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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.10.2003
Aktenzeichen: C-198/99 P
Rechtsgebiete: EGKSV, Entscheidung 94/215/EGKS der


Vorschriften:

EGKSV Art. 65
Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach den Artikeln 32d § 1 KS und 51 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig, vorbehaltlich einer Verfälschung des Sachverhalts oder der Beweismittel.

( vgl. Randnr. 25 )

2. Es ist Sache des Gemeinschaftsrichters, gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung über die Beweisaufnahme anhand der Umstände des Rechtsstreits zu entscheiden, ob die Vorlage eines Schriftstücks erforderlich ist. Für das Gericht ergibt sich aus Artikel 49 in Verbindung mit Artikel 65 Buchstabe b seiner Verfahrensordnung, dass die Aufforderung zur Vorlage von Schriftstücken zu den Beweiserhebungen gehört, die das Gericht in jedem Verfahrensstadium anordnen kann, wenn es sie zum Beweis der Echtheit für erforderlich hält.

( vgl. Randnrn. 28-29 )

3. Der Antrag einer Partei, der Gerichtshof möge selbst die Erhebung von Beweisen, z. B. die Vorlage von Schriftstücken, anordnen, geht über den Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens hinaus, das zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des Gerichts dient und auf Rechtsfragen beschränkt ist.

Zum einen würden nämlich Beweiserhebungen den Gerichtshof notwendigerweise zur Entscheidung über Tatsachenfragen veranlassen.

Zum anderen betrifft das Rechtsmittel nur das angefochtene Urteil und ermöglicht es dem Gerichtshof gemäß Artikel 54 Absatz 1 seiner EGKS-Satzung nur bei dessen Aufhebung, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden.

( vgl. Randnrn. 30-32 )

4. Da Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag Vereinbarungen verbietet, die darauf abzielen würden, den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, ist nach dieser Bestimmung eine Vereinbarung unzulässig, die den Wettbewerb einschränken soll, deren wettbewerbswidrige Wirkungen aber nicht erwiesen sind, so dass die Kommission zur Feststellung einer Verletzung von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag das Vorliegen einer nachteiligen Auswirkung auf den Wettbewerb nicht nachzuweisen braucht.

( vgl. Randnrn. 59-60 )

5. Verhängt die Kommission im Rahmen des EGKS-Vertrags gegen mehrere Unternehmen Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln, so ist die Heranziehung des von den einzelnen Unternehmen im Referenzjahr - dem letzten vollständig in den Zeitraum der Zuwiderhandlung fallenden Jahr - erzielten Umsatzes für die Beurteilung der Schwere der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung relevant. Zum einen ist nämlich bei der Beurteilung von Größe und Wirtschaftskraft eines Unternehmens zur Zeit einer Zuwiderhandlung zwangsläufig der zu dieser Zeit und nicht der zum Zeitpunkt des Erlasses der Bußgeldentscheidung erzielte Umsatz heranzuziehen. Zum anderen gibt die Heranziehung eines einheitlichen Referenzjahrs für alle an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen jedem Unternehmen die Gewissheit, ebenso behandelt zu werden wie die anderen Unternehmen, da die Sanktionen in einheitlicher Weise und ohne Einbeziehung externer und zufallsabhängiger Elemente ermittelt werden, die den Umsatz zwischen dem letzten Jahr der Zuwiderhandlung und dem Zeitpunkt des Erlasses der Bußgeldentscheidung beeinflusst haben könnten. Im Übrigen ermöglicht die Tatsache, dass das Referenzjahr zum Zeitraum der Zuwiderhandlung gehört, eine Beurteilung des Ausmaßes der begangenen Zuwiderhandlung anhand der wirtschaftlichen Gegebenheiten in diesem Zeitraum.

Was die Geldbuße selbst anbelangt, so kann zum einen durch ihre Festsetzung in Ecu auf der Grundlage des Umsatzes im Referenzjahr zum damaligen Wechselkurs eine Verfälschung der Beurteilung der jeweiligen Größe der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen durch die Berücksichtigung externer und vom Zufall abhängiger Umstände wie z. B. der Entwicklung nationaler Währungen in der Folgezeit verhindert werden. Zum anderen verbietet Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag die Heranziehung einer gemeinsamen Währung wie des Ecu bei der Festsetzung der Geldbußen für die an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen nicht; sie ist vielmehr durch das Bestreben gerechtfertigt, die Unternehmen in einheitlicher Weise mit Sanktionen zu belegen.

Schließlich handelt es sich bei den Währungsschwankungen um einen Zufallsfaktor, der sich sowohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken kann, mit dem sich die Unternehmen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten ständig auseinander setzen müssen und dessen Existenz als solche nicht zur Unangemessenheit der Höhe einer Geldbuße führen kann, die anhand der Schwere der Zuwiderhandlung und des Umsatzes im letzten Jahr ihrer Begehung rechtmäßig festgesetzt wurde.

( vgl. Randnrn. 101-106 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 2. Oktober 2003. - Empresa Nacional Siderúrgica SA (Ensidesa) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete Praktiken - Europäische Trägerhersteller. - Rechtssache C-198/99 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-198/99 P

Empresa Nacional Siderúrgica SA (Ensidesa) mit Sitz in Avilés (Spanien), Prozessbevollmächtigte: S. Martínez Lage und J. Pérez-Bustamante Köster, abogados, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-157/94 (Ensidesa/Kommission, Slg. 1999, II-707) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall und W. Wils als Bevollmächtigte im Beistand von J. Rivas de Andrés, abogado, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann (Berichterstatter) und S. von Bahr,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten in der Sitzung vom 31. Januar 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. September 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Empresa Nacional Siderúrgica SA (Ensidesa) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 25. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-157/94 (Ensidesa/Kommission, Slg. 1999, II-707, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem ihre auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (ABl. L 116, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) gerichtete Klage teilweise abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung hatte die Kommission in Anwendung von Artikel 65 EGKS-Vertrag eine Geldbuße gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzt.

Sachverhalt und streitige Entscheidung

2 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die europäische Stahlindustrie ab 1974 von einer Krise betroffen war, die auf einem Nachfragerückgang beruhte, der zu einem Überangebot und Überkapazitäten und damit zu niedrigen Preisen führte.

3 Nachdem die Kommission zunächst versucht hatte, die Krise durch einseitige freiwillige Verpflichtungen der Unternehmen in Bezug auf Mengen und Mindestpreise des auf dem Markt angebotenen Stahls (Simonet-Plan") oder durch die Festsetzung von Richt- und Mindestpreisen (Davignon-Plan", Eurofer-I-Vereinbarung") zu bewältigen, stellte sie 1980 eine offensichtliche Krise im Sinne von Artikel 58 EGKS-Vertrag fest und schrieb u. a. für Träger verbindliche Produktionsquoten vor. Diese Gemeinschaftsregelung lief am 30. Juni 1988 aus.

4 Schon vor diesem Zeitpunkt hatte die Kommission in verschiedenen Mitteilungen und Entscheidungen das Auslaufen des Quotensystems bekannt gegeben und darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Systems die Rückkehr zu einem Markt des freien Wettbewerbs zwischen den Unternehmen bedeute. Die Branche war jedoch weiterhin durch Überkapazitäten in der Erzeugung gekennzeichnet, die nach Auffassung von Experten eine schnelle und ausreichende Stilllegung erforderten, damit die Unternehmen der weltweiten Konkurrenz standhalten konnten.

5 Nach dem Auslaufen des Quotensystems führte die Kommission ein Überwachungssystem ein, das die Sammlung von Produktions- und Absatzstatistiken, die Verfolgung der Marktentwicklung sowie eine regelmäßige Befragung der Unternehmen zur Marktlage und zu den Markttendenzen umfasste. Es gab daher im Rahmen von Konsultationstreffen regelmäßige Kontakte zwischen den Unternehmen der Branche, von denen einige der Wirtschaftsvereinigung Eurofer angehörten, und der GD III (Generaldirektion Binnenmarkt und gewerbliche Wirtschaft") der Kommission (im Folgenden: GD III). Das Überwachungssystem endete am 30. Juni 1990 und wurde durch eine individuelle und freiwillige Informationsregelung ersetzt.

6 Anfang 1991 ließ die Kommission bei einigen Unternehmen und Verbänden des Stahlsektors verschiedene Nachprüfungen vornehmen. Am 6. Mai 1992 wurde ihnen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt. Anfang 1993 fanden Anhörungen statt.

7 Am 16. Februar 1994 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, mit der sie die gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verstoßende Beteiligung von 17 europäischen Stahlunternehmen und einem ihrer Wirtschaftsverbände an einer Reihe von Vereinbarungen, Beschlüssen und verabredeten Praktiken zur Festsetzung von Preisen, zur Marktaufteilung und zum Austausch vertraulicher Informationen auf dem Trägermarkt der Gemeinschaft feststellte. In dieser Entscheidung setzte sie gegen 14 Unternehmen Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen zwischen dem 1. Juli 1988 und dem 31. Dezember 1990 fest.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

8 Am 18. April 1994 erhob die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht eine u. a. auf die teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung gerichtete Klage.

9 Im angefochtenen Urteil gab das Gericht der Klage der Rechtsmittelführerin teilweise statt und setzte die gegen sie verhängte Geldbuße herab.

Anträge der Beteiligten

10 Die Rechtsmittelführerin beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 3 350 000 Euro festgesetzt, ihre Klage im Übrigen abgewiesen und sie zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie von drei Vierteln der Kosten der Kommission verurteilt wurde;

- hilfsweise, das angefochtene Urteil unter Berücksichtigung der Rechtsmittelgründe teilweise aufzuheben und die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße herabzusetzen;

- der Kommission jedenfalls die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

11 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen;

- der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe

12 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe:

1. Verletzung des Gemeinschaftsrechts, weil das Gericht die Nichtbeachtung wesentlicher Formvorschriften beim Erlass der streitigen Entscheidung nicht geahndet habe;

2. Verletzung von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag;

3. Verletzung des Gemeinschaftsrechts, weil das Gericht Artikel 1 der streitigen Entscheidung nicht für nichtig erklärt habe, obwohl darin die Dauer der Zuwiderhandlung bei der Preisfestsetzung nicht angegeben sei;

4. rechtsfehlerhafte Beurteilung der Vereinbarung über die Aufteilung des französischen Marktes;

5. fehlerhafte Ausübung der Kontrollfunktion durch das Gericht und Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin;

6. Verletzung des Gemeinschaftsrechts bei der Wahl des zur Berechnung der Geldbuße herangezogenen Umsatzes und der Umrechnung dieses Umsatzes in Ecu.

13 Die Randnummern des angefochtenen Urteils, gegen die sich die einzelnen Rechtsmittelgründe richten, werden bei der Darstellung der Rechtsmittelgründe angegeben.

Zum Rechtsmittel

Zum ersten Rechtsmittelgrund

14 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe dadurch das Gemeinschaftsrecht verletzt, dass es die Nichtbeachtung wesentlicher Formvorschriften beim Erlass der streitigen Entscheidung nicht geahndet habe.

15 Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen, von denen der erste das fehlende Quorum beim Erlass der streitigen Entscheidung, der zweite die fehlende formale Übereinstimmung zwischen der verabschiedeten und der notifizierten Fassung der Entscheidung und der dritte die fehlende Feststellung der notifizierten Fassung betrifft.

Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

16 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe bei der Würdigung des Protokolls der Sitzung der Kommission, in der die streitige Entscheidung ergangen sei (im Folgenden: Protokoll), einen Fehler begangen. Es sei nämlich, ohne alle von ihr vorgelegten Beweise geprüft zu haben, aufgrund einer eindeutig widersprüchlichen Auslegung des Protokolls davon ausgegangen, dass beim Erlass der Entscheidung das einschlägige Quorum eingehalten worden sei.

17 Im angefochtenen Urteil heiße es, dass aus Seite 2 des Protokolls hervorgeht", dass bei der Beratung der Kommission neun Mitglieder anwesend gewesen seien, während nach den Angaben auf Seite 40 des Protokolls Herr Budd und Herr Santopinto, die Kabinettschefs von Sir Leon Brittan und Herrn Ruberti, sowie Frau Evans, ein Mitglied des Kabinetts von Herrn Flynn, in Abwesenheit der Mitglieder der Kommission an der Sitzung teilgenommen hätten, was darauf hindeute, dass Sir Leon Brittan, Herr Ruberti und Herr Flynn nicht anwesend gewesen seien, als am Nachmittag die in Punkt XXV des Protokolls behandelte streitige Entscheidung erlassen worden sei.

18 Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes betrifft die Randnummern 122 bis 124 des angefochtenen Urteils; sie lauten:

122 Aus der Liste der Anwesenden auf Seite 2 des Protokolls geht ferner hervor, dass bei der Beratung von Punkt XXV durch die Kommission neun Mitglieder der Kommission anwesend waren, und zwar Herr Delors, Sir Leon Brittan, Herr Van Miert, Herr Ruberti, Herr Millan, Herr Van den Broek, Herr Flynn, Herr Steichen und Herr Paleokrassas. Das nach Artikel 5 der Geschäftsordnung [der Kommission in der Fassung der Entscheidung 93/492/Euratom, EGKS, EWG der Kommission vom 17. Februar 1993 (ABl. L 230, S. 15, im Folgenden: Geschäftsordnung von 1993)] erforderliche Quorum war somit erreicht. Die [streitige] Entscheidung konnte auch nach Artikel 6 der Geschäftsordnung mit Zustimmung der neun anwesenden Mitglieder gefasst werden.

123 Das Vorbringen der Klägerinnen beruht indessen auf einer Anwesenheitsliste auf Seite 40 des Protokolls, in der es heißt, dass Herr Budd und Herr Santopinto, die Kabinettschefs von Sir Leon Brittan und Herrn Ruberti, sowie Frau Evans, ein Mitglied des Kabinetts von Herrn Flynn, ,in Abwesenheit der Mitglieder der Kommission an der Sitzung teilgenommen hätten. Die Klägerinnen folgern daraus, dass Sir Leon Brittan, Herr Ruberti und Herr Flynn entgegen den Angaben auf Seite 2 des Protokolls bei dem unter Punkt XXV behandelten Erlass der [streitigen] Entscheidung nicht anwesend gewesen seien.

124 Dem kann nicht gefolgt werden. Wie schon aus dem Wortlaut der Liste auf Seite 2 des Protokolls hervorgeht, dient sie einer genauen Aufstellung der An- oder Abwesenheit der Mitglieder der Kommission bei der betreffenden Sitzung. Diese Aufstellung betrifft sowohl die Vormittags- als auch die Nachmittagssitzung und ist somit der Beweis für die Anwesenheit der fraglichen Kommissionsmitglieder bei diesen beiden Sitzungsteilen, sofern nicht ausdrücklich angegeben ist, dass ein Mitglied bei der Erörterung eines bestimmten Punktes abwesend war. Die Liste auf Seite 40 des Protokolls betrifft dagegen nicht die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder, sondern nur die etwaiger anderer Personen wie z. B. der Kabinettschefs. Unter diesen Umständen können die indirekten Schlüsse, die die Klägerinnen aus der genannten Liste ziehen zu können glauben, nicht höher bewertet werden als die ausdrücklichen Angaben zur An- oder Abwesenheit der Kommissionsmitglieder auf Seite 2 des Protokolls."

19 Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, die vom Gericht in diesen Randnummern des angefochtenen Urteils vorgenommene Auslegung entbehre jeder Grundlage und sei widersprüchlich.

20 Ferner führt sie aus, das Gericht habe es abgelehnt, ihrem Beweisantrag stattzugeben, der darauf abgezielt habe, durch die Prüfung der Kalender der Kommissionsmitglieder zu klären, wer von ihnen der Sitzung, in der die streitige Entscheidung ergangen sei, tatsächlich beigewohnt habe. Das Gericht habe dadurch das Recht der Rechtsmittelführerin verletzt, sich von der Rechtmäßigkeit des beim Erlass der Entscheidung angewandten Verfahrens zu überzeugen; dieses Recht habe der Gerichtshof in Randnummer 64 des Urteils vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P (Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555) ausdrücklich anerkannt.

21 Der Gerichtshof müsse gemäß Artikel 24 seiner EGKS-Satzung von der Kommission die Vorlage der Kalender und anderer entsprechender Schriftstücke ihrer Mitglieder verlangen, um ein für alle Mal festzustellen, welche Mitglieder beim Erlass der streitigen Entscheidung in der Nachmittagssitzung des 16. Februar 1994 tatsächlich anwesend gewesen seien.

22 Die Kommission vertritt zunächst die Ansicht, der Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da es allein Sache des Gerichts sei, den Sachverhalt und den Wert der ihm unterbreiteten Beweismittel zu beurteilen.

23 Der Antrag auf Vorlage der Kalender und anderer entsprechender Schriftstücke der Kommissionsmitglieder sei ebenfalls unzulässig, da es sich nicht um eine Maßnahme handele, die im Rechtsmittelverfahren angeordnet werden könne. Artikel 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der speziell für Rechtsmittel gelte, verweise nämlich auf die Artikel 43, 44, 55 bis 90, 93, 95 bis 100 und 102 der Verfahrensordnung, lasse aber eindeutig deren Artikel 45 bis 54 aus, die die Beweisaufnahme beträfen.

24 Falls der Gerichtshof diesen Teil des Rechtsmittelgrundes für zulässig erachten sollte, sei er jedenfalls unbegründet. Das Gericht habe zutreffend die Liste auf Seite 2 des Protokolls herangezogen, deren Zweck eine genaue Aufstellung über die An- oder Abwesenheit der Kommissionsmitglieder in der betreffenden Sitzung sei. Außerdem lege die Rechtsmittelführerin Seite 40 des Protokolls falsch aus. Wie das Gericht dargelegt habe, folge aus den dortigen Angaben nicht, dass die drei betreffenden Kommissionsmitglieder zum Zeitpunkt der Beratung über Punkt XXV der Tagesordnung abwesend gewesen seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

25 Nach den Artikeln 32d § 1 KS und 51 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig, vorbehaltlich einer Verfälschung des Sachverhalts oder der Beweismittel (in diesem Sinne auch Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnrn. 49 und 66, vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 194, und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 69).

26 Im vorliegenden Fall zielt das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht auf den Nachweis einer Verfälschung des Inhalts des Protokolls durch das Gericht ab. Sie wendet sich lediglich gegen seine vom Gericht in Randnummer 124 des angefochtenen Urteils vorgenommene Auslegung.

27 Daher ist festzustellen, dass dieser Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, soweit er sich gegen die Würdigung von Tatsachen und Beweismitteln durch das Gericht richtet, für unzulässig zu erklären ist.

28 Zum Antrag auf Vorlage der Kalender der Kommissionsmitglieder ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gemeinschaftsrichters ist, gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung über die Beweisaufnahme anhand der Umstände des Rechtsstreits zu entscheiden, ob die Vorlage eines Schriftstücks erforderlich ist. Für das Gericht ergibt sich aus Artikel 49 in Verbindung mit Artikel 65 Buchstabe b seiner Verfahrensordnung, dass die Aufforderung zur Vorlage von Schriftstücken zu den Beweiserhebungen gehört, die das Gericht in jedem Verfahrensstadium anordnen kann (Urteil vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-286/95 P, Kommission/ICI, Slg. 2000, I-2341, Randnrn. 49 und 50).

29 Da das Gericht über eine Kopie des Protokolls verfügte, d. h. über das Schriftstück, das nach der Geschäftsordnung von 1993 den Ablauf der Sitzungen der Kommission belegt und dessen Ordnungsgemäßheit das Gericht nach den Angaben in Randnummer 147 des angefochtenen Urteils geprüft hatte, war es nicht verpflichtet, eine ergänzende Beweiserhebung vorzunehmen und weitere Schriftstücke anzufordern, wenn eine solche Maßnahme seines Erachtens zum Beweis der Echtheit nicht erforderlich war (in diesem Sinne auch Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 404).

30 Zum Antrag, der Gerichtshof möge selbst die Vorlage der Kalender und anderer entsprechender Schriftstücke der Kommissionsmitglieder anordnen, genügt der Hinweis, dass eine solche Beweiserhebung über den Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens hinausgeht, das zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des Gerichts dient und auf Rechtsfragen beschränkt ist.

31 Zum einen würden nämlich Beweiserhebungen den Gerichtshof notwendigerweise zur Entscheidung über Tatsachenfragen veranlassen (in diesem Sinne auch Urteil vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-199/92 P, Hüls/Kommission, Slg. 1999, I-4287, Randnr. 91).

32 Zum anderen betrifft das Rechtsmittel nur das angefochtene Urteil und ermöglicht es dem Gerichtshof gemäß Artikel 54 Absatz 1 seiner EGKS-Satzung nur bei dessen Aufhebung, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden (in diesem Sinne auch Urteil Hüls/Kommission, Randnr. 92).

33 Folglich ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unzulässig.

Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

34 Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen Randnummer 135 des angefochtenen Urteils, die lautet:

Ein sachlicher Unterschied zwischen der Fassung K(94) 321/2 in Verbindung mit der Fassung K(94) 321/3 der [streitigen] Entscheidung, die von der Kommission in den vier verbindlichen Sprachen bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden sind, und den Fassungen der Entscheidung, die den Klägerinnen notifiziert wurden, ist aber von den Klägerinnen nicht geltend gemacht worden und für das Gericht nicht ersichtlich. Dass die Entscheidung in Form von zwei Schriftstücken - K(94) 321/2 und K(94) 321/3 - erlassen wurde, wobei im zweiten mehrere, zum Teil handschriftliche Änderungen am ersten vorgenommen wurden, spielt unter diesen Umständen keine Rolle, zumal diese Änderungen im Wesentlichen nur die Ratenzahlung der Geldbußen und den Beschluss betreffen, keine Geldbußen unter 100 ECU festzusetzen. Auch die Tatsache, dass die Schriftstücke K(94) 321/2 und K(94) 321/3 in einigen Sprachfassungen nicht durchgehend paginiert sind oder unterschiedliche Schrifttypen aufweisen, ist unerheblich, da das intellektuelle und das formelle Element dieser Schriftstücke zusammen genommen der den Klägerinnen notifizierten Fassung der [streitigen] Entscheidung entsprechen ([Urteil Kommission/BASF u. a.], Randnr. 70)."

35 Die Rechtsmittelführerin vertritt die Ansicht, das Gericht habe bei seiner Feststellung, dass die erlassene und die notifizierte Fassung einer Entscheidung nicht notwendigerweise übereinstimmen müssten, die von ihm angeführte Rechtsprechung falsch angewandt. Nach dieser Rechtsprechung müsse die fehlende förmliche Übereinstimmung zwischen der erlassenen Entscheidung und der den Parteien notifizierten Entscheidung zur Nichtigkeit Letzterer führen.

36 Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, da das Gericht nur den Sachverhalt des Rechtsstreits festgestellt habe, als es ausgeführt habe, dass zwischen den verschiedenen Fassungen der streitigen Entscheidung kein sachlicher Unterschied bestehe.

37 Im Übrigen entbehre der Rechtsmittelgrund einer rechtlichen Grundlage und stütze sich auf ein falsches Verständnis von Randnummer 135 des angefochtenen Urteils. Das Gericht habe nämlich nicht behauptet, dass die Kommission den Parteien ein Schriftstück notifizieren könne, das nicht dem erlassenen Schriftstück entspreche, sondern dass Gesichtspunkte wie eine nicht durchgehende Paginierung oder unterschiedliche Schrifttypen das intellektuelle und das formelle Element von Schriftstücken nicht beeinträchtigten.

Würdigung durch den Gerichtshof

38 Mit diesem Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Würdigung von Beweismitteln durch das Gericht. In Randnummer 135 des angefochtenen Urteils hat es das Gericht nach Prüfung der ihm vorgelegten Dokumente als nicht erwiesen angesehen, dass ein sachlicher Unterschied zwischen der notifizierten Fassung der streitigen Entscheidung und den dem Protokoll beigefügten Fassungen K(94) 321/2 und K(94) 321/3 besteht.

39 Folglich ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes für unzulässig zu erklären.

Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

40 Der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft die Randnummern 143 bis 147 des angefochtenen Urteils; sie lauten:

143 In Artikel 16 Absatz 1 der Geschäftsordnung von 1993 war nicht festgelegt, in welcher Weise die in einer Sitzung gefassten Beschlüsse dem Protokoll ,beigefügt werden mussten, während sie z. B. gemäß Artikel 16 der Geschäftsordnung der Kommission in der Fassung des Beschlusses 95/148/EG, Euratom, EGKS vom 8. März 1995 (ABl. L 97, S. 82) ,untrennbar mit dem Protokoll... verbunden sein müssen.

144 Im vorliegenden Fall ist dem Gericht das Protokoll mit den verschiedenen verbindlichen Sprachfassungen der Schriftstücke K(94) 321/2 und K(94) 321/3 in demselben Behältnis und so zugegangen, wie es die Prozessvertreter der Kommission nach ihren Angaben im Anschluss an das Ersuchen des Gerichts vom 11. März 1998 vom Generalsekretariat der Kommission erhalten haben. Daher ist davon auszugehen, dass diese Schriftstücke dem Protokoll in der Weise ,beigefügt waren, dass sie mit ihm zusammen aufbewahrt wurden, ohne körperlich mit ihm verbunden zu sein.

145 Artikel 16 Absatz 1 der Geschäftsordnung von 1993 soll sicherstellen, dass die Kommission den dem Adressaten notifizierten Beschluss ordnungsgemäß erlassen hat. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber keinen sachlichen Unterschied zwischen der ihr notifizierten Fassung der [streitigen] Entscheidung und der Fassung dargetan, die der Kommission zufolge dem Protokoll ,beigefügt wurde.

146 Unter diesen Umständen hat die Klägerin angesichts der Gültigkeitsvermutung für Gemeinschaftshandlungen (Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-35/92, Deere/Kommission, Slg. 1994, II-957, Randnr. 31) nicht nachgewiesen, dass die Schriftstücke K(94) 321/2 und K(94) 321/3 dem Protokoll nicht im Sinne von Artikel 16 der Geschäftsordnung von 1993 ,beigefügt waren. Daher ist davon auszugehen, dass diese Schriftstücke durch die Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs auf der ersten Seite des Protokolls festgestellt wurden.

147 Zu der Tatsache, dass das dem Gericht vorgelegte Protokoll seinerseits eine Fotokopie ist, die nicht die Originalunterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs trägt, ist festzustellen, dass die erste Seite des Protokolls mit dem Stempel ,Beglaubigte Ausfertigung, Der Generalsekretär, Carlo Trojan versehen ist und dass dieser Stempel die Originalunterschrift von Herrn Trojan, dem derzeitigen Generalsekretär der Kommission, trägt. Diese Beglaubigung durch den derzeitigen Generalsekretär der Kommission ist als rechtlich hinreichender Beweis dafür anzusehen, dass das Original des Protokolls die Originalunterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs der Kommission trägt."

41 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, indem das Gericht in Randnummer 144 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten habe, dass die Fassungen K(94) 321/2 und K(94) 321/3 dem Protokoll ordnungsgemäß beigefügt worden seien, habe es gegen Artikel 16 Absatz 1 der Geschäftsordnung von 1993 verstoßen, der Folgendes vorsehe:

Die von der Kommission in einer Sitzung oder im schriftlichen Verfahren gefassten Beschlüsse werden in der Sprache oder in den Sprachen, in denen sie verbindlich sind, dem Protokoll der Kommissionssitzung beigefügt, in der diese Beschlüsse angenommen wurden oder in der ihre Annahme vermerkt wurde. Diese Beschlüsse werden durch die Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs auf der ersten Seite dieses Protokolls festgestellt."

42 Außerdem habe das Gericht in Randnummer 147 des angefochtenen Urteils das die Feststellung der notifizierten Fassung der streitigen Entscheidung durch den Präsidenten und den Generalsekretär der Kommission betreffende Beweismittel nicht zutreffend gewürdigt.

43 Die Kommission hält diese beiden Rügen für unzulässig, da sie die Tatsachenfeststellung oder die Beweiswürdigung beträfen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts fielen.

44 Der Rechtsmittelgrund sei zudem nicht begründet, da auch die Randnummern 145 und 146 des angefochtenen Urteils berücksichtigt werden müssten und die Rechtsmittelführerin keinen Anhaltspunkt für das Bestehen eines sachlichen Unterschieds zwischen den Fassungen der streitigen Entscheidung geliefert habe.

45 In Bezug auf Randnummer 147 des angefochtenen Urteils sei darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 16 der Geschäftsordnung von 1993 nicht die den Parteien notifizierten Entscheidungen, sondern nur die Sitzungsprotokolle festzustellen seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

46 Die Rechtsmittelführerin wendet sich erneut gegen die Würdigung von Beweismitteln durch das Gericht. In Randnummer 144 des angefochtenen Urteils ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Schriftstücke K(94) 321/2 und K(94) 321/3 dem Protokoll beigefügt waren, während es in Randnummer 147 des Urteils die Ansicht vertreten hat, dass die Beglaubigung der Ausfertigung durch den amtierenden Generalsekretär der Kommission als rechtlich hinreichender Beweis dafür anzusehen sei, dass das Original des Protokolls die Originalunterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs der Kommission trage.

47 Folglich ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes für unzulässig zu erklären.

48 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist der erste Rechtsmittelgrund in vollem Umfang als unzulässig zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

49 Der zweite Rechtsmittelgrund, der sich darauf stützt, dass Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verletzt worden sei, besteht aus drei Teilen. Mit dem ersten Teil wird die Verletzung des Begriffes normaler Wettbewerb" im Sinne dieser Bestimmung gerügt, mit dem zweiten Teil die Nichtbeachtung der Pflicht, die nachteilige Wirkung der in der streitigen Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen auf den Wettbewerb nachzuweisen, und mit dem dritten Teil die Nichtberücksichtigung der Rolle der GD III.

Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

50 Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, der sich darauf stützt, dass der Begriff normaler Wettbewerb" im Sinne von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verletzt worden sei, macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe die Begriffe Vereinbarung" und verabredete Praktiken" in dieser Bestimmung ebenso ausgelegt wie die entsprechenden Begriffe in Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG), obwohl es den Sachverhalt, der Gegenstand der streitigen Entscheidung sei, anhand der Bestimmungen der Artikel 46 bis 48, 60 und 65 EGKS-Vertrag und nicht anhand der Bestimmungen des EG-Vertrags hätte beurteilen müssen.

51 Der nach dem EGKS-Vertrag vorgesehene Wettbewerb sei nicht der vom EG-Vertrag geschützte, sondern ein unvollkommener Wettbewerb auf einem oligopolistischen Markt. Durch Artikel 60 EGKS-Vertrag werde ein Element der Abstimmung zwischen den Unternehmen eingeführt, indem eine fast automatische Angleichung ihrer Preise an die gemäß dieser Bestimmung veröffentlichten Preise herbeigeführt werde. Das Gericht habe daher zu Unrecht die der Rechtsmittelführerin vorgeworfenen Verhaltensweisen anhand von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag beurteilt, ohne Artikel 60 zu berücksichtigen.

52 Die Kommission macht erstens geltend, dass mit diesem Teil des Rechtsmittelgrundes nur das Vorbringen vor dem Gericht wiederholt werde, so dass er unzulässig sei.

53 Zweitens trägt sie vor, die Erwägungen des Gerichts in den Randnummern 238 bis 242 und 245 bis 253 des angefochtenen Urteils seien korrekt. Insbesondere seien die der Rechtsmittelführerin vorgeworfenen Verhaltensweisen Vereinbarungen und verabredete Praktiken zur Festsetzung von Preisen und Marktanteilen. Solche Praktiken würden in Artikel 60 EGKS-Vertrag nicht erwähnt und würden, wenn sie zulässig wären, Artikel 65 EGKS-Vertrag jede Wirkung nehmen.

Würdigung durch den Gerichtshof

54 Das Gericht hat in den Randnummern 237 bis 242 des angefochtenen Urteils den Zusammenhang geprüft, in den sich Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag einfügt. In den Randnummern 243 bis 253 des Urteils hat es geprüft, ob Artikel 60 EGKS-Vertrag für die Beurteilung des der Rechtsmittelführerin zur Last gelegten Verhaltens im Hinblick auf Artikel 65 § 1 relevant ist. Es ist in Randnummer 254 des Urteils auf die Artikel 46 bis 48 EGKS-Vertrag eingegangen und in der folgenden Randnummer zu dem Ergebnis gekommen, dass keine der soeben genannten Bestimmungen es den Unternehmen erlaube, durch den Abschluss von Vereinbarungen oder durch verabredete Praktiken zur Preisfestsetzung der hier in Rede stehenden Art gegen das Verbot in Artikel 65 § 1 zu verstoßen.

55 Sämtliche insoweit angestellten Erwägungen des Gerichts sind als zutreffend anzusehen.

56 Folglich ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unbegründet.

Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

57 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe in Randnummer 230 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, die nachteilige Wirkung der in der streitigen Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen auf den Wettbewerb nachzuweisen, obwohl die Kommission es für angebracht gehalten habe, in Randnummer 222 der Entscheidung klarzustellen, dass diese Verhaltensweisen insoweit eine nicht unbedeutende Wirkung gehabt hätten. Die Begründung des Gerichts sei zudem widersprüchlich, da es in Randnummer 517 seines Urteils überdies die Ansicht vertreten habe, dass die Kommission die wirtschaftlichen Auswirkungen der vorliegend festgestellten Vereinbarungen über die Preisfestsetzung überbewertet [hat], die im Verhältnis zu dem Wettbewerb eintraten, der ohne solche Zuwiderhandlungen angesichts der günstigen Wirtschaftskonjunktur und des den Unternehmen eingeräumten Spielraums für allgemeine Gespräche über Preisprognosen mit anderen Unternehmen und der GD III... geherrscht hätte".

58 Die Kommission vertritt die Auffassung, nach dem Wortlaut von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verstießen Vereinbarungen und Praktiken schon dann gegen diese Bestimmung, wenn sie darauf abzielen würden", den Wettbewerb einzuschränken. Folglich habe das Gericht zu Recht entschieden, dass nicht dargetan zu werden brauche, dass das gerügte Kartell tatsächlich nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb gehabt habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

59 Es genügt die Feststellung, dass Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag Vereinbarungen verbietet, die darauf abzielen würden", den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen.

60 Folglich ist nach dieser Bestimmung eine Vereinbarung unzulässig, die den Wettbewerb einschränken soll, deren wettbewerbswidrige Wirkungen aber nicht erwiesen sind. Das Gericht hat daher in Randnummer 230 des angefochtenen Urteils zu Recht bestätigt, dass die Kommission zur Feststellung einer Verletzung von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag das Vorliegen einer nachteiligen Auswirkung auf den Wettbewerb nicht nachzuweisen brauchte.

61 Aus Randnummer 517 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht ausführt, dass die Kommission die wirtschaftlichen Auswirkungen der vorliegend festgestellten Vereinbarungen über die Preisfestsetzung überbewertet habe, leitet die Rechtsmittelführerin ihr Vorbringen ab, dass die Begründung dieses Urteils widersprüchlich sei und dass der Nachweis für die Auswirkungen der genannten Vereinbarungen zur Feststellung ihrer Unzulässigkeit erforderlich gewesen wäre. Diese Randnummer gehört jedoch zu dem Teil des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht die wirtschaftlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlungen prüft, um zu ermitteln, ob eine unverhältnismäßig hohe Geldbuße festgesetzt wurde (Randnrn. 505 bis 518).

62 Dabei hat das Gericht in diesem Teil des angefochtenen Urteils eines der gewöhnlich zur Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung herangezogenen Kriterien geprüft und in Randnummer 507 des Urteils hervorgehoben, dass auch ohne wettbewerbswidrige Wirkungen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag festgestellt und gemäß § 5 dieses Artikels eine Geldbuße festgesetzt werden könne.

63 Das Gericht hat sich somit nicht widersprüchlich verhalten, als es die wirtschaftlichen Auswirkungen der fraglichen Vereinbarungen bei der Beurteilung der Höhe der Sanktion berücksichtigte, auch wenn solche Auswirkungen für die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag nicht erforderlich sind.

64 Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist somit unbegründet.

Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

65 Der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes bezieht sich auf die Randnummern 395 und 404 bis 439 des angefochtenen Urteils. Das Gericht gelangte nach Prüfung verschiedener Beweismittel in Randnummer 436 des Urteils zu dem Ergebnis, dass die betreffenden Unternehmen bewusst so vorgegangen seien, dass die Beamten der GD III von ihren wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen und ihren präzisen und eingehenden, auf einzelne Unternehmen bezogenen Gesprächen keine Kenntnis gehabt hätten.

66 Die Rechtsmittelführerin hält die Begründung des Gerichts für unannehmbar, da sie mit einer offenkundigen Verfälschung der Urkundenbeweise und Zeugenaussagen zur Kenntnis der GD III vom Austausch von Preisprognosen einhergehe. Diese Begründung habe es dem Gericht ermöglicht, zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Rechtsmittelführerin die Beteiligung der GD III oder zumindest deren genaue Kenntnis des Inhalts der Sitzungen der fraglichen Unternehmen nicht dargetan habe. Die Rechtsmittelführerin verweist insbesondere auf die Randnummern 395, 409 und 414 bis 416 des angefochtenen Urteils.

67 Diese Randnummern lauten:

395 Zunächst können etwaige nach dem Ende der Zeit der offensichtlichen Krise fortbestehende Zweifel an der tatsächlichen Tragweite von Artikel 65 § 1 [EGKS-Vertrag] oder, angesichts der unklaren Haltung der Kommission bis zum 30. Juni 1988, an deren Standpunkt hierzu (vgl. insoweit Randnrn. 491 bis 502 des Urteils vom heutigen Tag in der Rechtssache T-141/94, Thyssen [Stahl]/Kommission) keinen Einfluss auf die Einstufung der der Klägerin für die Folgezeit und speziell ab 1. Januar 1989 zur Last gelegten Verhaltensweisen als Zuwiderhandlungen haben. Insoweit ist bereits auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes hingewiesen worden, nach der das Verbot in Artikel 65 § 1 [EGKS-Vertrag] in ganzer Strenge gilt und für die vom Vertrag geschaffene Wirtschaftsordnung kennzeichnend ist (Stellungnahme 1/61 [vom 13. Dezember 1961, 527,] 566).

...

409 Es trifft zu, dass die Kommission in diesem Rahmen das generelle Ziel verfolgte, das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zu erhalten und folglich das allgemeine Preisniveau zu stabilisieren, um es den Stahlunternehmen zu ermöglichen, wieder Gewinne zu erzielen (vgl. z. B. den internen Vermerk der GD III vom 24. Oktober 1988 über das Treffen mit der Industrie am 27. Oktober 1988, die Aktennotiz der GD III vom 10. Mai 1989 über das Konsultationstreffen am 27. April 1989, die Aktennotiz der GD III vom 28. Oktober 1989 über das Konsultationstreffen am 26. Oktober 1989 und den internen Vermerk der GD III vom 8. November 1989 über ein Treffen mit den Herstellern am 7. November 1989).

...

414 Es trifft zu, dass in zahlreichen Unterlagen über Treffen zwischen der Industrie und der GD III von Preisprognosen die Rede ist.

415 Es trifft ferner zu, dass im Nachhinein aus den gesamten dem Gericht vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass einige Informationen, die der GD III über die künftigen Trägerpreise gegeben wurden, auf Vereinbarungen in [dem als ,Träger-Kommission bezeichneten Ausschuss von Eurofer (im Folgenden: Träger-Kommission)] beruhten (vgl. u. a. die Protokolle der Sitzungen der Träger-Kommission vom 10. Januar, 19. April, 6. Juni und 11. Juli 1989 in Verbindung mit den Protokollen und ,Speaking Notes der Konsultationstreffen vom 26. Januar, 27. April und 27. Juli 1989).

416 Die Beamten der GD III konnten jedoch damals nicht erkennen, dass von den zahlreichen Informationen, die ihnen Eurofer u. a. in Bezug auf die allgemeine Marktlage, die Lagerbestände, die Ein- und Ausfuhren sowie die Nachfragetendenzen verschaffte, die Preisinformationen auf Vereinbarungen der Unternehmen beruhten."

68 Nach Ansicht der Kommission ist dieser Teil des Rechtsmittelgrundes für unzulässig zu erklären, da er die Würdigung von Beweismitteln und nicht deren Verfälschung betreffe. Die Rechtsmittelführerin lege nicht dar, worin konkret die angebliche Verfälschung der Beweise bestehen solle, obwohl es ihr obläge, Ursprung und Art des vom Gericht insoweit begangenen Auslegungsfehlers anzugeben.

Würdigung durch den Gerichtshof

69 Im vorliegenden Fall macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe ihm unterbreitete Unterlagen und Zeugenaussagen verfälscht; sie hat aber nicht dargetan - und auch nicht darzutun versucht -, inwiefern das Gericht in den Randnummern des angefochtenen Urteils, auf die sich dieser Teil des Rechtsmittelgrundes bezieht, unzutreffende Tatsachenfeststellungen vorgenommen und den klaren und präzisen Sinn der fraglichen Unterlagen und Zeugenaussagen verändert haben soll.

70 Zudem geht aus der bloßen Lektüre dieser Randnummern des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht darin Erwägungen zu den gelieferten Beweismitteln anstellt und seine eigene Überzeugung vom Ablauf des Geschehens zum Ausdruck bringt.

71 Daher ist festzustellen, dass der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in Wirklichkeit die Beweiswürdigung durch das Gericht betrifft. Angesichts der in Randnummer 25 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung ist er daher für unzulässig zu erklären.

72 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der zweite Rechtsmittelgrund teils für unzulässig und teils für unbegründet zu erklären.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

73 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe dadurch das Gemeinschaftsrecht verletzt, dass es Artikel 1 der streitigen Entscheidung nicht für nichtig erklärt habe, obwohl darin die Dauer der Zuwiderhandlung bei der Preisfestsetzung nicht angegeben sei.

74 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht führe in Randnummer 259 des angefochtenen Urteils aus, dass die Randnummern 227 bis 237 der streitigen Entscheidung keine Anhaltspunkte enthielten, aus denen sich die Gesamtdauer der Zuwiderhandlung in Form der Preisfestsetzung ergebe. Sie wendet sich daher gegen die Ausführungen des Gerichts in Randnummer 263 des Urteils, wonach die ihr zur Last gelegten Vereinbarungen und verabredeten Praktiken zur Preisfestsetzung eine fortdauernde Absprache darstellten, obwohl die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichts verpflichtet gewesen wäre, in der streitigen Entscheidung Vorliegen und Dauer jeder Zuwiderhandlung im Einzelnen nachzuweisen (Urteile vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-11/89, Shell/Kommission, Slg. 1992, II-757, Randnr. 190, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-295/94, Buchmann/Kommission, Slg. 1998, II-813, Randnrn. 82 und 119).

75 Die Kommission hält den Rechtsmittelgrund für unbegründet. Die Rechtsmittelführerin versuche den Inhalt des angefochtenen Urteils dadurch zu verzerren, dass sie nur auf dessen Randnummer 259 Bezug nehme. Das Gericht räume zwar in dieser Randnummer ein, dass die Randnummern 227 bis 237 der streitigen Entscheidung keine Feststellung der Dauer der Zuwiderhandlung ermöglichten, doch beruhe der von ihm gezogene Schluss auf der Prüfung anderer Abschnitte der Entscheidung und der dort genannten Unterlagen in den Randnummern 260 bis 262 des Urteils.

Würdigung durch den Gerichtshof

76 Die Randnummern 259 bis 263 des angefochtenen Urteils sind vollständig wiederzugeben; sie lauten:

259 Die Ausführungen in den Randnummern 227 bis 237 der [streitigen] Entscheidung enthalten zwar selbst keine Anhaltspunkte, aus denen sich die Gesamtdauer der in der Preisfestsetzung im Rahmen der Träger-Kommission bestehenden Zuwiderhandlung ergibt, die der Klägerin in Artikel 1 der Entscheidung zur Last gelegt wird; sie umfasst einen Zeitraum von 24 Monaten vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1990. Aus diesem Teil der Entscheidung geht nämlich nicht hervor, dass die Teilnehmer an den Sitzungen der Träger-Kommission im vierten Quartal 1990 eine Vereinbarung trafen oder durchführten oder eine verabredete Praktik zur Preisfestsetzung anwandten.

260 Aus den Randnummern 118 bis 121 der [streitigen] Entscheidung und den dort genannten Unterlagen ergibt sich jedoch, dass die Mitglieder der Träger-Kommission, nachdem sie in der Sitzung vom 11. September 1990 die grundsätzliche Möglichkeit und die Einzelheiten einer mäßigen Anhebung der Preise zum ,wahrscheinlichen Termin 1. Januar 1991 besprochen hatten, ihre Erörterungen in der Sitzung vom 9. Oktober 1990 fortsetzten, bis sie sich einigten, die Preise auf den kontinentaleuropäischen Märkten im ersten Quartal 1991 um 20 DM bis 30 DM anzuheben (vgl. das Protokoll dieser Sitzung, S. 346 bis 354 der Akten). Weiter heißt es in dem Sitzungsprotokoll: ,In preislicher Hinsicht konnten die Niveaus T3/90 trotz einiger Schwierigkeiten in manchen Ländern im vierten Quartal unter vollständiger Anwendung der neuen Aufpreise beibehalten werden.

261 Angesichts der regelmäßig getroffenen oder von Quartal zu Quartal fortgeschriebenen Vereinbarungen und der in der Träger-Kommission bis zu den ersten Kontrollen der Kommission im Januar 1991 gewöhnlich angewandten Praktiken stellen diese Unterlagen den Beweis dafür dar, dass die Preisabsprache und insbesondere die Verlängerung der zuvor getroffenen Vereinbarungen im vierten Quartal 1990 fortgesetzt wurde.

262 Allgemeiner ist das Gericht der Auffassung, dass sich die Vereinbarungen und verabredeten Praktiken zur Preisfestsetzung, die der Klägerin aufgrund der in den Randnummern 95 bis 121 und 227 bis 237 der [streitigen] Entscheidung wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen zur Last gelegt wurden, in den Rahmen regelmäßiger Treffen und ständiger Kontakte der Hersteller einfügten, die Gelegenheit zu einer fortlaufenden Zusammenarbeit zwischen ihnen in der Träger-Kommission boten.

263 Zu Recht hat die Kommission daher in Randnummer 221 der [streitigen] Entscheidung festgestellt, dass die Betroffenen eine fortdauernde Absprache getroffen hätten, die u. a. darauf abgezielt habe, die Preise in den einzelnen Mitgliedstaaten der EGKS zu erhöhen und zu harmonisieren, und in Randnummer 242 der Entscheidung ausgeführt, dass die Verantwortung für die in der Entscheidung beschriebenen Vereinbarungen und verabredeten Praktiken zur Preisfestsetzung in der Träger-Kommission von den Unternehmen für die gesamte Zeit ihrer Teilnahme an den Sitzungen und der sie begleitenden Zusammenarbeit getragen werden müsse; in Bezug auf die Klägerin handelt es sich dabei angesichts der besonderen Situation der spanischen Hersteller (vgl. Randnr. 313 der [streitigen] Entscheidung) um einen Zeitraum von 24 Monaten vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1990."

77 Aus den in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Ausführungen folgt, dass das Gericht nach Prüfung der verschiedenen Bestandteile der streitigen Entscheidung in Randnummer 263 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangte, dass die Dauer der Zuwiderhandlung 24 Monate betragen habe. Es hat zwar in Randnummer 259 des Urteils festgestellt, dass sich die Beteiligung an der Zuwiderhandlung im vierten Quartal 1990 nicht aus den Randnummern 227 bis 237 der streitigen Entscheidung ergebe, hat aber seine Schlussfolgerung auf verschiedene in den Randnummern 260 bis 262 des Urteils beschriebene Bestandteile dieser Entscheidung gestützt.

78 Die Rechtsmittelführerin ist nicht berechtigt, der Feststellung in Randnummer 259 des angefochtenen Urteils den in Randnummer 263 des Urteils gezogenen Schluss gegenüberzustellen, ohne den Randnummern 260 bis 262 Rechnung zu tragen, in denen das Gericht die von ihm herangezogenen Gesichtspunkte dargestellt hat.

79 Folglich greift der dritte Rechtsmittelgrund nicht durch.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

80 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts gerügt, die in der rechtsfehlerhaften Beurteilung der Vereinbarung über die Aufteilung des französischen Marktes bestehen soll.

81 Dieser Rechtsmittelgrund betrifft die Randnummern 296 und 297 des angefochtenen Urteils; sie lauten:

296 Angesichts dieser übereinstimmenden Anhaltspunkte, die im Kontext der Sitzungen der Träger-Kommission stehen, zu deren Hauptzielen es gehörte, die Penetrationsgrade der Einfuhren im Verhältnis zu den traditionellen Handelsströmen zu stabilisieren (siehe unten), war die Kommission in Randnummer 260 der [streitigen] Entscheidung zu dem Schluss berechtigt, dass sich die Rechtsmittelführerin, ohne an der ,Ausarbeitung des Systems aktiv beteiligt gewesen zu sein, daran gehalten habe, so dass von ihrer Beteiligung an der fraglichen Zuwiderhandlung ausgegangen werden durfte.

297 Da feststeht, dass Gegenstand der fraglichen Vereinbarung die Stabilisierung der Lieferungen der Beteiligten auf dem Niveau ihrer traditionellen Handelsströme war, kann die Tatsache, dass die von der Klägerin im vierten Quartal auf den französischen Markt exportierten Mengen weitgehend ihren Exporten im ersten und im zweiten Quartal entsprachen, weder als Anhaltspunkt dafür gewertet werden, dass sie sich nicht an der fraglichen Vereinbarung beteiligte, noch als Umstand, der die Anwendung der vom Gerichtshof im Urteil [vom 28. März 1984 in den Rechtssachen 29/83 und 30/83,] CRAM und Rheinzink/Kommission [Slg. 1984, 1679] aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall rechtfertigen kann."

82 Das Gericht hat in Randnummer 298 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Beteiligung der Rechtsmittelführerin an einer nach Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verbotenen Vereinbarung zur Marktaufteilung rechtlich hinreichend erwiesen sei.

83 Die Rechtsmittelführerin vertritt die Ansicht, im angefochtenen Urteil sei es zu Unrecht abgelehnt worden, die vom Gerichtshof im Urteil CRAM und Rheinzink/Kommission aufgestellten Grundsätze, wonach die Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt werde, für nichtig zu erklären sei, wenn der gerügte Sachverhalt anders erklärt werden könne als in dieser Entscheidung, auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Sie habe im ersten Rechtszug vorgetragen, dass die im vierten Quartal 1989 exportierte Menge alles andere als außergewöhnlich gewesen sei, sondern ihren gewöhnlichen Ausfuhren entsprochen habe. Das Gericht habe diese Erklärung zu Unrecht zurückgewiesen und die Ansicht vertreten, dass dies kein Indiz für die Nichtteilnahme an einer Vereinbarung darstellen könne, deren Ziel es gewesen sei, die Lieferungen der Teilnehmer auf dem Niveau ihrer traditionellen Handelsströme zu stabilisieren.

84 Die Kommission ist der Auffassung, dieser Rechtsmittelgrund müsse für unzulässig erklärt werden, weil es sich um eine bloße Wiedergabe von bereits im ersten Rechtszug geltend gemachten Argumenten und um eine Frage der Würdigung des Sachverhalts handele.

Würdigung durch den Gerichtshof

85 Es genügt die Feststellung, dass das Gericht in den Randnummern 296 bis 298 des angefochtenen Urteils eine Beweiswürdigung vorgenommen hat. Es hat dort insbesondere seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass der festgestellte Sachverhalt nicht anders als mit der Beteiligung der Rechtsmittelführerin an der beanstandeten Vereinbarung erklärt werden könne.

86 Angesichts der in Randnummer 25 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung ist der vierte Rechtsmittelgrund daher für unzulässig zu erklären.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

87 Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das Gericht seine Kontrollfunktion fehlerhaft ausgeübt und die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin beeinträchtigt habe.

88 Dieser Rechtsmittelgrund bezieht sich auf die Randnummern 332 bis 339 des angefochtenen Urteils. Die Kommission hatte in ihrer Antwort vom 19. Januar 1998 auf eine schriftliche Frage des Gerichts und in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die streitigen Informationsaustauschsysteme keinen eigenständigen Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag dargestellt hätten, sondern Teil umfassenderer Zuwiderhandlungen gewesen seien. Das Gericht gelangte jedoch, nachdem es in den Randnummern 333 bis 338 des Urteils die streitige Entscheidung analysiert hatte, in Randnummer 339 des Urteils zu dem Ergebnis, dass die genannten Systeme in der Entscheidung als eigenständige Zuwiderhandlung angesehen worden seien und dass daher das Vorbringen der Kommission in ihrer Antwort und in der mündlichen Verhandlung zurückzuweisen sei, soweit damit versucht werde, diese rechtliche Beurteilung zu ändern.

89 Die Rechtsmittelführerin rügt, die streitige Entscheidung sei im angefochtenen Urteil falsch ausgelegt worden, indem sie umformuliert, ihr Inhalt geändert und ihr eine Schlussfolgerung beigelegt worden sei, die sie nicht enthalte. Dadurch habe das Gericht seine Aufgabe, die Rechtmäßigkeit eines mit Sanktionen verbundenen Rechtsakts zu prüfen, fehlerhaft ausgeübt. Es hätte die Geldbuße, die zu Unrecht wegen einer Zuwiderhandlung auferlegt worden sei, die nach den eigenen Angaben der Kommission keinen eigenständigen Charakter gehabt habe, für nichtig erklären müssen.

90 Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, da er erstmals vor dem Gerichtshof geltend gemacht werde und sich von dem im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrund unterscheide, wie aus Randnummer 324 des angefochtenen Urteils hervorgehe. Außerdem sei er unbegründet. Das Gericht habe keinesfalls den Inhalt der streitigen Entscheidung umformuliert und geändert, sondern lediglich die Angaben der Kommission in ihren Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen.

Würdigung durch den Gerichtshof

91 Die Rechtsmittelführerin hat nicht dargetan - und auch nicht darzutun versucht -, in welcher Weise das Gericht gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen haben soll, als es die streitige Entscheidung selbst auslegte, statt den Erklärungen zu folgen, die die Vertreter der Kommission in der Antwort vom 19. Januar 1998 und in der mündlichen Verhandlung abgaben.

92 Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht, wenn es über eine Nichtigkeitsklage gegen eine Gemeinschaftshandlung entscheidet, diese Handlung selbst auszulegen hat.

93 Soweit der Rechtsmittelgrund so zu verstehen sein sollte, dass dem Gericht vorgeworfen wird, die streitige Entscheidung verfälscht zu haben, ist festzustellen, dass das Gericht in den Randnummern 333 bis 337 des angefochtenen Urteils eine eingehende Analyse der Randnummern 263 bis 271 der streitigen Entscheidung vorgenommen hat. Ein Vergleich dieser Randnummern des angefochtenen Urteils und der streitigen Entscheidung lässt nicht den Schluss zu, dass das Gericht den Inhalt der Entscheidung verfälscht hat.

94 Folglich ist der fünfte Rechtsmittelgrund unbegründet.

Zum sechsten Rechtsmittelgrund

95 Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund wird eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts bei der Wahl des zur Berechnung der Geldbuße herangezogenen Umsatzes und der Umrechnung dieses Umsatzes in Ecu gerügt.

96 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe in Randnummer 474 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die Heranziehung des im letzten Jahr der Zuwiderhandlung - dem Jahr 1990 - erzielten Umsatzes zur Berechnung der Geldbuße gebilligt, obwohl die Kommission insoweit den Umsatz im letzten Jahr vor dem Erlass der streitigen Entscheidung hätte zugrunde legen müssen, für das sie über konsolidierte Bilanzen verfügt habe, d. h. im Fall der Rechtsmittelführerin den Umsatz von 1992. Die Heranziehung des Jahres 1990 als Kriterium sei mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Billigkeitsgrundsatz unvereinbar.

97 Ferner weist sie darauf hin, dass die Kommission, statt die Geldbuße in spanischen Peseten festzusetzen und sie zu dem am Vortag des Erlasses der streitigen Entscheidung geltenden offiziellen Wechselkurs in Ecu umzurechnen, ihren Umsatz zu dem im Jahr 1990 geltenden Wechselkurs in Ecu umgerechnet habe. In Anbetracht der Differenz zwischen dem Wechselkurs von spanischen Peseten und Ecu im Jahr 1990 und am Vortag des Erlasses der Entscheidung habe diese Vorgehensweise zu einer Erhöhung der ihr durch die Geldbuße auferlegten finanziellen Belastung um 800 000 ECU geführt.

98 Das Gericht habe in Randnummer 471 des angefochtenen Urteils die Rechtmäßigkeit der Umrechnungsmethode der Kommission fälschlich unter Berufung auf sein Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-334/94 (Sarrió/Kommission, Slg. 1998, II-1439, Randnrn. 394 ff.) bejaht. Nach dem Billigkeitsgrundsatz sei der für den Betroffenen am wenigsten belastende Wechselkurs anzuwenden (Urteil vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 78/77, Lührs, Slg. 1978, 169, Randnr. 13).

99 Die Kommission hält den Rechtsmittelgrund in vollem Umfang für unzulässig, da es sich lediglich um die Wiederholung eines vor dem Gericht geltend gemachten Klagegrundes handele.

100 Im Übrigen sei der Rechtsmittelgrund unbegründet. Die Anwendung des Billigkeitsgrundsatzes, wie die Rechtsmittelführerin ihn verstehe, würde zu einer willkürlichen Ermittlung der Geldbußen von Fall zu Fall führen. Dadurch würde gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, demzufolge es möglich sein müsse, mit einem gewissen Grad an Sicherheit in Erfahrung zu bringen, mit welcher Geldbuße ein Verhalten geahndet werden könne. Die Heranziehung des Wechselkurses und des Umsatzes im letzten Jahr der Zuwiderhandlung gewährleiste ein für alle Betroffenen einheitliches Verfahren. Zudem werde mit dieser Methode dem Profit der Zuwiderhandelnden am besten Rechnung getragen. Keine andere Lösung würde es ermöglichen, das beanstandete Verhalten in einer dem Zeitpunkt seiner Vornahme und den mit ihm verbundenen Folgen entsprechenden Weise zu ahnden.

Würdigung durch den Gerichtshof

101 In Randnummer 474 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass die Heranziehung des von den einzelnen Unternehmen im Referenzjahr - dem letzten vollständig in den Zeitraum der Zuwiderhandlung fallenden Jahr - erzielten Umsatzes [es der Kommission] ermöglicht [hat], die Größe und die Wirtschaftskraft jedes Unternehmens sowie das Ausmaß der von jedem von ihnen begangenen Zuwiderhandlung einzuschätzen; dies sind für die Beurteilung der Schwere der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung relevante Gesichtspunkte (vgl. Urteil [vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80,] Musique Diffusion française u. a./Kommission, [Slg. 1983, 1825,] Randnrn. 120 und 121)".

102 Damit hat das Gericht die zur Berechnung der Geldbuße vorgenommene Heranziehung des Umsatzes im letzten Jahr der Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist nämlich bei der Beurteilung von Größe und Wirtschaftskraft eines Unternehmens zur Zeit der Zuwiderhandlung zwangsläufig der zu dieser Zeit und nicht der zum Zeitpunkt des Erlasses der Bußgeldentscheidung erzielte Umsatz heranzuziehen (in diesem Sinne auch Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-291/98 P, Sarrió/Kommission, Slg. 2000, I-9991, Randnr. 86).

103 Die Rechtsmittelführerin hat im Übrigen nicht dargetan, inwiefern die Heranziehung dieses Referenzjahrs gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Billigkeit verstoßen soll. Die Heranziehung eines einheitlichen Referenzjahrs für alle an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen gibt im Gegenteil jedem Unternehmen die Gewissheit, ebenso behandelt zu werden wie die anderen Unternehmen, da die Sanktionen in einheitlicher Weise und ohne Einbeziehung externer und zufallsabhängiger Elemente ermittelt werden, die den Umsatz zwischen dem letzten Jahr der Zuwiderhandlung und dem Zeitpunkt des Erlasses der Bußgeldentscheidung beeinflusst haben könnten. Im Übrigen hat die Tatsache, dass das Referenzjahr zum Zeitraum der Zuwiderhandlung gehörte, eine Beurteilung des Ausmaßes der begangenen Zuwiderhandlung anhand der wirtschaftlichen Gegebenheiten in diesem Zeitraum ermöglicht.

104 Zur Festsetzung der Geldbuße in Ecu auf der Grundlage eines zum Wechselkurs von 1990 umgerechneten Umsatzes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass durch die Umrechnung des Umsatzes im Referenzjahr zum damaligen Wechselkurs eine Verfälschung der Beurteilung der jeweiligen Größe der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen durch die Berücksichtigung externer und vom Zufall abhängiger Umstände wie z. B. der Entwicklung nationaler Währungen in der Folgezeit verhindert werden kann (Urteil des Gerichtshofes, Sarrió/Kommission, Randnr. 86).

105 Ferner ist festzustellen, dass Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag die Festsetzung einer Geldbuße in Ecu nicht verbietet. Die Heranziehung einer gemeinsamen Währung bei der Festsetzung der Geldbußen für die an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen ist vielmehr durch das Bestreben gerechtfertigt, diese in einheitlicher Weise mit Sanktionen zu belegen.

106 Schließlich handelt es sich bei den Währungsschwankungen um einen Zufallsfaktor, der sich sowohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken kann, mit dem sich die Unternehmen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten ständig auseinander setzen müssen und dessen Existenz als solche nicht zur Unangemessenheit der Höhe einer Geldbuße führen kann, die anhand der Schwere der Zuwiderhandlung und des Umsatzes im letzten Jahr ihrer Begehung rechtmäßig festgesetzt wurde (vgl. Urteil des Gerichtshofes, Sarrió/Kommission, Randnr. 89).

107 Folglich hat das Gericht die von der Kommission verwendete Berechnungsmethode in den Randnummern 470 bis 477 des angefochtenen Urteils zu Recht für zulässig erklärt.

108 Der sechste Rechtsmittelgrund ist daher unbegründet.

109 Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

110 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten beantragt hat und diese mit ihrem gesamten Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Empresa Nacional Siderúrgica SA (Ensidesa) trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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