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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: C-209/05
Rechtsgebiete: EG, Verfahrensordnung


Vorschriften:

EG Art. 226
Verfahrensordnung Art. 69 § 5
Verfahrensordnung Art. 69 § 5 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES

29. Juni 2006

"Streichung"

- 754 282 -

Parteien:

In der Rechtssache C-209/05

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 13. Mai 2005,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou und W. Bogensberger als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer und E. Riedl als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts L. A. Geelhoed

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission hat dem Gerichtshof mit am 20. April 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schreiben nach Artikel 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und beantragt, die Kosten nach Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung der Beklagten aufzuerlegen.

2 Die Beklagte hat zu dieser Klagerücknahme nicht innerhalb der gesetzten Frist Stellung genommen.

3 Nach Artikel 69 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zur Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

4 Im vorliegenden Fall waren die Klage und die Klagerücknahme der Kommission auf das Verhalten der Republik Österreich zurückzuführen, da diese die Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erst nach Klageerhebung durch die Kommission erlassen hat.

5 Die Kosten sind daher der Republik Österreich aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofes beschlossen:

1. Die Rechtssache C-209/05 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 29. Juni 2006



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