabredeten Praktiken zur Festsetzung von Preisen, zur Marktaufteilung und zum Austausch vertraulicher Informationen auf dem Trägermarkt der Gemeinschaft feststellte. In dieser Entscheidung setzte sie gegen 14 Unternehmen Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen zwischen dem 1. Juli 1988 und dem 31. Dezember 1990 fest.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

8 Am 18. April 1994 erhob die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht eine auf die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung gerichtete Klage.

9 Im angefochtenen Urteil gab das Gericht der Klage der Rechtsmittelführerin teilweise statt und setzte die gegen sie verhängte Geldbuße herab.

Anträge der Beteiligten

10 Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1. das angefochtene Urteil wegen aller oder einiger der gerügten Fehler aufzuheben und sowohl bei einer ausdrücklichen Entscheidung in der Sache als auch bei einer Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz alle sich aus der Aufhebung dieses Urteils ergebenden Rechtsfolgen festzustellen, insbesondere

a) das angefochtene Urteil insofern aufzuheben, als darin festgestellt wird, dass die streitige Entscheidung nicht wegen fehlerhafter Anwendung und Auslegung des Artikels 65 EGKS-Vertrag gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, und demzufolge die Entscheidung aus diesem Grund für nichtig zu erklären;

b) über die Rechtssache, soweit sie zur Entscheidung reif ist, zu entscheiden oder sie andernfalls an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, damit es gemäß den nachstehenden Gründen entscheidet und demzufolge die streitige Entscheidung für nichtig erklärt, soweit sie auf diesen Gründen beruht, oder, hilfsweise, die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße senkt:

- Gesamtschuld;

- Begründungsfehler;

- Unstimmigkeit;

- Verstoß gegen den Gleichheits- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch die Angabe der Geldbußen in Ecu;

- sowie im Hinblick darauf, dass die Kommission in erster Instanz nicht dazu verurteilt wurde, sämtliche Kosten und Zinsen der Klägerin zu tragen, die sich aus der Stellung einer Bürgschaft oder der etwaigen Zahlung der gesamten Geldbuße oder eines Teils derselben ergeben, festzustellen, dass die Geldbuße erst vom Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils des Gerichts an zu verzinsen ist, und die Kommission infolgedessen zur Zahlung der für die Stellung der Bürgschaft oder die Zahlung der Geldbuße aufgewendeten Kosten und Zinsen zu verurteilen;

- desgleichen in Bezug auf den achten und den neunten Rechtsmittelgrund;

c) die Rechtssache, soweit sie noch nicht entscheidungsreif ist, zurückzuverweisen, und zwar

- in Bezug auf den Klagegrund des Ermessensmissbrauchs;

2. der Kommission für den Fall, dass dem Rechtsmittel ganz oder teilweise stattgegeben wird, die Kosten aufzuerlegen und auch über ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden.

11 Die Kommission beantragt,

1. das Rechtsmittel zurückzuweisen,

2. der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe

12 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf neun Gründe:

1. falsche Anwendung und Auslegung von Artikel 65 EGKS-Vertrag sowie widersprüchliche Begründung hinsichtlich der Beurteilung der angeblich begangenen Zuwiderhandlungen;

2. falsche Anwendung des Begriffs des Ermessensmissbrauchs;

3. Verletzung von Artikel 15 EGKS-Vertrag hinsichtlich der Begründung für die Höhe der Geldbußen;

4. unzureichende Begründung für

a) die Feststellung, dass das Quorum beim Erlass der streitigen Entscheidung erfuellt gewesen sei, und die Weigerung, einen insoweit von der Rechtsmittelführerin beantragten Beweis zu erheben,

b) die Weigerung, die Höhe der in anderen Kartellsachen verhängten Geldbußen zu berücksichtigen;

5. Verletzung des Gemeinschaftsrechts bei der Beurteilung

a) des Vorbringens zu der Frage, welche juristische Person zur Zahlung der wegen des Verhaltens zweier eigenständiger Gesellschaften verhängten Geldbuße verpflichtet ist,

b) des erschwerenden Umstands der Kenntnis der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Verhaltensweisen,

c) des von der Kommission im verfügenden Teil der streitigen Entscheidung angegebenen Zeitpunkts des Beginns der der Rechtsmittelführerin zur Last gelegten Zuwiderhandlungen;

6. Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit bei der Beurteilung des Vorbringens zur Berücksichtigung der Abwertungen der spanischen Peseta gegenüber dem Ecu;

7. Verletzung des Gemeinschaftsrechts, da das Gericht die Kommission nicht zur Tragung der Kosten und Zinsen für die Stellung einer Kaution oder die etwaige Zahlung der Geldbuße verurteilt habe;

8. Verletzung von Artikel 33 der Verfahrensordnung des Gerichts und der Verfahrensgarantien;

9. Verletzung des Anspruchs auf ein gerechtes Urteil innerhalb angemessener Frist.

13 Die Randnummern des angefochtenen Urteils, gegen die sich die einzelnen Rechtsmittelgründe richten, werden bei der Darstellung der Rechtsmittelgründe angegeben.

Zum Rechtsmittel

Zum ersten Rechtsmittelgrund

14 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts gerügt, die in einer falschen Auslegung und Anwendung von Artikel 65 EGKS-Vertrag sowie in einer widersprüchlichen Begründung hinsichtlich der Beurteilung der im Rahmen des durch diesen Vertrag geregelten Marktes angeblich begangenen Zuwiderhandlungen bestehen soll.

15 Dieser Rechtsmittelgrund betrifft

- die Randnummern 314 bis 336 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht die Einstufung der beanstandeten Verhaltensweisen anhand des Kriteriums des normalen Wettbewerbs" in Artikel 65 EGKS-Vertrag geprüft hat;

- die Randnummern 413 bis 439 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht geprüft hat, ob der streitige Informationsaustausch in der streitigen Entscheidung als eigenständige Zuwiderhandlung angesehen wurde, und die Wettbewerbswidrigkeit dieses Austauschs beurteilt hat;

- die Randnummern 465 bis 519 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht das Vorbringen zur Verwicklung der Kommission in die der Rechtsmittelführerin zur Last gelegten Zuwiderhandlungen geprüft hat;

- die Randnummern 612 bis 623 und 645 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht die wirtschaftlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlungen im Hinblick auf die Ermittlung der Höhe der Geldbuße geprüft hat.

16 Die Rechtsmittelführerin trägt im Wesentlichen Folgendes vor:

- Das Gericht habe die Begriffe Vereinbarung" und verabredete Praxis" in Artikel 65 EGKS-Vertrag dadurch falsch ausgelegt, dass es die Kriterien für die Anwendung von Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) herangezogen habe, obwohl der wirtschaftliche und normative Kontext beider Verträge nicht übereinstimme und der Stahlmarkt besondere Merkmale wie eine große Transparenz aufweise, die eine Preisparallelität ermöglichten.

- Angesichts der Erforderlichkeit von Treffen zum Informationsaustausch im Rahmen der Anwendung des EGKS-Vertrags und der dahin gehenden Forderungen der GD III habe das Gericht einen Fehler begangen, als es insbesondere in Randnummer 233 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten habe, dass die bloße Teilnahme an solchen Treffen als Nachweis für die Beteiligung an wettbewerbswidrigen Tätigkeiten genüge.

17 Das Gericht habe die Berechtigung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin und der Zeugenaussagen anerkannt, da es, wie aus den Randnummern 606 bis 623 des angefochtenen Urteils hervorgehe, die wegen der verschiedenen Vereinbarungen und verabredeten Praktiken zur Preisfestsetzung gegen sie verhängte Geldbuße um 15 % herabgesetzt habe.

18 Zudem habe das Gericht in Randnummer 420 des angefochtenen Urteils die von der Kommission in ihrer schriftlichen Antwort vom 19. Januar 1998 und in der Sitzung zum Ausdruck gebrachte Einschätzung zurückgewiesen, wonach der Informationsaustausch keine eigenständige Zuwiderhandlung dargestellt habe. Es habe dabei seine Beurteilung an die Stelle derjenigen der Kommission gesetzt und damit die Grenzen seiner Befugnisse überschritten.

19 Nach Ansicht der Kommission entbehrt das Argument einer falschen Auslegung von Artikel 65 EGKS-Vertrag der Grundlage. Im angefochtenen Urteil sei hinreichend dargelegt worden, dass gegen das Verbot der Preisfestsetzung im Sinne der genannten Bestimmung verstoßen worden sei und dass Artikel 60 EGKS-Vertrag die Anwendung von Artikel 65 nicht ausschließe.

20 Was die Teilnahme an Treffen zum Informationsaustausch angehe, so vermenge die Rechtsmittelführerin die in Randnummer 232 des angefochtenen Urteils erwähnten rechtmäßigen" Sitzungen mit den in den Randnummern 510 und 511 des Urteils beschriebenen geheimen Sitzungen mit rechtswidrigem Ziel. Nur die Teilnahme an den letztgenannten Sitzungen sei der Rechtsmittelführerin vorgeworfen worden.

21 Die auf die Zurückweisung der von der Kommission während des Verfahrens vorgenommenen Beurteilung des eigenständigens Charakter der Zuwiderhandlung in Form des Informationsaustauschs gestützte Rüge sei unzulässig, da sie erstmals vor dem Gerichtshof geltend gemacht werde. Sie entbehre zudem der Grundlage, da das Gericht im Rahmen der Klage die Aufgabe gehabt habe, die streitige Entscheidung und nicht eine solche Beurteilung zu prüfen.

22 Die Behauptung, dass die GD III die der Rechtsmittelführerin zur Last gelegten wettbewerbswidrigen Praktiken gekannt und sogar gefördert habe, sei falsch, wie sich aus den Randnummern 510 und 511 des angefochtenen Urteils ergebe. Es handele sich dabei um Tatsachenfeststellungen, die nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof unterlägen.

Würdigung durch den Gerichtshof

23 Das Gericht hat in den Randnummern 315 bis 320 des angefochtenen Urteils den Zusammenhang geprüft, in den sich Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag einfügt. Ferner hat es in den Randnummern 321 bis 331 des Urteils geprüft, ob Artikel 60 EGKS-Vertrag für die Beurteilung des der Rechtsmittelführerin zur Last gelegten Verhaltens im Hinblick auf Artikel 65 § 1 relevant ist. Es ist in Randnummer 332 des Urteils auf die Artikel 46 bis 48 EGKS-Vertrag eingegangen und in der folgenden Randnummer zu dem Ergebnis gekommen, dass keine der soeben genannten Bestimmungen es den Unternehmen erlaube, durch den Abschluss von Vereinbarungen oder durch verabredete Praktiken zur Preisfestsetzung der hier in Rede stehenden Art gegen das Verbot in Artikel 65 § 1 zu verstoßen.

24 Sämtliche insoweit angestellten Erwägungen des Gerichts sind als zutreffend anzusehen.

25 In den Randnummern 413 bis 420 des angefochtenen Urteils hat das Gericht geprüft, ob die gerügten Informationsaustauschsysteme in der streitigen Entscheidung als eigenständige Zuwiderhandlung eingestuft wurden. Die Rechtsmittelführerin hat jedoch nicht dargetan - und auch nicht darzutun versucht -, in welcher Weise das Gericht gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen haben soll, als es diese Entscheidung selbst auslegte, statt den Erklärungen zu folgen, die die Vertreter der Kommission in der Antwort vom 19. Januar 1998 und in der mündlichen Verhandlung abgaben. Insoweit genügt jedenfalls der Hinweis, dass das Gericht, wenn es über eine Nichtigkeitsklage gegen eine Gemeinschaftshandlung entscheidet, diese Handlung selbst auszulegen hat.

26 Angesichts seiner Analyse des EGKS-Vertrags hat das Gericht bei der Beurteilung des wettbewerbswidrigen Charakters des streitigen Informationsaustauschs in Randnummer 421 des angefochtenen Urteils zu Recht die Ansicht vertreten, dass Artikel 65 § 1 dieses Vertrages auf dem Grundgedanken beruhe, dass jeder Wirtschaftsteilnehmer die Politik, die er auf dem Gemeinsamen Markt verfolgen möchte, eigenständig zu bestimmen habe.

27 Es lässt sich auch keiner Vorschrift des EGKS-Vertrags entnehmen, dass die Teilnahme an den gerügten Treffen als rechtmäßig hätte eingestuft werden müssen. Das Gericht hat daher in Randnummer 233 des angefochtenen Urteils zu Recht und ohne Verstoß gegen die Beweisregeln festgestellt, dass die Teilnahme eines Unternehmens an Sitzungen, bei denen wettbewerbswidrige Handlungen vorgenommen worden seien, zum Nachweis seiner Beteiligung an diesen Handlungen ausreiche, sofern keine Indizien vorlägen, die das Gegenteil bewiesen.

28 Zu dem Vorbringen, die Unternehmen hätten im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit der GD III untereinander Informationen austauschen müssen, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin kein Argument anführt, mit dem die Erwägungen des Gerichts in den Randnummern 478 bis 519 des angefochtenen Urteils in Frage gestellt werden. In diesen Randnummern hat das Gericht dargelegt, dass die betroffenen Unternehmen der Kommission die Existenz und den Inhalt ihrer den Wettbewerb beeinträchtigenden Gespräche und der von ihnen getroffenen Vereinbarungen verheimlicht hätten. In Randnummer 512 des Urteils hat es klargestellt, dass Artikel 65 § 4 EGKS-Vertrag jedenfalls einen objektiven Inhalt habe und sowohl für die Unternehmen als auch für die Kommission verbindlich sei, die die Unternehmen davon nicht freistellen könne.

29 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin stellt die Tatsache, dass das Gericht die Geldbuße herabgesetzt hat, um den wirtschaftlichen Auswirkungen des Informationsaustauschs über die Preise Rechnung zu tragen, den wettbewerbswidrigen Charakter dieses Austauschs nicht in Frage. Die vom Gericht vorgenommene Prüfung des Umfangs der gemäß Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Sanktion ist nämlich von der Prüfung des Vorliegens einer Zuwiderhandlung im Sinne von § 1 dieser Bestimmung zu trennen.

30 Das Gericht hat sich somit nicht widersprochen, als es in den Randnummern 621 bis 623 des angefochtenen Urteils das Verhalten der Kommission bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung berücksichtigte und die verhängte Geldbuße herabsetzte, obwohl es in den Randnummern 510 und 511 des Urteils zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Zuwiderhandlung in Form des Informationsaustauschs ohne Wissen der Beamten der GD III begangen worden sei.

31 Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund unbegründet.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

32 Der zweite Rechtsmittelgrund wird darauf gestützt, dass das Gericht einen Rechtsfehler bei der Anwendung des Begriffs des Ermessensmissbrauchs begangen habe, da es weder das Vorbringen der Rechtsmittelführerin hierzu noch die von ihr angeführten Indizien ordnungsgemäß geprüft habe.

33 Dieser Rechtsmittelgrund betrifft die Randnummern 526 bis 532 des angefochtenen Urteils; sie lauten:

526 Wie bereits ausgeführt, fanden parallel zu dem von der GD IV [Generaldirektion ,Wettbewerb der Kommission] im vorliegenden Fall durchgeführten Verwaltungsverfahren Verhandlungen zwischen der GD III und der Stahlindustrie über deren umfassende Umstrukturierung statt, die teilweise mit Gemeinschaftsmitteln finanziert werden sollte. Diese Verhandlungen wurden ohne Einigung der Parteien am Tag vor dem Erlass der [streitigen] Entscheidung, dem 15. Februar 1994, in einer Sitzung abgebrochen, an der Vertreter der Industrie sowie die Kommissionsmitglieder Bangemann und Van Miert teilnahmen.

527 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein zur Bewältigung der konkreten Situation im Vertrag speziell vorgesehenes Verfahren zu umgehen (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 24, und Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-143/89, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995, II-917, Randnr. 68, und vom 24. September 1996 in der Rechtssache T-57/91, NALOO/Kommission, Slg. 1996, II-1019, Randnr. 327).

528 Die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen im Bereich des Wettbewerbs ist ein legitimes Ziel des Handelns der Kommission, das den grundlegenden Bestimmungen der Artikel 3 und 4 [EGKS-Vertrag] entspricht. Ist der Beweis für derartige Zuwiderhandlungen tatsächlich erbracht und steht fest, dass die Geldbußen in objektiver und verhältnismäßiger Weise berechnet wurden, so kann die Entscheidung, mit der gemäß Artikel 65 § 5 [EGKS-Vertrag] solche Geldbußen festgesetzt werden, nur unter außergewöhnlichen Umständen als ermessensfehlerhaft angesehen werden.

529 Im vorliegenden Fall stellen weder die Existenz paralleler Verhandlungen zwischen der Kommission und der Industrie über die Umstrukturierung der europäischen Stahlunternehmen, die bis in die achtziger oder sogar die siebziger Jahre zurückreichen, noch das ,Zusammentreffen des Fehlschlagens dieser Verhandlungen und des Erlasses der [streitigen] Entscheidung sowie die dadurch ausgelösten Fragen einiger Mitglieder des Europäischen Parlaments und einiger Journalisten für sich genommen einen Anhaltspunkt für einen Ermessensmissbrauch dar.

530 Darüber hinaus gibt es in den dem Gericht gemäß Artikel 23 [der EGKS-Satzung des Gerichtshofes] übermittelten Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass das vorliegende Verfahren nach Artikel 65 [EGKS-Vertrag] dazu benutzt worden wäre, die Stahlindustrie zur Umstrukturierung zu zwingen oder ihre insoweit fehlende Zusammenarbeit zu ahnden. Es gibt im übrigen keinen Grund zu der Annahme, dass das Verfahren - von den ersten Kontrollen im Januar 1991 bis zum Erlass der [streitigen] Entscheidung am 16. Februar 1994 über die Mitteilung der Beschwerdepunkte an die betroffenen Unternehmen am 6. Mai 1992, die Prüfung ihrer im August 1992 übersandten Antworten, ihre Anhörung im Januar 1993, die auf Antrag der Betroffenen im Januar und Februar 1993 durchgeführte interne Untersuchung, die Übersendung des Protokolls der Anhörung in zwei Teilen am 8. Juli und 8. September 1993 und die Vorbereitung des Entscheidungsentwurfs mit der Übersetzung in die verschiedenen Sprachen und der Konsultation aller betroffenen Dienststellen - nicht normal ablief. Die Klägerin hat zudem die Behauptung der Kommission, dass die Anhörung sogar auf Antrag einiger Unternehmen von September 1992 auf Januar 1993, also um etwa vier Monate, verschoben worden sei, um es ihren Anwälten zu ermöglichen, sich ihrer Verteidigung in den damals von den amerikanischen Behörden gegen sie eingeleiteten Antidumpingverfahren zu widmen, nicht in Abrede gestellt.

531 Schließlich wird die Behauptung, dass die [streitige] Entscheidung in anderer Form erlassen worden wäre, wenn die Verhandlungen mit der Stahlindustrie nicht am Vortag abgebrochen worden wären, durch keinen Anhaltspunkt gestützt. Das Gleiche gilt für die Behauptungen, die sich auf die Existenz eines parallelen Verfahrens im Bereich der ,Coils stützen, das die Klägerin lediglich in ihren Schriftsätzen angesprochen hat. Unter diesen Umständen ist nach Ansicht des Gerichts dem Antrag auf Beweiserhebung nicht stattzugeben.

532 Folglich ist das auf einen Ermessensmissbrauch gestützte Vorbringen der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen."

34 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe im angefochtenen Urteil dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es nicht dafür gesorgt habe, die Unsicherheit zu beseitigen, die sich aus den im vorliegenden Fall zutage getretenen und in ihren Schriftsätzen angeführten klaren Indizien für einen Ermessensmissbrauch ergebe.

35 Nicht berücksichtigt worden sei erstens, dass es parallel zu der Untersuchung, die zur streitigen Entscheidung geführt habe, eine Untersuchung des Marktes der Coils" gegeben habe, zweitens, dass die streitige Entscheidung einen Tag nach dem Abbruch der zwischen der Kommission und den Stahlunternehmen der Gemeinschaft zur Beilegung ihrer Streitigkeiten geführten Verhandlungen erlassen worden sei, und drittens, dass das Kommissionsmitglied Van Miert in der Pressekonferenz vom 16. Februar 1994 die verhängte Geldbuße als exemplarisch" qualifiziert und die Möglichkeit erwähnt habe, bei ihrer Festsetzung auch andere als die in engem Zusammenhang mit der Untersuchung stehenden Umstände zu berücksichtigen.

36 Zudem habe das Gericht seine Prüfung auf die in den Akten enthaltenen Schriftstücke beschränkt und keine zusätzliche Untersuchung für erforderlich gehalten, um diese Indizien zu erhärten, obwohl die Akten Schriftstücke enthielten, die zumindest Anlass zu vernünftigen Zweifeln hätten geben können.

37 Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, da sich die Rechtsmittelführerin auf die Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens beschränke.

38 Der Rechtsmittelgrund sei auch nicht begründet, da das Gericht seine Entscheidung in den Randnummern 529 bis 531 des angefochtenen Urteils ausführlich begründet habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

39 Das Gericht hat in Randnummer 527 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Entscheidung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel getroffen wurde, ein Verfahren zu umgehen, das ein Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen.

40 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach den Artikeln 32d § 1 KS und 51 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig, vorbehaltlich einer Verfälschung des Sachverhalts oder der Beweismittel (in diesem Sinne auch Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnrn. 49 und 66, vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 194, und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 69).

41 Der Gerichtshof kann allerdings prüfen, ob das Gericht auf das Vorbringen der Parteien eingegangen ist und sein Urteil ordnungsgemäß begründet hat (in diesem Sinne auch Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-274/99 P, Connolly/Kommission, Slg. 2001, I-1611, Randnrn. 119 bis 122).

42 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin hat das Gericht in Randnummer 529 des angefochtenen Urteils die Umstände des Erlasses der streitigen Entscheidung - die parallelen Verhandlungen über die Umstrukturierung der Stahlindustrie, das Zusammentreffen des Fehlschlagens dieser Verhandlungen und des Erlasses der streitigen Entscheidung sowie die dadurch ausgelösten Fragen - geprüft und ausdrücklich angesprochen.

43 Dass das Gericht nicht auch den Ausführungen von Herrn Van Miert in der Pressekonferenz vom 16. Februar 1994 Rechnung getragen habe, kann nicht schon deshalb mit Erfolg geltend gemacht werden, weil diese Ausführungen in Randnummer 529 des angefochtenen Urteils nicht ausdrücklich erwähnt werden. Mit der Bezugnahme auf die durch die streitige Entscheidung ausgelösten Fragen einiger Mitglieder des Europäischen Parlaments und einiger Journalisten" hat das Gericht alle den Erlass dieser Entscheidung betreffenden Gesichtspunkte berücksichtigt, zu denen zwangsläufig die genannten Ausführungen gehörten.

44 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin hat das Gericht auch das Parallelverfahren im Bereich der Coils" berücksichtigt, auf das es in Randnummer 531 des angefochtenen Urteils ausdrücklich verweist.

45 Da das Gericht in dieser Randnummer festgestellt hat, dass die Existenz dieses Parallelverfahrens keinen Anhaltspunkt für einen Ermessensmissbrauch darstelle - wobei es sich um eine nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegende Beweiswürdigung handelt -, hat es daraus folgerichtig den Schluss gezogen, dass den Anträgen auf Beweiserhebung über dieses Verfahren nicht stattgegeben zu werden brauche.

46 Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund unbegründet.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

47 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe dadurch Artikel 15 EGKS-Vertrag verletzt, dass es die unzulängliche Begründung der streitigen Entscheidung hinsichtlich der Berechnung der Geldbußen nicht geahndet habe.

48 Dieser Rechtsmittelgrund betrifft die Randnummern 557 bis 559 des angefochtenen Urteils; sie lauten:

557 Wie das Gericht in seinem Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-148/89 (Tréfilunion/Kommission, Slg. 1995, II-1063, Randnr. 142) ausgeführt hat, ist es wünschenswert, dass die Unternehmen - um ihren Standpunkt in voller Kenntnis der Sachlage festlegen zu können - nach jedem von der Kommission als angemessen betrachteten System die Berechnungsweise der wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln durch Entscheidung gegen sie verhängten Geldbuße in Erfahrung bringen können, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung vorgehen zu müssen.

558 Dies gilt erst recht, wenn die Kommission - wie hier - zur Berechnung der Geldbußen genaue mathematische Formeln benutzt hat. In einem solchen Fall ist es wünschenswert, dass die betroffenen Unternehmen und gegebenenfalls das Gericht prüfen können, ob die von der Kommission angewandte Methode und ihre Vorgehensweise fehlerfrei und mit den für Geldbußen geltenden Bestimmungen und Grundsätzen, zu denen insbesondere das Diskriminierungsverbot zählt, vereinbar sind.

559 Solche Zahlenangaben, die auf Verlangen einer Partei oder des Gerichts gemäß den Artikeln 64 und 65 der Verfahrensordnung vorgelegt werden, stellen jedoch keine zusätzliche und nachträgliche Begründung der Entscheidung dar, sondern die zahlenmäßige Umsetzung der in der Entscheidung genannten Kriterien, sofern diese selbst quantifizierbar sind."

49 Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, das Gericht habe dadurch, dass es den Klagegrund einer unzureichenden Begründung der streitigen Entscheidung hinsichtlich der Berechnung der Geldbußen zurückgewiesen und die von ihm selbst in den Randnummern 557 und 558 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Grundsätze außer Acht gelassen habe, Artikel 15 EGKS-Vertrag verletzt. Würde der vom Gericht insoweit gezogene Schluss bestätigt, so würde dies darauf hinauslaufen, dass die Kommission der Begründung einer Entscheidung, mit der eine Sanktion verhängt werde, bis zum mündlichen Verfahren vor dem Gericht weitere Elemente hinzufügen könnte.

50 Die Kommission hält die Auslegung des Urteils Tréfilunion/Kommission durch die Rechtsmittelführerin für falsch. Das Gericht habe die Auffassung vertreten, dass die Höhe der Geldbuße im vorliegenden Fall ausreichend begründet sei, und habe es zugleich in einem obiter dictum als wünschenswert bezeichnet, dass die Kommission umfassendere Angaben zur Berechnungsweise einer solchen Sanktion mache. Die Kommission habe im Übrigen nach Erlass der streitigen Entscheidung Leitlinien für die Berechnung von Geldbußen erlassen.

Würdigung durch den Gerichtshof

51 Artikel 15 Absatz 1 EGKS-Vertrag lautet: Die Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen der Kommission sind mit Gründen zu versehen und haben auf die pflichtgemäß eingeholten Stellungnahmen Bezug zu nehmen."

52 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung den Zweck, dem Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (Urteil vom 7. April 1987 in der Rechtssache 32/86, Sisma/Kommission, Slg. 1987, 1645, Randnr. 8).

53 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnummer 555 des angefochtenen Urteils zu Recht die Auffassung vertreten, dass die streitige Entscheidung in den Randnummern 300 bis 312, 314 und 315 eine ausreichende und sachgerechte Darstellung der Faktoren enthalte, die bei der allgemeinen Beurteilung der Schwere der verschiedenen gerügten Zuwiderhandlungen herangezogen worden seien, und in Randnummer 556 des Urteils zu Recht festgestellt, dass in Artikel 1 der streitigen Entscheidung für jede Zuwiderhandlung angegeben werde, wie lange sie gedauert haben solle.

54 In Randnummer 300 der streitigen Entscheidung wird auf die Schwere der Zuwiderhandlungen hingewiesen, und es werden die bei der Festsetzung der Geldbuße herangezogenen Gesichtspunkte aufgeführt. So werden in Randnummer 301 die wirtschaftliche Lage der Stahlindustrie, in den Randnummern 302 bis 304 die wirtschaftliche Auswirkung der Verstöße, in den Randnummern 305 bis 307 der Umstand, dass zumindest einigen Unternehmen bewusst war, dass ihr Verhalten einen Verstoß gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag darstellte oder darstellen könnte, in den Randnummern 308 bis 312 die möglichen Missverständnisse in der Zeit der Krisenregelung und in Randnummer 316 die Dauer der Verstöße berücksichtigt. In der streitigen Entscheidung wird überdies die Beteiligung jedes Unternehmens an jeder Zuwiderhandlung im Einzelnen geschildert.

55 Die Angaben in der streitigen Entscheidung erlaubten es dem betroffenen Unternehmen, die Gründe für die getroffene Maßnahme zu erfahren, so dass es seine Rechte geltend machen konnte, und ermöglichten dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin. Folglich hat das Gericht nicht gegen Artikel 15 EGKS-Vertrag verstoßen, als es die Ansicht vertrat, dass die Entscheidung hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der Geldbußen hinreichend begründet sei.

56 Was die Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass solche Angaben, so nützlich und wünschenswert sie auch sein mögen, für die Beachtung der Pflicht zur Begründung einer Bußgeldentscheidung nicht unabdingbar sind, da die Kommission jedenfalls nicht durch den ausschließlichen und mechanischen Rückgriff auf mathematische Formeln auf ihr Ermessen verzichten darf (Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-291/98 P, Sarrió/Kommission, Slg. 2000, I-9991, Randnrn. 75 bis 77, und Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 464).

57 Das Gericht hat daher zu Recht und ohne sich zu widersprechen in den Randnummern 557 und 558 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass Zahlenangaben zur Berechnung der Geldbußen wünschenswert seien, gleichwohl aber in Randnummer 559 des Urteils die Ansicht vertreten, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Höhe der Geldbußen ausreichend sei.

58 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der dritte Rechtsmittelgrund unbegründet ist.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

59 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, wird eine unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils in Bezug hinsichtlich des Vorliegens des Quorums beim Erlass der streitigen Entscheidung und hinsichtlich der Weigerung des Gerichts gerügt, die Höhe der Geldbußen in anderen, in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags fallenden Kartellsachen zu berücksichtigen.

Zum ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

60 Der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes stützt sich darauf, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich des Vorliegens des Quorums beim Erlass der streitigen Entscheidung und hinsichtlich der Weigerung, die Vorlage insoweit relevanter Schriftstücke anzuordnen, unzureichend begründet sei.

61 Die Rechtsmittelführerin wendet sich erstens gegen die vom Gericht vorgenommene Analyse des Protokolls der Sitzung der Kommission, in der die streitige Entscheidung verabschiedet wurde (im Folgenden: Protokoll). Zweitens vertritt sie die Ansicht, das Gericht hätte von Amts wegen eine zusätzliche Untersuchung vornehmen oder zumindest seine Weigerung, die von ihr beantragte ergänzende Beweisaufnahme anzuordnen, ausreichend begründen müssen.

62 Die Kommission hält diesen Teil des Rechtsmittelgrundes für unzulässig, weil er die Würdigung von Tatsachen durch das Gericht betreffe.

63 Er sei jedenfalls unbegründet, da die Ausführungen des Gerichts in den Randnummern 116 bis 131 des angefochtenen Urteils mit dem Recht in Einklang stuenden. Die Rechtsmittelführerin lege zudem Seite 40 des Protokolls, mit der sich das Gericht in den Randnummern 125 bis 128 des Urteils befasst habe, falsch aus.

Würdigung durch den Gerichtshof

64 Wie in Randnummer 40 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Die Rechtsmittelführerin, die nicht behauptet, dass das Gericht den Inhalt des Protokolls verfälscht habe, kann dessen Würdigung durch das Gericht daher nicht in Frage stellen.

65 Zum ersten im Rahmen dieses Teils des Rechtsmittelgrundes geltend gemachten Argument, mit dem eine unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils hinsichtlich des für den Erlass der streitigen Entscheidung erforderlichen Quorums gerügt wird, genügt die Feststellung, dass das Gericht in den Randnummern 187 bis 202 des angefochtenen Urteils auf diese Frage eingegangen ist. In den Randnummern 195 bis 200 des Urteils hat es präzise und eingehend auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin geantwortet, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung durch das Kommissionskollegium ein solches Quorum gefehlt habe.

66 Folglich ist das angefochtene Urteil in diesem Punkt ausreichend begründet.

67 Zum zweiten im Rahmen dieses Teils des Rechtsmittelgrundes geltend gemachten Argument, das die Begründung für die Weigerung betrifft, dem Antrag auf Vorlage von Schriftstücken stattzugeben, ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gemeinschaftsrichters ist, nach den Umständen des Rechtsstreits und gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung über die Beweisaufnahme zu entscheiden, ob die Vorlage eines Schriftstücks erforderlich ist. Für das Gericht ergibt sich aus Artikel 49 in Verbindung mit Artikel 65 Buchstabe b seiner Verfahrensordnung, dass die Aufforderung zur Vorlage von Schriftstücken zu den Beweiserhebungen gehört, die das Gericht in jedem Verfahrensstadium anordnen kann (Urteil vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-286/95 P, Kommission/ICI, Slg. 2000, I-2341, Randnrn. 49 und 50).

68 Da das Gericht über eine Kopie des Protokolls verfügte, d. h. über das Schriftstück, das nach der Geschäftsordnung der Kommission in der Fassung des Beschlusses 93/492/Euratom, EGKS, EWG der Kommission vom 17. Februar 1993 (ABl. L 230, S. 15) als Beleg für den Ablauf der Sitzungen der Kommission dient, war es nicht verpflichtet, eine ergänzende Beweiserhebung vorzunehmen und weitere Schriftstücke anzufordern, wenn eine solche Maßnahme seines Erachtens zum Beweis der Echtheit nicht erforderlich war (in diesem Sinne auch Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 404).

69 Die vom Gericht in den Randnummern 190 bis 199 des angefochtenen Urteils vorgenommene Würdigung des Protokolls und der daraus in Randnummer 200 des Urteils von ihm gezogene Schluss, dass das erforderliche Quorum erreicht worden sei, sind eine rechtlich hinreichende Rechtfertigung für die von ihm in Randnummer 223 des Urteils vertretene Auffassung, dass es der von der Rechtsmittelführerin beantragten Beweiserhebung nicht bedürfe.

70 Folglich greift das im Rahmen des ersten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes geltend gemachte Argument, die Weigerung, eine Beweiserhebung anzuordnen, sei unzureichend begründet gewesen, nicht durch.

Zum zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

71 Mit dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe sich geweigert, die Höhe der im Anwendungsbereich des EG-Vertrags in anderen Kartellsachen verhängten Geldbußen zu berücksichtigen, ohne die Gründe für diese Weigerung darzulegen.

72 Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes betrifft die Randnummern 649 bis 652 des angefochtenen Urteils; sie lauten:

649 Zwischen dem allgemeinen Niveau der Geldbußen in der [streitigen] Entscheidung und in der [Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton) (ABl. L 243, S. 1, im Folgenden: Karton-Entscheidung) und der Entscheidung 94/815/EG der Kommission vom 30. November 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/33.126 und 33.322 - Zement) (ABl. L 343, S. 1, im Folgenden: Zement-Entscheidung)] kann kein direkter Vergleich angestellt werden.

650 Erstens wurde die Berechnung in der [streitigen] Entscheidung vor der Bekanntmachung der Leitlinien und ohne Rückgriff auf die dort vorgesehene Methode vorgenommen, die eine Basisgeldbuße und Aufschläge nach Maßgabe der Dauer umfasst.

651 Zweitens ergingen auch die Karton- und die Zement-Entscheidung vor der Bekanntmachung der Leitlinien, und sie enthalten keinen Hinweis darauf, dass die dort vorgesehene Methode angewandt wurde.

652 Drittens weichen Sachverhalt und Rechtslage im vorliegenden Fall so stark von den Rechtssachen ,Karton und ,Zement ab, dass ein detaillierter Vergleich zwischen diesen drei Entscheidungen für die Beurteilung der vorliegend gegen die Klägerin zu verhängenden Geldbuße nicht sachdienlich ist."

73 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe zu Unrecht den Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht geahndet, der darin bestehe, dass sie trotz des übereinstimmenden Kontextes im vorliegenden Fall eine ungünstigere Methode als in anderen Fällen angewandt und insbesondere eine Geldbuße festgesetzt habe, die, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes, angesichts von Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung höher sei als in der Karton- und der Zement-Entscheidung. Das angefochtene Urteil enthalte dazu keine Ausführungen; dies stelle einen offensichtlichen Begründungsmangel hinsichtlich eines wesentlichen Elements der Argumentation dar.

74 Die Kommission hält diesen Teil des Rechtsmittelgrundes in zweifacher Hinsicht für unzulässig. Zum einen handele es sich um die bloße Wiederholung von Argumenten, die bereits dem Gericht vorgetragen worden seien, und zum anderen betreffe das Vorbringen die Würdigung von Tatsachen, für die allein das Gericht zuständig sei.

75 Im Übrigen sei dieser Rechtsmittelgrund nicht begründet, da die Ausführungen des Gerichts mit dem Recht in Einklang stuenden.

Würdigung durch den Gerichtshof

76 In den Randnummern 650 bis 652 des angefochtenen Urteils hat das Gericht drei Gründe angeführt, aus denen es einen Vergleich zwischen dem Niveau der Geldbußen in der streitigen Entscheidung und in der Karton- und der Zement-Entscheidung für irrelevant hielt.

77 In den Randnummern 650 und 651 des Urteils hat es zu Recht darauf hingewiesen, dass sowohl die streitige Entscheidung als auch die Karton- und die Zement-Entscheidung vor Bekanntmachung der von der Kommission erlassenen Leitlinien und daher ohne Rückgriff auf die dort vorgesehene Methode ergangen seien, die eine Basisgeldbuße und Aufschläge nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlung umfasse.

78 In Randnummer 652 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Ansicht vertreten, Sachverhalt und Rechtslage der streitigen Entscheidung wichen so stark von der Karton- und der Zement-Entscheidung ab, dass ein detaillierter Vergleich zwischen diesen drei Entscheidungen für die Beurteilung der gegen die Klägerin zu verhängenden Geldbuße nicht sachdienlich sei.

79 Durch diese Erwägungen hat das Gericht seine Einschätzung in Randnummer 649 des angefochtenen Urteils, dass kein direkter Vergleich zwischen dem allgemeinen Niveau der Geldbußen in den genannten Entscheidungen angestellt werden könne, rechtlich hinreichend begründet.

80 Damit hat das Gericht nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, sondern die Gründe erläutert, aus denen ein solcher Verstoß nicht durch einen schlichten Vergleich zwischen der Höhe der Geldbußen in den genannten Entscheidungen belegt werden konnte.

81 Die Problematik des Vergleichs zwischen der Höhe von Geldbußen für Unternehmen, die an verschiedenen Vereinbarungen auf verschiedenen Märkten und zu mitunter ganz verschiedenen Zeitpunkten teilgenommen haben, kann sich auch aus den für die Durchführung einer wirksamen Wettbewerbspolitik erforderlichen Bedingungen ergeben. Wie das Gericht insoweit in Randnummer 644 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, ist die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen mit Geldbußen in bestimmter Höhe geahndet hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (vgl. analog dazu Urteil vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 109).

82 Desgleichen kann, wie in Randnummer 56 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Heranziehung mathematischer Formeln bei der Ermittlung der Höhe der Geldbußen die Kommission nicht des ihr insoweit zustehenden Ermessens berauben.

83 Aus alledem folgt, dass der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes unbegründet ist.

84 Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher unbegründet.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

85 Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht mehrere Rechtsfehler vor. Er besteht aus drei Teilen.

Zum ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes

86 Der erste Teil des fünften Rechtsmittelgrundes betrifft die Randnummern 140 bis 143 des angefochtenen Urteils; sie lauten:

140 Da die Kommission eine gleichwertige Beteiligung [der Rechtsmittelführerin] und [der] Aristrain Olaberría [SL, im Folgenden: Aristrain Olaberría] an den einzelnen ihnen in Artikel 1 der [streitigen] Entscheidung angelasteten Zuwiderhandlungen ordnungsgemäß festgestellt hat und die beiden Gesellschaften als ein ,Unternehmen im Sinne des Artikels 65 § 5 [EGKS-Vertrag] anzusehen sind, ist das Gericht der Auffassung, dass die Kommission unter den besonderen Umständen des Falles der Erstgenannten zu Recht die Verantwortung für die Verhaltensweisen der Zweitgenannten angelastet und, wie in Artikel 4 der Entscheidung geschehen, deren Umsatz bei der Berechnung des Betrages der von der Erstgenannten geschuldeten Geldbuße berücksichtigt hat.

141 In einer Situation, in der es wegen der familienorientierten Zusammensetzung des Konzerns und der Streuung des Aktienbesitzes unmöglich oder überaus schwierig war, die juristische Person zu ermitteln, der an der Spitze des Konzerns als Verantwortlicher für die Koordinierung von dessen Tätigkeit die Zuwiderhandlungen der verschiedenen Konzerngesellschaften hätten zugerechnet werden können, war die Kommission nämlich berechtigt, die beiden Tochtergesellschaften [die Rechtsmittelführerin und Aristrain Olaberría] gemeinsam für sämtliche Handlungen des Konzerns haftbar zu machen, um zu verhindern, dass aufgrund der formellen Trennung dieser Gesellschaften, die sich aus ihrer gesonderten Rechtspersönlichkeit ergibt, ihr Verhalten auf dem Markt bei Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht als Einheit angesehen werden könnte (vgl. Urteil [vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69,] ICI/Kommission, [Slg. 1972, 619,] Randnr. 140).

142 Folglich konnte die Kommission den beiden Schwestergesellschaften eine einheitliche Geldbuße in einer Höhe auferlegen, die anhand ihres kumulierten Umsatzes berechnet war, und sie für die Zahlung dieser Geldbuße gesamtschuldnerisch haften lassen.

143 Zugleich steht damit fest, dass die Kommission dadurch, dass sie nur [die Rechtsmittelführerin] als Adressaten der [streitigen] Entscheidung genannt, deren Geldbuße allerdings nach Maßgabe ihres mit dem Umsatz von Aristrain Olaberría kumulierten Umsatzes berechnet hat, keinen Rechtsfehler begangen, sondern lediglich auf einen gesamtschuldnerisch haftenden Mitschuldner in der Person der letztgenannten Gesellschaft verzichtet hat."

87 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe es zu Unrecht gebilligt, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung allein gegen sie eine Geldbuße verhängt habe, mit der eine auch von ihrer Schwestergesellschaft Aristrain Olaberría begangene Zuwiderhandlung geahndet worden sei. Sie bestreitet nicht, dass beide Gesellschaften zum gleichen Konzern gehören, ist jedoch der Auffassung, dies könne nicht dazu führen, willkürlich nur einer Gesellschaft die Geldbuße für das Verhalten des gesamten Konzerns aufzuerlegen.

88 Sie fügt hinzu, die streitige Entscheidung enthalte insoweit keine Begründung, und das Gericht habe einen Fehler begangen, als es seine eigene Begründung an die Stelle einer nicht vorhandenen Begründung gesetzt habe.

89 Die Kommission macht geltend, als das Gericht entschieden habe, dass die beiden Schwestergesellschaften für die Handlungen des Konzerns gesamtschuldnerisch haftbar seien, habe es den Angaben der Kommission, wonach die beiden Unternehmen demselben Konzern angehörten und eine wirtschaftliche Unternehmenseinheit" bildeten, nichts hinzugefügt. Im Übrigen stuenden die Ausführungen des Gerichts in den Randnummern 135 bis 143 des angefochtenen Urteils mit dem Recht in Einklang.

90 Das Gericht habe die streitige Entscheidung nicht umgeschrieben". Es habe lediglich bestätigt, dass die Verhängung der Geldbuße gegen nur eines der beiden betroffenen Unternehmen und der Verzicht auf einen gesamtschuldnerisch haftenden Mitschuldner nicht zur Nichtigerklärung der Entscheidung führen könne.

Würdigung durch den Gerichtshof

91 Randnummer 16 Buchstabe b der streitigen Entscheidung lautet:

José María Aristrain Madrid S.A. und José María Aristrain S.A. (im folgenden zusammen ,Aristrain genannt) sind stahlerzeugende Unternehmen der Aristrain-Gruppe, deren Aktien sich im Besitz der Familie Aristrain befinden. 1990 hatte die Gruppe einen Umsatz von 73,216 Milliarden Pta, davon [...] im Trägersektor. José María Aristrain Madrid S.A. und José María Aristrain S.A. sind jetzt unter den Namen Siderúrgica Aristrain Madrid S.L. bzw. Siderúrgica Aristrain Olaberría S.L. bekannt."

92 Im Anschluss daran werden in der streitigen Entscheidung im Zusammenhang mit der Teilnahme an dem beanstandeten Sachverhalt und der Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlungen sowohl die Rechtsmittelführerin als auch Aristrain Olaberría nur mit Aristrain" bezeichnet.

93 Hinsichtlich der Sanktion heißt es in Randnummer 323 der streitigen Entscheidung:

Im Fall der beiden Aristrain-Unternehmen, von denen beide Träger herstellen, wird die Entscheidung an eines von ihnen gerichtet, nämlich an Siderúrgica Aristrain Madrid S.L., früher José María Aristrain Madrid S.A. Die festgesetzte Geldbuße trägt auch dem Verhalten von Siderúrgica Aristrain Olaberría S.L., früher José María Aristrain S.A., Rechnung."

94 Aus dieser Randnummer ergibt sich, wen die Kommission als Adressaten der streitigen Entscheidung wählte; sie enthält dafür aber keinerlei Begründung.

95 Dass nur die Rechtsmittelführerin zur Zahlung einer wegen ihres Verhaltens und des Verhaltens von Aristrain Olaberría festgesetzten Geldbuße herangezogen wurde, ist umso unverständlicher, als die Kommission in Randnummer 16 Buchstabe b der streitigen Entscheidung anerkennt, dass es sich um zwei eigenständige Gesellschaften handelt, und als anschließend in der Entscheidung keine besonderen Umstände in Bezug auf die Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlungen erwähnt werden, so dass der Eindruck erweckt wird, dass die Zuwiderhandlungen jeder Gesellschaft nach Maßgabe ihrer eigenen Handlungen zuzurechnen sind.

96 Nach ständiger Rechtsprechung kann das wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens einem anderen Unternehmen jedoch nur dann zugerechnet werden, wenn das erstgenannte Unternehmen sein Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zwischen ihnen im Wesentlichen die Weisungen des letztgenannten Unternehmens befolgt hat (Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-294/98 P, Metsä-Serla u. a./Kommission, Slg. 2000, I-10065, Randnr. 27).

97 Im vorliegenden Fall enthält die streitige Entscheidung jedoch keinen Nachweis dafür, dass die Rechtsmittelführerin gegenüber Aristrain Olaberría über eine so umfassende Leitungsbefugnis verfügte, dass Letzterer jede wirkliche Eigenständigkeit bei der Festlegung ihrer Vorgehensweise auf dem Markt fehlte.

98 Das Gericht hat in Randnummer 141 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass es zulässig sei, einer Gesellschaft sämtliche Handlungen eines Konzerns zuzurechnen, auch wenn diese Gesellschaft nicht als die juristische Person ermittelt wurde, die an der Spitze des Konzerns für die Koordinierung von dessen Tätigkeit verantwortlich war.

99 Hierzu ist festzustellen, dass die bloße Tatsache, dass das Gesellschaftskapital von zwei eigenständigen Handelsgesellschaften derselben Person oder Familie gehört, nicht als Nachweis dafür ausreicht, dass diese beiden Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bilden, die nach dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft zur Folge hat, dass die Handlungen einer von ihnen der anderen zugerechnet werden können und dass die eine zur Zahlung einer Geldbuße für die andere verpflichtet werden kann.

100 Die streitige Entscheidung ist insoweit nicht begründet und enthält sogar einen inneren Widerspruch, da sie den Eindruck erweckt, dass die festgestellten Zuwiderhandlungen beiden Gesellschaften gleichermaßen zuzurechnen sind, gleichwohl aber nur eine von ihnen zur Zahlung einer umfassenden Geldbuße für die Handlungen beider herangezogen wird.

101 Indem das Gericht die unzureichende Begründung der streitigen Entscheidung zu dieser Frage nicht beanstandete und in Randnummer 142 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertrat, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, den beiden Gesellschaften als Gesamtschuldner eine einheitliche Geldbuße in einer anhand ihres kumulierten Umsatzes berechneten Höhe aufzuerlegen, sowie in Randnummer 143 des Urteils ausführte, dass die Kommission die Zahlung dieser Geldbuße allein von der Rechtsmittelführerin habe verlangen können, hat es folglich Rechtsfehler begangen, die zur Aufhebung dieser Teile des Urteils führen müssen.

102 Da es sich nur um eine teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils handelt, ist die Prüfung der Rechtsmittelgründe fortzusetzen.

Zum zweiten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes

103 Der zweite Teil des fünften Rechtsmittelgrundes betrifft die Randnummern 624 bis 628 des angefochtenen Urteils. Die Randnummern 627 und 628 des Urteils lauten:

627 Mit den drei in Randnummer 307 der [streitigen] Entscheidung ausdrücklich angeführten Beweisen, bei denen es sich um interne Vermerke von Usinor Sacilor, Peine-Salzgitter und Eurofer handelt, wird den drei betroffenen Unternehmen kein spezieller erschwerender Umstand zur Last gelegt, sondern sie sollen zusammen mit den Randnummern 305 und 306 als Beleg dafür dienen, dass sich alle Adressaten der Entscheidung des Verstoßes gegen das Verbot in Artikel 65 § 1 [EGKS-Vertrag] bewusst waren. Aus den bereits genannten Gründen ist das Gericht der Ansicht, dass der Klägerin die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bekannt sein musste.

628 Unter diesen Umständen vertritt das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Auffassung, dass der der Klägerin in den Randnummern 305 bis 307 der [streitigen] Entscheidung aus diesem Grund zur Last gelegte erschwerende Umstand stichhaltig ist, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob sie von den im Rahmen der Sache ,nichtrostender Flachstahl durchgeführten Kontrollen wusste und ob ihr die drei in Randnummer 307 der Entscheidung genannten Unterlagen entgegengehalten werden können."

104 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das angefochtene Urteil enthalte einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, da ihr anhand von Beweisen, die gegen andere Unternehmen erhoben worden seien, ein aus der Kenntnis der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens abgeleiteter erschwerender Umstand zur Last gelegt werde, ohne dass die Richtigkeit der fraglichen Behauptung geprüft worden sei.

105 Die Kommission hält diesen Teil des Rechtsmittelgrundes für unzulässig, da er die Würdigung von Tatsachen betreffe. Er sei auch nicht begründet, da die in den Randnummern 627 und 628 des angefochtenen Urteils klar zum Ausdruck gekommene Argumentation des Gerichts verfälscht werde.

Würdigung durch den Gerichtshof

106 Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes beruht auf einer offensichtlich unzutreffenden Lesart des angefochtenen Urteils. Das Gericht hat die Kenntnis der Rechtsmittelführerin von der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens nicht aus den in Randnummer 307 der streitigen Entscheidung angeführten, von anderen Unternehmen stammenden Beweisen geschlossen, sondern aus anderen, von der Rechtsmittelführerin nicht angefochtenen Feststellungen abgeleitet. Dies gilt insbesondere für die Feststellungen in den Randnummern 541 bis 548 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht entschieden hat, dass der Rechtsmittelführerin die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bewusst gewesen sei, und das auf ihre Gutgläubigkeit gestützte Vorbringen zurückgewiesen hat.

107 Folglich ist der zweite Teil des fünften Rechtsmittelgrundes offensichtlich unbegründet.

Zum dritten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes

108 Der dritte Teil des fünften Rechtsmittelgrundes betrifft Randnummer 226 des angefochtenen Urteils; diese lautet:

Die Kommission wirft der Klägerin in Artikel 1 der [streitigen] Entscheidung vor, an einer Zuwiderhandlung in Form der Festsetzung von Preisen in der [Kommission von Eurofer namens] Träger-Kommission teilgenommen zu haben. Der für die Geldbuße herangezogene Zeitraum beträgt 24 Monate und erstreckt sich vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1990 (vgl. Randnrn. 80 bis 121, 223 bis 243, 311, 313, 314 und Artikel 1 der Entscheidung). Zwar wird insoweit in Artikel 4 der [streitigen] Entscheidung in ihrer französischen und spanischen Fassung die Geldbuße gegen die Klägerin für ihre Verstöße ,nach dem 31. Dezember 1989 verhängt. Sowohl aus der deutschen und der englischen Fassung des Artikels 4 als auch aus der für die Auslegung ihres verfügenden Teils maßgebenden Begründung der Entscheidung (vgl. die Randnrn. 313 und 314 zu den Auswirkungen der in der Beitrittsakte für Spanien vorgesehenen Übergangszeit sowie Artikel 1, wonach Aristrain während eines Zeitraums von 24 Monaten an der Zuwiderhandlung in Form der Preisfestsetzung in der Träger-Kommission beteiligt war) folgt indessen, dass es sich bei der Nennung dieses Datums anstatt des 31. Dezember 1988 um einen bloßen Schreibfehler handelt, der keinen Einfluss auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung gehabt hat (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-30/93, AC-ATEL Electronics, Slg. 1994, I-2305, Randnrn. 21 bis 24)."

109 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, als es die Ansicht vertreten habe, dass ein solcher Schreibfehler" im verfügenden Teil der streitigen Entscheidung unerheblich sei.

110 Sie wirft dem Gericht außerdem Inkohärenz vor, da es in Randnummer 226 des angefochtenen Urteils zur Bestätigung dafür, dass es sich um einen Fehler handele, auf die deutsche und die englische Fassung der streitigen Entscheidung verwiesen habe, während es in Randnummer 209 des Urteils zu ihrem Vorbringen in Bezug auf Fehler in der italienischen Fassung der Entscheidung lediglich festgestellt habe, dass diese Frage unerheblich [ist], zumal sich die italienische Fassung der [streitigen] Entscheidung nicht an die Klägerin richtet".

111 Die Kommission hält dieses Vorbringen für unbegründet. Selbst wenn man annehme, dass das Gericht nicht auf die anderen Sprachfassungen der streitigen Entscheidung hätte Bezug nehmen dürfen, werde die vom Gericht vorgenommene Einstufung des festgestellten Fehlers mit der Verweisung auf die Begründung der Entscheidung ausreichend begründet, was die Rechtsmittelführerin auch nicht bestreite.

Würdigung durch den Gerichtshof

112 Mit diesem Teil des Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht im Wesentlichen vor, die streitige Entscheidung dadurch verfälscht zu haben, dass es die Ansicht vertreten habe, die Geldbuße sei gegen die Klägerin wegen Verstößen nach dem 31. Dezember 1988 verhängt worden, obwohl es in Artikel 4 der spanischen und der französischen Fassung der Entscheidung heiße, dass mit der Geldbuße Verstöße nach dem 31. Dezember 1989" geahndet würden.

113 Hierzu genügt die Feststellung, dass nach den Randnummern 80 bis 121, 223 bis 243 und 311 der streitigen Entscheidung und insbesondere den Randnummern 313 und 314 sowie Artikel 1 der Entscheidung, auf die das Gericht in Randnummer 226 des angefochtenen Urteils Bezug genommen hat, der Zeitraum der Zuwiderhandlung 24 Monate betrug und sich vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1990 erstreckte.

114 Das Gericht hat daher zu Recht und ohne Verfälschung des Inhalts der streitigen Entscheidung festgestellt, dass es sich bei der Nennung des 31. Dezember 1989 anstelle des 31. Dezember 1988 in der spanischen und der französischen Fassung von Artikel 4 der Entscheidung um einen Schreibfehler gehandelt habe.

115 Da eine solche offenbare Unrichtigkeit die Gültigkeit eines Rechtsakts nicht beeinträchtigt, sondern allenfalls dessen Urheber zu einer Berichtigung ermächtigt, hat das Gericht auch zu Recht in Randnummer 226 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass dieser bloße Schreibfehler keinen Einfluss auf den Inhalt der angefochtenen Handlung, also der streitigen Entscheidung, gehabt habe.

116 Somit ist der dritte Teil des fünften Rechtsmittelgrundes unbegründet.

117 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der erste Teil des fünften Rechtsmittelgrundes begründet ist, während dieser im Übrigen unbegründet ist.

Zum sechsten Rechtsmittelgrund

118 Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht durch fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit gerügt, der darin bestehen soll, dass das Gericht die Abwertungen der spanischen Peseta gegenüber dem Ecu nicht ordnungsgemäß berücksichtigt habe; dadurch habe sich die der Rechtsmittelführerin auferlegte Geldbuße im Verhältnis zu den Geldbußen von Unternehmen aus Mitgliedstaaten, deren Währungen nicht abgewertet oder sogar aufgewertet worden seien, erhöht.

119 Dieser Rechtsmittelgrund betrifft die Randnummern 658 bis 666 des angefochtenen Urteils; sie lauten:

658 Gemäß Artikel 4 der [streitigen] Entscheidung sind die verhängten Geldbußen in Ecu zu entrichten.

659 Die Kommission ist nicht daran gehindert, die Geldbuße in Ecu anzugeben, einer in Landeswährung konvertierbaren Währungseinheit. Dies erleichtert es den Unternehmen im Übrigen, die Beträge der festgesetzten Geldbußen miteinander zu vergleichen. Außerdem unterscheidet die Umrechnungsmöglichkeit des Ecu in Landeswährung diese Währungseinheit von der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 [des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204)] erwähnten ,Rechnungseinheit, bei der nach der ausdrücklichen Feststellung des Gerichtshofes der Betrag der Geldbuße zwangsläufig in Landeswährung bestimmt werden musste, da sie keine Währung ist, in der Zahlungen vorgenommen werden können (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 1977 in den Rechtssachen 41/73, 43/73 und 44/73 - Auslegung -, Société anonyme Générale sucrière u. a./Kommission, Slg. 1977, 445, Randnr. 15).

660 Den Einwänden der Klägerin, die die Rechtmäßigkeit der Methode der Kommission bezweifelt, den Umsatz der Unternehmen im Referenzjahr zum durchschnittlichen Wechselkurs dieses Jahres (1990) in Ecu umzurechnen, ist nicht zu folgen, wie das Gericht bereits im Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-334/94 (Sarrió/Kommission, Slg. 1998, II-1439, Randnrn. 394 ff.) entschieden hat.

661 Zunächst muss die Kommission bei der Berechnung der Geldbußen gegen Unternehmen, die wegen Beteiligung an derselben Zuwiderhandlung verfolgt werden, normalerweise dieselbe Methode anwenden (vgl. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 122).

662 Sodann muss sie, um die verschiedenen mitgeteilten Umsätze, die in den jeweiligen Landeswährungen der betreffenden Unternehmen angegeben sind, miteinander vergleichen zu können, diese Zahlen in dieselbe Währungseinheit umrechnen. Da sich der Wert des Ecu nach dem Wert aller Landeswährungen der Mitgliedstaaten richtet, hat die Kommission die Umsätze der einzelnen Unternehmen zu Recht in Ecu umgerechnet.

663 Sie hat sich auch zu Recht auf den Umsatz im Referenzjahr (1990) gestützt und diesen Umsatz auf der Grundlage der durchschnittlichen Wechselkurse dieses Jahres in Ecu umgerechnet. Zum einen hat es ihr die Heranziehung des von den einzelnen Unternehmen im Referenzjahr - dem letzten vollständig in den Zeitraum der Zuwiderhandlung fallenden Jahr - erzielten Umsatzes ermöglicht, die Größe und die Wirtschaftskraft jedes Unternehmens sowie das Ausmaß der von jedem von ihnen begangenen Zuwiderhandlung einzuschätzen; dies sind für die Beurteilung der Schwere der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung relevante Gesichtspunkte (vgl. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 120 und 121). Zum anderen konnte sie durch die Heranziehung der durchschnittlichen Wechselkurse im gewählten Referenzjahr bei der Umrechnung der fraglichen Umsätze in Ecu verhindern, dass etwaige Währungsschwankungen seit der Beendigung der Zuwiderhandlung die Beurteilung der relativen Größe und Wirtschaftskraft der Unternehmen sowie des Ausmaßes der von jedem von ihnen begangenen Zuwiderhandlung und damit die Beurteilung der Schwere dieser Zuwiderhandlung beeinflussen. Die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung muss sich nämlich auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage zur Zeit ihrer Begehung beziehen.

664 Folglich kann dem Vorbringen, dass der Umsatz im Referenzjahr auf der Grundlage des zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung geltenden Wechselkurses in Ecu hätte umgerechnet werden müssen, nicht gefolgt werden. Die Methode, die Geldbuße unter Heranziehung des durchschnittlichen Wechselkurses im Referenzjahr zu berechnen, erlaubt es, die zufälligen Auswirkungen von Änderungen des tatsächlichen Wertes der Landeswährungen auszuschließen, die zwischen dem Referenzjahr und dem Jahr des Erlasses der Entscheidung eintreten können und im vorliegenden Fall auch eingetreten sind. Diese Methode kann zwar dazu führen, dass ein bestimmtes Unternehmen einen Betrag zahlen muss, der - in Landeswährung - nominal höher oder niedriger ist als der Betrag, der bei Anwendung des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung hätte gezahlt werden müssen; dies ist jedoch nur die logische Folge der Schwankungen des tatsächlichen Wertes der einzelnen Landeswährungen.

665 Hinzu kommt, dass mehrere Adressaten der Entscheidung im Allgemeinen über örtliche Vertretungen in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind. Sie arbeiten folglich mit mehreren Landeswährungen. Die Klägerin selbst erzielt einen erheblichen Teil ihres Umsatzes auf Ausfuhrmärkten (nach dem Schreiben ihrer Rechnungsprüfer vom 27. Januar 1995 hat die Klägerin 1990 bei Trägern einen Umsatz von 6 067 974 000 PTA in Spanien und von 3 853 431 000 PTA in der restlichen EGKS erzielt; bei ihrer Schwestergesellschaft Aristrain Olaberría belaufen sich diese Zahlen auf 12 717 803 000 PTA bzw. 5 109 707 000 PTA). Werden mit einer Entscheidung der in Rede stehenden Art Verstöße gegen Artikel 65 § 1 [EGKS-Vertrag] geahndet, und sind die Adressaten der Entscheidung im Allgemeinen in mehreren Mitgliedstaaten tätig, so besteht der zum durchschnittlichen Wechselkurs des Referenzjahres in Ecu umgerechnete Umsatz dieses Jahres aus der Summe der Umsätze in allen Ländern, in denen das Unternehmen tätig ist. Er trägt somit der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation der betreffenden Unternehmen im Referenzjahr voll und ganz Rechnung.

666 Nach alledem ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen."

120 Die Rechtsmittelführerin rügt, dass die Höhe der Geldbuße auf der Grundlage der Umrechnung der fraglichen Umsätze zum durchschnittlichen Umrechnungskurs des Referenzjahres ermittelt worden sei, während die Geldbuße in Landeswährung zu dem am Tag vor der Zahlung geltenden Umrechnungskurs zu zahlen sei.

121 Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es ausgeführt habe, dass die Kommission die verschiedenen mitgeteilten Umsätze in eine einheitliche Währung umrechnen müsse, um sie vergleichen zu können. Nur anhand des auf den Umsatz angewandten Prozentsatzes, der sich nach der Dauer der Zuwiderhandlung und der Beteiligung jedes Unternehmens an ihr richte, lasse sich tatsächlich feststellen, ob eine verhängte Geldbuße höher sei als eine andere.

122 Da es keinen objektiven Grund gebe, der die Heranziehung dieses Systems rechtfertige, und da dessen Anwendung die Unternehmen, deren Landeswährung während der Referenzjahre abgewertet worden sei, eindeutig benachteilige, habe das Gericht gegen den Billigkeitsgrundsatz verstoßen, als es die von der Kommission unter den verschiedenen in Betracht kommenden Optionen und Berechnungsmethoden getroffene Wahl gutgeheißen habe.

123 Außerdem habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass die Zahlung der Geldbuße zu einem anderen Zeitpunkt als dem ihrer Festsetzung erfolge.

124 Die Kommission ist der Ansicht, dass dieser Rechtsmittelgrund nicht begründet sei und dass die Rechtsmittelführerin keine andere praktikable Methode vorschlage.

125 Es sei folgerichtig, den Umsatz und den Umrechnungskurs des Jahres der Zuwiderhandlung zugrunde zu legen, da diese Methode die tatsächliche Bedeutung der Zuwiderhandlung in ihrem zeitlichen Kontext widerspiegele und es ermögliche, allen etwaigen aus der Zuwiderhandlung resultierenden Vorteilen mit großer Genauigkeit Rechnung zu tragen.

126 Es bestehe keine Verpflichtung, die Geldbuße in Landeswährung zu zahlen; sie könne auch in Ecu gezahlt werden.

127 Dass sich der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Ermittlung der Höhe der Geldbuße vom Kurs zum Zeitpunkt ihrer Zahlung unterscheide, liege daran, dass die Rechtsmittelführerin beschlossen habe, die Geldbuße zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Festsetzung ihrer Höhe zu zahlen. Sie hätte den Betrag der Geldbuße schon 1994 auf einem Bankkonto anlegen können.

Würdigung durch den Gerichtshof

128 Wie das Gericht zutreffend entschieden hat, war die Heranziehung des von den einzelnen Unternehmen im Referenzjahr - dem letzten vollständig in den Zeitraum der Zuwiderhandlung fallenden Jahr - erzielten Umsatzes für die Beurteilung der Schwere der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung relevant. Bei der Beurteilung von Größe und Wirtschaftskraft eines Unternehmens zur Zeit einer Zuwiderhandlung ist nämlich zwangsläufig der zu dieser Zeit und nicht der zum Zeitpunkt des Erlasses der Bußgeldentscheidung erzielte Umsatz heranzuziehen (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes, Sarrió/Kommission, Randnr. 86).

129 Die Rechtsmittelführerin hat nicht dargetan, inwiefern die Heranziehung dieses Referenzjahrs gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen soll. Die Heranziehung eines einheitlichen Referenzjahrs für alle an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen gibt im Gegenteil jedem Unternehmen die Gewissheit, ebenso behandelt zu werden wie die anderen Unternehmen, da die Sanktionen in einheitlicher Weise und ohne Einbeziehung externer und zufallsabhängiger Elemente ermittelt werden, die den Umsatz zwischen dem letzten Jahr der Zuwiderhandlung und dem Zeitpunkt des Erlasses der Bußgeldentscheidung beeinflusst haben könnten. Im Übrigen hat die Tatsache, dass das Referenzjahr zum Zeitraum der Zuwiderhandlung gehörte, eine Beurteilung des Ausmaßes der begangenen Zuwiderhandlung anhand der wirtschaftlichen Gegebenheiten in diesem Zeitraum ermöglicht.

130 Zur Festsetzung der Geldbuße in Ecu auf der Grundlage eines zum Wechselkurs von 1990 umgerechneten Umsatzes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass durch die Umrechnung des Umsatzes im Referenzjahr zum damaligen Wechselkurs eine Verfälschung der Beurteilung der jeweiligen Größe der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen durch die Berücksichtigung externer und vom Zufall abhängiger Umstände wie z. B. der Entwicklung nationaler Währungen in der Folgezeit verhindert werden kann (Urteil des Gerichtshofes, Sarrió/Kommission, Randnr. 86).

131 Ferner ist festzustellen, dass Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag die Festsetzung einer Geldbuße in Ecu nicht verbietet. Die Heranziehung einer gemeinsamen Währung bei der Festsetzung der Geldbußen für die an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen ist vielmehr durch das Bestreben gerechtfertigt, diese in einheitlicher Weise mit Sanktionen zu belegen.

132 Schließlich handelt es sich bei den Währungsschwankungen um einen Zufallsfaktor, der sich sowohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken kann, mit dem sich die Unternehmen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten ständig auseinander setzen müssen und dessen Existenz als solche nicht zur Unangemessenheit der Höhe einer Geldbuße führen kann, die anhand der Schwere der Zuwiderhandlung und des Umsatzes im letzten Jahr ihrer Begehung rechtmäßig festgesetzt wurde (vgl. Urteil des Gerichtshofes, Sarrió/Kommission, Randnr. 89).

133 Folglich hat das Gericht die von der Kommission verwendete Berechnungsmethode in den Randnummern 659 bis 666 des angefochtenen Urteils zu Recht und ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit für zulässig erklärt.

134 Der sechste Rechtsmittelgrund ist daher unbegründet.

Zum siebten Rechtsmittelgrund

135 Mit dem siebten Rechtsmittelgrund wird eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts gerügt, die darin bestehen soll, dass das Gericht die Kommission nicht zur Tragung der Kosten und Zinsen für die Stellung einer Kaution oder die etwaige Zahlung der Geldbuße verurteilt habe.

136 Der Rechtsmittelgrund betrifft die Randnummern 710 bis 712 und 717 des angefochtenen Urteils; sie lauten:

710 Gemäß Artikel 39 [EGKS-Vertrag] haben die beim Gericht erhobenen Klagen keine aufschiebende Wirkung. Folglich braucht die Kommission ein Unternehmen, das - unabhängig davon, ob es Klage erhoben hat - die Geldbuße zu ihrem normalen Fälligkeitstermin entrichtet und dabei gegebenenfalls eine ihm von der Kommission - wie hier - gebotene Möglichkeit der Ratenzahlung zu einem günstigen Zinssatz nutzt, nicht ebenso zu behandeln wie ein Unternehmen, das die Zahlung bis zur Verkündung eines abschließenden Urteils aufschieben möchte. Von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, ist die Anwendung von Verzugszinsen in normaler Höhe im zuletzt genannten Fall als gerechtfertigt anzusehen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 141, und Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R, AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549, und vom 7. März 1986 in der Rechtssache 392/85 R, Finsider/Kommission, Slg. 1986, 959).

711 Außerdem stellt die den betreffenden Unternehmen gebotene Möglichkeit, ihre Geldbuße in Form von fünf Jahresraten zu zahlen, für die bis zu ihrer Fälligkeit der FECOM-Basissatz gilt, in Verbindung mit der Möglichkeit einer Aussetzung von Beitreibungsmaßnahmen im Fall der Klageerhebung gegenüber der herkömmlichen Vorgehensweise der Kommission bei Klagen vor dem Gemeinschaftsrichter eine Vergünstigung dar. Im Allgemeinen verlangt die Kommission nämlich bei der Aussetzung der Zahlung der Geldbuße einen Zinssatz in Höhe des vom FECOM bei seinen Ecu-Transaktionen im Monat vor dem Erlass der fraglichen Entscheidung angewandten Satzes zuzüglich 1,5 Prozentpunkte. Da bei Ratenzahlung die Fälligkeit von vier Fünfteln der Geldbuße hinausgeschoben wird, führt sie dazu, dass dieser Satz erst später Anwendung findet.

712 Der Antrag auf Nichtigerklärung des Schreibens vom 28. Februar 1994 [mit dem die Kommission die streitige Entscheidung der Rechtsmittelführerin notifizierte] ist daher als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass über die Frage entschieden zu werden braucht, ob dieses Schreiben eine eigenständige Entscheidung darstellt, die im Rahmen einer Nichtigkeitsklage angefochten werden kann.

...

717 Dem Antrag der Klägerin, der Beklagten auch die während des Verwaltungsverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen, ist daher nicht zu entsprechen."

137 Die Rechtsmittelführerin rügt, dass das Gericht ihrem Antrag auf Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten und Zinsen für die Stellung einer Kaution oder die etwaige Zahlung der Geldbuße nicht stattgegeben habe. Sie habe diesen Antrag insbesondere auf die Rechtsverstöße gestützt, mit denen die streitige Entscheidung behaftet sei, und halte die fraglichen Kosten und Zinsen für erstattungsfähig im Sinne von Artikel 91 der Verfahrensordnung des Gerichts.

138 Aus den Randnummern 109 bis 116 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der von der Kommission gemäß Artikel 65 EGKS-Vertrag festgesetzten Geldbußen gerechtfertigt habe, sei zu schließen, dass die streitige Entscheidung nicht endgültig gewesen sei, solange das Gericht sie nicht bestätigt habe, und dass somit die sich aus der Stellung einer Kaution ergebenden Kosten und Zinsen erst dann zu ihren Lasten gehen dürften, wenn das Gericht eine umfassende Prüfung dieser Entscheidung vorgenommen habe.

139 Sie beantragt daher, Randnummer 717 des angefochtenen Urteils aufzuheben, soweit die Kommission darin nicht zur Zahlung der Kosten und Zinsen verurteilt werde, die sich aus der Stellung einer Kaution oder der etwaigen Zahlung der Geldbuße ergäben, und zu entscheiden, dass Zinsen erst ab dem Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils angefallen seien.

140 Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unbegründet.

141 Zunächst sei nicht ersichtlich, wie dem Gericht die Behauptung zugeschrieben werden könne, dass die streitige Entscheidung erst endgültig geworden sei, nachdem es sie bestätigt habe. Dabei handele es sich um eine falsche Auslegung des angefochtenen Urteils.

142 Außerdem stellten ihre Entscheidungen, die geldliche Verpflichtungen enthielten, gemäß Artikel 92 EGKS-Vertrag vollstreckbare Titel dar, und die vor den Gemeinschaftsgerichten erhobenen Klagen hätten nach Artikel 39 EGKS-Vertrag keine aufschiebende Wirkung. Wenn Geldbußen erst nach ihrer Bestätigung durch das Gericht zu verzinsen wären, würde die letztgenannte Bestimmung gegenstandslos; außerdem würde dies dazu verleiten, allein deshalb Klage zu erheben, um die Zahlung von Geldbußen zu verzögern.

143 Schließlich sei auf die Randnummern 111 bis 118 des angefochtenen Urteils zu verweisen, in denen das Gericht zu der von der Rechtsmittelführerin behaupteten Verletzung von Artikel 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie zu Vorliegen und Tragweite einer Klage im Verfahren mit unbeschränkter Nachprüfung Stellung genommen habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

144 Der Rechtsmittelgrund beruht auf einer unzutreffenden Prämisse, und zwar darauf, dass im Fall einer Klage im Verfahren mit unbeschränkter Nachprüfung gegen eine Entscheidung der Kommission diese Entscheidung vorläufig bleibe, solange sie nicht vom Gemeinschaftsrichter bestätigt worden sei.

145 Insoweit genügt der Hinweis, dass nach Artikel 92 EGKS-Vertrag Entscheidungen der Kommission, die geldliche Verpflichtungen enthalten, vollstreckbare Titel darstellen, d. h., dass sie vollstreckt werden können, ohne dass die Erfuellung einer Bedingung oder von Formalitäten abgewartet werden muss, und dass nach Artikel 39 EGKS-Vertrag die vor den Gemeinschaftsgerichten erhobenen Klagen keine aufschiebende Wirkung haben.

146 Zudem geht aus Artikel 91 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht hervor, dass die Kosten, die durch eine bestimmte von einem Unternehmen gewählte Zahlungsweise einer von ihm gemäß Artikel 65 EGKS-Vertrag geschuldeten Geldbuße entstehen, als erstattungsfähige Kosten im Sinne der erstgenannten Bestimmung angesehen werden können.

147 Folglich ist der siebte Rechtsmittelgrund unbegründet.

Zum achten Rechtsmittelgrund

148 Mit dem achten Rechtsmittelgrund wird eine Verletzung von Artikel 33 der Verfahrensordnung des Gerichts und der verfahrensrechtlichen Garantien gerügt, die darauf beruhen soll, dass nur drei der fünf Richter, aus denen der Spruchkörper zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestanden habe, an der Endphase der Beratung über das angefochtene Urteil teilgenommen und dieses Urteil unterzeichnet hätten.

149 In Artikel 32 §§ 1 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichts heißt es:

§ 1

Ergibt sich infolge Abwesenheit oder Verhinderung eine gerade Zahl von Richtern, so nimmt der in der Rangordnung im Sinne von Artikel 6 niedrigste Richter an den Beratungen nicht teil, es sei denn, er ist Berichterstatter. Im letzten Fall nimmt der Richter mit dem nächstniedrigsten Rang an den Beratungen nicht teil.

...

§ 3

Wird in einer Kammer die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von drei Richtern nicht erreicht, so benachrichtigt der Kammerpräsident den Präsidenten des Gerichts; dieser bestimmt einen anderen Richter, durch den die Kammer ergänzt wird."

150 Artikel 33 §§ 1 bis 5 der Verfahrensordnung bestimmt:

§ 1

Die Beratungen des Gerichts sind nicht öffentlich.

§ 2

An der Beratung nehmen nur die Richter teil, die bei der mündlichen Verhandlung zugegen waren.

§ 3

Jeder Richter, der an der Beratung teilnimmt, trägt seine Auffassung vor und begründet sie.

...

§ 5

Die Meinung, auf die sich die Mehrheit der Richter nach der abschließenden Aussprache geeinigt hat, ist für die Entscheidung des Gerichts maßgebend. Die Richter stimmen in der umgekehrten Reihenfolge der in Artikel 6 festgelegten Rangordnung ab."

151 In Randnummer 77 des angefochtenen Urteils heißt es dazu:

Die mündliche Verhandlung wurde am Ende der Sitzung vom 27. März 1998 geschlossen. Da zwei Mitglieder der Kammer nach dem Ablauf ihrer Amtszeit am 17. September 1998 nicht mehr an den Beratungen teilnehmen konnten, wurden die Beratungen des Gerichts gemäß Artikel 32 der Verfahrensordnung von den drei Richtern fortgesetzt, deren Unterschrift das vorliegende Urteil trägt."

152 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das angefochtene Urteil verstoße gegen Artikel 33 der Verfahrensordnung des Gerichts, da der Präsident A. Kalogeropoulos und der Richter C. P. Briët, die beide an der mündlichen Verhandlung und der Anfangsphase der Beratung mitgewirkt hätten, weder an deren Endphase teilgenommen noch dieses Urteil unterzeichnet hätten.

153 Der Ablauf der Amtszeit eines Richters stelle keinen Fall der Abwesenheit oder der Verhinderung im Sinne von Artikel 32 § 1 der Verfahrensordnung dar. Unter diesen Umständen verstoße das angefochtene Urteil im Übrigen nicht nur gegen Artikel 33 der Verfahrensordnung, sondern verletze auch die durch das Gemeinschaftsrecht und die EMRK geschützten grundlegenden Verfahrensgarantien, da die Beratung eine wesentliche Tätigkeit der Kollegialgerichte darstelle.

154 Die Kommission führt aus, Artikel 32 der Verfahrensordnung des Gerichts schreibe für die Kammern ein Quorum von drei Richtern vor; dieses sei im vorliegenden Fall erfuellt gewesen. Die Rechtsmittelführerin lege im Übrigen Artikel 33 der Verfahrensordnung unzutreffend aus; dieser sei nicht dann verletzt, wenn nicht alle Richter, die an der mündlichen Verhandlung mitgewirkt hätten, an der Beratung teilnehmen könnten, sondern dann, wenn an der Beratung Richter teilnähmen, die nicht an der mündlichen Verhandlung mitgewirkt hätten.

Würdigung durch den Gerichtshof

155 Nach Artikel 18 Absatz 2 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 44 der Satzung auf das Gericht entsprechende Anwendung findet, kann das Gericht nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden, und die Entscheidungen der Kammern mit drei oder fünf Richtern sind nur dann gültig, wenn sie von drei Richtern getroffen werden. Artikel 32 der Verfahrensordnung des Gerichts enthält die Modalitäten zur Durchführung dieser Vorschriften.

156 Bei der Anwendung dieser Vorschriften kommt es nicht darauf an, ob eine dauerhafte oder vorübergehende Verhinderung vorliegt. Rechtfertigt eine vorübergehende Abwesenheit oder Verhinderung die Änderung der Besetzung eines Spruchkörpers, damit die Zahl seiner Mitglieder ungerade bleibt, so gilt dies entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin erst recht im Fall einer dauerhaften Verhinderung, die z. B. auf dem Ablauf der Amtszeit eines Mitglieds beruht.

157 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es nach Artikel 33 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichts bei der Prüfung, ob die Bestimmungen der Verfahrensordnung über die Beratung eingehalten wurden, auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem nach der abschließenden Aussprache eine Einigung über die für die Entscheidung des Gerichts maßgebende Meinung erzielt wird.

158 Im vorliegenden Fall hat die Zweite erweiterte Kammer des Gerichts somit in einer auf drei Mitglieder verringerten Besetzung rechtswirksam entschieden, nachdem die Amtszeit von zwei ihrer fünf ursprünglichen Mitglieder nach der mündlichen Verhandlung und der Anfangsphase der Beratung abgelaufen war.

159 Zur angeblichen Verletzung der EMRK ist festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführerin auf die Behauptung einer solchen Verletzung beschränkt, aber keine Bemühungen unternimmt, um darzutun, inwiefern die Einhaltung der Bestimmungen der Verfahrensordnung durch das Gericht einer Vorschrift der EMRK zuwiderlaufen soll.

160 Folglich ist der achte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum neunten Rechtsmittelgrund

161 Mit dem neunten Rechtsmittelgrund wird eine Verletzung von Artikel 6 EMRK gerügt, die darin bestehen soll, dass der Rechtsmittelführerin keine gerechte Entscheidung innerhalb angemessener Frist zuteil geworden sei.

162 Die Rechtsmittelführerin vertritt die Ansicht, die Vorbehalte der Kommission dagegen, ihr Einsicht in die für ihre Verteidigung erforderlichen Unterlagen zu gewähren, sowie die Länge des gerichtlichen Verfahrens, das über fünf Jahre gedauert habe, hätten die Entscheidung des Rechtsstreits unberechtigterweise so verzögert, dass ihr ein schwerer Schaden entstanden sei. Konkret macht sie geltend, die Kommission sei für eine Verzögerung im Verfahrensablauf von über drei Jahren verantwortlich, da sie nicht unverzüglich Artikel 23 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes angewandt und die erforderlichen Unterlagen übermittelt habe.

163 Die Kommission führt aus, die Umstände des vorliegenden Falles unterschieden sich deutlich von denen, die der Gerichtshof im Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P (Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417) geprüft habe. Im vorliegenden Fall habe die Verpflichtung aus Artikel 23 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes, dem Gericht alle Unterlagen zu der Streitsache zu übersenden, das Gericht gezwungen, sie zu prüfen und zu klären, welche von ihnen der Rechtsmittelführerin übermittelt werden könnten.

164 Außerdem gehe es auf die Initiative der Rechtsmittelführerin zurück, dass das Gericht die Urkundenbeweise einer so eingehenden Prüfung unterzogen habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

165 Der allgemeine Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dass jedermann Anspruch auf einen fairen Prozess und insbesondere auf einen Prozess innerhalb einer angemessenen Frist hat, gilt auch für eine Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der diese gegen ein Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht Geldbußen verhängt (Urteile Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 21, und Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 179).

166 Die Angemessenheit der Frist ist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens des Klägers und der zuständigen Behörden zu beurteilen (Urteile Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 29, und Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 187).

167 Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass die Liste dieser Kriterien nicht abschließend ist und dass die Beurteilung der Angemessenheit der Frist keine systematische Prüfung der Umstände des Falles anhand jedes Kriteriums erfordert, wenn die Dauer des Verfahrens anhand eines von ihnen gerechtfertigt erscheint. Mittels dieser Kriterien soll geklärt werden, ob die Dauer der Behandlung einer Rechtssache gerechtfertigt war. Die Komplexität der Sache oder vom Kläger herbeigeführte Verzögerungen können daher herangezogen werden, um eine auf den ersten Blick zu lange Dauer zu rechtfertigen. Umgekehrt kann die Verfahrensdauer auch anhand nur eines Kriteriums als unangemessen eingestuft werden; dies gilt insbesondere dann, wenn sie aus dem Verhalten der zuständigen Behörden resultiert. Gegebenenfalls kann die Dauer eines Verfahrensabschnitts ohne weiteres als angemessen eingestuft werden, wenn sie der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer einer derartigen Sache entspricht (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 188).

168 Im vorliegenden Fall begann das Verfahren vor dem Gericht am 18. April 1994 mit der Einreichung der Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und endete am 11. März 1999, dem Tag der Verkündung des angefochtenen Urteils. Es dauerte somit fast fünf Jahre.

169 Eine solche Verfahrensdauer erscheint auf den ersten Blick erheblich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass elf Unternehmen in vier verschiedenen Verfahrenssprachen Nichtigkeitsklagen gegen die streitige Entscheidung erhoben.

170 Wie in den Randnummern 57 bis 63 des angefochtenen Urteils ausgeführt wird, hatte das Gericht über verschiedene Einwände in Bezug auf die Einsicht in Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zu entscheiden. Nachdem die Kommission am 24. November 1994 etwa 11 000 die streitige Entscheidung betreffende Schriftstücke eingereicht und dabei geltend gemacht hatte, dass Schriftstücke, die Geschäftsgeheimnisse enthielten, sowie ihre eigenen internen Unterlagen den betroffenen Unternehmen nicht zugänglich gemacht werden sollten, musste das Gericht die Parteien dazu hören, alle Unterlagen prüfen und entscheiden, in welche Unterlagen jede Klägerin Einsicht erhalten durfte.

171 Durch Beschluss vom 19. Juni 1996 in den Rechtssachen T-134/94, T-136/94 bis T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94 (NMH Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1996, II-537) entschied das Gericht über das Recht der Klägerinnen auf Einsicht in die Aktenstücke der Kommission, die zum einen von den Klägerinnen selbst und zum anderen von nicht an den Verfahren beteiligten Dritten stammten und in deren Interesse von der Kommission als vertraulich eingestuft worden waren.

172 Durch Beschluss vom 10. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-134/94, T-136/94 bis T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94 (NMH Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1997, II-2293) entschied das Gericht über die Anträge der Klägerinnen auf Einsicht in die von der Kommission als intern" eingestuften Unterlagen.

173 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin kann die Kommission nicht für eine Verzögerung im Verfahrensablauf von über drei Jahren wegen der Nichtbeachtung von Artikel 23 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes verantwortlich gemacht werden. Nach einer entsprechenden Aufforderung durch Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 25. Oktober 1994 reichte die Kommission ihre Akten am 24. November 1994 bei der Kanzlei ein. Sie kann im Übrigen nicht für die - größtenteils neuartigen - rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen verantwortlich gemacht werden, die das Gericht nach Prüfung der streitigen Schriftstücke durch Beschlüsse lösen musste.

174 Die verschiedenen Klagen der von der streitigen Entscheidung betroffenen Unternehmen wurden zu gemeinsamer Beweisaufnahme und mündlicher Verhandlung verbunden. Wie in den Randnummern 64 bis 74 des angefochtenen Urteils ausgeführt wird, ordnete das Gericht im Rahmen der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die Erhebung zahlreicher Beweise an. Dabei stellte es den Parteien verschiedene schriftliche Fragen und ordnete die Vorlage von Schriftstücken sowie die Vernehmung von Zeugen an.

175 Die mündliche Verhandlung wurde am Ende der Sitzung vom 27. März 1998 geschlossen.

176 Das angefochtene Urteil erging am 11. März 1999, am gleichen Tag wie die zehn übrigen Urteile über die Klagen gegen die streitige Entscheidung.

177 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Dauer des Verfahrens bis zum Erlass des angefochtenen Urteils insbesondere durch die Zahl der Unternehmen zu erklären ist, die an dem gerügten Kartell beteiligt waren und gegen die streitige Entscheidung Klage erhoben, was eine parallele Prüfung dieser verschiedenen Klagen erforderlich machte, durch die mit der Einsichtnahme in die umfangreichen Akten der Kommission verbundenen Rechtsfragen, durch die eingehende Prüfung der Akten seitens des Gerichts und durch die Sprachenregelung, die sich aus der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt.

178 Folglich ist die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht angesichts der besonderen Komplexität der Rechtssache gerechtfertigt.

179 Der neunte Rechtsmittelgrund ist daher unbegründet.

180 Aus alledem folgt, dass nur der erste Teil des fünften Rechtsmittelgrundes begründet ist. Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht die Nichtigkeitsklage gegen die streitige Entscheidung hinsichtlich der Heranziehung der Rechtsmittelführerin zur Zahlung einer Geldbuße, die auch dem Verhalten von Aristrain Olaberría Rechnung trägt, für unbegründet erklärt hat. Im Übrigen ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Zum Rechtsstreit

181 Nach Artikel 61 der Satzung des Gerichtshofes hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf, wenn das Rechtsmittel begründet ist. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

182 Hierzu ist festzustellen, dass die in den Randnummern 91 bis 101 des vorliegenden Urteils angestellten Erwägungen, die die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigten, nicht zur Nichtigerklärung der gesamten streitigen Entscheidung führen können. Die genannten Erwägungen rechtfertigen die Nichtigerklärung dieser Entscheidung nur insofern, als darin gegen die Rechtsmittelführerin eine Geldbuße festgesetzt wird, die zum Teil auch dem Verhalten von Aristrain Olaberría Rechnung trägt.

183 Die Ermittlung der Höhe dieses zu Unrecht gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzten Anteils der Geldbuße erfordert jedoch u. a. die Prüfung der Buchführungsunterlagen beider Unternehmen und insbesondere die Prüfung ihres jeweiligen Umsatzes bei Trägern im relevanten Zeitraum.

184 Der Rechtsstreit ist somit nicht zur Entscheidung reif. Die Rechtssache ist daher an das Gericht zurückzuverweisen, damit es den Anteil der Geldbuße ermittelt, der der Rechtsmittelführerin auferlegt bleiben kann, und die streitige Entscheidung hinsichtlich des Restbetrags der Geldbuße für nichtig erklärt; die Kostenentscheidung ist vorzubehalten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-156/94 (Aristrain/Kommission) wird aufgehoben, soweit das Gericht die Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern hinsichtlich der Heranziehung der Siderúrgica Aristrain Madrid SL zur Zahlung einer Geldbuße, die auch dem Verhalten der Aristrain Olaberría SL Rechnung trägt, für unbegründet erklärt hat.

2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3. Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

Zurück