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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2006
Aktenzeichen: C-205/06
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 226
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES

17. Oktober 2006(*)

"Streithilfe"

Parteien:

In der Rechtssache C-205/06

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 5. Mai 2006,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Støvlbæk und B. Martenczuk als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts M. Poiares Maduro

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Republik Litauen, vertreten durch D. Kriauciunas als Bevollmächtigten, hat mit am 25. August 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C-205/06 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

2 Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte, hat mit am 28. August 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C-205/06 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

3 Die Republik Ungarn, vertreten durch J. Fazekas als Bevollmächtigte, hat mit am 28. August 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C-205/06 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

4 Die Republik Finnland, vertreten durch E. Bygglin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, hat mit am 29. August 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C-205/06 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

5 Die Streithilfeanträge sind nach Artikel 40 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes gestellt worden und entsprechen Artikel 93 § 1 der Verfahrensordnung.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofes beschlossen:

1. Die Republik Litauen, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Ungarn und die Republik Finnland werden als Streithelferinnen in der Rechtssache C-205/06 zur Unterstützung der Anträge der Republik Österreich zugelassen.

2. Den Streithelferinnen wird eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt.

3. Den Streithelferinnen werden durch die Kanzlei abschriftlich sämtliche Verfahrensunterlagen übermittelt.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 17. Oktober 2006.

Ende der Entscheidung

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