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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: C-212/05
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1612/68


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

18. Juli 2007

"Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat - Nicht erwerbstätiger Ehegatte - Erziehungsgeld - Weigerung, dieses dem Ehegatten zu gewähren - Soziale Vergünstigung - Wohnsitzvoraussetzung"

Parteien:

In der Rechtssache C-212/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundessozialgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 10. Februar 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Mai 2005, in dem Verfahren

Gertraud Hartmann

gegen

Freistaat Bayern

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts und P. Kuris, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Schiemann (Berichterstatter), J. Makarczyk, G. Arestis, A. Borg Barthet, M. Ilesic und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von Frau Hartmann, vertreten durch M. Eppelein, Assessor,

- der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten,

- der spanischen Regierung, vertreten durch F. Díez Moreno als Bevollmächtigten,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. de Mol als Bevollmächtigte,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, zunächst vertreten durch C. Jackson als Bevollmächtigte im Beistand von E. Sharpston, QC, dann durch C. Gibbs als Bevollmächtigte im Beistand von T. Ward, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und D. Martin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. September 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Hartmann und dem Freistaat Bayern wegen dessen Weigerung, ihr Erziehungsgeld für ihre Kinder zu zahlen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie Nr. 1612/68 lautet:

"(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

(2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer."

Nationales Recht

4 Wie aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, bestimmte § 1 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in seiner für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung, dass Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

5 Außerdem sah § 1 Abs. 4 BErzGG in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung vor, dass Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften und Grenzgänger aus an Deutschland unmittelbar angrenzenden Staaten einen Anspruch auf Erziehungsgeld haben, sofern sie in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die die Grenze der Geringfügigkeit übersteigt.

6 Gemäß § 1 Abs. 7 BErzGG in der Fassung vom 12. Oktober 2000 hat der in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Ehegatte einer in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehenden Person einen Anspruch auf Erziehungsgeld. Diese Bestimmung ist jedoch gemäß § 24 Abs. 1 BErzGG in seiner geänderten Fassung vom 2. Oktober 2000 auf vor dem 1. Januar 2001 geborene Kinder nicht anwendbar.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

7 Frau Hartmann (im Folgenden auch: Klägerin) ist österreichische Staatsangehörige und seit 1990 mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet, der vor seiner Heirat in Deutschland wohnte. Seit 1990 lebt das Ehepaar mit seinen drei Kindern, die im März 1991, im Mai 1993 bzw. im September 1997 geboren sind, in Österreich. Der Ehemann der Klägerin ist in Deutschland als Beamter (seit 1986 bei der Deutschen Bundespost und seit 1995 bei der Deutschen Telekom AG) tätig.

8 Mit Bescheiden vom 25. September 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 1992 und vom 20. September 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 1994 lehnte es der Freistaat Bayern ab, Frau Hartmann für ihre beiden ältesten Kinder Erziehungsgeld nach dem BErzGG in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung zu gewähren.

9 Mit Bescheiden vom 10. und 23. Juni 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 1998 wurden die Überprüfungsanträge der Klägerin ebenso wie ihr Antrag auf Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr ihres jüngsten Sohnes zurückgewiesen. Der Klägerin wurde das Erziehungsgeld mit der Begründung versagt, dass sie nicht in Deutschland wohne und dort auch keine Erwerbstätigkeit ausübe.

10 Nachdem das Sozialgericht München die Klage von Frau Hartmann mit Entscheidung vom 14. Februar 2001 abgewiesen hatte, legte die Klägerin beim Bayerischen Landessozialgericht Berufung ein, die mit Urteil vom 1. Juli 2003 ebenfalls zurückgewiesen wurde. Das Gericht war der Auffassung, dass Frau Hartmann nach deutschem Recht kein Erziehungsgeld zustehe, da sie nicht in Deutschland wohne. Die streitige Leistung könne auch nicht aufgrund des Gemeinschaftsrechts gewährt werden.

11 Nach Ansicht dieses Gerichts ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung, noch einmal geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 28) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da weder die Klägerin noch ihr Ehemann in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fielen. Frau Hartmann übe keine Beschäftigung aus, und ihr Ehemann sei als Beamter kein "Arbeitnehmer" im Sinne von Anhang I Teil I Abschnitt C ("Deutschland") der Verordnung Nr. 1408/71.

12 Das Bayerische Landessozialgericht führte weiter aus, dass der Anspruch auf Erziehungsgeld auch nicht auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 gestützt werden könne, da die Verordnung Nr. 1408/71 dieser vorgehe.

13 Die Klägerin legte daraufhin Revision beim Bundessozialgericht ein.

14 Unter diesen Voraussetzungen hat das Bundessozialgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

a) Ist als Wanderarbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68 für Zeiträume zwischen Januar 1994 und September 1998 auch ein deutscher Staatsangehöriger anzusehen, der im Jahre 1990 unter Beibehaltung seines in Deutschland bestehenden Dienstverhältnisses als Postbeamter seinen Wohnsitz von dort nach Österreich verlegt hat und seitdem seinen Beruf als Grenzgänger ausübt?

b) Falls die Frage a bejaht wird:

Stellt es eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar, wenn der in Österreich wohnende und die dortige Staatsangehörigkeit besitzende, nicht erwerbstätige Ehegatte der unter a genannten Person in der betreffenden Zeit vom Bezug des deutschen Erziehungsgelds ausgeschlossen worden ist, weil er in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hatte?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

15 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der unter Beibehaltung seines Dienstverhältnisses in diesem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat und seitdem seinen Beruf als Grenzgänger ausübt, den Status eines "Wanderarbeitnehmers" im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68 für sich in Anspruch nehmen kann.

16 Die deutsche Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in ihren schriftlichen Erklärungen ebenso wie die niederländische Regierung in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass nur derjenige von dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch mache, der sich zur Ausübung einer Berufstätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat begebe. Wer wie Herr Hartmann nie seine Beschäftigung in dem Staat aufgegeben habe, dessen Staatsbürgerschaft er besitze, sondern nur seinen Wohnsitz in den Mitgliedstaat des Ehegatten verlegt habe, könne nicht in den Genuss der Gemeinschaftsvorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer kommen.

17 Diese Argumentation ist im Lichte des Urteils vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais (C-152/03, Slg. 2006, I-1711), zu prüfen. In dieser Rechtssache untersuchte der Gerichtshof die Lage der Kläger des Ausgangsverfahrens im Lichte des in Art. 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 39 EG) niedergelegten Grundsatzes der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und stellte in den Randnrn. 31 und 32 dieses Urteils fest, dass jeder Gemeinschaftsangehörige, der von dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fällt. Die Kläger des Ausgangsverfahrens jener Rechtssache, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem arbeiteten, in dem sich ihr tatsächlicher Wohnsitz befand, wurden folglich vom Geltungsbereich des Art. 48 EG-Vertrag erfasst.

18 Das Ausgangsverfahren der vorliegenden Rechtssache betrifft den Fall, dass eine Person seit der Verlegung ihres Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat wohnt und in einem anderen Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausübt. Dass sich Herr Hartmann aus berufsfremden Gründen in Österreich niedergelassen hat, rechtfertigt nicht, ihm die Eigenschaft als Wanderarbeitnehmer abzusprechen, die er zu dem Zeitpunkt erworben hat, zu dem er nach der Verlegung seines Wohnsitzes nach Österreich von seinem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer umfassend Gebrauch gemacht hat, indem er sich zur Ausübung einer Berufstätigkeit nach Deutschland begibt.

19 Für die Zeit von Januar 1994 bis September 1998 fällt die Situation eines Grenzgängers wie die von Herrn Hartmann folglich unter die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und somit unter die Verordnung Nr. 1612/68.

20 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der unter Beibehaltung seines Dienstverhältnisses in diesem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat und seitdem seinen Beruf als Grenzgänger ausübt, den Status eines "Wanderarbeitnehmers" im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68 für sich in Anspruch nehmen kann.

Zur zweiten Frage

21 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 verstößt, dass der in Österreich wohnende und die dortige Staatsangehörigkeit besitzende, nicht erwerbstätige Ehegatte eines Wanderarbeitnehmers vom Bezug des deutschen Erziehungsgelds ausgeschlossen ist, weil er weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

22 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das deutsche Erziehungsgeld eine "soziale Vergünstigung" im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 ist (vgl. Urteil vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 26).

23 Die deutsche Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs haben ausgeführt, dass es ungerecht wäre, wenn ein Grenzgänger, dessen Wohnort und dessen Arbeitsort in verschiedenen Mitgliedstaaten lägen, in beiden Mitgliedstaaten die gleichen sozialen Vergünstigungen in Anspruch nehmen und miteinander kombinieren könnte. Zur Vermeidung dieser Gefahr und in Ermangelung von Koordinierungsbestimmungen in der Verordnung Nr. 1612/68 zur Verhinderung der Kumulierung von Leistungen könne die Möglichkeit eines "Exports" des Erziehungsgelds in den Wohnmitgliedstaat des Grenzgängers ausgeschlossen werden.

24 Dazu ist festzustellen, dass die Grenzgängereigenschaft von Herrn Hartmann in keiner Weise ausschließt, dass er sich für die Gewährung sozialer Vergünstigungen auf die Gleichbehandlung nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 berufen kann. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Grenzgänger sich ebenso wie die anderen von Art. 7 der Verordnung Nr. 1612/68 erfassten Arbeitnehmer auf diese Vorschrift berufen können. Die Verordnung sieht in ihrem vierten Erwägungsgrund ausdrücklich vor, dass das Recht der Freizügigkeit "gleichermaßen Dauerarbeitnehmern, Saisonarbeitern, Grenzarbeitnehmern oder Arbeitnehmern zu[steht], die ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Dienstleistung ausüben", und bezieht sich in ihrem Art. 7 ohne irgendeinen Vorbehalt auf den "Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist" (Urteil vom 27. November 1997, Meints, C-57/96, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 50).

25 Im Ausgangsverfahren wird das Erziehungsgeld von Frau Hartmann beantragt, die als Ehefrau eines Arbeitnehmers, der unter die Verordnung Nr. 1612/68 fällt, nur mittelbare Nutznießerin der den Wanderarbeitnehmern gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zuerkannten Gleichbehandlung ist. Folglich kann sich die Gewährung des deutschen Erziehungsgelds nur auf die Klägerin erstrecken, wenn dieses für ihren Ehegatten eine "soziale Vergünstigung" im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Februar 1992, Bernini, C-3/90, Slg. 1992, I-1071, Randnr. 26).

26 Dies ist hier der Fall. Eine Leistung wie das deutsche Erziehungsgeld, das zum Ausgleich der Familienlasten bestimmt ist und dadurch einem Elternteil ermöglicht, sich der Erziehung eines Kleinkinds zu widmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 1996, Hoever und Zachow, C-245/94 und C-312/94, Slg. 1996, I-4895, Randnrn. 23 bis 25), kommt der Familie insgesamt zugute, unabhängig davon, welcher Elternteil diese Leistung beantragt. Die Gewährung einer solchen Leistung an den Ehegatten des Arbeitnehmers ist geeignet, die Verpflichtung des Letzteren zur Leistung eines Beitrags zu den Familienlasten zu verringern, und stellt somit für ihn eine "soziale Vergünstigung" im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar (vgl. entsprechend Urteil Bernini, Randnr. 25).

27 Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 genießt der Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Da es sich beim Erziehungsgeld um eine "soziale Vergünstigung" im Sinne dieser Vorschrift handelt, müsste ein Wanderarbeitnehmer in der Lage von Herrn Hartmann, und somit auch seine Ehefrau, aus den oben in den Randnrn. 25 und 26 genannten Gründen wie ein inländischer Arbeitnehmer Erziehungsgeld beziehen können.

28 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht jedoch hervor, dass nach deutschem Recht die Gewährung des Erziehungsgelds in erster Linie davon abhängt, dass die Begünstigten ihren Wohnsitz im Inland haben. Da eine solche Regelung zu einer mittelbaren Diskriminierung derjenigen Arbeitnehmer führen kann, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob diese Regelung gerechtfertigt werden kann und ob sie verhältnismäßig ist.

29 Der Grundsatz der Gleichbehandlung, der sowohl in Art. 39 EG als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegt ist, verbietet nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (Urteil Meints, Randnr. 44).

30 Eine Vorschrift des nationalen Rechts ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, als mittelbar diskriminierend anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (Urteil Meints, Randnr. 45).

31 Dies ist bei einem Wohnsitzerfordernis wie dem im Ausgangsverfahren streitigen der Fall, das natürlich - worauf auch das vorlegende Gericht hinweist - deutsche Arbeitnehmer oder ihre Ehegatten, die meistens in Deutschland wohnen, leichter erfüllen können als Arbeitnehmer, die Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten sind, oder ihre Ehegatten, die häufiger in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juni 1999, Meeusen, C-337/97, Slg. 1999, I-3289, Randnrn. 23 und 24).

32 Gemäß den Ausführungen des vorlegenden Gerichts stellt die Gewährung des Erziehungsgelds ein Instrument der nationalen Familienpolitik zur Förderung der Geburtenrate in Deutschland dar. Mit dieser Leistung solle Eltern vor allem ermöglicht werden, durch Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit oder deren Einschränkung ihre Kinder selbst zu betreuen, und sich so in der ersten Lebensphase der Kinder ihrer Erziehung zu widmen.

33 Die deutsche Regierung erklärt zudem, dass das Erziehungsgeld gewährt werde, um diejenigen zu fördern, die durch die Wahl ihres Wohnorts eine besondere Bindung zur deutschen Gesellschaft eingegangen seien. In diesem Kontext sei ein Wohnsitzerfordernis wie das im Ausgangsverfahren streitige gerechtfertigt.

34 Unabhängig von der Frage, ob die vom deutschen Gesetzgeber verfolgten Ziele eine nationale Regelung rechtfertigen können, die ausschließlich auf dem Kriterium des Wohnsitzes beruht, ist festzustellen, dass sich der deutsche Gesetzgeber gemäß den Ausführungen des vorlegenden Gerichts für die Gewährung des Erziehungsgelds nicht auf eine strikte Anwendung der Voraussetzung des Wohnsitzes beschränkt, sondern Ausnahmen zugelassen hat, nach denen auch Grenzgänger Erziehungsgeld erhalten können.

35 Aus dem Vorlagebeschluss geht nämlich hervor, dass Grenzgänger, die in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gemäß § 1 Abs. 4 BErzGG in seiner für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung deutsches Erziehungsgeld beantragen können, wenn ihre Tätigkeit die Grenze einer geringfügigen Beschäftigung übersteigt.

36 Folglich war der Wohnsitz nach dem im entscheidungserheblichen Zeitraum geltenden deutschen Recht nicht das einzige Element einer Bindung an den betreffenden Mitgliedstaat. Ein maßgeblicher Beitrag zum deutschen Arbeitsmarkt stellte ebenfalls ein ausreichendes Kriterium für die Integration in die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats dar.

37 Unter diesen Umständen kann das im Ausgangsverfahren streitige Erziehungsgeld einem Paar wie den Eheleuten Hartmann, das nicht in Deutschland wohnt, von dem aber einer eine Vollzeittätigkeit in diesem Staat ausübt, nicht versagt werden.

38 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die zweite Frage dahin zu beantworten, dass es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 verstößt, dass der in einem Mitgliedstaat wohnende, nicht erwerbstätige Ehegatte eines Wanderarbeitnehmers, der eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, vom Bezug einer sozialen Vergünstigung wie des deutschen Erziehungsgelds ausgeschlossen ist, weil er in diesem anderen Mitgliedstaat weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

39 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der unter Beibehaltung seines Dienstverhältnisses in diesem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat und seine Berufstätigkeit seitdem als Grenzgänger ausübt, kann den Status eines "Wanderarbeitnehmers" im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft für sich in Anspruch nehmen.

2. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verstößt es gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, dass der in einem Mitgliedstaat wohnende, nicht erwerbstätige Ehegatte eines Wanderarbeitnehmers, der eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, vom Bezug einer sozialen Vergünstigung wie des deutschen Erziehungsgelds ausgeschlossen ist, weil er in diesem anderen Mitgliedstaat weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ende der Entscheidung

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