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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.1995
Aktenzeichen: C-2/94 SA
Rechtsgebiete: VerfO


Vorschriften:

VerfO Art. 74 § 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Prüfung eines Antrags auf Ermächtigung zur Durchführung eines Verfahrens zur Zwangsvollstreckung in Vermögensgegenstände eines Organs setzt voraus, daß der Antragsteller über einen vollstreckbaren Titel verfügt. Andernfalls ist über den Antrag nicht zu entscheiden.

2. Die Feststellung einer etwaigen Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung der Kosten und die Festsetzung des anwendbaren Zinssatzes fallen nach Artikel 74 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes.


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 29. SEPTEMBER 1995. - EMPRESA NACIONAL DE URANIO SA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ANTRAG AUF ERMAECHTIGUNG ZUR VORNAHME EINER PFAENDUNG VON VERMOEGENSGEGENSTAENDEN DER GEMEINSCHAFT IN PORTUGAL. - RECHTSSACHE C-2/94 SA

Entscheidungsgründe:

1 Die Empresa Nacional de Urânio (ENU) hat mit Antragsschrift, die am 23. Dezember 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Protokoll) eine Ermächtigung zur Vornahme einer Pfändung von Vermögensgegenständen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen der Geldforderung beantragt, die ihr gegen die Kommission infolge des Beschlusses des Gerichtshofes vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-107/91 DEP (ENU/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) über die Festsetzung der Kosten im Anschluß an das Urteil vom 16. Februar 1993 in der Rechtssache C-107/91 (ENU/Kommission, Slg. 1993, I-599) zusteht.

2 Mit dem genannten Urteil vom 16. Februar 1993 hat der Gerichtshof auf eine Klage nach Artikel 148 EAG-Vertrag entschieden, daß die Kommission es unterlassen hat, eine Entscheidung über den Antrag zu erlassen, den die ENU nach Artikel 53 Absatz 2 EAG-Vertrag bei ihr gestellt hatte. Der Kommission sind die Kosten des Verfahrens auferlegt worden.

3 Mangels einer Einigung der Parteien über die erstattungsfähigen Kosten hat der Gerichtshof mit dem genannten Beschluß vom 15. März 1994 die Höhe der der ENU von der Kommission zu erstattenden Kosten auf insgesamt 6 000 000 ESC festgesetzt.

4 Da die Kommission nicht zahlte, hat die ENU die vorliegende Antragsschrift beim Gerichtshof eingereicht, mit der sie die Erteilung einer Ermächtigung zur Durchsetzung ihrer Ansprüche in Höhe von 6 000 000 ESC zuzueglich angefallener Zinsen und der Verfahrenskosten begehrt, um vor ihren nationalen Gerichten ein Zwangsvollstreckungsverfahren nach den Artikeln 155 und 164 EAG-Vertrag einleiten zu können.

5 Es steht fest, daß die Kommission der ENU nach Einreichung dieser Antragsschrift den Betrag von 6 000 000 ESC gezahlt hat.

6 In ihrer schriftlichen Antwort auf eine Frage des Gerichtshofes hat die ENU ihr Interesse an einer Aufrechterhaltung ihres Antrags hinsichtlich der angeblich wegen der verspäteten Zahlung der Kommission geschuldeten Verzugszinsen bekräftigt.

7 Die Ermächtigung zur Durchführung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens setzt das Bestehen eines vollstreckbaren Titels voraus.

8 Im vorliegenden Fall besteht kein vollstreckbarer Titel über die der ENU angeblich wegen der verspäteten Zahlung der Kommission geschuldeten Verzugszinsen. Der genannte Kostenfestsetzungsbeschluß vom 15. März 1994 betrifft nicht die Frage, ob möglicherweise für die Zeit nach seinem Erlaß Verzugszinsen geschuldet werden.

9 Nach Ansicht der ENU fallen die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen und die Festsetzung des anwendbaren Zinssatzes in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts, vor dem sie das Vollstreckungsverfahren einzuleiten beabsichtigt.

10 Diese Argumentation ist jedoch irrig. Die Feststellung einer etwaigen Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen und die Festsetzung des anwendbaren Zinssatzes fallen nach Artikel 74 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes.

11 Somit braucht über den vorliegenden Antrag nicht entschieden zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

12 In Anbetracht der besonderen Umstände, die zum vorliegenden Rechtsstreit geführt haben, erscheint es angemessen, zu beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1) Über den Antrag braucht nicht entschieden zu werden.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 29. September 1995

Ende der Entscheidung

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