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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 26.10.1995
Aktenzeichen: C-199/94 P (1)
Rechtsgebiete: Verordnung 4028/86/EWG, EWGV


Vorschriften:

Verordnung 4028/86/EWG Art. 6 Abs. 1
Verordnung 4028/86/EWG Art. 35 Abs. 1a
EWGV Art. 173
EWGV Art. 176
EWGV Art. 178
EWGV Art. 215
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein in klarer und unzweideutiger Weise abgefasstes Schreiben, mit dem die Kommission ein Unternehmen, das gemäß der Verordnung Nr. 4028/86 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur einen Antrag auf Gemeinschaftszuschuß gestellt hat, darüber unterrichtet, daß sein Antrag wegen unzureichender Haushaltsmittel abgelehnt worden ist, stellt eine Handlung dar, die gegenüber diesem Unternehmen Rechtswirkungen erzeugt, die endgültig sind, soweit sein Antrag aufgrund der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr auf ein späteres Haushaltsjahr übertragen werden kann. Es stellt eine ordnungsgemässe Mitteilung der in ihm enthaltenen Entscheidung dar, so daß die Klagefristen des Artikels 173 zu dem Zeitpunkt in Lauf gesetzt werden, zu dem das Unternehmen von ihm Kenntnis erlangt.

2. Im Rahmen der auf Artikel 173 des Vertrages gestützten Rechtmässigkeitskontrolle sind die Gemeinschaftsgerichte nicht befugt, Anordnungen zu erlassen, auch wenn sie sich auf die Modalitäten der Durchführung ihrer Urteile beziehen.

3. Eine Partei kann zwar mit einer Schadensersatzklage vorgehen, ohne durch irgendeine Vorschrift gezwungen zu sein, die Nichtigerklärung der rechtswidrigen Maßnahme, die ihr einen Schaden verursacht hat, zu betreiben, doch kann sie auf diesem Wege nicht die Unzulässigkeit einer Klage umgehen, die sich auf dieselbe Rechtswidrigkeit bezieht und dieselben finanziellen Ziele verfolgt. Dies wäre der Fall, wenn man einem Unternehmen, das nicht fristgemäß Klage auf Nichtigerklärung der Weigerung, ihm einen von ihm beantragten Gemeinschaftszuschuß zu gewähren, erhoben hat, das Recht zuerkennen würde, im Wege der Schadensersatzklage unter Berufung auf dieselben Rechtswidrigkeitsgründe wie in einer verspäteten Nichtigkeitsklage einen Betrag in Höhe dieses Zuschusses zuzueglich Zinsen zu fordern.


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 26. OKTOBER 1995. - PESQUERIA VASCO-MONTANESA SA (PEVASA) UND COMPANIA INTERNACIONAL DE PESCA Y DERIVADOS SA (INPESCA) GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - FISCHEREI - GEMEINSCHAFTSZUSCHUSS FUER DEN BAU VON FISCHEREIFAHRZEUGEN - NICHTIGKEITSKLAGE - FRISTEN - HAFTUNGSKLAGE - ZULAESSIGKEIT - OFFENSICHTLICH UNBEGRUENDETES RECHTSMITTEL. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-199/94 P UND C-200/94 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die Pesquería Vasco-Montañesa SA (im folgenden: Pevasa) und die Compañía Internacional de Pesca y Derivados SA (im folgenden: Inpesca) haben mit Rechtsmittelschriften, die am 8. Juli 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 28. April 1994 in den Rechtssachen T-452/93 und T-453/93 (Pevasa und Inpesca/Kommission, Slg. 1994, II-229) eingelegt, mit dem ihre Klagen als unzulässig abgewiesen und ihnen die Kosten auferlegt worden waren. Pevasa und Inpesca beantragen ausserdem, die Entscheidungen der Kommission vom 18. Dezember 1990 und 8. November 1991 für nichtig zu erklären, mit denen diese es abgelehnt hat, ihnen den von ihnen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 376, S. 7) beantragten Zuschuß zu gewähren, der Kommission aufzugeben, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihnen diesen Zuschuß zu gewähren, und die Kommission zum Ersatz des durch ihr Verhalten verursachten Schadens zu verurteilen.

2 Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 kann die Kommission einen Gemeinschaftszuschuß zu Investitionsvorhaben für den Kauf oder Bau neuer Fischereifahrzeuge gewähren. Nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung beschließt die Kommission zweimal jährlich über die Anträge auf derartige Zuschüsse, wobei die "erste Entscheidung... spätestens am 30. April [ergeht] und... die bis zum 31. Oktober des voraufgehenden Jahres eingereichten Anträge [betrifft]; die zweite Entscheidung ergeht spätestens am 31. Oktober und betrifft die bis zum 31. März des laufenden Jahres eingereichten Anträge". Gemäß Artikel 37 Absatz 1 werden Zuschussanträge, die nicht berücksichtigt werden konnten, weil nicht genügend Mittel zur Verfügung standen, nur einmal auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

3 Aus dem angefochtenen Beschluß geht hervor, daß am 29. Juni 1989 bei der Kommission ein Antrag von Inpesca auf einen Zuschuß für den Bau eines Thunfischfängers der Frosterflotte einging. Am 31. Oktober 1989 ging bei ihr ein ähnlicher Antrag von Pevasa ein.

4 Am 18. Dezember 1990 unterrichtete die Kommission Inpesca und Pevasa durch gleichlautende Schreiben darüber, daß sie für ihre Vorhaben keine Zuschüsse habe bewilligen können, weil die für die Finanzierung der Vorhaben des Jahres 1990 zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichten.

5 Die Kommission hat eingeräumt, daß ihre Entscheidungen über die Anträge der Rechtsmittelführerinnen spätestens am 30. April 1990 hätten ergehen müssen. Sie hat dargelegt, daß sie im April 1990 gezwungen gewesen sei, die Gewährung neuer Zuschüsse auszusetzen, weil bestimmte Mitgliedstaaten ihr nicht alle für die Bearbeitung der eingereichten Anträge erforderlichen Informationen übermittelt hätten. Sie hat weiter ausgeführt, daß die Anträge der Rechtsmittelführerinnen gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 automatisch auf das Haushaltsjahr 1991 übertragen worden seien.

6 Im April 1991 beschloß die Kommission, alle Entscheidungen über die Gewährung von Gemeinschaftshilfe für den Neubau von Fischereifahrzeugen auszusetzen. In einer im Amtsblatt vom 20. Juni 1991 (ABl. C 160, S. 3) veröffentlichten Mitteilung gab sie jedoch bekannt, daß alle Neubauanträge bei der Vorbereitung der Entscheidungen der Kommission für die zweite Runde des Haushaltsjahres 1991 nochmals geprüft würden.

7 Am 8. November 1991 teilte die Kommission den Rechtsmittelführerinnen durch gleichlautende Schreiben mit, daß sie für ihre Vorhaben keine Zuschüsse habe bewilligen können, weil die für die Finanzierung der Vorhaben des Jahres 1991 zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichten.

8 Mit Schreiben vom 7. Januar 1992 forderte Pevasa die Kommission auf, ihr mitzuteilen, ob ihr Zuschussantrag auf das Haushaltsjahr 1992 übertragen worden sei, und ihr für den Fall der endgültigen Ablehnung ihres Antrags die Gründe für diese Ablehnung bekanntzugeben. Am 27. Januar 1992 sandte Inpesca ein gleichlautendes Schreiben an die Kommission.

9 Da Pevasa und Inpesca auf ihre Schreiben keine Antwort erhielten, forderten sie die Kommission am 18. März und 31. März 1992 auf, im Sinne des Artikels 175 EWG-Vertrag tätig zu werden.

10 Mit Schreiben vom 18. Mai 1992, die den Rechtsmittelführerinnen am 25. Mai 1992 zugingen, teilte die Kommission ihnen mit, daß die Schreiben vom 18. Dezember 1990 und 8. November 1991 mit Gründen versehene Entscheidungsmitteilungen nach Artikel 35 der Verordnung Nr. 4028/86 darstellten.

11 Mit Schreiben vom 21. Mai 1992 führte die Kommission aus, daß die Anträge auf Gemeinschaftszuschüsse, die wegen unzureichender Mittel nicht hätten berücksichtigt werden können, gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 nur einmal auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden könnten. Weiter wies sie in diesen Schreiben darauf hin, daß die Liste der für einen Gemeinschaftszuschuß in Frage kommenden Vorhaben auf Anfrage erhältlich sei und daß die Betroffenen folglich die Rechtmässigkeit der Entscheidung der Kommission, eine Gemeinschaftsfinanzierung vorrangig für diese Vorhaben zu bewilligen, überprüfen und gegebenenfalls vom Gerichtshof kontrollieren lassen könnten.

12 Am 30. Juli 1992 haben die Rechtsmittelführerinnen Klage gemäß den Artikeln 173, 174, 176, 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag erhoben auf Nichtigerklärung der sich aus den Schreiben vom 18. Dezember 1990 und 8. November 1991 ergebenden Entscheidungen der Kommission, auf Anordnung an die Kommission, die für die Gewährung des von ihnen beantragten Gemeinschaftszuschusses erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, und auf Anerkennung ihres Anspruchs auf Ersatz des durch die angefochtenen Entscheidungen verursachten Schadens.

13 Am 28. April 1994 hat das Gericht einen Beschluß erlassen, mit dem diese Klagen als unzulässig abgewiesen wurden. Das Gericht hat insbesondere die Auffassung vertreten, daß die Klagen, soweit sie Anträge auf Nichtigerklärung enthielten, lange nach Ablauf der mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung um zehn Tage verlängerten Zweimonatsfrist des Artikels 173 des Vertrages eingereicht worden seien. Es hat entschieden, daß die Anträge, der Kommission aufzugeben, die zur Gewährung des beantragten Zuschusses erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, über die Befugnis hinausgingen, die den Gemeinschaftsgerichten im Rahmen der Nichtigkeitsklage übertragen sei. Es hat weiter die Ansicht vertreten, daß die Schadensersatzanträge in der in den Klageschriften enthaltenen Fassung, mit denen als Schadensersatz die Zinsen auf den beantragten Zuschuß gefordert würden, nicht als selbständige Anträge gestellt worden seien, sondern den Anträgen auf Anerkennung des Anspruchs der Rechtsmittelführerinnen auf den Zuschuß untergeordnet und wegen der Unzulässigkeit dieser Anträge ebenfalls unzulässig seien. Schließlich stellten die Schadensersatzanträge, die sich aus den Erwiderungen ergäben, neue Anträge dar, die nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung nicht zugelassen werden könnten.

14 Zur Begründung des Antrags auf Aufhebung des Beschlusses vom 28. April 1994 haben Pevasa und Inpesca im wesentlichen drei Rechtsmittelgründe geltend gemacht, die die verschiedenen Punkte der in erster Instanz gestellten und vom Gericht als unzulässig zurückgewiesenen Anträge betreffen. In ihrer Rechtsmittelbeantwortung hat die Kommission die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.

15 Ist das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann es der Gerichtshof nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung jederzeit durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

16 Hinsichtlich des Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, daß das Gericht gegen Artikel 173 des Vertrages verstossen habe, indem es die Auffassung vertreten habe, daß die Schreiben vom 8. November 1991 klar und unmißverständlich seien, daß sie Handlungen darstellten, die gegenüber den Rechtsmittelführerinnen endgültige Rechtswirkungen erzeugten, daß sie eine ordnungsgemässe Mitteilung der in ihnen enthaltenen Entscheidungen darstellten und daß die Klagefristen folglich zu dem Zeitpunkt in Lauf gesetzt worden seien, zu dem die Rechtsmittelführerinnen von ihnen Kenntnis erlangt hätten. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen hat das Verhalten der Kommission zu Verwirrung geführt, bei ihnen verständliche Zweifel hervorgerufen und die Grundsätze der Rechtssicherheit und des guten Glaubens verletzt. Erstens seien die Schreiben vom 8. November 1991 in ähnlicher Weise abgefasst worden wie die Schreiben vom 18. Dezember 1990, obwohl die Kommission ihnen unterschiedliche Rechtswirkungen beimesse in dem Sinne, daß die Schreiben vom 18. Dezember 1990 eine Übertragung der Zuschussanträge auf das folgende Haushaltsjahr zur Folge hätten, während die Schreiben vom 8. November 1991 zur endgültigen Ablehnung der Anträge führten. Ferner sei allgemein bekannt gewesen, daß die Kommission die Bestimmungen des Artikels 37 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86, wonach die Zuschussanträge nur einmal übertragen werden könnten, nicht beachte, wie der Rechnungshof in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1990 (ABl. C 324 vom 13. Dezember 1991, S. 1, 93) ausgeführt habe. Schließlich werde die Mehrdeutigkeit des Verhaltens der Kommission dadurch bestätigt, daß sie auf die Auskunftsersuchen vom 7. und 27. Januar 1992 erst geantwortet habe, als die Rechtsmittelführerinnen sie aufgefordert hätten, gemäß Artikel 175 des Vertrages tätig zu werden. Folglich sei die Haltung der Kommission erst durch die Schreiben vom 18. Mai 1992, die am 25. Mai 1992 bekanntgegeben worden seien, in eindeutiger und bestimmter Weise festgelegt worden; der 25. Mai 1992 stelle demnach den Ausgangspunkt für die Berechnung der Klagefrist des Artikels 173 dar.

17 Erstens ist festzustellen, daß in den Schreiben vom 8. November 1991 klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht wird, daß die Zuschussanträge wegen unzureichender Haushaltsmittel abgelehnt wurden. Wie das Gericht zu Recht ausgeführt hat, ergibt sich die Endgültigkeit dieser Ablehnungen, die auf die entsprechenden Entscheidungen vom 18. Dezember 1990 folgten, aus Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86, der nur eine einzige Übertragung der Anträge zulässt, und nicht aus einer Entscheidung der Kommission. Daraus folgt zum einen, daß die Kommission nicht verpflichtet war, die Rechtsfolgen der zweiten Ablehnung anzugeben, und zum anderen, daß der Umstand unerheblich ist, daß die Schreiben vom 8. November 1991 ähnlich abgefasst waren wie die vom 18. Dezember 1990.

18 Zweitens könnten die Rechtsmittelführerinnen, selbst wenn nachgewiesen wäre, daß die Kommission bei der Prüfung anderer Anträge gegen den genannten Artikel 37 Absatz 1 verstossen hat, solche rechtswidrigen Handlungen nicht zur Begründung der Behauptung heranziehen, daß die Rechtsfolgen der Ablehnung, die sich aus den Schreiben vom 8. November 1991 ergeben habe, ungewiß gewesen seien.

19 Drittens kann der Umstand, daß die Kommission nicht umgehend auf die Auskunftsersuchen der Rechtsmittelführerinnen geantwortet hat, so bedauerlich er auch sein mag, nichts an der Endgültigkeit der streitigen Entscheidungen ändern.

20 Demnach hat das Gericht zutreffend entschieden, daß die Schreiben vom 8. November 1991 Handlungen gewesen seien, die gegenüber den Rechtsmittelführerinnen endgültige Rechtswirkungen erzeugten, daß sie eine ordnungsgemässe Mitteilung der in ihnen enthaltenen Entscheidungen dargestellt hätten und daß die Klagefristen des Artikels 173 folglich zu dem Zeitpunkt in Lauf gesetzt worden seien, zu dem die Rechtsmittelführerinnen von ihnen Kenntnis erlangten. Auch hat es zu Recht ausgeführt, daß man aus denselben Gründen hinsichtlich der Schreiben vom 18. Dezember 1990 zu dem gleichen Ergebnis kommen müsse.

21 Somit ist dieser erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

22 Zu den Anträgen, die streitigen Entscheidungen für null und nichtig zu erklären und der Kommission aufzugeben, die für die Gewährung des beantragten Zuschusses erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, daß das Gericht gegen die Artikel 174 und 176 des Vertrages verstossen habe, indem es unterschiedliche Anträge der Rechtsmittelführerinnen, die auf diesen beiden Artikeln beruht hätten, in unzulässiger Weise zusammengefasst habe. Zum einen ergebe sich aus Artikel 174, daß die Entscheidung des Gerichts, der Klage stattzugeben, zur Folge habe, daß die angefochtenen Handlungen für null und nichtig zu erklären seien, was die Rechtsmittelführerinnen mit dem ersten dieser Anträge angestrebt hätten. Zum anderen gehe aus Artikel 176 hervor, daß das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last falle, verpflichtet sei, unter Beachtung des ergangenen Urteils die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, so daß der zweite dieser Anträge nicht über die Befugnisse hinausgehe, die den Gemeinschaftsgerichten durch den Vertrag zuerkannt seien.

23 Erstens fallen die von den Rechtsmittelführerinnen in erster Instanz gestellten Anträge, soweit sie darauf gerichtet sind, die streitigen Entscheidungen für null und nichtig zu erklären, mit dem Antrag auf Nichtigerklärung zusammen, den das Gericht als unzulässig zurückgewiesen hat.

24 Zweitens ergibt sich, soweit diese Anträge darauf gerichtet sind, der Kommission aufzugeben, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. zuletzt Urteil vom 5. Juli 1995 in der Rechtssache C-21/94, Parlament/Rat, Slg. 1995, I-0000, Randnr. 33), daß die Gemeinschaftsgerichte im Rahmen der auf Artikel 173 des Vertrages gestützten Rechtsmässigkeitskontrolle nicht befugt sind, Anordnungen zu erlassen, auch wenn sie sich auf die Modalitäten der Durchführung ihrer Urteile beziehen.

25 Mithin ist auch der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

26 Zum Antrag auf Ersatz des entstandenen Schadens tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, daß das Gericht gegen die Artikel 176, 178 und 215 verstossen habe, indem es den in der Klageschrift gestellten Antrag unvollständig zur Kenntnis genommen habe und parteiisch und äusserst formalistisch ausgelegt habe. Dieser Antrag habe sowohl die Auszahlung des Zuschusses als Schadensersatz wie auch den Anspruch auf Verzugszinsen betroffen. In diesem Zusammenhang stütze sich der Schadensersatzantrag auf Artikel 176 in Verbindung mit den Artikeln 178 und 215 und sei im Verhältnis zum Antrag auf Nichtigerklärung eigenständig und unterschiedlich.

27 Auch wenn die Anträge, die die Rechtsmittelführerinnen in den in erster Instanz eingereichten Klageschriften gestellt haben, sowohl eine Schadensersatzforderung wie auch den Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen betroffen haben, so hat doch der Gerichtshof wiederholt entschieden (vgl. insbesondere Urteile vom 12. November 1981 in der Rechtssache 543/79, Birke/Kommission und Rat, Slg. 1981, 2669, Randnr. 28, und in der Rechtssache 799/79, Bruckner/Kommission und Rat, Slg. 1981, 2697, Randnr. 19), daß eine Partei zwar mit einer Schadensersatzklage vorgehen kann, ohne durch irgendeine Vorschrift gezwungen zu sein, die Nichtigerklärung der rechtswidrigen Maßnahme, die ihr einen Schaden verursacht hat, zu betreiben, daß sie auf diesem Wege aber nicht die Unzulässigkeit einer Klage umgehen kann, die sich auf dieselbe Rechtswidrigkeit bezieht und dieselben finanziellen Ziele verfolgt.

28 Im vorliegenden Fall wären die angeblichen Schadensersatzanträge gerade auf die Zahlung von Beträgen in Höhe des Gemeinschaftszuschusses gerichtet gewesen, der ausgezahlt worden wäre, wenn die Kommission den entsprechenden Anträgen der Rechtsmittelführerinnen stattgegeben hätte, zuzueglich Verzugszinsen, und sie wurden auf dieselben Rechtswidrigkeitsgründe gestützt wie die Anträge auf Nichtigerklärung. Unter diesen Umständen ist es offensichtlich, daß solche Schadensersatzklagen darauf abgezielt hätten, die Klagefrist des Artikels 173 zu umgehen, und deshalb einen Mißbrauch des durch Artikel 178 des Vertrages eingeführten Verfahrens dargestellt hätten.

29 Nach alledem sind sämtliche Rechtsmittelgründe, die die Rechtsmittelführerinnen vorgetragen haben, um die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts zu erreichen, offensichtlich unbegründet. Da die anderen Anträge der Rechtsmittelführerinnen von der Aufhebung dieses Beschlusses abhängen, brauchen sie nicht geprüft zu werden. Folglich sind die Rechtsmittel gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

30 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

beschlossen:

1) Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2) Die Rechtsmittelführerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 26. Oktober 1995

Ende der Entscheidung

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