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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: C-2/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates, Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG, Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der durch die Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 kodifizierten


Vorschriften:

Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates Art. 5 Abs. 1
Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG Anhang A Kap. I Nr. 2 Unterabs. 1 Buchst. a
Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der durch die Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 kodifizierten Art. 3 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 85/73 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662, 90/425, 90/675 und 91/496 in der durch die Richtlinie 96/43 geänderten und kodifizierten Fassung ist dahin gehend auszulegen, dass der dort geregelte pauschale Gebührenaufschlag, mit dem die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung finanziert werden, für das gesamte Fleisch zu entrichten ist, das in den Zerlegungsbetrieb eingebracht wird, unabhängig davon, ob es in diesem Betrieb tatsächlich zerlegt wird.

( vgl. Randnr. 29 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 16. Oktober 2003. - Emil Färber GmbH & Co. KG gegen Landkreis Alzey-Worms. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Mainz - Deutschland. - Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für Untersuchungen und Gesundheitskontrollen von frischem Fleisch - Richtlinie 85/73/EWG. - Rechtssache C-2/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-2/02

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Verwaltungsgericht Mainz (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Emil Färber GmbH & Co. KG

gegen

Landkreis Alzey-Worms

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 32, S. 14) in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 (ABl. L 162, S. 1) geänderten und kodifizierten Fassung

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen (Berichterstatter), des Richters V. Skouris und der Richterin N. Colneric,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Emil Färber GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt M. Stephani,

- des Landkreises Alzey-Worms, vertreten durch D. Sell als Bevollmächtigten,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von M. Salvatorelli, avvocato dello Stato,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Emil Färber GmbH & Co. KG, vertreten durch die Rechtsanwälte M. Stephani und L. Liebenau, und der Kommission, vertreten durch G. Braun, in der Sitzung vom 8. Mai 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Verwaltungsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Januar 2002, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 32, S. 14) in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 (ABl. L 162, S. 1) geänderten und kodifizierten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/73) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Emil Färber GmbH & Co. KG (im Folgenden: Färber) und dem Landkreis Alzey-Worms (im Folgenden: Landkreis) wegen der Erhebung von Gebühren, die der Landkreis von Färber für die Untersuchungen und Gesundheitskontrollen von Fleisch gefordert hat, die er in deren Zerlegungsbetrieb in Alzey (Deutschland) durchgeführt hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

3 Die Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. 1964, Nr. 121, S. 2012) in der durch die Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. L 268, S. 69) kodifizierten und durch die Richtlinie 95/23/EG des Rates vom 22. Juni 1995 (ABl. L 243, S. 7) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 64/433) sieht mit dem Ziel der Erleichterung des innergemeinschaftlichen Handels mit Frischfleisch eine Angleichung der Gesundheitsvorschriften der Mitgliedstaaten vor und soll insbesondere die hygienischen Bedingungen für Fleisch in den Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben sowie für die Lagerung und Beförderung von Fleisch vereinheitlichen (vgl. die zweite, die dritte und die vierte Begründungserwägung der Richtlinie 64/433).

4 Zu diesem Zweck schreibt die Richtlinie 64/433 in Artikel 3 Absatz 1 Abschnitte A und B u. a. vor, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Schlachtungen und Zerlegungen in zugelassenen Schlachtbetrieben und Zerlegungsbetrieben und nach den Regeln und unter den hygienischen Bedingungen durchgeführt werden, die in Anhang I dieser Richtlinie näher festgelegt sind.

5 Zur Zerlegung bestimmt Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B der Richtlinie 64/433, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass

kleinere als die in Abschnitt A genannten Teilstücke oder entbeintes, gegebenenfalls auch umhülltes Fleisch

a) in einem gemäß Artikel 10 zugelassenen und überwachten Zerlegungsbetrieb zerlegt bzw. entbeint oder umhüllt werden, der die Voraussetzungen von Anhang I Kapitel I und III erfuellt;

b) gemäß Anhang I Kapitel IX zerlegt bzw. entbeint oder umhüllt und gewonnen werden und

- von frischem Fleisch stammen, das den in Abschnitt A genannten Bedingungen mit Ausnahme des Buchstabens h entspricht und gemäß Anhang I Kapitel XV befördert worden ist, oder

- von frischem Fleisch stammen, das entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 90/675/EWG aus Drittländern eingeführt worden ist;

c) unter den Bedingungen gemäß Anhang I Kapitel XIV in Betrieben, die gemäß Artikel 10 zugelassen worden sind und gemäß Anhang I Kapitel X überwacht werden, gelagert worden sind;

d) gemäß Anhang I Kapitel X von einem amtlichen Tierarzt überwacht worden sind;

e) hinsichtlich ihrer Umhüllung und Verpackung den Erfordernissen des Anhangs I Kapitel XII entsprechen;

f) den Bedingungen von Abschnitt A Buchstaben c, e, f und h entsprechen".

6 Anhang I der Richtlinie 64/433 enthält ein Kapitel X mit der Überschrift Untersuchung des zerlegten und gelagerten Fleisches", auf das Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe d verweist. Dieses Kapitel hat folgenden Wortlaut:

47. Die zugelassenen Zerlegungsbetriebe und die zugelassenen Kühl- und Gefrierhäuser unterliegen der Überwachung durch einen amtlichen Tierarzt.

48. Die Überwachung durch den amtlichen Tierarzt umfasst folgende Aufgaben:

- Überwachung des Ein- und Ausgangs von frischem Fleisch,

- Untersuchung des in den Betrieben gemäß Nummer 47 vorhandenen frischen Fleisches,

- Untersuchung des frischen Fleisches vor der Zerlegung und beim Ausgang aus den Betrieben gemäß Nummer 47,

- Überwachung der Sauberkeit der Räume, der Einrichtungen und der Arbeitsgeräte gemäß Kapitel V sowie der Einhaltung der Hygienevorschriften für das Personal (einschließlich Kleidung),

- jede sonstige Überwachung, die der amtliche Tierarzt für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie als nützlich erachtet."

7 Um Wettbewerbsverzerrungen aufgrund von zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen bestehenden Unterschieden zu verhindern, sieht die Richtlinie 85/73 harmonisierte Regeln für die Finanzierung dieser Untersuchungen und Kontrollen vor (vgl. fünfte und siebte Begründungserwägung der Richtlinie 96/43).

8 Zu diesem Zweck bestimmt die Richtlinie 85/73 in ihrem Artikel 1 u. a., dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Anhangs A dafür Sorge tragen, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen der Erzeugnisse im Sinne des genannten Anhangs entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr erhoben wird.

9 Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 85/73 bestimmt:

Die Gemeinschaftsgebühren werden in der Weise festgelegt, dass sie folgende Kosten decken, die die zuständige Behörde bei der Durchführung der Kontrollen und Untersuchungen im Sinne der Artikel 1, 2 und 3 zu tragen hat:

- Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle;

- durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehende Verwaltungskosten, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden können."

10 Anhang A Kapitel I der Richtlinie 85/73 setzt nach deren Artikel 5 Absatz 1 die Gebühr für Fleisch u. a. im Sinne der Richtlinie 64/433 fest. In Nummer 1 dieses Kapitels I werden nach Tierarten unterteilt Pauschalbeträge für die Untersuchungskosten im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten festgesetzt.

11 Anhang A Kapitel I Nummer 2 der Richtlinie 85/73 sieht vor:

Die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der insbesondere in Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B der Richtlinie 64/433/EWG und in Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B der Richtlinie 71/118/EWG genannten Zerlegung werden wie folgt finanziert:

a) entweder pauschal durch einen pauschalen Aufschlag von 3 ECU/t für Fleisch, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert wird.

Dieser Betrag kommt zu den unter Nummer 1 genannten Beträgen hinzu;

b) oder durch Erhebung der tatsächlichen Kosten der Untersuchung auf Stundenbasis.

Findet die Zerlegung in dem Betrieb statt, in dem das Fleisch gewonnen wird, so werden die in Unterabsatz 1 genannten Beträge um bis zu 55 % verringert.

Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Regelung auf Stundenbasis, so muss er der Kommission gegenüber den Nachweis erbringen können, dass sich mit der Erhebung der Gebühr nach Buchstabe a die tatsächlichen Kosten nicht decken lassen."

12 In ihrer ursprünglichen Fassung bestimmte die Richtlinie 85/73 in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die jeweilige pauschale Höhe der von den Mitgliedstaaten zu erhebenden Gebühren festlegt. Der Rat hat nach dieser Vorschrift die Entscheidung 88/408/EWG vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73 (ABl. L 194, S. 24) erlassen.

13 Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 88/408 bestimmte:

Der Gebührenanteil, mit dem die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der in Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B der Richtlinie 64/433/EWG und in Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe b der Richtlinie 71/118/EWG genannten Zerlegung finanziert werden, wird für das zum Zerlegen bestimmte Fleisch pauschal auf 3 ECU/t Fleisch mit Knochen festgesetzt."

14 Durch die Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73 (ABl. L 340, S. 15) wurde die Entscheidung 88/408 mit Wirkung vom 1. Januar 1994 aufgehoben. Seitdem werden die Gebühren für Fleisch u. a. im Sinne der Richtlinie 64/433 unmittelbar durch die Richtlinien zur Änderung der Richtlinie 85/73 festgelegt. So sah Kapitel I Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung vor:

Die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der in Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B der Richtlinie 64/433/EWG und in Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe b der Richtlinie 71/118/EWG genannten Zerlegung werden wie folgt finanziert:

a) pauschal durch einen pauschalen Aufschlag von 3 ECU/t für Fleisch, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert wird.

Dieser Betrag kommt zu den unter Nummer 1 genannten Beträgen hinzu;

b) oder durch Berechnung der tatsächlichen Kosten der Untersuchung auf Stundenbasis, wobei jede angefangene Stunde als geleistet gilt.

Findet die Zerlegung in dem Betrieb statt, in dem das Fleisch gewonnen wird, so wird der in Unterabsatz 1 genannte Betrag um bis zu 55 % verringert."

Nationale Regelung

15 Die Richtlinie 85/73 wurde durch das Landesgesetz zur Ausführung fleisch- und gefluegelfleischhygienerechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1998 (GVBl. 1998, S. 422), durch das den Landkreisen mit Wirkung zum 1. Januar 2000 die Zuständigkeit für die Bestimmung und die Erhebung der Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch und Gefluegelfleisch übertragen wurde, in das Recht des Landes Rheinland-Pfalz umgesetzt.

16 In Ausübung dieser Zuständigkeit hat der Landkreis die Satzung über die Erhebung von Gebühren nach fleisch- und gefluegelfleischhygienerechtlichen Vorschriften vom 24. Februar 2000 (im Folgenden: Satzung) erlassen. § 9 Absatz 1 der Satzung in der durch einen Beschluss des Landkreises vom 17. Mai 2000 berichtigten Fassung bestimmt:

Für Überwachungen, Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung von Fleisch wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Gewicht des im Zerlegungsbetrieb angelieferten Fleisches mit Knochen bestimmt. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Kapitel I Ziff. 2 Buchstabe a des Anhanges A der Richtlinie 85/73/EWG in der derzeit gültigen kodifizierten Fassung (siehe Anhang 5). Findet die Zerlegung in dem Betrieb statt, in dem das Fleisch gewonnen wird, wird diese Gebühr, bezogen auf das dort gewonnene Fleisch, um 55 % gemindert."

17 Nach Anhang 5 der Satzung wird die Gebühr für Amtshandlungen in EG-zugelassenen Zerlegungsbetrieben auf 3 Euro oder 5,87 DM je Tonne angelieferten Fleisches mit Knochen festgesetzt.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

18 Färber betreibt einen Schlachthof und einen Zerlegungsbetrieb in Alzey. In den Zerlegungsbetrieb werden auch ganze Tierkörperhälften und Tierkörperviertel gebracht, die dort nicht zerlegt, sondern unverändert aus dem Zerlegungsbetrieb heraus verkauft werden. Für die im Zerlegungsbetrieb der Klägerin des Ausgangsverfahrens durchgeführten Hygienekontrollen erhob der Beklagte Gebühren, die gemäß § 9 Absatz 1 der Satzung nach der Menge des insgesamt im Zerlegungsbetrieb angelieferten Fleisches berechnet wurden, unabhängig davon, ob das Fleisch tatsächlich zerlegt wurde.

19 Färber legte gegen die Gebührenbescheide des Landkreises vom 25. Februar 2000, vom 6. April 2000, vom 10. Mai 2000 und vom 23. Juni 2000 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, in den Gebührenberechnungen sei nicht berücksichtigt worden, dass ein Teil des Fleisches als ganze Tierkörperhälften oder -viertel verkauft worden sei, und gemäß dem EG-Recht dürften diese Teile nicht in die Gebührenerhebung einfließen, da sie in ihrem Betrieb nicht zerlegt worden seien.

20 Am 12. Oktober 2000 erhob Färber beim Verwaltungsgericht Mainz Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Landkreises. Zur Begründung ihrer Klage führte sie u. a. aus, dass sich aus dem Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-86/94 (De Venhorst, Slg. 1996, I-5261) ergebe, dass für Gebühren für Kontrollen und Untersuchungen in ihrem Zerlegungsbetrieb nur das Fleisch berücksichtigt werden dürfe, das tatsächlich zerlegt werde.

21 Der Landkreis machte vor dem Verwaltungsgericht u. a. geltend, dass auch Fleisch, das nicht zerlegt werden solle, allein durch seinen Ein- und Ausgang sowie sein Vorhandensein in einem Zerlegungsbetrieb und den damit verbundenen verbindlich vorgegebenen Behandlungsweisen gebührenpflichtige Maßnahmen der Kontrolle oder der Gesundheitsüberwachung auslöse. Dies sei der Grund, weshalb der EG-Richtliniengeber nicht zwischen Fleisch, das zerlegt werde, und solchem, das nicht zerlegt werde, differenziert habe, sondern vorgegeben habe, dass die gebührenrechtliche Berechnungsgrundlage das gesamte Fleisch sein solle, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert werde.

22 Da das Verwaltungsgericht Mainz der Ansicht ist, dass die Lösung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits somit von der Auslegung des Anhangs A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der kodifizierten Richtlinie 85/73 abhänge, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a des Anhangs A der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG dahin gehend auszulegen, dass der dort geregelte pauschale Gebührenaufschlag, mit dem die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung finanziert werden, nur für Fleisch zu entrichten ist, das im Zerlegungsbetrieb tatsächlich zerlegt wird, oder ist diese Vorschrift dahin gehend auszulegen, dass der pauschale Gebührenaufschlag für das gesamte Fleisch zu entrichten ist, das in den Zerlegungsbetrieb eingebracht wird, unabhängig davon, ob es zerlegt wird?

Zur Vorlagefrage

23 Im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage ist mit dem vorlegenden Gericht, den Parteien des Ausgangsverfahrens, der italienischen Regierung und der Kommission darauf hinzuweisen, dass es in dem Urteil Venhorst um die Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 88/408 geht, wonach der Gebührenanteil, mit dem die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der in Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B der Richtlinie 64/433 genannten Zerlegung finanziert werden, für das zum Zerlegen bestimmte Fleisch" pauschal auf 3 ECU/t Fleisch mit Knochen festgesetzt wird.

24 Wie sich aus Randnummer 14 des vorliegenden Urteils ergibt, wurde die Entscheidung 88/408 jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 1994 durch die Richtlinie 93/118 aufgehoben, durch die an Stelle von Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 88/408 in Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 85/73 in der seinerzeit gültigen Fassung eine Nummer 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a eingefügt wurde. Danach werden die genannten Kontrollen und Untersuchungen künftig u. a. dadurch finanziert, dass auf die nach Nummer 1 dieses Kapitels I für Untersuchungskosten im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten zu entrichtenden Gebühren pauschal 3 ECU/t für Fleisch, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert wird", aufgeschlagen werden. Der für die vorliegende Rechtssache relevante Teil dieser Vorschrift des Anhangs der Richtlinie 85/73 in der Fassung, die diese durch die Richtlinie 93/118 erhalten hat, ist ohne Änderungen in Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 85/73 übernommen worden.

25 In Anbetracht dieser neuen Fassung der genannten Vorschrift ist zum einen festzustellen, dass die vom Gerichtshof in Randnummer 29 des Urteils De Venhorst vorgenommene Auslegung, wonach der Gebührenanteil im Sinne von Artikel 3 nach dem Gewicht des Fleisches mit Knochen, das im Zerlegungsbetrieb tatsächlich zerlegt wird, zu berechnen ist, nicht auf die nunmehr in Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 85/73 enthaltene Vorschrift übertragbar ist.

26 Zum anderen ist angesichts des unmissverständlichen und klaren Wortlauts der letztgenannten Vorschrift anzunehmen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber, indem er bestimmt hat, dass der zur Finanzierung der Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung bestimmte pauschale Gebührenaufschlag für Fleisch, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert wird", bewusst von der mit der Entscheidung 88/408 eingeführten Regelung abweichen und ausdrücklich vorschreiben wollte, dass dieser Betrag auch für Fleisch anwendbar ist, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert wird, ohne dort zerlegt zu werden.

27 Wie der Landkreis, die italienische Regierung und die Kommission betont haben, ist eine solche wörtliche Auslegung des Anhangs A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 85/73 umso mehr gerechtfertigt, als, wie sich u. a. aus Anhang I Kapitel X der Richtlinie 64/433 ergibt, das gesamte Fleisch, auch soweit es nicht zerlegt wird, allein durch seinen Eingang und sein Vorhandensein in einem Zerlegungsbetrieb sowie durch seinen Ausgang aus demselben Maßnahmen der Kontrolle und Gesundheitsüberwachung auslöst, deren Kosten durch die dafür vorgesehenen Gebühren zu finanzieren sind.

28 Außerdem handelt es sich bei dem in Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 85/73 festgelegten Gebührenaufschlag, wie die Kommission zu Recht bemerkt, um einen Pauschalbetrag, so dass der Umstand, dass durch Fleisch, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert und dort tatsächlich zerlegt wird, höhere Kontroll- und Untersuchungskosten verursacht werden als durch die Kontrolle und Untersuchung von Fleisch, das dort nicht zerlegt wird, der Anwendung des genannten pauschalen Gebührenaufschlags für das gesamte Fleisch nicht entgegensteht.

29 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 85/73 dahin gehend auszulegen ist, dass der dort geregelte pauschale Gebührenaufschlag, mit dem die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung finanziert werden, für das gesamte Fleisch zu entrichten ist, das in den Zerlegungsbetrieb eingebracht wird, unabhängig davon, ob es in diesem Betrieb tatsächlich zerlegt wird.

Kostenentscheidung:

Kosten

30 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Verwaltungsgericht Mainz mit Beschluss vom 10. Dezember 2001 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 geänderten und kodifizierten Fassung ist dahin gehend auszulegen, dass der dort geregelte pauschale Gebührenaufschlag, mit dem die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung finanziert werden, für das gesamte Fleisch zu entrichten ist, das in den Zerlegungsbetrieb eingebracht wird, unabhängig davon, ob es in diesem Betrieb tatsächlich zerlegt wird.

Ende der Entscheidung

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