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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.04.1992
Aktenzeichen: C-209/90
Rechtsgebiete: EWGV


Vorschriften:

EWGV Art. 181
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Es kann zwar vorkommen, daß der Gerichtshof im Rahmen einer gemäß Artikel 181 EWG-Vertrag vereinbarten Schiedsklausel den Rechtsstreit auf der Grundlage des für den betreffenden Vertrag maßgeblichen nationalen Rechts zu entscheiden hat; seine Zuständigkeit für die Entscheidung eines Rechtsstreits über diesen Vertrag bestimmt sich jedoch allein nach Artikel 181 EWG-Vertrag und der Schiedsklausel, ohne daß ihm Bestimmungen des nationalen Rechts entgegengehalten werden können, die seine Zuständigkeit angeblich ausschließen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 8. APRIL 1992. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN WALTER FEILHAUER. - SCHIEDSKLAUSEL - NICHTERFUELLUNG EINES VERTRAGS. - RECHTSSACHE C-209/90.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 12. Juli 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, unter Berufung auf eine gemäß Artikel 181 EWG-Vertrag vereinbarte Schiedsklausel gegen Herrn Walter Feilhauer (nachstehend: Beklagter) Klage erhoben. Sie begehrt die Rückzahlung eines von ihr gewährten Vorschusses in Höhe von 72 000 DM für ein Demonstrationsvorhaben auf dem Gebiet der Sonnenenergie, zuzueglich Zinsen in Höhe von 6 % seit dem 24. Januar 1983 und in Höhe von 11,9 % seit dem 18. Januar 1987.

2 Am 17. Dezember 1982 schloß die Kommission mit dem in Deutschland ansässigen Landwirt Felix Schulze Isfort-Ekel gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1302/78 des Rates vom 12. Juni 1978 über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung für Vorhaben zur Nutzung alternativer Energiequellen (ABl. L 158, S. 3) einen Vertrag (nachstehend: Vertrag), in dem sich Herr Schulze Isfort-Ekel gegen Zahlung eines finanziellen Beitrags durch die Kommission verpflichtete, ein Demonstrationsvorhaben auf dem Gebiet der Sonnenenergie durchzuführen.

3 Artikel 13 des Vertrags bestimmt: "Für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit, die Auslegung und Anwendung des Vertrags vereinbaren die Vertragsparteien als ausschließlichen Gerichtsstand den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften." Artikel 14 lautet: "Der vorliegende Vertrag unterliegt dem deutschen Recht."

4 Am 31. Dezember 1982 zahlte die Kommission Herrn Felix Schulze Isfort-Ekel entsprechend Ziffer I Punkt 1 a) des Anhangs II des Vertrags als Vorschuß auf ihren finanziellen Beitrag 72 000 DM, die ihm am 24. Januar 1983 gutgeschrieben wurden.

5 Mit Nachtrag vom 20. Februar 1984 wurde vereinbart, daß der ursprüngliche Vertragspartner der Kommission die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, einschließlich der Rechte und Pflichten bezueglich des der Kommission bereits überwiesenen Unterstützungsbetrags, auf den Beklagten übertrug.

6 Nach dem in Anhang I (Tabelle 3) des Vertrags vorgesehenen Arbeitsprogramm sollte das betreffende Vorhaben bis Ende 1984 abgeschlossen sein.

7 Nachdem die Kommission schon vom 5. Februar 1985 an mehrfach vergeblich die Rückzahlung des gewährten Vorschusses mit der Begründung, der Beklagte erfuelle seine Vertragspflichten nicht, verlangt hatte, teilte sie dem Beklagten mit eingeschriebenem Brief vom 9. Dezember 1986, der ihm am 17. Dezember 1986 zuging, mit, daß sie ihn in Verzug setze und daß sie für den Fall, daß er nicht innerhalb eines Monats den Nachweis über die Verfügbarkeit eines für die Durchführung des Vorhabens geeigneten Grundstücks und den Erhalt der erforderlichen behördlichen Genehmigungen erbringe, gemäß Artikel 8 des Vertrags den Rücktritt vom Vertrag erkläre.

8 Da der Beklagte innerhalb der gesetzten Frist nicht antwortete, forderte die Kommission ihn mit Schreiben vom 24. Juni 1987 auf, den vorgeschossenen Betrag zuzueglich der seit seiner Zahlung aufgelaufenen Zinsen sowie 11,9 % Verzugszinsen zurückzuzahlen.

9 Im Anschluß an ein Schreiben des Beklagten vom 15. Juli 1987, in dem er die Wirksamkeit der Rücktrittserklärung bestritt und behauptete, die Realisierung des Vorhabens stehe unmittelbar bevor, bestand die Kommission mit Schreiben vom 16. September 1987 unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 9. Dezember 1986 auf der Zahlung.

10 Später räumte der Beklagte ein, daß das Vorhaben gescheitert sei, machte jedoch wie in seinen früheren Schreiben geltend, daß er aufrechnen könne, da er in Erfuellung des Vertrags Materialkäufe für einen die Forderung der Kommission übersteigenden Betrag getätigt habe.

11 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zuständigkeit des Gerichtshofes

12 Der Beklagte rügt, der Gerichtshof sei nicht zuständig, über die Forderungen der Kommission zu entscheiden. Nach Artikel 14 des Vertrags sei das deutsche Recht einschließlich seiner Verfahrensvorschriften anwendbar. Paragraph 29 der deutschen Zivilprozessordnung schließe Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen Vertragsparteien, die nicht als Kaufleute in das Handelsregister eingetragen seien, aus; die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien im vorliegenden Fall nicht erfuellt.

13 Diese Rüge der Unzuständigkeit greift nicht durch. Es kann zwar vorkommen, daß der Gerichtshof im Rahmen einer gemäß Artikel 181 EWG-Vertrag vereinbarten Schiedsklausel den Rechtsstreit auf der Grundlage des für den betreffenden Vertrag maßgeblichen nationalen Rechts zu entscheiden hat; seine Zuständigkeit für die Entscheidung eines Rechtsstreits über diesen Vertrag bestimmt sich jedoch allein nach Artikel 181 EWG-Vertrag und der Schiedsklausel, ohne daß ihm Bestimmungen des nationalen Rechts entgegengehalten werden können, die seine Zuständigkeit angeblich ausschließen.

14 Im vorliegenden Fall kommt daher Artikel 13 des Vertrags zur Anwendung, in dem die Vertragsparteien gemäß Artikel 181 EWG-Vertrag vereinbaren, die Zuständigkeit des Gerichtshofes für Streitigkeiten über die Gültigkeit, die Auslegung und die Anwendung dieses Vertrags zu begründen.

Begründetheit

Zur Gültigkeit des Vertrags

15 Der Beklagte macht zunächst geltend, die Erfuellung des Vertrags sei ihm unmöglich gewesen. Zum einen hätten die deutschen baugenehmigungsrechtlichen Vorschriften der Verwirklichung des Vorhabens auf einem bestimmten, vom Beklagten hierzu vorgesehenen Grundstück entgegengestanden; zum anderen sei es ihm aufgrund des Energiewirtschaftsgesetzes unmöglich gewesen, von der öffentlichen Stromversorgung unabhängig zu werden oder gar eine Überproduktion an Engergie in das öffentliche Stromnetz einzuspeisen.

16 Aufgrund dieses Vorbringens ist zunächst zu prüfen, ob der fragliche Vertrag nach § 306 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (nachstehend: BGB) unwirksam ist, wonach "ein auf eine unmögliche Leistung gerichteter Vertrag... nichtig" ist.

17 Was die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den deutschen baugenehmigungsrechtlichen Vorschriften betrifft, so ist festzustellen, daß der Vertrag kein bestimmtes Grundstück für die Verwirklichung des Vorhabens vorsah, so daß die vom Beklagten geltend gemachten Hindernisse ausschließlich auf dessen Wahl des Grundstücks zurückzuführen sind. Wenn aber die Unmöglichkeit im Sinne von § 306 BGB anerkanntermassen schon bei Vertragsschluß bestanden haben muß, und zwar als objektive Unmöglichkeit, so handelt es sich bei der vom Kläger behaupteten Unmöglichkeit jedenfalls um keine objektive im Sinne dieser Bestimmung.

18 Was die angeblichen Hemmnisse im Zusammenhang mit dem deutschen Energiewirtschaftsgesetz anbelangt, so genügt die Feststellung, daß der Beklagte nicht substantiiert dargelegt hat, inwiefern die Bestimmungen dieses Gesetzes der Verwirklichung des Vorhabens konkret entgegenstanden.

19 Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Vertrag könne als sittenwidrig angesehen werden, da die Kommission gewusst habe, daß er nicht über die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse für die Durchführung des Vertrags verfüge, wofür die Mitwirkung eines Landwirts erforderlich sei. Nach § 138 BGB sei aber ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstosse, nichtig.

20 Auch diesem Vorbringen - unterstellt, es ist nicht verspätet - kann nicht gefolgt werden. Ein Vertrag kann nicht deshalb als sittenwidrig angesehen werden, weil seine Durchführung mit Schwierigkeiten verbunden ist. Hinzu kommt, daß der Beklagte unstreitig das Vorhaben, das Gegenstand des Vertrags war, konzipiert hatte und sich deshalb nicht später auf Schwierigkeiten berufen konnte, von denen anzunehmen war, daß er sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kannte.

21 Der Beklagte macht noch geltend, die Klägerin habe ihn gedrängt, die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Vertragspartners zu übernehmen.

22 Zwar kann nach § 123 BGB ein Vertrag angefochten werden, wenn eine der Vertragsparteien zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. Der Beklagte hat jedoch im vorliegenden Fall keinen Beweis für das Vorliegen einer derartigen Täuschung oder Drohung erbracht.

23 Nach alledem ist der Vertrag rechtsgültig zustande gekommen.

Zu dem Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses

24 Artikel 8 des Vertrags lautet:

"Die Kommission kann bei Nichteinhaltung einer der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen durch den Vertragspartner von diesem Vertrag zurücktreten, nachdem sie den Vertragspartner durch eingeschriebenen Brief in Verzug gesetzt hat und dieser der entsprechenden Verpflichtung innerhalb einer Frist von einem Monat nicht nachgekommen ist. Der Vertrag kann ausserdem gekündigt werden, wenn der Vertragspartner falsche Angaben gemacht hat, um den finanziellen Beitrag zu erhalten, sofern er für diese verantwortlich ist. In diesen Fällen hat der Vertragspartner der Kommission unverzueglich den finanziellen Beitrag zuzueglich der Zinsen vom Ablauf der oben erwähnten Monatsfrist ab zurückzuzahlen. Maßgeblich ist der von der Europäischen Investitionsbank angewandte Zinssatz, der zum Zeitpunkt des Beschlusses der Kommission über die Gewährung des finanziellen Beitrags für das Vorhaben in Kraft ist."

25 Es steht fest, daß der Beklagte seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfuellt hat. Wie bereits unter den Randnummern 17 und 18 dieses Urteils ausgeführt worden ist, sind die Gründe, die der Beklagte angeführt hat, um die Nichterfuellung des Vertrags zu rechtfertigen, nicht stichhaltig. Im übrigen hängt die Anwendung des zitierten Artikels 8 des Vertrags jedenfalls nicht vom Verschulden des Vertragspartners ab. Die Tatsache, daß das Vorhaben, an das die finanzielle Verpflichtung der Gemeinschaft gebunden war, nicht verwirklicht wurde, war für sich allein ein hinreichender Grund dafür, von dem Vertrag in der vorgeschriebenen Form zurückzutreten.

26 Diese Formerfordernisse sind im vorliegenden Fall gewahrt: Die Kommission hat dem Kläger ein Schreiben zugestellt, das ihm am 17. Dezember 1986 zugegangen ist und in dem sie ihn mit einer Frist von einem Monat in Verzug gesetzt hat.

27 Auf diese Inverzugsetzung erfolgte keine Reaktion. Es ist unbestritten, daß die Kommission daraufhin von dem Vertrag zurücktrat.

28 Da der Vertrag somit gemäß seinem Artikel 8 aufgelöst wurde, ist nunmehr das Vorbringen des Beklagten zu prüfen, mit dem er eine Aufrechnung geltend macht.

29 Der Beklagte trägt vor, er könne in Höhe des auf den Finanzbeitrag gezahlten Vorschusses aufrechnen, da er in Erfuellung des Vertrags Ausgaben getätigt habe, die den von der Kommission verlangten Betrag überstiegen.

30 Der Beklagte beruft sich insoweit auf ein Schreiben der Kommission vom 30. April 1985, in dem sie zugesagt habe, 40 % der entstandenen Materialkosten zu finanzieren.

31 Die Kommission bestreitet nicht, daß ihr Schreiben vom 30. April 1985 diese Zusage enthält. Sie weist jedoch zu Recht darauf hin, daß die dem Beklagten entstandenen Verwaltungs-, Fahrt- und Übernachtungskosten keinesfalls von ihr übernommen worden wären.

32 Gegenstand des finanziellen Beitrags sind nämlich, wie sich aus Anhang I des Vertrags unter B 1. und 2. sowie aus den Erläuterungen zu den Posten 2.1.2 und 2.1.3 in Tabelle 1 dieses Anhangs ergibt, nur die Kosten für Materialkäufe und die Montagekosten.

33 Im übrigen ist nicht rechtswirksam bewiesen worden, daß die vom Beklagten angeführten Kosten für Materialkäufe einen Zusammenhang mit dem im Vertrag beschriebenen Vorhaben aufweisen, oder auch nur, daß sie effektiv entstanden sind.

34 Schließlich kann auch das Vorbringen des Beklagten nicht durchgreifen, mit dem er geltend macht, auch das auf den Vertrag anwendbare deutsche Recht gestatte ihm eine Aufrechnung.

35 Der Beklagte hat der Klägerin keine Leistung erbracht, so daß er sich nicht auf § 346 BGB berufen kann, wonach die Parteien eines Vertrags im Falle des Rücktritts von diesem Vertrag verpflichtet sind, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

36 Auch die den Dienst- bzw. den Werkvertrag betreffenden §§ 611 ff. und 631 ff. BGB können, ohne daß über ihre Anwendbarkeit auf den streitigen Vertrag zu entscheiden wäre, keinen Ersatzanspruch zugunsten des Beklagten begründen, da dieser Bereich durch diesen Vertrag abschließend geregelt ist.

37 Was schließlich § 242 BGB, wonach jeder Vertrag nach Treu und Glauben zu erfuellen ist, sowie die Haftung der Kommission für die Nichterfuellung des Vertrags wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluß betrifft, so genügt der Hinweis, daß der Beklagte nicht substantiiert dargetan hat, inwiefern die Klägerin solchen Erfordernissen nicht nachgekommen wäre und aus welchen Gründen ihr Verhalten ein Verschulden begründen sollte.

38 Nach alledem ist das Vorbringen, mit dem der Beklagte eine Aufrechnung geltend macht, unbegründet. Dem Klageantrag der Kommission auf Rückzahlung des Vorschusses ist deshalb stattzugeben.

Zu den Zinsen

39 Die Kommission begehrt weiter die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 11,9 % seit dem 18. Januar 1987, da ihr Rücktritt von dem Vertrag an diesem Tag wirksam geworden sei.

40 Der Beklagte beschränkt sich auf die Bemerkung, der Rücktritt vom Vertrag ergebe sich erst aus einer Erklärung in dem Schreiben der Kommission vom 16. September 1987.

41 Nach dem vorerwähnten Artikel 8 des Vertrags sind auf die wegen des Vertragsrücktritts zurückzuzahlenden Beträge Verzugszinsen mit Ablauf der Monatsfrist zu entrichten, die dem Vertragspartner in dem Schreiben gesetzt wurde, mit dem er vor dem Rücktritt in Verzug gesetzt wurde.

42 Wie oben ausgeführt, ist diese Inverzugsetzung vorliegend dem Beklagten am 17. Dezember 1986 zugegangen. Die Monatsfrist lief somit am 18. Januar 1987 ab, so daß die Verzugszinsen ab diesem Tag zu entrichten sind.

43 Die Kommission verlangt schließlich die Zahlung von Guthabenzinsen in Höhe von 6 % auf den gewährten Vorschuß für den Zeitraum vom 24. Januar 1983 bis zum 17. Januar 1987. Sie beruft sich insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 426/85, Kommission/Zoubek, Slg. 1986, 4057), wonach im Falle der Auflösung eines mit der Gemeinschaft geschlossenen Vertrags die Rückzahlung eines gewährten Vorschusses auch die Zinsen aus dem erhaltenen Betrag seit der Zahlung umfassen müsse. Nach deutschem Recht belaufe sich der Zinssatz im Falle eines öffentlich-rechtlichen Subventionsvertrags auf 6 %.

44 In diesem Zusammenhang ist auf Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1302/78 zu verweisen, wonach "die Kommission... die Verträge aus[handelt], die zur Durchführung der nach Artikel 6 genehmigten Vorhaben erforderlich sind, und... sie ab[schließt]. Zu diesem Zweck arbeitet sie einen Standardvertrag aus, in dem die Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei, insbesondere die Modalitäten einer etwaigen Rückzahlung der Unterstützungsbeträge, aufgeführt sind".

45 Durch das Gebot, die Modalitäten einer etwaigen Rückzahlung im Vertrag aufzuführen, sollen die mit der Bestimmung des anwendbaren Rechts verbundenen Unsicherheiten beseitigt und den Vertragsparteien somit die Folgen einer Nichterfuellung des Vertrags verdeutlicht werden. Da dieser Vertrag die Zahlung von Guthabenzinsen nicht vorsieht, hat die Kommission bei Nichterfuellung keinen Anspruch auf derartige Zinsen. Die auf das Urteil vom 18. Dezember (Kommission/Zoubek, a. a. O.) gestützten Argumente der Klägerin können deshalb in der vorliegenden Rechtssache nicht durchgreifen.

46 Somit ist nur dem Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen stattzugeben.

47 Nach alledem ist der Beklagte zu verurteilen, an die Kommission 72 000 DM zuzueglich Verzugszinsen in Höhe von 11,9 % seit dem 18. Januar 1987 zu zahlen.

Kostenentscheidung:

Kosten

48 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da der Beklagte mit seinem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Der Beklagte wird verurteilt, an die Kommission 72 000 DM zuzueglich Verzugszinsen in Höhe von 11,9 % seit dem 18. Januar 1987 zu zahlen.

2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3) Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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