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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: C-206/00
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Richtlinie 79/7/EWG


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 119
Richtlinie 79/7/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die aufgrund eines Systems wie des französischen Beamtenpensionssystems gezahlten Pensionen fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden).

( vgl. Randnr. 23 und Tenor )

2. Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen nach Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) wird durch eine nationale Bestimmung verletzt, die das Recht auf Versetzung in den Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch nur Beamtinnen gewährt, deren Ehegatte eine Behinderung oder eine unheilbare Krankheit hat, derentwegen ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unmöglich ist, und so Beamte, die sich in derselben Lage befinden, von diesem Recht ausschließt.

( vgl. Randnr. 31 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2001. - Henri Mouflin gegen Recteur de l'académie de Reims. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal administratif de Châlons-en-Champagne - Frankreich. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Anwendbarkeit des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) oder der Richtlinie 79/7/EWG - Französisches Beamtenpensionssystem - Anspruch auf eine Pension bei Eintritt in den sofortigen Ruhestand nur für Beamtinnen. - Rechtssache C-206/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-206/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunal administratif Châlons-en-Champagne (Frankreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Henri Mouflin

gegen

Recteur de l'académie de Reims,

weiterer Beteiligter:

Syndicat général de l'Éducation nationale et de la Recherche publique CFDT de la Marne (SGEN CFDT 51),

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin N. Colneric sowie der Richter R. Schintgen und V. Skouris (Berichterstatter),

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Herrn Mouflin und dem Syndicat général de l'Éducation nationale et de la Recherche publique CFDT de la Marne (SGEN CFDT 51), vertreten durch H. Masse-Dessen, avocat,

- der französischen Regierung, vertreten durch R. Abraham und A. Lercher als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard als Bevollmächtigte,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Mai 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit Urteil vom 25. April 2000, das beim Gerichtshof am 25. Mai eingegangen ist, hat das Tribunal administratif Châlons-en-Champagne gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Lehrer Mouflin (nachstehend: Kläger), unterstützt durch das Syndicat général de l'Éducation nationale et de la Recherche publique CFDT de la Marne (Gewerkschaft für das nationale Erziehungswesen und die öffentliche Forschung, nachstehend: SGEN CFDT 51"), und dem Leiter des Unterrichtsbezirks Reims bezüglich der Rechtmäßigkeit des Erlasses des Unterrichtsinspektors für das Departement Marne vom 10. November 1998, mit dem dieser seinen zuvor ergangenen Bescheid vom 20. Oktober 1998 aufgehoben hat, mit dem der Kläger mit sofortigem Pensionsanspruch in den Ruhestand versetzt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 119 Absätze 1 und 2 EG-Vertrag bestimmen:

Jeder Mitgliedstaat wird während der ersten Stufe den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anwenden und in der Folge beibehalten.

Unter ,Entgelt im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar und unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt."

4 Seit dem 1. Mai 1999 bestimmt Artikel 141 EG Absätze 1 und 2 Unterabsatz 1:

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.

(2) Unter ,Entgelt im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt."

5 Die Richtlinie 79/7 bestimmt in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich:

(1) Diese Richtlinie findet Anwendung

a) auf die gesetzlichen Systeme, die Schutz gegen folgende Risiken bieten:

...

- Alter,

..."

6 Artikel 4 der Richtlinie 79/7 lautet:

(1) Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im Besonderen betreffend:

- den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen,

- die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge,

- die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen.

(2) Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht den Bestimmungen zum Schutz der Frau wegen Mutterschaft nicht entgegen."

7 In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 heißt es:

(1) Diese Richtlinie steht nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, Folgendes von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen:

a) die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen;

..."

Nationales Recht

8 Das französische Pensionssystem für Beamte ist im Code des pensions civiles et militaires de retraite (Pensionsgesetzbuch für Zivilbeamte und Soldaten, nachstehend: Pensionsgesetzbuch) niedergelegt. Das gegenwärtig geltende Pensionsgesetzbuch ergibt sich aus dem Gesetz Nr. 64-1339 vom 26. Dezember 1964 (JORF vom 30. Dezember 1964), mit dem das frühere, dem Dekret Nr. 51-590 vom 23. Mai 1951 als Anhang beigefügte Pensionsgesetzbuch ersetzt wurde, und aus verschiedenen späteren Änderungen.

9 Artikel L. 1 des Pensionsgesetzbuchs sieht vor:

Die Pension ist eine persönliche Geldleistung auf Lebenszeit, die Zivilbeamten und Soldaten und nach deren Tod ihren gesetzlich bestimmten Rechtsnachfolgern als Vergütung der Dienste gezahlt wird, die sie bis zu ihrem ordnungsgemäßen Ausscheiden aus dem Dienst geleistet haben.

Die Höhe der Pension, die das Niveau, die Dauer und die Art der geleisteten Dienste berücksichtigt, gewährleistet ihrem am Ende der Laufbahn angelangten Empfänger materielle Lebensverhältnisse, die der Würde seines Amtes entsprechen."

10 In Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Pensionsgesetzbuchs heißt es:

Der sofortige Bezug der Pension für Zivilbeamte steht zu:

...

3. Beamtinnen:

...

b) wenn in der nach Artikel L. 31 vorgesehenen Form nachgewiesen wird:

dass sie eine Behinderung oder eine unheilbare Krankheit haben, derentwegen ihnen die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit unmöglich ist,

oder dass ihr Ehegatte eine Behinderung oder ein unheilbare Krankheit hat, derentwegen ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unmöglich ist."

11 Artikel L. 31 des Pensionsgesetzbuchs bestimmt die Voraussetzungen für den Nachweis der geltend gemachten Behinderungen und legt fest, welche Behörde insoweit Entscheidungsbefugnis hat.

Sachverhalt und Vorlagefragen

12 Der im Februar 1944 geborene Kläger ist Lehrer und Staatsbeamter im Departement Marne (Frankreich).

13 Gestützt auf Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 des Pensionsgesetzbuchs beantragte er die Versetzung in den Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch, um seine unheilbar erkrankte Gattin pflegen zu können.

14 Auf befürwortende Stellungnahme der zuständigen Reformkommission versetzte der Unterrichtsinspektor für das Departement Marne, Direktor für das nationale Erziehungswesen auf Departementsebene, den Kläger mit Bescheid vom 20. Oktober 1998 in den Ruhestand.

15 Am 10. November 1998 wurde dieser Bescheid vom Unterrichtsinspektor durch einen neuen Bescheid aufgehoben, der auf ein Schreiben des Unterrichtsministers vom 6. November 1998 verwies, in dem es hieß, dass die Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand zur Pflege des Ehepartners ausschließlich Beamtinnen vorbehalten ist".

16 Der Kläger erhob daraufhin gegen den Erlass vom 10. November 1998 Klage beim Tribunal administratif Châlons-en-Champagne.

17 Dieses Gericht legte die Akte dem Conseil d'État vor. Nachdem es am 4. Februar 2000 dessen Stellungnahme erhalten hatte, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Fallen die durch das französische Beamtenpensionssystem gezahlten Pensionen unter die Entgelte im Sinne von Artikel 119 des Vertrages von Rom (jetzt Artikel 141 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft)? Bejahendenfalls: Verstößt Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 des Code des pensions civiles et militaires de retraite gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts?

2. Stehen im Falle, dass Artikel 119 des Vertrages von Rom nicht anwendbar ist, die Bestimmungen der Richtlinie 79/7/EWG vom 19. Dezember 1978 dem entgegen, dass Frankreich Bestimmungen wie Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 des Code des pensions civiles et militaires de retraite beibehält?

Zur ersten Frage

18 Aus dem Wortlaut des Vorlageurteils ergibt sich eindeutig, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit seiner ersten Frage lediglich um die Auslegung von Artikel 119 EG-Vertrag hat ersuchen wollen. Artikel 141 EG ist in dieser Frage neben Artikel 119 EG-Vertrag nur angeführt worden, um anzugeben, durch welche Vorschrift Artikel 119 EG-Vertrag seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam ersetzt worden ist.

19 Daher ist zur Beantwortung der ersten Frage allein auf Artikel 119 EG-Vertrag abzustellen.

Zum ersten Teil

20 Der erste Teil der ersten Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die aufgrund eines Systems wie des französischen Beamtenpensionssystems gezahlten Pensionen in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EG-Vertrag fallen.

21 In seinem Urteil vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-366/99 (Griesmar, Slg. 2001, I-9383) hatte sich der Gerichtshof mit der gleichen Frage zu befassen.

22 In diesem Urteil hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die aufgrund eines Systems wie des französischen Beamtenpensionssystems gezahlten Pensionen in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EG-Vertrag fallen.

23 Auf den ersten Teil der ersten Frage ist daher zu antworten, dass die aufgrund eines Systems wie des französischen Beamtenpensionssystems gezahlten Pensionen in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EG-Vertrag fallen.

Zum zweiten Teil

24 Mit dem zweiten Teil seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Grundsatz des gleichen Entgelts durch eine nationale Bestimmung wie Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Pensionsgesetzbuchs verletzt wird, die das Recht auf Versetzung in den Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch nur Beamtinnen gewährt, deren Ehegatte eine Behinderung oder eine unheilbare Krankheit hat, derentwegen ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unmöglich ist, und so Beamte, die sich in derselben Lage befinden, von diesem Recht ausschließt.

25 Der Kläger und das SGEN CFDT 51 tragen vor, dass Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 des Pensionsgesetzbuchs dadurch gegen Artikel 119 EG-Vertrag verstoße, dass er Beamtinnen einen Vorteil einräume, der darin bestehe, dass sie sich früher ihre Pension auszahlen lassen könnten als Beamte, die sich in derselben Lage befänden.

26 Die Kommission äußert sich im gleichen Sinn.

27 Die französische Regierung macht geltend, es werde eine Anweisung vorbereitet, die den betroffenen Dienststellen im Wege der Auslegung gestatte, Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 des Pensionsgesetzbuchs ungeachtet des Geschlechts des Beamten anzuwenden. Die Beantwortung des zweiten Teils der ersten Frage stellt die Regierung in das Ermessen des Gerichtshofes.

28 Der in Artikel 119 EG-Vertrag verankerte Grundsatz des gleichen Entgelts setzt ebenso wie das allgemeine Diskriminierungsverbot, von dem er eine besondere Ausformung darstellt, voraus, dass sich die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer vergleichbaren Lage befinden (siehe Urteil vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-218/98, Abdoulaye u. a., Slg. 1999, I-5723, Randnr. 16).

29 Mit Blick auf das Recht auf eine Versetzung in den Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch, wie es Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 des Pensionsgesetzbuchs vorsieht, befinden sich die Beamten und die Beamtinnen in einer vergleichbaren Lage. Es gibt kein Kriterium, das erlaubt, die Lage eines Beamten, dessen Ehegattin eine Behinderung oder eine unheilbare Krankheit hat, derentwegen ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unmöglich ist, von der einer Beamtin zu unterscheiden, deren Ehegatte eine solche Behinderung oder Krankheit hat.

30 Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 des Pensionsgesetzbuchs gibt einem Beamten, dessen Ehegattin arbeits- oder erwerbsunfähig ist, jedoch nicht das Recht auf eine Versetzung in den Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch. Diese Bestimmung diskriminiert also einen Beamten, der sich in einer solchen Lage befindet, aufgrund seines Geschlechts.

31 Nach alledem ist auf den zweiten Teil der ersten Frage zu antworten, dass der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen nach Artikel 119 EG-Vertrag durch eine nationale Bestimmung wie Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Pensionsgesetzbuchs verletzt wird, die das Recht auf Versetzung in den Ruhestand mit sofortigem Penisonsanspruch nur Beamtinnen gewährt, deren Ehegatte eine Behinderung oder eine unheilbare Krankheit hat, derentwegen ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unmöglich ist, und so Beamte, die sich in derselben Lage befinden, von diesem Recht ausschließt.

Zur zweiten Frage

32 Diese Frage ist für den Fall gestellt worden, dass Artikel 119 EG-Vertrag nicht auf Pensionen anwendbar ist, die aufgrund eines Systems wie des französischen Beamtenpensionssystems gezahlt werden. Aus der Antwort auf den ersten Teil der ersten Frage ergibt sich jedoch, dass die aufgrund eines solchen Systems gezahlten Pensionen in den Anwendungsbereich dieser Vertragsbestimmung fallen.

33 Folglich erübrigt sich eine Beantwortung der zweiten Frage.

Kostenentscheidung:

Kosten

34 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Tribunal administratif Châlons-en-Champagne mit Urteil vom 25. April 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die aufgrund eines Systems wie des französischen Beamtenpensionssystems gezahlten Pensionen fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden).

Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen nach Artikel 119 EG-Vertrag wird durch eine nationale Bestimmung wie Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des französischen Code des pensions civiles et militaires de retraite verletzt, die das Recht auf Versetzung in den Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch nur Beamtinnen gewährt, deren Ehegatte eine Behinderung oder eine unheilbare Krankheit hat, derentwegen ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unmöglich ist, und so Beamte, die sich in derselben Lage befinden, von diesem Recht ausschließt.

Ende der Entscheidung

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