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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.07.1999
Aktenzeichen: C-199/92 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Entscheidung 86/398/EWG, EGV, Verfahrensordnung


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
Entscheidung 86/398/EWG
EGV Art. 85 (jetzt EGV Art. 81)
Verfahrensordnung Art. 62
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 8. Juli 1999. - Hüls AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Verfahrensordnung des Gerichts - Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Geschäftsordnung der Kommission - Verfahren für den Erlaß einer Entscheidung des Kommissionskollegiums - Begriffe der Vereinbarung und der abgestimmten Verhaltensweise - Beweisrecht - Unschuldsvermutung - Geldbuße. - Rechtssache C-199/92 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die Hüls AG hat mit Rechtsmittelschrift, die am 14. Mai 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-9/89 (Hüls/Kommission, Slg. 1992, II-499; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt.

Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht

2 Dem Rechtsmittel liegt folgender Sachverhalt, wie er sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, zugrunde.

3 Mehrere in der europäischen Petrochemieindustrie tätige Unternehmen erhoben beim Gericht Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung 86/398/EWG der Kommission vom 23. April 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.149 - Polypropylen) (ABl. L 230, S. 1; nachstehend: Polypropylen-Entscheidung).

4 Gemäß den insoweit durch das Gericht bestätigten Feststellungen der Kommission wurde der Polypropylenmarkt vor 1977 von zehn Herstellern beliefert, von denen vier (Montedison SpA, Hoechst AG, Imperial Chemical Industries plc [im folgenden: ICI] und Shell International Chemical Company Ltd [im folgenden: Shell]) zusammen 64 % des Marktes innehatten. Nach dem Auslaufen der Hauptpatente von der Montedison SpA traten 1977 auf dem Markt neue Hersteller auf, was zu einem erheblichen Anwachsen der realen Produktionskapazität führte, ohne daß es dadurch zu einem entsprechenden Anstieg der Nachfrage kam. Dies hatte einen zwischen 1977 bei 60 % und 1983 bei 90 % liegenden Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten zur Folge. Jeder der damals in der Gemeinschaft niedergelassenen Hersteller verkaufte in die meisten, wenn nicht in alle Mitgliedstaaten.

5 Die Rechtsmittelführerin gehörte zu den Herstellern, die 1977 den Markt belieferten. Sie hatte am westeuropäischen Markt einen Anteil etwa zwischen 4,5 % und 6,5 %.

6 Im Anschluß an gleichzeitig in mehreren Unternehmen des Wirtschaftszweigs durchgeführte Nachprüfungen richtete die Kommission an mehrere Polypropylenhersteller Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204). Aus Randnummer 6 des angefochtenen Urteils geht hervor, daß die Kommission anhand des im Rahmen dieser Nachprüfungen und Auskunftsverlangen entdeckten Beweismaterials zu der vorläufigen Auffassung gelangte, die Hersteller hätten von 1977 bis 1983 unter Verstoß gegen Artikel 81 EG (früher Artikel 85) durch Preisinitiativen regelmässig Zielpreise festgesetzt und ein System jährlicher Mengenkontrolle entwickelt, um den verfügbaren Markt nach vereinbarten Prozentsätzen oder Mengen unter sich aufzuteilen. Die Kommission leitete deshalb ein Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 ein und übermittelte mehreren Unternehmen, darunter der Rechtsmittelführerin, die schriftliche Mitteilung der Beschwerdepunkte.

7 Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission die Polypropylen-Entscheidung, mit der sie feststellte, daß die Rechtsmittelführerin gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstossen habe, indem sie zusammen mit anderen Unternehmen von einem Zeitpunkt zwischen 1977 und 1979 bis mindestens November 1983 an einer von Mitte 1977 stammenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligt gewesen sei, durch die die Gemeinschaft mit Polypropylen beliefernden Hersteller

- miteinander Verbindung gehabt und sich regelmässig (von Anfang 1981 an zweimal monatlich) in einer Reihe geheimer Sitzungen getroffen hätten, um ihre Geschäftspolitik zu erörtern und festzulegen;

- von Zeit zu Zeit für den Absatz ihrer Erzeugnisse in jedem Mitgliedstaat der EWG Ziel- (oder Mindest-)Preise festgelegt hätten;

- verschiedene Maßnahmen getroffen hätten, um die Durchsetzung dieser Zielpreise zu erleichtern, (vor allem) u. a. durch vorübergehende Absatzeinschränkungen, den Austausch von Einzelangaben über ihre Verkäufe, die Veranstaltung lokaler Sitzungen und ab Ende 1982 ein System der "Kundenführerschaft" zwecks Durchsetzung der Preiserhöhungen gegenüber Einzelkunden;

- gleichzeitige Preiserhöhungen vorgenommen hätten, um die besagten Ziele durchzusetzen;

- den Markt aufgeteilt hätten, indem jedem Hersteller ein jährliches Absatzziel bzw. eine Quote (1979, 1980 und zumindest für einen Teil des Jahres 1983) zugeteilt worden sei oder, falls es zu keiner endgültigen Vereinbarung für das ganze Jahr gekommen sei, die Hersteller aufgefordert worden seien, ihre monatlichen Verkäufe unter Bezugnahme auf einen vorausgegangenen Zeitraum (1981, 1982) einzuschränken (Artikel 1 der Polypropylen-Entscheidung).

8 Sodann verpflichtete die Kommission die verschiedenen betroffenen Unternehmen, die festgestellten Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen und in Zukunft von allen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die dasselbe oder ähnliches bezwecken oder bewirken, Abstand zu nehmen. Ferner erlegte ihnen die Kommission auf, jedes Verfahren zum Austausch von Informationen, die normalerweise dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, abzustellen und dafür Sorge zu tragen, daß Verfahren zum Austausch allgemeiner Informationen (wie das Fides-System) unter Ausschluß sämtlicher Informationen geführt werden, aus denen sich das Marktverhalten einzelner Hersteller ableiten lässt (Artikel 2 der Polypropylen-Entscheidung).

9 Gegen die Rechtsmittelführerin wurde eine Geldbusse von 2 750 000 ECU bzw. 5 898 447, 50 DM festgesetzt (Artikel 3 der Polypropylen-Entscheidung).

10 Am 2. August 1986 hat die Rechtsmittelführerin beim Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung erhoben. Mit Beschluß vom 15. November 1989 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß dem Beschluß 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) an das Gericht verwiesen.

11 Die Rechtsmittelführerin hat beim Gericht beantragt, die Polypropylen-Entscheidung für nichtig zu erklären, hilfsweise die gegen sie festgesetzte Geldbusse herabzusetzen, und der Kommission auf jeden Fall die Kosten aufzuerlegen.

12 Die Kommission hat beantragt, die Klage abzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

13 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 4. März 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin beim Gericht beantragt, wegen der Erklärungen, die die Kommission in der Sitzung des Gerichts in den Rechtssachen T-79/89, T-84/89 bis T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89 (BASF u. a./Kommission, Urteil vom 27. Februar 1992, Slg. 1992, II-315; im folgenden: PVC-Urteil des Gerichts) abgegeben hat, gemäß den Artikeln 62 und 64 bis 66 seiner Geschäftsordnung die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und prozeßleitende Maßnahmen zu treffen.

Das angefochtene Urteil

A. Zur Feststellung der Zuwiderhandlung - Tatsachenfeststellungen

Das System der regelmässigen Sitzungen

14 Zu dem System der regelmässigen Sitzungen in der Zeit von 1977 bis Ende 1978 oder Anfang 1979 hat das Gericht zunächst in Randnummer 96 festgestellt, daß das einzige Beweismittel, das die Kommission zum Nachweis der Teilnahme der Rechtsmittelführerin an diesen Sitzungen im fraglichen Zeitraum vorgelegt habe, die Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen sei. In Randnummer 97 hat das Gericht festgestellt, diese Antwort beziehe sich, soweit in ihr die Rechtsmittelführerin zu den regelmässigen Sitzungsteilnehmern gezählt werde, ausdrücklich auf deren Teilnahme an den "Chef"- und "Experten"-Sitzungen, ohne daß dort jedoch gesagt werde, ab wann. Aufgrund der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen hat das Gericht in Randnummer 99 festgestellt, daß diese Sitzungen Ende 1978 oder Anfang 1979 begonnen hätten und daß sich die Passagen der Antwort von ICI, die die Kommission anführe, um die Teilnahme der Rechtsmittelführerin an den Sitzungen schon im Dezember 1977 darzutun, nicht auf diese Sitzungen, sondern auf Ad-hoc-Sitzungen bezögen. Das Gericht hat daraus in Randnummer 102 abgeleitet, daß die Kommission nichts vorlegen könne, was geeignet wäre, die Teilnahme der Rechtsmittelführerin an der Zuwiderhandlung vor Ende 1978 oder Anfang 1979 zu beweisen, und daß ihr der Beweis für eine solche Beteiligung deshalb rechtlich nicht gelungen sei.

15 Bezueglich der Zeit von Ende 1978 oder Anfang 1979 bis November 1983 hat das Gericht in Randnummer 114 festgestellt, daß die Rechtsmittelführerin in der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen im Unterschied zu zwei anderen Herstellern ohne zeitliche Einschränkung zu den regelmässigen Teilnehmern an den "Chef"- und "Experten"-Sitzungen gezählt werde. Das Gericht hat diese Antwort dahin ausgelegt, daß die Rechtsmittelführerin an diesen Sitzungen seit dem Beginn des Systems der "Chef"- und "Experten"-Sitzungen teilgenommen habe, das Ende 1978 oder Anfang 1979 eingeführt worden sei. Das Gericht hat in Randnummer 115 ausgeführt, die genannte Antwort von ICI werde dadurch bestätigt, daß in verschiedenen bei ICI, Atochem SA und SA Hercules Chemicals NV gefundenen Tabellen neben dem Namen der Rechtsmittelführerin deren Verkaufszahlen aufgeführt seien und daß es nicht möglich gewesen wäre, diese Tabellen auf der Grundlage der Statistiken des Fides-Systems zu erstellen. In ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen habe ICI im übrigen zu einer dieser Tabellen erklärt: "Die Quelle für die in dieser Tabelle genannten tatsächlich erzielten Zahlen müssen die Hersteller selbst gewesen sein." Hinzu komme, so das Gericht weiter in Randnummer 116, daß die Antwort der Rechtsmittelführerin auf das Auskunftsverlangen insoweit unvollständig sei, als die Rechtsmittelführerin dort ihre in einem Bericht verzeichnete Teilnahme an einer Sitzung im Jahr 1981 nicht erwähnt habe. Ferner hat das Gericht in Randnummer 117 festgestellt, die Rechtsmittelführerin habe vor ihm eingeräumt, daß sie in den Jahren 1982 und 1983 regelmässig an den Sitzungen teilgenommen habe, während sie in ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen behauptet habe, vor dem zweiten Halbjahr 1982 nicht an den Sitzungen teilgenommen zu haben.

16 Daraus hat das Gericht in Randnummer 118 abgeleitet, daß die Kommission zu Recht davon ausgegangen sei, daß die Rechtsmittelführerin von Ende 1978 oder Anfang 1979 bis Ende September 1983 regelmässig an den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller teilgenommen habe. In Randnummer 119 hat das Gericht festgestellt, daß die Kommission auf der Grundlage der Angaben von ICI in deren Antwort auf das Auskunftsverlangen, die durch zahlreiche Sitzungsberichte bestätigt worden seien, zu Recht angenommen habe, daß der Zweck der Sitzungen namentlich die Festsetzung von Preiszielen und von Verkaufsmengenzielen gewesen sei. Ebenfalls zu Recht habe die Kommission, wie es in Randnummer 121 des angefochtenen Urteils heisst, aus der Antwort von ICI auf die Frage, in welchen Abständen die "Chef"- und "Experten"-Sitzungen abgehalten worden seien, und aus der Identität von Art und Zweck der Sitzungen geschlossen, daß diese Teil eines Systems regelmässiger Sitzungen gewesen seien.

17 Weiter hat das Gericht in den Randnummern 122 bis 125 ausgeführt, daß den Argumenten, mit denen die Rechtsmittelführerin dartun wolle, daß ihre Teilnahme an den Sitzungen nicht als ein Verhalten anzusehen sei, das geahndet werden könne, nicht gefolgt werden könne. So verhalte es sich mit dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, daß sie als kleiner Erzeuger den Sitzungen nicht habe fernbleiben können, denn sie hätte diese Sitzungen der Kommission anzeigen und sie ersuchen können, ihnen ein Ende zu machen. Das gleiche gelte für die Strategie der Rechtsmittelführerin, sich von den Grunderzeugnissen ab- und Spezialerzeugnissen zuzuwenden, die ihrem Vorbringen zufolge einen Interessengegensatz zwischen ihr und den anderen Herstellern hervorgerufen habe, denn die Diskussionen über die Verkaufsmengenziele hätten sich auch auf die Spezialerzeugnisse bezogen. Zu der Fehlinformation und der Mentalreservation, die die Rechtsmittelführerin praktiziert haben wolle, sei festzustellen, daß die Rechtsmittelführerin ihren Wettbewerbern zumindest den Eindruck vermittelt habe, daß sie mit derselben Einstellung wie diese an den Sitzungen teilgenommen habe.

18 Daraus hat das Gericht in Randnummer 126 abgeleitet, daß es Sache der Rechtsmittelführerin sei, Anhaltspunkte dafür anzuführen, daß sie ohne jede wettbewerbsfeindliche Einstellung an den Sitzungen teilgenommen habe, indem sie dartü, daß sie ihre Wettbewerber darauf hingewiesen habe, daß sie mit einer anderen Einstellung als diese an den Sitzungen teilnehme. Die Argumente, die die Rechtsmittelführerin auf ihr Marktverhalten stütze, böten, so das Gericht in Randnummer 127, keinen Anhaltspunkt dafür, daß sie nicht aus einer wettbewerbsfeindlichen Einstellung heraus gehandelt habe. Selbst wenn ihre Wettbewerber gewusst haben sollten, daß ihr Marktverhalten vom Inhalt der Sitzungen unabhängig sein würde, zeige doch der blosse Umstand, daß sie mit ihnen Informationen ausgetauscht habe, die Betriebsgeheimnisse darstellten, daß die Rechtsmittelführerin wettbewerbsfeindlich eingestellt gewesen sei.

19 Aufgrund dessen ist das Gericht in Randnummer 129 zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kommission rechtlich der Beweis gelungen sei, daß die Rechtsmittelführerin regelmässig an den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller zwischen Ende 1978 oder Anfang 1979 und September 1983 teilgenommen habe, daß Zweck dieser Sitzungen namentlich die Festsetzung von Preis- und Verkaufsmengenzielen gewesen sei und daß die Sitzungen Teil eines Systems gewesen seien.

Die Preisinitiativen

20 In Randnummer 167 hat das Gericht festgestellt, daß die Berichte über die regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller zeigten, daß die Polypropylenhersteller, die an diesen Sitzungen teilgenommen hätten, dort die in der Polypropylen-Entscheidung genannten Preisinitiativen vereinbart hätten. Da bewiesen sei - so heisst es in Randnummer 168 -, daß die Rechtsmittelführerin an diesen Sitzungen teilgenommen habe, könne sie nicht behaupten, den dort beschlossenen, organisierten und kontrollierten Preisinitiativen nicht zugestimmt zu haben, ohne Anhaltspunkte für die Erhärtung dieser Behauptung vorzutragen. In Randnummer 170 hat das Gericht ausgeführt, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, daß sie die Ergebnisse der Sitzungen für die Festlegung ihres Marktverhaltens im Preisbereich nicht berücksichtigt habe, könne nicht als Indiz für die Bestätigung der Behauptung gewertet werden, daß sie den vereinbarten Preisinitiativen nicht zugestimmt habe, sondern zeige allenfalls, daß sie die Ergebnisse dieser Sitzungen nicht in die Tat umgesetzt habe. Laut Randnummer 171 sahen die Hersteller trotz der beträchtlichen Unterschiede zwischen den tatsächlich angewandten Preisen und den Zielpreisen die Ergebnisse ihrer Sitzungen selbst als positiv an.

21 In Randnummer 172 hat das Gericht festgestellt, daß die Rechtsmittelführerin das Ergebnis der Sitzungen jedenfalls in höherem Masse umgesetzt habe, als sie behaupte; dies gelte zumindest für die Zeit nach 1982, für die die Kommission Preisinstruktionen der Rechtsmittelführerin habe vorlegen können, die den in den Sitzungen festgelegten Preiszielen und den Instruktionen anderer Hersteller entsprochen hätten. Zu dem Vorbringen, die Preisinstruktionen der Rechtsmittelführerin seien rein interner Natur gewesen, hat das Gericht in Randnummer 173 festgestellt, daß diese Instruktionen zwar insofern interner Natur gewesen seien, als sie vom Hauptsitz an die Verkaufsabteilungen gerichtet worden seien, daß sie jedoch erteilt worden seien, um ausgeführt zu werden und somit Aussenwirkungen zu erzeugen. Ebenfalls zu Recht, so das Gericht weiter in Randnummer 174, habe die Kommission aus der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen abgeleitet, daß die Initiativen Teil eines Systems zur Festsetzung von Preiszielen gewesen seien, das selbst dann fortbestanden habe, wenn die Diskussionen zwischen den Herstellern nicht zur Festsetzung eines bestimmten Zieles geführt hätten. In Randnummer 175 hat das Gericht schließlich ausgeführt, zwar sei die letzte Herstellersitzung, die die Kommission nachgewiesen habe, die Sitzung vom 29. September 1983 gewesen, jedoch hätten verschiedene Hersteller zwischen dem 20. September und dem 25. Oktober 1983 übereinstimmende Preisinstruktionen versandt, so daß die Kommission vernünftigerweise habe davon ausgehen dürfen, daß die Herstellersitzungen ihre Wirkungen bis zum November 1983 weiter entfaltet hätten.

22 Aufgrund dessen ist das Gericht in Randnummer 177 zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kommission rechtlich der Beweis gelungen sei, daß die Rechtsmittelführerin zu den Polypropylenherstellern gehöre, zwischen denen es zu Willensübereinstimmungen gekommen sei, die auf die in der Polypropylen-Entscheidung genannten Preisinitiativen gerichtet gewesen seien, daß diese Preisinitiativen Teil eines Systems gewesen seien und daß deren Wirkungen bis zum November 1983 angehalten hätten.

Die Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen

23 In Randnummer 189 hat das Gericht ausgeführt, die Polypropylen-Entscheidung sei so auszulegen, daß dort jedem Hersteller der Vorwurf gemacht werde, in den Sitzungen zu verschiedenen Zeiten mit den anderen Herstellern einen Komplex von Maßnahmen vereinbart zu haben, mit denen insbesondere durch die künstliche Verknappung des Polypropylenangebots günstige Voraussetzungen für eine Preisanhebung hätten geschaffen werden sollen, wobei die Durchführung einvernehmlich auf die verschiedenen Hersteller nach Maßgabe ihrer spezifischen Lage verteilt worden sei. In Randnummer 190 hat das Gericht festgestellt, die Rechtsmittelführerin habe sich durch die Teilnahme an den Sitzungen, in denen dieser Komplex von Maßnahmen beschlossen worden sei, an diesen Maßnahmen beteiligt, da sie nichts zum Beweis des Gegenteils vorgetragen habe.

24 Zur Kundenführerschaft ("account leadership") hat das Gericht in Randnummer 191 festgestellt, daß die Rechtsmittelführerin an vier Sitzungen teilgenommen habe, in denen dieses System von Herstellern diskutiert worden sei, und daß sich aus den Berichten über diese Sitzungen ergebe, daß die Rechtsmittelführerin dort bestimmte Informationen über ihre Kunden gegeben habe. Laut Randnummer 192 wird die Durchführung dieses Systems durch den Bericht über die Sitzung vom 3. Mai 1983 und durch die Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen belegt. In den Randnummern 193 bis 196 hat das Gericht ausgeführt, diese Feststellungen würden durch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, daß in den Jahren 1982 und 1983 erhebliche Kundenwanderungen stattgefunden hätten, daß ihr Name in einer dem Bericht über die Sitzung vom 2. Dezember 1982 beigefügten Tabelle in Klammern genannt sei und daß zwischen dieser Tabelle und derjenigen in der Anlage zum Bericht über die Sitzung vom 2. September 1982 Unterschiede bestuenden, nicht entkräftet.

25 Ausserdem hat das Gericht in Randnummer 197 festgestellt, die Rechtsmittelführerin habe in ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen zugegeben, daß sie an lokalen Sitzungen in Dänemark teilgenommen habe, deren durch den Bericht über die Sitzung vom 2. November 1982 belegter Zweck darin bestanden habe, die Anwendung der vereinbarten Maßnahmen auf lokaler Ebene sicherzustellen. Schließlich hat das Gericht in Randnummer 198 ausgeführt, der Bericht über die Sitzung vom 2. November 1982 in Verbindung mit der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen erbringe zweifelsfrei den Beweis, daß bestimmte Hersteller, darunter die deutschen, Druck auf widerspenstige Hersteller ausgeuebt hätten.

26 Aufgrund dessen ist das Gericht in Randnummer 199 zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kommission rechtlich der Beweis gelungen sei, daß die Rechtsmittelführerin zu den Polypropylenherstellern gehöre, zwischen denen es zu Willensübereinstimmungen über die Maßnahmen gekommen sei, mit denen die Durchführung der in der Polypropylen-Entscheidung genannten Preisinitiativen habe gefördert werden sollen.

Absatzziele und Quoten

27 In Randnummer 231 hat das Gericht zunächst daran erinnert, daß die Rechtsmittelführerin seit Ende 1978 oder Anfang 1979 regelmässig an den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller teilgenommen habe, in denen die Verkaufsmengen der verschiedenen Hersteller diskutiert und Informationen hierüber ausgetauscht worden seien. In Randnummer 232 hat das Gericht ausgeführt, daß parallel zu dieser Teilnahme der Rechtsmittelführerin an den Sitzungen ihr Name in verschiedenen bei Polypropylenherstellern aufgefundenen Tabellen genannt sei, deren Inhalt eindeutig darauf hinweise, daß sie zur Festlegung von Verkaufsmengenzielen bestimmt gewesen seien. Die Kommission sei daher zu Recht davon ausgegangen, daß die die Rechtsmittelführerin betreffenden Angaben in diesen Tabellen, die auf der Grundlage von durch die Hersteller erteilten Informationen und nicht von Statistiken des Fides-Systems erstellt worden sein müssten, von der Rechtsmittelführerin selbst im Rahmen der Sitzungen gemacht worden seien. In Randnummer 233 hat das Gericht festgestellt, die in den Tabellen für die Jahre 1979 und 1980 benutzte Terminologie lasse den Schluß zu, daß es zwischen den Herstellern zu Willensübereinstimmungen gekommen sei.

28 In den Randnummern 234 und 235 hat das Gericht ausgeführt, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, daß es für 1979 kein Quotensystem gegeben habe, werde durch den Bericht über die Sitzung vom 26. und 27. September 1979 und die bei ICI sichergestellte Tabelle mit der Bezeichnung "Producers' Sales to West Europe" widerlegt.

29 In den Randnummern 236 bis 239 hat das Gericht festgestellt, die Festlegung von Verkaufsmengenzielen für das gesamte Jahr 1980 gehe aus der bei der Atochem SA aufgefundenen Tabelle vom 26. Februar 1980 und aus dem Bericht über die Sitzungen vom Januar 1981 hervor. Der Unterschied zwischen den in diesen beiden Quellen angegebenen Zahlen rühre daher, daß die Vorausschätzungen der Hersteller nach unten hätten korrigiert werden müssen. Der Umstand, daß die der Rechtsmittelführerin zugewiesenen "Ziele" in verschiedenen Tabellen für die Jahre 1980 und 1981 gleich seien, sei ohne Belang. Der in der Tabelle vom 26. Februar 1980 enthaltene Zusatz "to be rechecked" stelle das Vorliegen einer Willensübereinstimmung nicht in Frage, sondern weise lediglich darauf hin, daß zu diesem Zeitpunkt noch Überprüfungen hätten erfolgen sollen. Ausserdem ergebe sich aus dem Bericht über die Sitzungen vom Januar 1981, daß die Rechtsmittelführerin ihre Absatzzahlen für 1980 für einen Vergleich mit den für 1980 festgelegten und angenommenen Verkaufsmengenzielen mitgeteilt habe.

30 In den Randnummern 240 bis 245 hat das Gericht festgestellt, für 1981 werde den Herstellern vorgeworfen, an den Verhandlungen teilgenommen zu haben, um zu einer Quotenvereinbarung für dieses Jahr zu kommen, sowie ihre "Bestrebungen" mitgeteilt zu haben, übereingekommen zu sein, ihre monatlichen Verkäufe während der Monate Februar und März 1981 vorübergehend auf ein Zwölftel von 85 % des für 1980 vereinbarten "Zieles" zu reduzieren, sich für den Rest des Jahres dieselbe theoretische Quote wie für das Vorjahr zugewiesen zu haben, jeden Monat in den Sitzungen ihre Verkäufe bekanntgegeben zu haben und schließlich überprüft zu haben, ob ihre Verkäufe die zugeteilte theoretische Quote einhielten. Daß die genannten Verhandlungen stattgefunden hätten und die "Bestrebungen" mitgeteilt worden seien, werde durch verschiedene Beweismittel wie Tabellen und einen internen Vermerk von ICI belegt. Die Annahme vorläufiger Maßnahmen in den Monaten Februar und März ergebe sich aus dem Bericht über die Sitzungen vom Januar 1981. Die Tatsache, daß sich die Hersteller für den Rest des Jahres dieselbe theoretische Quote wie für das Vorjahr zugewiesen und die Einhaltung dieser Quote durch den monatlichen Austausch ihrer Verkaufszahlen überprüft hätten, werde durch eine Tabelle vom 20. Dezember 1981, eine bei ICI gefundene nicht datierte Tabelle mit der Bezeichnung "Scarti per società" und eine ebenfalls bei ICI gefundene nicht datierte Tabelle, die im Zusammenhang zu sehen seien, bewiesen. Die Teilnahme der Rechtsmittelführerin an diesen verschiedenen Aktivitäten ergebe sich aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen, in denen diese Aktionen stattgefunden hätten, und aus der Erwähnung ihres Namens in den genannten Schriftstücken.

31 In den Randnummern 246 bis 249 hat das Gericht festgestellt, für 1982 werde den Herstellern vorgeworfen, daß sie an den Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluß einer Quotenvereinbarung teilgenommen hätten, daß sie ihre "Bestrebungen" im Hinblick auf die Verkaufsmengen mitgeteilt hätten, daß sie in Ermangelung einer endgültigen Vereinbarung ihre monatlichen Verkaufszahlen für das erste Halbjahr mitgeteilt und mit dem im Vorjahr erzielten prozentualen Anteil verglichen hätten und daß sie sich während des zweiten Halbjahres bemüht hätten, ihre monatlichen Verkäufe auf den prozentualen Anteil des Gesamtmarktes zu beschränken, den sie in der ersten Hälfte des Jahres erzielt hätten. Daß zwischen den Herstellern die genannten Verhandlungen stattgefunden hätten und die "Bestrebungen" mitgeteilt worden seien, werde durch ein Schriftstück mit der Bezeichnung "Scheme for discussions "quota system 1982"", einen Vermerk von ICI mit der Bezeichnung "Polypropylene 1982, Guidelines", eine Tabelle vom 17. Februar 1982 und eine auf italienisch abgefasste Tabelle, die einen komplexen Vorschlag darstelle, belegt. Die für das erste Halbjahr getroffenen Maßnahmen würden durch den Bericht über die Sitzung vom 13. Mai 1982 und die Durchführung dieser Maßnahmen werde durch die Berichte über die Sitzungen vom 9. Juni, vom 20. und 21. Juli und vom 20. August 1982 bewiesen. Die Maßnahmen für das zweite Halbjahr würden durch den Bericht über die Sitzung vom 6. Oktober 1982 und ihre Aufrechterhaltung werde durch den Bericht über die Sitzung vom 2. Dezember 1982 bestätigt, ohne daß diese Feststellung durch einen internen Vermerk von ICI vom Dezember 1982 widerlegt werde.

32 In der Randnummer 250 hat das Gericht ferner festgestellt, daß die Kommission für die Jahre 1981 und 1982 aus der Tatsache, daß in den regelmässigen Sitzungen eine gegenseitige Überwachung der Durchführung eines Systems zur Begrenzung der monatlichen Verkäufe im Verhältnis zu einem vorausgegangenen Bezugszeitraum stattgefunden habe, zu Recht gefolgert habe, daß dieses System zuvor von den Teilnehmern an den Sitzungen angenommen worden sei.

33 Für das Jahr 1983 hat das Gericht in den Randnummern 251 bis 256 festgestellt, aus den von der Kommission vorgelegten Schriftstücken ergebe sich, daß die Polypropylenhersteller Ende 1982 und Anfang 1983 eine Quotenregelung für das Jahr 1983 erörtert hätten, daß die Rechtsmittelführerin an den Sitzungen, in denen die Erörterungen stattgefunden hätten, teilgenommen habe, daß sie bei dieser Gelegenheit Angaben über ihre Verkäufe gemacht habe, daß in der dem Bericht über die Sitzung vom 2. Dezember 1982 beigefügten Tabelle 2 das Wort "acceptable" neben der beim Namen der Rechtsmittelführerin aufgeführten Quote stehe und daß die Rechtsmittelführerin demnach an den Verhandlungen zur Erreichung einer Quotenregelung für 1983 teilgenommen habe. Die Kommission habe zu Recht aus den im Zusammenhang miteinander gesehenen Berichten über die Sitzung vom 1. Juni 1983 und über eine interne Sitzung der Shell-Gruppe vom 17. März 1983, die durch zwei andere, den Marktanteil für Shell mit 11 % beziffernde Schriftstücke bestätigt würden, gefolgert, daß diese Verhandlungen trotz der anfänglich sehr unterschiedlichen Positionen zur Einführung einer Quotenregelung geführt hätten.

34 In den Randnummern 257 bis 260 hat das Gericht ausgeführt, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Veränderung ihres Marktanteils sei unerheblich, da in der Entscheidung den Herstellern nur die Vereinbarung von Quoten und nicht deren Einhaltung vorgeworfen werde. Der Vergleich der Verkaufszahlen der verschiedenen Hersteller mit den ihnen zugewiesenen Verkaufsmengenzielen und der Umstand, daß sie über ihre Verkäufe während bestimmter Zeiträume berichtet hätten, zeigten, daß die Quotenregelung entgegen den Behauptungen der Rechtsmittelführerin sämtliche Polypropylensorten und nicht nur die Grundsorten erfasst habe. Zudem sei die Kommission in Anbetracht des Umstands, daß mit den verschiedenen Maßnahmen zur Begrenzung der Verkaufsmengen dasselbe Ziel - Verringerung des von dem Überangebot ausgehenden Drucks auf die Preise - verfolgt worden sei, zu Recht zu dem Schluß gelangt, daß diese Maßnahmen Teil eines Quotensystems gewesen seien.

35 Aufgrund dessen ist das Gericht in Randnummer 261 zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kommission rechtlich der Beweis gelungen sei, daß die Rechtsmittelführerin zu den Herstellern gehört habe, zwischen denen es zu Willensübereinstimmungen über die in der Polypropylen-Entscheidung genannten Verkaufsmengenziele für die Jahre 1979 und 1980 und die erste Hälfte des Jahres 1983 und über die dort genannte Begrenzung ihrer monatlichen Verkäufe für die Jahre 1981 und 1982 im Verhältnis zu einem vorausgegangenen Bezugszeitraum gekommen sei, die Teil eines Quotensystems gewesen seien.

Zur Geldbusse

36 In Randnummer 353 hat das Gericht festgestellt, seine Würdigung der Feststellung der Zuwiderhandlung habe ergeben, daß die Kommission die Rolle, die die Rechtsmittelführerin bei der Zuwiderhandlung seit Ende 1978 oder Anfang 1979 gespielt habe, zutreffend festgestellt habe und daß sie daher bei der Berechnung der gegen die Klägerin zu verhängenden Geldbusse zu Recht von dieser Rolle ausgegangen sei.

37 In Randnummer 361 hat das Gericht festgestellt, daß die Kommission bei der Bemessung der gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzten Geldbusse zum einen die Kriterien für die Bestimmung des allgemeinen Niveaus der gegen die Adressaten der Polypropylen-Entscheidung verhängten Geldbussen (Randnr. 108 der Entscheidung) und zum anderen die Kriterien für die gerechte Abstufung der gegen die einzelnen Unternehmen verhängten Geldbussen (Randnr. 109 der Entscheidung) festgelegt habe.

38 Laut Randnummer 381 ergibt sich für das Gericht aus alledem, daß die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbusse der Schwere des zu Lasten der Rechtsmittelführerin festgestellten Verstosses gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln angemessen, jedoch wegen der kürzeren Dauer dieser Zuwiderhandlung herabzusetzen ist.

Zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

39 In seiner Entscheidung über den in Randnummer 382 wiedergegebenen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat das Gericht in Randnummer 383 festgestellt, daß es ihm nach erneuter Anhörung des Generalanwalts nicht angezeigt erscheine, gemäß Artikel 62 seiner Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und, wie von der Rechtsmittelführerin beantragt, eine Beweisaufnahme anzuordnen.

40 In Randnummer 384 hat das Gericht ausgeführt:

"Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das zitierte Urteil vom 27. Februar 1992 als solches keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren rechtfertigt. Im übrigen hat die Klägerin abweichend von ihrem Vorbringen in den PVC-Verfahren (vgl. Randnr. 13 des Urteils des Gerichts vom 27. Februar 1992) in diesem Verfahren bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht einmal andeutungsweise vorgetragen, daß die angefochtene Entscheidung wegen der behaupteten Mängel inexistent sei. Es fragt sich daher schon, ob die Klägerin hinreichend dargelegt hat, warum sie die angeblichen Mängel, die ja vor der Klageerhebung bestanden haben sollen, anders als im PVC-Verfahren nicht eher in dieses Verfahren eingeführt hat. Selbst wenn der Gemeinschaftsrichter die Frage der Existenz der angefochtenen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 2 EG] von Amts wegen zu prüfen hat, bedeutet dies aber nicht, daß in jedem Verfahren nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag von Amts wegen Ermittlungen über eine eventuelle Inexistenz der angefochtenen Entscheidung zu führen sind. Nur soweit die Parteien hinreichende Anhaltspunkte für eine Inexistenz der angefochtenen Entscheidung vortragen, ist das Gericht gehalten, dieser Frage von Amts wegen nachzugehen. Im vorliegenden Fall ergibt das Vorbringen der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine derartige Inexistenz der Entscheidung: Unter I. 2 ihres Schriftsatzes hat sich die Klägerin auf einen angeblichen Verstoß gegen die Sprachenregelung in der Geschäftsordnung der Kommission berufen. Ein derartiger Verstoß kann jedoch nicht zur Inexistenz der angefochtenen Entscheidung führen, sondern allenfalls - nach rechtzeitiger Rüge - zur Nichtigkeit. Im übrigen hat die Klägerin unter I. 3 ihres Schriftsatzes vorgetragen, es spreche unter Berücksichtigung der Sachlage in den PVC-Verfahren eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Kommission auch bei ihren Polypropylen-Entscheidungen unbefugt nachträgliche Änderungen vorgenommen habe. Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, warum die Kommission auch im Jahr 1986, also in einer normalen Situation, die sich von den besonderen Umständen der PVC-Verfahren beim Ablauf ihres Mandats im Januar 1989 erheblich unterschied, nachträglich Änderungen an der Entscheidung vorgenommen haben soll. Der blosse Hinweis auf ein "fehlendes Unrechtsbewusstsein" reicht hierfür nicht aus. Die diesbezuegliche pauschale Vermutung der Klägerin gibt mithin keinen hinreichenden Anlaß zu einer Beweisaufnahme nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung."

41 Randnummer 385 lautet:

"Das Vorbringen unter I. 1 des Schriftsatzes der Klägerin ist schließlich dahin zu werten, daß diese unter Bezugnahme auf die Erklärungen der Verfahrensbevollmächtigten der Kommission in den PVC-Verfahren konkret behauptet, es fehle eine durch die Unterschriften des Präsidenten der Kommission und des Exekutivsekretärs festgestellte Urschrift der angefochtenen Entscheidung. Dieser angebliche Mangel, selbst wenn er bestehen sollte, führt jedoch für sich genommen noch nicht zur Inexistenz der angefochtenen Entscheidung. Anders als in den bereits mehrfach erwähnten PVC-Verfahren hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren nämlich keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung der Grundsatz der Unantastbarkeit eines beschlossenen Rechtsakts verletzt worden ist und damit die angefochtene Entscheidung - zugunsten der Klägerin - die Vermutung ihrer Rechtmässigkeit verloren hat, die ihr aufgrund des Anscheins zukommt. Dann aber führt das blosse Fehlen einer ausgefertigten Urschrift noch nicht zur Inexistenz der angefochtenen Entscheidung. Auch insoweit war die mündliche Verhandlung daher nicht für eine nachträgliche Beweisaufnahme wiederzueröffnen. Da das Vorbringen der Klägerin auch keine Wiederaufnahme des Verfahrens begründen würde, war ihrer Anregung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, nicht stattzugeben."

42 Das Gericht hat Artikel 1 siebter Gedankenstrich der Polypropylen-Entscheidung für nichtig erklärt, soweit dort festgestellt wird, daß die Rechtsmittelführerin von einem Zeitpunkt zwischen 1977 und 1979 an an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe, und nicht von Ende 1978 oder Anfang 1979 an. Es hat die in Artikel 3 dieser Entscheidung gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbusse auf 2 337 500 ECU bzw. 5 013 680,38 DM herabgesetzt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen sowie der Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Kommission und dieser die andere Hälfte ihrer eigenen Kosten auferlegt.

Das Rechtsmittel

43 In ihrer Rechtsmittelschrift beantragt die Rechtsmittelführerin,

- das angefochtene Urteil aufzuheben und die Polypropylen-Entscheidung für inexistent zu erklären;

- hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Polypropylen-Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären;

- weiter hilfsweise, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Polypropylen-Entscheidung auch insoweit für nichtig zu erklären, als letztere aufrechterhalten, die Geldbusse auf 2 337 500 ECU festgesetzt und sie zur Kostentragung verurteilt worden ist, und nach ihren in erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen;

- äusserst hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen,

- die Kosten des Verfahrens der Kommission aufzuerlegen.

44 Vorsorglich beantragt die Rechtsmittelführerin, der Kommission aufzugeben, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Protokolls der wahrscheinlich am 23. April 1986 abgehaltenen Kommissionssitzung vorzulegen, in der die Polypropylen-Entscheidung gemäß Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission beschlossen worden ist, den Wortlaut der vom Kommissionskollegium beschlossenen Polypropylen-Entscheidung in den beschlossenen sprachlichen Fassungen vorzulegen und dem Gericht mitzuteilen, ob und, wenn ja, welche Änderungen an der vom Kommissionskollegium beschlossenen Entscheidung nachträglich vorgenommen worden sind. In ihrer Erwiderung beantragt die Rechtsmittelführerin ferner, ihr Einsicht in die genannten Dokumente zu gestatten.

45 Mit Beschluß des Gerichtshofes vom 30. September 1992 ist die DSM NV (im folgenden auch: DSM) als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführerin zugelassen worden. Die Streithelferin beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben,

- die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung festzustellen oder sie für nichtig zu erklären,

- unabhängig davon, ob die Adressaten der Polypropylen-Entscheidung ein Rechtsmittel gegen das sie betreffende Urteil eingelegt haben und ob ihr Rechtsmittel zurückgewiesen worden ist, gegenüber allen Adressaten dieser Entscheidung, jedenfalls aber gegenüber ihr selbst, die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung festzustellen oder sie für nichtig zu erklären,

- hilfsweise, die Sache zur Entscheidung darüber, ob die Polypropylen-Entscheidung inexistent ist oder ob sie für nichtig zu erklären ist, an das Gericht zurückzuverweisen und

- der Kommission auf jeden Fall die Kosten sowohl für das Verfahren vor dem Gerichtshof als auch für das Verfahren vor dem Gericht einschließlich der ihr für die Streithilfe entstandenen Kosten aufzuerlegen.

46 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, soweit die Verletzung materiellen Gemeinschaftsrechts bei der Prüfung der Polypropylen-Entscheidung gerügt wird, und das Rechtsmittel im übrigen als unbegründet zurückzuweisen;

- hilfsweise, das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen;

- der Rechtsmittelführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen;

- die Streithilfe insgesamt als unzulässig zurückzuweisen;

- hilfsweise, den Antrag der Streithelferin, der dahin geht, unabhängig davon, ob die Adressaten der Polypropylen-Entscheidung ein Rechtsmittel gegen das sie betreffende Urteil eingelegt haben und ob ihr Rechtsmittel zurückgewiesen worden ist, gegenüber allen Adressaten dieser Entscheidung, jedenfalls aber gegenüber ihr selbst, die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung festzustellen oder sie für nichtig zu erklären, als unzulässig zurückzuweisen und die Streithilfe im übrigen als unbegründet zurückzuweisen;

- weiter hilfsweise, die Streithilfe als unbegründet zurückzuweisen;

- der Streithelferin auf jeden Fall die durch die Streithilfe entstandenen Kosten aufzuerlegen.

47 Zur Begründung ihres Rechtsmittels rügt die Rechtsmittelführerin Verfahrensfehler und die Verletzung des Gemeinschaftsrechts erstens im Zusammenhang mit der Weigerung des Gerichts, die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung festzustellen oder sie wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig zu erklären, zweitens bei der ablehnenden Entscheidung des Gerichts über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, den Erlaß prozeßleitender Maßnahmen und die Anordnung einer Beweisaufnahme und drittens bei der Feststellung und Überprüfung des von ihm zu würdigenden Sachverhalts sowie der Beurteilung der individuellen Verantwortlichkeit der an der Zuwiderhandlung Beteiligten und der Bemessung der Geldbusse.

48 Auf Antrag der Kommission ist ungeachtet des Widerspruchs der Rechtsmittelführerin das Verfahren durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Juli 1992 bis zum 15. September 1994 zur Prüfung der Konsequenzen ausgesetzt worden, die aus dem Urteil vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P (Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555; im folgenden: PVC-Urteil des Gerichtshofes), das auf das Rechtsmittel gegen das PVC-Urteil des Gerichts ergangen ist, zu ziehen sind.

Zur Zulässigkeit der Streithilfe

49 Die Kommission vertritt die Ansicht, der Streithilfeantrag von DSM sei für unzulässig zu erklären. DSM habe nämlich erklärt, daß sie als Streithelferin ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Urteils gegenüber der Rechtsmittelführerin habe. Nach Ansicht der Kommission kann die Nichtigerklärung nicht allen einzelnen Adressaten einer Entscheidung zugute kommen, sondern nur denjenigen, die eine dahin gehende Klage erhoben haben; gerade dies sei einer der Unterschiede zwischen der Nichtigerklärung eines Rechtsakts und seiner Inexistenz. Durch eine Leugnung dieser Unterscheidung würde den Fristen für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage jede Verbindlichkeit genommen. DSM könne sich somit nicht auf eine eventuelle Nichtigerklärung berufen, da sie selbst das sie betreffende Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-8/89 (DSM/Kommission, Slg. 1991, II-1833) nicht beim Gerichtshof angefochten habe. Mit ihrer Streithilfe versuche sie somit, eine Ausschlußfrist zu umgehen.

50 Der schon erwähnte Beschluß vom 30. September 1992, durch den die Streithilfe von DSM zugelassen worden sei, sei zu einer Zeit ergangen, als die Entscheidung des Gerichtshofes über die Nichtigerklärung oder die Inexistenz in seinem PVC-Urteil noch nicht vorgelegen habe. Nach Ansicht der Kommission können die geltend gemachten Mängel nach Erlaß des genannten Urteils, sofern sie tatsächlich vorliegen, lediglich zur Nichtigerklärung der Polypropylen-Entscheidung und nicht zur Feststellung ihrer Inexistenz führen. Demgemäß habe DSM kein Interesse an einer Streithilfe mehr.

51 Insbesondere bestreitet die Kommission die Zulässigkeit des Antrags von DSM, der dahin gehe, daß das Urteil des Gerichts unabhängig davon, ob die Adressaten der Polypropylen-Entscheidung ein Rechtsmittel gegen das sie betreffende Urteil eingelegt hätten oder ob ihr Rechtsmittel zurückgewiesen worden sei, Bestimmungen zur Feststellung der Inexistenz oder zur Nichtigerklärung der Polypropylen-Entscheidung gegenüber allen ihren Adressaten, zumindest aber gegenüber DSM, enthalten solle. Dieser Antrag sei unzulässig, weil DSM damit eine nur sie selbst betreffende Frage aufzuwerfen versuche, obwohl sie den Rechtsstreit nur in der Lage annehmen könne, in der er sich befinde. Nach Artikel 37 Absatz 4 der EG-Satzung des Gerichtshofes könne der Streithelfer nur die Anträge einer Partei unterstützen und keine eigenen Anträge stellen. Der genannte Antrag von DSM bestätige, daß sie die Streithilfe dazu verwenden wolle, um sich dem Ablauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das genannte sie betreffende Urteil DSM/Kommission zu entziehen.

52 In bezug auf die gegen die Streithilfe insgesamt erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist vorab zu bemerken, daß der Beschluß vom 30. September 1992, durch den der Gerichtshof DSM als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführerin zugelassen hat, einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit der Streithilfe von DSM nicht entgegensteht (dahin gehend Urteil vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79, Roquette Frères/Rat, Slg. 1980, 3333).

53 Nach Artikel 37 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes steht das Recht, einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beizutreten, allen Personen zu, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits glaubhaft machen. Nach Absatz 4 derselben Bestimmung können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden.

54 Die Anträge der Rechtsmittelführerin sind u. a. darauf gerichtet, das angefochtene Urteil aufzuheben, weil das Gericht nicht die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung festgestellt habe. Wie sich aus Randnummer 49 des PVC-Urteils des Gerichtshofes ergibt, entfalten Rechtsakte, die offenkundig mit einem so schweren Fehler behaftet sind, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung ihn nicht tolerieren kann, abweichend von der Gültigkeitsvermutung für Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht einmal vorläufig Rechtswirkung, sind also rechtlich inexistent.

55 Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist das Interesse von DSM nicht infolge des Erlasses des Urteils entfallen, durch das der Gerichtshof das PVC-Urteil des Gerichts aufgehoben und die von diesem festgestellten Mängel nicht für geeignet angesehen hat, die Inexistenz der in den PVC-Sachen angefochtenen Entscheidung nach sich zu ziehen. Das PVC-Urteil betraf nämlich nicht die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung und hat daher das Interesse von DSM an der Feststellung dieser Inexistenz nicht entfallen lassen.

56 Zur Einrede der Kommission gegen den Antrag von DSM auf Feststellung der Inexistenz oder Nichtigerklärung der Polypropylen-Entscheidung gegenüber allen ihren Adressaten, zumindest aber gegenüber ihr selbst, ist festzustellen, daß dieser Antrag speziell DSM betrifft und nicht den Anträgen der Rechtsmittelführerin entspricht. Daher genügt er nicht den Anforderungen des Artikels 37 Absatz 4 der EG-Satzung des Gerichtshofes und ist deshalb für unzulässig zu erklären.

Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

57 Die Kommission erklärt, sie habe Bedenken gegen die Zulässigkeit des Teils der Rechtsmittelschrift, der sich auf Verletzungen des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht bei der Feststellung und Überprüfung des Sachverhalts, bei der Beurteilung der individuellen Verantwortlichkeit der an der Zuwiderhandlung Beteiligten und bei der Bemessung der Geldbusse beziehe.

58 Nach den Artikeln 225 EG (früher Artikel 168a) und 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes sei das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und könne nur auf die dort abschließend aufgeführten Rechtsmittelgründe gestützt werden. Eine erneute Prüfung der Tatsachen sei ausgeschlossen. Aus der Rechtsmittelschrift lasse sich nicht genau erkennen, ob die angeblich vom Gericht gemachten Fehler als Verletzung von anzuwendenden Beweisregeln oder hinsichtlich der konkreten Anwendung der Beweisregeln auf den Sachverhalt kritisiert werden, die als solche nicht gerügt werden könne. Die Rechtsmittelführerin mache nicht ausreichend deutlich, welche Rechtsregel das Gericht verletzt haben solle.

59 Die Rechtsmittelführerin kritisiere, daß das Gericht sich insbesondere auf Indizien gestützt habe, die durch Gegenindizien entkräftet worden seien, und ausserdem, daß das Gericht den Grundsatz "in dubio pro reo" oder den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt habe. Die Rechtsmittelführerin habe nicht behauptet, daß das Gericht ein Beweismittel nicht geprüft oder verfälscht habe, was ein vom Gerichtshof zu prüfender Verstoß sein könne. Vielmehr habe sie die Würdigung der Beweise durch das Gericht kritisiert.

60 Das gleiche gelte für die angebliche Verletzung der Rechtsregel der Unschuldsvermutung. Wenn das Gericht die verschiedenen gegenläufigen Beweiselemente würdige und aufgrund einer Abwägung zu einem Ergebnis hinsichtlich der Tatsachenfeststellung komme, könne dieses vom Gerichtshof nicht überprüft werden, es sei denn, es ergebe sich aus den Akten, daß diese Feststellung objektiv falsch sei. Nur die rechtliche Einordnung eines Sachverhalts, d. h. seine Subsumtion unter das Gesetz, könne Gegenstand eines Rechtsmittels sein. Die Nachprüfung durch den Gerichtshof gehe dahin, ob der vom Gericht aufgrund der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung festgestellte Sachverhalt die vorgenommene Anwendung der Rechtsregel trage. Dies dürfe man nicht, wie die Rechtsmittelführerin es tü, mit einer Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung und der Beweiswürdigung verwechseln.

61 Die Rechtsmittelführerin macht zunächst geltend, sie habe ausführlich vorgetragen, in welcher Weise die Prüfung des Gerichts Vorschriften des materiellen Gemeinschaftsrechts verletzt habe. Auch habe sie deutlich gemacht, daß es nicht um Fragen der Beweiswürdigung gehe. Vielmehr habe sie geltend gemacht, daß das Gericht den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt und sich auf Indizien gestützt habe, die durch Gegenindizien entkräftet worden seien. Dieses Vorgehen verletze Denkgesetze und Erfahrungsregeln, darüber hinaus aber auch die Aufklärungs- und Nachweispflicht des Gerichts.

62 Sie habe die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ausdrücklich gerügt und sich ausserdem auf Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 berufen, der gemäß Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union (nach Änderung jetzt Artikel 6 Absatz 2 EU) zum Gemeinschaftsrecht gehöre. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht verletze die Unschuldsvermutung, die auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen wie z. B. Bußgelder gelte, die bei Verstössen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts verhängt würden.

63 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin muß der Gerichtshof die Urteile des Gerichts auf Verletzungen der Beweisregeln, der Denkgesetze und der Erfahrungsregeln hin überprüfen. Die Anwendung der Vorschriften des Wettbewerbsrechts auf Fälle, in denen der Sachverhalt eine derartige Anwendung nicht trage, stelle ebenso eine Rechtsfrage dar wie die Frage, ob die Tatsachenfeststellungen ausreichten, um einen Verstoß gegen Artikel 81 EG als gegeben anzunehmen. Die Anwendung dieser Vorschrift auf Sachverhalte, in denen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Verstoß vorlägen, verletze das Wettbewerbsrecht. Die Verstösse gegen die anzuwendenden Beweisregeln führten daher durch eine Überdehnung ihres Anwendungsbereichs auch zu einer Verletzung der Wettbewerbsvorschriften. Einen derartigen Fehler habe das Gericht begangen, indem es eine abgestimmte Verhaltensweise angenommen habe, obwohl kein entsprechendes Marktverhalten der Rechtsmittelführerin festgestellt worden sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, daß die Fragen des Beweismasses, der Schlüssigkeit und der Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen in bezug auf die darauf gestützten rechtlichen Schlußfolgerungen Rechtsfragen seien, die der Nachprüfung durch den Gerichtshof unterlägen. Das Rechtsmittel sei daher insgesamt zulässig.

64 Nach den Artikeln 225 EG und 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen. Die vom Gericht vorgenommene Würdigung der ihm vorgelegten Beweismittel ist, sofern diese nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (u. a. Urteil vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnrn. 10 und 42).

65 Soweit die Rügen der Rechtsmittelführerin die vom Gericht vorgenommene Würdigung des Sachverhalts betreffen sollten, den die Rechtsmittelführerin dem Gericht unterbreitet hat, können sie im Rechtsmittelverfahren nicht geprüft werden. Dagegen steht es dem Gerichtshof zu, zu klären, ob das Gericht bei der Sachverhaltswürdigung dadurch einen Rechtsirrtum begangen hat, daß es gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze wie die Unschuldsvermutung und gegen das Beweisrecht, insbesondere die Grundsätze der Beweislastverteilung, verstossen hat (dahin gehend Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr.66, Beschluß vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-19/95 P, San Marco/Kommission, Slg. 1996, I-4435, Randnr. 40, Urteile von 28. Mai 1998 in den Rechtssachen C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 22, und C-8/95 P, New Holland Ford/Kommission, Slg. 1998, I-3175, Randnr. 26, und Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 24).

66 In Rechtsmittelverfahren zulässig sind auch Rechtsmittelgründe, mit denen eine unzulängliche oder widersprüchliche Begründung des angefochtenen Urteils gerügt wird (Urteile vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache C-283/90 P, Vidrányi/Kommission, Slg. 1991, I-4339, Randnr. 29, und Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 25).

67 Zu den von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Verstössen gegen Artikel 81 EG ist lediglich festzustellen, daß sie sich aus den angeblichen Verstössen gegen die anzuwendenden Beweisregeln ergeben sollen und diese Rüge daher keinen selbständigen Inhalt hat.

68 Somit sind die von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Rügen, die sich auf die Feststellung und Überprüfung des vom Gericht zu würdigenden Sachverhalts beziehen, nacheinander auf ihre Zulässigkeit im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen.

Zu den Rechtsmittelgründen: Verfahrensfehler und Verletzung des Gemeinschaftsrechts

69 Unter Hinweis auf die Randnummern 382 bis 385 des angefochtenen Urteils macht die Rechtsmittelführerin zur Begründung ihres Rechtsmittels geltend, im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes habe das Gericht das Gemeinschaftsrecht verletzt und einen ihre Interessen beeinträchtigenden Verfahrensfehler begangen, soweit es entschieden habe, daß die Polypropylen-Entscheidung nicht inexistent und nicht für nichtig zu erklären sei, sowie den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und auf Anordnung der erforderlichen prozeßleitenden Maßnahmen und Beweiserhebungen zurückgewiesen habe. Unter Hinweis auf die Randnummern 90 bis 261 des angefochtenen Urteils macht die Rechtsmittelführerin geltend, bei der Feststellung und Überprüfung des von ihm zu würdigenden Sachverhalts habe das Gericht Verletzungen des Gemeinschaftsrechts begangen, die sich auch auf die Beurteilung der individuellen Verantwortlichkeit der an der Zuwiderhandlung Beteiligten und die - in den Randnummern 343 bis 381 des angefochtenen Urteils behandelte - Bemessung der Geldbusse ausgewirkt hätten.

Zu der Unterlassung, wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung festzustellen oder sie für nichtig zu erklären

70 Mit dem ersten Teil des Rechtsmittelgrundes der Verletzung des Gemeinschaftsrechts beanstandet die Rechtsmittelführerin, daß das Gericht es unterlassen habe, wegen der Mängel des Verfahrens zum Erlaß der Polypropylen-Entscheidung deren Inexistenz festzustellen oder sie für nichtig zu erklären.

71 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, daß das Urteil aufzuheben sei, weil das Gericht die Grundsätze über den inexistenten Rechtsakt, die Reichweite der Vermutung der Rechtmässigkeit von Rechtsakten und die Anscheinstheorie verkannt habe.

72 Das Gemeinschaftsrecht kenne als Folge besonders schwerer und offenkundiger Fehler von Rechtsakten das Institut des inexistenten Rechtsakts. Die Rechtsprechung ermögliche es zwar nicht, einen abschließenden Katalog von Fehlern aufzustellen, die zur Inexistenz eines Rechtsakts führten. Jedenfalls könne es sich aber um Zuständigkeitsmängel, Verfahrensfehler, Formfehler oder inhaltliche Fehler handeln. Ein schwerer Fehler führe nur dann zur absoluten Nichtigkeit, wenn er offenkundig sei, d. h. wenn ein unvoreingenommener Beobachter die Fehlerhaftigkeit ohne weiteres erkennen könne. Das Gericht habe diese Grundsätze im angefochtenen Urteil verkannt. Das Fehlen von Unterschriften und nachträgliche Änderungen, die den Behörden eine Überprüfung der Echtheit des Titels gemäß Artikel 256 EG (früher Artikel 192) unmöglich machten, stellten zur Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung führende schwere und offenkundige Mängel dar.

73 Die Rechtsmittelführerin vertritt die Ansicht, daß der Gerichtshof in seinem PVC-Urteil die Grundsätze für die Inexistenz eines Rechtsakts nicht eindeutig geklärt habe. Wenn die Verfahrensfehler nicht zur Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung führen sollten, so hätten sie nach dem genannten Urteil jedenfalls die Nichtigkeit zur Folge.

74 Das Gericht habe ferner verkannt, daß die die Inexistenz eines Rechtsakts begründenden schweren und offenkundigen Fehler, wie z. B. die fehlende Unterzeichnung, die Vermutung der Rechtmässigkeit gar nicht erst entstehen ließen und daß es dazu nicht etwa eines zusätzlichen Fehlers, nämlich der Verletzung des Grundsatzes der Unantastbarkeit eines beschlossenen Rechtsakts, bedürfe. Schließlich werde durch die vom Gericht entwickelte Anscheinstheorie zugunsten des zugestellten Rechtsakts verkannt, daß jeder Fehler eines Rechtsakts notwendig auch seiner zugestellten Abschrift anhafte.

75 Die Streithelferin trägt vor, in anderen beim Gericht anhängigen Rechtssachen seien neue Entwicklungen eingetreten. Aus diesen ergebe sich, daß die Kommission ihre Einhaltung der wesentlichen Verfahrensregeln, die sie selbst für sich festgesetzt habe, hätte nachweisen müssen und daß das Gericht zur Klärung dieser Frage von Amts wegen oder auf Antrag eine Beweisaufnahme zur Nachprüfung der einschlägigen Urkundenbeweise hätte anordnen müssen. In den jeweils mit Urteil vom 29. Juni 1995 abgeschlossenen Rechtssachen T-30/91 (Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1775) und T-36/91 (ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1847) (im folgenden: Soda-Sachen) habe die Kommission geltend gemacht, daß die von ICI nach Erlaß des PVC-Urteils des Gerichts in diesen Rechtssachen eingereichte Ergänzung der Erwiderung keinen Beweis für einen Verstoß der Kommission gegen ihre Geschäftsordnung enthalte und daß es sich bei dem Antrag von ICI auf eine Beweisaufnahme um ein neues Angriffsmittel handele. Das Gericht habe dennoch Fragen nach den Konsequenzen aus dem PVC-Urteil des Gerichtshofes an die Kommission und ICI gestellt und die Kommission dennoch gefragt, ob sie im Hinblick auf Randnummer 32 des PVC-Urteils des Gerichtshofes die Protokollauszuege und die angefochtenen Entscheidungen in ihrem festgestellten Wortlaut vorlegen könne. Nach weiteren Entwicklungen in dem Verfahren habe die Kommission schließlich eingeräumt, daß die als festgestellt vorgelegten Urkunden erst nach dem Vorlageverlangen des Gerichts festgestellt worden seien.

76 Weiter trägt die Streithelferin vor, in den Polyäthylen niedriger Dichte betreffenden Rechtssachen T-80/89, T-81/89, T-83/89, T-87/89, T-88/89, T-90/89, T-93/89, T-95/89, T-97/89, T-99/89, T-100/89, T-101/89, T-103/89, T-105/89, T-107/89 und T-112/89 (BASF u. a./Kommission, Urteil vom 6. April 1995, Slg. 1995, II-729) habe das Gericht der Kommission ebenfalls aufgegeben, eine beglaubigte Fassung der angefochtenen Entscheidung vorzulegen. Die Kommission habe eingeräumt, daß in der Sitzung, in der das Kommissionskollegium diese Entscheidung gefasst habe, keine Feststellung erfolgt sei. Demnach müsse das Verfahren zur Feststellung von Rechtsakten der Kommission nach dem März 1992 eingeführt worden sein. Daraus folge, daß derselbe Mangel der fehlenden Feststellung auch der Polypropylen-Entscheidung anhaften müsse.

77 In entsprechender Weise wie in den Polypropylen-Sachen habe das Gericht in den Urteilen vom 27. Oktober 1994 in den Rechtssachen T-34/92 (Fiatagri und New Holland Ford/Kommission, Slg. 1994, II-905, Randnrn. 24 bis 27) und T-35/92 (Deere/Kommission, Slg. 1995, II-957, Randnrn. 28 bis 31) argumentiert, als es das Vorbringen der Klägerinnen mit der Begründung zurückgewiesen habe, daß diese nicht den geringsten Anhaltspunkt zur Widerlegung der Gültigkeitsvermutung für die von ihnen angefochtene Entscheidung vorgetragen hätten. Im Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92 (Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441) sei die Argumentation der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß die Entscheidung gemäß der Geschäftsordnung der Kommission erlassen und zugestellt worden sei. In keiner dieser Rechtssachen habe das Gericht die Argumentation der Klägerinnen zur Fehlerhaftigkeit des Erlasses der angefochtenen Handlung mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Verfahrensregeln nicht eingehalten worden seien.

78 Die einzigen Ausnahmen ergäben sich aus den Beschlüssen vom 26. März 1992 in der Rechtssache T-4/89 REV (BASF/Kommission, Slg. 1992, II-1591) und vom 4. November 1992 in der Rechtssache T-8/89 REV (DSM/Kommission, Slg. 1992, II-2399); doch hätten sich selbst in diesen Rechtssachen die Antragstellerinnen nicht auf das PVC-Urteil des Gerichts als neue Tatsache, sondern auf andere Tatsachen berufen. Im Urteil vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-195/91 P (Bayer/Kommission, Slg. 1994, I-5619) habe der Gerichtshof das Vorbringen, daß die Kommission gegen ihre Geschäftsordnung verstossen habe, zurückgewiesen, weil dies nicht wirksam vor dem Gericht geltend gemacht worden sei. Dagegen sei dieselbe Rüge im Polypropylen-Verfahren vor dem Gericht erhoben und mit der Begründung, daß kein genügender Anhaltspunkt vorliege, zurückgewiesen worden.

79 Die Streithelferin vertritt die Ansicht, die Verteidigung der Kommission in dieser Rechtssache sei auf Verfahrensargumente gestützt, die angesichts des Inhalts des angefochtenen Urteils, das im wesentlichen die Frage der Beweislast betreffe, unerheblich seien. Wenn die Kommission in den Polypropylen-Sachen nicht selbst Beweise für die Fehlerfreiheit der anzuwendenden Verfahren vorbringe, so deshalb, weil sie die Einhaltung ihrer eigenen Geschäftsordnung nicht nachweisen könne.

80 Die Kommission trägt vor, aufgrund des PVC-Urteils des Gerichtshofes stehe fest, daß die Polypropylen-Entscheidung nicht als rechtlich inexistent betrachtet werden könne, selbst wenn sie mit den gleichen Fehlern wie die PVC-Entscheidung behaftet gewesen sein sollte. Da das angefochtene Urteil keine Rechtsverletzung erkennen lasse, sei das Rechtsmittel zurückzuweisen. Für die Beweisanträge und -angebote der Rechtsmittelführerin sei kein Raum.

81 Zu den Argumenten der Streithelferin trägt die Kommission vor, sie enthielten einen unheilbaren Mangel, da darin die Unterschiede zwischen den PVC-Sachen und dieser Rechtssache ausser acht gelassen würden und sie auf einem falschen Verständnis des PVC-Urteils des Gerichtshofes beruhten.

82 Ausserdem vertritt die Kommission weiterhin die Ansicht, die Klägerinnen hätten in den Soda-Sachen keine so ausreichenden Anhaltspunkte vorgebracht, daß eine Anforderung von Dokumenten bei der Kommission durch das Gericht gerechtfertigt gewesen wäre. Jedenfalls habe das Gericht sowohl in den genannten Rechtssachen als auch in den ebenfalls von der Streithelferin angeführten Polyäthylen niedriger Dichte betreffenden Rechtssachen unter Berücksichtigung besonderer Umstände des bei ihm anhängigen Falles entschieden. Im Polypropylen-Verfahren hätte schon 1986 auf die angeblichen Unzulänglichkeiten der Polypropylen-Entscheidung hingewiesen werden können, doch habe dies niemand getan.

83 Wenn das Gericht in den Urteilen Fiatagri und New Holland Ford/Kommission und Deere/Kommission das rechtzeitige Vorbringen wegen fehlender Beweisangebote zurückgewiesen habe, so sei dies in dieser Rechtssache, in der die Argumente zu den formellen Mängeln der Polypropylen-Entscheidung verspätet und ohne Beweise vorgebracht worden seien, erst recht geboten.

84 Erstens ist zu den Voraussetzungen für die Inexistenz eines Rechtsakts darauf hinzuweisen, daß für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane, wie sich u. a. aus den Randnummern 48 bis 50 des PVC-Urteils des Gerichtshofes ergibt, grundsätzlich die Vermutung der Gültigkeit spricht und sie daher selbst dann, wenn sie fehlerhaft sind, Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht aufgehoben oder zurückgenommen werden.

85 Abweichend von diesem Grundsatz entfalten allerdings Rechtsakte, die offenkundig mit einem so schweren Fehler behaftet sind, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung ihn nicht tolerieren kann, nicht einmal vorläufig Rechtswirkung, sind also rechtlich inexistent. Diese Ausnahme von dem Grundsatz soll einen Ausgleich zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch einander widerstreitenden Erfordernissen herstellen, denen eine Rechtsordnung genügen muß, nämlich zwischen der Stabilität der Rechtsbeziehungen und der Wahrung der Rechtmässigkeit.

86 Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Gemeinschaftsorgane verbunden sind, verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit, daß diese Feststellung auf ganz aussergewöhnliche Fälle beschränkt wird.

87 Ebenso wie in den PVC-Sachen sind die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Fehler, die das Verfahren des Erlasses der Polypropylen-Entscheidung betreffen, aber - für sich allein oder auch insgesamt betrachtet - nicht so offenkundig schwer, daß die genannte Entscheidung als rechtlich inexistent anzusehen wäre.

88 Somit hat das Gericht hinsichtlich der Voraussetzungen für die Inexistenz eines Rechtsakts nicht das Gemeinschaftsrecht verletzt.

89 Zweitens ist hinsichtlich der Weigerung des Gerichts, Mängel beim Erlaß und bei der Bekanntgabe der Polypropylen-Entscheidung festzustellen, die zu deren Nichtigkeit führen können, lediglich zu bemerken, daß die betreffende Rüge erstmals im Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vorgebracht worden ist. Daher fällt die Frage, ob das Gericht sie hätte prüfen müssen, mit der den Gegenstand der Rüge von Verfahrensfehlern bildenden Frage zusammen, ob das Gericht dem genannten Antrag hätte stattgeben müssen.

90 Drittens ist schließlich zu dem Antrag der Rechtsmittelführerin vor dem Gerichtshof, eine Beweisaufnahme zur Klärung der Umstände anzuordnen, unter denen die Kommission die Polypropylen-Entscheidung erlassen hat, oder ihrem dahin gehenden Beweisangebot lediglich festzustellen, daß in dem auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsmittelverfahren kein Raum für Beweiserhebungen ist.

91 Denn zum einen würden Beweiserhebungen den Gerichtshof notwendigerweise zu Entscheidungen über Tatsachenfragen veranlassen und unter Verstoß gegen Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand verändern.

92 Zum anderen betrifft das Rechtsmittel nur das angefochtene Urteil und ermöglicht es dem Gerichtshof gemäß Artikel 54 Absatz 1 seiner EG-Satzung nur bei dessen Aufhebung, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden. Infolgedessen hat der Gerichtshof, solange das angefochtene Urteil nicht aufgehoben ist, nicht über eventuelle Mängel der Polypropylen-Entscheidung zu befinden.

93 Nach alledem ist der erste Teil des Rechtsmittelgrundes der Verletzung des Gemeinschaftsrechts zurückzuweisen.

Zur Unterlassung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, prozeßleitender Maßnahmen und einer Beweisaufnahme

94 Mit einem zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes der Verletzung des Gemeinschaftsrechts und dem Rechtsmittelgrund, mit dem Verfahrensfehler gerügt werden, beanstandet die Rechtsmittelführerin, daß das Gericht nicht die mündliche Verhandlung wiedereröffnet, keine prozeßleitenden Maßnahmen getroffen und keine Beweisaufnahme angeordnet habe.

95 Soweit die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Rüge der Verletzung des Gemeinschaftsrechts die Tatsache betrifft, daß das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, den Erlaß prozeßleitender Maßnahmen und die Anordnung einer Beweisaufnahme abgelehnt hat, fällt sie ebenfalls mit dem aus Verfahrensfehlern hergeleiteten Rechtsmittelgrund zusammen. Diese Rügen sind daher zusammen zu prüfen.

96 Somit ist zu klären, ob das Gericht dadurch, daß es die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, den Erlaß prozeßleitender Maßnahmen und die Anordnung einer Beweisaufnahme abgelehnt hat, Verfahrensfehler begangen hat.

97 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe durch seine Weigerung, die mündliche Verhandlung gemäß ihrem Antrag vom 4. März 1992 wiederzueröffnen, gegen Artikel 62 seiner Verfahrensordnung verstossen. Ferner habe es dadurch gegen die Artikel 21 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 64 § 3 Buchstabe d der Verfahrensordnung des Gerichts verstossen, daß es der Kommission nicht die Vorlage der die Polypropylen-Entscheidung betreffenden internen Dokumente aufgegeben habe.

98 Zu Artikel 62 der Verfahrensordnung des Gerichts trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht verfüge nach dieser Vorschrift nicht über ein unbeschränktes Ermessen, aufgrund dessen der Beschluß über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in seiner freien Entscheidungsmacht stuende. Der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 61 seiner Verfahrensordnung, die zur Auslegung der genannten Vorschrift herangezogen werden könne, sei zu entnehmen, daß eine Verpflichtung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestehe, wenn zwei Voraussetzungen erfuellt seien.

99 Erstens müsse sich der Wiedereröffnungsantrag auf einen bisher unbekannten Sachverhalt, also auf neue Tatsachen, stützen, den die betroffene Partei nicht vor dem Ende der mündlichen Verhandlung habe vortragen können. Zweitens müsse die den Antrag stellende Partei dartun, daß dieser Sachverhalt für den Ausgang des Rechtsstreits von Bedeutung sei. Da im vorliegenden Fall für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche neue Tatsachen vorgelegen hätten, sei ein Verstoß gegen Artikel 62 der Verfahrensordnung des Gerichts gegeben.

100 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, sie habe in ihrem Schriftsatz vom 4. März 1992 die Verfahrenspraxis der Kommission betreffende Tatsachen angeführt, die ihr erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht in den PVC-Sachen bekanntgeworden seien.

101 Erstens würden die Entscheidungen der Kommission entgegen Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission nicht mehr von deren Präsidenten und Generalsekretär unterschrieben. Zweitens werde die Sprachenregelung nicht beachtet, weil das Kommissionskollegium nur über Entwürfe in einzelnen Verfahrenssprachen Beschluß fasse und die Annahme in den übrigen Verfahrenssprachen unter Verstoß gegen die Artikel 12 und 27 der Geschäftsordnung der Kommission allein durch das zuständige Kommissionsmitglied erfolge. Drittens ändere die Kommission von ihr erlassene Entscheidungen unter Verstoß gegen Artikel 253 EG (früher Artikel 190) noch nach der Beschlußfassung.

102 Bei alldem handele es sich entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht um pauschale Vermutungen, sondern um konkrete Darlegungen, die sich auf die Erklärungen der Bevollmächtigten der Kommission in der Sitzung des Gerichts vom 10. Dezember 1991 in den PVC-Sachen stützten und sich auf spezifische Punkte des Verwaltungsverfahrens beim Erlaß von Entscheidungen in Wettbewerbssachen bezögen.

103 Entgegen der Ansicht, die die Kommission, gestützt auf Artikel 48 der Verfahrensordnung des Gerichts und eine Analogie zum Wiederaufnahmeverfahren, vertrete, sei das Vorbringen nicht verspätet. Die Bevollmächtigten der Kommission hätten ihre Erklärungen erst in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 1991 und nicht schon anläßlich früherer Sitzungen abgegeben. Auch enthalte Artikel 62 der Verfahrensordnung des Gerichts keine Ausschlußregelung; nach Sinn und Zweck der Vorschrift sei dafür kein Raum.

104 An einem zuegigen Abschluß des Gerichtsverfahrens sei in erster Linie der Kläger interessiert, insbesondere wenn er wie hier eine Geldbusse gezahlt oder eine Bürgschaft gestellt habe. Es gebe daher keinen Grund, eine Ausschlußfrist in Artikel 62 der Verfahrensordnung des Gerichts hineinzulesen. Diese Auslegung werde durch Artikel 48 der Verfahrensordnung des Gerichts bestätigt, da er ebenfalls keine Ausschlußfrist vorsehe. Die Dreimonatsfrist für das Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 125 der Verfahrensordnung des Gerichts solle der Wahrung der Rechtssicherheit dienen, die durch die Rechtskraft des Urteils eintrete, und sei auf das Vorbringen neuer Angriffs- oder Verteidigungsmittel oder Anträge auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht analog anwendbar.

105 Zur Erheblichkeit ihres neuen Tatsachenvorbringens für den Ausgang des Rechtsstreits verweist die Rechtsmittelführerin auf Randnummer 384 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht bestätigt habe, daß schon ein Verstoß gegen die Sprachenregelung in der Geschäftsordnung der Kommission zur Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung führe. Dies gelte auch für Verletzungen von Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission oder von Artikel 253 EG. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hätten die fraglichen neuen Tatsachen den Ausgang des Rechtsstreits maßgeblich beeinflusst, weil sie zur Inexistenz oder zumindest zur Nichtigkeit der Polypropylen-Entscheidung geführt hätten.

106 Somit seien im vorliegenden Fall die beiden Voraussetzungen erfuellt gewesen, bei deren Vorliegen das Gericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müsse. Da dies nicht geschehen sei, liege ein Verstoß gegen Artikel 62 der Verfahrensordnung des Gerichts vor.

107 Die Rechtsmittelführerin macht ferner geltend, das Gericht habe auch gegen Artikel 64 § 3 Buchstabe d seiner Verfahrensordnung verstossen, weil es seine Aufklärungspflicht nicht erfuellt habe. Artikel 21 der EG-Satzung des Gerichtshofes wie auch die Artikel 64 ff. der Verfahrensordnung des Gerichts belegten, daß das Gericht den Sachverhalt unabhängig von den Beweisanträgen der Beteiligten aufzuklären habe. Das Gericht müsse tätig werden, wenn ein Argument, das für die Entscheidung erheblich sei, vorgetragen werde, über dieses Argument nicht ohne Aufklärung der ihm zugrunde liegenden Tatsachen entschieden werden könne und eine Aufklärung erforderlich sei, um festzustellen, ob das dem Argument zugrunde liegende Tatsachenvorbringen der das Argument vortragenden Partei zutreffe.

108 Hier seien alle vorstehend genannten Voraussetzungen erfuellt gewesen, so daß das Gericht verpflichtet gewesen wäre, die dem Schriftsatz vom 4. März 1992 zugrunde liegenden Tatsachen aufzuklären und der Kommission die Vorlage der maßgeblichen Dokumente aufzugeben. Ausserdem verfüge das Gericht über ein Ermessen hinsichtlich prozeßleitender Maßnahmen, von dem es dadurch einen fehlerhaften Gebrauch gemacht habe, daß es keine derartigen Maßnahmen angeordnet habe. Wenn konkrete Anhaltspunkte für Verfahrensfehler vorgetragen würden, so reduziere sich das dem Gericht nach Artikel 64 § 3 seiner Verfahrensordnung eingeräumte Ermessen so weit, daß eine Beweisaufnahme geboten sei, weil eine Verpflichtung zur Aufklärung bestehe. Ein Vergleich des vorliegenden Rechtsstreits mit den PVC-Sachen zeige, daß das Gericht ohne sachlichen Grund von seiner Praxis abgewichen sei und deshalb einen Ermessensfehler begangen habe.

109 Das Gericht habe in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß die von der Rechtsmittelführerin gerügten Mängel nicht zur Inexistenz, sondern lediglich zur Nichtigkeit der Entscheidung der Kommission führen könnten. Gerade darauf sei aber ihr ursprünglicher Antrag gerichtet gewesen. Das Gericht habe also nicht von der Prüfung absehen dürfen, ob die Sprachenregelung verletzt worden sei. Gleiches gelte für die unbefugte Vornahme nachträglicher Änderungen oder das Fehlen der Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs der Kommission. Soweit das Gericht gemeint habe, daß sie nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für eine nachträgliche Änderung der Entscheidung vorgetragen habe, habe es ihre Darlegungslast und die Erheblichkeit der in der mündlichen Verhandlung in den PVC-Sachen vor dem Gericht bekanntgewordenen Tatsachen verkannt. Angesichts ihrer rechtswidrigen ständigen Praxis trage die Kommission die Beweislast dafür, daß ihre Entscheidung gültig gewesen sei und daß sie ausnahmsweise ihre Geschäftsordnung beachtet habe.

110 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, bei den zum Nachweis des Sachverhalts geeigneten Schriftstücken handele es sich um interne Kommissionsakten und -dokumente. Das Gericht hätte daher der Kommission ihre Vorlage aufgeben müssen. Da es dies nicht getan habe, habe es gegen die Artikel 21 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 64 § 3 Buchstabe d der Verfahrensordnung des Gerichts verstossen.

111 Die von ihr erhobenen Einwände seien entgegen der Ansicht der Kommission keineswegs verspätet. Sie stützten sich nämlich auf neue, die Verwaltungspraxis der Kommission betreffende Tatsachen, die weder ihr selbst noch dem Gericht vor der mündlichen Verhandlung in den PVC-Sachen vor dem Gericht bekannt gewesen seien. Auch für prozeßleitende Maßnahmen nach Artikel 64 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts gebe es keine Ausschlußregel. Die Kommission habe selbst zugestanden, daß die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission konkret vorgetragen habe. Im übrigen sei die Bezugnahme auf die Artikel 48 und 49 der Verfahrensordnung des Gerichts schon deshalb verfehlt, weil es hier nicht um Sachvortrag gehe, der in den Schriftsätzen möglich gewesen wäre.

112 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, Artikel 21 der EG-Satzung des Gerichtshofes sowie die Artikel 62 und 64 § 3 Buchstabe d der Verfahrensordnung des Gerichts seien geeignet, ihre Interessen zu schützen, hätten also den Charakter von Schutznormen, denn letztere bezögen sich unmittelbar auf den Entscheidungsfindungsprozeß. Sie sollten der betroffenen Partei die Geltendmachung nachträglich bekanntgewordener Tatsachen ermöglichen und damit gewährleisten, daß das Gericht seine Entscheidung auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen erlasse. In der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 61 seiner Verfahrensordnung werde gerade auf die Entscheidungserheblichkeit der neuen Tatsachen Nachdruck gelegt. Dies gelte ebenso für die Artikel 21 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 64 § 3 Buchstabe d der Verfahrensordnung des Gerichts. Hinzu komme, daß die genannten Vorschriften das Grundrecht auf rechtliches Gehör schützen und sichern wollten, insofern als sie sicherstellen sollten, daß die betroffene Partei sich nicht nur hinsichtlich neuer entscheidungserheblicher Tatsachen an das Gericht wenden, sondern auch zum vollständigen Sachverhalt Stellung nehmen könne.

113 Die Kommission macht geltend, aus Artikel 62 der Verfahrensordnung des Gerichts ergebe sich für dieses entgegen der Ansicht der Rechtsmittelführerin keine Pflicht, sondern nur eine Befugnis zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Das Gericht habe in überzeugender Weise begründet, weshalb weder eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung noch eine Beweisaufnahme erforderlich seien, weil weder ein entscheidungserheblicher Sachverhalt von Amts wegen habe geklärt werden müssen, noch ein entscheidungserhebliches und rechtzeitiges Tatsachenvorbringen zwischen den Parteien streitig gewesen sei.

114 Eine Aufklärung von Amts wegen wäre nur notwendig gewesen, wenn die Parteien hinreichende Anhaltspunkte für die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung vorgetragen hätten. Das Gericht habe die Frage des angeblichen Fehlens einer Urschrift offengelassen, weil ein solcher Mangel keinesfalls hätte relevant sein können. Seit dem Erlaß des PVC-Urteils des Gerichtshofes stehe fest, daß das Fehlen einer Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission zur Nichtigkeit und nicht zur Inexistenz der angefochtenen Entscheidung führen könne. Da die Rechtsmittelführerin jedoch eine auf Verletzung dieser Formvorschrift gestützte Rüge nicht hinreichend konkret und nicht rechtzeitig erhoben habe, habe das Gericht der Frage, ob eine ordnungsgemäß unterzeichnete Urschrift vorgelegen habe, auch unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit der Polypropylen-Entscheidung nicht nachzugehen brauchen.

115 Der Antrag der Rechtsmittelführerin vom 4. März 1992 sei auf die Inexistenz und nicht auf die Nichtigkeit der Polypropylen-Entscheidung gestützt gewesen. Auch wenn man in diesem Antrag eine Nichtigkeitsrüge sehen wollte, sei diese nicht hinreichend konkret und substantiiert sowie verspätet gewesen.

116 Das Gericht habe den Antrag der Rechtsmittelführerin vom 4. März 1992 geprüft, sei aber zu der Auffassung gelangt, daß diese nicht rechtzeitig entscheidungserhebliche Tatsachen vorgetragen habe. Das Gericht habe zu Recht daran gezweifelt, daß die angeblichen Mängel der Polypropylen-Entscheidung rechtzeitig in das Verfahren eingeführt worden seien. Es habe sich dabei auf Artikel 48 § 2 seiner Verfahrensordnung bezogen, wonach neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens nur vorgebracht werden könnten, wenn sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt würden, die erst während des Verfahrens zutage getreten seien.

117 Das PVC-Urteil des Gerichts könne kein während des Verfahrens zutage getretener Grund sein, da die Rechtsprechung zu Artikel 41 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes auch für Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts gelte. Nach dieser Rechtsprechung (Beschluß des Gerichts BASF/Kommission, Randnr. 12, und Urteil des Gerichtshofes vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-403/85 Rev., Ferrandi/Kommission, Slg. 1991, I-1215) sei ein Urteil in einem anderen Verfahren kein Grund für ein Wiederaufnahmeverfahren.

118 Was die Erklärungen ihrer Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in den PVC-Sachen im November 1991 angehe, so sei die Rechtsmittelführerin in diesem Verfahren vertreten gewesen und hätte diese Erklärungen bereits wesentlich früher in das Polypropylen-Verfahren einführen können. Sie habe die Nichtigkeitsrüge somit nicht rechtzeitig, sondern erst mehr als drei Monate später erhoben. Die Kommission weist darauf hin, daß im analogen Fall eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Artikel 125 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Frist von drei Monaten nach dem Tag gelte, an dem der Antragsteller Kenntnis von der von ihm angeführten Tatsache erhalten habe. Wegen des Ausnahmecharakters des Artikels 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts seien neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in angemessener Zeit vorzubringen, wenn auch nicht ausdrücklich eine Frist vorgesehen sei.

119 Zu den angeblichen Verstössen gegen die Sprachenregelung und den von ihr behaupteten nachträglichen Änderungen der Polypropylen-Entscheidung habe die Rechtsmittelführerin nur Vermutungen angestellt, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzutragen oder eine konkrete Nichtigkeitsrüge zu erheben. In den PVC-Sachen hätten die Klägerinnen konkrete Anhaltspunkte vorgetragen, die sich auf diese Verfahren bezogen hätten. In dem Verfahren, das zum Erlaß des angefochtenen Urteils geführt habe, habe nichts dergleichen stattgefunden.

120 Dagegen habe das Gericht zwar anerkannt, daß die Rechtsmittelführerin das Fehlen einer Urschrift konkret behauptet habe. Aber auch diese konkrete Behauptung habe das Gericht weder unter dem im angefochtenen Urteil behandelten Gesichtspunkt der Inexistenz noch unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit der Polypropylen-Entscheidung zu einer Beweisaufnahme veranlassen müssen. Das Gericht habe festgestellt, daß die Rechtsmittelführerin keine konkreten Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unantastbarkeit eines beschlossenen Rechtsakts vorgetragen habe. Überdies sei die betreffende Rüge wegen Verstosses gegen Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts verspätet erhoben worden. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin habe das Gericht keineswegs anerkannt, daß die Rechtsmittelführerin ihre Argumentation rechtzeitig vorgebracht habe. Vielmehr habe es Zweifel daran geäussert, die Frage aber offengelassen, weil es dann unter dem Gesichtspunkt der Prüfung von Amts wegen die Frage der Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung untersucht habe.

121 Zur angeblichen Verletzung einer Aufklärungspflicht durch das Gericht, die die Rechtsmittelführerin in einer recht pauschalen Formulierung geltend mache, trägt die Kommission vor, Artikel 64 § 3 Buchstabe d der Verfahrensordnung des Gerichts lege nicht die Voraussetzungen für Anträge auf prozeßleitende Maßnahmen fest. Aus den gleichen Gründen, aus denen das Gericht eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt habe, habe das Gericht auch von den von der Rechtsmittelführerin geforderten prozeßleitenden Maßnahmen absehen können. Der Zweck solcher Maßnahmen, wie er in Artikel 64 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts beschrieben werde, bestehe nämlich darin, die Vorbereitung der Entscheidungen und den Ablauf der Verfahren zu gewährleisten; dagegen seien sie nicht dazu bestimmt, Versäumnisse des Klägers beim Vorbringen seiner Klagegründe zu überspielen. Schließlich bestehe keine Diskrepanz zwischen dem angefochtenen Urteil und den vom Gericht in den PVC-Sachen getroffenen prozeßleitenden Maßnahmen, da die prozessuale Situation in diesen Rechtssachen nicht identisch gewesen sei.

122 Zunächst ist zu den prozeßleitenden Maßnahmen darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof nach Artikel 21 seiner EG-Satzung von den Parteien die Vorlage aller Urkunden und die Erteilung aller Auskünfte verlangen kann, die er für wünschenswert hält. Nach Artikel 64 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts sollen prozeßleitende Maßnahmen die Vorbereitung der Entscheidungen, den Ablauf der Verfahren und die Beilegung der Rechtsstreitigkeiten unter den bestmöglichen Bedingungen gewährleisten.

123 Nach Artikel 64 § 2 Buchstaben a und b der Verfahrensordnung des Gerichts haben prozeßleitende Maßnahmen insbesondere zum Ziel, den ordnungsgemässen Ablauf des schriftlichen Verfahrens oder der mündlichen Verhandlung zu gewährleisten und die Beweiserhebung zu erleichtern sowie die Punkte zu bestimmen, zu denen die Parteien ihr Vorbringen ergänzen sollen oder die eine Beweisaufnahme erfordern. Nach Artikel 64 §§ 3 Buchstabe d und 4 gehört zu diesen Maßnahmen, die die Parteien in jedem Verfahrensstadium vorschlagen können, die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen oder Beweisstücken.

124 Wie der Gerichtshof in dem oben angeführten Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnummer 93, entschieden hat, kann eine Partei beim Gericht beantragen, durch eine prozeßleitende Maßnahme der Gegenpartei aufzugeben, in ihrem Besitz befindliche Unterlagen vorzulegen.

125 Jedoch ergibt sich aus dem Zweck der prozeßleitenden Maßnahmen, wie er in Artikel 64 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichts dargelegt ist, daß diese Maßnahmen in den Rahmen der verschiedenen Abschnitte des Verfahrens vor dem Gericht eingefügt sind, deren Ablauf sie erleichtern sollen.

126 Daraus folgt, daß eine Partei nach dem Ende der mündlichen Verhandlung nur dann noch prozeßleitende Maßnahmen beantragen kann, wenn das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließt. Daher hätte das Gericht nur dann über einen solchen Antrag entscheiden müssen, wenn es dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung stattgegeben hätte. Es besteht daher kein Anlaß zu einer gesonderten Prüfung der Rügen, die die Rechtsmittelführerin insoweit erhoben hat.

127 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (u. a. Urteile vom 16. Juni 1971 in der Rechtssache 77/70, Prelle/Kommission, Slg. 1971, 561, Randnr. 7, und vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 53) kann einem Antrag auf Beweisaufnahme, der nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist, nur stattgegeben werden, wenn er Tatsachen von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits betrifft, die der Betroffene nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte.

128 Das gleiche gilt für den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Zwar verfügt das Gericht nach Artikel 62 seiner Verfahrensordnung auf diesem Gebiet über ein Ermessen. Es braucht einem solchen Antrag jedoch nur stattzugeben, wenn die betroffene Partei sich auf Tatsachen von entscheidender Bedeutung beruft, die sie nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte.

129 Im vorliegenden Fall war der vor dem Gericht gestellte Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme auf das PVC-Urteil des Gerichts und Erklärungen der Bevollmächtigten der Kommission in der mündlichen Verhandlung in den PVC-Sachen oder auf einer Pressekonferenz nach Verkündung des genannten Urteils gestützt.

130 Die eine mutmaßliche Praxis der Kommission auf dem Gebiet der Sprachenregelung oder bei nachträchlichen Änderungen betreffenden Hinweise allgemeiner Art, die sich aus einem Urteil in anderen Rechtssachen oder aus anläßlich anderer Verfahren abgegebenen Erklärungen ergaben, konnten als solche nicht als entscheidend für den Ausgang des beim Gericht anhängigen Rechtsstreits angesehen werden.

131 Zu der Rüge, daß es an einer durch die Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs der Kommission festgestellten Urschrift der Polypropylen-Entscheidung in allen verbindlichen Sprachen fehle, hat das Gericht zwar festgestellt, daß die Rechtsmittelführerin sie in ihrem Antrag vom 4. März 1992 erhoben habe. Die Rechtsmittelführerin hat jedoch keine mit der Polypropylen-Entscheidung verbundenen entscheidenden Tatsachen vorgetragen, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gerechtfertigt hätten.

132 Ausserdem hätte die Rechtsmittelführerin dem Gericht schon in ihrer Klageschrift wie einige Kläger in den PVC-Sachen zumindest einen Anhaltspunkt für die Sachdienlichkeit der prozeßleitenden Maßnahmen oder der Beweisaufnahme für das Verfahren geben können, um nachzuweisen, daß die Polypropylen-Entscheidung unter Verstoß gegen die anzuwendende Sprachenregelung erlassen oder nach ihrem Erlaß durch das Kommissionskollegium geändert worden war oder aber daß es an Urschriften fehlt (dahin gehend Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnrn. 93 f.).

133 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin hat das Gericht im angefochtenen Urteil nicht entschieden, daß die im Antrag der Rechtsmittelführerin vom 4. März 1992 angeführten Umstände rechtzeitig vorgetragen worden sind.

134 Im übrigen war das Gericht nicht gehalten, aufgrund einer angeblichen Verpflichtung, Rügen in bezug auf die Rechtmässigkeit des Verfahrens zum Erlaß der Polypropylen-Entscheidung von Amts wegen aufzugreifen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Eine solche Verpflichtung, den Ordre public betreffende Rügen von Amts wegen aufzugreifen, könnte nämlich nur eventuell aufgrund im Verfahren vorgetragener tatsächlicher Anhaltspunkte bestehen.

135 Somit ist festzustellen, daß das Gericht nicht dadurch einen Rechtsirrtum begangen hat, daß es die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, den Erlaß prozeßleitender Maßnahmen und die Anordnung einer Beweisaufnahme abgelehnt hat.

136 Nach alledem sind der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes der Verletzung des Gemeinschaftsrechts und der Rechtsmittelgrund, mit dem Verfahrensfehler gerügt werden, ebenfalls zurückzuweisen.

Zur Verletzung des Gemeinschaftsrechts bei der Feststellung und Überprüfung des vom Gericht zu würdigenden Sachverhalts sowie bei der Beurteilung der individuellen Verantwortlichkeit der an der Zuwiderhandlung Beteiligten und der Bemessung der Geldbusse.

Allgemeines

137 Mit dem dritten Teil des Rechtsmittelgrundes der Verletzung des Gemeinschaftsrechts beanstandet die Rechtsmittelführerin, daß das Gericht Rechtsirrtümer bei der Feststellung und Überprüfung des Sachverhalts begangen habe, die sich auf die Beurteilung der individuellen Verantwortlichkeit der an der Zuwiderhandlung Beteiligten und auf die Bemessung der Geldbusse ausgewirkt hätten.

138 Im Rechtsmittelverfahren sei die Beweiswürdigung der Beurteilung durch den Gerichtshof insoweit nicht entzogen, als es um die rechtlichen Parameter der Beweiserhebung, der Beweisverwertung und der Beweiswürdigung sowie um Fragen der Beweislast und des Beweismasses gehe.

139 Die Beweiswürdigung unterliege demnach einer Kontrolle darauf hin, ob das Gericht gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsregeln beachtet und richtig angewendet habe. Darüber hinaus sei auch zu prüfen, ob die festgestellten Tatsachen die gezogenen Schlußfolgerungen rechtfertigten. In Wettbewerbssachen müssten die von der Kommission vorgebrachten Tatsachenbehauptungen die daraus gezogenen Schlußfolgerungen stützen. In bezug auf das Beweismaß genüge es, sei aber auch erforderlich, daß sich der tatsächliche Sachverhalt aus hinreichend gewichtigen, klaren und übereinstimmenden Indizien ableiten lasse, die nicht durch Gegenindizien entkräftet würden. Ferner seien die Indizien in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden Marktes zu würdigen.

140 Die Grundlage dieser Anforderungen sei die Unschuldsvermutung, die in Artikel 6 Absatz 2 der auch im Rahmen der Gemeinschaftsrechtsordnung zu beachtenden Europäischen Menschenrechtskonvention kodifiziert sei. In Rechtsmittelverfahren sei eine Verletzung der Unschuldsvermutung jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Urteil des Gerichts bei der Feststellung und Überprüfung des Sachverhalts zu Ergebnissen komme, die mit dem Vortrag der Partei unvereinbar seien und ihm nicht in der gebotenen Weise Rechnung trügen oder wenn die bewiesenen Tatsachen für die weitreichenden tatsächlichen Schlußfolgerungen, die darauf basierten, nicht hinreichend tragfähig seien. Entscheidungen, die solche Rechtsfehler aufwiesen, seien gemäß Artikel 54 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes aufzuheben, weil die Voraussetzungen des Artikels 51 Absatz 1 dieser Satzung erfuellt seien.

Zur Teilnahme an den regelmässigen Sitzungen

141 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe in den Randnummern 114 bis 129 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, daß sie ab Ende 1978 oder Anfang 1979 regelmässig an den Sitzungen der Hersteller teilgenommen habe. Der Auszug aus der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen der Kommission, auf den das Gericht seine Feststellung einer regelmässigen Teilnahme der Rechtsmittelführerin an den Sitzungen gestützt habe, enthalte keinerlei Aussage über die Dauer dieser Teilnahme. Aus dem Begriff "regular participant" lasse sich nicht ableiten, während welches Zeitraums ein Unternehmen an den Sitzungen teilgenommen habe. Das Gericht habe somit den mangelnden Beweiswert der Aussage von ICI verkannt und die an eine Beweiswürdigung zu stellenden Anforderungen verletzt.

142 Die in Randnummer 115 des angefochtenen Urteils erwähnten Tabellen stellten ein höchst zweifelhaftes Beweismittel dar und ermöglichten keinen Schluß auf die Dauer der Teilnahme an Sitzungen. Aus ihnen sei nicht zu ersehen, wer sie unter Verwendung welcher Quellen erstellt habe. Die in ihnen genannten Zahlen könnten nicht als Verkaufszahlen qualifiziert werden, denn es sei nicht auszuschließen, daß es sich nur um einen der vielen Vorschläge für ein Volumenkontrollsystem gehandelt habe. Diese Tabellen hätten auf verschiedene Weise zustande gekommen sein können, ohne daß Sitzungen stattgefunden hätten; als Quelle habe möglicherweise das Fides-System gedient. Sie stellten also keinesfalls einen Beweis für Sitzungen dar.

143 Das Gericht habe sich nur auf eine allgemein und im Konjunktiv gehaltene Erklärung in englischer Sprache gestützt, die in der deutschen Übersetzung fehlerhaft wiedergegeben worden sei. Die Aussage von ICI betreffe nur eine der Tabellen und beweise daher nicht, daß die in der Tabelle zur Festsetzung des Quotensystems für 1979 enthaltenen Angaben von ihr stammten.

144 Wenn das Gericht meine, daß eine unvollständige Antwort der Rechtsmittelführerin auf das Auskunftsverlangen und ihre Teilnahme an Sitzungen in den Jahren 1982 und 1983 die Auffassung stützten, daß sie regelmässig an regelmässigen Sitzungen teilgenommen habe, so genüge demgegenüber der Hinweis, daß die Teilnahme an Sitzungen in den Jahren 1982 und 1983 nichts über ihr Verhalten vier bis fünf Jahre zuvor besage.

145 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, es habe keinerlei Absprachen, sondern allenfalls abgestimmte Verhaltensweisen gegeben, die eine Abstimmung zwischen den Unternehmen, ein dieser entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraussetzten. Selbst wenn man einmal unterstelle, daß ihre gelegentliche Teilnahme an Sitzungen zu einer Abstimmung geführt habe, fehle es an einem entsprechenden Marktverhalten ihrerseits.

146 Die Rechtsmittelführerin gelangt zu dem Ergebnis, daß das Gericht unter Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze für das Beweismaß und die Beweiswürdigung auf einer nicht tragfähigen tatsächlichen Grundlage eine Teilnahme der Rechtsmittelführerin an regelmässigen Sitzungen seit 1978 und 1979 festgestellt habe, obwohl der Nachweis für eine solche Teilnahme nur für eine Sitzung im Jahr 1981 und anschließend für 1982 und 1983 geführt worden sei. Selbst für die Zeit von 1981 bis 1983 habe das Gericht nur unter Verkennung der Grundsätze für die Beweislast zu der Feststellung gelangen können, daß die Rechtsmittelführerin an den Sitzungen mit dem Ziel teilgenommen habe, die Festsetzung von Preisen und Verkaufsmengen zu erreichen. Denn in Randnummer 126 des angefochtenen Urteils werde ihr ein Entlastungsbeweis abverlangt, der der Unschuldsvermutung widerspreche. Dies sei mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen unvereinbar. Nicht sie selbst, sondern die Kommission trage die Beweislast. Ihre Nichtteilnahme an den Sitzungen sei im übrigen eine negative Tatsache, die sie nicht beweisen könne.

147 Die Kommission entgegnet, es treffe nicht zu, daß die Auskunft von ICI das einzige Indiz dafür gewesen sei, daß die Rechtsmittelführerin seit Ende 1978 oder Anfang 1979 an den Sitzungen teilgenommen habe. Sie sei vielmehr in Kombination insbesondere mit der in Randnummer 115 des angefochtenen Urteils erwähnten Tabelle zur Festsetzung der Quoten für 1979 zu sehen, in der die Rechtsmittelführerin mit einer Quote genannt werde, die auf Angaben beruhe, die nur von ihr stammen könnten.

148 Das Gericht habe auch keinen Unschuldsbeweis von der Rechtsmittelführerin verlangt, sondern nur dargelegt, daß es keine hinreichenden Anhaltspunkte für den von der Rechtsmittelführerin behaupteten ungewöhnlichen Handlungsablauf gebe, wonach diese an den Sitzungen teilgenommen haben wolle, ohne die dort vereinbarten wettbewerbswidrigen Handlungen mittragen zu wollen. Aus den Randnummern 116 und 117 des angefochtenen Urteils ergebe sich ausserdem, daß das Gericht aufgrund des Verhaltens der Rechtsmittelführerin deren Behauptungen ein geringeres Gewicht beigemessen habe als den Angaben, auf die die Kommission ihre Entscheidung gestützt habe. Es liege somit kein Rechtsverstoß und schon gar kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung im Sinne von Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention vor.

149 In diesem Zusammenhang ist anzuerkennen, daß die Unschuldsvermutung, wie sie sich insbesondere aus Artikel 6 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, zu den Grundrechten gehört, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, die im übrigen durch die Präambel der Einheitlichen Europäischen Akte und durch Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union erneut bekräftigt wurde, in der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützt werden (dahin gehend Urteil Bosman, Randnr. 79).

150 Ferner ist anzuerkennen, daß der Grundsatz der Unschuldsvermutung angesichts der Art der fraglichen Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der für sie verhängten Sanktionen in Verfahren wegen der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln anwendbar ist, die zur Verhängung von Geldbussen oder Zwangsgeldern führen können (dahin gehend u. a. die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache Öztürk, Serie A, Bd. 73, und vom 25. August 1987 in der Rechtssache Lutz, Serie A, Bd. 123-A).

151 Zur Stichhaltigkeit der Rügen der Rechtsmittelführerin ist erstens festzustellen, daß das Gericht entgegen deren Vorbringen festgestellt hat, daß die Antwort von ICI bezueglich der Teilnahme der Rechtsmittelführerin an den regelmässigen Sitzungen anderweitig, so z. B. durch die in Randnummer 115 des angefochtenen Urteils angeführten Tabellen, bestätigt werde.

152 Zweitens gehört die Frage, welches Gewicht diesen Tabellen, der erwähnten Antwort von ICI und der Antwort der meisten Klägerinnen auf eine schriftliche Frage des Gerichts beizumessen ist, denen zufolge die genannten Tabellen nicht auf der Grundlage der Statistiken des Fides-Systems erstellt worden sein können, zur Beweiswürdigung und kann nicht im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens vom Gerichtshof geprüft werden.

153 Drittens hat das Gericht aufgrund der von ihm festgestellten Anhaltspunkte bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Erklärungen, mit denen die Rechtsmittelführerin ihre Teilnahme an anderen Sitzungen während der vorausgehenden Jahre bestritt, Dinge berücksichtigen können, durch die bewiesen wurde, daß die Rechtsmittelführerin entgegen ihren Angaben in ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen an verschiedenen Sitzungen in den Jahren 1982 und 1983 teilgenommen hatte.

154 Viertens ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission bei Streitigkeiten über das Vorliegen von Verstössen gegen die Wettbewerbsregeln die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen hat, durch die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend bewiesen wird (Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 58).

155 Da die Kommission aber hatte nachweisen können, daß die Rechtsmittelführerin an Sitzungen mit offensichtlich wettbewerbswidrigen Zwecken teilgenommen hatte, oblag es dieser, Umstände darzutun, aus denen sich eindeutig ihre fehlende wettbewerbswidrige Einstellung bei der Teilnahme an den Sitzungen ergibt, und nachzuweisen, daß sie ihre Wettbewerber auf ihre andere Zielsetzung hingewiesen hat. Das Gericht hat daher in Randnummer 126 des angefochtenen Urteils nicht unzulässigerweise die Beweislast umgekehrt.

156 Fünftens beruht schließlich das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, daß es an einem Nachweis für ein der Abstimmung zwischen den Unternehmen entsprechendes Marktverhalten und für wettbewerbsbeschränkende Wirkungen fehle, auf einer irrigen Vorstellung von den Anforderungen an den Nachweis einer abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG.

157 Das Gericht hat nämlich in Randnummer 129 des angefochtenen Urteils ausgeführt, daß die Kommission die regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller, an denen die Rechtsmittelführerin zwischen Ende 1978 oder Anfang 1979 und September 1983 teilgenommen habe, vorsorglich zu Recht als aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG eingestuft habe.

158 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes handelt es sich bei der abgestimmten Verhaltensweise um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluß eines Vertrages im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (Urteile vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 26, und vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 63).

159 Wie der Gerichtshof weiter ausgeführt hat, sind die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt (Urteile Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 173, vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80, Zuechner, Slg. 1981, 2021, Randnr. 13, sowie Ahlström u. a./Kommission, Randnr. 63, und Deere/Kommission, Randnr. 86).

160 Nach dieser Rechtsprechung nimmt dieses Selbständigkeitspostulat den Unternehmen zwar nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten auf intelligente Weise anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem man selbst entschlossen ist oder das man in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn die Fühlungnahme bezweckt oder bewirkt, daß Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht dessen normalen Bedingungen entsprechen (dahin gehend die Urteile Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 174, Zuechner, Randnr. 14, und Deere/Kommission, Randnr. 87).

161 Demzufolge setzt zum einen der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise, wie sich unmittelbar aus Artikel 81 Absatz 1 EG ergibt, über die Abstimmung zwischen den Unternehmen hinaus ein dieser entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraus.

162 Jedoch gilt vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen obliegenden Gegenbeweises die Vermutung, daß die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen. Dies gilt um so mehr, wenn die Abstimmung während eines langen Zeitraums regelmässig stattfindet, wie es nach den Feststellungen des Gerichts hier der Fall war.

163 Zum anderen fällt entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin eine abgestimmte Verhaltensweise im vorstehend umschriebenen Sinn selbst dann unter Artikel 81 Absatz 1 EG, wenn auf dem Markt keine wettbewerbswidrigen Wirkungen eintreten.

164 Aus der genannten Vorschrift ergibt sich unmittelbar, daß aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen so, wie es bei Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen der Fall ist, unabhängig von ihrer Wirkung verboten sind, wenn mit ihnen ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird.

165 Ferner setzt der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise zwar ein Marktverhalten der beteiligten Unternehmen voraus, verlangt aber nicht notwendigerweise, daß dieses Verhalten sich konkret in einer Einschränkung, Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs auswirkt.

166 Schließlich ist die hier vorgenommene Auslegung nicht mit dem restriktiven Charakter des Verbots nach Artikel 81 Absatz 1 EG unvereinbar (Urteil vom 29. Februar 1968 in der Rechtssache 24/67, Parke Davis, Slg. 1968, 85, 112), da sie keineswegs den Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausdehnt, sondern deren wörtlichem Sinn entspricht.

167 Somit hat das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht gegen die Grundsätze der Beweislastverteilung verstossen, als es annahm, daß die Kommission die Teilnahme der Rechtsmittelführerin an einer auf die Einschränkung des Wettbewerbs gerichteten Abstimmung zwischen den Polypropylenherstellern bewiesen habe und daher keinen Beweis dafür zu erbringen gebraucht habe, daß diese Abstimmung sich im Marktverhalten niedergeschlagen oder aber wettbewerbsbeschränkend ausgewirkt habe. Vielmehr oblag der Rechtsmittelführerin der Nachweis dafür, daß die Abstimmung sich in keiner Weise auf ihr Marktverhalten ausgewirkt hat.

168 Ohne daß alle Aspekte der Auslegung von Artikel 81 Absatz 1 EG durch das Gericht zu prüfen sind, genügt angesichts dessen die Feststellung, daß das Gericht mit seiner Ansicht, daß der Kommission rechtlich der Beweis gelungen sei, daß die Rechtsmittelführerin regelmässig an regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller zwischen Ende 1978 oder Anfang 1979 und September 1993 teilgenommen habe, daß Zweck dieser Sitzungen namentlich die Festsetzung von Preis- und Verkaufsmengenzielen gewesen sei und daß die Sitzungen Teil eines Systems gewesen seien, keineswegs gegen die Unschuldsvermutung oder die Beweisregeln verstossen hat. Die dahin gehenden Rügen der Rechtsmittelführerin sind somit zurückzuweisen.

Zu den Preisinitiativen

169 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe auch in den Randnummern 166 bis 177 des angefochtenen Urteils die Anforderungen an Beweiswürdigung und Beweismaß verkannt und Schlußfolgerungen allgemeiner Art gezogen, die nicht von tatsächlichen Feststellungen getragen würden. Ohne auf die Tatsache einzugehen, daß die Rechtsmittelführerin nur vereinzelt und zeitlich begrenzt an Sitzungen teilgenommen habe, in denen Preisfragen erörtert worden seien, habe das Gericht die pauschale Vermutung aufgestellt, daß sie an regelmässigen Sitzungen der Hersteller teilgenommen habe, in denen Preisinitiativen vereinbart worden seien.

170 Wenn das Gericht darüber hinaus aufgrund dieser Teilnahme an Sitzungen ihre Zustimmung zu Preisinitiativen und deren Umsetzung unterstellt und ihr den Beweis für das Gegenteil aufgebürdet habe, so habe es rechtswidrigerweise von ihr den Beweis ihrer Unschuld verlangt. Im übrigen habe das Gericht verkannt, daß entlastende Umstände die in Randnummer 168 des angefochtenen Urteils aufgestellte betreffende Vermutung widerlegten.

171 Ferner macht die Rechtsmittelführerin geltend, selbst wenn sie an Sitzungen teilgenommen habe, habe sie nur in drei Fällen zwischen Juli und November 1982 Preisinstruktionen erteilt, durch die die Beratungen der Sitzungen aufgegriffen worden seien, wobei diese Instruktionen rein interner Art gewesen und nie an die Kunden herausgegangen seien. Sie habe die fraglichen Initiativen somit niemals umgesetzt. Dies sei von entscheidender Bedeutung für die Annahme, daß es keinerlei Absprachen zwischen den Herstellern gegeben habe, sondern allenfalls eine abgestimmte Verhaltensweise. Denn dann fehle es an einem der Abstimmung entsprechenden Marktverhalten ihrerseits. Die Wirkungen der genannten internen Preisinitiativen seien somit gleich Null gewesen, da die Verkaufsabteilungen sie nicht an die Kunden weitergegeben hätten. Sie habe eine eigenständige Preispolitik betrieben und gemäß ihren eigenen Interessen in ihrer Investitionspolitik auf Spezialprodukte gesetzt, um Abstand von den verlustträchtigen Massenprodukten zu gewinnen.

172 Mit der Beschränkung seiner Feststellungen auf die Zeit nach 1982 gestehe das Gericht ein, daß für die vorausgehende Zeit keinerlei Beweise gegen sie vorlägen, was bei der Bußgeldfestsetzung hätte berücksichtigt werden müssen. Die bewusst unpräzisen Schlußfolgerungen in dem angefochtenen Urteil stuenden im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen und verstießen gegen die Begründungspflicht. Das Gericht habe im übrigen wenig tragfähige Indizien offensichtlich überdehnt, indem es aus einem Geständnis von ICI auf ein individuell der Rechtsmittelführerin vorwerfbares Verhalten geschlossen habe. Aus der blossen Teilnahme an vereinzelten Sitzungen könne nicht auf ihre Beteiligung an Preisabsprachen durch die Umsetzung der Ergebnisse dieser Absprachen geschlossen werden.

173 Die Kommission verweist auf ihre Argumentation zur Teilnahme der Rechtsmittelführerin an den Sitzungen und macht geltend, daß derjenige, der sich auf einen völlig atypischen Geschehensablauf berufen wolle, konkrete Anhaltspunkte für diesen Geschehensablauf beibringen müsse. Rein pauschale Behauptungen über eine Mentalreservation und eine Täuschungsabsicht reichten dafür nicht aus. Das Gericht habe zu Recht darauf hingewiesen, daß die Preisinstruktionen der Rechtsmittelführerin nicht nur von interner Bedeutung gewesen seien. Zur Beweiskraft der Auskunft von ICI meint die Kommission, es handele sich um eine Frage der Beweiswürdigung; diese Rüge sei im Rechtsmittelverfahren unzulässig.

174 Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß das Gericht ohne unzulässige Umkehrung der Beweislast zu Recht angenommen hat, da der Kommission der Beweis gelungen sei, daß die Rechtsmittelführerin an Sitzungen teilgenommen habe, in denen Preisinitiativen beschlossen, organisiert und kontrolliert worden seien, obliege es der Rechtsmittelführerin, ihr Vorbringen zu beweisen, daß sie diesen Initiativen nicht zugestimmt habe.

175 Ferner steht es im Rechtsmittelverfahren dem Gerichtshof nicht zu, die Beurteilung in Frage zu stellen, die das Gericht in Randnummer 173 des angefochtenen Urteils bezueglich des Umstands vorgenommen hat, daß durch die vom Hauptsitz der Rechtsmittelführerin an die Verkaufsabteilungen gerichteten Preisinstruktionen Aussenwirkungen hätten erzeugt werden sollen.

176 Schließlich ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, mit dem sie darzutun versucht, daß ihr Marktverhalten von den Preisinitiativen unabhängig gewesen sei oder daß die Feststellungen des Gerichts dazu nur einen Teil des in der Polypropylen-Entscheidung angesprochenen Zeitraums beträfen, unerheblich.

177 Denn das Gericht hat in Randnummer 291 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß die Kommission die Willensübereinstimmungen zwischen der Rechtsmittelführerin und anderen Polypropylenherstellern, die u. a. auf Preisinitiativen gerichtet gewesen seien, zu Recht als Vereinbarungen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG angesehen habe.

178 Nach ständiger Rechtsprechung brauchen bei der Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, wenn sich ergibt, daß diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt (Urteil vom 13. Juli 1966 in den Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 321, 390; dahin gehend auch die Urteile vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-277/87, Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission, Slg. 1990, I-45, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnrn. 14 f.).

179 Somit ist nicht ersichtlich, daß das Gericht gegen die Beweisregeln oder die ihm obliegende Begründungspflicht verstossen hätte, als es ausführte, der Kommission sei rechtlich der Beweis gelungen, daß die Rechtsmittelführerin zu den Polypropylenherstellern gehört habe, zwischen denen es zu Willensübereinstimmungen gekommen sei, die auf die in der Polypropylen-Entscheidung genannten Preisinitiativen gerichtet gewesen seien, daß diese Preisinitiativen Teil eines Systems gewesen seien und daß ihre Wirkungen bis zum November 1983 angehalten hätten. Somit sind die Rügen der Rechtsmittelführerin gegen diesen Teil des angefochtenen Urteils zurückzuweisen.

Zu den Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen

180 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe in den Randnummern 189 bis 199 und insbesondere 190 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, daß sie in Anbetracht ihrer Teilnahme an bestimmten Sitzungen auch Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen zugestimmt habe; doch habe das Gericht nicht dargelegt, um welche Maßnahmen es sich handele, wer wann an ihnen beteiligt gewesen sei und in welcher Weise die Vorwürfe bewiesen worden seien. Ihre Beteiligung an diesem Komplex von Maßnahmen ergebe sich daraus, daß sie nichts zum Beweis des Gegenteils vorgetragen habe. Eine derartige Argumentation genüge nicht den Anforderungen an eine Begründung, aber auch nicht den Erfordernissen einer Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der von ihr vorgetragenen rechtlichen Argumente und des ihnen zugrunde liegenden Sachverhalts.

181 Zur Kundenführerschaft ("account leadership") trägt die Rechtsmittelführerin vor, daß es nur Vorschläge und Erörterungen gegeben habe, ohne daß es zu derartigen Absprachen gekommen sei. Aus den von der Kommission vorgelegten Unterlagen lasse sich nichts über die Durchführung eines Systems der Kundenführerschaft entnehmen. Die Wortwahl des Gerichts belege, daß keine bindende Absprache umgesetzt worden sei, sondern daß es überhaupt nicht zu einer Einigung gekommen sei. Dies beweise auch, daß die Hersteller zu bindenden Verabredungen über wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen und deren Umsetzung nicht bereit gewesen seien und in der Haltung einer Mischung von Mentalreservation und Fehlinformation an den Sitzungen teilgenommen hätten. Bei der in Randnummer 191 des angefochtenen Urteils zitierten Textstelle handele es sich nur um eine Darstellung der generellen Probleme betreffend "customer tourism"; sie sei nicht geeignet, die Feststellungen des Gerichts über eine Zuweisung von Kunden an bestimmte Hersteller und deren Bestimmung zu Kundenführern zu untermauern. In diesem Zusammenhang trägt die Rechtsmittelführerin vor, sie sei weder von der Menge noch vom Preis her der "leader" der ihr angeblich zugewiesenen vier Kunden gewesen, selbst wenn sie sie im Einzelfall beliefert habe. Ein solches differenziertes Belieferungsverhalten stehe der Annahme eines von ihr ausgeuebten "account leadership" diametral entgegen.

182 Die Kommission entgegnet, Randnummer 190 des angefochtenen Urteils sei in dem Zusammenhang zu sehen, in dem er stehe. Die Darlegungen der Rechtsmittelführerin zur Nichtverwirklichung des Kundenführungssystems stuenden im Widerspruch zu dem Beweismaterial, aus dem das Gericht in den Randnummern 192 und 193 zitiere; daraus ergebe sich, daß das System zwei Monate lang jedenfalls teilweise, wenn auch nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten, zur Ausführung gebracht worden sei.

183 Hierzu ist lediglich festzustellen, daß das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin in den Randnummern 190 bis 192 und 197 f. des angefochtenen Urteils eine ausreichende Begründung zum Vorliegen und der Art der Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen sowie zu der Frage gegeben hat, welche Unternehmen sich an diesen Maßnahmen beteiligt haben.

184 Die Beweiswürdigung durch das Gericht, insbesondere hinsichtlich der Berichte über Sitzungen und der Antworten von ICI und der Rechtsmittelführerin auf das Auskunftsverlangen, ist der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren entzogen.

185 Aus den in Randnummer 177 dieses Urteils dargelegten Gründen ist das Vorbringen, mit dem die Rechtsmittelführerin darzutun versucht, daß sie das System der Kundenführerschaft nicht durchgeführt habe, nicht stichhaltig, da das Gericht in Randnummer 291 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, daß die Kommission die Willensübereinstimmungen zwischen der Rechtsmittelführerin und anderen Polypropylenherstellern, die auf Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen gerichtet gewesen seien, zu Recht als Vereinbarungen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG eingestuft habe.

186 Somit hat das Gericht nicht gegen die anzuwendenden Beweisregeln oder die ihm obliegende Begründungspflicht verstossen, als es ausführte, der Kommission sei rechtlich der Beweis gelungen, daß die Rechtsmittelführerin zu den Polypropylenherstellern gehöre, zwischen denen es zu Willensübereinstimmungen über die Maßnahmen gekommen sei, mit denen die Durchführung der in der Polypropylen-Entscheidung genannten Preisinitiativen habe gefördert werden sollen. Somit greifen die dagegen gerichteten Rügen der Rechtsmittelführerin ebenfalls nicht durch.

Zu den Absatzzielen und den Quoten

187 Zu den Absatzzielen und den Quoten, auf die sich die Randnummern 231 bis 261 des angefochtenen Urteils beziehen, trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe sich zunächst auf die unrichtige Feststellung gestützt, daß sie regelmässig an den regelmässigen Sitzungen der Hersteller teilgenommen habe. Es habe sodann festgestellt, daß ihr Name in verschiedenen Tabellen genannt sei, und sie habe damit suggeriert, daß diese Namensnennung ein zusätzliches, über die Teilnahme an den Sitzungen hinausgehendes Indiz sei. Das Gericht habe aus der Nennung ihres Namens in unzutreffender Weise auf ihre regelmässige Teilnahme an den regelmässigen Sitzungen geschlossen und so den falschen Eindruck erweckt, daß es eine Reihe von Anhaltspunkten für ihre Beteiligung gebe, obschon alle Vorwürfe allein auf die Nennung ihres Namens in bestimmten Tabellen zurückgeführt worden seien. Diese Tabellen, von denen weder erkennbar sei, von wem noch wann sie gefertigt worden seien, belegten kein wettbewerbswidriges Verhalten.

188 Die Kommission entgegnet, das angefochtene Urteil enthalte eine ausführliche Beweiswürdigung. Die Rechtsmittelführerin ignoriere in ihrer Kritik insoweit die vorhandenen Beweismittel. Die Rüge sei unzulässig, da sie sich auf die Beweiswürdigung beziehe, und sie sei unbegründet, da sie im Widerspruch zu dem vorhandenen und vom Gericht ausführlich gewürdigten Beweismaterial stehe.

189 Hierzu ist lediglich festzustellen, daß die Rügen der Rechtsmittelführerin aus den in den Randnummern 151 bis 167 dieses Urteils angeführten Gründen zurückzuweisen sind, soweit sie sich auf die Feststellungen des Gerichts über die Teilnahme der Rechtsmittelführerin an den regelmässigen Sitzungen beziehen.

190 Soweit die Rügen der Rechtsmittelführerin die Beweiswürdigung durch das Gericht, insbesondere hinsichtlich der Sitzungsteilnehmertabellen, betreffen, sind sie im Rechtsmittelverfahren unzulässig.

191 Somit ist nicht ersichtlich, daß das Gericht gegen die anzuwendenden Beweisregeln oder die ihm obliegende Begründungspflicht verstossen hätte, als es ausführte, der Kommission sei rechtlich der Beweis gelungen, daß die Rechtsmittelführerin zu den Polypropylenherstellern gehört habe, zwischen denen es zu Willensübereinstimmungen über die in der Polypropylen-Entscheidung genannten Verkaufsmengenziele für die Jahre 1979 und 1980 und die erste Hälfte des Jahres 1983 und über die dort genannte Begrenzung ihrer Verkäufe für die Jahre 1981 und 1982 im Verhältnis zu einem vorausgegangenen Bezugszeitraum gekommen sei, die Teil eines Quotensystems gewesen seien. Auch insoweit sind die Rügen der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen.

Die individuelle Verantwortlichkeit der an einer Zuwiderhandlung Beteiligten und die Bemessung der Geldbusse

192 Schließlich trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe nicht genau festzustellen vermocht, in welchem zeitlichen und sachlichen Umfang jedes einzelne Unternehmen beteiligt gewesen sei. Jedem von mehreren Unternehmen, die an einer Verletzung von Artikel 81 EG beteiligt gewesen seien, müsse die Beteiligung an jedem einzelnen Teilakt mit derselben Sicherheit nachgewiesen werden wie einem Einzeltäter. Jeder einzelne sei nämlich nur in dem genau bewiesenen Umfang seiner eigenen Beteiligung verantwortlich.

193 Insbesondere müsse eine Geldbusse individuell nach den "mitwirkungsbezogenen" Tatsachen berechnet werden. Die Kommission und das Gericht hätten diese Grundsätze nicht beachtet, insbesondere als sie die Geldbusse gemäß dem Umsatz der Rechtsmittelführerin festgesetzt hätten, ohne dabei den Besonderheiten ihrer Situation Rechnung zu tragen.

194 Wie sich aus den Ausführungen weiter oben ergibt, hat das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin keinen Rechtsirrtum begangen, als es dieser die Beteiligung an der fraglichen Zuwiderhandlung anlastete oder die Dauer und das Gewicht dieser Beteiligung beurteilte.

195 Nach ständiger Rechtsprechung (u. a. die Urteile vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion Française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 120, und vom 12. November 1985 in der Rechtssache 183/83, Krupp Stahl/Kommission, Slg. 1985, 3609, Randnr. 37) dürfen bei der Festsetzung einer Geldbusse sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der einen - wenn auch nur ungefähren und unvollkommenen - Anhaltspunkt für dessen Grösse und Wirtschaftskraft darstellt, als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden, der mit den Waren, die Gegenstand der Zuwiderhandlung sind, erzielt wurde und deshalb einen Anhaltspunkt für den Umfang dieser Zuwiderhandlung darstellen kann.

196 Wie sich aus Randnummer 361 des angefochtenen Urteils, in der auf die Randnummern 108 f. der Polypropylen-Entscheidung verwiesen wird, ergibt, wurden bei jedem Unternehmen seine jeweiligen Polypropylenlieferungen in die Gemeinschaft sowie sein Umsatz berücksichtigt. Das Gericht hat somit insofern keinen Rechtsirrtum begangen.

197 Im übrigen steht es dem Gerichtshof nicht zu, bei der Entscheidung über Rechtsfragen in einem Rechtsmittelverfahren aus Billigkeitsgründen seine Bewertung an die Stelle der Bewertung des Gerichts zu setzen, das in Wahrnehmung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe einer Geldbusse entscheidet, die gegen ein Unternehmen wegen der von ihm begangenen Verletzung des Gemeinschaftsrechts festgesetzt worden ist (u. a. Urteil vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache 320/92 P, Finsider/Kommission, Slg. 1994, I-5697, Randnr. 46).

198 Daher greifen die Rügen, die sich auf die Beurteilung der individuellen Vorantwortlichkeit der an der Zuwiderhandlung Beteiligten und die Bemessung der Geldbusse beziehen, ebenfalls nicht durch. Auch der dritte Teil des Rechtsmittelgrundes der Verletzung des Gemeinschaftsrechts ist somit zurückzuweisen.

199 Da keiner der vorgebrachten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

200 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Die Streithelferin hat ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten.

3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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