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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.06.1999
Aktenzeichen: C-206/97
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung Nr. 3760/92, Beitrittsakte von 1994 der Verordnung Nr. 390/97


Vorschriften:

EGV Art. 173
Verordnung Nr. 3760/92 Art. 8 Abs. 4 Ziff. i
Beitrittsakte von 1994 der Verordnung Nr. 390/97 Art. 121 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 121 Absatz 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden schließt die Anwendung des durch ihn aufgestellten Verteilungsschlüssels, nach dem sich der dem Königreich Schweden zugewiesene Anteil an den Fängen bestimmt, auf Fänge, die aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten durchgeführt werden, nicht aus, unabhängig davon, ob diese innerhalb oder ausserhalb der Fischereigewässer der Gemeinschaft stattfinden. Indessen gilt dieser Verteilungsschlüssel, was den Kabeljaufang in dem - in der in Artikel 121 Absatz 1 enthaltenen Tabelle genannten - Bereich III b, c und d angeht, nur für die in den Fischereigewässern der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten, unter Ausschluß des "Ausgleichskabeljaus", den die Gemeinschaft von Drittstaaten erworben hat, um dem sich für einige Mitgliedstaaten aus der Beitrittsakte ergebenden Rückgang des Anteils an den zulässigen Gesamtfangmengen zu begegnen, selbst wenn dieser Kabeljau in den Fischereigewässern der Gemeinschaft gefangen sein sollte.

Der Rat hat die Berechnung des dem Königreich Schweden gewährten Anteils an den Kabeljaufängen im Bereich III b, c und d in Anhang I der Verordnung Nr. 390/97 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1997) somit zu Recht allein auf die der Gemeinschaft von der Internationalen Kommission für die Fischerei in der Ostsee erteilte zulässige Gesamtfangmenge gestützt, unter Ausschluß der Ressourcenübertragungen, wie sie der "Ausgleichskabeljau" darstellt.


Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1999. - Königreich Schweden gegen Rat der Europäischen Union. - Beitritt des Königreichs Schweden - Fischerei - Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fische - Kabeljau. - Rechtssache C-206/97.

Entscheidungsgründe:

1 Das Königreich Schweden hat mit Klageschrift, die am 30. Mai 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 390/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1997) (ABl. 1997, L 66, S. 1), soweit sie die Aufteilung für Kabeljau im Bereich III b, c und d betrifft.

Zur Gemeinschaftsregelung

Die Fischerei in der Ostsee

2 Nach Artikel V der Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten, der die Gemeinschaft gemäß dem Beschluß 83/414/EWG des Rates vom 25. Juli 1983 (ABl. L 237, S. 4) beigetreten ist, geändert durch das am 11. November 1982 in Warschau unterzeichnete Protokoll der Konferenz der Vertreter der Vertragschließenden Staaten der Konvention, wird die Fischerei in der Ostsee durch die Internationale Kommission für die Fischerei in der Ostsee (im folgenden: IBSFC) geregelt. Nach den Artikeln IX bis XI der Konvention legt die IBSFC jährlich für jede Vertragspartei die zulässige Gesamtfangmenge (im folgenden: TAC) für jeden Fischbestand und jeden Bereich fest; hierzu gibt sie Empfehlungen, die für die Vertragschließenden Staaten verbindlich werden, wenn diese keinen Einspruch erheben.

3 Für das Jahr 1997 wurde die TAC für Kabeljau in den Fischereigebieten der Europäischen Gemeinschaft auf der 22. Sitzung der IBSFC, die vom 16. bis 20. September 1996 in Warschau abgehalten wurde, auf 109 600 Tonnen festgesetzt.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92

4 Nach Artikel 8 Absatz 4 Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389, S. 1) legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die zulässige Gesamtfangmenge und/oder den zulässigen Gesamtfischereiaufwand für jede Fischerei oder Fischereigruppe von Fall zu Fall fest. Nach Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii teilt er die Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten so auf, daß für jeden Mitgliedstaat die relative Stabilität der Fischereitätigkeit bei jedem der betreffenden Bestände gewährleistet ist.

5 Gemäß Artikel 3 Buchstabe g der Verordnung sind "Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft" im Sinne dieser Verordnung "die Fangmöglichkeiten, die der Gemeinschaft in den Fischereigewässern der Gemeinschaft zur Verfügung stehen, zuzueglich der gesamten Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft ausserhalb der Fischereigewässer der Gemeinschaft und abzueglich der Drittländern zugeteilten gesamten Fangmöglichkeiten".

6 Gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung sind "Fischereigewässer der Gemeinschaft: die Gewässer unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten".

Artikel 121 der Beitrittsakte

7 Für das Königreich Schweden wird der Anteil der diesem Staat zuzuweisenden gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten für Bestände, die einer Fangbeschränkung unterliegen, nach Arten und Zonen aufgeschlüsselt durch Artikel 121 Absatz 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1; im folgenden: Beitrittsakte) festgelegt.

8 Bei der Aufteilung für Kabeljau im Bereich III b, c und d wurde für das Königreich Schweden durch die in Artikel 121 Absatz 1 der Beitrittsakte enthaltene Tabelle ein Anteil von 35,037 v. H. festgelegt. Nach Fußnote 8 dieser Tabelle gilt dieser Prozentsatz für die ersten 50 000 Tonnen gemeinschaftlicher Fischereimöglichkeiten. Für die gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten, die 50 000 Tonnen überschreiten, beläuft sich der schwedische Anteil auf 40,000 v. H. In dieser Fußnote heisst es weiter: "Diese Zuweisung berücksichtigt nicht die fortgeführten Quotenübertragungen von Schweden auf die derzeitigen Mitgliedstaaten der Union, die sich aus der EWR-Regelung von 1992 ergeben". Ferner betrifft die Bezugnahme auf den Bereich III b, c und d der Fußnote 1 der Tabelle zufolge nur die "Gemeinschaftsgewässer".

9 Nach Artikel 121 Absatz 2 der Beitrittsakte werden die Schweden zugewiesenen Anteile gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3760/92 festgelegt. Auf der Grundlage dieser Vorschriften erfolgte die Aufteilung der Anteile für die Jahre 1995 und 1996 durch die Verordnungen (EG) Nrn. 3362/94 des Rates vom 20. Dezember 1994 bzw. 3074/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen... (ABl. 1994, L 363, S. 1, und ABl. 1995, L 330, S. 1).

Die Verordnung (EG) Nr. 390/97

10 Für das Jahr 1997 erfolgte die Aufteilung des der Gemeinschaft zugewiesenen Anteils an den Fängen auf die Mitgliedstaaten durch die Verordnung Nr. 390/97, deren teilweise Nichtigerklärung das Königreich Schweden begehrt.

11 Artikel 2 dieser Verordnung bestimmt, daß die TAC für 1997 in Anhang I festgesetzt sind. Diesem Anhang zufolge sind die TAC für Kabeljau (Gadus Morhua) im Bereich III b, c und d auf 112 452 Tonnen (109 600 Tonnen aufgrund der von der IBSFC festgesetzten TAC und 2 852 Tonnen "Ausgleichskabeljau" [vgl. Randnr. 12 des vorliegenden Urteils]) festgesetzt. Die dem Königreich Schweden zugeteilte Menge beläuft sich diesem Anhang zufolge auf 38 860 Tonnen (35,037 % von 50 000 Tonnen + 40,000 % von 59 600 Tonnen = 41 360 Tonnen, von denen 2 500 Tonnen gemäß der in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und dem Königreich Schweden anläßlich der Unterzeichnung des Vertrages über den Europäischen Wirtschaftsraum geschlossenen Vereinbarung auf die anderen Mitgliedstaaten zu übertragen sind).

Der "Ausgleichskabeljau"

12 Wie sich aus den Akten ergibt, machte die Verabschiedung des Verteilungsschlüssels für Ostseekabeljau im Rahmen der Verhandlungen, die dem Beitritt des Königreichs Schweden zur Europäischen Union vorausgingen, schwierige Verhandlungen erforderlich. Einige Mitgliedstaaten waren der Ansicht, der Anteil des Königreichs Schweden gebe die historischen Fischereistrukturen nicht zutreffend wieder und beeinträchtige daher ihre Fischereiinteressen in der Ostsee.

13 Auf der 1733. Tagung des Rates, die vom 25. Februar bis zum 1. März 1994 in Brüssel stattfand, beschloß dieser die Aufnahme der folgenden Erklärung in sein Protokoll (Dok. 5057/94 ADD 1 PV/CONS 5, S. 7; im folgenden: "Erklärung von 1994"):

"Baltischer Kabeljau

Der Rat und die Kommission werden zusätzliche Kabeljau-Fangrechte für jede schwedische Zuteilung erwerben, die über 35,037 % hinausgeht. Die zusätzlichen Quoten werden auf Deutschland und Dänemark aufgeteilt."

14 Entsprechend dieser Erklärung hat die Gemeinschaft für die Jahre 1995, 1996 und 1997 von den drei baltischen Staaten "Ausgleichskabeljau" gekauft.

15 Für das Jahr 1997 erhielt die Gemeinschaft 2 852 Tonnen "Ausgleichskabeljau", nämlich 900 Tonnen von Estland, 127 Tonnen von Lettland und 1 825 Tonnen von Litauen. Diese Menge wurde zwischen dem Königreich Dänemark (69 % = 1 968 Tonnen) und der Bundesrepublik Deutschland (31 % = 884 Tonnen) aufgeteilt. Sodann wurden diese Mengen den für die Gemeinschaft verfügbaren TAC hinzugerechnet, die nach dem internen Verteilungsschlüssel dem Königreich Dänemark (43,36 % von 109 600 Tonnen = 47 526 Tonnen + 1 968 Tonnen = 49 494 Tonnen) und der Bundesrepublik Deutschland (18,94 % von 109 600 Tonnen = 20 756 Tonnen + 884 Tonnen = 21 638 Tonnen) zugeteilt waren.

16 Mit Beschluß vom 24. Oktober 1997 hat der Präsident des Gerichtshofes die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

Zur Anwendung des in Artikel 121 Absatz 1 der Beitrittsakte vorgesehenen Verteilungsschlüssels

17 Das Königreich Schweden macht zur Stützung seines Antrags geltend, mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 390/97 habe der Rat die Anwendung des Artikels 121 der Beitrittsakte, soweit dieser die Aufteilung betreffend Kabeljau im Bereich III b, c und d festlege, ausgeschlossen. Nirgendwo stehe, daß die Artikel 116 bis 122 der Beitrittsakte lediglich, wie der Rat behaupte, die "internen Ressourcen" beträfen. Der Begriff "externe Ressourcen" in der Überschrift zu den Artikeln 124 und 125 der Beitrittsakte werde nicht benutzt, um die Fangmöglichkeiten, die sich aus internationalen Übereinkünften mit Drittländern ergäben, allgemein zu bezeichnen. Für Schweden hätte der Rat die TAC von 112 452 Tonnen Kabeljau nach den Kriterien des Artikels 121 Absatz 1 der Beitrittsakte zugrunde legen müssen, was zu einer Menge von 39 999 Tonnen (0,35037 x 50 000 Tonnen und 0,4000 x 62 452 Tonnen - 2 500 Tonnen) geführt hätte.

18 Fußnote 1 der in Artikel 121 Absatz 1 der Beitrittsakte enthaltenen Tabelle bedeute, daß die Fangmöglichkeiten ausserhalb der Gemeinschaftsgewässer bei der Festlegung des dem Königreich Schweden zuzuteilenden Anteils an den Kabeljaufängen ausser Betracht zu bleiben hätten. Dagegen seien die Fangmöglichkeiten, die der Gemeinschaft übertragen worden seien, um in deren Gewässern ausgeuebt zu werden, nicht ausgeschlossen worden. Daraus folge, daß der Begriff der "gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten" in Artikel 121 Absatz 1 der Beitrittsakte genauso auszulegen sei wie der in Artikel 3 Buchstabe g der Verordnung Nr. 3760/92 enthaltene Begriff.

19 Zur Erklärung von 1994 macht die schwedische Regierung geltend, diese rechtfertige es nicht, von der Beitrittsakte abzuweichen, da eine solche Erklärung keinen Vorrang vor dieser Akte habe. Wenn die Erklärung nicht mit der Beitrittsakte übereinstimme, könne dies lediglich zu dem Ergebnis führen, daß eine Verteilung auf ihrer Grundlage nicht möglich sei.

20 Der Rat trägt demgegenüber vor, keine Bestimmung der Beitrittsakte lasse den Schluß zu, daß ihre Artikel 116 bis 122 die Fischerei in anderen Gewässern als denjenigen regeln sollten, die nach dem Beitritt des Königreichs Schweden zur Gemeinschaft gehörten. Die Ausgestaltung und der Wortlaut der in Artikel 121 Absatz 1 der Beitrittsakte enthaltenen Tabelle ließen klar erkennen, daß diese Vorschrift lediglich den dem Königreich Schweden zugewiesenen Anteil in den betreffenden "Referenzgebieten zur Festsetzung der TAC" betreffe.

21 Dies sei von Bedeutung, da der Begriff TAC in Verbindung mit der Aufteilung der Ressourcen im allgemeinen nur für die Aufteilung der internen Ressourcen verwendet werde. Der Umstand, daß "Ausgleichskabeljau", der einen Sonderfall darstelle, in die TAC-Verordnung einbezogen worden sei, ändere hieran nichts. Wenn die in dieser Tabelle angegebenen Bereiche als solche keine Bereiche seien, in denen die für die Gemeinschaft verfügbaren Ressourcen "TAC-Ressourcen der Gemeinschaft" seien, werde klargestellt, daß der Verteilungsschlüssel nur innerhalb der "Gemeinschaftsgewässer" Anwendung finde.

22 Die Bezugnahme auf die "Gemeinschaftsgewässer" in Fußnote 1 der in Artikel 121 Absatz 1 der Beitrittsakte enthaltenen Tabelle, aus der sich ergebe, daß der für Ostseekabeljau festgesetzte Verteilungsschlüssel nur für die internen Ressourcen der Gemeinschaft gelte, d. h. die für diese verfügbaren Fangmöglichkeiten, die sich aus ihren eigenen Fischereirechten in den der Souveränität oder der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterliegenden Gewässern ergäben.

23 Die Kommission erinnert zunächst an die Entstehungsgeschichte des Artikels 121 Absatz 1 der Beitrittsakte und trägt sodann vor, die vorliegende Klage werfe die grundlegende Frage auf, ob der in Artikel 3 Buchstabe g der Verordnung Nr. 3760/92 definierte Begriff der "Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft" den "Ausgleichskabeljau" erfasse, den die baltischen Staaten der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt hätten.

24 Dieser Begriff der "Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft" schließe sowohl die Fischereimöglichkeiten in den Gewässern eines Drittlandes als auch diejenigen in internationalen Gewässern ein. Eine solche Definition könne im Falle des Artikels 121 Absatz 1 der Beitrittsakte keine Anwendung finden, da diese Vorschrift die Fischereimöglichkeiten, die sich aus Abkommen mit Drittländern ergäben, nicht einbeziehe. Insoweit verweist die Kommission auf Struktur und Inhalt des Titels V Kapitel 3 des Vierten Teils der Beitrittsakte.

25 Aus alledem ergibt sich, daß die Rechtmässigkeit der Verordnung Nr. 390/97 davon abhängt, ob der in Artikel 121 Absatz 1 der Beitrittsakte vorgesehene Verteilungsschlüssel für Schweden betreffend die Fischereimöglichkeiten für Kabeljau auf "Ausgleichskabeljau", den die Gemeinschaft von Drittstaaten erhalten hat, Anwendung finden muß.

26 Somit bedarf es im Hinblick auf Kabeljau der Feststellung, auf welche "gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten" sich Artikel 121 Absatz 1 der Beitrittsakte bezieht, wenn er unter Anwendung des Verteilungsschlüssels einen Teil hiervon dem Königreich Schweden zuweist.

27 Nach Artikel 3 Buchstabe g der Verordnung Nr. 3760/92 sind "Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft" die Fangmöglichkeiten, die der Gemeinschaft in den Fischereigewässern der Gemeinschaft zur Verfügung stehen, zuzueglich der gesamten Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft ausserhalb der Fischereigewässer der Gemeinschaft und abzueglich der Drittländern zugeteilten gesamten Fangmöglichkeiten.

28 Daraus folgt, daß Artikel 121 Absatz 1 der Beitrittsakte die Anwendung des Verteilungsschlüssels auf Fänge, die aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten durchgeführt werden, nicht ausschließt, unabhängig davon, ob diese innerhalb oder ausserhalb der Fischereigewässer der Gemeinschaft stattfinden.

29 Indessen ist der "Ausgleichskabeljau", um den es in der vorliegenden Rechtssache geht, solcher, der im Bereich III b, c und d gefangen wird. Nach Fußnote 1 der in Artikel 121 Absatz 1 der Beitrittsakte enthaltenen Tabelle ist dieser Bereich jedoch auf die "Gemeinschaftsgewässer" beschränkt.

30 Daraus folgt, was den Kabeljaufang angeht, daß der Verteilungsschlüssel, nach dem sich der dem Königreich Schweden durch Artikel 121 Absatz 1 der Beitrittsakte zugewiesene Anteil an den Fängen bestimmt, nur für die in den Fischereigewässern der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten gilt.

31 Die Zuweisung des dem Königreich Schweden zustehenden Anteils an einer von der Gemeinschaft erreichten Übertragung von Ressourcen durch einen Drittstaat kann jedoch nicht davon abhängen, an welcher Stelle der Gemeinschaftsgewässer die Fänge stattfinden. Die Bezugnahme auf die "Gemeinschaftsgewässer" ist daher so auszulegen, daß sie bewirken soll, daß das im Beitrittsvertrag angegebene Referenzgebiet demjenigen der IBSFC-Empfehlungen entspricht, so daß auf die durch diese Empfehlungen festgesetzte TAC der Verteilungsschlüssel angewandt wird, nach dem sich der dem Königreich Schweden zugewiesene Anteil an den Fängen bestimmt.

32 Diese Auslegung wird durch die Überschrift der zweiten Spalte der Tabelle in Artikel 121 Absatz 1 des Beitrittsvertrags bestätigt, der zufolge die dort aufgeführten Bereiche dem "ICES [Internationaler Rat für Meeresforschung] oder IBSFC-Bereich, Referenzgebiete zur Festsetzung der TAC" entsprechen.

33 Unstreitig ist die TAC für Kabeljau in den Fischereigewässern der Gemeinschaft durch die IBSFC-Empfehlung Nummer 4 auf 109 600 Tonnen festgesetzt worden.

34 Daraus folgt, daß der Verteilungsschlüssel, nach dem sich der dem Königreich Schweden zugewiesene Anteil am Kabeljaufang im Bereich III b, c und d bestimmt, wie er sich aus der Tabelle in Artikel 121 Absatz 1 der Beitrittsakte ergibt, nur für die TAC von 109 600 Tonnen gilt, die Gegenstand der IBSFC-Empfehlung ist.

35 Dieser Verteilungsschlüssel gilt somit nicht für "Ausgleichskabeljau", den die Gemeinschaft von Drittstaaten erworben hat, selbst wenn er in den Fischereigewässern der Gemeinschaft gefangen sein sollte.

36 Der Rat hat die Berechnung des dem Königreich Schweden gewährten Anteils an den Kabeljaufängen im Bereich III b, c und d in Anhang I der Verordnung Nr. 390/97 somit zu Recht allein auf die von der IBSFC erteilte TAC gestützt, unter Ausschluß der Ressourcenübertragungen, wie sie der "Ausgleichskabeljau" darstellt.

37 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

38 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat beantragt hat, dem Königreich Schweden die Kosten aufzuerlegen und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, hat es die Kosten zu tragen. Nach Artikel 69 § 4 Absatz 1 trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Schweden trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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