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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.09.2003
Aktenzeichen: C-197/99 P
Rechtsgebiete: Entscheidung 97/271/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 betreffend EGKS-Stahl - Forges de Clabecq, EGKS-Vertrag, Entscheidung 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (Fünfter Stahlbeihilfenkodex)


Vorschriften:

Entscheidung 97/271/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 betreffend EGKS-Stahl - Forges de Clabecq
EGKS-Vertrag Art. 4
EGKS-Vertrag Art. 95
Entscheidung 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (Fünfter Stahlbeihilfenkodex)
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die nach Artikel 15 KS vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 15 KS genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

( vgl. Randnr. 72 )

2. Die Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidungen zu begründen, bedeutet nicht, dass es sich detailliert mit jedem vom Kläger vorgebrachten Argument befassen müsste, insbesondere wenn es nicht hinreichend klar und bestimmt ist und sich nicht auf eingehende Beweiselemente stützt.

( vgl. Randnr. 81 )

3. Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich der staatlichen Beihilfen ist anhand der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission beim Erlass der Entscheidung verfügen konnte.

Ein Mitgliedstaat kann sich für die Anfechtung der Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung nicht auf Umstände berufen, die er der Kommission nicht im Verwaltungsverfahren zur Kenntnis gebracht hat.

Enthält die Entscheidung über die Verfahrenseröffnung gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Fünften Stahlbeihilfenkodex eine hinreichende vorläufige Beurteilung der Kommission, in deren Rahmen die Gründe erläutert sind, aus denen sie Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt hegt, so ist es Sache des betroffenen Mitgliedstaats und gegebenenfalls des Beihilfenempfängers, die Gesichtspunkte vorzutragen, die die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt belegen.

( vgl. Randnrn. 86-88 )

4. Zwar ist allein das Gericht für die Beurteilung des Wertes, der den Beweiselementen zukommt, zuständig, doch ist ein Rechtsmittelgrund, mit dem eine Verfälschung dieser Elemente gerügt wird, im Rahmen eines Rechtsmittels zulässig.

( vgl. Randnr. 121 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 11. September 2003. - Königreich Belgien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Staatliche Beihilfen - Fünfter Stahlbeihilfenkodex - Entscheidung 97/271/EGKS der Kommission, mit der bestimmte Finanzierungsmaßnahmen zugunsten eines Stahlunternehmens verboten werden - Artikel 33 EGKS-Vertrag - Verletzung. - Rechtssache C-197/99 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-197/99 P

Königreich Belgien, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte im Beistand von J.-M. de Backer, G. Vandersanden und L. Levi, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

unterstützt durch

Compagnie belge pour le financement de l'industrie SA (Belfin), Prozessbevollmächtigte: M. van der Haegen, D. Waelbroeck und A. Fontaine, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte erweiterte Kammer) vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-37/97 (Forges de Clabecq/Kommission, Slg. 1999, II-859) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Forges de Clabecq SA, Gesellschaft in Konkurs mit Sitz in Clabecq (Belgien),

Klägerin im ersten Rechtszug,

Région Wallonne

und

Société wallonne pour la sidérurgie SA (SWS) mit Sitz in Lüttich (Belgien),

Streithelferinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, des Richters C. Gulmann, der Richterinnen F. Macken (Berichterstatterin) und N. Colneric sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Dezember 2001

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Königreich Belgien hat mit Rechtsmittelschrift, die am 26. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-37/97 (Forges de Clabecq/Kommission, Slg. 1999, II-859, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Klage der Forges de Clabecq SA (im Folgenden: Clabecq) auf Nichtigerklärung der Entscheidung 97/271/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 betreffend EGKS-Stahl - Forges de Clabecq (ABl. 1997, L 106, S. 30, im Folgenden: streitige Entscheidung), die bestimmte Finanzierungsmaßnahmen zugunsten der Clabecq für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Der EGKS-Vertrag

2 Artikel 4 EGKS-Vertrag bestimmt:

Als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl werden innerhalb der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags aufgehoben und untersagt:

...

c) von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen oder von ihnen auferlegte Sonderlasten, in welcher Form dies auch immer geschieht;

..."

3 Artikel 95 Absätze 1 und 2 EGKS-Vertrag lautet:

In allen in diesem Vertrag nicht vorgesehenen Fällen, in denen eine Entscheidung oder Empfehlung der Kommission erforderlich erscheint, um eines der in Artikel 2, 3 und 4 näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft auf dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gemäß Artikel 5 zu erreichen, kann diese Entscheidung oder Empfehlung mit einstimmiger Zustimmung des Rates und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses ergehen.

Die gleiche, in derselben Form erlassene Entscheidung oder Empfehlung bestimmt gegebenenfalls die anzuwendenden Sanktionen."

4 Um den Erfordernissen der Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie gerecht zu werden, erließ die Kommission auf der Grundlage des Artikels 95 EGKS-Vertrag Anfang der achtziger Jahre eine gemeinschaftliche Regelung, mit der in bestimmten, abschließend aufgezählten Fällen staatliche Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie zugelassen wurden. Diese Regelung wurde später mehrfach geändert, um den konjunkturellen Schwierigkeiten der Eisen- und Stahlindustrie zu begegnen. Die verschiedenen in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen werden gemeinhin als Stahlbeihilfenkodexe" bezeichnet.

5 Der Fünfte Stahlbeihilfenkodex, der durch die Entscheidung 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 362, S. 57, im Folgenden: Fünfter Kodex) geschaffen wurde, galt vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996.

6 Nach Artikel 1 Absatz 1 des Fünften Kodex können Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie, die von den Mitgliedstaaten bzw. den Gebietskörperschaften oder aus staatlichen Mitteln finanziert werden, nur dann als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden, wenn sie den Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 des Kodex entsprechen.

7 Nach Artikel 1 Absatz 2 des Fünften Kodex umfasst [d]er Begriff ,Beihilfe... die Beihilfeelemente, die in den Übertragungen staatlicher Mittel - wie Beteiligungen, Kapitalausstattungen oder gleichartige Maßnahmen... - enthalten sind, die von den Mitgliedstaaten, den Gebietskörperschaften oder sonstigen Organen unter Einsatz staatlicher Mittel zugunsten von Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie getroffen werden und nicht als Einbringung haftenden Kapitals gemäß der üblichen marktwirtschaftlichen Unternehmenspraxis anzusehen sind".

8 Die Artikel 2 bis 5 des Fünften Kodex sehen vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können: Beihilfen, die zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungsausgaben der Eisen- und Stahlunternehmen bestimmt sind, Beihilfen, mit denen die Anpassung von Anlagen, die mindestens zwei Jahre vor Inkraftsetzung der neuen gesetzlichen Umweltschutznormen in Betrieb genommen wurden, an diese Normen erleichtert werden soll, Beihilfen zugunsten der Unternehmen, die ihre Produktionstätigkeit endgültig einstellen, Beihilfen für die Zahlungen an freigesetzte oder vorzeitig in den Ruhestand getretene Arbeitnehmer sowie bestimmte Beihilfen für Unternehmen, die in Griechenland, in Portugal und im Hoheitsgebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ansässig sind.

9 Der Fünfte Kodex erlaubt Betriebsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen nur, sofern es sich um Schließungsbeihilfen handelt.

10 Nach Artikel 6 Absatz 2 des Fünften Kodex ist die Kommission von allen Finanzierungsmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten, nachgeordnete Gebietskörperschaften oder sonstige Organe unter Einsatz öffentlicher Mittel zugunsten von Stahlunternehmen vorzunehmen beabsichtigen, rechtzeitig zu unterrichten.

11 Artikel 6 Absatz 4 des Fünften Kodex lautet:

Stellt die Kommission, nachdem sie die Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert hat, fest, dass eine Beihilfe nicht mit den Bestimmungen der vorliegenden Entscheidung vereinbar ist, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Entscheidung. Die Kommission trifft ihre Entscheidung spätestens drei Monate nach Eingang der zur Beurteilung der betreffenden Beihilfe erforderlichen Auskünfte. Kommt ein Mitgliedstaat der Entscheidung nicht nach, so findet Artikel 88 des Vertrages Anwendung. Der betreffende Mitgliedstaat darf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen nur mit Zustimmung der Kommission durchführen, wobei er sich an die von der Kommission festgesetzten Bedingungen zu halten hat."

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt und streitige Entscheidung

12 Nach den Randnummern 6 bis 21 des angefochtenen Urteils liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde:

13 Die Clabecq war ein Stahlunternehmen belgischen Rechts, das während seines Betriebes Flüssigstahl und Flachstahlfertigerzeugnisse herstellte.

14 In der ersten Hälfte der achtziger Jahre wurde ein Sanierungsplan für die Clabecq aufgestellt, in dessen Rahmen ihr von zwei belgischen Gesellschaften, der Société nationale de crédit à l'industrie (im Folgenden: SNCI) und der Compagnie belge pour le financement de l'industrie SA (im Folgenden: Belfin), mehrere Darlehen gewährt wurden.

15 Die SNCI hatte der Clabecq vier Darlehen gewährt:

- Das erste Darlehen in Höhe von 1,5 Milliarden BEF umfasste:

- einen ersten Teilbetrag von 820 Millionen BEF;

- einen zweiten Teilbetrag von 680 Millionen BEF;

- das zweite Darlehen belief sich auf 850 Millionen BEF;

- das dritte Darlehen betrug 1,5 Milliarden BEF;

- das vierte Darlehen belief sich auf 650 Millionen BEF.

16 Diese Darlehen wurden allgemein als SNCI-Darlehen" bezeichnet und nach den Verfahrensakten durch Bürgschaften des belgischen Staates gesichert.

17 Die Kommission hatte mit Entscheidungen vom 16. Dezember 1982 (im Folgenden: Genehmigungsentscheidung von 1982) und vom 31. Juli 1985 (im Folgenden: Genehmigungsentscheidung von 1985) unter bestimmten Bedingungen Bürgschaften für einen Teil dieser SNCI-Darlehen genehmigt, darunter die Bürgschaft für das erste und das vierte Darlehen in Höhe von 1,5 Milliarden BEF und 650 Millionen BEF.

18 Die Belfin, die zur Finanzierung der Investitionen für die Umstrukturierung des belgischen Industriesektors gegründet worden war und zur Hälfte der öffentlichen Hand gehörte, hatte der Clabecq mittels Kapitalaufnahme bei Geldinstituten ebenfalls mehrere Darlehen gewährt (im Folgenden: Belfin-Darlehen):

- Das erste, 1991 gewährte Darlehen, das zwei 1988 und 1989 gewährte Darlehen aufhob und ersetzte, belief sich auf 300 Millionen BEF;

- das zweite, 1994 gewährte Darlehen, das ein 1987 gewährtes Darlehen aufhob und ersetzte, belief sich auf 200 Millionen BEF.

19 Mit Schreiben vom 25. Juni 1996 meldeten die belgischen Behörden nach Artikel 6 Absatz 2 des Fünften Kodex bei der Kommission einen Umstrukturierungsplan an, der die Weiterführung des Betriebes der Clabecq zum Ziel hatte. Der Plan umfasste verschiedene Maßnahmen, u. a. eine Kapitalzuführung in Höhe von 1,5 Milliarden BEF und eine Verlängerung der Tilgungsfristen für die Schulden des Unternehmens.

20 Auf diese Anmeldung hin richtete die Kommission mit Schreiben vom 5. Juli 1996 ein ergänzendes Auskunftsersuchen an die belgischen Behörden. Sie wollte u. a. wissen, ob über die angemeldeten Maßnahmen hinaus weitere Finanzierungsmaßnahmen getroffen worden seien. Sie wies darauf hin, dass die Anmeldung vom 25. Juni 1996 keine Angaben über die Bedingungen der Verlängerung der Tilgungsfristen für die Schulden der Clabecq enthalten habe und dass in der Presse von weiteren, nicht angemeldeten Maßnahmen berichtet worden sei. Sie forderte daher die belgischen Behörden auf, ihr mitzuteilen..., ob die vorstehend erwähnten Maßnahmen oder etwaige andere Maßnahmen, die eine Intervention zugunsten des Unternehmens darstellen würden, beschlossen worden sind, und alle Auskünfte zu erteilen, die es der Kommission ermöglichen, die Maßnahmen anhand ihrer Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS zu prüfen".

21 Die belgischen Behörden antworteten der Kommission mit Schreiben vom 23. Juli 1996. Hinsichtlich des Tilgungsaufschubs fügten sie dem Schreiben mehrere Anlagen bei, die auf ein grundsätzliches Einverständnis der SNCI und der Belfin mit einer Verlängerung der Tilgungsfrist der Darlehen um drei Jahre Bezug nahmen. Dieses grundsätzliche Einverständnis war von mehreren Voraussetzungen abhängig, nach Angaben des Gerichts u. a. von der Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zur Kapitalzufuhr an die Clabecq.

22 Weiter hieß es in der Antwort der belgischen Behörden, dass die im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen seien, da sie keine öffentlichen Mittel in Anspruch nähmen und nur dem Verhalten eines marktwirtschaftlich vernünftig handelnden privaten Kapitalgebers entsprächen.

23 Durch ihre am 11. Oktober 1996 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Mitteilung 96/C 301/03 gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS an die übrigen Mitgliedstaaten und anderen betroffenen Dritten über die Maßnahme Belgiens zugunsten des Stahlunternehmens Forges de Clabecq (im Folgenden: Mitteilung vom 11. Oktober 1996) forderte die Kommission die belgische Regierung auf, ihr alle für die Beurteilung der Situation der Clabecq notwendigen Angaben zu übermitteln; außerdem forderte sie die belgische Regierung sowie die übrigen Mitgliedstaaten und alle anderen betroffenen Dritten auf, binnen eines Monats Stellung zu nehmen.

24 Das Königreich Belgien antwortete auf diese Aufforderung am 23. Oktober 1996.

25 Am 18. Dezember 1996 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, deren verfügender Teil wie folgt lautet:

Artikel 1

Die folgenden Maßnahmen des Königreichs Belgien zugunsten der Forges de Clabecq sind Beihilfen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS:

-...

- die Bürgschaften für die Darlehen von Belfin und SNCI,

-...

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Beihilfen sind nach Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, weil sie die Voraussetzungen der Artikel 2 bis 5 der genannten Entscheidung nicht erfuellen. Sie sind somit gemäß Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag untersagt.

..."

26 In Artikel 3 der streitigen Entscheidung gab die Kommission Belgien auf, die in Artikel 1 genannten Beihilfen aufzuheben und die Rückzahlung der unrechtmäßig gewährten Beihilfen mit Zinsen seit dem Zeitpunkt der Gewährung innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlangen".

27 Zum Tilgungsaufschub für die Clabecq stellte die Kommission u. a. fest, dass die Darlehen der SNCI und der Belfin durch staatliche Bürgschaften gesichert seien. Diese Bürgschaften stellten staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 6 Absatz 2 des Fünften Kodex hätten angemeldet werden müssen. Die Kommission führte aus, dass sich [m]it der Verlängerung der Bürgschaften für diese Darlehen um drei Jahre... zweifellos das in dieser Bürgschaft enthaltene Beihilfeelement [erhöht]". Sie gelangte zu dem Schluss, dass [d]ie Bürgschaften für die Darlehen von Belfin und SNCI sowie die Verlängerung dieser Bürgschaften bis zum neuen Fälligkeitstermin... Elemente staatlicher Beihilfen [sind]" und dass [d]iese Beihilfen... außerdem unrechtmäßig [sind], da sie ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission gewährt wurden".

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

28 Die Clabecq erhob mit Klageschrift, die am 25. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichts einging, Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.

29 Die Kommission erhob mit Schriftsatz, der am 21. März 1997 bei der Kanzlei des Gerichts einging, eine Einrede der Unzulässigkeit. Am 2. Mai 1997 nahm die Clabecq zur Einrede der Unzulässigkeit Stellung. Mit Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 1997 wurde die Entscheidung über die Einrede dem Endurteil vorbehalten.

30 Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 31. Oktober 1997 wurden die Société wallonne pour la sidérurgie SA (im Folgenden: SWS), das Königreich Belgien und die Région wallonne als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Clabecq zugelassen.

31 Vor dem Gericht machten die Clabecq und die Streithelfer im Wesentlichen sieben Nichtigkeitsgründe geltend, mit denen eine Verletzung der Artikel 4 und 95 EGKS-Vertrag, der Genehmigungsentscheidungen von 1982 und 1985, der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte, des Grundrechts auf Arbeit, der Präambel und der Ziele des EG- und des EGKS-Vertrags sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung gerügt wurde.

32 Das Königreich Belgien unterstützte uneingeschränkt das Vorbringen, auf das die Clabecq die im Rahmen ihrer Klage geltend gemachten Nichtigkeitsgründe stützte, konzentrierte sich in seinen schriftlichen Erklärungen aber auf folgende vier Gründe.

33 Erstens machte das Königreich Belgien zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 4 EGKS-Vertrag geltend, die Kommission sei zu Unrecht der Auffassung gewesen, dass die der Clabecq von der Belfin gewährten Darlehen durch eine staatliche Bürgschaft gesichert seien. Nur die von der Belfin bei den Banken aufgenommenen Darlehen seien durch eine solche Bürgschaft gesichert worden, nicht aber die Darlehen, die die Belfin den begünstigten Unternehmen gewährt habe.

34 Das Königreich Belgien trug ergänzend vor, dass die staatliche Bürgschaft für die von der Belfin aufgenommenen Beträge immer durch die Darlehensempfänger rückgesichert und daher letztlich privater Natur sei. Die Darlehensempfänger hätten nämlich Zahlungen in einen Sicherungsfonds" geleistet, an den die Belfin-Darlehen gebunden seien. Nach Artikel 10 der Vereinbarung der Aktionäre der Belfin hafte diese als Rückgriffsschuldner nach der Inanspruchnahme der Bürgschaft für die aufgenommenen Beträge gegenüber dem Staat bis zur Höhe der den Sicherungsfonds bildenden Beträge. Selbst wenn das Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass die von der Belfin gewährten Darlehen durch eine Bürgschaft gesichert seien, sei diese privater Natur und folglich keine staatliche Beihilfe.

35 Das Gericht hat dieses Vorbringen in Randnummer 70 des angefochtenen Urteils mit folgender Begründung zurückgewiesen:

Bezüglich der Darlehen der SNCI und der Belfin ist zunächst festzustellen, dass die Kommission diese Darlehen nicht als solche als Beihilfen bezeichnet hat, sondern die Bürgschaften, die sie absichern. Weiter ist festzustellen, dass das Argument der belgischen Regierung, dass für die Darlehen der Belfin keine staatliche Bürgschaft bestanden habe, im Widerspruch zu einem Schreiben der Belfin an die [Clabecq] vom 25. Juni 1996 steht, das die SWS ihrem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 23. Juli 1996 als Anlage beigefügt hat, dem zufolge das grundsätzliche Einverständnis in eine Verlängerung der Tilgungsfrist für das der [Clabecq] von der Belfin in Form von Darlehen zur Verfügung gestellte Kapital um drei Kalenderjahre unter der Bedingung einer ,Zustimmung des Staates (öffentlicher Kredit), seine Bürgschaft an den neuen Fälligkeitstermin anzupassen, erfolgte. Der staatliche Charakter der Staatsbürgschaften kann ebenfalls nicht mit Erfolg bestritten werden."

36 Zweitens machte das Königreich Belgien im Rahmen eines Klagegrundes, mit dem nach den Feststellungen des Gerichts ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit gerügt wurde, geltend, dass die streitige Entscheidung hinsichtlich der Bürgschaften für die SNCI-Darlehen gegen die Genehmigungsentscheidungen von 1982 und 1985 verstoße.

37 Bei den staatlichen Bürgschaften, die mit der streitigen Entscheidung beanstandet worden seien, habe es sich in Wirklichkeit um Bürgschaften gehandelt, die sich auf einen Teilbetrag von 680 Millionen BEF des ersten, der Clabecq Anfang der achtziger Jahre gewährten Investitionsdarlehens sowie auf das letzte, der Clabecq 1985 gewährte Darlehen von 650 Millionen BEF bezogen hätten. Diese beiden Darlehen seien aber unter bestimmten Bedingungen durch die Genehmigungsentscheidungen von 1982 und 1985 genehmigt worden.

38 Unter diesen Umständen habe die Kommission nur unter Missachtung ihrer früheren Entscheidungen dieselben Interventionsmaßnahmen anhand des Fünften Kodex prüfen, die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen feststellen und die Rückzahlung der erhaltenen Beihilfen anordnen können. Die belgische Regierung wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie die von der Kommission in den Jahren 1982 und 1985 festgelegten Bedingungen für die Genehmigung beachtet und dass die Kommission auch keine Sanktion wegen eines Verstoßes gegen diese Bedingungen verhängt habe.

39 Wenn die Kommission meine, dass der mehrfache Tilgungsaufschub für die beiden von der SNCI gewährten Darlehen die genehmigten Beihilfen geändert habe, so dass ihre Genehmigungsentscheidungen die ihrerseits 1982 und 1985 genehmigten Bürgschaften nicht mehr deckten, hätte sie dies in der streitigen Entscheidung deutlich machen müssen.

40 Das Gericht hat dieses Vorbringen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

99 Vorliegend ist festzustellen, dass 1996 keine der staatlichen Bürgschaften, die für die Darlehen von SNCI und von Belfin gegeben worden waren, mehr von der Genehmigung erfasst war, die die Kommission mit ihren Entscheidungen von 1982 und 1985 erteilt hatte. In den Jahren nach diesen Entscheidungen nahmen die belgischen Behörden bei den Tilgungsbedingungen dieser Darlehen nämlich einige wichtige, für die [Clabecq] besonders günstige Änderungen vor. Insbesondere aus den Erklärungen, die hierzu von der belgischen Regierung gegeben worden sind..., ergibt sich, dass der belgische Staat einen Betrag von 198 Millionen BEF für den Kredit von 680 Millionen BEF übernahm und dass er den Aufschub der Fälligkeitstermine von mehreren Krediten der SNCI und der hierfür gewährten staatlichen Bürgschaften um mehrere Jahre erlaubte.

100 Diese Änderungen wurden bei der Kommission nicht angemeldet und können nicht als mit den Bedingungen vereinbar angesehen werden, von denen die Genehmigungen von 1982 und 1985 abhängig gemacht worden waren. In ihrer Entscheidung von 1982 hatte die Kommission der belgischen Regierung mitgeteilt, dass mit der Genehmigung der angemeldeten Maßnahme für die [Clabecq] nicht mehr die Möglichkeit bestehe, die Lösung ihrer Probleme weiterhin in der finanziellen Unterstützung des Staates zu suchen. Diese Modalität der Genehmigungsentscheidung wurde mit den späteren Änderungen der genehmigten Maßnahme durch die belgischen Behörden eindeutig nicht beachtet. In der Entscheidung von 1985 stellte die Kommission klar, dass die genehmigten Beihilfen bis zum 31. Dezember 1985 bewirkt sein müssten. Aufgrund dieser Bedingung war es ausgeschlossen, zu einem späteren Zeitpunkt zugunsten der [Clabecq] wichtige Änderungen an der genehmigten Darlehensregelung vorzunehmen. Die Genehmigungen der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen können sich jedenfalls offensichtlich nur auf die Maßnahmen erstrecken, wie sie angemeldet wurden, und sie dürfen nicht so verstanden werden, dass sie ihre Wirkungen über den für die Durchführung dieser Maßnahmen ursprünglich vorgesehenen Zeitraum hinaus behalten."

41 Drittens machte das Königreich Belgien bezüglich einer letzten Verlängerung der Bürgschaften für die SNCI-Darlehen bis zu den neuen Fälligkeitsterminen, die mit dem in der Anmeldung vom 25. Juni 1996 erwähnten Tilgungsaufschub zusammenhing, geltend, dass die streitige Entscheidung einen Begründungsfehler enthalte, der sich aus einer fehlerhaften Beurteilung des Sachverhalts und einem Verstoß gegen Artikel 6 des Fünften Kodex ergebe.

42 Die Kommission habe in der streitigen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass die Verlängerung der staatlichen Bürgschaften für die Darlehen der SNCI und der Belfin um drei Jahre eine rechtswidrige Beihilfe darstelle, da sie ohne ihre vorherige Genehmigung gewährt worden sei. Diese Auffassung sei falsch, weil die streitige Verlängerung der staatlichen Bürgschaft gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 des Fünften Kodex am 25. Juni 1996 ordnungsgemäß bei der Kommission angemeldet und niemals durchgeführt worden sei. Die Kommission habe daher in der Entscheidung zu Unrecht erklärt, dass es sich um rechtswidrige Beihilfen handele, da sie ohne [ihre] vorherige Genehmigung... gewährt wurden".

43 Das Gericht hat sich zu dieser Rüge nicht geäußert.

44 Viertens trug das Königreich Belgien vor, dass die streitige Entscheidung unzureichend begründet sei, da die Kommission die Darlehen der SNCI und der Belfin beanstandet habe, ohne deutlich zu machen, welche Darlehen sie genau meine und worin bei den für diese Darlehen bestellten staatlichen Bürgschaften das Beihilfeelement bestehe. Unter diesen Umständen sei die Bedeutung von Artikel 3 des verfügenden Teils der Entscheidung, wonach Belgien... gehalten [ist], die in Artikel 1 genannten Beihilfen aufzuheben und die Rückzahlung der unrechtmäßig gewährten Beihilfen mit Zinsen seit dem Zeitpunkt der Gewährung... zu verlangen", unverständlich.

45 In Randnummer 110 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dieses Vorbringen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

[D]ie belgische Regierung [kann] nicht geltend machen, dass sie nicht wissen könne, welche Darlehen betroffen seien. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich eindeutig, dass sämtliche Bürgschaften, die für sämtliche Darlehen der SNCI und der Belfin gestellt wurden, gemeint waren."

46 Das Gericht hat entschieden, dass die von der Clabecq und den übrigen Streithelfern vorgetragenen Klagegründe ebenfalls nicht begründet seien, und daher die Klage insgesamt abgewiesen.

Das Rechtsmittel

Die Rechtsmittelanträge

47 Das Königreich Belgien beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin sein erstinstanzliches Vorbringen zur Unterstützung der Anträge der Clabecq insoweit als unbegründet zurückgewiesen worden ist, als es die staatlichen Bürgschaften für die Darlehen der Belfin und der SNCI betrifft;

- seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben, soweit sie die staatlichen Bürgschaften für die Darlehen der Belfin und der SNCI betreffen, und demgemäß die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie diese Bürgschaften betrifft;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

48 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen;

- hilfsweise, den Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen;

- dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

49 Die Belfin hat mit Antragsschrift, die am 17. September 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Königreichs Belgien beantragt.

50 Der Präsident des Gerichtshofes hat diesem Antrag mit Beschluss vom 24. Januar 2000 stattgegeben.

51 Die Belfin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und dementsprechend die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Rechtsmittelgründe

52 Das Königreich Belgien stützt sein Rechtsmittel auf sieben Rechtsmittelgründe. Mit den ersten beiden Rechtsmittelgründen, die sowohl die Darlehen der SNCI als auch die der Belfin betreffen, wird eine Verletzung der Begründungspflicht aus den Artikeln 30 und 46 Absatz 1 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes gerügt. Der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund, die speziell die SNCI-Darlehen betreffen, werden aus einer Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und der Begründungspflicht hergeleitet. Mit dem fünften, dem sechsten und dem siebten Rechtsmittelgrund, die speziell die Belfin-Darlehen betreffen, werden eine Verfälschung der dem Gericht vorgelegten Beweismittel und eine unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils sowie ein Rechtsfehler gerügt.

Zum Rechtsmittel

Zu dem die Bürgschaften für die Darlehen der SNCI und der Belfin betreffenden ersten Rechtsmittelgrund, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt wird

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

53 Nach Auffassung der belgischen Regierung hat das Gericht weder konkretisiert, um welche Darlehen der SNCI und der Belfin es gehe, noch, welche der dafür übernommenen staatlichen Bürgschaften die Kommission gemeint habe, insbesondere nicht, welche SNCI-Darlehen betroffen seien, obwohl die Clabecq gerade kritisiert habe, dass die streitige Entscheidung in diesem Punkt unzureichend begründet sei.

54 Ebenso wie die Kommission erwähne das Gericht diese Darlehen als Darlehen der SNCI und der Belfin", ohne klarzustellen, welche Darlehen gemeint seien. Diese Konkretisierung sei aber erforderlich, da der Clabecq mehrere Darlehen gewährt worden seien und alle diese Darlehen mit Ausnahme der Belfin-Darlehen durch eine staatliche Bürgschaft gedeckt gewesen seien.

55 Das Gericht hätte sich zur fehlenden Konkretisierung der in der streitigen Entscheidung genannten Darlehen äußern müssen. Die Feststellung des Gerichts, dass die Kommission die Darlehen hinreichend genau bezeichnet habe, finde in der Urteilsbegründung keine angemessene Stütze; das angefochtene Urteil sei somit unzureichend begründet.

56 Die Kommission trägt vor, dass die Begründung einer Entscheidung in ihrem Kontext zu beurteilen sei und dass in einem Verfahren wegen EGKS-Beihilfen genau wie in einem Verfahren wegen EG-Beihilfen die Begründung einer das Verfahren abschließenden Entscheidung unter Berücksichtigung insbesondere der Entscheidung, durch die das Verfahren eingeleitet worden sei, beurteilt werden könne und müsse. Man könne ihr nicht vorwerfen, dass sie die streitige Entscheidung nicht ausreichend begründet habe, wenn der Mitgliedstaat seiner insbesondere im Rahmen von Anmeldungen bestehenden Verpflichtung zur Zusammenarbeit nicht nachgekommen sei.

57 Was die Begründung des angefochtenen Urteils angehe, so seien keine besonderen Ausführungen erforderlich gewesen, da es sich ganz eindeutig um die Anwendung einer ständigen Rechtsprechung und die Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch einen zur Zusammenarbeit mit der Kommission verpflichteten Mitgliedstaat handele.

Würdigung durch den Gerichtshof

58 Zunächst ist festzustellen, dass der erste Rechtsmittelgrund dahin verstanden werden kann, dass er sich sowohl auf die Nichtbeachtung des formalen Begründungserfordernisses durch das angefochtene Urteil als auch auf eine fehlerhafte Begründung hinsichtlich der Konkretisierung der fraglichen Darlehen bezieht.

59 Was das formale Begründungserfordernis angeht, so hat das Gericht die SNCI-Darlehen in Randnummer 8 des angefochtenen Urteils folgendermaßen beschrieben:

In der ersten Hälfte der 80er Jahre wurde ein Sanierungsplan für die [Clabecq] aufgestellt, in dessen Rahmen ihr mehrere Investitionskredite gewährt wurden. Diese Kredite wurden im Wesentlichen durch eine staatliche Bürgschaft gesichert. Der erste Kredit belief sich auf 1,5 Milliarden BEF, der zweite auf 850 Millionen BEF und der dritte auf 1,5 Milliarden BEF. Der vierte und letzte Kredit dieser Reihe wurde 1985 gewährt und belief sich auf 650 Millionen BEF. Diese Gruppe staatlich gesicherter Kredite wird allgemein als ,SNCI-Darlehen... bezeichnet."

60 Sodann geht aus Randnummer 9 des angefochtenen Urteils hervor, dass die Belfin der Clabecq mittels Kapitalaufnahme bei Geldinstituten mehrere Darlehen gewährt hatte, und zwar 1991... einen Kredit über 300 Millionen BEF und 1994... einen Kredit über 200 Millionen BEF".

61 Das Gericht ist in Randnummer 110 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass sich [a]us der [streitigen] Entscheidung... eindeutig [ergibt], dass sämtliche Bürgschaften, die für sämtliche Darlehen der SNCI und der Belfin gestellt wurden, gemeint waren".

62 Das Gericht hat demnach die Ansicht vertreten, dass die Kommission die staatlichen Bürgschaften für die vier SNCI-Darlehen und die Bürgschaften für die beiden Belfin-Darlehen, so wie diese Darlehen im angefochtenen Urteil beschrieben sind, beanstandet habe.

63 Das Gericht hat somit das formale Begründungserfordernis des Artikels 30 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes erfuellt, der gemäß Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist und vorsieht, dass die Urteile mit Gründen zu versehen sind.

64 Was allerdings die Konkretisierung der Darlehen angeht, so ist zwar, wie der Generalanwalt in den Nummern 49 bis 61 seiner Schlussanträge festgestellt hat, in der streitigen Entscheidung nur angegeben, dass die Bürgschaften für die Darlehen der SNCI und der Belfin" und ihre Verlängerung unrechtmäßige Beihilfen seien; doch ist klar, dass die Entscheidung unter Berücksichtigung der Mitteilung vom 11. Oktober 1996 und in ihrem Kontext gesehen nur diejenigen staatlichen Bürgschaften betroffen hat, die für den zweiten Teilbetrag in Höhe von 680 Millionen BEF des ersten SNCI-Darlehens, für das vierte SNCI-Darlehen in Höhe von 650 Millionen BEF und für die beiden Belfin-Darlehen in Höhe von 300 Millionen und 200 Millionen BEF übernommen wurden.

65 Nachdem die Unvereinbarkeit der fraglichen staatlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wurde, ist dem Königreich Belgien in Artikel 3 des verfügenden Teils der streitigen Entscheidung aufgegeben worden, die betreffenden Beihilfen aufzuheben und ihre Rückzahlung zu verlangen, da die Aufhebung der rechtswidrigen Beihilfen durch Rückforderung die logische Folge einer derartigen Feststellung der Unvereinbarkeit war, soweit sie die Wiederherstellung der früheren Lage erlaubte.

66 Indem das angefochtene Urteil jedoch die von der streitigen Entscheidung erfassten Darlehen der SNCI und der Belfin sowie die für sie übernommenen Bürgschaften unzutreffend konkretisiert, gibt es irrtümlich zu verstehen, dass sämtliche Darlehen der SNCI und der Belfin und damit sämtliche Durchführungsmaßnahmen von Artikel 3 des verfügenden Teils der streitigen Entscheidung betroffen seien.

67 Das Gericht hat somit durch eine unzutreffende Konkretisierung der von der streitigen Entscheidung erfassten Darlehen der SNCI und der Belfin die Bedeutung der Entscheidung verfälscht. Das angefochtene Urteil ist folglich insoweit aufzuheben.

Zur Klage vor dem Gericht

68 Nach Artikel 61 Absatz 1 seiner Satzung kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

69 Im vorliegenden Fall ist der Rechtsstreit im fraglichen Punkt zur Entscheidung reif; dementsprechend ist die im ersten Rechtszug vom Königreich Belgien vorgebrachte Rüge des Verstoßes gegen die Begründungspflicht hinsichtlich der Konkretisierung der Darlehen der SNCI und der Belfin sowie der für diese übernommenen staatlichen Bürgschaften zu prüfen, um festzustellen, ob den erstinstanzlichen Anträgen der Clabecq stattzugeben ist oder ob die Rüge zurückzuweisen ist und die übrigen Rechtsmittelgründe zu prüfen sind.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

70 Die belgische Regierung hat vor dem Gericht geltend gemacht, dass die streitige Entscheidung im Hinblick auf Artikel 15 Absatz 1 EGKS-Vertrag unzureichend begründet sei, da die Kommission die für die Darlehen der SNCI und der Belfin übernommenen Bürgschaften beanstandet habe, ohne deutlich zu machen, welche Darlehen sie genau meine und worin das bei diesen Darlehen kritisierte Beihilfeelement bestehe. Ohne diese Klarstellung sei Artikel 3 des verfügenden Teils der streitigen Entscheidung, wonach Belgien... gehalten [ist], die in Artikel 1 genannten Beihilfen aufzuheben und die Rückzahlung der unrechtmäßig gewährten Beihilfen mit Zinsen seit dem Zeitpunkt der Gewährung... zu verlangen", unverständlich.

71 Die Kommission hat hierzu die gleichen Argumente vorgetragen, wie sie in Randnummer 56 des vorliegenden Urteils wiedergegeben sind.

Würdigung durch den Gerichtshof

72 Nach ständiger Rechtsprechung zu Artikel 253 EG, die auf Artikel 15 KS übertragbar ist, muss die nach dieser Bestimmung vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (u. a. Urteile vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-5/01, Belgien/Kommission, Slg. 2002, I-11991, Randnr. 68).

73 Wie bereits in Randnummer 64 des vorliegenden Urteils festgestellt, erlaubt die streitige Entscheidung unter Berücksichtigung der Mitteilung vom 11. Oktober 1996 und in ihrem Kontext gesehen die Feststellung, dass das beanstandete Beihilfeelement die staatlichen Bürgschaften sind, die für bestimmte Darlehen der SNCI und der Belfin übernommen wurden, nämlich für den zweiten Teilbetrag in Höhe von 680 Millionen BEF des ersten SNCI-Darlehens, das vierte SNCI-Darlehen in Höhe von 650 Millionen BEF und die beiden Belfin-Darlehen in Höhe von 300 Millionen und 200 Millionen BEF.

74 Zudem geht aus Nummer 5 der Rechtsmittelschrift klar hervor, dass das Königreich Belgien die von der streitigen Entscheidung erfassten Darlehen und das mit ihnen verbundene, beanstandete Beihilfeelement genau identifiziert hatte.

75 Da somit die im ersten Rechtszug vorgebrachte Rüge einer unzureichenden Begründung hinsichtlich der Konkretisierung der Darlehen der SNCI und der Belfin sowie der für diese übernommenen staatlichen Bürgschaften nicht durchgreift, sind die übrigen Rechtsmittelgründe zu prüfen.

Zu dem die Bürgschaften für die Darlehen der SNCI und der Belfin betreffenden zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem ebenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt wird

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

76 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht das Königreich Belgien geltend, dass das angefochtene Urteil in einem weiteren Punkt unzureichend begründet sei.

77 Die belgische Regierung trägt vor, sie habe vor dem Gericht die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung verneint, soweit darin erklärt worden sei, dass die Verlängerung der staatlichen Bürgschaften für die Darlehen der SNCI und der Belfin eine rechtswidrige Beihilfe darstelle. Die Maßnahmen zur Verlängerung der Bürgschaften seien nämlich ordnungsgemäß nach Artikel 6 Absatz 2 des Fünften Kodex angemeldet und während der gesamten Dauer des Verfahrens zur Prüfung der Situation der Clabecq durch die Kommission weder durchgeführt noch genehmigt worden. Da diese Prüfung zu einer ablehnenden Entscheidung geführt habe, seien die betreffenden Maßnahmen niemals durchgeführt worden (vgl. Randnrn. 41 und 42 des vorliegenden Urteils).

78 Das Gericht habe sich jedoch zu diesem Vorbringen nicht geäußert und deshalb seine Begründungspflicht verletzt.

79 Die Kommission macht geltend, die Ausführungen des Königreichs Belgien in seinem - in der Rechtsmittelschrift ausdrücklich in Bezug genommenen - erstinstanzlichen Streithilfeschriftsatz hätten sich auf eine Anfechtung der streitigen Entscheidung beschränkt, soweit darin die Rechtswidrigkeit der Verlängerungen der Bürgschaften für die Darlehen der SNCI und der Belfin festgestellt worden sei. Die belgische Regierung könne das angefochtene Urteil daher nicht beanstanden, soweit es sich nicht zu einem Argument geäußert habe, das im Streithilfeschriftsatz nicht vorgebracht worden sei. Dieser Teil des in der Rechtsmittelschrift vorgetragenen Rechtsmittelgrundes sei für unzulässig zu erklären.

Würdigung durch den Gerichtshof

80 Es steht fest, dass sich das Gericht nicht zu dem Vorbringen geäußert hat, dass die Verlängerung der staatlichen Bürgschaften für die Darlehen der SNCI und der Belfin keine rechtswidrige Beihilfe darstelle, da sie am 25. Juni 1996 ordnungsgemäß angemeldet und während der gesamten Dauer des Verfahrens zur Prüfung der Situation der Clabecq durch die Kommission weder durchgeführt noch genehmigt worden sei; dieses Argument hatte das Königreich Belgien in den Nummern 30 bis 32 und 45 seines erstinstanzlichen Streithilfeschriftsatzes ausdrücklich vorgebracht.

81 Zwar bedeutet die Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidungen zu begründen, nicht, dass es sich detailliert mit jedem von einer Partei vorgebrachten Argument befassen müsste, insbesondere wenn es nicht hinreichend klar und bestimmt ist und sich nicht auf eingehende Beweise stützt (in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-274/99 P, Connolly/Kommission, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 121).

82 Doch gilt im vorliegenden Fall, dass das fragliche Vorbringen so klar und bestimmt war, dass das Gericht Stellung nehmen konnte. Außerdem befreite eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien bezüglich der Beweise für die angebliche Anmeldung vom 25. Juni 1996 das Gericht nicht von seiner Verpflichtung, sich zu einem derartigen Vorbringen äußern, da die Angaben in den Verfahrensakten so vollständig waren, dass es feststellen konnte, ob die Verlängerung der staatlichen Bürgschaften für die Darlehen der SNCI und der Belfin am 25. Juni 1996 ordnungsgemäß angemeldet worden war, oder zumindest, ob die streitige Entscheidung angesichts des Kontextes, in dem sie ergangen war, einen Fehler enthielt.

83 Der zweite Rechtsmittelgrund des Königreichs Belgien, mit dem eine unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils gerügt wird, ist somit begründet. Dementsprechend ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die streitige Entscheidung hinsichtlich der staatlichen Bürgschaften für die Darlehen der SNCI und der Belfin bestätigt hat.

Zur Klage vor dem Gericht

84 Da der Rechtsstreit auch in diesem Punkt zur Entscheidung reif ist, ist gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes die im ersten Rechtszug vom Königreich Belgien vorgebrachte Rüge eines Rechtsfehlers wegen Verstoßes gegen Artikel 6 des Fünften Kodex zu prüfen.

85 Die Prüfung der Verfahrensakten führt jedoch zur Zurückweisung dieser erstinstanzlichen Rüge.

86 Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich der staatlichen Beihilfen ist nämlich anhand der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission beim Erlass der Entscheidung verfügen konnte (Urteile vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 34, und vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 168).

87 Ein Mitgliedstaat kann sich für die Anfechtung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich der staatlichen Beihilfen nicht auf Umstände berufen, die er der Kommission nicht im Verwaltungsverfahren zur Kenntnis gebracht hat (Urteile vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 31, und vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C-382/99, Niederlande/Kommission, Slg. 2002, I-5163, Randnr. 76).

88 Enthält die Entscheidung über die Verfahrenseröffnung gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Fünften Kodex eine hinreichende vorläufige Beurteilung der Kommission, in deren Rahmen die Gründe erläutert sind, aus denen sie Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt hegt, so ist es Sache des betroffenen Mitgliedstaats und gegebenenfalls des Beihilfenempfängers, die Gesichtspunkte vorzutragen, die die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt belegen (Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Randnr. 170).

89 In der am 25. Juni 1996 von den belgischen Behörden vorgenommenen Anmeldung des Umstrukturierungsplans bei der Kommission hieß es lediglich, dass die SNCI und die Belfin grundsätzlich mit der Verlängerung der Tilgungsfristen für die langfristigen Schulden und den Änderungen der Zinssätze einverstanden seien. Die Anmeldung enthielt keine weiteren Auskünfte zu den Bürgschaften.

90 Darüber hinaus hat das Königreich Belgien im schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof erklärt, dass es dem Rechtsmittelführer niemals notwendig erschienen ist, darauf hinzuweisen, dass der Aufschub der Fälligkeitstermine der Darlehen um drei Jahre nicht durchgeführt worden war, da dies von der Europäischen Kommission selbst niemals behauptet worden war und sich auch nicht aus dem Schriftwechsel zwischen den belgischen Behörden und der Gemeinschaftsbehörde ergab".

91 Die Kommission hatte jedoch in der Mitteilung vom 11. Oktober 1996 ausdrücklich festgestellt, dass die Neuaushandlung der langfristigen Schulden zu einem Aufschub der Fälligkeitstermine um drei Jahre und zu einer Herabsetzung der Zinssätze geführt habe und dass diese Maßnahmen durchgeführt worden seien; diesen Behauptungen haben die belgischen Behörden nicht widersprochen.

92 Die Antwort der belgischen Behörden auf diese Mitteilung enthält nichts, was die Angaben zur Verlängerung der Tilgungsfristen für die Schulden der Clabecq berichtigt oder näher erläutert hätte.

93 Im Übrigen haben weder die Clabecq noch das Königreich Belgien jemals behauptet, dass die Mitteilung vom 11. Oktober 1996 nicht ausführlich genug begründet sei, um ihnen eine wirksame Ausübung ihrer Rechte zu erlauben.

94 Nach alledem konnte die Kommission aufgrund der Informationen, die ihr die belgischen Behörden im Verwaltungsverfahren übermittelt hatten, davon ausgehen, dass die Verlängerungen der staatlichen Bürgschaften ohne ihre vorherige Genehmigung durchgeführt worden seien.

95 Daher ist die im ersten Rechtszug vom Königreich Belgien vorgebrachte Rüge eines Rechtsfehlers wegen Verstoßes gegen Artikel 6 des Fünften Kodex zurückzuweisen und sind die übrigen Rechtsmittelgründe zu prüfen.

Zum dritten und zum vierten Rechtsmittelgrund betreffend die Bürgschaften für die SNCI-Darlehen, mit denen eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und der Begründungspflicht gerügt wird

96 Da diese beiden Rechtsmittelgründe die Bürgschaften für die SNCI-Darlehen betreffen und sich insbesondere auf die Genehmigungsentscheidungen von 1982 und 1985 beziehen, sind sie zusammen zu prüfen.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

97 Die belgische Regierung erinnert daran, dass die von der Kommission in der streitigen Entscheidung beanstandeten staatlichen Bürgschaften zum einen den zweiten Teilbetrag in Höhe von 680 Millionen BEF des der Clabecq Anfang der achtziger Jahren von der SNCI gewährten ersten Darlehens und zum anderen das der Clabecq 1985 von der SNCI gewährte letzte Darlehen in Höhe von 650 Millionen BEF deckten.

98 Sie trägt vor, dass diese beiden Darlehen durch die Genehmigungsentscheidungen von 1982 und 1985 unter bestimmten Bedingungen genehmigt worden seien, und wirft dem Gericht vor, entschieden zu haben, dass sich die belgischen Behörden nicht auf diese beiden Entscheidungen berufen könnten.

99 Die Ausführungen des Gerichts seien fehlerhaft, da es zum einen festgestellt habe, dass die Genehmigungsentscheidung von 1982 die Genehmigung der staatlichen Bürgschaft für den zweiten Teilbetrag in Höhe von 680 Millionen BEF des ersten SNCI-Darlehens davon abhängig gemacht habe, dass die Clabecq keine weitere finanzielle Unterstützung durch den belgischen Staat erhalte. Diese Bedingung gehöre aber nicht zu den Bedingungen, von denen die Kommission die Genehmigung dieser Bürgschaft abhängig gemacht habe. Dieser Beurteilungsfehler habe zu einer Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit geführt, da das Gericht den belgischen Behörden aus diesem Grund die Möglichkeit verwehrt habe, sich auf die Genehmigungsentscheidung von 1982 zu berufen.

100 Zum anderen habe das Gericht zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass die Änderungen des vierten SNCI-Darlehens, d. h. des Darlehens in Höhe von 650 Millionen BEF, gegen die in der Genehmigungsentscheidung von 1985 aufgestellten Bedingungen verstießen, obwohl diese Änderungen nur im Aufschub bestimmter Fälligkeitstermine des Kredites bestanden hätten, ohne dass der Zeitpunkt der vollständigen Tilgung geändert worden sei.

101 Jedenfalls habe das Gericht nicht erläutert, weshalb die Änderungen der Tilgungspläne wichtige Änderungen der 1982 und 1985 genehmigten staatlichen Bürgschaften darstellten. Das angefochtene Urteil sei deshalb unzureichend begründet.

102 Die Kommission macht geltend, dass die belgischen Behörden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens, das zum Erlass der streitigen Entscheidung geführt habe, behauptet hätten, dass der Tilgungsaufschub Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalte, die bereits durch eine von ihr getroffene Genehmigungsentscheidung gedeckt seien. Erst im Stadium des Streithilfeschriftsatzes vor dem Gericht habe das Königreich Belgien vorgetragen, dass die Bürgschaften, die für die beiden der Clabecq von der SNCI gewährten Darlehen übernommen worden seien, durch die Genehmigungsentscheidungen von 1982 und 1985 genehmigt worden seien.

103 Die SNCI habe eine zusätzliche staatliche Bürgschaft erhalten wollen und von dieser Sicherheit die Verlängerung der Tilgungsfrist für ihre Darlehen abhängig gemacht, was offenkundig nicht geschehen wäre, wenn die fragliche Bürgschaft nicht als wichtige Änderung habe angesehen werden können. Sowohl für die Bank, die das Darlehen gewährt habe, d. h. die SNCI, als auch für den als Bürge haftenden Staat sei die Frage der Verlängerung der Tilgungsfrist für die Darlehen und des zusätzlichen Beitrags in Form der staatlichen Bürgschaft für die neuen Tilgungstermine eine wesentliche Frage, von der der Vorgang selbst abhänge und die eine Entscheidung auf Regierungsebene verlange.

104 Das Königreich Belgien verkenne, dass die Umstände, unter denen die betreffenden Darlehen jeweils erneut ausgehandelt worden seien, die Umstände, unter denen die Ad-hoc-Beihilfen ursprünglich genehmigt worden seien, und die Ziele dieser Beihilfen wesentlich geändert hätten.

105 Demnach habe das Gericht die streitige Entscheidung zu Recht nicht wegen Verstoßes gegen die Genehmigungsentscheidungen von 1982 und 1985 für nichtig erklärt und zu Recht festgestellt, dass die Entscheidung nicht den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

106 Vorab ist daran zu erinnern, dass, wie sich aus Randnummer 17 des vorliegenden Urteils ergibt, die Kommission mit den Genehmigungsentscheidungen von 1982 und 1985 die Bürgschaften für einen Teil der SNCI-Darlehen unter bestimmten Bedingungen genehmigt hatte, darunter die Bürgschaft für das aus zwei Teilbeträgen in Höhe von 820 und 680 Millionen BEF bestehende erste Darlehen von 1,5 Milliarden BEF sowie das vierte Darlehen in Höhe von 650 Millionen BEF.

107 In der streitigen Entscheidung hat die Kommission zunächst darauf hingewiesen, dass staatliche Bürgschaften für Darlehen prinzipiell staatliche Beihilfen seien, die ihr gemeldet werden müssten und nicht ohne vorherige Genehmigung gewährt werden dürften. Sodann hat sie ausgeführt: Mit der Verlängerung der Bürgschaften für diese Darlehen um drei Jahre erhöht sich zweifellos das in dieser Bürgschaft enthaltene Beihilfeelement." Schließlich ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bürgschaften für die Darlehen der Belfin und der SNCI sowie die Verlängerung dieser Bürgschaften bis zum neuen Fälligkeitstermin staatliche Beihilfen seien, die außerdem unrechtmäßig [seien], da sie ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission gewährt wurden".

108 Um festzustellen, ob das Gericht den Grundsatz der Rechtssicherheit und die Begründungspflicht verletzt hat, als es die streitige Entscheidung insoweit nicht beanstandet hat, ist zu prüfen, ob die Gründe, die die Kommission für ihre Schlussfolgerung anführte, dass die Verlängerung der Bürgschaften nicht durch die Genehmigungsentscheidungen von 1982 und 1985 gedeckt sei, berechtigt sind und ob das Gericht sein Urteil in diesem Punkt hinreichend begründet hat.

109 Wie das Gericht in Randnummer 99 und im ersten Satz von Randnummer 100 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, änderte die Verlängerung der Bürgschaften für die SNCI-Darlehen um weitere drei Jahre die genehmigten Beihilfen, so dass die Genehmigungsentscheidungen von 1982 und 1985 - auf die sich die belgischen Behörden im Verwaltungsverfahren nicht beriefen - die gewährten Bürgschaften auf keinen Fall mehr decken konnten. Diese wichtige Änderung der Tilgungsmodalitäten für die SNCI-Darlehen hätte deshalb nach Artikel 6 Absatz 2 des Fünften Kodex bei der Kommission angemeldet werden müssen; da dies nicht geschah, war die Verlängerung der Bürgschaften eine rechtswidrige Beihilfe. Die in Randnummer 99 und im ersten Satz von Randnummer 100 des angefochtenen Urteils angegebenen Gründe genügen somit, um zu rechtfertigen, dass die Kommission die betreffenden Beihilfen als rechtswidrige Beihilfen ansah, die nicht durch frühere Entscheidungen genehmigt worden waren.

110 Die Stichhaltigkeit der nichttragenden Begründung in den Sätzen 2 bis 4 von Randnummer 100 des angefochtenen Urteils, in deren Rahmen der Inhalt der Genehmigungsentscheidungen von 1982 und 1985 ausgelegt wird, braucht daher nicht geprüft zu werden.

111 Demnach ist festzustellen, dass das Gericht im vorliegenden Fall weder seine Pflicht verletzt hat, das angefochtene Urteil hinsichtlich der Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung zu begründen, soweit darin den belgischen Behörden die Möglichkeit verwehrt wurde, sich auf die Genehmigungsentscheidungen von 1982 und 1985 zu berufen, noch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen hat.

112 Der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund sind somit zurückzuweisen.

Zum fünften, zum sechsten und zum siebten Rechtsmittelgrund betreffend die Belfin-Darlehen, mit denen eine Verfälschung der dem Gericht vorgelegten Beweise, eine unzureichende Begründung bezüglich der Existenz eines Sicherungsfonds und Rechtsfehler gerügt werden

113 Da diese Rechtsmittelgründe die Belfin-Darlehen und die Feststellung des Gerichts betreffen, dass die staatliche Bürgschaft die Darlehen gesichert habe, die die Belfin der Clabecq gewährte, sind sie zusammen zu prüfen.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

114 Die belgische Regierung macht geltend, dass das angefochtene Urteil unzureichend begründet sei und den Begriff der staatlichen Beihilfe verkenne, soweit das Gericht zu den Belfin-Darlehen festgestellt habe, dass die staatliche Bürgschaft die der Clabecq von der Belfin gewährten Darlehen gesichert habe.

115 Sowohl die Belfin als auch die belgische Regierung betonen, dass das vom Gericht in Randnummer 70 des angefochtenen Urteils erwähnte Schreiben der Belfin vom 25. Juni 1996 an die Clabecq, in dem ein Beschluss des Verwaltungsrats der Belfin vom 24. Juni 1996 zitiert sei, keinesfalls belege, dass die vom belgischen Staat gewährte Bürgschaft für die Belfin-Darlehen übernommen worden sei. Das Schreiben bestätige lediglich, dass die Zustimmung des Staates erforderlich sei, um die Fälligkeitstermine für die von der Belfin bei ihren eigenen Kreditgebern aufgenommenen Darlehen aufzuschieben.

116 Die Belfin ist der Ansicht, sie habe dem Gericht eingehende Beweise dafür vorgelegt, dass nur die von ihr selbst aufgenommenen Darlehen durch eine Bürgschaft des belgischen Staates gesichert seien.

117 Die belgische Regierung wirft dem Gericht hilfsweise vor, es habe versäumt, sich bei seiner Prüfung der staatlichen Bürgschaft für die von der Belfin bei Kreditinstituten aufgenommenen Darlehen zur Existenz eines Mechanismus der Rücksicherung zu äußern.

118 Die Kommission macht geltend, dass die belgischen Behörden ihr nichts mitgeteilt hätten, was es gerechtfertigt hätte, den Beschluss des Verwaltungsrats der Belfin vom 24. Juni 1996 in einem anderen Sinne auszulegen, als sein Wortlaut nahe lege. Außerdem habe das Königreich Belgien in Nummer 19 seines Streithilfeschriftsatzes vor dem Gericht erklärt, dass [d]ie zwischen der Belfin und der Forges de Clabecq geschlossenen Darlehensverträge... nicht vorher von der Kommission geprüft worden [sind]".

119 Die Kommission trägt vor, dass ihr insoweit nur die Informationen vorgelegen hätten, die sich aus den Bestimmungen der streitigen Entscheidung zum Abschluss des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 4 des Fünften Kodex ergäben. Anhand dieser Informationen hätte das Gericht den Begründungsmangel prüfen müssen, den die belgische Regierung geltend gemacht habe.

120 Auch was das angebliche Versäumnis angehe, sich zum Vorbringen des Königreichs Belgien zur Existenz eines Rücksicherungsfonds" zu äußern, so habe das Gericht die Begründetheit eines derartigen Vorbringens nur anhand der ihr beim Erlass der streitigen Entscheidung vorliegenden Informationen prüfen dürfen. Das Gericht habe daher dieses Vorbringen zu Recht zurückgewiesen, da der Kommission nur diejenigen Informationen vorgelegen hätten, über die sie zum Zeitpunkt der Mitteilung vom 11. Oktober 1996 verfügt habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

121 Zwar ist allein das Gericht für die Beurteilung des Wertes, der den Beweisen zukommt, zuständig (Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 24); doch ist ein Rechtsmittelgrund, mit dem eine Verfälschung dieser Beweise gerügt wird, im Rahmen eines Rechtsmittels zulässig (Urteil vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42).

122 Im vorliegenden Fall ist jedoch keine Verfälschung der Beweise erkennbar. Selbst wenn die Schriftstücke, die die belgische Regierung dem Gericht vorgelegt hat und die in Nummer 110 der Schlussanträge des Generalanwalts aufgeführt sind, belegen könnten, dass die Bürgschaft des belgischen Staates nicht die Belfin-Darlehen absicherte, so wurden sie der Kommission doch nicht rechtzeitig, d. h. vor Erlass der streitigen Entscheidung, übermittelt.

123 In Anbetracht der der Kommission vorliegenden Informationen durfte sich das Gericht, um das Argument der belgischen Regierung, die Belfin-Darlehen seien nicht durch eine staatliche Bürgschaft gesichert gewesen, in Randnummer 70 des angefochtenen Urteils zurückzuweisen, auf das Schreiben der Belfin vom 25. Juni 1996 an die Clabecq stützen, das dem Schreiben vom 23. Juli 1996 beigefügt war, mit dem die SWS das Auskunftsersuchen der Kommission vom 5. Juli 1996 beantwortet hatte.

124 Demnach hat das Gericht, als es die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung anhand der Informationen beurteilt hat, über die die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung verfügen konnte, nicht die ihm vorgelegten Beweise verfälscht. Auch ein Rechtsfehler ist in seinen Ausführungen nicht erkennbar.

125 Der fünfte und der siebte Rechtsmittelgrund sind folglich zurückzuweisen.

126 Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund wird ein Begründungsmangel des angefochtenen Urteils hinsichtlich des vom Königreich Belgien im ersten Rechtszug vorgetragenen Arguments geltend gemacht, wonach die Belfin über einen Mechanismus der Rücksicherung verfüge, der einer Einstufung der fraglichen Bürgschaften als Beihilfe entgegenstehe. Das Gericht hat sich insoweit darauf beschränkt, in Randnummer 70 des Urteils festzustellen, dass [d]er staatliche Charakter der Staatsbürgschaften... ebenfalls nicht mit Erfolg bestritten werden [kann]".

127 Diese Antwort des Gerichts entscheidet nicht wirklich über das wichtige Argument des Königreichs Belgien und entspricht zweifellos nicht den Begründungserfordernissen.

128 Das Gericht hat nicht die konkreten Gründe dargelegt, aus denen die Bürgschaften des belgischen Staates, die angeblich für von der Belfin bei Geldinstituten aufgenommene Darlehen übernommen worden waren, ungeachtet dieses bei der Belfin vorhandenen Mechanismus der Rücksicherung Vorteile waren, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt wurden, sondern nur allgemein festgestellt, dass der staatliche Charakter einer Staatsbürgschaft nicht bestritten werden könne.

129 Außerdem durfte das Gericht zwar die Begründetheit dieses Vorbringens nur anhand der Informationen beurteilen, über die die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung verfügte; doch lässt das angefochtene Urteil, so wie es abgefasst ist, nicht erkennen, ob das Königreich Belgien und die Belfin der Kommission vor dem Erlass dieser Entscheidung insoweit tatsächlich relevante Informationen erteilt hatten oder ob das Gericht wegen des Fehlens derartiger Informationen veranlasst wurde, so zu entscheiden, wie es das getan hat.

130 Unter diesen Umständen hat das Gericht die Begründungspflicht aus den Artikeln 30 und 46 Absatz 1 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes verletzt, und das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben.

Zur Klage vor dem Gericht

131 Da der Rechtsstreit in diesem Punkt zur Entscheidung reif ist, ist die im ersten Rechtszug vom Königreich Belgien vorgebrachte Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag und Artikel 1 Absatz 2 des Fünften Kodex zu prüfen.

132 Das belgische Königreich hatte im ersten Rechtszug geltend gemacht, dass die staatliche Bürgschaft für die von der Belfin bei Geldinstituten aufgenommenen Beträge immer durch die endgültigen Empfänger der Darlehen rückgesichert sei. Nach Artikel 11 der Vereinbarung der Aktionäre der Belfin seien die Empfänger nämlich verpflichtet, Zahlungen in einen bei der Belfin errichteten Sicherungsfonds zu leisten. Darüber hinaus hafte die Belfin nach Artikel 10 der Vereinbarung als Rückgriffsschuldner nach der Inanspruchnahme der Bürgschaft für die aufgenommenen Beträge gegenüber dem Staat bis zur Höhe der den Sicherungsfonds bildenden Beträge. Selbst wenn die Belfin-Darlehen durch eine staatliche Bürgschaft gesichert seien, was die belgische Regierung bestreite, so sei diese Bürgschaft folglich privater Natur und könne keine staatliche Beihilfe darstellen.

133 Die belgischen Behörden haben jedoch zu keinem Zeitpunkt während des Verwaltungsverfahrens vor dem Erlass der streitigen Entscheidung die Existenz und das Funktionieren des durch die Vereinbarung der Aktionäre der Belfin eingeführten Mechanismus der Rücksicherung beschrieben, und die Begründetheit dieses Vorbringens ist, wie die Kommission zutreffend bemerkt hat, allein anhand der Informationen zu beurteilen, über die sie zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung verfügte.

134 Daraus folgt, dass die belgische Regierung, die es versäumt hat, hierzu im Verwaltungsverfahren wesentliche Informationen vorzulegen, der Kommission nicht vorwerfen kann, gegen Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag und Artikel 1 Absatz 2 des Fünften Kodex verstoßen zu haben.

135 Die vom Königreich Belgien im ersten Rechtszug vorgebrachte Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag und Artikel 1 Absatz 2 des Fünften Kodex ist somit zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

136 Nach Artikel 122 Absatz 1 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet.

137 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

138 Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jedoch die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

139 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass das Königreich Belgien im Rechtsmittelverfahren zwar nicht in vollem Umfang unterlegen ist, dass aber keiner der von ihm für die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung angeführten Gründe durchgreift. Unter diesen Umständen ist zu entscheiden, dass das Königreich Belgien und die Kommission die ihnen im Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten tragen.

140 Nach Artikel 69 § 4 Absatz 3 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 ebenfalls auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, kann der Gerichtshof entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als ein Mitgliedstaat oder ein Organ seine eigenen Kosten trägt. Demgemäß ist zu entscheiden, dass die Belfin ihre eigenen Kosten trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-37/97 (Forges de Clabecq/Kommission) wird aufgehoben, soweit

- es die Bedeutung der Entscheidung 97/271/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 betreffend EGKS-Stahl - Forges de Clabecq verfälscht hat, in der bestimmte Finanzierungsmaßnahmen zugunsten der Forges de Clabecq SA für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden,

- es unter Verstoß gegen die Artikel 30 und 46 Absatz 1 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes einen Begründungsmangel aufweist.

2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3. Die Nichtigkeitsklage der Forges de Clabecq SA wird abgewiesen.

4. Das Königreich Belgien, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Compagnie belge pour le financement de l'industrie SA tragen die ihnen im Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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