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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 26.06.2006
Aktenzeichen: C-208/06
(1)
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 2658/87, VerfO
Vorschriften:
VO (EWG) Nr. 2658/87 | |
VerfO Art. 43 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES
vom 26. Juni 2006(*)
"Verbindung"
Parteien:
In der Rechtssache C-208/06
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 4. Mai 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Mai 2006, in dem Verfahren
Medion AG
gegen
Hauptzollamt Duisburg
und in der Rechtssache C-209/06
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 4. Mai 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Mai 2006, in dem Verfahren
Canon Deutschland GmbH
gegen
Hauptzollamt Krefeld
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts P. Léger,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) zur Bestimmung der Einreihung von Camcordern der gleichen Art in die Tarifposition.
2 Da die genannten Rechtssachen den gleichen Gegenstand betreffen, sind sie gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofes beschlossen:
Die Rechtssachen C-208/06 und C-209/06 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Luxemburg, den 26. Juni 2006
Ende der Entscheidung
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