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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.05.1990
Aktenzeichen: C-2/89
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 1408/71/EWGV, AKW


Vorschriften:

EWGV Art. 177
VO Nr. 1408/71/EWGV Art. 13
VO Nr. 1408/71/EWGV Art. 73
AKW Art. 11 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Person ist als in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallend anzusehen, wenn sie die in Artikel 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung aufgestellten Voraussetzungen erfuellt, unabhängig vom zeitlichen Umfang ihrer Beschäftigung.

2. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 ist - da sonst sein Zweck vereitelt würde - dahin auszulegen, daß eine Person, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt und die im Gebiet eines Mitgliedstaats einer Teilzeitbeschäftigung im Lohn - oder Gehaltsverhältnis nachgeht, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats sowohl während der Tage unterliegt, an denen sie dieser Beschäftigung nachgeht, als auch während der Tage, an denen sie ihr nicht nachgeht.

3. Obwohl Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 nicht die Voraussetzungen für den Beitritt zu den verschiedenen nationalen Systemen der sozialen Sicherheit festlegt, führt diese Bestimmung, wenn sie zur Anwendung kommt, dazu, daß an die Stelle des Wohnsitzes im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats als Aufnahmevoraussetzung die Voraussetzung tritt, daß in diesem Gebiet eine Beschäftigung im Lohn - oder Gehaltsverhältnis ausgeuebt wird. Deshalb bewirkt diese Bestimmung, daß den Arbeitnehmern eine Vorschrift des anwendbaren nationalen Rechts nicht entgegengehalten werden kann, wonach sie nur dann zu dem nach diesem Recht vorgesehenen Versicherungssystem zugelassen sind, wenn sie einen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat haben, in dessen Gebiet sie im Lohn - oder Gehaltsverhältnis beschäftigt sind.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 3. MAI 1990. - BESTUUR VAN DE SOCIALE VERZEKERINGSBANK GEGEN ERBEN UND/ODER ANSPRUCHSBERECHTIGTE ANGEHOERIGE DES G. J. KITS VAN HEIJNINGEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: CENTRALE RAAD VAN BEROEP - NIEDERLANDE. - SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - TEILZEITBESCHAEFTIGTE - FAMILIENZULAGEN - VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES - ARTIKEL 13. - RECHTSSACHE C-2/89.

Entscheidungsgründe:

1 Der Centrale Raad van Beroep hat mit Beschluß vom 28. Dezember 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Januar 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag fünf Fragen nach der Auslegung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, ( ABl. L 149, S. 2 ) in der geltenden Fassung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit des Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank als Rechtsnachfolger des Raad van Arbeid, Eindhoven, gegen die Erben und/oder anspruchsberechtigten Angehörigen von G. J. Kits von Heijningen, in dem es um die Gewährung von Familienleistungen nach der Algemene Kinderbijslagwet ( Allgemeines niederländisches Kindergeldgesetz; nachstehend : AKW ) an letzteren geht.

3 G. J. Kits van Heijningen ( nachstehend : Betroffener ), wohnhaft in Belgien, arbeitete bis zum 1. November 1983 bei der NV Philips in Eindhoven. In der Zeit, als er dieser Tätigkeit nachging, war er auch bei einem niederländischen Institut als Dozent für zwei Unterrichtsstunden am Montag und am Samstag beschäftigt. Nach jedem Arbeitstag kehrte er nach Belgien zurück. Am 1. November 1983 trat der Betroffene bei der Firma Philips in den Ruhestand. Er setzte jedoch seine Tätigkeit als Dozent wie zuvor fort.

4 Der Betroffene beantragte bei den niederländischen Stellen für seine beiden studierenden Kinder Familienleistungen nach der AKW für das erste Quartal 1984. Mit Schreiben vom 24. Juli 1984 lehnte der Raad van Arbeid Eindhoven diesen Antrag mit der Begründung ab, daß nach Artikel 11 Absatz 1 AKW eine Person nur dann Anspruch auf Familienleistungen für ein Kalendervierteljahr habe, wenn sie am ersten Tag des Quartals versichert sei. Der Betroffene sei jedoch nur an den Tagen versichert, an denen er seine Tätigkeit als Dozent ausübe. Da der erste Tag des ersten Quartals des Jahres 1984 weder auf einen Montag noch auf einen Samstag gefallen sei, erfuelle der Betroffene nicht die Voraussetzung nach Artikel 11 Absatz 1 AKW.

5 Der Betroffene erhob gegen diesen Bescheid Klage beim Raad van Beroep 's-Hertogenbosch; dieser hob den angefochtenen Bescheid mit Urteil vom 1. Juli 1985 auf. Der Raad van Arbeid legte gegen dieses Urteil Berufung zum Centrale Raad van Beroep ein. Dieser ist der Auffassung, daß der Rechtsstreit mehrere Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwirft; er hat deshalb mit Beschluß vom 28. Dezember 1988 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"1)Kann die ( zuvor nebenbei ausgeuebte ) Beschäftigung als Teilzeitdozent, die ein im Ruhestand befindlicher Arbeitnehmer auch nach seinem Eintritt in den Ruhestand an zwei Tagen pro Woche während jeweils zwei Unterrichtsstunden fortsetzt, als tatsächliche Beschäftigung für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer angesehen werden?

2 ) Wenn ja, führt dann diese Beschäftigung - ebenso wie die frühere Hauptbeschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem dieser im Ruhestand befindliche Arbeitnehmer wohnt und in den er jedesmal nach der Arbeit an jedem Werktag zurückkehrt - dazu, daß die Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats - unter Berücksichtigung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 - nur auf diese Unterrichtstage anwendbar sind oder auch auf die dazwischen liegenden Tage, an denen überhaupt keine Arbeit verrichtet wird?

3 ) Wenn Frage 1 verneint wird, sind dann aufgrund des erwähnten Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a auch nach dem genannten Eintritt in den Ruhestand die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anwendbar geblieben, in dem die frühere Hauptbeschäftigung zuletzt ausgeuebt wurde?

4 ) Wenn auch nach dem Eintritt in den Ruhestand die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats - unter Berücksichtigung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a - anwendbar sind, in dem die genannte Beschäftigung ausgeuebt wird oder ausgeuebt wurde, kann dann ausschließlich aufgrund der Verweisung auf die anwendbaren Rechtsvorschriften in der genannten Bestimmung bereits die Ansicht vertreten werden, daß Wohnorterfordernisse im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a AKW dem betroffenen im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmer nicht entgegengehalten werden können?

5 ) Wenn das nicht der Fall ist, kann dann aufgrund von Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 die Ansicht vertreten werden, daß Wohnorterfordernisse im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a AKW dem betroffenen im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmer nicht entgegengehalten werden können?"

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

7 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Kern Auskunft darüber begehrt, ob eine Person, die an zwei Tagen in der Woche für jeweils zwei Stunden einer Beschäftigung im Lohn - oder Gehaltsverhältnis nachgeht, in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt.

8 Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ist in Artikel 2 definiert. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung gilt die Verordnung Nr. 1408/71 unter anderem "für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Angehörige eines Mitgliedstaats sind ".

9 Der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr 1408/71 verwendete Begriff "Arbeitnehmer" ist in Artikel 1 Buchstabe a definiert. Er bezeichnet jede Person, die im Rahmen eines der in Artikel 1 Buchstabe a aufgeführten Systeme der sozialen Sicherheit gegen die in dieser Vorschrift angegebenen Risiken unter den dort genannten Voraussetzungen versichert ist.

10 Es ist darauf hinzuweisen, daß der Wortlaut des Artikels 1 Buchstabe a und des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nichts enthält, was es erlaubte, bestimmte Personengruppen aufgrund des zeitlichen Umfangs ihrer Beschäftigung vom Geltungsbereich der Verordnung auszuschließen. Deshalb ist eine Person als in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallend anzusehen, wenn sie die in Artikel 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung aufgestellten Voraussetzungen erfuellt, unabhängig vom zeitlichen Umfang ihrer Beschäftigung.

11 Deshalb ist auf die erste Frage zu antworten, daß eine Person, die einer Beschäftigung im Lohn - oder Gehaltsverhältnis an zwei Tagen in der Woche während jeweils zwei Stunden nachgeht, in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung erfuellt.

Zur zweiten Frage

12 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, die Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, zu denen Artikel 13 gehört, ein geschlossenes und einheitliches System von Kollisionsnormen bilden ( siehe insbesondere das Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 60/85, Luijten, Slg. 1986, 2365 ). Mit diesen Vorschriften sollen nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern sie sollen auch verhindern, daß Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind.

13 Zu diesem Zweck sieht Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71, soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, vor : "Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn - oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat."

14 Diese Vorschrift unterscheidet nicht danach, ob die Beschäftigung im Lohn - oder Gehaltsverhältnis als Voll - oder Teilzeitbeschäftigung ausgeuebt wird. Im übrigen würde ihr Zweck vereitelt, wenn die Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats als auf die Zeiträume beschränkt anzusehen wäre, während deren die Beschäftigung ausgeuebt wird, die Zeiten aber, während deren der Betroffene seine Beschäftigung nicht ausübt, nicht berücksichtigt würden.

15 Deshalb ist auf die zweite Frage zu antworten, daß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, daß eine Person, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt und die im Gebiet eines Mitgliedstaats einer Teilzeitbeschäftigung im Lohn - oder Gehaltsverhältnis nachgeht, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats sowohl während der Tage unterliegt, an denen sie dieser Beschäftigung nachgeht, als auch während der Tage, an denen sie ihr nicht nachgeht.

Zur dritten Frage

16 Angesichts der Antwort auf die erste Frage braucht die dritte Frage nicht geprüft zu werden.

Zur vierten Frage

17 Mit der vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 bewirkt, daß dem Betroffenen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a AKW nicht entgegengehalten werden kann, wonach "versichert nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ist, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat und Inländer ist ".

18 Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a AKW die Voraussetzungen festlegen soll, unter denen die Regelung des AKW für eine Person gilt.

19 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 nur festlegen soll, welche nationalen Rechtsvorschriften für Personen gelten, die im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn - oder Gehaltsverhältnis beschäftigt sind. Diese Bestimmung legt als solche nicht die Voraussetzungen fest, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß. Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, ist es Sache jedes Mitgliedstaats, diese Voraussetzungen durch den Erlaß von Rechtsvorschriften festzulegen ( siehe insbesondere das Urteil vom 23. September 1982 in der Rechtssache 275/81, Koks, Slg. 1982, 3013 ).

20 Die Mitgliedstaaten sind jedoch bei der Festsetzung der Voraussetzungen für den Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit verpflichtet, das geltende Gemeinschaftsrecht zu beachten ( siehe namentlich das Urteil vom 23. September 1982, Koks, a. a. O.). Insbesondere dürfen diese Voraussetzungen nicht dazu führen, daß die Personen, auf die die in Rede stehenden Rechtsvorschriften nach der Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar sind, vom Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften ausgeschlossen sind.

21 Insoweit bestimmt Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung ausdrücklich, daß eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn - oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, "und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt ". Dieser Bestimmung würde jede praktische Wirksamkeit genommen, wenn den in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Personen die Wohnsitzvoraussetzung entgegengehalten werden könnte, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet eine Person im Lohn - oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, für die Aufnahme in das System der sozialen Sicherheit vorgesehen ist. Für diese Personen bewirkt Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a, daß an die Stelle der Wohnsitzvoraussetzung die Voraussetzung tritt, daß im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats eine Beschäftigung im Lohn - oder Gehaltsverhältnis ausgeuebt wird.

22 Deshalb ist auf die vierte Frage zu antworten, daß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 bewirkt, daß den in dieser Bestimmung genannten Personen eine Vorschrift des anwendbaren nationalen Rechts nicht entgegengehalten werden kann, wonach sie nur dann zu dem nach diesem Recht vorgesehenen Versicherungssystem zugelassen sind, wenn sie einen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat haben, in dessen Gebiet sie im Lohn - oder Gehaltsverhältnis beschäftigt sind.

Zur fünften Frage

23 Angesichts der Antwort auf die vierte Frage braucht die fünfte Frage nicht geprüft zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

24 Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Sechste Kammer )

auf die ihm vom Raad van Beroep mit Beschluß vom 28. Dezember 1988 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1 ) Eine Person, die einer Beschäftigung im Lohn - oder Gehaltsverhältnis an zwei Tagen in der Woche während jeweils zwei Stunden nachgeht, fällt in den Geltungsbereich der Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, in ihrer geltenden Fassung, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung erfuellt.

2 ) Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß eine Person, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt und die im Gebiet eines Mitgliedstaats einer Teilzeitbeschäftigung im Lohn - oder Gehaltsverhältnis nachgeht, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats sowohl während der Tage unterliegt, an denen sie dieser Beschäftigung nachgeht, als auch während der Tage, an denen sie ihr nicht nachgeht.

3 ) Artikel 13 Absatz 2 Buchtabe a der Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 bewirkt, daß den in dieser Bestimmung genannten Personen eine Vorschrift des anwendbaren nationalen Rechts nicht entgegengehalten werden kann, wonach sie nur dann zu dem nach diesem Recht vorgesehenen Versicherungssystem zugelassen sind, wenn sie einen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat haben, in dessen Gebiet sie im Lohn - oder Gehaltsverhältnis beschäftigt sind.

Ende der Entscheidung

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