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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.07.2008
Aktenzeichen: C-207/06
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 615/98, Richtlinie 91/628/EWG


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 615/98 Art. 1
Richtlinie 91/628/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

17. Juli 2008

"Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Ausfuhrerstattungen - Wohlbefinden lebender Rinder beim Transport - Richtlinie 91/628/EWG - Anwendbarkeit der Tierschutzbestimmungen beim Transport - Bestimmungen über die Fahrt- und Ruhezeiten und über den Fährtransport von Rindern an einen außerhalb der Gemeinschaft gelegenen Punkt - Füttern und Tränken während des Transports"

Parteien:

In der Rechtssache C-207/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Unabhängigen Finanzsenat Salzburg-Aigen (Österreich) mit Entscheidung vom 4. Mai 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Mai 2006, in dem Verfahren

Schwaninger Martin Viehhandel - Viehexport

gegen

Zollamt Salzburg/Erstattungen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter J. N. Cunha Rodrigues, J. Klucka (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh sowie der Richterin P. Lindh,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von Schwaninger Martin, Viehhandel - Viehexport, vertreten durch Rechtsanwalt O. Wenzlaff,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten,

- der belgischen Regierung, vertreten durch A. Hubert als Bevollmächtigte,

- der griechischen Regierung, vertreten durch I. Chalkias als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Schieferer und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Februar 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. L 82, S. 19) und von Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 340, S. 17) in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. L 148, S. 52) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/628).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Schwaninger Martin Viehhandel - Viehexport (im Folgenden: Schwaninger) und dem Zollamt Salzburg/Erstattungen (im Folgenden: Zollamt) über die Weigerung, nach einem Transport lebender Rinder nach Albanien Ausfuhrerstattung zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

3 Nach Art. 13 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2634/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 (ABl. L 356, S. 13) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 805/68) setzt die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von lebenden Tieren die Einhaltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zum Wohlbefinden der Tiere, insbesondere zum Schutz der Tiere während des Transports, voraus.

Verordnung Nr. 615/98

4 Die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 805/68 wurden durch die Verordnung Nr. 615/98 festgelegt.

5 Nach Art. 1 der Verordnung Nr. 615/98 setzt die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder voraus, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Richtlinie 91/628 und diese Verordnung eingehalten werden.

6 Nach Art. 2 der Verordnung Nr. 615/98 wird eine Kontrolle der Tiere bei der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt. Ein amtlicher Tierarzt überprüft und bescheinigt, ob die Tiere im Sinne der Richtlinie 91/628 transportfähig sind, ob das Transportmittel, mit dem die Tiere aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, den Erfordernissen dieser Richtlinie gerecht wird und ob Vorkehrungen zur Betreuung der Tiere während des Transports gemäß dieser Richtlinie getroffen worden sind.

7 Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

"Der Ausführer teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhranmeldung angenommen wird, spätestens bei Einreichung der Ausfuhranmeldung alle erforderlichen Einzelheiten des Transports mit.

Gleichzeitig oder spätestens, wenn er davon Kenntnis erhält, teilt der Exporteur der zuständigen Behörde jeden möglicherweise beabsichtigten Wechsel des Transportmittels mit."

8 Gemäß Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung ist der Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung durch den Nachweis der Einhaltung von Art. 1 der Verordnung zu vervollständigen, der durch die Vorlage des Kontrollexemplars T5 und des Kontrollberichts einer Kontrollgesellschaft unter Hinzufügung der tierärztlichen Bescheinigung erbracht wird.

9 Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 615/98 wird die Ausfuhrerstattung jedoch nicht für Tiere gezahlt, die während des Transports verendet sind oder bei denen die zuständige Behörde aufgrund der Unterlagen nach Art. 5 Abs. 2, der Berichte über die Kontrolle nach Art. 4 dieser Verordnung und/oder sonstiger Informationen über die Einhaltung von Art. 1 dieser Verordnung zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie 91/628 nicht eingehalten worden ist.

Richtlinie 91/628

10 Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. a findet die Richtlinie 91/628 Anwendung auf den Transport von Tieren der Gattung Rind, soweit sie Haustiere sind.

11 Nach Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

"...

b) 'Transport': jegliche Beförderung von Tieren mit einem Transportmittel, einschließlich Ver- und Entladen;

...

h) 'Ruhezeiten': ein ununterbrochener Zeitraum während der Verbringung, in dem die Tiere nicht in einem Transportmittel befördert werden;

..."

12 Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass sich der Transportunternehmer

"vergewissert:

i) dass das Original des unter Buchstabe b) genannten Transportplans

- von den entsprechenden Personen zu gegebener Zeit ordnungsgemäß ausgefüllt und vervollständigt wird;

...

ii) dass die mit dem Transport beauftragten Personen

- auf dem Transportplan eintragen, wann und wo die beförderten Tiere während der Fahrt gefüttert und getränkt wurden;

...".

13 Kapitel VII des Anhangs der Richtlinie 91/628, das den Abschnitt 48 dieses Anhangs bildet, betrifft die Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie die Fahrt- und Ruhezeiten. Dieser Abschnitt sieht insbesondere Folgendes vor:

"...

2. Tiere der unter Nummer 1 genannten Arten dürfen nicht länger als acht Stunden transportiert werden.

3. Die unter Nummer 2 genannte maximale Transportdauer kann verlängert werden, sofern das Transportfahrzeug folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt:

- ausreichend Einstreu am Boden des Transportfahrzeugs;

- die Futtermenge, die das Transportfahrzeug mitführt, muss den beförderten Tierarten und der Transportzeit angemessen sein;

- direkter Zugang zu den Tieren;

- Möglichkeit einer angemessenen Belüftung, die der Temperatur (innen und außen) angepasst werden kann;

- bewegliche Trennwände zur Errichtung von Boxen;

- die Transportfahrzeuge müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die bei Fahrtunterbrechungen einen Anschluss an die Wasserversorgung ermöglicht;

...

4. Die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Fahrt- und Ruhezeiten sind bei Verwendung eines unter Nummer 3 genannten Fahrzeugs die folgenden:

...

d) Alle anderen unter Nummer 1 genannten Tiere müssen nach einer Transportdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann der Transport für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden.

5. Nach der festgesetzten Transportdauer müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten.

...

7. a) Übersteigt die maximale Transportdauer die in Nummer 2 vorgesehene maximale Transportdauer, so dürfen Tiere nicht auf dem Seeweg transportiert werden, es sei denn, die Anforderungen der Nummern 3 und 4, ausgenommen die Transportdauer- und die Ruhezeitanforderungen, sind erfüllt.

b) Beim Transport auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, muss nach Entladen der Tiere im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine Ruhezeit von zwölf Stunden eingelegt werden, es sei denn, die Dauer des Transports auf dem Seeweg entspricht den allgemeinen Regeln der Nummern 2 bis 4.

..."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14 Am 23. Oktober 2002 meldete Schwaninger die Ausfuhr von 33 Rindern nach Albanien an und beantragte hierfür die Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung. Die Tiere wurden 14 Stunden lang auf der Straße von Österreich nach Italien transportiert und im Hafen von Triest entladen. Nach einer Ruhezeit von 24 Stunden, in der sie gefüttert und getränkt wurden, wurden die Rinder neuerlich auf das Fahrzeug geladen, das danach auf eine Roll-on-roll-off-Fähre verladen wurde. Der Fährtransport von Triest nach Durres (Albanien) dauerte 41 Stunden und 30 Minuten. Schließlich wurden die Tiere auf der Straße im selben Fahrzeug ohne Unterbrechung bis zum Bestimmungsort Lushnja (Albanien) transportiert, den sie am selben Tag erreichten und an dem sie schließlich nach einer Reise von insgesamt 46 Stunden entladen wurden.

15 Das Zollamt stellte fest, dass im vorgelegten Transportplan von der mit dem Transport beauftragten Person keine Eintragungen über das Tränken und Füttern der Tiere während des Fährtransports gemacht worden waren, und ging davon aus, dass die Tiere über einen Zeitraum von 46 Stunden weder gefüttert noch getränkt worden waren. Eine nachträglich vorgelegte eidesstattliche Erklärung des Fahrers, in der die im Transportplan fehlenden Zeiten über die Fütterung und Tränkung während des Fährtransports enthalten sind, qualifizierte das Zollamt als bedeutungslos. Folglich lehnte es den Antrag auf Ausfuhrerstattung ab.

16 Da die gegen diese ablehnende Entscheidung eingelegte Berufung im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren ebenfalls abgewiesen wurde, erhob Schwaninger am 9. September 2005 Beschwerde an den vorlegenden Unabhängigen Finanzsenat und machte geltend, dass sich die angefochtene Entscheidung ausschließlich mit dem Fehlen von Eintragungen im Transportplan als Grund für die Verweigerung der Zahlung der Ausfuhrerstattung auseinandergesetzt habe.

17 Da die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenats Salzburg-Aigen von der Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen abhängt, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 1 der Verordnung Nr. 615/98 dahin gehend zu verstehen, dass Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628 beim Transport auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen einem geografischen Punkt der Gemeinschaft und einem im Drittland gelegenen geografischen Punkt mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, analog anzuwenden ist?

2. Falls die erste Frage mit ja beantwortet wird, stellt sich die Frage, ob Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628 dahin gehend zu verstehen ist, dass bei einem Transport von Rindern die Dauer des Transports auf dem Seeweg der Regel der Nr. 4 Buchst. d nicht entspricht, wenn die Tiere nach einer Transportdauer von 14 Stunden keine mindestens einstündige Ruhepause erhalten?

3. Falls die erste Frage mit nein beantwortet wird, stellt sich die Frage, ob die dann anzuwendende Bestimmung des Abschnitts 48 Nr. 7 Buchst. a des Anhangs der Richtlinie 91/628 dahin gehend zu verstehen ist, dass die Transportdauer auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen einem geografischen Punkt der Gemeinschaft und einem im Drittland gelegenen geografischen Punkt mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, keine Rolle spielt, sofern die Tiere regelmäßig gefüttert und getränkt werden, und ob in einem solchen Fall nach dem Entladen des Lastwagens im Bestimmungshafen unmittelbar ein weiterer Straßentransportzeitraum von 29 Stunden beginnt?

4. Falls die dritte Frage bejaht wird, stellt sich die Frage, ob Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. d Ziff. ii erster Anstrich der Richtlinie 91/628 dahin gehend zu verstehen ist, dass die mit dem Transport beauftragten Personen auf dem Transportplan eintragen müssen, wann die beförderten Tiere während des Fährtransports gefüttert und getränkt wurden, und eine mit einer Schreibmaschine durchgeführte Vorabeintragung "Während der Fährzeit wird abends, morgens, mittags, abends, morgens gefüttert und getränkt" den Anforderungen der Richtlinie 91/628 nicht entspricht, mit der Rechtsfolge, dass die fehlenden Eintragungen über durchgeführte Versorgungshandlungen zum Verlust des Anspruchs auf Ausfuhrerstattung führen, sofern der erforderliche Nachweis nicht auf andere Art und Weise gelingt?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

18 Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Reichweite die Verweisung der Verordnung Nr. 615/98 auf die Richtlinie 91/628 hat und insbesondere, ob aufgrund dieser Verweisung Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a des Anhangs der Richtlinie 91/628 auf einen Transport auf Roll-on-roll-off-Fähren zwischen einem geografischen Punkt der Gemeinschaft und einem in einem Drittland gelegenen geografischen Punkt anzuwenden ist oder ob Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b analog zur Anwendung kommt.

19 Das vorlegende Gericht hält es, obwohl der Anwendungsbereich von Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628 ausdrücklich auf den Transport auf dem Seeweg zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft beschränkt sei, für zwingend, den Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf einen Transport mit einer Roll-on-roll-off-Fähre zwischen einem geografischen Punkt der Gemeinschaft und einem in einem Drittland gelegenen geografischen Punkt, wie er im Ausgangsverfahren in Rede stehe, zu erstrecken. Eine solche Erstreckung sei vor allem aufgrund der Verweisung in Art. 1 der Verordnung Nr. 615/98 auf die Richtlinie 91/628 gerechtfertigt, wonach diese Richtlinie während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland eingehalten werden müsse.

20 Zunächst ist festzustellen, dass Art. 1 der Verordnung Nr. 615/98 für die Durchführung von Art. 13 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 805/68 vorsieht, dass die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder der Position 0102 der Kombinierten Nomenklatur u. a. voraussetzt, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Vorschriften der Richtlinie 91/628 eingehalten werden (vgl. Urteil vom 17. Januar 2008, Viamex Agrar Handel und ZVK, C-37/06 und C-58/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 17).

21 Was die Reichweite der allgemeinen Verweisung von Art. 1 der Verordnung Nr. 615/98 auf die Richtlinie 91/628 betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser Artikel bei der Anwendung von Art. 13 Abs. 9 der Verordnung Nr. 805/68 die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften dieser Richtlinie im Bereich des Wohlbefindens der Tiere und insbesondere zum Schutz der Tiere während des Transports gewährleisten soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Viamex Agrar Handel und ZVK, Randnr. 19).

22 Die Erwähnung der Richtlinie 91/628 in Art. 1 der Verordnung Nr. 615/98, die die Voraussetzungen für die Zahlung der Erstattungen festlegt, kann keine Änderung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmungen zur Folge haben. Der Umstand, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Anwendung dieser Bestimmungen bis zur ersten Entladung der Tiere im Bestimmungsdrittland vorgeschrieben hat, darf nicht in dem Sinn ausgelegt werden, dass die für einen bestimmten Transport, der zwei Punkte innerhalb der Gemeinschaft verbindet, geltende Regelung notwendigerweise auf einen gleichen Transport zwischen einem geografischen Punkt der Gemeinschaft und einem in einem Drittland gelegenen geografischen Punkt anzuwenden ist.

23 Zwar macht Art. 1 der Verordnung Nr. 615/98 die Zahlung der Ausfuhrerstattungen von der Einhaltung der Richtlinie 91/628 während der verschiedenen Abschnitte des Transports von Tieren bis zur ersten Entladung im Bestimmungsdrittland abhängig, doch ist festzustellen, dass die Vorschriften in Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs dieser Richtlinie ausdrücklich innergemeinschaftliche Transporte betreffen und daher nicht auf derartige Transporte, die in ein Drittland durchgeführt werden, angewendet werden können.

24 Abschnitt 48 des Anhangs der Richtlinie 91/628 ist nämlich in dem Sinn auszulegen, dass zum einen dessen Nr. 7 Buchst. b für Transporte mit Roll-on-roll-off-Fähren im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft gilt, bei denen definitionsgemäß die Möglichkeit gegeben sein muss, die Bedingungen dieser Bestimmung einzuhalten, und dass zum anderen die Vorschriften von Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a einzuhalten sind, wenn Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b nicht zur Anwendung kommt.

25 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Verweisung in Art. 1 der Verordnung Nr. 615/98 auf die Richtlinie 91/628 nicht in dem Sinn ausgelegt werden kann, dass Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs dieser Richtlinie, dessen Anwendungsbereich ausdrücklich auf den Transport auf dem Seeweg zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft beschränkt ist, auf einen Transport mit einer Roll-on-roll-off-Fähre zwischen einem geografischen Punkt der Gemeinschaft und einem in einem Drittland gelegenen geografischen Punkt anzuwenden ist.

26 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 der Verordnung Nr. 615/98 nicht in dem Sinn ausgelegt werden kann, dass Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628 bei einem Transport auf dem Seeweg zwischen einem geografischen Punkt der Gemeinschaft und einem in einem Drittland gelegenen geografischen Punkt mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, anzuwenden ist.

Zur zweiten Frage

27 Das vorlegende Gericht hat diese Frage für den Fall gestellt, dass die erste Vorlagefrage bejaht wird.

28 In Anbetracht der Verneinung der ersten Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

Zur dritten Frage

29 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Transportdauer auf dem Seeweg zwischen einem geografischen Punkt der Gemeinschaft und einem in einem Drittland gelegenen geografischen Punkt gemäß Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a des Anhangs der Richtlinie 91/628 berücksichtigt werden muss, wenn die Transportfahrzeuge ohne Entladen der Tiere auf die Schiffe verladen und die Tiere regelmäßig getränkt und gefüttert werden, und ob in einem solchen Fall unmittelbar nach dem Entladen der Fahrzeuge im Bestimmungshafen des Drittlands ein weiterer Straßentransportzeitraum von 29 Stunden beginnen darf.

30 Da spezifische Bestimmungen für den Transport auf Roll-on-roll-off-Fähren wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden fehlen und da Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628 nicht auf diese Transportart anzuwenden ist, ermöglicht nur Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a, der die allgemeinen Bedingungen für den Transport auf dem Seeweg festsetzt, die Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen der Tiertransport auf einer Fähre wie der im Ausgangsverfahren streitigen ablaufen muss.

31 Was die Dauer dieses Transports betrifft, ergibt sich klar aus dem Wortlaut von Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a des Anhangs der Richtlinie 91/628, dass die Transportdauer auf dem Seeweg acht Stunden übersteigen darf, wenn die Anforderungen von Abschnitt 48 Nrn. 3 und 4, ausgenommen die Transportdauer- und die Ruhezeitanforderungen, erfüllt sind. Unter den zu beachtenden Bedingungen sind insbesondere die Zeitabstände für das Tränken und Füttern genannt.

32 Bei einem Transport auf einer Roll-on-roll-off-Fähre zwischen einem geografischen Punkt der Gemeinschaft und einem in einem Drittland gelegenen geografischen Punkt muss die Transportdauer nicht berücksichtigt werden, wenn die Tiere gemäß den Anforderungen von Abschnitt 48 Nrn. 3 und 4 des Anhangs der Richtlinie 91/628, mit Ausnahme der Transportdauer- und der Ruhezeitanforderungen, transportiert werden.

33 Was die Frage angeht, ob es möglich ist, unmittelbar nach dem Entladen der Fahrzeuge im Bestimmungshafen des Drittlands einen weiteren Straßentransportzeitraum, bei dem die Bedingungen von Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d des Anhangs der Richtlinie 91/628 eingehalten werden, zu beginnen, ist festzustellen, dass Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a keineswegs vorsieht, dass einem weiteren Straßentransportzeitraum eine Ruhepause der Tiere nach dem Entladen des Fahrzeugs vorausgehen muss.

34 Folglich kann unmittelbar nach dem Entladen der Fahrzeuge im Bestimmungshafen des Drittlands ein weiterer Straßentransportzeitraum gemäß Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d beginnen, wenn der Transport auf der Roll-on-roll-off-Fähre den in Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a vorgesehenen Anforderungen entspricht und alle Bedingungen des Abschnitts 48 Nrn. 3 und 4, mit Ausnahme der Transportdauer- und der Ruhezeitanforderungen, erfüllt wurden.

35 Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a des Anhangs der Richtlinie 91/628 in dem Sinn auszulegen ist, dass die Transportdauer beim Transport auf dem Seeweg zwischen einem geografischen Punkt der Gemeinschaft und einem in einem Drittland gelegenen geografischen Punkt mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf die Schiffe verladen werden, nicht berücksichtigt werden muss, wenn die Tiere gemäß den Anforderungen von Abschnitt 48 Nrn. 3 und 4, mit Ausnahme der Transportdauer- und der Ruhezeitanforderungen, transportiert werden. Ist das der Fall, kann gemäß Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d unmittelbar nach dem Entladen der Fahrzeuge im Bestimmungshafen des Drittlands ein weiterer Straßentransportzeitraum beginnen.

Zur vierten Frage

36 Mit der vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die vor dem Fährtransport vorgenommene Eintragung, dass die Tiere "abends, morgens, mittags, abends, morgens" gefüttert und getränkt werden, den Anforderungen von Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. d Ziff. ii erster Anstrich der Richtlinie 91/628 entspricht und ob im Fall einer Verneinung dieser Frage die Nichtbeachtung dieser Bestimmung zum Verlust des Anspruchs auf Ausfuhrerstattung führen kann.

37 Gemäß Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. d Ziff. i und ii der Richtlinie 91/628 tragen die Mitgliedstaaten u. a. dafür Sorge, dass sich der Transportunternehmer vergewissert, dass das Original des Transportplans von den entsprechenden Personen zu gegebener Zeit ordnungsgemäß ausgefüllt und vervollständigt wird, und dass die mit dem Transport beauftragten Personen auf dem Transportplan eintragen, wann und wo die beförderten Tiere während der Fahrt gefüttert und getränkt wurden.

38 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht klar hervor, dass der Transportplan unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem er ausgefüllt wird, die in Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. d Ziff. ii erster Anstrich der Richtlinie 91/628 genannten Formalitäten nur erfüllt, wenn er Vermerke aufweist, die von den mit dem Transport beauftragten Personen stammen und angeben, wann und wo die beförderten Tiere während der Fahrt gefüttert und getränkt wurden.

39 Zu den Folgen, die die Nichtbeachtung dieser Formalitäten nach sich ziehen kann, hat der Gerichtshof festgestellt, dass, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie 91/628 nicht eingehalten worden ist, ohne dass dieser Verstoß jedoch zum Verenden der Tiere geführt hat, der Gemeinschaftsgesetzgeber dieser Behörde für die Entscheidung, ob der Verstoß gegen eine Bestimmung dieser Richtlinie zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führt, ein gewisses Ermessen einräumt. Dieses Ermessen ist jedoch nicht unbeschränkt, da es sich im Rahmen des Art. 5 der Verordnung Nr. 615/98 bewegen muss (vgl. Urteil Viamex Agrar Handel und ZVK, Randnrn. 38 und 39).

40 Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die zuständige Behörde zu prüfen hat, ob sich der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628 auf das Wohlergehen der Tiere ausgewirkt hat, ob dieser Verstoß gegebenenfalls geheilt werden kann und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen muss (vgl. Urteil Viamex Agrar Handel und ZVK, Randnr. 44).

41 Demgemäß kann die zuständige Behörde also entscheiden, dem Antrag auf Ausfuhrerstattung nicht zu entsprechen, wenn sie der Ansicht ist, dass mit den gesamten vom Ausführer vorgelegten Unterlagen nicht der Nachweis erbracht ist, dass die Richtlinie 91/628 eingehalten wurde.

42 Wie der Gerichtshof jedoch entschieden hat, muss sich die zuständige Behörde für eine solche Entscheidung gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 615/98 auf objektive und konkrete Umstände betreffend das Wohlbefinden der Tiere stützen, aus denen sich ergibt, dass die dem Erstattungsantrag vom Ausführer beigefügten Unterlagen nicht beweisen können, dass die Bestimmungen der Richtlinie 91/628 beim Transport eingehalten wurden; der Ausführer hat gegebenenfalls die Möglichkeit, nachzuweisen, inwiefern die Beweise, die die zuständige Behörde für ihre Feststellung anführt, dass die Bestimmungen dieser Verordnung und dieser Richtlinie nicht eingehalten wurden, nicht erheblich sind (vgl. Urteil vom 13. März 2008, Viamex Agrar Handel, C-96/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 41).

43 Die zuständige Behörde hat ihre Entscheidung auf jeden Fall zu begründen und dabei anzugeben, warum sie der Ansicht ist, dass die vom Ausführer vorgelegten Nachweise nicht den Schluss zulassen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 91/628 eingehalten worden sind. Zu diesem Zweck hat sie u. a. eine objektive Bewertung der ihr vom Ausführer vorgelegten Unterlagen vorzunehmen und darzutun, dass aufgrund der von ihr angeführten Umstände festgestellt werden kann, dass die dem Ausfuhrerstattungsantrag beigefügte Dokumentation nicht geeignet ist, die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen dieser Richtlinie nachzuweisen (vgl. Urteil Viamex Agrar Handel, Randnr. 42).

44 Obwohl zwar der Vermerk, dass die Tiere "abends, morgens, mittags, abends, morgens" gefüttert und getränkt werden, den Anforderungen von Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. d Ziff. ii erster Anstrich der Richtlinie 91/628 nicht völlig entspricht, lässt dies dennoch nicht den Schluss zu, dass die Tiere weder gefüttert noch getränkt wurden.

45 Ein vor dem Fährtransport erfolgter Vermerk, wonach die Tiere zu ausreichend bestimmbaren Zeitpunkten gefüttert und getränkt werden, kann den Anforderungen der Richtlinie 91/628 nämlich genügen, sofern feststeht, dass diese Vorgänge tatsächlich stattgefunden haben.

46 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Ausgangsverfahren zu prüfen, ob die Tiere angesichts der gesamten vom Ausführer vorgelegten Unterlagen, zu denen der Transportplan und die in Randnr. 15 des vorliegenden Urteils erwähnte eidesstattliche Erklärung gehören, entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 91/628 transportiert wurden.

47 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die vierte Frage zu antworten, dass ein Transportplan, der eine mit einer Schreibmaschine durchgeführte Vorabeintragung enthält, wonach die Tiere während des Transports auf dem Seeweg "abends, morgens, mittags, abends, morgens" gefüttert und getränkt werden, den Anforderungen der Richtlinie 91/628 genügen kann, sofern feststeht, dass diese Vorgänge tatsächlich stattgefunden haben. Ist die zuständige Behörde angesichts der gesamten vom Ausführer vorgelegten Unterlagen der Meinung, dass die Anforderungen dieser Richtlinie nicht eingehalten wurden, hat sie zu beurteilen, ob sich der Verstoß auf das Wohlbefinden der Tiere ausgewirkt hat, ob dieser Verstoß gegebenenfalls geheilt werden kann und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen muss.

Kostenentscheidung:

Kosten

48 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport kann nicht in dem Sinn ausgelegt werden, dass Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 geänderten Fassung bei einem Transport auf dem Seeweg zwischen einem geografischen Punkt der Europäischen Gemeinschaft und einem in einem Drittland gelegenen geografischen Punkt mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, anzuwenden ist.

2. Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a des Anhangs der Richtlinie 91/628 in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung ist in dem Sinn auszulegen, dass die Transportdauer beim Transport auf dem Seeweg zwischen einem geografischen Punkt der Europäischen Gemeinschaft und einem in einem Drittland gelegenen geografischen Punkt mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf die Schiffe verladen werden, nicht berücksichtigt werden muss, wenn die Tiere gemäß den Anforderungen von Abschnitt 48 Nrn. 3 und 4, mit Ausnahme der Transportdauer- und der Ruhezeitanforderungen, transportiert werden. Ist das der Fall, kann gemäß Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d unmittelbar nach dem Entladen der Fahrzeuge im Bestimmungshafen des Drittlands ein weiterer Straßentransportzeitraum beginnen.

3. Ein Transportplan, der eine mit einer Schreibmaschine durchgeführte Vorabeintragung enthält, wonach die Tiere während des Transports auf dem Seeweg "abends, morgens, mittags, abends, morgens" gefüttert und getränkt werden, kann den Anforderungen der Richtlinie 91/628 in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung genügen, sofern feststeht, dass diese Vorgänge tatsächlich stattgefunden haben. Ist die zuständige Behörde angesichts der gesamten vom Ausführer vorgelegten Unterlagen der Meinung, dass die Anforderungen dieser Richtlinie nicht eingehalten wurden, hat sie zu beurteilen, ob sich der Verstoß auf das Wohlbefinden der Tiere ausgewirkt hat, ob dieser Verstoß gegebenenfalls geheilt werden kann und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen muss.

Ende der Entscheidung

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