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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 26.06.2006
Aktenzeichen: C-208/06 (1)
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 2658/87, VerfO


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 2658/87
VerfO Art. 43
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES

vom 26. Juni 2006(*)

"Verbindung"

Parteien:

In der Rechtssache C-208/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 4. Mai 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Mai 2006, in dem Verfahren

Medion AG

gegen

Hauptzollamt Duisburg

und in der Rechtssache C-209/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 4. Mai 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Mai 2006, in dem Verfahren

Canon Deutschland GmbH

gegen

Hauptzollamt Krefeld

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts P. Léger,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) zur Bestimmung der Einreihung von Camcordern der gleichen Art in die Tarifposition.

2 Da die genannten Rechtssachen den gleichen Gegenstand betreffen, sind sie gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofes beschlossen:

Die Rechtssachen C-208/06 und C-209/06 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Luxemburg, den 26. Juni 2006

Ende der Entscheidung

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