Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.11.2008
Aktenzeichen: C-203/07 P
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 2342/2002, EG


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 2342/2002 Art. 83
EG Art. 230
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

6. November 2008

"Rechtsmittel - Projekt zur Einrichtung einer gemeinsamen diplomatischen Vertretung in Abuja (Nigeria) - Erstattung von der Hellenischen Republik geschuldeter Beträge - Aufrechnung mit dem von der Kommission im Rahmen des regionalen operationellen Programms für das griechische Festland zu zahlenden Betrag"

Parteien:

In der Rechtssache C-203/07 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 16. April 2007,

Hellenische Republik, vertreten durch P. Mylonopoulos, S. Trekli und Z. Stavridi als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch I. Zervas und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J.-C. Bonichot, J. Makarczyk (Berichterstatter), P. Kuris und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2008,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Mai 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Hellenische Republik beim Gerichtshof die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Januar 2007, Griechenland/Kommission (T-231/04, Slg. 2007, II-63, im Folgenden: angefochtenes Urteil), soweit es ihre Verbindlichkeiten aus dem Projekt Abuja II betrifft; mit diesem Urteil ist die Klage auf Nichtigerklärung der Handlung vom 10. März 2004 (im Folgenden: streitige Handlung) abgewiesen worden, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Aufrechnung Beträge eingezogen hat, die dieser Mitgliedstaat infolge seiner Beteiligung an Immobilienprojekten schuldete, die die diplomatische Vertretung der Kommission sowie bestimmter Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Abuja (Nigeria) betrafen.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

2 Art. 18 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge bestimmt:

"Verpflichtung, Ziel und Zweck eines Vertrags vor seinem Inkrafttreten nicht zu vereiteln

Ein Staat ist verpflichtet, sich aller Handlungen zu enthalten, die Ziel und Zweck eines Vertrags vereiteln würden,

a) wenn er unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung den Vertrag unterzeichnet oder Urkunden ausgetauscht hat, die einen Vertrag bilden, solange er seine Absicht nicht klar zu erkennen gegeben hat, nicht Vertragspartei zu werden, oder

b) wenn er seine Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, ausgedrückt hat, und zwar bis zum Inkrafttreten des Vertrags und unter der Voraussetzung, dass sich das Inkrafttreten nicht ungebührlich verzögert."

3 Art. 31 des Wiener Übereinkommens lautet:

"Allgemeine Auslegungsregel

(1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.

(2) Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang außer dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen

a) jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde;

b) jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde.

(3) Außer dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen

a) jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;

b) jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;

c) jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.

(4) Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben."

Gemeinschaftsrecht

4 Art. 71 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung) bestimmt:

"(1) Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte

a) das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüft;

b) das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder überprüft;

c) die Fälligkeit der Schuld prüft.

(2) Die der Kommission zur Verfügung gestellten Eigenmittel und jede einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung sind durch den zuständigen Anweisungsbefugten dadurch festzustellen, dass er dem Rechnungsführer eine Einziehungsanordnung erteilt und anschließend dem Schuldner eine Belastungsanzeige übermittelt."

5 Art. 72 Abs. 1 der Haushaltsordnung lautet:

"Die Anordnung einer Einziehung ist die Handlung, mit der der zuständige bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Einziehungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine von ihm festgestellte Forderung einzuziehen."

6 Art. 73 Abs. 1 der Haushaltsordnung sieht vor:

"Der Rechnungsführer führt die vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen aus. Er trägt dafür Sorge, dass die Einnahmen der Gemeinschaften eingehen und dass Rechte der Gemeinschaften gewahrt werden.

Forderungen der Gemeinschaften gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber den Gemeinschaften eine einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer verrechnet."

7 Art. 78 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1065/2002 (ABl. L 357, S. 1) lautet:

"(1) Die Feststellung einer Forderung durch den Anweisungsbefugten ist die Anerkennung des Anspruchs der Gemeinschaften gegenüber einem Schuldner und die Ausstellung des Titels, mit dem von diesem Schuldner die Begleichung seiner Schuld gefordert wird.

(2) Die Einziehungsanordnung ist der Vorgang, mit dem der zuständige Anweisungsbefugte den Rechnungsführer anweist, die festgestellte Forderung einzuziehen."

8 Art. 79 der Verordnung Nr. 2342/2002 sieht vor:

"Zur Feststellung einer Forderung vergewissert sich der zuständige Anweisungsbefugte, dass

a) die Forderung einredefrei, d. h. mit keiner Bedingung verknüpft ist;

b) die Forderung auf Geld geht, d. h. in einem genauen Geldbetrag ausgedrückt ist;

c) die Forderung fällig ist, d. h. dass keine Zahlungsfrist vorliegt;

d) die Bezeichnung des Schuldners richtig ist;

e) die Verbuchungsstelle des betreffenden Betrags richtig ist;

f) die Belege ordnungsgemäß sind;

g) der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ... beachtet wird."

9 Art. 83 der Verordnung Nr. 2342/2002 lautet:

"Der Rechnungsführer nimmt zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens nach Unterrichtung des zuständigen Anweisungsbefugten und des Schuldners die Einziehung der festgestellten Forderung im Wege der Aufrechnung vor, wenn der Schuldner gegenüber den Gemeinschaften ebenfalls eine einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung geltend macht, die einen durch eine Auszahlungsanordnung festgestellten Geldbetrag zum Gegenstand hat."

Vorgeschichte des Rechtsstreits

10 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Randnrn. 7 bis 44 des Urteils des Gerichts folgendermaßen dargelegt:

"7 Nach der Verlegung der Hauptstadt Nigerias von Lagos nach Abuja mietete die Kommission seit 1993 ein Gebäude in Abuja, um darin ihre eigene Vertretung sowie die Vertretungen verschiedener Mitgliedstaaten, darunter auch die der Hellenischen Republik, unterzubringen. Im Rahmen einer Vereinbarung mit den Mitgliedstaaten (im Folgenden: Projekt Abuja I) vermietete die Kommission bestimmte Büros an die fraglichen Vertretungen weiter und erbrachte für diese bestimmte Dienstleistungen. Die Mitgliedstaaten einigten sich über die Aufteilung der ihre Vertretungen betreffenden Kosten. Der Beitrag der Hellenischen Republik betrug 5,5 % der Gesamtkosten. Da die Kommission der Auffassung war, dass die Hellenische Republik ihre entsprechenden Schulden nicht gezahlt habe, zog sie im Jahr 2004 die jeweiligen Beträge im Wege der Aufrechnung ein (vgl. unten, Randnr. 44).

8 Am 18. April 1994 schlossen das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik und die Kommission (im Folgenden: Partner) auf der Grundlage von Art. J.6 des Vertrags über die Europäische Union (nach Änderung jetzt Art. 20 EU) eine Grundsatzvereinbarung (im Folgenden: ursprüngliche Vereinbarung) über den Bau eines gemeinsamen Botschaftskomplexes mit gemeinsamer Infrastruktur für ihre diplomatischen Missionen in Abuja (im Folgenden: Projekt Abuja II). Die ursprüngliche Vereinbarung wurde nach dem Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden durch ein Beitrittsprotokoll ergänzt.

9 Nach Art. 1 der ursprünglichen Vereinbarung handelt es sich bei den Botschaften der Mitgliedstaaten und der Delegation der Kommission um eigenständige diplomatische Missionen, die unter das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 und, in Bezug auf die Mitgliedstaaten, auch unter das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 fallen.

10 Nach Art. 10 der ursprünglichen Vereinbarung handelt die Kommission ,im Namen' der anderen Partner als Koordinatorin des Projekts Abuja II.

11 Gemäß Art. 11 der ursprünglichen Vereinbarung ist die Kommission für die Durchführung der architektonischen Durchführbarkeitsstudien betreffend das Projekt Abuja II, erste Kostenabschätzungen und die Entwicklungsabschnitte zuständig. Dieser Artikel sieht auch den Abschluss einer Zusatzvereinbarung vor, ,die einen detaillierten Bauplan, die Aufteilung der Kosten und die Festlegung der jeweiligen Rechte der einzelnen teilnehmenden Partner an den Räumlichkeiten nach Abschluss des Projekts [Abuja II] regelte' (im Folgenden: Zusatzvereinbarung). Schließlich sieht Art. 11 den Einsatz eines ständigen Lenkungsausschusses zur Koordinierung und Überwachung des Projekts Abuja II vor, der sich aus Vertretern aller Partner zusammensetzt und unter dem Vorsitz der Kommission steht. Der ständige Lenkungsausschuss berichtet regelmäßig der beim Rat im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) eingesetzten Arbeitsgruppe ,Verwaltungsfragen' (im Folgenden: Arbeitsgruppe Verwaltungsfragen GASP).

12 Art. 12 der ursprünglichen Vereinbarung lautet:

,Das Projekt [Abuja II] wird nach Annahme der in Artikel 11 genannten Zusatzvereinbarung durch Beiträge der teilnehmenden Partner entsprechend dem ihnen jeweils zugewiesenen Anteil an dem Projekt direkt finanziert. Der Beitrag der Kommission wird aus der entsprechenden Haushaltslinie bestritten.

Die Kosten für die Vorarbeiten (Abschnitt 1) werden aus den Verwaltungsmitteln der Kommission bestritten. Diese Kosten werden auf 140 000 ECU veranschlagt. Wird das Projekt [Abuja II] durchgeführt, so werden diese Kosten durch die Beiträge aller teilnehmenden Partner entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am Projekt erstattet.'

13 Art. 13 der ursprünglichen Vereinbarung bestimmt:

,Alle teilnehmenden Partner garantieren nach Annahme der [Zusatzvereinbarung] ... die Zahlung der auf sie entfallenden Gesamtkosten. Die Gesamtkosten jedes einzelnen teilnehmenden Partners bestehen

a) aus den vollen Kosten für den individuellen Anteil jedes teilnehmenden Partners am Projekt und

b) aus dem Anteil jedes einzelnen teilnehmenden Partners an den Kosten für den gemeinsamen und den öffentlichen Bereich, der im selben Verhältnis wie der jeweilige Anteil an der Summe der individuellen Bereiche errechnet wird.'

14 Nach Art. 14 der ursprünglichen Vereinbarung begleicht die Kommission mit Zustimmung und unter Beteiligung der teilnehmenden Staaten die Dritten (Vertragspartnern) geschuldeten Beträge.

15 Art. 15 Abs. 1 der ursprünglichen Vereinbarung bestimmt:

,Beschließt ein teilnehmender Partner, von dem Projekt [Abuja II] zurückzutreten, indem er die in Artikel 11 genannte Zusatzvereinbarung nicht unterzeichnet, finden die Bedingungen dieser Vereinbarung einschließlich der in den Artikeln 12 und 13 genannten finanziellen Verpflichtungen keine Anwendung mehr auf die zurücktretende Partei.'

...

21 Am 27. Dezember 1995 schloss die Kommission den Hauptvertrag. Dieser umfasste die grundlegende Planung und den Zwischenabschnitt des Projekts Abuja II (Art. 4.4 und 4.5) sowie etwaige detaillierte Pläne (Art. 4.6).

22 Am 19. September 1996 stimmte die Arbeitsgruppe Verwaltungsfragen GASP dem Zwischenentwurf zu.

23 Am 21. November 1996 forderte die Arbeitsgruppe Verwaltungsfragen GASP die Kommission auf, die erforderlichen Ad-hoc-Maßnahmen zu ergreifen, um die Architekten mit der Ausarbeitung der detaillierten Pläne beginnen zu lassen. Die Arbeitsgruppe wies darauf hin, dass der förmliche Vertrag für diesen Abschnitt erst geschlossen werde, wenn die Zusatzvereinbarung abgeschlossen sei. Während dieser Sitzung nannte die Kommission der Arbeitsgruppe den Betrag, den sie bis zum 15. November 1996 für die Vorbereitung des Projekts Abuja II als Vorauszahlung geleistet hatte; es handelte sich dabei um 2,8 Millionen Euro.

24 Am 24. Februar 1997 trat die Arbeitsgruppe zusammen und beschloss, die detaillierten Pläne und Vertragsunterlagen bereits vor dem Abschluss der Zusatzvereinbarung auszuarbeiten. Das Sitzungsprotokoll enthält folgende Beschlüsse:

,Die Kommission wird aufgefordert, mit den Architekten die für die Ausarbeitung der Unterlagen erforderlichen Vereinbarungen zu schließen und die für diese Arbeiten erforderlichen Mittel gemäß den für das Projekt vereinbarten Modalitäten als Vorauszahlung zu leisten. Wie in früheren Fällen werden diese von der Kommission geleisteten Vorauszahlungen später von den anderen Teilnehmern gemäß den hierfür in der [ursprünglichen Vereinbarung] vorgesehenen Verfahren erstattet.'

25 In den folgenden Monaten traten mehrere Mitgliedstaaten vom Projekt Abuja II zurück. Am 28. April 1997 beauftragte die Arbeitsgruppe Verwaltungsfragen GASP die Kommission, ,mit dem Königreich Dänemark bilaterale Vereinbarungen betreffend die Erstattung des auf dieses entfallenden Anteils an den von der Kommission für die Partner übernommenen Kosten' zu schließen. Eine ähnliche Entscheidung wurde getroffen, als Irland im September 1997 sowie die Portugiesische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden vom Projekt zurücktraten.

...

27 Am 18. Juni 1998 erwähnte die Arbeitsgruppe Verwaltungsfragen GASP, dass das Königreich Belgien möglicherweise vom Projekt Abuja II zurücktreten wolle. Aus dem Sitzungsprotokoll geht hervor, dass der ständige Lenkungsausschuss darauf hingewiesen hatte, dass das Königreich Belgien seinen in der Genehmigung des Zwischenentwurfs festgelegten Kostenanteil zahlen werde.

28 Am 10. Juni 1998 richtete die Kommission eine Zahlungsanordnung ... an die Hellenische Republik; dieser Betrag entsprach dem Anteil der Hellenischen Republik von 5,06 % an den Gesamtkosten des Anfangsabschnitts des Projekts. Als Zahlungsfrist wurde der 31. Dezember 1998 vereinbart.

29 Am 9. Dezember 1998 wurde die Zusatzvereinbarung von der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich und der Kommission unterzeichnet. Nach Art. 11 der Zusatzvereinbarung wird zur Finanzierung des Projekts ein Fonds eingerichtet.

30 Die Zusatzvereinbarung ist gemäß ihrem Art. 14 ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Unterzeichnung folgt, vorläufig anwendbar und tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Ratifizierungserklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission folgt, in Kraft.

31 Am 28. April 1999 schrieb die Kommission einen Auftrag für den Bau der Botschaften der betreffenden Mitgliedstaaten sowie der Delegation der Gemeinschaft aus (ABl. 1999, S 82). Darin war ausgeführt, dass die Botschaft der Hellenischen Republik eine Fläche von 677 m² habe.

32 Am 3. September 1999 ,wiederholte' die Kommission bei der Arbeitsgruppe Verwaltungsfragen GASP ihre im Jahr 1998 an die Mitgliedstaaten gerichtete Aufforderung auf Erstattung der Beträge, die sie den Beratern für den ersten Zwischenabschnitt der Planung gezahlt hatte. Sie wies darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten die von ihnen geschuldeten Beträge bereits gezahlt hätten, dass aber andere, darunter die Hellenische Republik, ihr bis zum Fristablauf am 31. Dezember 1998 nichts erstattet hätten. An die betreffenden Partner werde eine weitere Zahlungsanordnung gerichtet, die zum einen die Kosten für die detaillierten Pläne und zum anderen die Kosten betreffe, die sich durch die Umverteilung aufgrund des Rücktritts des Königreichs Belgien, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik vom Projekt ergäben.

33 Am 20. September 1999 trat der ständige Lenkungsausschuss zusammen, um eine Vorauswahl hinsichtlich der Baufirmen zu treffen. Der Vertreter der Hellenischen Republik unterzeichnete das Sitzungsprotokoll. Eine Ausschreibung für die weiteren Bauarbeiten wurde im Amtsblatt S 54 vom 17. März 2000 veröffentlicht.

34 Mit Zahlungsanordnung vom 17. Februar 2000 verlangte die Kommission von der Hellenischen Republik 168 716,94 Euro für die Erstellung der die detaillierten Pläne betreffenden Ausschreibungsunterlagen.

35 Am 22. Juni 2000 beschloss der ständige Lenkungsausschuss einen neuen Ansatz für das Projekt zu wählen (im Folgenden: eingeschränktes Projekt Abuja II), der durch den Rücktritt der Französischen Republik vom Projekt erforderlich geworden war. Das eingeschränkte Projekt Abuja II sah insbesondere die Streichung der gemeinsamen Gebäude und der gemeinsamen Infrastruktur sowie eine Verkleinerung der Fläche vor. Der Vertreter der Hellenischen Republik erklärte sich in dieser Sitzung mit dem Projekt einverstanden, jedoch unter der Bedingung der Genehmigung durch seine Vorgesetzten. Am 29. Juni 2000 übersandte die Kommission der Hellenischen Republik das Sitzungsprotokoll vom 22. Juni 2000 und forderte sie zu einer förmlichen Antwort betreffend das eingeschränkte Projekt Abuja II auf.

36 Am 5. September 2000 wiederholte die Kommission ihre an die Hellenische Republik gerichtete Aufforderung. Nach einer erneuten Mahnung am 14. September 2000 sandte die Kommission der Hellenischen Republik am 25. September 2000 ein Fax und setzte ihr darin eine Antwortfrist bis zum 30. September 2000; die Kommission wies darauf hin, dass ein Schweigen der Hellenischen Republik als ein Rücktritt vom Projekt verstanden werde. Am 2. Oktober 2000 teilten die griechischen Behörden der Kommission mit, dass sie in Bezug auf das eingeschränkte Projekt Abuja II keine Antwort geben könnten. Daher antwortete die Kommission am selben Tag, dass sie die Architekten beauftragt hätten, das eingeschränkte Projekt Abuja II dahin zu ändern, dass die Hellenische Republik darin nicht berücksichtigt werde.

37 Mit Schreiben vom 28. Januar 2002 übersandte die Kommission der Hellenischen Republik eine Belastungsanzeige ... betreffend die Baukosten für das Projekt Abuja II. Später stornierte die Kommission diese Belastungsanzeige.

38 Nachdem die Hellenische Republik ihre eigene Botschaft in Abuja eingerichtet hatte, verließ sie am 13. Juli 2002 die provisorischen Räumlichkeiten, die sie im Rahmen des Projekts Abuja I in Anspruch genommen hatte.

39 Mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 stellte die Kommission der Hellenischen Republik förmlich die unbeglichenen Belastungsanzeigen betreffend die Projekte Abuja I und Abuja II zu ...

40 Nach Verhandlungen zwischen den Parteien erinnerte die Kommission die Hellenische Republik mit Schreiben vom 31. Januar 2003 daran, dass sie ihre Schulden betreffend die Projekte Abuja I und Abuja II nicht gezahlt habe und forderte sie auf, bis Ende Februar 2003 insgesamt 516 374,96 Euro und 12 684,89 USD zu zahlen. Außerdem wies die Kommission darauf hin, dass sie, wenn bis zum Fristablauf keine Zahlung erfolge, für die Einziehung der fraglichen Beträge den Rechtsweg beschreiten werde.

41 In den folgenden Monaten stritten die Hellenische Republik und die Kommission über die Höhe der geschuldeten Beträge.

...

43 Am 16. Februar 2004 sandte die Kommission der Hellenischen Republik ein Schreiben, in dem deren noch unbeglichene Schulden betreffend die Projekte Abuja I und Abuja II aufgeführt waren. ...

44 Am 10. März 2004 zahlte die Kommission im Rahmen des regionalen operationellen Programms für das griechische Festland Mittel an die Hellenische Republik. Anstatt aber 4 774 562,67 Euro zu zahlen ..., überwies die Kommission nur 3 121 243,03 Euro. Sie zog damit im Wege der Aufrechnung den von der Hellenischen Republik noch nicht beglichenen Restbetrag ein; dabei entfielen 565 656,80 Euro auf die Projekte Abuja I und Abuja II ..."

Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

11 Mit Klageschrift, die am 22. April 2004 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, erhob die Hellenische Republik Klage und beantragte, die streitige Handlung für nichtig zu erklären.

12 Mit Beschluss vom 8. Juni 2004 verwies der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Art. 2 des Beschlusses 2004/407/EG, Euratom des Rates vom 26. April 2004 zur Änderung der Art. 51 und 54 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs (ABl. L 132, S. 5) an das Gericht.

13 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage der Hellenischen Republik abgewiesen. Es hat entschieden, dass dieser Mitgliedstaat sowohl für die Verbindlichkeiten aus dem Projekt Abuja I als auch für diejenigen aus dem Projekt Abuja II zu haften habe und dass die Voraussetzungen für die Einziehung der Forderung im Wege der Aufrechnung zum Zeitpunkt der streitigen Handlung erfüllt seien.

14 Nachdem sich das Gericht in Randnr. 74 des angefochtenen Urteils für zuständig erklärt hatte, um über die Klage auf Nichtigerklärung der Aufrechnungshandlung zu befinden, hat es in Randnr. 84 des angefochtenen Urteils in Bezug auf das Projekt Abuja II darauf hingewiesen, dass die Hellenische Republik nicht bestreite, sich mehr als sechs Jahre lang wie ein vollwertiger Teilnehmer an diesem Projekt verhalten zu haben. Insbesondere hat es festgestellt, dass die Hellenische Republik nach der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung am 9. Dezember 1998 fast zwei Jahre lang an dem Projekt teilgenommen habe. Somit habe die Hellenische Republik mit ihrem Verhalten gegenüber den anderen Partnern zum Ausdruck gebracht, dass sie an ihrer Teilnahme am Projekt Abuja II festhalte.

15 Hieraus hat das Gericht in der genannten Randnr. 84 gefolgert, dass die Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats nicht nur anhand der ursprünglichen Vereinbarung und der Zusatzvereinbarung zu beurteilen seien, sondern dass auch die Erwartungen zu berücksichtigen seien, die dieser Mitgliedstaat durch sein Verhalten bei seinen Partnern geweckt habe.

16 Hierzu hat das Gericht in den Randnrn. 85 bis 87 des angefochtenen Urteils daran erinnert, dass der Grundsatz von Treu und Glauben eine für die Europäische Gemeinschaft und die anderen Partner verbindliche Regel des Völkergewohnheitsrechts sei, dass dieser Grundsatz durch Art. 18 des Wiener Übereinkommens kodifiziert worden sei und dass im Völkerrecht der Grundsatz von Treu und Glauben aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folge.

17 Das Gericht hat sodann in Randnr. 88 dieses Urteils die Ansicht vertreten, dass die Hellenische Republik, da sie die ursprüngliche Vereinbarung unterzeichnet und ratifiziert habe, einer der Partner des Projekts Abuja II gewesen sei und dass diese Partner-Eigenschaft einige verstärkte Pflichten zur Zusammenarbeit und zur Solidarität unter Teilnehmern mit sich bringe.

18 In Randnr. 92 des angefochtenen Urteils hat das Gericht sodann darauf hingewiesen, dass die Partner nach dem Abschnitt der ursprünglichen Entwicklung des Projekts beschlossen hätten, das Projekt noch vor dem Abschluss der Zusatzvereinbarung fortzuführen und die Kosten für die detaillierte Entwicklung des Gebäudes zu tragen. Insbesondere sei die Kommission in einer Sitzung vom 24. Februar 1997, an der zwei Vertreter der Hellenischen Republik teilgenommen hätten, ermächtigt worden, die erforderlichen Vereinbarungen mit den Architekten zu schließen, um noch vor Abschluss der Zusatzvereinbarung detaillierte Pläne auszuarbeiten.

19 Insoweit hat das Gericht in Randnr. 93 des Urteils die Auffassung vertreten, dass die Partner zwangsläufig, indem sie damit über den Vorbereitungsabschnitt hinausgegangen seien, stillschweigend eine Vereinbarung über die Durchführung des Projekts geschlossen hätten. In Randnr. 93 hat das Gericht außerdem darauf hingewiesen, dass die Partner mit der Erwähnung der späteren Erstattung der nach der ursprünglichen Vereinbarung vorgesehenen Vorauszahlungen tatsächlich auf Art. 12 der ursprünglichen Vereinbarung Bezug genommen hätten, wonach die Partner bei der Verwirklichung des Projekts den von der Kommission vorgestreckten Betrag für die Vorarbeiten erstatten würden. Da die Partner in der Sitzung vom 24. Februar 1997 beschlossen hätten, das Projekt durchzuführen, hätten sie nicht mehr vom Projekt zurücktreten können, ohne den auf sie entfallenden Anteil an den im Vorfeld und an den später entstandenen Kosten zu erstatten.

20 In Randnr. 95 des genannten Urteils hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Hellenische Republik und die anderen Partner, die nicht vom Projekt zurückgetreten seien, am 9. Dezember 1998 die Zusatzvereinbarung unterzeichnet hätten und sich die Hellenische Republik in den Folgemonaten wie ein vollwertiger Partner des Projekts verhalten habe; erst im Sommer 2000 habe sie sich zurückhaltend in Bezug auf ihre Beteiligung gezeigt.

21 Daraus hat das Gericht in Randnr. 96 des angefochtenen Urteils gefolgert, dass zwar die Hellenische Republik zum Rücktritt von dem Projekt berechtigt gewesen sei, aber im Hinblick u. a. auf die Entwicklung ihrer Verpflichtungen, die sie seit dem ersten Abschnitt eingegangen sei, und obwohl sie die Zusatzvereinbarung nicht ratifiziert habe, nicht habe zurücktreten können, ohne für die Kosten zu haften, die mit ihrer Teilnahme am Projekt Abuja II verbunden seien.

22 In Randnr. 97 des Urteils hat das Gericht ausgeführt, die Verpflichtung, nach Treu und Glauben zu handeln, die für die Hellenische Republik gegolten habe, habe umso schwerer gewogen, als diese die ursprüngliche Vereinbarung unterzeichnet und ratifiziert habe und vom 18. April 1994 bis zum 30. September 2000 "teilnehmender Partner" am Projekt gewesen sei.

23 In Randnr. 98 des genannten Urteils hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Hellenische Republik, wäre sie davon ausgegangen, dass sie vor der Ratifizierung der Zusatzvereinbarung keinerlei finanzielle Verpflichtungen treffe, den Zahlungsanordnungen vom 10. Juni 1998 und vom 17. Februar 2000 hätte widersprechen müssen, die die Kommission ihr in Bezug auf das Projekt Abuja II übersandt habe. Weiter heißt es in dieser Randnummer, die Hellenische Republik habe trotz des Rücktritts mehrerer Mitgliedstaaten und der dadurch bedingten Änderungen ihres Anteils am Projekt nie die Absicht geäußert, zurückzutreten oder die Zusatzvereinbarung nicht zu ratifizieren.

24 Daraus hat das Gericht in Randnr. 99 des angefochtenen Urteils gefolgert, dass sich die Hellenische Republik wie ein vollwertiger Teilnehmer am Projekt verhalten und somit bei ihren Partnern das Vertrauen geweckt habe, dass sie die damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen wahrnehmen werde.

25 In Randnr. 100 hat das Gericht hinzugefügt, die finanziellen Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats ergäben sich auch aus dem Wortlaut der ursprünglichen Vereinbarung und insbesondere aus deren Art. 15 Abs. 1.

26 In Randnr. 101 des angefochtenen Urteils hat es darauf hingewiesen, dass die Zusatzvereinbarung gemäß ihrem Art. 14 ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf ihre Unterzeichnung folge, mithin ab dem 1. Februar 1999, vorläufig auf den genannten Mitgliedstaat anwendbar gewesen sei; das Fehlen einer Ratifikation durch die Hellenische Republik könne diese vorläufige Geltung nicht in Frage stellen.

27 Nach alledem hafte die Hellenische Republik, so die Entscheidung des Gerichts in Randnr. 103 des genannten Urteils, für alle Kosten, die sich aus ihrer Teilnahme am Projekt Abuja II ergeben.

28 Darüber hinaus hat das Gericht den Klagegrund als nicht begründet zurückgewiesen, wonach die fraglichen Forderungen nicht im Sinne der anwendbaren Regelungen einredefrei und bezifferbar gewesen seien, und somit entschieden, dass die Voraussetzungen für das Einziehen der Forderung im Wege der Aufrechnung zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlung erfüllt gewesen seien.

29 Nach alledem hat das Gericht die Klage der Hellenischen Republik abgewiesen.

Anträge der Verfahrensbeteiligten vor dem Gerichtshof

30 Die Rechtsmittelführerin beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

31 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel für unzulässig zu erklären;

- hilfsweise, es als offensichtlich unbegründet abzuweisen;

- der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

32 Die Hellenische Republik stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe.

33 Nach dem ersten Rechtsmittelgrund soll dem Gericht ein Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung der Art. 12, 13 und 15 der ursprünglichen Vereinbarung sowie der Grundsätze von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes unterlaufen sein.

34 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Hellenische Republik geltend, dass die Beurteilung des Gerichts, der zufolge die Partner am 24. Februar 1997, also vor Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung, stillschweigend eine Vereinbarung geschlossen hätten, wonach sie nicht mehr vom Projekt hätten zurücktreten können, ohne ihren Kostenanteil zu erstatten, fehlerhaft sei.

Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

35 Die Kommission hält das von der Hellenischen Republik eingelegte Rechtsmittel für unzulässig, da es auf keinem der in Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs aufgeführten Gründe beruhe; die Gründe, auf die es sich stütze, stellten nämlich ausschließlich auf die Auslegung der Vereinbarungen ab, die nicht Gegenstand des Gemeinschaftsrechts seien.

36 Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Gericht zuständig ist, um über die in Art. 230 EG genannten Klagen zu befinden, mit Ausnahme derjenigen, die die genannte Satzung dem Gerichtshof vorbehält. Gegen die vom Gericht aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Entscheidungen kann beim Gerichtshof unter den Voraussetzungen und innerhalb der Grenzen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, ein Rechtsmittel eingelegt werden, das auf Rechtsfragen beschränkt ist.

37 Im vorliegenden Fall ist beim Gericht gemäß Art. 230 EG beantragt worden, die streitige Handlung für nichtig zu erklären, mit der die Kommission im Wege der Aufrechnung die von der Hellenischen Republik geschuldeten Beträge eingezogen hat, die unter den Gemeinschaftshaushalt fallen, obwohl sie sich auf die Außen- und die gemeinsame Sicherheitspolitik beziehen, wobei die Handlung auf der Grundlage von Art. 73 Abs. 1 der Haushaltsordnung und der Verordnung Nr. 2342/2002 vorgenommen wurde.

38 Indem die Rechtsmittelführerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt, beanstandet sie dieses Urteil insoweit, als damit ihr Antrag auf Nichtigerklärung dieser Handlung zurückgewiesen worden ist, deren Rechtsgrundlage Gemeinschaftsvorschriften sind.

39 In Bezug auf die Reichweite der Klagegründe selbst ist darauf hinzuweisen, dass die Hellenische Republik der Rechtsauslegung entgegentritt, die das Gericht in Beantwortung des einzigen Klagegrundes vorgenommen hat, den die Hellenische Republik vor ihm geltend gemacht hatte und mit dem insbesondere eine fehlerhafte Analyse ihrer sich auf das Projekt Abuja II beziehenden finanziellen Verpflichtungen gerügt wurde.

40 Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs, nach dessen Wortlaut das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden kann, läuft es nicht zuwider, wenn zur Rechtfertigung des Antrags auf Aufhebung des Urteils des Gerichts die angeführten Rechtsmittelgründe, mit denen die Schuldnereigenschaft der Hellenischen Republik im Sinne von Art. 78 der Verordnung Nr. 2342/2002 in Abrede gestellt wird, dazu führen, dass die Tragweite von Rechtsgeschäften geprüft wird, die als solche nicht Gegenstand einer Klage vor dem Gericht sein können, wie dies bei den beiden in den Randnrn. 33 und 34 des vorliegenden Urteils genannten Vereinbarungen der Fall ist.

41 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Begründetheit der streitigen Handlung im Hinblick insbesondere auf die Überprüfung des Bestehens der Schuld als solcher und der Voraussetzungen, die diese erfüllen muss, damit auf die Aufrechnung zurückgegriffen werden kann, notwendig eine Auslegung der genannten Rechtsgeschäfte impliziert, ohne dass allerdings eine derartige Analyse deswegen dazu führen würde, dass in Bezug auf sie irgendein Rechtsbehelf eröffnet würde.

42 Außerdem macht die Kommission geltend, das Rechtsmittel sei deswegen unzulässig, weil die angeführten Rechtsmittelgründe ins Leere gingen. Die Kommission trägt somit vor, selbst wenn die genannten Rechtsmittelgründe begründet sein sollten, könnte dies jedenfalls nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, da weitere, den Tenor des genannten Urteils in wirksamer Weise tragende Gründe mit dem Rechtsmittel nicht angegriffen würden.

43 Da dieses Vorbringen sich nicht auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern auf dessen Begründetheit bezieht, kann es, selbst unterstellt, dass es begründet wäre, nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führen.

44 Das Rechtsmittel ist daher für zulässig zu erklären.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

45 Nach Auffassung der Hellenischen Republik hätte das Gericht zunächst berücksichtigen müssen, dass die Verpflichtungen der am Projekt Abuja II beteiligten Mitgliedstaaten durch die Bestimmungen der ursprünglichen Vereinbarung und der Zusatzvereinbarung bestimmt würden und nicht durch das Verhalten jedes Mitgliedstaats.

46 Eine Verpflichtung zulasten eines Mitgliedstaats könne nur auf der Grundlage des Wortlauts der einschlägigen Bestimmungen der Vereinbarungen definiert werden. Das Verhalten des Mitgliedstaats, im Licht des Grundsatzes von Treu und Glauben betrachtet, könne somit nicht herangezogen werden, um originär die Verpflichtungen der Hellenischen Republik im Rahmen des Projekts Abuja II zu bestimmen, da dieser Grundsatz nicht dazu führen könne, dem genannten Mitgliedstaat Verpflichtungen aufzuerlegen, die er vertraglich nicht übernommen habe.

47 Insoweit trägt die Hellenische Republik vor, dass sich das Gericht auf den Wortlaut der ursprünglichen Vereinbarung hätte beschränken und feststellen müssen, dass es in Ermangelung einer Ratifikation der Zusatzvereinbarung an einer die Hellenische Republik treffenden finanziellen Verpflichtung fehle.

48 Gemäß den Art. 12 und 13 der ursprünglichen Vereinbarung entstehe nämlich die Verpflichtung der teilnehmenden Mitgliedstaaten, finanziell zum Projekt Abuja II beizutragen, nach Annahme der Zusatzvereinbarung; die genannte Annahme, die eine der Modalitäten der Zustimmung eines Staates sei, durch einen internationalen Vertrag gebunden zu sein, sei somit gemäß dem Wiener Übereinkommen insbesondere den Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden gleichbedeutend. Sie sei daher eine Voraussetzung, von der das Entstehen der in der ursprünglichen Vereinbarung genannten finanziellen Verpflichtungen abhängig sei.

49 Außerdem begründeten die genannten juristischen Urkunden, wie aus Art. 16 des Wiener Übereinkommens hervorgehe, die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, insbesondere zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den anderen Vertragsstaaten oder dem für die Hinterlegung Bevollmächtigten zugestellt würden. Die Hellenische Republik macht somit geltend, dass Art. 14 der Zusatzvereinbarung, der sich auf die Anwendung dieser Vereinbarung beziehe, klar die Unterzeichnung der Vereinbarung, deren Wirkungen auf eine vorläufige Anwendung begrenzt seien, von ihrem Inkrafttreten unterscheide, dessen Bedingung die Ratifizierungserklärung der Parteien sei. Zwar habe die Hellenische Republik die Zusatzvereinbarung unterzeichnet und sich anfangs an den Arbeiten, die auf die Konkretisierung des Projekts Abuja II abzielten, beteiligt, doch habe sie die genannte Vereinbarung niemals ratifiziert.

50 Daraus folge also, dass in Bezug auf die Hellenische Republik die spezifischen, in Art. 12 und 13 der ursprünglichen Vereinbarung niedergelegten Voraussetzungen, in Verbindung mit Art. 15 der genannten Vereinbarung betrachtet, nicht erfüllt seien; der Grundsatz von Treu und Glauben könne nicht diese vertraglichen Regelungen überlagern.

51 Zweitens trägt die Hellenische Republik vor, dass die Würdigung des Gerichts, wonach sich die Partner am 24. Februar 1997 stillschweigend geeinigt hätten, fehlerhaft sei, da diese Einigung nicht durch eine entsprechende Bestimmung in der Zusatzvereinbarung bestätigt worden sei.

52 Die Kommission macht ihrerseits erstens geltend, dass es eine feststehende Regel gebe, wonach ein Vertragsstaat finanziell hafte, wenn sein Verhalten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße und seinen Partnern einen Schaden zufüge.

53 Ein Mitgliedstaat könne in seinen Beziehungen mit seinen internationalen Partnern nicht die allgemeinen Rechtsgrundsätze missachten, die er selbst in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung anerkenne; die griechische Rechtsordnung erkenne den Grundsatz von Treu und Glauben sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht an.

54 Daraus folge, dass das Gericht zu Recht bei der Würdigung der finanziellen Verpflichtungen der Hellenischen Republik deren Beziehungen zu ihren Partnern in Betracht gezogen habe und zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben diesen Mitgliedstaat dazu verpflichte, die streitigen Kosten - vor dem Hintergrund seines ständigen Verhaltens in den Jahren 1994 bis 2000 - zu erstatten.

55 Zweitens bestehe eine internationale Übereinkunft von dem Augenblick an, zu dem die förmliche Zustimmung der Parteien zum Ausdruck gekommen sei. Daher habe das Gericht zu Recht aus dem Protokoll der Sitzung vom 24. Februar 1997, an der die Hellenische Republik teilgenommen habe, das Bestehen einer Übereinkunft abgeleitet, die Rechte und Pflichten für die Mitgliedstaaten, die an der Sitzung teilgenommen hätten, erzeuge.

Würdigung durch den Gerichtshof

56 Die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung des Projekts Abuja II treffenden Verpflichtungen müssen zunächst im Hinblick auf den Inhalt und die Reichweite der ursprünglichen Vereinbarung und der Zusatzvereinbarung bestimmt werden.

57 Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht eine derartige Herangehensweise an die genannten finanziellen Verpflichtungen keineswegs ausgeschlossen und sie unmittelbar in dem angefochtenen Urteil, insbesondere in der in den Randnrn. 100 ff. des genannten Urteils vorgenommenen Analyse, zugrunde gelegt hat, und zwar nach Auslegung der ursprünglichen Vereinbarung und der Zusatzvereinbarung.

58 Unstreitig hat, wie das Gericht in Randnr. 88 des angefochtenen Urteils angegeben hat, die Hellenische Republik am 18. April 1994 die ursprüngliche Vereinbarung unterzeichnet und diese auch genehmigt, wodurch sie neben mehreren anderen Mitgliedstaaten einer der Partner des Projekts Abuja II wurde, das "im Geist gemeinsamer Interessen" auf die Errichtung eines Botschaften und die Delegation der Kommission umfassenden Komplexes gerichtet war.

59 Darüber hinaus steht auch fest, wie das Gericht in Randnr. 95 des genannten Urteils ausgeführt hat, dass die Hellenische Republik am 9. Dezember 1998 die Zusatzvereinbarung unterzeichnet hat, während sich zu diesem Zeitpunkt Mitgliedstaaten bereits vom Projekt Abuja II unter Leistung ihres Anteils an den dem Stand der Verwirklichung des genannten Projekts entsprechenden Kosten zurückgezogen hatten, wobei der Abschluss dieser Zusatzvereinbarung in der ursprünglichen Vereinbarung, wie aus deren Art. 11 hervorgeht, vorgesehen war.

60 Außerdem hat das Gericht bei der von ihm vorzunehmenden Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der ursprünglichen Vereinbarung zu Recht die Auffassung vertreten, wie aus Randnr. 100 des angefochtenen Urteils hervorgeht, dass dann, wenn einer der Teilnehmer beschließen sollte, vom Projekt Abuja II nach Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung zurückzutreten, der Wortlaut der ursprünglichen Vereinbarung einschließlich der in den Art. 12 und 13 genannten finanziellen Verpflichtungen auf ihn anwendbar bleibe.

61 Zudem war die Zusatzvereinbarung nach ihrem Art. 14 - obwohl festgelegt war, dass sie zum ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft treten sollte, an dem die Mitgliedstaaten und die Kommission ihre Annahme erklären - vom ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Unterzeichnung vorläufig anwendbar. Indem die Hellenische Republik die Zusatzvereinbarung unterzeichnete, hat sie daher nach Auffassung des Gerichts zwangsläufig diese vorläufige Anwendung akzeptiert und somit auch die Folgen, die mit einem Rücktritt vom Projekt Abuja II vor einer Annahme zusammenhängen.

62 Wie nämlich der Generalanwalt in den Nrn. 67 und 73 seiner Schlussanträge ausführt, geht aus Art. 15 Abs. 1 der ursprünglichen Vereinbarung und Art. 14 der Zusatzvereinbarung hervor, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Kommission schon der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung und ihrer vorläufigen Anwendung - unabhängig von ihrer Annahme - insbesondere im Zusammenhang mit einem etwaigen Rücktritt von Teilnehmern am Projekt Abuja II eine besondere Bedeutung beimessen wollten.

63 Wenn es der Hellenischen Republik auch völlig freistand, von diesem Projekt zurückzutreten, da sie die Zusatzvereinbarung nicht angenommen hatte, konnte sie sich nicht weigern, die mit ihrer Teilnahme am Projekt Abuja II bis zum Zeitpunkt ihres Rücktritts verbundenen finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, denn diese bestimmten sich im Hinblick auf die Entwicklung ihrer Verpflichtungen seit der Anfangsphase.

64 Außerdem konnte das Gericht die somit der Hellenischen Republik auferlegte und sich aus den Vereinbarungen ergebende Verpflichtung auf den gewohnheitsrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben stützen, der Bestandteil des allgemeinen Völkerrechts ist (Urteil vom 3. Juni 2008, Intertanko u. a., C-308/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 52).

65 Hierzu hat das Gericht in nicht überprüfbarer Würdigung der Sachlage ausgeführt, dass die Hellenische Republik in Bezug auf ihre Beteiligung am Projekt Abuja II zwischen dem 18. April 1994 und dem 30. September 2002 keinerlei Vorbehalte vorgebracht hatte, obwohl sich ihre Verpflichtungen aufgrund der Tatsache, dass mehrere Mitgliedstaaten vom genannten Projekt zurückgetreten waren, spürbar entwickelt hatten, und dass sie insbesondere nicht den von der Kommission übersandten Zahlungsanordnungen widersprochen hatte, wodurch sie bei ihren Partnern das Vertrauen erweckte, dass sie ihre sich aus dem Projekt Abuja II ergebenden Verpflichtungen wahrnehmen werde.

66 Nach alledem hat das Gericht zutreffend aus der Auslegung der Reichweite der ursprünglichen Vereinbarung und der Zusatzvereinbarung gefolgert, dass die Hellenische Republik, obwohl sie die genannte Zusatzvereinbarung nicht angenommen hatte, gehalten war, die Kosten zu erstatten, die sich aus ihrer Beteiligung am Projekt Abuja II ergaben, da sie überdies bei ihren Partnern das Vertrauen erweckt hatte, dass sie ihre finanziellen Verpflichtungen wahrnehmen werde.

67 Schließlich vermögen die Rügen hinsichtlich des Vorliegens einer stillschweigenden Vereinbarung anlässlich der Sitzung vom 24. Februar 1997 nicht den Tenor des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen, da sie sich gegen nichttragende Gründe richten und der genannte Tenor bereits durch die vorstehend angeführten Gründe gerechtfertigt wird, die die Hellenische Republik vergebens beanstandet hat.

68 Folglich ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, auf das Vorbringen der Kommission einzugehen, das in Randnr. 42 des vorliegenden Urteils erwähnt wurde.

Kostenentscheidung:

Kosten

69 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Hellenische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.



Ende der Entscheidung

Zurück