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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.03.2004
Aktenzeichen: C-201/03
Rechtsgebiete: RL 75/439/EWG


Vorschriften:

RL 75/439/EWG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 30. März 2004. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen Königreich Schweden. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Beseitigung von Altölen - Nichtumsetzung der Richtlinie 75/439/EWG. - Rechtssache C-201/03.

Parteien:

In der Rechtssache C-201/03

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Ström und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Schweden , vertreten durch A. Kruse als Bevollmächtigten,

Beklagter,

wegen Feststellung, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. L 194, S. 31) in der Fassung der Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 (ABl. 1987, L 42, S. 43) verstoßen hat, dass es nicht gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen dafür getroffen hat, dass der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang eingeräumt wird, sofern keine technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge entgegenstehen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, des Richters S. von Bahr und der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts der Berichterstatterin,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 13. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. L 194, S. 31) in der Fassung der Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 (ABl. 1987, L 42, S. 43, im Folgenden: Richtlinie 75/439) verstoßen hat, dass es nicht gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen dafür getroffen hat, dass der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang eingeräumt wird, sofern keine technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge entgegenstehen.

2. Nach Artikel 2 der Richtlinie 87/101 mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dieser Richtlinie zum 1. Januar 1990 nachzukommen.

3. In er Erwägung, dass Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 75/439 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist in schwedisches Recht umgesetzt worden sei, leitete die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Königreich Schweden ein. Nachdem sie das Königreich gemahnt hatte, sich zu äußern, sandte sie ihm am 21. März 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um dieser Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen. Da die von den schwedischen Behörden mitgeteilten Informationen ergaben, dass die Umsetzung der fraglichen Bestimmung noch nicht erfolgt war, hat die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

4. Die schwedische Regierung macht, ohne die fehlende Umsetzung zu bestreiten, geltend, dass dies auf eine Überlegung der zuständigen Behörden über die Mechanismen zurückzuführen sei, die in Frage kämen, um der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang einräumen zu können.

5. Insoweit genügt die Feststellung, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um zu rechtfertigen, dass eine Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-276/98, Kommission/Portugal, Slg. 2001, I-1699, Randnr. 20, und vom 7. November 2002 in der Rechtssache C-352/01, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-10263, Randnr. 8).

6. Die Klage der Kommission ist demnach begründet.

7. Folglich ist festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/439 verstoßen hat, dass es nicht gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen dafür getroffen hat, dass der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang eingeräumt wird, sofern keine technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge entgegenstehen.

Kostenentscheidung:

Kosten

8. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Schweden beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung in der Fassung der Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 verstoßen, dass es nicht gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen dafür getroffen hat, dass der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang eingeräumt wird, sofern keine technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge entgegenstehen.

2. Das Königreich Schweden trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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