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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.09.2003
Aktenzeichen: C-207/01
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 96/99/EG des Rates vom 30. Dezember 1996, Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle in der durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 geänderten Fassung, Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle in der durch die Richtlinie 94/74 geänderten Fassung, Empfehlung 81/924/EWG des Rates vom 27. Oktober 1981 betreffend die Strukturen der Elektrizitätstarife in der Gemeinschaft, Gesetzesdekret Nr. 347/44 (Italien)


Vorschriften:

EGV Art. 81
EGV Art. 82
EGV Art. 85
Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 96/99/EG des Rates vom 30. Dezember 1996 Art. 3
Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle in der durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 geänderten Fassung Art. 2
Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle in der durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 geänderten Fassung Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1
Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle in der durch die Richtlinie 94/74 geänderten Fassung Art. 2 Abs. 1
Empfehlung 81/924/EWG des Rates vom 27. Oktober 1981 betreffend die Strukturen der Elektrizitätstarife in der Gemeinschaft
Gesetzesdekret Nr. 347/44 (Italien)
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Notwendigkeit, zu einer für das nationale Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, verlangt es, dass das Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen. Die Angaben in den Vorlageentscheidungen sollen es nicht nur dem Gerichtshof ermöglichen, sachdienliche Antworten zu erteilen, sondern sie sollen auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit geben, nach Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Verfahrensbeteiligten nach der vorgenannten Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden.

( vgl. Randnrn. 24-25 )

2. Die Artikel 81 EG und 82 EG gelten nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die die Unternehmen aus eigener Initiative an den Tag legen. Sie sind nicht anwendbar, wenn den Unternehmen ein wettbewerbswidriges Verhalten durch nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben wird oder diese einen rechtlichen Rahmen bilden, der selbst jede Möglichkeit für ein Wettbewerbsverhalten dieser Unternehmen ausschließt. In einem solchen Fall findet die Wettbewerbsbeschränkung nicht, wie diese Vorschriften voraussetzen, in selbständigen Verhaltensweisen der Unternehmen ihre Ursache. Dagegen sind die Artikel 81 EG und 82 EG anwendbar, wenn sich herausstellt, dass die nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit eines Wettbewerbs bestehen lassen, der durch selbständige Verhaltensweisen der Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann.

Daher kann die Tätigkeit eines Unternehmens, das als Abgabeneinnehmer zu betrachten ist, keine wettbewerbswidrige Verhaltensweise darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen, das dabei nicht als Wirtschaftsteilnehmer handelt und über keinen Ermessenspielraum verfügt, sich auf die Erhebung von Preiszuschlägen, die Abgaben darstellen und ausschließlich der Zuständigkeit des Staates unterliegen, wie der Preiszuschlag für Kernkraftkosten und der Preiszuschlag für neue Anlagen für erneuerbare und ähnliche Energiequellen, mit denen die Lieferung elektrischer Energie belegt wird und die durch das italienische Recht eingeführt worden sind, für Rechnung des Staates beschränkt.

( vgl. Randnrn. 30-35 )

3. Die Empfehlungen sollen zwar keine bindenden Wirkungen entfalten und können keine Rechte begründen, auf die sich die Einzelnen vor einem nationalen Gericht berufen können, sie sind aber rechtlich nicht völlig wirkungslos. Die nationalen Gerichte sind nämlich verpflichtet, bei der Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten die Empfehlungen zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn sie Aufschluss über die Auslegung zu ihrer Durchführung erlassener nationaler Vorschriften geben oder wenn sie verbindliche Gemeinschaftsvorschriften ergänzen sollen.

( vgl. Randnr. 41 )

4. Sowohl aus dem Titel der Empfehlung 81/924 betreffend die Strukturen der Elektrizitätstarife in der Gemeinschaft als auch aus den in ihr aufgestellten Grundsätzen geht hervor, dass sie nur für die Strukturen der Elektrizitätstarife gilt. Sie soll die Grundsätze, auf denen die Tarifstrukturen in den verschiedenen Mitgliedstaaten beruhen, vereinheitlichen und die Transparenz sowie die Bekanntheit der Preise für elektrische Energie verbessern. Zwar liefert die Empfehlung Angaben in Bezug auf die verschiedenen Kosten, die die Preise decken sollen, doch enthält sie keinen Anhaltspunkt für die Schlussfolgerung, dass sie so ausgelegt werden könnte, dass sie auch für die Einführung einer Abgabe auf den Verbrauch von elektrischer Energie gilt. Demnach kann diese Empfehlung einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, Preiszuschläge auf die Lieferung elektrischer Energie zu erheben.

( vgl. Randnrn. 42-43 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 11. September 2003. - Altair Chimica SpA gegen ENEL Distribuzione SpA. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte d'appello di Firenze - Italien. - Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Lieferung von elektrischer Energie - Berechnung eines "sovrapprezzo". - Rechtssache C-207/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-207/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Corte d'appello Florenz (Italien) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit

Altair Chimica SpA

gegen

ENEL Distribuzione SpA

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 81 EG, 82 EG und 85 EG, der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) in der durch die Richtlinie 96/99/EG des Rates vom 30. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 8, S. 12) geänderten Fassung und der Empfehlung 81/924/EWG des Rates vom 27. Oktober 1981 betreffend die Strukturen der Elektrizitätstarife in der Gemeinschaft (ABl. L 337, S. 12)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter R. Schintgen (Berichterstatter) und V. Skouris, der Richterin F. Macken und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Altair Chimica SpA, vertreten durch F. Lorenzoni, avvocato,

- der italienischen Regierung, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Altair Chimica SpA, vertreten durch F. Lorenzoni, der ENEL Distribuzione SpA, vertreten durch G. M. Roberti und A. Franchi, avvocati, der italienischen Regierung, vertreten durch G. De Bellis, und der Kommission, vertreten durch E. Traversa, in der Sitzung vom 16. Januar 2003,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. März 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Corte d'appello Florenz hat mit Beschluss vom 23. Januar 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Mai 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Artikel 81 EG, 82 EG und 85 EG, der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) in der durch die Richtlinie 96/99/EG des Rates vom 30. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 8, S. 12, im Folgenden: Richtlinie 92/12) geänderten Fassung und der Empfehlung 81/924/EWG des Rates vom 27. Oktober 1981 betreffend die Strukturen der Elektrizitätstarife in der Gemeinschaft (ABl. L 337, S. 12) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits der Altair Chimica SpA (im Folgenden: Altair) gegen die ENEL Distribuzione SpA (im Folgenden: ENEL) über die Erhebung von Zuschlägen zum Preis für elektrische Energie.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Die dritte Begründungserwägung der Richtlinie 92/12 lautet:

Der Begriff ,verbrauchsteuerpflichtige Waren ist zu definieren. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gelten nur für Waren, die in allen Mitgliedstaaten der Verbrauchsteuer unterliegen. Auf diese Waren können andere indirekte Steuern zu spezifischen Zwecken erhoben werden. Die Beibehaltung oder Einführung anderer indirekter Steuern darf keine mit dem Überschreiten einer Grenze verbundenen Formalitäten nach sich ziehen."

4 Artikel 3 der Richtlinie 92/12 lautet:

(1) Diese Richtlinie findet auf Gemeinschaftsebene Anwendung auf die folgenden in den einschlägigen Richtlinien definierten Waren:

- Mineralöle,

- Alkohol und alkoholische Getränke,

- Tabakwaren.

(2) Auf die in Absatz 1 genannten Waren können andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung erhoben werden, sofern diese Steuern die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage sowie die Berechnung, die Steuerentstehung und die steuerliche Überwachung beachten.

(3) Die Mitgliedstaaten können Steuern auf andere als die in Absatz 1 genannten Waren einführen oder beibehalten, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.

Unter der gleichen Voraussetzung ist es den Mitgliedstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt, Steuern auf Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, zu erheben, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt."

5 Die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316, S. 12) in der durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. L 365, S. 46, im Folgenden: Richtlinie 92/81) geänderten Fassung definiert zunächst die der harmonisierten Verbrauchsteuer unterliegenden Mineralöle.

6 Artikel 2 Absatz 1 dieser Richtlinie führt die Erzeugnisse, auf die sie Anwendung findet, erschöpfend auf. Elektrische Energie gehört nicht zu diesen Erzeugnissen.

7 Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 92/81 bestimmt ferner:

(2) Die Mineralöle unterliegen, soweit für sie in der Richtlinie 92/82/EWG keine Steuersätze festgelegt sind, der Verbrauchsteuer, falls sie zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt sind oder als solcher zum Verkauf angeboten bzw. verwendet werden. Der jeweilige Steuersatz wird entsprechend dem Verwendungszweck in Höhe des Satzes für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff festgesetzt.

(3) Außer den in Absatz 1 genannten steuerbaren Erzeugnissen sind alle zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoff bestimmten oder als solche zum Verkauf angebotenen oder verwendeten Erzeugnisse als Kraftstoff zu besteuern. Sonstige Kohlenwasserstoffe, mit Ausnahme von Steinkohle, Braunkohle, Torf oder anderen vergleichbaren festen Kohlenwasserstoffen oder Erdgas, die zum Verbrauch als Heizstoff bestimmt sind oder als solcher zum Verkauf angeboten bzw. verwendet werden, werden mit dem Satz eines gleichwertigen Mineralöls besteuert.

Auf Steinkohle, Braunkohle, Torf oder andere vergleichbare feste Kohlenwasserstoffe oder Erdgas kann jedoch gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG eine Steuer erhoben werden."

8 Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/81 lautet wie folgt:

Der Verbrauch von Mineralölen innerhalb des Betriebsgeländes eines Mineralölherstellungsbetriebs gilt nicht als den Steueranspruch begründender Steuertatbestand, sofern der Verbrauch zu Herstellungszwecken dient."

9 Die Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (ABl. L 316, S. 19) in der durch die Richtlinie 94/74 geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 92/82) enthält in Artikel 2 Absatz 1 eine erschöpfende Aufzählung der Mineralöle, auf die sie Anwendung findet. Elektrische Energie gehört nicht dazu.

10 Mit der Empfehlung 81/924 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, dafür zu sorgen, dass sich die Tarifstrukturen für elektrische Energie auf folgende gemeinsame Grundsätze stützen:

1. Die Tarifstrukturen sollten so gestaltet werden, dass sie die Anwendung einer sinnvollen Preispolitik für elektrische Energie ermöglichen und die Kosten, die für die Versorgung der verschiedenen Verbrauchergruppen entstehen, widerspiegeln; die Tarifstrukturen sollen auf eine rationelle Energieverwendung ausgerichtet sein und keinen Anreiz zu einem ungerechtfertigten Mehrverbrauch bieten; sie sollen so klar und einfach wie möglich sein.

2. Das Zweiglied-Tarifsystem, das unter den möglichen Tariflösungen die Kostenstruktur für die Bereitstellung von elektrischer Energie am besten berücksichtigt, soll allgemein eingeführt werden.

3. Verbrauchsfördernde Tarife, die einen unnötigen Verbrauch fördern und bei denen die Preise mit zunehmendem Verbrauch künstlich gesenkt werden, sollten abgeschafft werden.

4. Tarife, die sich nach der Art der Verwendung der elektrischen Energie richten, sollten abgeschafft werden, es sei denn, sie entsprechen den allgemeinen Bestimmungen nach Nummer 1 und tragen zur Erreichung der langfristigen energiepolitischen Ziele bei.

5. In dem Bestreben, die Elektrizitätsnachfrage auf die Schwachlastzeiten zu verlagern bzw. Entlastungen zu ermöglichen, sollte die Anwendung von Mehrfachtarifen mit verschiedenen Preisniveaus und/oder die Möglichkeit von Lieferungen mit Unterbrechungen vorgesehen werden.

6. Die Tarife sollten nicht künstlich niedrig gehalten werden, wie etwa aus sozialen Gründen oder zur Bekämpfung der Inflation. In solchen Fällen sollten gegebenenfalls spezifische Maßnahmen ergriffen werden.

7. Bei der Tarifgestaltung sollte sichergestellt werden, dass die Preise in regelmäßigen Abständen an die Kosten angeglichen werden können;

die Untersuchungen über die spezifischen Merkmale der Elektrizitätsnachfrage in den verschiedenen Verbrauchergruppen und deren langfristige Entwicklung im Hinblick auf die künftige Verbesserung der Tarifstrukturen in enger Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene fortzusetzen und auszuweiten;

bei den Elektrizitätspreisen für größtmögliche Transparenz zu sorgen und die Preise sowie die Kosten für die Elektrizitätsverbraucher so weit wie möglich zu veröffentlichen."

Nationale Regelung

11 Das Gesetzesdekret Nr. 347 vom 19. Oktober 1944 (GURI Nr. 90 vom 5. Dezember 1944, serie speciale) sieht in Artikel 1 die Errichtung eines Comitato interministeriale dei prezzi (Interministerieller Preisausschuss, im Folgenden: CIP) zur Koordinierung und Regelung der Preise vor.

12 Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 896 vom 15. September 1947 (GURI Nr. 217 vom 22. September 1947, S. 2798) verlieh dem CIP die Befugnis, Ausgleichskassen zu gründen und die Modalitäten der entsprechenden Beiträge zum Zweck der Vereinheitlichung oder Angleichung der Preise festzulegen. Die Ausgleichskasse für den Stromsektor (im Folgenden: Kasse) wurde auf der Grundlage dieser Regelung gegründet. Sie wurde insbesondere durch den sovrapprezzo termico", einen Zuschlag zum Preis für elektrische Energie, der zur Förderung der Energieeinsparung eingeführt worden war und dessen Betrag regelmäßig vom CIP geprüft wurde, finanziert.

13 1987 beschloss die Italienische Republik durch ein Referendum, die atomare Stromerzeugung einzustellen und die Kernkraftwerke stillzulegen. Um die durch diese Entscheidung verursachten Kosten aufzufangen, beschloss das CIP am 27. Januar 1988 (GURI Nr. 26 vom 2. Februar 1988, S. 27) eine maggiorazione straordinaria del sovrapprezzo termico" (außerordentliche Erhöhung des Zuschlags zum Preis für elektrische Energie) einzuführen, die vorläufig zu erheben war.

14 Nach dem Gesetz Nr. 9 vom 9. Januar 1991 (GURI, supplemento ordinario, Nr. 13 vom 16. Januar 1991, S. 3) wird diese außerordentliche Erhöhung als sovrapprezzo per onere nucleare" (Zuschlag für Kernkraftkosten) bezeichnet. Sie nahm dann Dauercharakter an, und die aus ihr resultierenden Einnahmen werden insbesondere dafür verwendet, der ENEL und den betroffenen Unternehmen des Kernkraftwerkbaus die zusätzlichen Kosten zu erstatten, die ihnen durch die Entscheidung entstehen, den Bau von Kernkraftwerken endgültig einzustellen.

15 Artikel 22 des Gesetzes Nr. 9/91 sieht den Erlass von Maßnahmen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren oder ähnlichen Energiequellen vor.

16 Das CIP beschloss am 29. April 1992 (GURI Nr. 109 vom 12. Mai 1992, S. 21), einen sovrapprezzo per nuovi impianti da fonti rinnovabili e assimilate" (Zuschlag für neue Anlagen für erneuerbare und ähnliche Energiequellen) einzuführen, der zur Finanzierung der Beihilfen für Unternehmen bestimmt ist, die Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugen. Dieser Zuschlag besteht aus einer Abgabe auf Lieferungen von elektrischer Energie zu Sätzen, die sich nach Maßgabe der Leistung der verbrauchten elektrischen Energie stufenweise vermindern.

17 Die maggiorazione straordinaria del sovrapprezzo termico" und der sovrapprezzo per nuovi impianti da fonti rinnovabili e assimilate" (im Folgenden: Zuschläge) werden von der ENEL erhoben, die sie an die Kasse überweist. Diese verteilt die erhobenen Beträge auf die verschiedenen Unternehmen, für die sie bestimmt sind.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

18 Altair ist ein Unternehmen, das Natriumhydroxid, Kaliumhydroxid und Chlorhydroxid durch einen elektrochemischen Prozess erzeugt. Diese Tätigkeit stellt nach den Angaben des vorlegenden Gerichts eine gewerbliche Tätigkeit mit hohem Energieverbrauch dar, bei der die Elektrizität als Prozessenergie" verwendet werde und einen echten, in den Produktionsprozess eingeführten Rohstoff darstelle, da er im Endprodukt ununterscheidbar aufgehe.

19 Wie sich aus den Akten ergibt, weigerte sich Altair zunächst, die Zuschläge für ihren Stromverbrauch im Februar und März 1997 zu zahlen. Die ENEL beantragte daher beim Präsidenten des Tribunale Florenz mit Antragsschrift vom 27. Juni 1997 den Erlass eines Mahnbescheids gegen Altair in Höhe der fraglichen Beträge.

20 Nachdem Altair nach mehreren Verfahren zur Zahlung der streitigen Beträge verurteilt worden war, brachte sie die Angelegenheit vor die Corte d'appello Florenz. Vor diesem Gericht hat sie geltend gemacht, dass die Verordnungsbestimmungen zur Einführung der Zuschläge mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit den Artikeln 81 EG, 82 EG und 85 EG sowie mit der Richtlinie 92/12 und der Empfehlung 81/924 unvereinbar seien.

21 Da die Corte d'appello Florenz der Ansicht war, dass die Entscheidung des bei ihr anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung verschiedener Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts abhänge, hat sie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Die Corte d'appello Florenz befasst den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit einem Ersuchen um genaue Auslegung der Artikel 81 [EG], 82 [EG] und 85 [EG], der Richtlinie 92/12 und der Empfehlung [81/924], um feststellen zu können, ob die innerstaatliche Regelung, die aus dem Gesetzesdekret Nr. 347/44, dem Gesetzesdekret Nr. 896/47, dem Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 373/94, dem Gesetzesdekret Nr. 98/48 und dem Gesetz Nr. 9/91 besteht, mit dieser Gemeinschaftsrechtsregelung vereinbar ist.

22 Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass die Corte d'appello zu der Ansicht neigt, dass die Zuschläge zusätzliche Leistungen im Sinne der Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe e EG und 82 Buchstabe d EG darstellen und dass Rohstoffe nicht mit Abgaben belegt werden können.

Zur Zulässigkeit

23 Die italienische Regierung hat Zweifel an der Zulässigkeit des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens geäußert. Der Vorlagebeschluss enthalte weder die unerlässlichen Mindestangaben zum rechtlichen Kontext des Ausgangsrechtsstreits noch den tatsächlichen Rahmen der Rechtssache und erfuelle daher nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergäben.

24 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit, zu einer für das nationale Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es verlangt, dass das Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (u. a. Urteil vom 21. September 1999 in den Rechtssachen C-115/97 bis C-117/97, Brentjens', Slg. 1999, I-6025, Randnr. 38).

25 Die Angaben in den Vorlageentscheidungen sollen es nicht nur dem Gerichtshof ermöglichen, sachdienliche Antworten zu erteilen, sondern sie sollen auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit geben, nach Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Verfahrensbeteiligten nach der vorgenannten Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (u. a. Beschlüsse vom 30. April 1998 in den Rechtssachen C-128/97 und C-137/97, Testa und Modesti, Slg. 1998, I-2181, Randnr. 6, und vom 11. Mai 1999 in der Rechtssache C-325/98, Anssens, Slg. 1999, I-2969, Randnr. 8).

26 Im vorliegenden Fall ergibt die Lektüre des Vorlagebeschlusses, dass das vorlegende Gericht sowohl den tatsächlichen als auch den rechtlichen Rahmen, in dem es sein Ersuchen um Auslegung des Gemeinschaftsrechts formuliert, hinreichend festgelegt und dem Gerichtshof alle erforderlichen Angaben geliefert hat, um ihn in die Lage zu versetzen, dieses Ersuchen in zweckdienlicher Weise zu beantworten.

27 Im Übrigen geht aus den von der italienischen Regierung und der Kommission nach Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes eingereichten Erklärungen hervor, dass die Angaben im Vorlagebeschluss es ihnen erlaubt haben, zu der dem Gerichtshof vorgelegten Frage in zweckdienlicher Weise Stellung zu nehmen.

28 Die Vorlagefrage ist daher zulässig.

Zur Vorlagefrage

29 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Artikel 81 EG, 82 EG und 85 EG, die Richtlinie 92/12 oder die Empfehlung 81/924 so auszulegen sind, dass sie einer Regelung entgegenstehen, die die Erhebung von Zuschlägen zum Preis für elektrische Energie, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, vorsieht, wenn die elektrische Energie in einem elektrochemischen Prozess verwendet wird.

30 Was erstens die Auslegung der Artikel des Vertrages angeht, so ist daran zu erinnern, dass die Artikel 81 EG und 82 EG nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen gelten, die die Unternehmen aus eigener Initiative an den Tag legen. Wird den Unternehmen ein wettbewerbswidriges Verhalten durch nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder bilden diese einen rechtlichen Rahmen, der selbst jede Möglichkeit für ein Wettbewerbsverhalten dieser Unternehmen ausschließt, so sind die Artikel 81 EG und 82 EG nicht anwendbar. In einem solchen Fall findet die Wettbewerbsbeschränkung nicht, wie diese Vorschriften voraussetzen, in selbständigen Verhaltensweisen der Unternehmen ihre Ursache (Urteil vom 11. November 1997 in den Rechtssachen C-359/95 P und C-379/95 P, Kommission und Frankreich/Ladbroke Racing, Slg. 1997, I-6265, Randnr. 33).

31 Dagegen sind die Artikel 81 EG und 82 EG anwendbar, wenn sich herausstellt, dass die nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit eines Wettbewerbs bestehen lassen, der durch selbständige Verhaltensweisen der Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann (Urteil Kommission und Frankreich/Ladbroke Racing, Randnr. 34).

32 Außerdem ist festzustellen, dass in Anbetracht des Ursprungs der Bestimmungen, die die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Preiszuschläge regeln, des Empfängers dieser Zuschläge, der Verwendung der aus ihnen resultierenden Einnahmen sowie der für den Fall ihrer Nichtzahlung vorgesehenen Zwangsgelder und Beitreibungsverfahren diese Zuschläge Abgaben darstellen.

33 Diese Qualifizierung entspricht im Übrigen derjenigen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 1533, Randnr. 22) in Bezug auf einen Zuschlag zum Zuckerpreis vorgenommen hat, der ebenfalls vom CIP eingeführt worden war und an eine Ausgleichskasse abgeführt wurde, um an die italienische Zuckerindustrie weiterverteilt zu werden.

34 Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zuschläge unterliegen daher als solche ausschließlich der Zuständigkeit des italienischen Staates, auch wenn sie von der ENEL berechnet und erhoben werden.

35 Soweit sich ihre Tätigkeit auf die Erhebung dieser Zuschläge für Rechnung des Staates beschränkt, ist die ENEL als Abgabeneinnehmerin zu betrachten. Da sie jedoch in Ausübung dieser Funktion nicht als Wirtschaftsteilnehmerin handelt und über keinen Ermessensspielraum verfügt, kann ihre Tätigkeit nicht als wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne der in den Randnummern 30 und 31 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung angesehen werden.

36 Diese Feststellung wird nicht durch das Argument in Frage gestellt, dass durch die Erhebung von Zuschlägen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art die Wettbewerbsstellung der Wirtschaftsteilnehmer, die ihr unterliegen, gegenüber den in den anderen Mitgliedstaaten, in denen es keine derartige Abgabe gibt, niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigt werde. Denn die Artikel 81 EG und 82 EG finden nur auf wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen Anwendung und bezwecken nicht, die möglichen Unterschiede zwischen den Steuerregelungen der verschiedenen Mitgliedstaaten zu beseitigen.

37 Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die Artikel 81 EG, 82 EG und 85 EG der Erhebung von Zuschlägen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art nicht entgegenstehen.

38 Was zweitens die Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zuschläge mit der Richtlinie 92/12 angeht, so ist daran zu erinnern, dass diese Richtlinie in Artikel 3 Absatz 1 die Erzeugnisse aufzählt, für die sie gilt.

39 Aus Artikel 2 der Richtlinie 92/81 in Verbindung mit Artikel 2 der Richtlinie 92/82 geht jedoch eindeutig hervor, dass elektrische Energie nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 92/12 fällt.

40 Daher ist, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob, wie Altair vorträgt, die Richtlinie 92/12 einen Grundsatz enthält, wonach Rohstoffe nicht besteuert werden dürfen, festzustellen, dass diese Richtlinie der Erhebung von Zuschlägen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art nicht entgegenstehen kann.

41 Was drittens die Auslegung der Empfehlung 81/924 betrifft, so geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervor, dass die Empfehlungen zwar keine bindenden Wirkungen entfalten sollen und keine Rechte begründen können, auf die sich die Einzelnen vor einem nationalen Gericht berufen können, dass sie aber rechtlich nicht völlig wirkungslos sind. Die nationalen Gerichte sind nämlich verpflichtet, bei der Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten die Empfehlungen zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn sie Aufschluss über die Auslegung zu ihrer Durchführung erlassener nationaler Vorschriften geben oder wenn sie verbindliche Gemeinschaftsvorschriften ergänzen sollen (Urteil vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache 322/88, Grimaldi, Slg. 1989, 4407, Randnrn. 7, 16 und 18).

42 Außerdem geht sowohl aus ihrem Titel als auch aus den in ihr aufgestellten Grundsätzen hervor, dass die Empfehlung 81/924 nur für die Strukturen der Elektrizitätstarife gilt. Sie soll die Grundsätze, auf denen die Tarifstrukturen in den verschiedenen Mitgliedstaaten beruhen, vereinheitlichen und die Transparenz sowie die Bekanntheit der Preise für elektrische Energie verbessern. Zwar liefert die Empfehlung Angaben in Bezug auf die verschiedenen Kosten, die die Preise decken sollen, doch enthält sie keinen Anhaltspunkt für die Schlussfolgerung, dass sie so ausgelegt werden könnte, dass sie auch für die Einführung einer Abgabe auf den Verbrauch von elektrischer Energie gilt.

43 Demnach kann die Empfehlung 81/924 einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, Zuschläge der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art zu erheben.

44 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Artikel 81 EG, 82 EG und 85 EG sowie die Richtlinie 92/12 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die die Erhebung von Zuschlägen zum Preis für elektrische Energie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art vorsieht, wenn die elektrische Energie in einem elektrochemischen Prozess verwendet wird, und dass die Empfehlung 81/924 einen Mitgliedstaat nicht daran hindern kann, derartige Zuschläge zu erheben.

Kostenentscheidung:

Kosten

45 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm von der Corte d'appello Florenz mit Beschluss vom 23. Januar 2001 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Artikel 81 EG, 82 EG und 85 EG sowie die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 96/99/EG des Rates vom 30. Dezember 1996 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die die Erhebung von Zuschlägen zum Preis für elektrische Energie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art vorsieht, wenn die elektrische Energie in einem elektrochemischen Prozess verwendet wird, und die Empfehlung 81/924/EWG des Rates vom 27. Oktober 1981 betreffend die Strukturen der Elektrizitätstarife in der Gemeinschaft kann einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, derartige Zuschläge zu erheben.

Ende der Entscheidung

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