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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.10.1997
Aktenzeichen: C-208/96
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 92/119/EWG


Vorschriften:

EGV Art. 169
Richtlinie 92/119/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 2. Oktober 1997. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/119/EWG - Nichtumsetzung. - Rechtssache C-208/96.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 19. Juni 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezueglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. 1993, L 62, S. 69; im folgenden: Richtlinie) nachzukommen.

2 Nach Artikel 27 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie vor dem 1. Oktober 1993 nachzukommen, und die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis zu setzen.

3 Da die Kommission von der belgischen Regierung keine Mitteilung über die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erhielt, leitete sie das Verfahren gemäß Artikel 169 des Vertrages ein, indem sie dieser Regierung am 3. Dezember 1993 ein Mahnschreiben übersandte, mit dem sie sie um Äusserung binnen zwei Monaten ersuchte.

4 Da eine Antwort auf dieses Schreiben ausblieb, übersandte die Kommission der belgischen Regierung am 26. September 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, der diese binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachkommen sollte.

5 Mit Schreiben vom 9. Oktober 1995 teilten die belgischen Behörden der Kommission mit, die bestehenden Rechtsvorschriften entsprächen teilweise den Anforderungen der Richtlinie und ein Entwurf einer Königlichen Verordnung zur Vervollständigung ihrer Umsetzung sei praktisch fertiggestellt.

6 Seit diesem Zeitpunkt hat die Kommission keine weitere Nachricht von den belgischen Behörden erhalten.

7 Daraufhin hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

8 Das Königreich Belgien bestreitet nicht, bisher nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen zu haben. Es führt aus, soweit die Richtlinie nicht durch die vorhandenen Rechtsvorschriften abgedeckt sei, müssten noch zwei Königliche Verordnungen zur Vervollständigung ihrer Umsetzung erlassen werden. Die Verzögerung beim Erlaß der Bestimmungen rechtfertigt es damit, daß eine der beiden Verordnungen Auswirkungen auf den Haushalt haben werde.

9 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat jedoch nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-107/96, Kommission/Deutschland, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 10).

10 Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der in ihr festgesetzten Frist erfolgt ist, ist die von der Kommission erhobene Klage begründet.

11 Somit ist festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 27 der Richtlinie verstossen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat die Verurteilung des Königreichs Belgien beantragt. Da dieses mit seinem Verteidigungsvorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 27 der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezueglich der vesikulären Schweinekrankheit verstossen, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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