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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.05.2001
Aktenzeichen: C-203/99
Rechtsgebiete: Richtlinie 85/374/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 85/374/EWG Art. 7 Buchst. a und c
Richtlinie 85/374/EWG Art. 9 Abs. 1 Buchst. a
Richtlinie 85/374/EWG Art. 9 Abs. 1 Buchst. b
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein fehlerhaftes Produkt ist im Sinne des Artikels 7 Buchstabe a der Richtlinie 85/374 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte, der bestimmt, dass der Hersteller nicht haftet, wenn er beweist, dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, in den Verkehr gebracht worden, wenn es im Rahmen einer konkreten medizinischen Dienstleistung verwendet wurde, die in der Vorbereitung eines menschlichen Organs für die Transplantation bestand, und der Schaden im Zuge dieser Vorbereitung eingetreten ist.

( vgl. Randnr. 18, Tenor 1 )

2. Die Haftungsbefreiung nach Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 85/374 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte wegen Fehlens einer Tätigkeit mit wirtschaftlichem Zweck oder einer beruflichen Tätigkeit greift nicht ein, wenn das fehlerhafte Produkt im Rahmen einer konkreten, vollständig aus öffentlichen Mitteln finanzierten und für den Patienten unentgeltlichen medizinischen Leistung hergestellt und verwendet wurde.

( vgl. Randnr. 22, Tenor 2 )

3. Artikel 9 der Richtlinie 85/374 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, abgesehen vom immateriellen Schaden, dessen Ersatz sich ausschließlich nach dem Recht der Mitgliedstaaten richtet, und von den Ausnahmen, die diese Vorschrift hinsichtlich der Sachschäden vorsieht, die Arten des zu ersetzenden materiellen Schadens, der durch Tod oder Körperverletzungen verursacht wird oder sich aus der Beschädigung oder Zerstörung einer Sache ergibt, nicht einschränken darf.

( vgl. Randnr. 29, Tenor 3 )

4. Das innerstaatliche Gericht hat nach der Richtlinie 85/374 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte zu prüfen, unter welche Schadensart der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu subsumieren ist, d. h., ob der entstandene Schaden unter Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b der Richtlinie 85/374 fällt oder ob es sich um einen immateriellen Schaden handelt, der möglicherweise vom innerstaatlichen Recht erfasst wird. Es kann jedoch nicht jede Schadensersatzpflicht aufgrund der Richtlinie mit der Begründung verneinen, dass, obwohl die übrigen Haftungsvoraussetzungen erfuellt sind, der entstandene Schaden unter keine der genannten Schadensarten fällt.

( vgl. Randnr. 33, Tenor 4 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 10. Mai 2001. - Henning Veedfald gegen Århus Amtskommune. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Højesteret - Dänemark. - Rechtsangleichung - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Haftungsbefreiung - Voraussetzungen. - Rechtssache C-203/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-203/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom dänischen Højesteret in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Henning Veedfald

gegen

Århus Amtskommune

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 7 Buchstaben a und c und 9 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet, D. A. O. Edward, P. Jann (Berichterstatter) und L. Sevón,

Generalanwalt: D. Ruíz-Jarabo Colomer

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von H. Veedfald, vertreten durch T. Rørdam, advokat,

- der Århus Amtskommune, vertreten durch J. Andersen-Møller, advokat,

- der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten,

- der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,

- der irischen Regierung, vertreten durch M. A. Buckley als Bevollmächtigten im Beistand von D. Barniville, BL,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill als Bevollmächtigten im Beistand von Barrister M. Hoskins,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn H. Veedfald, vertreten durch K. Andreasen, advokat, der Århus Amtskommune, der französischen Regierung, der irischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 16. November 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Dezember 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Højesteret hat dem Gerichtshof mit Beschluss vom 21. Mai 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 1999, gemäß Artikel 234 EG fünf Fragen nach der Auslegung der Artikel 7 Buchstaben a und c und 9 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29, im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger des Ausgangsverfahrens Henning Veedfald (Kläger) und der im Ausgangsverfahren beklagten Århus Amtskommune (Beklagte) wegen deren Weigerung, dem Kläger wegen des fehlgeschlagenen Versuchs einer Nierentransplantation in einem der Beklagten gehörenden Krankenhaus Schadensersatz zu leisten.

Das Gemeinschaftsrecht

3 In Artikel 1 der Richtlinie wird der Grundsatz der Haftung des Herstellers für den Schaden, der durch einen Fehler seines Produkts verursacht worden ist, aufgestellt. Haftungsbefreiungen sind in Artikel 7 der Richtlinie vorgesehen, wo es heißt:

Der Hersteller haftet aufgrund dieser Richtlinie nicht, wenn er beweist,

a) dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat;

...

c) dass er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat;

..."

4 Artikel 9 der Richtlinie bestimmt:

Der Begriff ,Schaden im Sinne des Artikels 1 umfasst

a) den durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schaden;

b) die Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produktes - bei einer Selbstbeteiligung von 500 ECU -, sofern diese Sache

i) von einer Art ist, wie sie gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt ist, und

ii) von dem Geschädigten hauptsächlich zum privaten Ge- oder Verbrauch verwendet worden ist.

Dieser Artikel berührt nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend immaterielle Schäden."

Das dänische Recht

5 Die Richtlinie wurde durch das Lov nr. 371 om produktansvar (Gesetz über die Produkthaftung) vom 7. Juni 1989 in das dänische Recht umgesetzt. § 2 dieses Gesetzes lautet:

1. Dieses Gesetz regelt den Schadensersatz bei Personenschäden und bei Verlust eines Unterhaltspflichtigen. Es regelt außerdem den Schadensersatz bei Sachschäden in den in Absatz 2 genannten Fällen.

2. Sachschäden fallen unter dieses Gesetz, wenn der betreffende Gegenstand seiner Art nach gewöhnlich zum nichterwerbsmäßigen Gebrauch bestimmt ist und vom Geschädigten hauptsächlich entsprechend benutzt wird. Das Gesetz erfasst nicht eine Beschädigung des fehlerhaften Produkts selbst."

6 § 7 des Lov nr. 371 bestimmt:

Der Hersteller haftet nicht, wenn er beweist,

1) dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat [oder]

2) dass das Produkt nicht von ihm im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit hergestellt, hervorgebracht, eingesammelt oder in den Verkehr gebracht worden ist;

..."

Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorabentscheidungsfragen

7 Dem Vorlagebeschluss zufolge sollte der Kläger sich am 21. November 1990 im Krankenhaus Skejby einer Nierentransplantation unterziehen. Die Niere wurde dem Spender, dem Bruder des Klägers, entnommen und für die Transplantation vorbereitet, indem sie mit einer dazu bestimmten Perfusionsfluessigkeit durchgespült wurde.

8 Diese Flüssigkeit war fehlerhaft mit der Folge, dass eine Arteriole der Niere während des Spülvorgangs verstopft wurde und die Niere nicht mehr für eine Transplantation verwendbar war. Die Spülfluessigkeit war im Labor der Apotheke eines anderen Krankenhauses, des Århus Kommunehospital (Kreiskrankenhaus Århus) hergestellt und im Krankenhaus Skejby für ihre Verwendung vorbereitet worden. Eigentümerin und Betreiberin beider Krankenhäuser ist die Beklagte.

9 Der Kläger verlangte von der Beklagten auf der Grundlage des Lov nr. 371 Schadensersatz. Die Beklagte lehnte mit der Begründung jede Haftung ab, sie habe das Produkt nicht in den Verkehr gebracht; es sei auch nicht zu einem wirtschaftlichen Zweck hergestellt worden, da die beiden betroffenen Krankenhäuser ausschließlich aus öffentlichen Mitteln finanziert würden. Der Kläger erhob gegen die Entscheidung, mit der der Schadensersatz abgelehnt wurde, Klage vor dem dänischen Vestre Landsret, die durch Urteil vom 29. September 1997 abgewiesen wurde. Daraufhin legte er Berufung zum Højesteret ein.

10 Das Højesteret hat Zweifel, wie das dänische Recht im Licht der Bestimmungen der Richtlinie auszulegen ist. Es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 7 Buchstabe a der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 dahin auszulegen, dass ein fehlerhaftes Produkt nicht in den Verkehr gebracht worden ist, wenn der Hersteller es im Rahmen einer konkreten medizinischen Dienstleistung herstellt und auf ein menschliches Organ anwendet, das zum Schadenszeitpunkt dem Körper eines Spenders entnommen war und zur Transplantation in den Körper einer anderen Person vorbereitet wurde, wobei das Organ beschädigt wurde?

2. Ist Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 dahin auszulegen, dass ein in öffentlichem Eigentum stehendes Krankenhaus nach der Richtlinie nicht für Produkte haftet, die es im Rahmen einer konkreten öffentlich finanzierten Dienstleistung hergestellt und angewandt hat, die der Hersteller dem Geschädigten unentgeltlich erbracht hat?

3. Stellt das Gemeinschaftsrecht Voraussetzungen für die Definition der in Artikel 9 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 verwendeten Begriffe durch Tod und Körperverletzungen verursachte[r] Schaden" und Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache" auf, oder kann jeder Mitgliedstaat frei entscheiden, was darunter zu verstehen ist?

4. Ist Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 dahin auszulegen, dass die Beschädigung eines menschlichen Organs, das zum Schadenszeitpunkt dem Körper eines Spenders entnommen worden war, um unmittelbar danach in den Körper einer bestimmten anderen Person transplantiert zu werden, im Hinblick auf den Empfänger des Organs unter den Begriff durch Tod und Körperverletzungen verursachte[r] Schaden" fällt?

5. Ist Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 dahin auszulegen, dass die Beschädigung eines menschlichen Organs, das zum Schadenszeitpunkt dem Körper eines Spenders entnommen worden war, um unmittelbar danach in den Körper einer bestimmten anderen Person transplantiert zu werden, im Hinblick auf den Empfänger des Organs unter den Begriff Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache" fällt?

Die erste Frage

11 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob ein fehlerhaftes Produkt im Sinne des Artikels 7 Buchstabe a der Richtlinie nicht in den Verkehr gebracht worden ist, wenn der Hersteller es im Rahmen einer konkreten medizinischen Dienstleistung hergestellt und angewendet hat, die in der Vorbereitung eines menschlichen Organs für die Transplantation besteht, und der Schaden im Zuge dieser Vorbereitung eingetreten ist.

12 Die Beklagte und die dänische Regierung haben vorgetragen, die Benutzung eines Produkts im Rahmen einer Dienstleistung falle grundsätzlich nicht unter die Richtlinie, solange der Gemeinschaftsgesetzgeber keine Vorschriften über Dienstleistungen erlassen habe. Im Ausgangsverfahren geht es jedoch um die Fehlerhaftigkeit eines im Rahmen einer Dienstleistung verwendeten Produkts und nicht um die Fehlerhaftigkeit der Dienstleistung selbst.

13 Die Beklagte führt aus, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens liege kein Inverkehrbringen eines Produkts im Sinne des Artikels 7 Buchstabe a der Richtlinie vor. Denn hier habe der Patient das Produkt nicht bewusst gekauft; dieses Produkt, das zur rein internen Verwendung durch den Hersteller selbst bestimmt gewesen sei, habe diese Herrschaftssphäre", die aus dem Krankenhaus, der Apotheke und den behandelnden Ärzten bestehe, nicht verlassen.

14 Die Richtlinie definiert den Begriff Inverkehrbringen" nicht. Dieser ist somit unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Richtlinie und des mit ihr verfolgten Zwecks auszulegen.

15 Artikel 1 der Richtlinie stellt, wenn man ihn im Zusammenhang mit der zweiten Begründungserwägung der Richtlinie liest, den Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung des Herstellers für Fehler seines Produkts auf, wenn dieses einen Schaden verursacht. Der Hersteller ist jedoch nach Artikel 7 der Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen, die dort abschließend aufgeführt sind und deren Vorliegen er beweisen muss, von der Haftung befreit. Daher sind solche Voraussetzungen nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen.

16 Wie der Kläger, die österreichische Regierung, die französische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission zutreffend ausgeführt haben, betrifft die in Artikel 7 Buchstabe a der Richtlinie vorgesehene Haftungsbefreiung wegen mangelnden Inverkehrbringens des Produkts zunächst den Fall, dass eine andere Person als der Hersteller das Produkt aus dem Herstellungsprozess herausnimmt. Außerdem ist, wie die beiden erstgenannten Regierungen und die Kommission hervorgehoben haben, vom Geltungsbereich der Richtlinie die Verwendung des Produkts gegen den Willen des Herstellers ausgenommen, etwa wenn der Herstellungsprozess noch nicht abgeschlossen ist, das Produkt zu privaten Zwecken benutzt wird oder ähnliche Situationen gegeben sind. Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, dass im Ausgangsverfahren eine derartige Situation vorgelegen hätte.

17 Die Beklagte hat vorgetragen, das Produkt sei nicht in den Verkehr gebracht worden, da es die medizinische Herrschaftssphäre" nicht verlassen habe, die aus der Apotheke, die es hergestellt habe, und dem Krankenhaus, in dem es benutzt worden sei, bestehe. Diese Umstände sind jedoch nicht maßgeblich, wenn die Verwendung des Produkts wie im Ausgangsverfahren gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die Person, für die es bestimmt ist, selbst in diese Herrschaftssphäre begeben muss. Im Fall eines Patienten, der sich ins Krankenhaus begibt, ist es unerheblich, ob das im Rahmen einer medizinischen Behandlung benutzte Produkt im Krankenhaus selbst hergestellt oder von einem Dritten bezogen wird, wie dies - worauf das Vereinigte Königreich hinweist - im vorliegenden Fall hätte geschehen können. Ob ein im Rahmen einer Dienstleistung verwendetes Produkt von einem Dritten, von dem Dienstleistungserbringer selbst oder von einer mit diesem verbundenen Stelle hergestellt wird, kann für sich genommen keine Auswirkungen auf die Tatsache haben, dass es in den Verkehr gebracht wurde.

18 Auf die erste Frage ist somit zu antworten, dass ein fehlerhaftes Produkt im Sinne des Artikels 7 Buchstabe a der Richtlinie in den Verkehr gebracht worden ist, wenn es im Rahmen einer konkreten medizinischen Dienstleistung verwendet wurde, die in der Vorbereitung eines menschlichen Organs für die Transplantation bestand, und der Schaden im Zuge dieser Vorbereitung eingetreten ist.

Die zweite Frage

19 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die Haftungsbefreiung nach Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie für Produkte, die der Hersteller nicht zu einem wirtschaftlichen Zweck oder im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt hat, eingreift, wenn das fehlerhafte Produkt im Rahmen einer konkreten, vollständig aus öffentlichen Mitteln finanzierten und für den Patienten unentgeltlichen medizinischen Leistung hergestellt und verwendet wurde.

20 Die Beklagte trägt vor, die Finanzierung der medizinischen Versorgung durch die öffentliche Hand, die eine Besonderheit des dänischen Gesundheitswesens sei, und damit das Fehlen einer direkten wirtschaftlichen Beziehung zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten habe zur Folge, dass ein Krankenhaus, das ein fehlerhaftes Produkt herstelle, weder zu einem wirtschaftlichen Zweck noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im Sinne das Artikels 7 Buchstabe c der Richtlinie handele. Die dänische und die irische Regierung fügen hinzu, die Anwendung der in der Richtlinie enthaltenen Haftungsregelung auf die öffentlichen Krankenhäuser hätte katastrophale Folgen für die Gesamtstruktur der Gesundheitssysteme, die dadurch gegenüber privaten Systemen diskriminiert würden.

21 An der wirtschaftlichen und beruflichen Natur der Herstellung von Produkten, die für eine konkrete medizinische Leistung hergestellt werden, ändert es jedoch nichts, dass sie nicht direkt vom Patienten bezahlt, sondern von der öffentlichen Hand aus Steuermitteln finanziert werden. Es handelt sich nämlich nicht um eine unbezahlte Tätigkeit, die als solche unter die Haftungsbefreiung des Artikels 7 Buchstabe c der Richtlinie fallen könnte. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass ein privates Krankenhaus bei gleicher Sachlage ohne jeden Zweifel nach den Vorschriften der Richtlinie für die Fehlerhaftigkeit des Produkts haften würde.

22 Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Haftungsbefreiung nach Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie wegen Fehlens einer Tätigkeit mit wirtschaftlichem Zweck oder einer beruflichen Tätigkeit nicht eingreift, wenn das fehlerhafte Produkt im Rahmen einer konkreten, vollständig aus öffentlichen Mitteln finanzierten und für den Patienten unentgeltlichen medizinischen Leistung hergestellt und verwendet wurde.

Die dritte Frage

23 Die dritte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob das Gemeinschaftsrecht Voraussetzungen für die Definition der in Artikel 9 der Richtlinie verwendeten Begriffe durch Tod und Körperverletzung verursachte[r] Schaden" und Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache" im Recht der Mitgliedstaaten aufstellt.

24 Der Kläger, die irische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission sind der Auffassung, dass diese Begriffe im Interesse einer einheitlichen Anwendung in der gesamten Gemeinschaft gemeinschaftsrechtlich definiert werden müssten. Die Beklagte macht dagegen geltend, es sei Sache der Mitgliedstaaten, die Bedeutung dieser Begriffe klarzustellen.

25 Anders als die Begriffe Produkt", Hersteller" und fehlerhaftes Produkt", für die die Richtlinie in den Artikeln 2, 3 und 6 Definitionen enthält, wird der Begriff Schaden" in der Richtlinie nicht definiert. Weder Artikel 9 noch Artikel 1 der Richtlinie, auf den Artikel 9 verweist, enthalten eine ausdrückliche Definition des Schadensbegriffs.

26 Aus Artikel 9 der Richtlinie folgt jedoch, dass der Schadensbegriff sowohl den durch Tod oder Körperverletzungen verursachten Schaden als auch die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache umfassen muss. Im letzteren Fall muss der Schaden mehr als 500 EUR betragen; auch muss die beschädigte Sache von einer Art sein, wie sie gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt ist, und vom Geschädigten entsprechend verwendet worden sein.

27 Zwar bleibt es dem nationalen Gesetzgeber überlassen, diese beiden Schadensarten genauer zu definieren. Abgesehen vom immateriellen Schaden, dessen Ersatz sich ausschließlich nach dem Recht der Mitgliedstaaten richtet, muss jedoch für beide Schadensarten eine angemessene und vollständige Entschädigung der durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten sichergestellt werden. Denn zum einen darf die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften die praktische Wirksamkeit der Richtlinie nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 1990 in der Rechtssache C-365/88, Hagen, Slg. 1990, I-1845, Randnr. 20), und zum anderen muss das innerstaatliche Gericht das nationale Recht im Licht des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen (vgl. u. a. Urteil vom 10. April 1984 in der Rechtssache 14/83, Von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891, Randnr. 26).

28 Somit darf ein Mitgliedstaat die Arten des zu ersetzenden materiellen Schadens, der durch Tod oder Körperverletzungen verursacht wird oder sich aus der Beschädigung oder Zerstörung einer Sache ergibt, nicht einschränken.

29 Auf die dritte Frage ist deshalb zu antworten, dass Artikel 9 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat, abgesehen vom immateriellen Schaden, dessen Ersatz sich ausschließlich nach dem Recht der Mitgliedstaaten richtet, und von den Ausnahmen, die diese Vorschrift hinsichtlich der Sachschäden vorsieht, die Arten des zu ersetzenden materiellen Schadens, der durch Tod oder Körperverletzungen verursacht wird oder sich aus der Beschädigung oder Zerstörung einer Sache ergibt, nicht einschränken darf.

Die vierte und die fünfte Frage

30 Mit seiner vierten und seiner fünften Frage ersucht das vorlegende Gericht um Erläuterungen zur Anwendung des Schadensbegriffs auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens.

31 Der Gerichtshof ist im Verfahren nach Artikel 234 EG nicht befugt, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, sondern kann sich nur zur Auslegung des EG-Vertrags und der Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane äußern (vgl. u. a. Urteil vom 22. Oktober 1998 in den Rechtssachen C-9/97 und C-118/97, Jokela und Pitkäranta, Slg. 1998, I-6267, Randnr. 30).

32 Von den Richtlinienbestimmungen, deren Auslegung Sache des Gerichtshofes ist, sieht Artikel 1 der Richtlinie vor, dass der Hersteller eines Produkts für den Schaden haftet, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist. In Artikel 9 werden die verschiedenen unter die Richtlinie fallenden Schadensarten aufgeführt, nämlich der durch Tod oder Körperverletzung verursachte Schaden und die Beschädigung und Zerstörung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produkts; zugleich bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, im innerstaatlichen Recht Ersatz für den immateriellen Schaden vorzusehen. Die Artikel 1 und 9 führen somit die möglichen Schadensarten abschließend auf.

33 Daraus ergibt sich, dass das innerstaatliche Gericht nach der Richtlinie zu prüfen hat, unter welche Schadensart der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu subsumieren ist, d. h., ob der entstandene Schaden unter Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b der Richtlinie fällt, oder ob es sich um einen immateriellen Schaden handelt, der möglicherweise vom innerstaatlichen Recht erfasst wird. Es kann jedoch nicht jede Schadensersatzpflicht aufgrund der Richtlinie mit der Begründung verneinen, dass, obwohl die übrigen Haftungsvoraussetzungen erfuellt sind, der entstandene Schaden unter keine der genannten Schadensarten fällt.

Kostenentscheidung:

Kosten

34 Die Auslagen der dänischen, der französischen, der irischen, der österreichischen Regierung und Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom øjesteret mit Beschluss vom 21. Mai 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Ein fehlerhaftes Produkt ist im Sinne des Artikels 7 Buchstabe a der Richtlinie 85/374/EG vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte in den Verkehr gebracht worden, wenn es im Rahmen einer konkreten medizinischen Dienstleistung verwendet wurde, die in der Vorbereitung eines menschlichen Organs für die Transplantation bestand, und der Schaden im Zuge dieser Vorbereitung eingetreten ist.

2. Die Haftungsbefreiung nach Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 85/374 wegen Fehlens einer Tätigkeit mit wirtschaftlichem Zweck oder einer beruflichen Tätigkeit greift nicht ein, wenn das fehlerhafte Produkt im Rahmen einer konkreten, vollständig aus öffentlichen Mitteln finanzierten und für den Patienten unentgeltlichen medizinischen Leistung hergestellt und verwendet wurde.

3. Artikel 9 der Richtlinie 85/374 ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, abgesehen vom immateriellen Schaden, dessen Ersatz sich ausschließlich nach dem Recht der Mitgliedstaaten richtet, und von den Ausnahmen, die diese Vorschrift hinsichtlich der Sachschäden vorsieht, die Arten des zu ersetzenden materiellen Schadens, der durch Tod oder Körperverletzungen verursacht wird oder sich aus der Beschädigung oder Zerstörung einer Sache ergibt, nicht einschränken darf.

4. Das innerstaatliche Gericht hat nach der Richtlinie 85/374 zu prüfen, unter welche Schadensart der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu subsumieren ist, d. h., ob der entstandene Schaden unter Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b der Richtlinie 85/374 fällt oder ob es sich um einen immateriellen Schaden handelt, der möglicherweise vom innerstaatlichen Recht erfasst wird. Es kann jedoch nicht jede Schadensersatzpflicht aufgrund der Richtlinie mit der Begründung verneinen, dass, obwohl die übrigen Haftungsvoraussetzungen erfuellt sind, der entstandene Schaden unter keine der genannten Schadensarten fällt.

Ende der Entscheidung

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