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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.10.2003
Aktenzeichen: C-199/99 P
Rechtsgebiete: EGKSV, Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994, EMRK


Vorschriften:

EGKSV Art. 65
EGKSV Art. 15
EGKSV Art. 33
Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994
EMRK Art. 6
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte stellt einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar. Gegen diesen Grundsatz würde es verstoßen, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke gegründet würde, von denen die Parteien selbst - oder eine von ihnen - keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten.

( vgl. Randnr. 19 )

2. Der allgemeine Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dass jedermann Anspruch auf einen fairen Prozess und insbesondere auf einen Prozess innerhalb einer angemessenen Frist hat, gilt auch für eine Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der diese gegen ein Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht Geldbußen verhängt.

Die Angemessenheit der Frist ist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens des Klägers und der zuständigen Behörden zu beurteilen.

Die Liste dieser Kriterien ist nicht abschließend, und die Beurteilung der Angemessenheit der Frist erfordert keine systematische Prüfung der Umstände des Falles anhand jedes Kriteriums, wenn die Dauer des Verfahrens anhand eines von ihnen gerechtfertigt erscheint. Mittels dieser Kriterien soll geklärt werden, ob die Dauer der Behandlung einer Rechtssache gerechtfertigt war. Die Komplexität der Sache oder vom Kläger herbeigeführte Verzögerungen können daher herangezogen werden, um eine auf den ersten Blick zu lange Dauer zu rechtfertigen. Umgekehrt kann die Verfahrensdauer auch anhand nur eines Kriteriums als unangemessen eingestuft werden; dies gilt insbesondere dann, wenn sie aus dem Verhalten der zuständigen Behörden resultiert. Gegebenenfalls kann die Dauer eines Verfahrensabschnitts ohne weiteres als angemessen eingestuft werden, wenn sie der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer einer derartigen Sache entspricht.

( vgl. Randnrn. 41-43 )

3. Nach den Artikeln 32d § 1 KS und 51 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig, vorbehaltlich einer Verfälschung des Sachverhalts oder der Beweismittel.

( vgl. Randnr. 65 )

4. Es ist Sache des Gemeinschaftsrichters, gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung über die Beweisaufnahme anhand der Umstände des Rechtsstreits zu entscheiden, ob die Vorlage eines Schriftstücks erforderlich ist. Für das Gericht ergibt sich aus Artikel 49 in Verbindung mit Artikel 65 Buchstabe b seiner Verfahrensordnung, dass die Aufforderung zur Vorlage von Schriftstücken zu den Beweiserhebungen gehört, die das Gericht in jedem Verfahrensstadium anordnen kann, wenn es sie zum Beweis der Echtheit für erforderlich hält.

( vgl. Randnrn. 67, 70 )

5. Auch ohne wettbewerbswidrige Wirkungen kann eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag festgestellt und gemäß § 5 dieses Artikels eine Geldbuße festgesetzt werden. Die mögliche Auswirkung einer Vereinbarung oder einer verabredeten Praxis auf den normalen Wettbewerb ist daher bei der Beurteilung der angemessenen Höhe der Geldbuße kein ausschlaggebendes Kriterium. Gesichtspunkte, die die Intention und damit den Zweck eines Verhaltens betreffen, können nämlich größere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Preisfestsetzung und die Marktaufteilung handelt.

( vgl. Randnr. 80 )

6. Eine Vereinbarung über den Informationsaustausch verstößt gegen die Wettbewerbsregeln, wenn sie den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt.

Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die Voraussetzungen für eine abgestimmte Verhaltensweise sind, verlangen nämlich nicht die Ausarbeitung eines eigentlichen Plans"; sie sind vielmehr im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags und des EGKS-Vertrags zu verstehen, wonach jeder Wirtschaftsteilnehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt betreiben und welche Bedingungen er seiner Kundschaft gewähren will.

Es ist zwar richtig, dass dieses Selbständigkeitspostulat den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht nimmt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Wettbewerber auf intelligente Weise anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen den Wirtschaftsteilnehmern entgegen, die bezweckt oder bewirkt, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen.

( vgl. Randnrn. 105-107 )

7. Der Zweck der Akteneinsicht in Wettbewerbssachen besteht insbesondere darin, es den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte zu ermöglichen, von den in den Akten der Kommission enthaltenen Beweismitteln Kenntnis zu nehmen, damit sie auf deren Grundlage zu den Schlussfolgerungen, zu denen die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte gelangt ist, sachgerecht Stellung nehmen können. Somit soll durch die Einsicht in die Akten der Kommission die wirksame Inanspruchnahme der Verteidigungsrechte gewährleistet werden.

Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht im Verfahren vor dem Erlass der Entscheidung kann daher grundsätzlich deren Nichtigerklärung nach sich ziehen, wenn die Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens beeinträchtigt worden sind. In einem solchen Fall wird die eingetretene Verletzung nicht durch den bloßen Umstand geheilt, dass die Akteneinsicht im Gerichtsverfahren im Rahmen einer eventuellen Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung ermöglicht worden ist. Wurde die Einsicht in diesem Stadium gewährt, so braucht das betroffene Unternehmen nicht zu beweisen, dass die Entscheidung der Kommission anders gelautet hätte, wenn es Einsicht in die nicht übermittelten Unterlagen erhalten hätte, sondern lediglich, dass die fraglichen Schriftstücke zu seiner Verteidigung hätten dienlich sein können.

( vgl. Randnrn. 125-128 )

8. Die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung hat den Zweck, dem Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht.

Im Rahmen der Pflicht zur Begründung einer Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbußen verhängt werden, sind Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen, so nützlich und wünschenswert sie auch sein mögen, nicht unabdingbar, da die Kommission jedenfalls nicht durch den ausschließlichen und mechanischen Rückgriff auf mathematische Formeln auf ihr Ermessen verzichten darf.

Der Umstand, dass nur die Vorlage dieser Zahlen es ermöglichte, einige Berechnungsfehler aufzudecken, reicht nicht aus, um die Begründung der streitigen Entscheidung als unzureichend anzusehen, da sich der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der Kontrolle einer solchen Entscheidung alle Angaben vorlegen lassen kann, die erforderlich sind, um ihm eine eingehende Kontrolle der Berechnungsweise der Geldbuße zu ermöglichen.

( vgl. Randnrn. 145, 149-150 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 2. Oktober 2003. - Corus UK Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete Praktiken - Europäische Trägerhersteller. - Rechtssache C-199/99 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-199/99 P

Corus UK Ltd, vormals British Steel plc, mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: P. Collins und M. Levitt, Solicitors, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-151/94 (British Steel/Kommission, Slg. 1999, II-629) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall und W. Wils als Bevollmächtigte im Beistand von J. Flynn, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann (Berichterstatter) und S. von Bahr,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten in der Sitzung vom 31. Januar 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. September 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Corus UK Ltd, vormals British Steel plc, hat mit Rechtsmittelschrift, die am 25. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-151/94 (British Steel/Kommission, Slg. 1999, II-629, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem ihre auf Nichtigerklärung der Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (ABl. L 116, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) gerichtete Klage teilweise abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung hatte die Kommission in Anwendung von Artikel 65 EGKS-Vertrag eine Geldbuße gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzt.

Sachverhalt und streitige Entscheidung

2 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die europäische Stahlindustrie ab 1974 von einer Krise betroffen war, die auf einem Nachfragerückgang beruhte, der zu einem Überangebot und Überkapazitäten und damit zu niedrigen Preisen führte.

3 Nachdem die Kommission zunächst versucht hatte, die Krise durch einseitige freiwillige Verpflichtungen der Unternehmen in Bezug auf Mengen und Mindestpreise des auf dem Markt angebotenen Stahls (Simonet-Plan") oder durch die Festsetzung von Richt- und Mindestpreisen (Davignon-Plan", Eurofer-I-Vereinbarung") zu bewältigen, stellte sie 1980 eine offensichtliche Krise im Sinne von Artikel 58 EGKS-Vertrag fest und schrieb u. a. für Träger verbindliche Produktionsquoten vor. Diese Gemeinschaftsregelung lief am 30. Juni 1988 aus.

4 Schon vor diesem Zeitpunkt hatte die Kommission in verschiedenen Mitteilungen und Entscheidungen das Auslaufen des Quotensystems bekannt gegeben und darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Systems die Rückkehr zu einem Markt des freien Wettbewerbs zwischen den Unternehmen bedeute. Die Branche war jedoch weiterhin durch Überkapazitäten in der Erzeugung gekennzeichnet, die nach Auffassung von Experten eine schnelle und ausreichende Stilllegung erforderten, damit die Unternehmen der weltweiten Konkurrenz standhalten konnten.

5 Nach dem Auslaufen des Quotensystems führte die Kommission ein Überwachungssystem ein, das die Sammlung von Produktions- und Absatzstatistiken, die Verfolgung der Marktentwicklung sowie eine regelmäßige Befragung der Unternehmen zur Marktlage und zu den Markttendenzen umfasste. Es gab daher im Rahmen von Konsultationstreffen regelmäßige Kontakte zwischen den Unternehmen der Branche, von denen einige der Wirtschaftsvereinigung Eurofer angehörten, und der GD III (Generaldirektion Binnenmarkt und gewerbliche Wirtschaft") der Kommission (im Folgenden: GD III). Das Überwachungssystem endete am 30. Juni 1990 und wurde durch eine individuelle und freiwillige Informationsregelung ersetzt.

6 Anfang 1991 ließ die Kommission bei einigen Unternehmen und Verbänden des Stahlsektors verschiedene Nachprüfungen vornehmen. Am 6. Mai 1992 wurde ihnen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt. Anfang 1993 fanden Anhörungen statt.

7 Am 16. Februar 1994 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, mit der sie die gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verstoßende Beteiligung von 17 europäischen Stahlunternehmen und einem ihrer Wirtschaftsverbände an einer Reihe von Vereinbarungen, Beschlüssen und verabredeten Praktiken zur Festsetzung von Preisen, zur Marktaufteilung und zum Austausch vertraulicher Informationen auf dem Trägermarkt der Gemeinschaft feststellte. In dieser Entscheidung setzte sie gegen 14 Unternehmen Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen zwischen dem 1. Juli 1988 und dem 31. Dezember 1990 fest.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

8 Am 13. April 1994 erhob die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht eine auf die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung gerichtete Klage.

9 Im angefochtenen Urteil gab das Gericht der Klage der Rechtsmittelführerin teilweise statt und setzte die gegen sie verhängte Geldbuße herab.

Anträge der Beteiligten

10 Die Rechtsmittelführerin beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- soweit es die Umstände zulassen, die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, die vom Gericht festgesetzte Geldbuße, die durch Artikel 4 der streitigen Entscheidung gegen die Rechtsmittelführerin verhängt wurde, herabzusetzen oder für nichtig zu erklären;

- die Kommission zur Zahlung von Zinsen für die Geldbuße oder deren aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Urteils oder der Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zurückzuzahlenden Teil für die Zeit von der Zahlung der Geldbuße durch die Rechtsmittelführerin am 2. Juni 1994 bis zur Rückzahlung durch die Kommission in einer vom Gericht für angemessen und billig angesehenen Höhe zu verurteilen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

11 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel zurückzuweisen;

- der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe

12 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe:

1. Verletzung des Rechts auf einen fairen Prozess innerhalb angemessener Frist;

2. Verletzung wesentlicher Formvorschriften beim Erlass der streitigen Entscheidung;

3. Verletzung von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag;

4. Verletzung der Verteidigungsrechte durch das Gericht, weil es eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin im Verwaltungsverfahren nicht geahndet habe;

5. Verletzung von Artikel 15 EGKS-Vertrag hinsichtlich der Begründung für die Höhe der Geldbußen in der streitigen Entscheidung;

6. Verletzung von Artikel 33 EGKS-Vertrag, weil das Gericht Artikel 1 der streitigen Entscheidung nicht in Bezug auf die vor dem 1. Juli 1988 begangenen Zuwiderhandlungen für nichtig erklärt habe.

13 Die Randnummern des angefochtenen Urteils, gegen die sich die einzelnen Rechtsmittelgründe richten, werden bei der Darstellung der Rechtsmittelgründe angegeben.

Zum Rechtsmittel

Zum ersten Rechtsmittelgrund

14 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird die Verletzung von Artikel 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gerügt. Das Gericht habe der Rechtsmittelführerin einen fairen Prozess innerhalb angemessener Frist verwehrt.

15 Der Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen, die gesondert zu prüfen sind.

Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

16 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Verfahren vor dem Gericht sei nicht fair abgelaufen. Der Grundsatz der Waffengleichheit sei insbesondere dadurch nicht beachtet worden, dass zahlreiche Schriftstücke erst verspätet übermittelt worden seien. Während die mündliche Verhandlung am 23. März 1998 begonnen habe, seien erstens die von der Kommission im Anschluss an den Beschluss des Gerichts vom 10. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-134/94, T-136/94 bis T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94 (NMH Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1997, II-2293) vorgelegten Unterlagen erst am 14. Januar 1998 übermittelt worden, zweitens sei die Methode für die Berechnung der Geldbußen am 19. März 1998 mitgeteilt worden, drittens sei die Kopie des Protokolls der Sitzung der Kommission, in der die streitige Entscheidung erlassen worden sei (im Folgenden: Protokoll), der Rechtsmittelführerin am 20. März 1998 zur Verfügung gestellt worden und viertens seien weitere Unterlagen erst in der mündlichen Verhandlung übergeben worden.

17 Die Kommission führt hierzu aus, erstens seien die am 14. Januar 1998 vorgelegten Unterlagen zwei Monate vor der mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestellt worden, was der Rechtsmittelführerin ausreichend Zeit gelassen habe, von ihnen Kenntnis zu nehmen, zweitens sei die Berechnungsweise der Geldbußen zwar erst am 19. März 1998 mitgeteilt worden, doch habe es sich um eine Ergänzung von Antworten gehandelt, die bereits am 19. Januar und am 20. Februar 1998 gegeben worden seien, wie sich aus Randnummer 66 des angefochtenen Urteils ergebe, und drittens sei das endgültige Protokoll zwar am 19. März 1998 beim Gericht eingereicht und der Rechtsmittelführerin am folgenden Tag zur Verfügung gestellt worden, doch sei der Entwurf dieses Protokolls in Durchführung eines Beschlusses des Gerichts vom 16. Februar 1998 schon mehrere Wochen zuvor übermittelt worden, wie aus Randnummer 64 des angefochtenen Urteils hervorgehe. Die Rechtsmittelführerin sei durch die verspätete Übermittlung von Unterlagen auch nicht in Schwierigkeiten gebracht worden; sie habe keinen konkreten Punkt angegeben, in dem sie durch die Umstände, die sie jetzt rüge, benachteiligt worden sei, und sie habe beim Gericht nicht die Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen des Zeitpunkts der Vorlage bestimmter Unterlagen beantragt, auf die sie Bezug nehme.

18 Die Rechtsmittelführerin wendet sich in ihrer Erwiderung gegen das Vorbringen der Kommission. Sie führt u. a. aus, die im Januar und Februar 1998 gegebenen Antworten der Kommission seien unvollständig gewesen und hätten keine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der von der Kommission bei der Berechnung der Geldbußen verwendeten Methode ermöglicht. Was die endgültige Fassung des Protokolls anbelange, so sei die Kommission einem klaren und eindeutigen Ersuchen des Gerichts nicht nachgekommen und habe dieses Dokument erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung vorgelegt.

Würdigung durch den Gerichtshof

19 Der Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte stellt einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar. Gegen diesen Grundsatz würde es verstoßen, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke gegründet würde, von denen die Parteien selbst - oder eine von ihnen - keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (Urteil vom 22. März 1961 in den Rechtssachen 42/59 und 49/59, SNUPAT/Hohe Behörde, Slg. 1961, 111, 169).

20 Einleitend ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin nicht dartut, inwiefern die angeblich verspätete Vorlage der fraglichen Schriftstücke ihr einen Schaden zugefügt haben soll, d. h., inwiefern ihre Verteidigung besser hätte gewährleistet sein können, wenn sie früher über die Schriftstücke verfügt hätte.

21 Die am 14. Januar 1998 im Anschluss an den Beschluss NMH Stahlwerke u. a./Kommission übermittelten Schriftstücke wurden jedenfalls so rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestellt, dass die Rechtsmittelführerin sie prüfen und zu ihnen Stellung nehmen konnte.

22 Hinsichtlich der Methode zur Berechnung der Geldbuße hat das Gericht in Randnummer 628 des angefochtenen Urteils entschieden, dass es sich nicht um eine zusätzliche Begründung der streitigen Entscheidung gehandelt habe. Das Schriftstück, in dem diese Methode erläutert wurde, bestand in einer einseitigen Tabelle für jedes Unternehmen. Es wurde am 19. März 1998 ergänzend zu den insoweit bereits gegebenen Antworten eingereicht. Angesichts der Länge der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung, die vom 23. bis zum 27. März 1998 dauerte, ist nicht ersichtlich, dass die Vorlage dieses Schriftstücks nur vier Tage vor Beginn der mündlichen Verhandlung die Rechtsmittelführerin dadurch geschädigt haben könnte, dass sie keine ausreichende Kenntnis von seinem Inhalt zu erlangen vermochte, um sich zu ihm äußern zu können.

23 Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Entwurf des Protokolls am 22. Januar 1998 übermittelt wurde. Die beglaubigte Ausfertigung des Protokolls wurde am 19. März 1998 nur vorgelegt, damit die Feststellung der streitigen Entscheidung geprüft werden konnte. Angesichts des vom Gericht in den Randnummern 104 bis 116 des angefochtenen Urteils zusammengefassten Vorbringens der Parteien ist nicht ersichtlich, dass die Vorlage dieses Schriftstücks wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung die Verteidigungsrechte beeinträchtigt hätte.

24 Was die verschiedenen dem Gericht in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftstücke anbelangt, deren Natur die Rechtsmittelführerin nicht angibt und deren Bedeutung für ihre Verteidigungsrechte daher nicht geprüft werden kann, so lässt sich dem Protokoll dieser Verhandlung nicht entnehmen, dass die Rechtsmittelführerin ihrer Einreichung widersprochen hätte.

25 Wie sich aus diesen Anhaltspunkten ergibt, hat die Rechtsmittelführerin nicht dargetan, dass das Gericht die Verteidigungsrechte verletzt hat, weil es nicht dafür sorgte, dass sie über genügend Zeit verfügte, um Kenntnis von den verschiedenen eingereichten Schriftstücken zu erlangen und zu ihnen Stellung zu nehmen.

26 Folglich ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet.

Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

27 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe Fehler bei der Zeugenvernehmung begangen.

28 Sie habe keine Gelegenheit gehabt, die drei vom Gericht vernommenen Zeugen vor der mündlichen Verhandlung zu befragen, und sie sei nicht vom Inhalt der Aussagen unterrichtet worden, die diese Zeugen machen würden. Ferner sei ihr das Recht vorenthalten worden, den Zeugen Fragen zu stellen, oder ganz allgemein deren Angaben in Zweifel zu ziehen. Diese Verletzung ihrer Rechte werde dadurch verschärft, dass sich das Gericht im angefochtenen Urteil weitgehend auf die Aussagen der Zeugen gestützt habe.

29 Die Kommission trägt vor, die Zeugenvernehmung sei ordnungsgemäß abgelaufen. Im Übrigen rüge die Rechtsmittelführerin nicht die Verletzung einer Bestimmung der Verfahrensordnung des Gerichts. Die Zeugen seien im Gemeinschaftsrecht Zeugen des Gemeinschaftsgerichts und nicht der Parteien. Nur das Gericht entscheide darüber, welche Fragen den Zeugen gestellt würden, und es stehe in seinem Ermessen, ob den Parteien die Möglichkeit gegeben werde, die Zeugen zu befragen.

Würdigung durch den Gerichtshof

30 Da die Zeugenvernehmung in der Verfahrensordnung des Gerichts speziell geregelt ist, könnte dieser auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin gestützte Teil des Rechtsmittelgrundes nur dann als begründet angesehen werden, wenn ihr der Nachweis gelungen wäre, dass ein ihre Interessen beeinträchtigender Verfahrensfehler begangen wurde.

31 Die Absätze 2 und 4 von Artikel 68 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts lauten:

Die Zeugen werden vom Gericht vernommen; die Parteien sind hierzu zu laden. Der Präsident kann auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen nach Beendigung der Aussage Fragen an die Zeugen richten.

...

Mit Erlaubnis des Präsidenten können die Vertreter der Parteien Fragen an die Zeugen richten."

32 Wie sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht am 23. März 1998 ergibt, kündigte der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer an, dass er beabsichtige, einige Zeugen zu vernehmen. Im Protokoll heißt es, dass sich die Parteien dazu nicht geäußert hätten. Die Zeugenvernehmung fand in öffentlicher Sitzung im Beisein aller Parteien statt.

33 Die Rechtsmittelführerin hat nicht dargetan und es ist nicht ersichtlich, dass das Gericht im vorliegenden Fall bei der Zeugenvernehmung einen Fehler begangen hätte. Sie nennt insbesondere keine Frage, die zu stellen oder stellen zu lassen der Präsident sich geweigert hätte, und das Protokoll der Zeugenvernehmung verzeichnet keinen dahin gehenden Antrag.

34 Zu den von den Zeugen abgegebenen Erklärungen, die als Beweismittel herangezogen werden konnten, genügt die Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin Gelegenheit hatte, sie in der mündlichen Verhandlung zu erörtern, die nach den Angaben in Randnummer 22 des vorliegenden Urteils vom 23. bis zum 27. März 1998 dauerte. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Rechtsmittelführerin beim Gericht beantragt hätte, die genannten Erklärungen prüfen oder näher kommentieren zu können.

35 Daraus folgt, dass der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet ist.

Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

36 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht eine überlange Verfahrensdauer vor.

37 Sie weist darauf hin, dass von der Einreichung der Klage bis zum Erlass des angefochtenen Urteils 59 Monate vergangen seien. Das Urteil sei fast ein Jahr nach Beginn der Beratungen ergangen. Nach verschiedenen Verzögerungen habe der Kammerpräsident gewechselt, und zwei der fünf Richter, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hätten, hätten nicht an der Beratung mitgewirkt. Dies habe eine kontinuierliche Verfahrensführung und eine eingehende Prüfung der aufgeworfenen Fragen behindert.

38 Die Kommission trägt vor, wenn man die Dauer des Verfahrens in dieser Rechtssache mit der vom Gerichtshof im Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P (Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417) geprüften Verfahrensdauer vergleiche, habe das Verfahren vor dem Gericht im vorliegenden Fall nicht übermäßig lang gedauert. Zumindest seien außergewöhnliche Umstände" im Sinne des genannten Urteils wie die neuartigen Fragen zur Akteneinsicht und zur erforderlichen Zahl der Verfahrensakten zu berücksichtigen.

39 Der Wechsel des Kammerpräsidenten sei nicht ungewöhnlich, da er jedes Jahr erfolge. Ebenso wenig sei der Umstand ungewöhnlich, dass zwei der Richter nicht an der Beratung teilgenommen hätten; dies sei nur die Folge des Ablaufs ihrer Amtszeit.

40 Die Rechtsmittelführerin hält daran fest, dass das Verfahren insgesamt übermäßig lang gedauert habe und dass kein objektiver Rechtfertigungsgrund für diese Verzögerungen angegeben worden sei. Insbesondere seien die 15 Monate, die das Gericht der Prüfung der wenigen von der Kommission als intern bezeichneten Unterlagen gewidmet habe, nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen sei das Vorbringen der Kommission unredlich, da sie selbst zahlreiche Verzögerungen verursacht habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

41 Der allgemeine Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dass jedermann Anspruch auf einen fairen Prozess und insbesondere auf einen Prozess innerhalb einer angemessenen Frist hat, gilt auch für eine Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der diese gegen ein Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht Geldbußen verhängt (Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 21, und Urteil vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 179).

42 Die Angemessenheit der Frist ist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens des Klägers und der zuständigen Behörden zu beurteilen (Urteile Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 29, und Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 187).

43 Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass die Liste dieser Kriterien nicht abschließend ist und dass die Beurteilung der Angemessenheit der Frist keine systematische Prüfung der Umstände des Falles anhand jedes Kriteriums erfordert, wenn die Dauer des Verfahrens anhand eines von ihnen gerechtfertigt erscheint. Mittels dieser Kriterien soll geklärt werden, ob die Dauer der Behandlung einer Rechtssache gerechtfertigt war. Die Komplexität der Sache oder vom Kläger herbeigeführte Verzögerungen können daher herangezogen werden, um eine auf den ersten Blick zu lange Dauer zu rechtfertigen. Umgekehrt kann die Verfahrensdauer auch anhand nur eines Kriteriums als unangemessen eingestuft werden; dies gilt insbesondere dann, wenn sie aus dem Verhalten der zuständigen Behörden resultiert. Gegebenenfalls kann die Dauer eines Verfahrensabschnitts ohne weiteres als angemessen eingestuft werden, wenn sie der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer einer derartigen Sache entspricht (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 188).

44 Im vorliegenden Fall begann das Verfahren vor dem Gericht am 13. April 1994 mit der Einreichung der Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und endete am 11. März 1999, dem Tag der Verkündung des angefochtenen Urteils. Es dauerte somit fast fünf Jahre.

45 Eine solche Verfahrensdauer erscheint auf den ersten Blick erheblich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass elf Unternehmen in vier verschiedenen Verfahrenssprachen Nichtigkeitsklagen gegen die streitige Entscheidung erhoben.

46 Wie in den Randnummern 51 bis 57 des angefochtenen Urteils ausgeführt wird, hatte das Gericht über verschiedene Einwände in Bezug auf die Einsicht in Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zu entscheiden. Nachdem die Kommission am 24. November 1994 etwa 11 000 die streitige Entscheidung betreffende Schriftstücke eingereicht und dabei geltend gemacht hatte, dass Schriftstücke, die Geschäftsgeheimnisse enthielten, sowie ihre eigenen internen Unterlagen den betroffenen Unternehmen nicht zugänglich gemacht werden sollten, musste das Gericht die Parteien dazu hören, alle Unterlagen prüfen und entscheiden, in welche Unterlagen jede Klägerin Einsicht erhalten durfte.

47 Durch Beschluss vom 19. Juni 1996 in den Rechtssachen T-134/94, T-136/94 bis T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94 (NMH Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1996, II-537) entschied das Gericht über das Recht der Klägerinnen auf Einsicht in die Aktenstücke der Kommission, die zum einen von den Klägerinnen selbst und zum anderen von nicht an den Verfahren beteiligten Dritten stammten und in deren Interesse von der Kommission als vertraulich eingestuft worden waren.

48 Durch Beschluss vom 10. Dezember 1997 in den Rechtssachen NMH Stahlwerke u. a./Kommission entschied das Gericht über die Anträge der Klägerinnen auf Einsicht in die von der Kommission als intern" eingestuften Unterlagen.

49 Die verschiedenen Klagen der von der streitigen Entscheidung betroffenen Unternehmen wurden zu gemeinsamer Beweisaufnahme und mündlicher Verhandlung verbunden. Wie in den Randnummern 58 bis 67 des angefochtenen Urteils ausgeführt wird, ordnete das Gericht im Rahmen der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die Erhebung zahlreicher Beweise an. Dabei stellte es den Parteien verschiedene schriftliche Fragen und ordnete die Vorlage von Schriftstücken sowie die Vernehmung von Zeugen an.

50 Die mündliche Verhandlung wurde am Ende der Sitzung vom 27. März 1998 geschlossen.

51 Das angefochtene Urteil erging am 11. März 1999, am gleichen Tag wie die zehn übrigen Urteile über die Klagen gegen die streitige Entscheidung.

52 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Dauer des Verfahrens bis zum Erlass des angefochtenen Urteils insbesondere durch die Zahl der Unternehmen zu erklären ist, die an dem gerügten Kartell beteiligt waren und gegen die streitige Entscheidung Klage erhoben, was eine parallele Prüfung dieser verschiedenen Klagen erforderlich machte, durch die mit der Einsichtnahme in die umfangreichen Akten der Kommission verbundenen Rechtsfragen, durch die eingehende Prüfung der Akten seitens des Gerichts und durch die Sprachenregelung, die sich aus der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt.

53 Es kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass das Gericht über etliche Monate hinweg untätig geblieben sei, obwohl es nur eine geringe Zahl von Schriftstücken habe prüfen müssen. Insoweit genügt ein Hinweis auf die Randnummern 51 bis 57 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht das zur Gewährung der Einsicht in die Unterlagen der Kommission erforderliche Verfahren geschildert hat.

54 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin kann die Kommission nicht für eine Verzögerung im Verfahrensablauf verantwortlich gemacht werden. Nach einer entsprechenden Aufforderung durch Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 25. Oktober 1994 reichte die Kommission ihre Akten am 24. November 1994 bei der Kanzlei ein. Sie kann im Übrigen nicht für die - größtenteils neuartigen - rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen verantwortlich gemacht werden, die das Gericht nach Prüfung der streitigen Schriftstücke durch Beschlüsse lösen musste. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie die übrigen vom Gericht angeforderten Unterlagen mit übermäßiger Verzögerung eingereicht hätte.

55 Die Frist von knapp einem Jahr, die zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und der Verkündung des angefochtenen Urteils verging, kann im Hinblick auf die in Randnummer 52 des vorliegenden Urteils geschilderten Umstände nicht als übermäßig lang angesehen werden.

56 Nach alledem ist die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht angesichts der besonderen Komplexität der Rechtssache gerechtfertigt.

57 Was die Änderung der Präsidentschaft der mit der Rechtssache befassten Kammer des Gerichts und die Tatsache betrifft, dass zwei Richter nicht an der Beratung teilnehmen konnten, so hat die Rechtsmittelführerin nicht dargetan, inwiefern die Verfahrensordnung des Gerichts verletzt worden sein soll.

58 Der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher unbegründet.

59 Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund unbegründet.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

60 Der zweite Rechtsmittelgrund wird auf eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften beim Erlass der streitigen Entscheidung gestützt.

61 Die Rechtsmittelführerin trägt im Wesentlichen vor, erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es in Randnummer 137 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass kein sachlicher Unterschied zwischen den Fassungen K(94) 321/2 und K(94) 321/3 der streitigen Entscheidung und den der Rechtsmittelführerin notifizierten Fassungen der Entscheidung bestanden habe.

62 Zweitens sei die Würdigung des Gerichts in Bezug auf die Feststellung der streitigen Entscheidung unzureichend und widersprüchlich begründet. Insbesondere könne der Umstand, dass die Fotokopie des Protokolls dem Bevollmächtigten der Kommission und dann von ihm dem Gericht in demselben Behältnis wie die Kopien der Dokumente K(94) 321/2 und K(94) 321/3 übergeben worden sei, nicht die geringste Grundlage für die Annahme des Gerichts darstellen, dass diese Dokumente der Originalfassung des Protokolls entsprechend den Anforderungen von Artikel 16 der Geschäftsordnung der Kommission in der Fassung des Beschlusses 93/492/Euratom, EGKS, EWG der Kommission vom 17. Februar 1993 (ABl. L 230, S. 15) beigefügt worden seien. Ebenso habe das Gericht in Randnummer 149 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die Beglaubigung der Fotokopie durch den amtierenden Generalsekretär der Kommission als Beweis für die Unterzeichnung des Protokolls angesehen. Eine Fotokopie sei kein Beweis für die Echtheit des von ihr reproduzierten Dokuments; nur die Vorlage der Originalfassung des Protokolls hätte beweisen können, dass es den Voraussetzungen der Geschäftsordnung entsprochen habe.

63 Drittens hätte das Gericht den Zeitpunkt der Feststellung überprüfen müssen, denn es könne keine Vermutung dafür bestehen, dass die Feststellung zu dem Zeitpunkt stattgefunden habe, zu dem das Protokoll verabschiedet worden sei.

64 Die Kommission hält den Rechtsmittelgrund für unzulässig, da er sich gegen die Würdigung von Tatsachen richte; hilfsweise erklärt sie ihn für unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

65 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach den Artikeln 32d § 1 KS und 51 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig, vorbehaltlich einer Verfälschung des Sachverhalts oder der Beweismittel (in diesem Sinne auch Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnrn. 49 und 66, Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 194, und Urteil vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 69).

66 Die Rechtsmittelführerin wendet sich im vorliegenden Fall gegen die Beweiswürdigung durch das Gericht. Der zweite Rechtsmittelgrund richtet sich nämlich gegen folgende Randnummern des angefochtenen Urteils:

- Randnummer 146, wonach davon auszugehen sei, dass die Schriftstücke K(94) 321/2 und K(94) 321/3 dem Protokoll beigefügt gewesen seien,

- Randnummer 147, wonach nicht dargetan sei, dass zwischen der notifizierten Fassung der streitigen Entscheidung und der dem Protokoll beigefügten Fassung ein sachlicher Unterschied bestehe,

- Randnummer 148, wonach davon auszugehen sei, dass die Schriftstücke K(94) 321/2 und K(94) 321/3 durch die Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs der Kommission auf der ersten Seite des Protokolls festgestellt worden seien,

- Randnummer 149, wonach die Beglaubigung der Ausfertigung durch den derzeitigen Generalsekretär der Kommission als rechtlich hinreichender Beweis dafür anzusehen sei, dass das Original des Protokolls die Originalunterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs der Kommission trage, und

- Randnummer 151, wonach das Protokoll vom Präsidenten und vom Generalsekretär der Kommission am 23. Februar 1994 ordnungsgemäß unterzeichnet worden sei.

67 Zum Erfordernis, die Vorlage des Originalprotokolls zu verlangen, ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gemeinschaftsrichters ist, nach den Umständen des Rechtsstreits und gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung über die Beweisaufnahme zu entscheiden, ob die Vorlage eines Schriftstücks erforderlich ist. In Bezug auf das Gericht ergibt sich aus Artikel 49 in Verbindung mit Artikel 65 Buchstabe b seiner Verfahrensordnung, dass die Aufforderung zur Vorlage von Schriftstücken zu den Beweiserhebungen gehört, die das Gericht in jedem Verfahrensstadium anordnen kann (Urteil vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-286/95 P, Kommission/ICI, Slg. 2000, I-2341, Randnrn. 49 und 50).

68 In Randnummer 149 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die ihm vorgelegte Fotokopie des Protokolls geprüft und hat es dabei als hinreichenden Beweis für die Übereinstimmung der Fotokopie mit dem Original angesehen, dass die erste Seite dieses Schriftstücks mit dem Stempel Beglaubigte Ausfertigung, Der Generalsekretär, Carlo Trojan" versehen ist und dass dieser Stempel die Originalunterschrift von Herrn Trojan, dem damaligen Generalsekretär der Kommission, trägt.

69 Wie in Randnummer 65 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist allein das Gericht dafür zuständig, die Beweiskraft eines Schriftstücks zu beurteilen, wie es dies in Randnummer 149 des angefochtenen Urteils getan hat, und seine Entscheidung darüber unterliegt grundsätzlich nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof.

70 Da das Gericht über die Kopie des Protokolls verfügte, deren Charakter als beglaubigte Ausfertigung es anerkannt hat, war es nicht verpflichtet, eine ergänzende Beweiserhebung vorzunehmen und die Vorlage des Originals zu verlangen, wenn eine solche Maßnahme seines Erachtens zum Beweis der Echtheit nicht erforderlich war (in diesem Sinne auch Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 404).

71 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund teils unzulässig und teils unbegründet.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

72 Der dritte Rechtsmittelgrund wird auf eine Verletzung von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag gestützt. Er besteht aus zwei Teilen, von denen der erste eine falsche rechtliche Würdigung von Beweismitteln und der zweite eine falsche Auslegung der genannten Bestimmung betrifft.

Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

73 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, die rechtliche Würdigung der Beweismittel, auf deren Grundlage das Gericht entschieden habe, dass sie sich unter Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag an Vereinbarungen und verabredeten Praktiken zur Preisfestsetzung und zum Informationsaustausch beteiligt habe, werde durch den Umstand entwertet, dass das Gericht seine eigenen nachfolgenden Feststellungen nicht berücksichtigt habe, die Zweck, Kontext und Gegenstand der Erörterungen beträfen, an denen sich die fraglichen Unternehmen im Rahmen des Systems zur Überwachung des Sektors beteiligt hätten, das nach der Zeit der offensichtlichen Krise geschaffen worden sei.

74 Das Gericht habe nämlich in Randnummer 656 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Unternehmen im Rahmen der Vorbereitung von Treffen mit der Kommission hätten zusammenkommen und ihre Meinungen zur wirtschaftlichen Situation auf dem Markt und zu den künftigen Tendenzen, vor allem im Preisbereich, hätten austauschen müssen. Derartige Treffen seien im Übrigen für den Erfolg des Überwachungssystems erforderlich gewesen. Zudem gehe aus der Aussage von Herrn Kutscher, eines ehemaligen Beamten der GD III, den das Gericht als Zeugen vernommen habe, hervor, dass Preiserhöhungen in einer günstigen wirtschaftlichen Situation parallel eintreten könnten, ohne dass eine Vereinbarung notwendig sei. Das angefochtene Urteil beruhe daher auf einer widersprüchlichen und unzureichenden Begründung.

75 Die Kommission führt aus, das Gericht habe jedes Beweismittel für die verschiedenen Zuwiderhandlungen sorgsam geprüft, und die Rechtsmittelführerin rüge nicht die Verfälschung von Beweismitteln.

76 Es treffe nicht zu, dass die Existenz von Treffen mit ihr der Annahme entgegenstehe, dass sich die Rechtsmittelführerin an wettbewerbswidrigen Tätigkeiten beteiligt habe. Erstens könne dieses Argument nur die Zuwiderhandlungen im Rahmen der Kommission von Eurofer namens Träger-Kommission" (im Folgenden: Träger-Kommission) betreffen, nicht aber die Vereinbarungen über die Preisfestsetzung und die Marktaufteilung. Zweitens sei auf die Randnummern 539 und 575 bis 579 des angefochtenen Urteils zu verweisen, aus denen hervorgehe, dass die den fraglichen Unternehmen zur Last gelegten Tätigkeiten nichts mit den Informationstreffen mit der Kommission zu tun hätten.

Würdigung durch den Gerichtshof

77 Die Rechtsmittelführerin führt kein Argument an, mit dem die Erwägungen des Gerichts in den Randnummern 539 bis 576 des angefochtenen Urteils in Frage gestellt werden. In diesen Randnummern hat das Gericht dargelegt, dass die betroffenen Unternehmen der Kommission die Existenz und den Inhalt ihrer den Wettbewerb beeinträchtigenden Gespräche und der von ihnen getroffenen Vereinbarungen verheimlicht hätten. In Randnummer 577 des Urteils hat es klargestellt, dass Artikel 65 § 4 EGKS-Vertrag jedenfalls einen objektiven Inhalt habe und sowohl für die Unternehmen als auch für die Kommission verbindlich sei, die die Unternehmen davon nicht freistellen könne.

78 Die Rechtsmittelführerin wendet sich insbesondere nicht gegen die Randnummern 547 bis 557 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht es als nicht erwiesen angesehen hat, dass die Beamten der GD III Kenntnis von den Vereinbarungen zur Preisfestsetzung hatten.

79 Zu Randnummer 656 des angefochtenen Urteils, mit der die Rechtsmittelführerin argumentiert, um die Widersprüchlichkeit der Begründung des angefochtenen Urteils darzutun, ist festzustellen, dass sie zu dem Teil des Urteils gehört, in dem das Gericht die wirtschaftliche Auswirkung der Zuwiderhandlungen prüft, um zu ermitteln, ob eine unverhältnismäßig hohe Geldbuße festgesetzt wurde.

80 Dabei hat das Gericht in diesem Teil des angefochtenen Urteils eines der gewöhnlich zur Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung herangezogenen Kriterien geprüft und in Randnummer 650 des Urteils hervorgehoben, dass auch ohne wettbewerbswidrige Wirkungen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag festgestellt und gemäß § 5 dieses Artikels eine Geldbuße festgesetzt werden könne. Wie es in Randnummer 651 des Urteils ausführt, ist die Auswirkung einer wettbewerbswidrigen Praxis daher bei der Beurteilung der angemessenen Höhe der Geldbuße kein ausschlaggebendes Kriterium. Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens beträfen, könnten größere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen beträfen, vor allem, wenn es sich wie hier dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Preisfestsetzung und die Marktaufteilung handele.

81 Die Feststellung in Randnummer 656 des angefochtenen Urteils kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist als Glied der Argumentationskette des Gerichts zu sehen. Dieses hat aber in Randnummer 658 des Urteils hinzugefügt, angesichts des Verhaltens der Kommission seien die Auswirkungen der vorliegend begangenen Zuwiderhandlungen nicht durch einen schlichten Vergleich zwischen der Lage, die aufgrund der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen eingetreten sei, und der Lage, die ohne jede Kontaktaufnahme zwischen den Unternehmen bestanden hätte, zu ermitteln. Es sei sachdienlicher, die Lage, die aufgrund der genannten Vereinbarungen eingetreten sei, mit der von der GD III angestrebten und gebilligten Lage zu vergleichen, die darin bestanden habe, dass die Unternehmen hätten zusammenkommen und allgemeine Gespräche, insbesondere über ihre Prognosen der künftigen Preise, führen sollen.

82 Das Gericht hat sich somit nicht widersprüchlich verhalten, als es das Verhalten der Kommission bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlungen berücksichtigte und zugleich feststellte, dass dieses Verhalten nichts daran geändert habe, dass den betroffenen Unternehmen der wettbewerbswidrige Charakter der beanstandeten Praktiken voll und ganz bewusst gewesen sei.

83 Folglich ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unbegründet.

Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

84 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, die vom Gericht vorgenommene Auslegung von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag beruhe auf einer widersprüchlichen Begründung und auf einem falschen Verständnis des Zusammenhangs, in dem diese Bestimmung anzuwenden sei.

85 Die Ausführungen des Gerichts seien tautologisch. Aus der allein auf Indizien gestützten Feststellung, dass die Zuwiderhandlungen gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag erwiesen seien, habe das Gericht geschlossen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Auslegung dieser Bestimmung unerheblich sei. Damit habe es die Erheblichkeit der Artikel 46 bis 48 und 60 EGKS-Vertrag für die Auslegung von Artikel 65 in Abrede gestellt. Es hätte sich zunächst mit der Auslegung von Artikel 65 § 1 befassen und dann prüfen müssen, ob die Zuwiderhandlungen erwiesen seien.

86 Das Gericht habe auch den Begriff normaler Wettbewerb" nicht richtig ausgelegt, denn es habe weder die Auswirkungen berücksichtigt, die die Verfolgung der verschiedenen Ziele des Vertrages auf den Inhalt dieses Begriffes haben könne, noch den Einfluss der Artikel 46 bis 48 EGKS-Vertrag.

87 Die Begründung des angefochtenen Urteils sei insoweit widersprüchlich, denn das Gericht habe in Randnummer 658 die von der Kommission hinsichtlich der Tragweite des Begriffes normaler Wettbewerb" geschaffene Unklarheit bei der Festsetzung der Geldbußen berücksichtigt, dieser Unklarheit aber bei der Auslegung von Artikel 65 EGKS-Vertrag nicht Rechnung getragen.

88 Infolge seiner falschen Auslegung des Begriffes normaler Wettbewerb" habe das Gericht in Randnummer 256 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass sich die Rechtsmittelführerin an verabredeten Praktiken in Bezug auf die Preise auf dem britischen Markt beteiligt habe, obwohl ihr Verhalten auf dem von der Kommission geschaffenen Überwachungssystem beruht habe.

89 Das Gericht habe auch zu Unrecht entschieden, dass die Rechtsmittelführerin durch die Beteiligung an einem Informationsaustauschsystem im Rahmen der Träger-Kommission einen eigenständigen Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag begangen habe, denn es habe die Eigenständigkeit der Zuwiderhandlung nicht durch eine kohärente Unterscheidung zwischen den angeblich wettbewerbswidrigen Wirkungen der Vorkehrungen zur Preisfestsetzung und Marktaufteilung einerseits und den Vorkehrungen im Rahmen des Informationsaustauschsystems andererseits belegt.

90 Im Übrigen habe das Gericht bei seiner Würdigung die Verhandlungen nicht berücksichtigt, die zwangsläufig im Rahmen des Überwachungssystems der Kommission stattgefunden hätten.

91 Zudem beruhe die Beurteilung der Struktur des relevanten Marktes durch das Gericht auf einer unzureichenden Begründung, die vollständig in Randnummer 390 des angefochtenen Urteils enthalten sei. Das Gericht stelle dort fest, dass der Markt oligopolistisch sei, ohne eine wirtschaftliche Bewertung seiner Struktur vorzunehmen. Diese Struktur unterscheide sich sehr von dem, was in der Praxis der Kommission aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1), in der Entscheidung 92/157/EWG der Kommission vom 17. Februar 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag in der Sache IV/31.370 und 31.446 (UK Agricultural Tractor Registration Exchange) (ABl. L 68, S. 19) oder im deutschen Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen als Oligopol betrachtet werde.

92 Die Kommission verweist auf Randnummer 156 des angefochtenen Urteils, wo das Gericht dargelegt habe, dass es sich bei der Prüfung der Klage zunächst mit dem Vorliegen des Sachverhalts befassen und dann untersuchen werde, ob dessen rechtliche Bewertung in der streitigen Entscheidung zutreffe. Eine solche Vorgehensweise sei nicht zu beanstanden und habe das Gericht nicht dazu veranlasst, im ersten Abschnitt dieser Prüfung Schlussfolgerungen zu ziehen, die das Ergebnis des zweiten Abschnitts vorweggenommen hätten.

93 Die Rechtsmittelführerin habe den Sinn der Randnummern 658 bis 660 des angefochtenen Urteils verfälscht, in denen das Gericht nicht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Begriff normaler Wettbewerb" angepasst werden müsse, sondern nur, dass die Kommission die wirtschaftlichen Auswirkungen der in der streitigen Entscheidung festgestellten Preisfestsetzungsvereinbarungen überbewertet habe.

94 In Bezug auf die Artikel 46 bis 48 EGKS-Vertrag habe das Gericht in Randnummer 587 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Frage der Gespräche zwischen Unternehmen zum Zweck der Unterrichtung der Kommission irrelevant sei. Es habe nämlich ausgeführt, dass dies nicht das Ziel der streitigen Vereinbarungen und verabredeten Praktiken gewesen sei, dass die Kommission diese Gespräche nicht beanstandet habe und dass derartige Gespräche über die Markttendenzen nicht die Begehung der in der streitigen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen voraussetzten. Daher habe das Gericht zu Recht entschieden, dass die Tätigkeiten der fraglichen Unternehmen als Zuwiderhandlungen gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag zu betrachten und nicht vom Begriff des normalen Wettbewerbs" gedeckt seien.

95 In den Randnummern 391 bis 397 des angefochtenen Urteils habe das Gericht eingehend dargelegt, dass das Informationsaustauschsystem den Wettbewerb in Form der Entscheidungsfreiheit der Teilnehmer am Austausch beschränkt habe, und in Randnummer 396 des Urteils habe es ausgeführt, dass der Austausch zur Abschottung der Märkte unter Bezugnahme auf die traditionellen Handelsströme gedient habe. Es treffe daher nicht zu, dass das Gericht das Vorliegen einer eigenständigen Zuwiderhandlung nicht nachgewiesen habe.

96 Das Bestreiten der oligopolistischen Struktur des relevanten Marktes sei unzulässig, da dieser Einwand erstmals im Rechtsmittelverfahren erhoben worden sei. Im Übrigen habe das Gericht auf das Urteil vom 18. Mai 1962 in der Rechtssache 13/60 (Geitling Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft u. a./Hohe Behörde, Slg. 1962, 179) verwiesen, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass die oligopolistische Struktur eines Marktes es umso notwendiger mache, dort den verbleibenden Wettbewerb zu schützen.

Würdigung durch den Gerichtshof

97 Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes stellt ein Gemisch aus verschiedenen Einwänden gegen das angefochtene Urteil dar.

98 Zunächst ist festzustellen, dass auf bestimmte im Rahmen dieses Teils des dritten Rechtsmittelgrundes vorgetragene Argumente bereits bei der Prüfung des ersten Teils dieses Rechtsmittelgrundes eingegangen wurde. Es handelt sich um die Einwände, das Gericht habe im angefochtenen Urteil das Verhalten der GD III bei der Feststellung des Vorliegens von Zuwiderhandlungen gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag nicht berücksichtigt, und es habe sich widersprochen, als es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 festgestellt und zugleich bei der Ermittlung der Sanktion einer von der Kommission geschaffenen Unklarheit Rechnung getragen habe.

99 Die Argumente, mit denen erstens ein angeblicher Begründungsfehler im angefochtenen Urteil, zweitens eine angeblich falsche Auslegung des Begriffes normaler Wettbewerb" und drittens ein angeblicher Rechtsfehler bei der Feststellung des Vorliegens einer eigenständigen Zuwiderhandlung gerügt werden, sind nacheinander zu prüfen.

100 Was erstens einen angeblichen Begründungsfehler im angefochtenen Urteil anbelangt, der darin bestehen soll, dass das Gericht das Vorliegen von Zuwiderhandlungen festgestellt habe, noch bevor es auf die Frage der Auslegung von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag eingegangen sei, so genügt die Feststellung, dass das Gericht in den Randnummern 155 und 156 seines Urteils die Gliederung seiner Antwort auf die zahlreichen Klagegründe und Argumente dargelegt hat, mit denen die Rechtsmittelführerin eine Verletzung dieser Bestimmung rügte. In Randnummer 156 hat es ausgeführt, dass es sich zunächst mit dem Vorliegen des den beanstandeten Zuwiderhandlungen zugrunde liegenden Sachverhalts befassen und dann prüfen werde, ob die rechtliche Bewertung dieses Sachverhalts zutreffe.

101 In Randnummer 239 des angefochtenen Urteils ist das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass die tatsächlichen Feststellungen in der streitigen Entscheidung zuträfen und dass das Vorliegen der Vereinbarungen und verabredeten Praktiken sowie die Beteiligung der Rechtsmittelführerin an ihnen erwiesen seien.

102 Daraus folgt, dass das Gericht, als es über diese tatsächlichen Feststellungen befand, das Vorliegen der Zuwiderhandlungen nicht schon vor der Befassung mit der Auslegung von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag bejahte. Es hat sich darauf beschränkt, die Sachverhaltselemente zu prüfen, bevor es in einem zweiten Schritt auf die Einstufung der festgestellten Verhaltensweisen einging.

103 Was zweitens die angeblich falsche Auslegung des Begriffes normaler Wettbewerb" betrifft, so hat das Gericht in den Randnummern 289 bis 296 des angefochtenen Urteils den Zusammenhang geprüft, in den sich Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag einfügt. Ferner hat es in den Randnummern 297 bis 309 des Urteils geprüft, ob Artikel 60 EGKS-Vertrag für die Beurteilung des der Rechtsmittelführerin zur Last gelegten Verhaltens im Hinblick auf Artikel 65 § 1 relevant ist. Es ist in Randnummer 310 des angefochtenen Urteils auf die Artikel 46 bis 48 EGKS-Vertrag eingegangen und in der folgenden Randnummer zu dem Ergebnis gekommen, dass keine der soeben genannten Bestimmungen es den Unternehmen erlaube, durch den Abschluss von Vereinbarungen oder durch verabredete Praktiken zur Preisfestsetzung der hier in Rede stehenden Art gegen das Verbot in Artikel 65 § 1 zu verstoßen.

104 Sämtliche insoweit angestellten Erwägungen des Gerichts sind als zutreffend anzusehen. Das auf eine angeblich falsche Auslegung des Begriffes normaler Wettbewerb" gestützte Vorbringen ist daher unbegründet.

105 Drittens verstößt nach der Rechtsprechung zum Traktormarkt (Urteile des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in den Rechtssachen T-34/92, Fiatagri und New Holland Ford/Kommission, Slg. 1994, II-905, und T-35/92, Deere/Kommission, Slg. 1994, II-957, sowie des Gerichtshofes vom 28. Mai 1998 in den Rechtssachen C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, und C-8/95 P, New Holland Ford/Kommission, Slg. 1998, I-3175), in der das Gericht und der Gerichtshof erstmals eine Vereinbarung über den Informationsaustausch im Rahmen des EG-Vertrags geprüft haben und deren allgemeine Erwägungen auf den EGKS-Vertrag übertragbar sind, eine solche Vereinbarung gegen die Wettbewerbsregeln, wenn sie den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt (vgl. speziell Urteil Deere/Kommission des Gerichtshofes, Randnr. 90).

106 Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die Voraussetzungen für eine abgestimmte Verhaltensweise sind, verlangen nämlich nicht die Ausarbeitung eines eigentlichen Plans"; sie sind vielmehr im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags und des EGKS-Vertrags zu verstehen, wonach jeder Wirtschaftsteilnehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt betreiben und welche Bedingungen er seiner Kundschaft gewähren will (Urteil Deere/Kommission des Gerichtshofes, Randnr. 86 und die dort genannte Rechtsprechung).

107 Es ist zwar richtig, dass dieses Selbständigkeitspostulat den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht nimmt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Wettbewerber auf intelligente Weise anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen den Wirtschaftsteilnehmern entgegen, die bezweckt oder bewirkt, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen (Urteil Deere/Kommission des Gerichtshofes, Randnr. 87 und die dort genannte Rechtsprechung).

108 In den Randnummern 88 bis 90 des Urteils Deere/Kommission hat der Gerichtshof die vom Gericht bei seinen Erwägungen herangezogene allgemeine Prämisse bestätigt, wonach

- auf einem wirklich vom Wettbewerb geprägten Markt die Transparenz unter den Wirtschaftsteilnehmern grundsätzlich geeignet sei, den Wettbewerb zwischen den Anbietern zu verstärken, da in einer solchen Situation der Umstand, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Informationen über das Marktgeschehen, über die er dank des Informationsaustauschsystems verfüge, berücksichtige, um sein Verhalten auf diesem Markt anzupassen, angesichts der Zersplitterung des Angebots nicht geeignet sei, bei den anderen Wirtschaftsteilnehmern die Ungewissheit über das künftige Verhalten ihrer Wettbewerber zu verringern oder zu beseitigen,

- der Austausch von Marktinformationen auf einem hochgradig konzentrierten oligopolistischen Markt dagegen geeignet sei, den Unternehmen Aufschluss über die Marktposition ihrer Wettbewerber und deren Geschäftsstrategie zu geben und damit den noch bestehenden Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

109 Wie der Gerichtshof in Randnummer 89 des Urteils Deere/Kommission ferner festgestellt hat, berücksichtigte das Gericht, dass vertrauliche und eingehende Informationen ausgetauscht wurden, dass dies regelmäßig geschah und dass sie nur für die am Austausch beteiligten Unternehmen unter Ausschluss ihrer Wettbewerber und der Verbraucher bestimmt waren.

110 Bei der Feststellung, dass im vorliegenden Fall der Trägermarkt eine oligopolistische Struktur aufwies, handelt es sich um eine Würdigung von Tatsachen, die aus den in Randnummer 65 des vorliegenden Urteils genannten Gründen nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt.

111 Aus der in den Randnummern 105 bis 109 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung und den verschiedenen vom Gericht in den Randnummern 383 bis 390 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen, wonach die fraglichen Informationsaustauschsysteme den Grad der Ungewissheit über das Marktgeschehen verringerten, hat das Gericht in Randnummer 391 seines Urteils zu Recht den Schluss gezogen, dass diese Systeme die Entscheidungsfreiheit der Teilnehmer erheblich beeinflusst hätten. Ebenso hat es aus den in den Randnummern 392 bis 396 seines Urteils getroffenen Feststellungen in Randnummer 397 des Urteils zu Recht geschlossen, dass diese Systeme die Entscheidungsfreiheit der teilnehmenden Unternehmen spürbar verringert hätten.

112 Das Gericht ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Informationsaustauschsystem eine eigenständige Zuwiderhandlung dargestellt habe.

113 Aus alledem folgt, dass der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unbegründet ist.

114 Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund unbegründet.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

115 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund werden Rechtsfehler gerügt, die das Gericht begangen haben soll, als es in den Randnummern 77 bis 103 des angefochtenen Urteils die Argumente prüfte und zurückwies, wonach die Kommission im Verwaltungsverfahren die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin verletzt habe.

116 Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, nach der Rechtsprechung zur Akteneinsicht, wie sie in den Urteilen des Gerichts vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91 (Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1775), T-31/91 (Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1821), T-32/91 (Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1825), T-36/91 (ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1847) und T-37/91 (ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1901) entwickelt worden sei, sei Folgendes zu berücksichtigen:

- die Art der von der Kommission gegen ein Unternehmen erhobenen Vorwürfe;

- der Grundsatz, dass es nicht Sache der Kommission sei, zu bestimmen, welche Unterlagen tatsächlich oder potenziell für die Verteidigung des Unternehmens gegen diese Vorwürfe erheblich seien;

- der Grundsatz der Waffengleichheit, der voraussetze, dass das Unternehmen Zugang zu den gleichen Informationen wie die Kommission habe.

117 Im vorliegenden Fall seien zahlreiche Unterlagen und Zeugenaussagen zur Rolle der GD III erst während des Verfahrens vor dem Gericht zugänglich gemacht geworden. Diese Unterlagen wären aber für die Verteidigung der Rechtsmittelführerin im Verwaltungsverfahren von Bedeutung gewesen.

118 Auch die Feststellung des Gerichts, dass die von der Kommission durchgeführte Untersuchung ihrer eigenen Rolle den geltenden Verfahrenspflichten genügt habe, sei rechtsfehlerhaft. Insbesondere habe sich das Gericht dadurch widersprochen, dass es behauptet habe, die Unterlagen über die interne Untersuchung der Kommission seien für die Verteidigung der Rechtsmittelführerin im Verwaltungsverfahren nicht erheblich gewesen, obwohl es die Vorlage dieser Unterlagen im gerichtlichen Verfahren angeordnet und sich im angefochtenen Urteil mehrfach auf sie gestützt habe.

119 Entgegen den Ausführungen des Gerichts in Randnummer 101 des angefochtenen Urteils würden die Verfahrensrechte der Unternehmen durch ihr Recht, vor dem Gericht Klage zu erheben, nicht hinreichend gewährleistet.

120 Insoweit bestehe ein Widerspruch zwischen Randnummer 320 des angefochtenen Urteils, wo das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen habe, dass die Kommission von der Harmonisierung von Struktur und Höhe der Aufpreise Kenntnis gehabt und diese geduldet habe, und Randnummer 558 des Urteils, wo anhand eines von der Kommission stammenden Schriftstücks festgestellt werde, dass diese Kenntnis von der Praxis der Harmonisierung von Aufpreisen gehabt habe. Das Gericht hätte die Frage nur dann beurteilen können, wenn es eine Beweisaufnahme durchgeführt und alle relevanten Dokumente und nicht nur einige von ihnen geprüft hätte.

121 Die Kommission macht geltend, die von der Rechtsmittelführerin angeführte Rechtsprechung betreffe Unterlagen, die sich im Besitz der Kommission befänden, während es sich bei den von der Rechtsmittelführerin in ihrer Rechtsmittelschrift erwähnten Unterlagen um interne Dokumente der Kommission handele, d. h. um Schriftstücke, die die Kommission den von einer Untersuchung betroffenen Unternehmen nicht zur Verfügung zu stellen brauche.

122 Die Rechtsmittelführerin lege nicht dar, inwiefern ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren hätte untermauert werden können, wenn ihr Einsicht in die fraglichen Unterlagen gewährt worden wäre, und sie gebe insbesondere nicht an, welches Dokument ihr bei der Verteidigung ihres Standpunkts hätte helfen können.

123 In Bezug auf die Unterlagen über ihre interne Untersuchung ist die Kommission der Ansicht, es bestehe kein Widerspruch zwischen der Feststellung des Gerichts, dass in die fraglichen Unterlagen im Verwaltungsverfahren keine Einsicht gewährt worden sei, und dem Umstand, dass es deren Vorlage im gerichtlichen Verfahren angeordnet habe. Diese Unterlagen stellten keine Beweise dar, die die Kommission gegen eines der betroffenen Unternehmen habe verwenden wollen. Im Übrigen habe das Gericht festgestellt, dass die Kommission das Vorbringen der Unternehmen bei der Untersuchung angemessen berücksichtigt habe.

124 In Bezug auf die Harmonisierung der Aufpreise versuche die Rechtsmittelführerin, den Gerichtshof zur Überprüfung von Tatsachen zu veranlassen, die das Gericht bereits beurteilt habe. In Anbetracht der sorgsamen Würdigung der Beweise und der vorgetragenen Rechtsauffassungen durch das Gericht könne im Übrigen der Umstand, dass es keine zusätzliche Beweisaufnahme angeordnet habe, nicht als Verletzung der Verfahrensrechte betrachtet werden.

Würdigung durch den Gerichtshof

125 Es ist daran zu erinnern, dass der Zweck der Akteneinsicht in Wettbewerbssachen insbesondere darin besteht, es den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte zu ermöglichen, von den in den Akten der Kommission enthaltenen Beweismitteln Kenntnis zu nehmen, damit sie auf deren Grundlage zu den Schlussfolgerungen, zu denen die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte gelangt ist, sachgerecht Stellung nehmen können (Urteil vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-51/92 P, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1999, I-4235, Randnr. 75 und die dort aufgeführte Rechtsprechung; Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 315).

126 Somit soll durch die Einsicht in die Akten der Kommission die wirksame Inanspruchnahme der Verteidigungsrechte gewährleistet werden (vgl. Urteil Hercules Chemicals/Kommission, Randnr. 76), die zu den tragenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehören und auch in Artikel 6 EMRK verankert sind (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 316).

127 Die Verletzung des Rechts auf Einsicht in die Akten der Kommission im Verfahren vor dem Erlass der Entscheidung kann grundsätzlich deren Nichtigerklärung nach sich ziehen, wenn die Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens beeinträchtigt worden sind (Urteile Hercules Chemicals/Kommission, Randnr. 77, und Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 317).

128 In einem solchen Fall wird die eingetretene Verletzung nicht durch den bloßen Umstand geheilt, dass die Akteneinsicht im Gerichtsverfahren im Rahmen einer eventuellen Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung ermöglicht worden ist. Wurde die Einsicht in diesem Stadium gewährt, so braucht das betroffene Unternehmen nicht zu beweisen, dass die Entscheidung der Kommission anders gelautet hätte, wenn es Einsicht in die nicht übermittelten Unterlagen erhalten hätte, sondern lediglich, dass die fraglichen Schriftstücke zu seiner Verteidigung hätten dienlich sein können (in diesem Sinne auch Urteile Hercules Chemicals/Kommission, Randnrn. 78, 80 und 81, und Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 318).

129 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Unterlagen, auf die die Rechtsmittelführerin im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes Bezug nimmt, nicht um Schriftstücke, die zu den von der Kommission bei der Untersuchung des Vorliegens einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln angelegten Akten gehören, sondern um interne Unterlagen der Kommission, die dem Wesen nach vertraulich sind.

130 Trotz der Vertraulichkeit dieser Unterlagen hat das Gericht zu Recht geprüft, ob die Weigerung, sie zu übermitteln, gerechtfertigt war und die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin beeinträchtigte. Dabei hat es zu Recht geprüft, ob die streitigen Unterlagen für ihre Verteidigung hätten von Nutzen sein können.

131 In Randnummer 100 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die internen Unterlagen der Kommission offensichtlich kein entlastendes Element enthielten. Insoweit geht aus keiner der von der Rechtsmittelführerin in ihrer Rechtsmittelschrift angeführten Unterlagen hervor, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen oder den Sachverhalt oder Beweismittel verfälscht hat, als es zu dem Schluss kam, dass diese Unterlagen kein entlastendes Element enthielten. In ihnen werden nämlich allgemeine Tendenzen auf dem Stahlmarkt beschrieben, aber sie belegen nicht, dass die Beamten der GD III von den der Rechtsmittelführerin zur Last gelegten rechtswidrigen Praktiken Kenntnis hatten oder diese sogar förderten.

132 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin kann aus dem vom Gericht erlassenen Beweisbeschluss nicht abgeleitet werden, dass die fraglichen Unterlagen für die Verteidigung der Rechtsmittelführerin im Verwaltungsverfahren von Nutzen gewesen wären. Auch die verschiedenen Erwähnungen dieser Unterlagen im angefochtenen Urteil belegen nicht, dass sie einen solchen Nutzen hätten haben können.

133 Das Gericht hat jedenfalls in Randnummer 97 des angefochtenen Urteils ferner festgestellt, dass die betroffenen Unternehmen in der Lage gewesen seien, auf die in ihrem Besitz befindlichen angeblichen Entlastungsbeweise in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte einzugehen. Dies hat die Rechtsmittelführerin nicht bestritten.

134 Wie die Generalanwältin hierzu in den Nummern 43 bis 45 ihrer Schlussanträge zutreffend ausführt, hätte die Rechtsmittelführerin die Informationen in den streitigen Unterlagen auch aus anderen Quellen einschließlich ihrer eigenen in Erfahrung bringen können, so dass nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, dass die Einsichtnahme in die Unterlagen der Kommission für die Verteidigung der Rechtsmittelführerin im Verwaltungsverfahren erforderlich oder auch nur nützlich gewesen wäre.

135 Folglich ist die Rüge, die Verteidigungsrechte seien durch die Versagung der Einsicht in die Akten der Kommission im Verwaltungsverfahren verletzt worden, unbegründet.

136 Zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin hinsichtlich der Vereinbarungen zur Harmonisierung von Struktur und Höhe der Aufpreise genügt die Feststellung, dass es eine Würdigung von Beweismitteln durch das Gericht betrifft, die, wie in Randnummer 65 des vorliegenden Urteils ausgeführt, grundsätzlich nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt.

137 Hinsichtlich des Erfordernisses für das Gericht, die Vorlage weiterer Unterlagen anzuordnen, ist auf den in Randnummer 67 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Grundsatz hinzuweisen. Da das Gericht über Unterlagen verfügte, die es als beweiskräftig ansah, war es nicht verpflichtet, eine ergänzende Beweiserhebung vorzunehmen, wenn eine solche Maßnahme seines Erachtens zum Beweis der Echtheit nicht erforderlich war.

138 Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund teils unzulässig und teils unbegründet.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

139 Der fünfte Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, wird auf eine falsche Anwendung von Artikel 15 EGKS-Vertrag hinsichtlich der Begründung für die Höhe der Geldbußen in der streitigen Entscheidung gestützt.

Zum ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes

140 Mit dem ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Randnummern 629 und 630 des angefochtenen Urteils. Sie macht geltend, dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als es entschieden habe, dass das Fehlen besonderer Angaben zur Berechnung der Geldbuße in der streitigen Entscheidung keine Verletzung der Begründungspflicht gemäß Artikel 15 EGKS-Vertrag darstelle, die geeignet sei, die vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der verhängten Geldbuße zu rechtfertigen.

141 Die Kommission führt aus, die Rechtsmittelführerin rüge nicht die Randnummern 624 und 625 des angefochtenen Urteils, auf denen die Beurteilung durch das Gericht allein beruhe, während die übrigen die Begründung der Geldbuße betreffenden Randnummern des Urteils als zusätzliche Erwägungen zu betrachten seien. Daraus folge, dass der Gerichtshof, auch wenn er diese übrigen Randnummern für falsch halte, das Urteil nicht aufheben dürfe, wenn er der Ansicht sei, dass diese Randnummern keine wesentlichen Argumentationsschritte des Gerichts darstellten.

142 Das Gericht habe es als wünschenswert, aber für die Rechtmäßigkeit nicht unerlässlich bezeichnet, dass die Einzelheiten der Berechnung der Geldbuße in der Bußgeldentscheidung aufgeführt würden. Im Übrigen seien nach dem Erlass der streitigen Entscheidung Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen ergangen.

143 In ihrer Erwiderung trägt die Rechtsmittelführerin vor, dank der von der Kommission gelieferten zusätzlichen Informationen sei es möglich gewesen, Fehler zu ermitteln, die diese, wie sich aus den Randnummern 690 und 691 des angefochtenen Urteils ergebe, bei der Berechnung der Geldbuße begangen habe. Sie hält daran fest, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es entschieden habe, dass die Pflicht zur Begründung der Höhe der Geldbuße in der streitigen Entscheidung nicht verletzt worden sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

144 Artikel 15 Absatz 1 EGKS-Vertrag lautet: Die Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen der Kommission sind mit Gründen zu versehen und haben auf die pflichtgemäß eingeholten Stellungnahmen Bezug zu nehmen."

145 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung den Zweck, dem Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (Urteil vom 7. April 1987 in der Rechtssache 32/86, Sisma/Kommission, Slg. 1987, 1645, Randnr. 8).

146 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnummer 624 des angefochtenen Urteils zu Recht die Auffassung vertreten, dass die streitige Entscheidung in den Randnummern 300 bis 312, 314 und 315 eine ausreichende und sachgerechte Darstellung der Faktoren enthalte, die bei der allgemeinen Beurteilung der Schwere der verschiedenen gerügten Zuwiderhandlungen herangezogen worden seien.

147 In Randnummer 300 der streitigen Entscheidung wird auf die Schwere der Zuwiderhandlungen hingewiesen, und es werden die bei der Festsetzung der Geldbuße herangezogenen Gesichtspunkte aufgeführt. So werden in Randnummer 301 die wirtschaftliche Lage der Stahlindustrie, in den Randnummern 302 bis 304 die wirtschaftliche Auswirkung der Verstöße, in den Randnummern 305 bis 307 der Umstand, dass zumindest einigen Unternehmen bewusst war, dass ihr Verhalten einen Verstoß gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag darstellte oder darstellen könnte, in den Randnummern 308 bis 312 die möglichen Missverständnisse in der Zeit der Krisenregelung und in Randnummer 316 die Dauer der Verstöße berücksichtigt. In der streitigen Entscheidung wird überdies die Beteiligung jedes Unternehmens an jeder Zuwiderhandlung im Einzelnen geschildert.

148 Die Angaben in dieser Entscheidung erlaubten es dem betroffenen Unternehmen, die Gründe für die getroffene Maßnahme zu erfahren, so dass es seine Rechte geltend machen konnte, und ermöglichten dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin. Folglich hat das Gericht nicht gegen Artikel 15 EGKS-Vertrag verstoßen, als es die Ansicht vertrat, dass die Entscheidung hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der Geldbußen hinreichend begründet sei.

149 Was die Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass solche Angaben, so nützlich und wünschenswert sie auch sein mögen, für die Beachtung der Pflicht zur Begründung einer Bußgeldentscheidung nicht unabdingbar sind, da die Kommission jedenfalls nicht durch den ausschließlichen und mechanischen Rückgriff auf mathematische Formeln auf ihr Ermessen verzichten darf (Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-291/98 P, Sarrió/Kommission, Slg. 2000, I-9991, Randnrn. 75 bis 77, und Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 464).

150 Der Umstand, dass nur die Vorlage dieser Zahlen es ermöglichte, einige Berechnungsfehler aufzudecken, reicht nicht aus, um die Begründung der streitigen Entscheidung als unzureichend anzusehen, da sich der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der Kontrolle einer solchen Entscheidung alle für ihn erforderlichen Angaben vorlegen lassen kann. Es steht fest, dass das Gericht im vorliegenden Fall von der Kommission alle Zahlenangaben verlangt und erhalten hat, die eine eingehende Kontrolle der Berechnungsweise der Geldbuße ermöglichten.

151 Folglich ist der erste Teil des fünften Rechtsmittelgrundes unbegründet.

Zum zweiten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes

152 Mit dem zweiten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, es bestehe ein Widerspruch zwischen Randnummer 676 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht ausführe, dass das Vorliegen eines Missverständnisses über die Tragweite von Artikel 65 § 1 [EGKS-Vertrag] nicht in Betracht [kommt]", und den Randnummern 658 und 659 des Urteils, in denen es anerkenne, dass die GD III eine gewisse Unklarheit hinsichtlich der Tragweite des Begriffes normaler Wettbewerb" im Sinne dieser Bestimmung des EGKS-Vertrags geschaffen habe. Das Gericht hätte im Licht seiner Feststellung, dass die Kommission eine gewisse Unklarheit hinsichtlich der Auslegung der genannten Bestimmung geschaffen habe, eine zusätzliche Herabsetzung der Geldbuße vornehmen müssen. Die Weigerung des Gerichts, anzuerkennen, dass die Rechtsmittelführerin mildernde Umstände geltend machen könne, beruhe auf einer widersprüchlichen Begründung, die die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertige.

153 Nach Ansicht der Kommission enthält das angefochtene Urteil in Anbetracht der Feststellungen des Gerichts, wonach die betreffenden Unternehmen darauf geachtet hätten, der Kommission das wirkliche Wesen und den wirklichen Umfang ihrer Kontakte zu verheimlichen, und des Umstands, dass sich diese Unternehmen an die GD IV (Generaldirektion Wettbewerb") der Kommission hätten wenden können, wenn sie den geringsten Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Kontakte gehabt hätten, keinen Widerspruch bei der Auslegung des Begriffes normaler Wettbewerb". Eine zusätzliche Herabsetzung der Geldbuße aus diesem Grund wäre daher nicht gerechtfertigt gewesen.

Würdigung durch den Gerichtshof

154 Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes betrifft Fragen, auf die bereits im Rahmen der Prüfung des ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes in den Randnummern 77 bis 83 des vorliegenden Urteils eingegangen worden ist.

155 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der fünfte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

Zum sechsten Rechtsmittelgrund

156 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe die ihm durch Artikel 33 EGKS-Vertrag verliehene Zuständigkeit für die Nachprüfung und die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung nicht in angemessener Weise ausgeübt. Es habe Artikel 1 der Entscheidung, wo festgestellt werde, dass die Rechtsmittelführerin auch in der Zeit vor dem 1. Juli 1988 Zuwiderhandlungen gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag begangen habe, nicht für nichtig erklärt, obwohl es in Randnummer 524 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass die Kommission ihr für die Zeit vor dem 1. Juli 1988 keine Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Träger-Kommission nachgewiesen habe.

157 Die Kommission führt aus, die einzige der Rechtsmittelführerin in der streitigen Entscheidung tatsächlich zur Last gelegte Zuwiderhandlung vor dem 1. Juli 1988 sei die in Randnummer 224 der Entscheidung erwähnte Vereinbarung über die Anhebung der Preise in Deutschland und Frankreich. Das Gericht habe jedoch in Randnummer 170 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Beteiligung der Rechtsmittelführerin an dieser Vereinbarung nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen sei.

158 Wegen Zuwiderhandlungen vor dem 1. Juli 1988 sei jedenfalls keine Geldbuße gegen die Rechtsmittelführerin verhängt worden.

159 In ihrer Erwiderung macht die Rechtsmittelführerin geltend, die von der Kommission angeführten Gründe könnten die Weigerung, Artikel 1 der streitigen Entscheidung in Bezug auf die Vereinbarung über die Anhebung der Preise in Deutschland und Frankreich für nichtig zu erklären, nicht rechtfertigen.

Würdigung durch den Gerichtshof

160 Wie die Generalanwältin in Nummer 114 ihrer Schlussanträge zutreffend ausführt, nimmt Artikel 1 der streitigen Entscheidung auf einen Zeitraum der Zuwiderhandlung Bezug, der die Zeit vor dem 1. Juli 1988 nicht umfasst. Insoweit steht fest, dass gegen die Rechtsmittelführerin für diesen Zeitraum keine Geldbuße verhängt wurde.

161 Folglich hätte das Gericht Artikel 1 der streitigen Entscheidung nicht in Bezug auf Preisabsprachen vor dem 1. Juli 1988 für nichtig erklären können.

162 Zu Randnummer 224 der streitigen Entscheidung genügt die Feststellung, dass sie sich nicht auf den verfügenden Teil der Entscheidung ausgewirkt hat und dass sie daher vom Gericht nicht speziell für nichtig erklärt werden musste. Die Interessen der Rechtsmittelführerin wurden ausreichend durch die Feststellung des Gerichts in Randnummer 170 des angefochtenen Urteils gewahrt, dass die Beteiligung der Rechtsmittelführerin an der Vereinbarung über die Anhebung der Preise in Deutschland und Frankreich nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen sei.

163 Daraus folgt, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es Artikel 1 der streitigen Entscheidung nicht für die Zeit vor dem 1. Juli 1988 für nichtig erklärte.

164 Der sechste Rechtsmittelgrund ist daher unbegründet.

165 Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

166 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten beantragt hat und diese mit ihrem gesamten Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Corus UK Ltd trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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