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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.02.1996
Aktenzeichen: C-212/94
Rechtsgebiete: Verordnung 1633/84, Verordnung 1922/92


Vorschriften:

Verordnung 1633/84 Art. 4 Abs. 1
Verordnung 1922/92 Art. 1
Verordnung 1922/92 Art. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Da es Zweck der Erhebung des Clawback im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch ist, Störungen im Binnenhandel der Gemeinschaft zu vermeiden, die sich aus der variablen Schlachtprämie ergeben, muß der Clawback so ausgestaltet sein, daß die Wirkung der Prämie neutralisiert wird, wenn die Erzeugnisse, denen sie zugute kam, das betreffende Gebiet verlassen, wobei die Regelung weder einen Vorteil für die Erzeuger dieses Gebiets mit sich bringen darf, was der Fall wäre, wenn der erhobene Clawback niedriger wäre als die Prämie, noch die Wettbewerbsposition dieser Erzeuger beeinträchtigen darf, was der Fall wäre, wenn der Clawback höher wäre als die Prämie.

Die erste von zwei Methoden zur Berechnung des zu erhebenden oder im Falle einer rechtswidrigen Erhebung zu erstattenden Clawback, die die Verordnung Nr. 1922/92 vorsieht und die denjenigen Händlern eröffnet ist, die den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats beweisen können, welche Prämie für die dem Clawback unterworfenen Erzeugnisse tatsächlich gezahlt wurde, entspricht zweifelsfrei dem Zweck der Regelung über die Erhebung des Clawback, da nach ihr der Clawback in derselben Höhe wie die gewährte Schlachtprämie festgesetzt wird.

Es ist auch nicht offenkundig sachwidrig, den Händlern im Rahmen dieser ersten Möglichkeit die Beweislast aufzubürden. Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3013/89 ° beide Verordnungen betreffen die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch ° schreiben unzweideutig vor, daß der Betrag des Clawback in Höhe der Prämie festzusetzen sei, so daß ein sorgfältiger Bürger, dem bekannt war, daß er clawback-pflichtig sei, geeignete Vorkehrungen treffen musste, um sich die Beweise zu beschaffen, mit denen er diese Höhe nachweisen konnte. Im übrigen kennt der Händler den Wirtschaftsteilnehmer, bei dem er die dem Clawback unterworfenen Erzeugnisse gekauft hat, so daß er am besten in der Lage ist, den erforderlichen Beweis zu erbringen. Zudem sieht die Verordnung Nr. 1922/92 als zweite Möglichkeit eine andere Methode zur Berechnung des Clawback vor, falls der Ausfuhrhändler diesen Beweis nicht erbringen kann.

Auch diese zweite Möglichkeit, die sich auf den Mittelwert der Prämiensätze stützt, die während eines Zeitraums von vier Wochen in Kraft waren, der sowohl den Zeitpunkt der ersten Verbringung des Erzeugnisses auf den Markt als auch den seiner Ausfuhr umfasst, entspricht dem Ziel des Clawback. Zum einen erlaubt sie, die Schwankungen des Clawback gegenüber der alten, für ungültig erklärten Berechnungsregelung erheblich zu verringern, nach der der Clawback dem Betrag der allein für die Woche der Ausfuhr der betroffenen Erzeugnisse festgesetzten Prämie entsprach. Zudem gewährleistet die Verwendung eines Mittelwerts aus vier Wochen, daß der Betrag des Clawback demjenigen der Prämie so nah wie möglich ist.

2. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1633/84, der die Erhebung des Clawback im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch regelt, in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1922/92 sowie nach Artikel 2 dieser letztgenannten Verordnung, die die Erstattung zu Unrecht erhobenen Clawbacks regelt, sind die Händler gehalten, den Betrag der tatsächlich für die clawback-pflichtigen Erzeugnisse gewährten Prämie binnen der in der Verordnung Nr. 1922/92 festgelegten Frist gemäß nationalem Recht zu beweisen, soweit die nationalen Bestimmungen die Bedeutung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigen.

Dabei dürfen aufgrund der Mitwirkungspflicht der Mitgliedstaaten nach Artikel 5 des Vertrages die nationalen Behörden die Wirkung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigen, so daß die im nationalen Recht vorgesehenen Regelungen nicht ungünstiger gestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Verfahren, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren dürfen.

3. Randnummer 30 des Urteils vom 10. März 1992 in den Rechtssachen C-38/90 und C-151/90, Lomas u. a., erlaubt es Wirtschaftsteilnehmern und ihren Rechtsnachfolgern, die vor dem 10. März 1992 Klage auf Erstattung zu Unrecht gezahlten Clawbacks erhoben oder einen nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben, die Ungültigkeit des Artikels 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1633/84, der die Erhebung des Clawback im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch regelt, ab deren Inkrafttreten geltend zu machen, sofern nicht nationale Bestimmungen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Grenzen den vor der Antragstellung liegenden Zeitraum begrenzen, für den die Erstattung zu Unrecht erfolgter Zahlungen erlangt werden kann.

4. Soweit Artikel 2 der Verordnung Nr. 1922/92 zur Änderung der Verordnung Nr. 1633/84 mit Durchführungsbestimmungen für die variable Schlachtprämie für Schafe und zur Regelung der Erstattung zu Unrecht erhobener Beträge keine Regelung enthält, haben die nationalen Gerichte, die über eine Klage auf Erstattung zu Unrecht erhobenen Clawbacks zu entscheiden haben, ihr nationales Recht anzuwenden, soweit das nationale Verfahrensrecht nicht ungünstiger gestaltet ist als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermässig erschwert.

Eine nationale Vorschrift, nach der ein von einer Behörde aufgrund eines Rechtsirrtums gezahlter Betrag nur zurückverlangt werden kann, wenn die Zahlung unter Vorbehalt erfolgte, wird diesem Erfordernis offenkundig nicht gerecht, da sie den wirksamen Schutz der den Wirtschaftsteilnehmern durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte beeinträchtigen kann. Im übrigen bezeichnet Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung ausdrücklich die Wirtschaftsteilnehmer, die Erstattungsklage erheben können, ohne diese Klage von Voraussetzungen abhängig zu machen, die das Verhalten der Wirtschaftsteilnehmer bei der Zahlung betreffen.

Hingegen hindert das Gemeinschaftsrecht eine nationale Rechtsordnung nicht daran, eine Erstattung zu Unrecht erhobener Beträge zu verweigern, wenn diese zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Berechtigten führen würde.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 8. Februar 1996. - FMC plc, FMC (Meat) Ltd, DT Duggins Ltd, Marshall (Lamberhurst) Ltd, Montelupo Ltd und North Devon Meat Ltd gegen Intervention Board for Agricultural Produce und Ministry of Agriculture, Fisheries and Food. - Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court of Justice, Queen's Bench Division - Vereinigtes Königreich. - Gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch - Clawback - Berechnungsweise - Gültigkeit - Beweis - Ungerechtfertigte Bereicherung. - Rechtssache C-212/94.

Entscheidungsgründe:

1 Der High Court of Justice, Queen' s Bench Division, hat mit Beschluß vom 1. Juli 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Juli 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag mehrere Fragen zur Gültigkeit und zur Auslegung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 der Kommission vom 8. Juni 1984 mit Durchführungsbestimmungen für die variable Schlachtprämie für Schafe und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2661/80 (ABl. L 154, S. 27) in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1922/92 der Kommission vom 13. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung Nr. 1633/84, wie vor, sowie zur Regelung der Erstattung erhobener Beträge gemäß dem Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-38/90 und C-151/90 (ABl. L 195, S. 10) sowie von Artikel 2 der Verordnung Nr. 1922/92 und zur Auslegung der Randnummer 30 des Urteils des Gerichtshofes vom 10. März 1992 in den Rechtssachen C-38/90 und C-151/90 (Lomas u. a., Slg. 1992, I-1781) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, nämlich der FMC plc, der FMC (Meat) Ltd, der DT Duggins Ltd, der Marshall (Lamberhurst) Ltd, der Montelupo Ltd und der North Devon Meat Ltd (Klägerinnen), sämtlich mit Sitz im Vereinigten Königreich, und dem Intervention Board for Agricultural Produce (Britische Interventionsstelle für Agrarerzeugnisse, Board) und dem Ministry of Agriculture, Fisheries and Food (Landwirtschafts-, Fischerei- und Ernährungsministerium des Vereinigten Königreichs, Ministerium).

3 Mit der durch die Verordnung (EWG) Nr. 871/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. L 90, S. 35) geänderten Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 (ABl. L 183, S. 1) wurde eine gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch geschaffen, die mehrere Maßnahmen zur Marktstützung vorsah.

4 Diese gemeinsame Marktorganisation war jedoch unvollkommen, weil sie für Schaffleisch keinen einheitlichen Markt, sondern mehrere regionale Märkte schuf und weil eine der Stützungsmaßnahmen, nämlich die variable Schlachtprämie für Schafe, nur für die Erzeuger in Großbritannien galt.

5 Diese Prämie konnte gewährt werden, wenn der Marktpreis unter 85 % des Grundpreises lag; ihr Betrag wurde jede Woche von der Kommission festgesetzt. Die Tiere, für die die Prämie gewährt worden war, mussten innerhalb von 21 Tagen vom Tag ihrer ersten Vermarktung zur Schlachtung an gerechnet entweder in Großbritannien geschlachtet oder ausgeführt werden.

6 Zur Vermeidung von Störungen im Handel, die sich aus der Anwendung der Schlachtprämie ergeben konnten, sah Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80 vor, daß die Kommission die erforderlichen Maßnahmen erließ, damit auf Erzeugnisse, für die die Prämie gewährt worden war, "ein Betrag in Höhe der tatsächlich gewährten Prämie" erhoben werden konnte, wenn sie aus Großbritannien ausgeführt wurden. Dieser Betrag, Clawback genannt, war von den Ausfuhrhändlern geschuldet.

7 Die Einzelheiten der Berechnung und der Erhebung des Clawback wurden mit der Verordnung Nr. 1633/84 niedergelegt.

8 Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung sah vor, daß auf Erzeugnisse, die in den Genuß der variablen Schlachtprämie gekommen waren, beim Verlassen Großbritanniens ein Betrag erhoben wurde, der gleich dem Prämienbetrag war, der für die Woche festgesetzt worden war, in der die betreffenden Erzeugnisse ausgeführt wurden. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 war das Vereinigte Königreich verpflichtet, die Stellung einer Kaution vorzusehen und sie ausreichend hoch festzusetzen, um den gemäß Absatz 1 geschuldeten Betrag zu decken; sie wurde freigegeben, sobald dieser Betrag gezahlt worden war.

9 Mit Wirkung vom 1. Januar 1990 wurde die 1984 geänderte Verordnung Nr. 1837/80 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 (ABl. L 289, S. 1) ersetzt, die vorbehaltlich gewisser Übergangsmaßnahmen eine einheitliche gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch vorsah. Als Übergangsmaßnahme erlaubte Artikel 24 dem Vereinigten Königreich, die variable Schlachtprämie bis Ende des Wirtschaftsjahrs 1992 zu gewähren. Im Fall der Zahlung der Prämie war bei der Ausfuhr des Tieres aus Großbritannien ein Clawback in Höhe der tatsächlich gewährten Prämie zu erheben.

10 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3246/91 der Kommission vom 7. November 1991 (ABl. L 307, S. 16) wurde das Vereinigte Königreich ermächtigt, die Prämie für die Schlachtung von Schafen ab Beginn des Wirtschaftsjahrs 1992 nicht mehr zu gewähren.

11 In dem Urteil Lomas u. a. vom 10. März 1992 hat der Gerichtshof Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1633/84 für ungültig erklärt, soweit er die Erhebung eines Clawback-Betrags vorgesehen hatte, der in den meisten Fällen nicht genau dem Betrag der tatsächlich gewährten Schlachtprämie entsprach, und damit die Grenzen der der Kommission in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80 eingeräumten Ermächtigung überschritt. Die Prämie war nämlich zu dem Satz gewährt worden, der in der Woche galt, in der das Tier erstmals auf den Markt verbracht wurde, während der Clawback-Betrag dem Prämienbetrag entsprach, der in der Ausfuhrwoche galt. Das Tier, für das die Prämie gewährt worden war, konnte aber innerhalb von 21 Tagen nach dem Tag seiner ersten Vermarktung ausgeführt werden. Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1633/84 über die Stellung der Kaution wurde aus denselben Gründen für ungültig erklärt.

12 Der Gerichtshof hatte in diesem Urteil weiter für Recht erkannt, daß die Feststellung der Ungültigkeit von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1633/84 nicht mit Wirkung für die Zeit vor Erlaß dieses Urteils geltend gemacht werden konnte. Eine Ausnahme galt für Wirtschaftsteilnehmer oder ihre Rechtsnachfolger, die vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt hatten (Randnr. 30 und Nr. 2 des Tenors).

13 Im Anschluß an dieses Urteil erließ die Kommission die Verordnung Nr. 1922/92 zur Änderung der Verordnung Nr. 1633/84 sowie zur Regelung der Erstattung des Clawback.

14 Artikel 1 dieser Verordnung ändert die Einzelheiten dieser Berechnung und der Erhebung des Clawback wie folgt.

15 Die Händler haben die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten. Nach der ersten entspricht der Betrag des Clawback demjenigen der für die betreffenden Erzeugnisse tatsächlich gewährten Prämie. Diese Berechnungsmethode kommt nur zur Anwendung, wenn die Händler binnen bestimmter Frist nach Auffassung der zuständigen britischen Behörden überzeugende Belege über die Gewährung der Prämien vorlegen, die für die dem Clawback unterworfenen Erzeugnisse tatsächlich gewährt wurden. Nach der zweiten Möglichkeit entspricht der Clawback dem Mittel der Prämien, die in der Versandwoche und in den drei Wochen davor galten. Wird die getroffene Wahl nicht innerhalb der bestimmten Frist mitgeteilt oder werden im Falle der ersteren Möglichkeit die betreffenden Belege nicht zufriedenstellend erbracht, so verfällt die Sicherheit in voller Höhe.

16 Artikel 2 der Verordnung Nr. 1922/92 regelt die Voraussetzungen der Erstattung des zu Unrecht erhobenen Clawback.

17 Auch er sieht zwei Möglichkeiten vor. Nach der ersten erstatten die zuständigen nationalen Behörden bei Einhaltung der nach nationalem Recht geltenden Fristen und Verfahren den Unterschied zwischen dem gezahlten Clawback und der für diese Erzeugnisse tatsächlich gewährten Prämien an diejenigen Händler oder ihre Bevollmächtigten, die vor Erlaß des Urteils Lomas u. a. hinsichtlich der Berechnungsmethode, die mit diesem Urteil für ungültig erklärt wurde, nach ihrem nationalen Recht Verfahren eingeleitet oder entsprechende Beschwerde erhoben hatten. Die Händler mussten bis zum 30. November 1992 nach Auffassung der zuständigen britischen Behörden überzeugende Belege über die Höhe der für die dem Clawback unterworfenen Erzeugnisse tatsächlich gewährten Prämien vorlegen. Nach der zweiten Möglichkeit können die Händler den Unterschied zwischen dem tatsächlich gezahlten Clawback und dem Mittel der Prämien verlangen, die in der Versandwoche und den drei Wochen davor galten.

18 Nach Artikel 3 der Verordnung gilt diese für alle Fälle, in denen bis zum Tag der Verkündung des Urteils Lomas u. a. weder der Clawback gezahlt noch nach dem geltenden nationalen Recht gemäß Artikel 2 kein Verfahren eingeleitet oder Beschwerden erhoben worden waren.

19 Die Klägerinnen sind im Vereinigten Königreich niedergelassene Gesellschaften, die Schafe und Schaffleisch aus Großbritannien ausführen.

20 Im Vereinigten Königreich sind der Board und das Ministerium für die nationale Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch zuständig.

21 Von 1980 bis 1992 haben die Klägerinnen dem Board insgesamt 67 356 379 UKL als Clawback für aus Großbritannien ausgeführtes Schaffleisch gezahlt. Ihrem Vorbringen nach taten sie dies in dem Glauben, die Verpflichtung zur Zahlung kraft der jeweiligen Ratsverordnungen sei rechtmässig.

22 Am 6. März 1992 haben die Klägerinnen beim High Court of Justice auf Erstattung der 67 356 379 UKL geklagt, die dem von ihnen in den Jahren 1980 bis 1992 gezahlten Clawback entsprachen. Sie begründeten dies damit, es habe keine rechtliche Verpflichtung für sie bestanden, diese Zahlungen vorzunehmen. Die behauptete Rechtswidrigkeit ergebe sich zunächst aus dem Urteil Lomas u. a., mit dem Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1633/84 für ungültig erklärt worden sei, und weiter ganz allgemein aus der Art, in der die Kommission und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs dieses rechtswidrige System ständig angewandt hätten. Hilfsweise haben die Klägerinnen beim High Court die Erstattung der (nicht bezifferten) Differenz zwischen den tatsächlich bezahlten Beträgen und dem Clawback beantragt, der erhoben worden wäre, wenn eine Rechtspflicht zur Zahlung gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80 in der durch die Verordnung Nr. 871/84 geänderten Fassung sowie gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3013/89 bestanden hätte.

23 Im Zeitpunkt der Verkündung des Urteils Lomas u. a. hatten die Händler eine Anzahl von Clawback-Forderungen noch nicht erfuellt, so daß der Board später auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1633/84 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1922/92 Aufforderungen zur Zahlung des Clawback erließ. Demgemäß wurden die Klägerinnen zu 2, 3, 4 und 6 aufgefordert, 116 626,11 UKL, 432 825,15 UKL, 43 288,57 UKL bzw. 239 823,42 UKL zu zahlen.

24 Die Klägerinnen behaupteten, Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1633/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 1922/92 sei ungültig, lehnten die Zahlung der verlangten Beträge ab und beantragten eine einstweilige Verfügung gegen das Vereinigte Königreich, mit der der Board daran gehindert werden sollte, die gestellte Kaution zu verwerten, bis der Clawback rechtmässig gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3013/89 berechnet worden sei. Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung wurde abgelehnt. Daraufhin haben die betroffenen Klägerinnen am 15. April 1994 unter Vorbehalt ihrer Rechte insgesamt 847 665,58 UKL gezahlt. Vor dem High Court verlangen sie auch Erstattung dieses Betrages.

25 In der Sitzung des Gerichtshofes am 26. Oktober 1995 haben die Klägerinnen jedoch klargestellt, ihre Klage vor dem nationalen Gericht betreffe nur die Erstattung der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Clawback und den Beträgen, die sie als Clawback gemäß den gültigen Durchführungsvorschriften zur Gemeinschaftsregelung hätten zahlen müssen.

26 Der High Court of Justice, Queen' s Bench Division, hielt eine Würdigung der Gültigkeit der Gemeinschaftsregelung sowie die Beantwortung einiger Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts für erforderlich. Er hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 der Kommission in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1922/92 der Kommission ungültig, da er u. a. über die Ermächtigung in Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates hinausgeht und/oder im Widerspruch zu den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Rechtssicherheit steht, soweit

a) von den Wirtschaftsteilnehmern, die sich dafür entscheiden, den Clawback aufgrund des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu zahlen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 verlangt wird, daß sie nach Auffassung der zuständigen nationalen Behörde überzeugende Belege über die Gewährung der Prämien vorlegen, die für die betreffende Erstattung in Frage kommen?

b) die einzige Alternative für Wirtschaftsteilnehmer, die nicht in der Lage sind, diese Belege vorzulegen, darin besteht, sich nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 für die Zahlung eines Clawback-Betrags zu entscheiden, der dem Mittel der Prämien entspricht, die in der Versandwoche und in den drei Wochen davor galten?

2. Bei Verneinung der Frage 1a): Welche Art von Beweisen kann die zuständige nationale Behörde von den Wirtschaftsteilnehmern verlangen?

3. Ist Randnummer 30 des Urteils des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-38/90 und C-151/90 (Lomas u. a.) in bezug auf Ansprüche auf Erstattung von vor dem 10. März 1992 gezahlten Clawback-Beträgen dahin zu verstehen, daß sie es Wirtschaftsteilnehmern, die vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben, ermöglicht, sich auf die Ungültigkeit der Artikel 4 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 der Kommission zu berufen

a) nur im Hinblick auf die Erhebung von Clawback-Beträgen für Zeiträume nach Klageerhebung oder Einlegung von gleichwertigen Rechtsbehelfen oder

b) auch im Hinblick auf die Erhebung von Clawback-Beträgen für Zeiträume vor Klageerhebung oder Einlegung von gleichwertigen Rechtsbehelfen vorbehaltlich einer anwendbaren zeitlichen Begrenzung, oder

c) im Hinblick auf die Erhebung von Clawback-Beträgen für einen anderen Zeitraum und gegebenenfalls welchen?

4. Ist Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1922/92 der Kommission u. a. wegen Verstosses gegen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Rechtssicherheit ungültig, soweit

a) von Wirtschaftsteilnehmern, die sich dafür entscheiden, die Erstattung aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu verlangen, nach Artikel 2 Absatz 2 gefordert wird, Angaben über die für dasselbe, für die betreffende Erstattung in Frage kommende Erzeugnis gewährte Prämie zu machen und dafür nach Auffassung der zuständigen britischen Behörden überzeugende Belege vorzulegen?

b) die einzige Alternative für Wirtschaftsteilnehmer, die nicht imstande sind, diese Angaben zu machen und zu beweisen, darin besteht, sich gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 den Unterschied zwischen dem tatsächlich gezahlten Betrag und dem Mittel der Prämien, die in der Versandwoche und den drei Wochen davor galten, erstatten zu lassen?

5. Bei Verneinung der Frage 4a): Welche Art von Beweisen kann die zuständige nationale Behörde verlangen?

6. Bei der Entscheidung über die Klage eines Wirtschaftsteilnehmers auf Erstattung von Clawback-Beträgen in einem Verfahren vor einem nationalen Gericht:

a) Welche wesentlichen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sind gegebenenfalls bei der Festsetzung des zu erstattenden Betrages anzuwenden?

b) Ist das nationale Gericht gemeinschaftsrechtlich berechtigt oder verpflichtet, die folgenden Umstände (gegebenenfalls welche) zu berücksichtigen, von denen jeder nach nationalem Recht die Schuld der zuständigen britischen Behörde verringern oder zum Erlöschen bringen kann:

i) den Grundsatz, daß der Kläger die Beweislast für das tatsächliche Vorliegen und den Umfang der behaupteten Überzahlung trägt;

ii) den Umstand, daß die Beträge mit Ausnahme derer, die unter Vorbehalt gezahlt wurden, aufgrund eines Rechtsirrtums gezahlt wurden;

iii) den Umstand, daß die Erstattung der überzahlten Beträge möglicherweise ganz oder teilweise zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Wirtschaftsteilnehmers führt;

iv) die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates (in der derzeit geltenden Fassung) und in anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften enthaltenen zeitlichen Begrenzungen?

Zur ersten und zur vierten Frage

27 Die erste und die vierte Frage sind zusammen zu erörtern. Das vorlegende Gericht möchte mit ihnen wissen, ob die mit Artikel 1 der Verordnung Nr. 1922/92 zur Änderung des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1633/84 eingeführte neue Art der Berechnung des Clawback und die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1922/92 vorgesehene Regelung der Erstattung des zu Unrecht erhobenen Clawback gültig sind.

28 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 15. September 1982 in der Rechtssache 106/81, Kind/Kommission, Slg. 1982, 2885; vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 61/86, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 431; vom 13. Dezember 1989 in den Rechtssachen C-181/88, C-182/88 und C-218/88, Deschamps u. a., Slg. 1989, 4381; und zuletzt Lomas u. a.) ist die Erhebung des Clawback grundsätzlich zulässig; der Gerichtshof hat nur bestimmte Durchführungsmodalitäten gerügt.

29 Der Gerichtshof hat in diesen Urteilen ausgeführt, daß zwar jede Erhebung eines Geldbetrags bei der Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat unabhängig von ihrem Zweck grundsätzlich eine Einschränkung des freien Verkehrs der Erzeugnisse im gemeinsamen Markt darstelle, daß die Erhebung einer solchen Abgabe aber im Rahmen einer noch nicht vollständig vereinheitlichten Marktorganisation gerechtfertigt sein könne, wenn sie die Ungleichheiten ausgleichen solle, die sich aus der noch nicht vollendeten Verwirklichung der gemeinsamen Marktorganisation ergäben, um es den von dieser erfassten Erzeugnissen zu ermöglichen, unter gleichen Bedingungen zu verkehren, ohne daß der Wettbewerb zwischen Erzeugern aus den verschiedenen Gebieten künstlich verfälscht werde.

30 Die Unvollständigkeit der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch, die sich insbesondere daraus ergebe, daß eine bestimmte Stützungsmaßnahme, nämlich die variable Schlachtprämie, den Erzeugern eines bestimmten Gebietes vorbehalten sei, deren Wettbewerbsstellung sie verbessern könne, könne Korrekturmaßnahmen erforderlich machen, um für die Erzeuger aller Gebiete wieder eine gleiche Wettbewerbsposition herzustellen, und zwar insbesondere durch die Erhebung des Clawback, wenn die Erzeugnisse, für die die Prämie gewährt worden sei, aus dem betreffenden Gebiet ausgeführt würden.

31 Die für die Erhebung des Clawback geltenden Regelungen müssten daher so ausgestaltet sein, daß die Wirkung der Prämie neutralisiert werde, wenn die Erzeugnisse, denen diese Unterstützungsmaßnahme zugute gekommen sei, das betreffende Gebiet verließen. Dabei dürfe die Regelung weder einen Vorteil für die Erzeuger dieses Gebietes mit sich bringen, was der Fall wäre, wenn der erhobene Clawback niedriger wäre als die Prämie, noch dürfe sie die Wettbewerbsposition dieser Erzeuger beeinträchtigen, was der Fall wäre, wenn der Clawback höher wäre als die Prämie.

32 Die Rechtmässigkeit der Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 1922/92 ist im Hinblick auf diesen Zweck der Clawback-Regelung zu beurteilen.

33 Diese gemäß Artikel 176 EWG-Vertrag eingeführte Regelung sieht für die Erhebung des noch geschuldeten Clawback ebenso wie für die Erstattung des zu Unrecht erhobenen Clawback vor, daß die Händler zwischen zwei Berechnungsmethoden wählen können.

34 Die erste Möglichkeit ist denjenigen Händlern eröffnet, die den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs beweisen können, welche Prämie für die dem Clawback unterworfenen Erzeugnisse tatsächlich gezahlt wurde. Nach ihr wird der Clawback in derselben Höhe wie die gewährte Schlachtprämie festgesetzt.

35 Diese Methode zur Berechnung des Clawback entspricht somit zweifelsfrei dem Zweck der Regelung über die Erhebung des Clawback.

36 Es ist auch nicht offenkundig sachwidrig, den Händlern, die von der im Rahmen der ersten Möglichkeit vorgesehenen Methode zur Berechnung des Clawback Gebrauch machen wollen, die Beweislast aufzubürden. Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3013/89 schreiben unzweideutig vor, daß der Betrag des Clawback in Höhe der Prämie festzusetzen sei, so daß ein sorgfältiger Bürger, dem bekannt war, daß er clawback-pflichtig sei, geeignete Vorkehrungen treffen musste, um sich die Beweise zu beschaffen, mit denen er diese Höhe nachweisen konnte. Im übrigen kennt der Händler den Wirtschaftsteilnehmer, bei dem er die dem Clawback unterworfenen Erzeugnisse gekauft hat, so daß er am besten in der Lage ist, den erforderlichen Beweis zu erbringen. Zudem sieht die Verordnung Nr. 1922/92 eine andere Methode zur Berechnung des Clawback vor, falls der Ausfuhrhändler diesen Beweis nicht erbringen kann.

37 Diese zweite Möglichkeit wurde nach der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1922/92 wegen der Schwierigkeiten vorgesehen, auf die die Händler bei der Beibringung der nach der ersten Berechnungsmethode erforderlichen Belege stossen könnten. Mit ihr wird der Clawback in Höhe des Mittels der Schlachtprämien festgesetzt, die in der Versandwoche und in den drei Wochen davor gelten.

38 Diese Regelung unterscheidet sich grundlegend von der Berechnungsmethode, nach der der Clawback dem Betrag der allein für die Woche der Ausfuhr der betroffenen Erzeugnisse festgesetzten Prämie entsprach und die im Urteil Lomas u. a. für ungültig erklärt wurde.

39 Da die Schlachtprämie zu dem Satz gewährt wurde, der in der Woche galt, in der das Tier erstmals auf den Markt gebracht wurde, und da dieses innerhalb von 21 Tagen nach dem Tag der ersten Vermarktung ausgeführt werden musste, hatte das alte System zum Ergebnis, daß der Clawback-Betrag normalerweise von dem Betrag der Prämie abwich, wenn, wie es allgemein der Fall ist, das erste Verbringen des Tieres auf den Markt und seine Ausfuhr nicht in derselben Woche erfolgten. Daher konnten die plötzlichen Schwankungen der Prämiensätze von einer Woche zur anderen zu erheblichen Abweichungen zwischen der für ein Erzeugnis gezahlten Prämie und dem für dasselbe Erzeugnis geschuldeten Clawback führen.

40 Das neue System, das im Rahmen der zweiten Möglichkeit vorgesehen ist, stützt sich hingegen auf den Mittelwert der Prämiensätze, die während eines Zeitraums von vier Wochen in Kraft waren, der sowohl den Zeitpunkt der ersten Verbringung des Erzeugnisses auf den Markt als auch den seiner Ausfuhr umfasst. Damit werden die Schwankungen des Clawback gegenüber der alten Berechnungsregelung erheblich verringert; die Verwendung eines Mittelwerts aus vier Wochen gewährt zudem, daß der Betrag des Clawback demjenigen der Prämie so nah wie möglich ist.

41 Soweit es sich zudem um Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerinnen handelt, deren Geschäftszweck es ist, Schafe und Schaffleisch auszuführen, kann die Frage der gleichen Höhe der Clawback- und der Prämienbeträge nicht anhand isoliert betrachteter Geschäftsvorgänge beurteilt werden. Wenn auch nicht auszuschließen ist, daß sich bei solchen Vorgängen leichte Unterschiede zwischen den beiden Beträgen ergeben können, so können diese Unterschiede doch sowohl darin bestehen, daß der Clawback die Prämie übersteigt, als auch darin, daß die Prämie den Clawback übersteigt, so daß die Anwendung des aus vier Wochen errechneten Mittelwerts langfristig gesehen zum Ergebnis führt, daß jeder Händler im Durchschnitt für die Gesamtzahl seiner Ausfuhren als Clawback einen Betrag erbringt, der der Prämie entspricht.

42 Damit entspricht auch die zweite Methode der Berechnung des Clawback dessen Ziel, die Wirkung der Prämie bei der Ausfuhr des prämienbegünstigten Erzeugnisses zu neutralisieren.

43 Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß diese neue Regelung mit den Verordnungen Nrn. 1837/80 und 3013/89 unvereinbar sei, die vorschreiben, daß bei der Ausfuhr von Erzeugnissen aus Großbritannien, für die die variable Schlachtprämie gewährt worden war, ein Betrag in Höhe der tatsächlich gewährten Prämie zu erheben ist. Der Ausdruck "in Höhe" kann nämlich nicht dahin ausgelegt werden, daß er für jeden Geschäftsvorgang einen exakt gleichen Betrag vorschreibt, namentlich nicht in einem Fall wie demjenigen der zweiten Möglichkeit, in dem die in der Vergangenheit gezahlte Prämie nicht mehr exakt festgestellt werden kann. Vielmehr ist er gemäß dem Zweck der fraglichen Regelung dahin zu verstehen, daß die Erhebung des Clawback die Wirkungen der Prämie tatsächlich ausgleichen muß. Wie ausgeführt, entspricht die in den Artikeln 1 und 2 der Verordnung Nr. 1922/92 vorgesehene neue Methode der Berechnung des Clawback dieser Voraussetzung.

44 Im übrigen waren die Klägerinnen in der Sitzung auf Nachfrage nicht in der Lage, eine Alternativregelung vorzuschlagen, die mit den Zielen des Clawback übereinstimmte und es erlaubte, diese in einer Höhe festzusetzen, die derjenigen der Prämie genauer entsprach.

45 Nach alledem ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß die Prüfung der ersten und der vierten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1633/84 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1922/92 sowie die Gültigkeit des Artikels 2 dieser letzteren Verordnung beeinträchtigen könnte.

Zur zweiten und zur fünften Frage

46 Die zweite und die fünfte Frage sind zusammen zu behandeln. Sie gehen dahin, welche Beweise die zuständigen nationalen Behörden von den Händlern im Rahmen der ersten in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1633/84 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1922/92 und in Artikel 2 dieser letzteren Verordnung vorgesehenen Möglichkeit für die Berechnung des Clawback oder die Erstattung des zu Unrecht erhobenen Clawback verlangen können.

47 Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1922/92 kommt die in der ersten Möglichkeit vorgesehene Methode der Berechnung des noch offenen Clawback nur in Betracht, wenn die Händler "nach Auffassung der zuständigen britischen Behörde überzeugende Belege über die Gewährung der Prämien vor[legen]", die für die betreffende Erstattung in Frage kommen. Zudem kann "der für diesen Nachweis zur Verfügung stehende Zeitraum... von den genannten Behörden um 60 Tage verlängert werden".

48 Für die Erstattung des zu Unrecht erhobenen Clawback sieht Artikel 2 der Verordnung Nr. 1922/92 entsprechend vor, daß die Händler, die vor dem Erlaß des Urteils Lomas u. a. hinsichtlich der in diesem Urteil für rechtswidrig erklärten Berechnungsmethode nach ihrem nationalen Recht Verfahren eingeleitet oder entsprechende Beschwerde erhoben haben und die die im Rahmen der ersten Möglichkeit vorgesehene Methode der Berechnung des Clawback angewandt wissen wollen, bis zum 30. November 1992 den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs den Zeitpunkt übermitteln, ab dem sie ihren Anspruch geltend machen, den in der Zeit zwischen diesem Zeitpunkt und dem 10. März 1992, dem Tag der Verkündung des Urteils Lomas u. a., gezahlten Betrag sowie die für dasselbe, für die betreffende Erstattung in Frage kommende Erzeugnis "gewährte Prämie"; ausserdem sind "nach Auffassung der zuständigen britischen Behörden überzeugende Belege vorzulegen".

49 Neben bestimmten Fristvorschriften sieht die Verordnung Nr. 1922/92 also nur vor, daß die Händler den Betrag der für die fraglichen Erzeugnisse tatsächlich gewährten Prämie zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs belegen müssen.

50 Die Verordnung Nr. 1922/92 überlässt es im übrigen den nationalen Behörden, zu entscheiden, ob die von den Händlern vorgelegten Beweise ausreichen.

51 In Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung müssen die Behörden des Vereinigten Königreichs sich insoweit im Rahmen des Gemeinschaftsrechts auf nationales Recht stützen.

52 Die nationalen Behörden dürfen aufgrund der Mitwirkungspflicht der Mitgliedstaaten nach Artikel 5 EG-Vertrag die Wirkung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die im nationalen Recht vorgesehenen Regelungen daher nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Verfahren, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren (vgl. zuletzt Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbröck, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

53 Somit ist auf die zweite und die fünfte Frage zu antworten, daß die Händler nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1633/84 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1922/92 sowie nach Artikel 2 dieser letztgenannten Verordnung gehalten sind, den Betrag der tatsächlich für die clawback-pflichtigen Erzeugnisse gewährten Prämie binnen der in der Verordnung Nr. 1922/92 festgelegten Frist gemäß nationalem Recht zu beweisen, soweit die nationalen Bestimmungen die Bedeutung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigen.

Zur dritten Frage

54 Die dritte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob Randnummer 30 des Urteils Lomas u. a. bedeutet, daß ein Händler, der die dort genannten Voraussetzungen erfuellt, die Erstattung nur des Clawback verlangen darf, der nach Erhebung der Klage zu Unrecht erhoben wurde, oder auch solchen Clawbacks, der vor diesem Datum erhoben wurde.

55 Ein Urteil des Gerichtshofes, mit dem im Vorabentscheidungsverfahren die Ungültigkeit einer Gemeinschaftshandlung festgestellt wird, wirkt grundsätzlich ebenso wie ein Nichtigkeitsurteil auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Handlung zurück, und zwar mit allen Folgen, die sich daraus namentlich für Gebühren ergeben, die in Anwendung der für ungültig erklärten Handlung erhoben wurden.

56 Der Gerichtshof kann jedoch in dem Urteil selbst die Wirkung einer Vorabentscheidung, mit der eine Gemeinschaftsverordnung für ungültig erklärt wird, zeitlich begrenzen, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit das verlangen. Diese Befugnis ergibt sich aus den Artikeln 173, 174 und 177 EG-Vertrag, wenn man das Vorabentscheidungsverfahren zur Prüfung der Gültigkeit und die Nichtigkeitsklage als zwei im EG-Vertrag vorgesehene Wege der Rechtmässigkeitskontrolle ansieht.

57 Macht der Gerichtshof von der Befugnis Gebrauch, die Rückwirkung einer Vorabentscheidung zu beschränken, mit der er die Ungültigkeit einer Gemeinschaftsverordnung feststellt, so muß er entscheiden, ob von dieser Beschränkung der Wirkungen des Urteils eine Ausnahme zugunsten einer Partei vorzusehen ist, die vor dem nationalen Gericht Klage gegen die nationale Maßnahme zur Durchführung der Verordnung erhoben hat, oder ob umgekehrt den Interessen selbst dieser Partei Genüge getan ist, wenn die Ungültigkeit der Verordnung nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt wird.

58 Bei dieser Entscheidung ist namentlich von Bedeutung, daß den Betroffenen bei einem Rechtsverstoß der Gemeinschaftsorgane wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz gewährt und die praktische Wirksamkeit des Artikels 177 EG-Vertrag nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil vom 24. April 1994 in der Rechtssache C-228/92, Roquette Frères, Slg. 1994, I-1445, Randnr. 27).

59 Der Gerichtshof hat in dem Urteil Lomas u. a. festgestellt, daß es erhebliche finanzielle Folgen wie auch schwerwiegende Organisationsprobleme nach sich ziehen könnte, wenn die Feststellung der Ungültigkeit von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1633/84 zur Begründung von Ansprüchen in Ansehung von bis zum Erlaß dieses Urteils geleisteten Clawback-Zahlungen geltend gemacht werden könnte. Er hat deshalb entschieden, daß zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit dagegen sprächen, daß in den vorliegenden Fällen Rechtsverhältnisse, deren Wirkungen bereits erschöpft seien, wieder in Frage gestellt werden könnten. Er hat allerdings eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugunsten derjenigen Wirtschaftsteilnehmer oder ihrer Rechtsnachfolger vorgesehen, die rechtzeitig ihre Rechte geltend gemacht hatten.

60 Demgemäß hat der Gerichtshof in jenem Urteil für Recht erkannt, daß die Ungültigkeit von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1633/84 nicht mit Wirkung für die Zeit vor dem Erlaß jenes Urteils geltend gemacht werden konnte. Eine Ausnahme galt für Wirtschaftsteilnehmer oder ihre Rechtsnachfolger, die vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt hatten (Randnr. 30).

61 Der Gerichtshof hat jedoch der Ausübung des Klagerechts der betroffenen Unternehmer, die vor der Verkündung der Vorabentscheidung, mit der die Ungültigkeit der Gemeinschaftsregelung festgestellt wurde, vor einem nationalen Gericht auf Erstattung des zu Unrecht erhobenen Clawback geklagt hatten, keine weiteren Grenzen gesetzt und insbesondere nicht den Zeitraum beschränkt, für den die Bürger die Ungültigkeitserklärung durch den Gerichtshof geltend machen können.

62 Folglich müssen diese Unternehmer die Ungültigkeit des Artikels 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1633/84 für Zeiträume geltend machen können, die nicht nur nach, sondern auch vor der Klageerhebung oder der Einlegung eines gleichwertigen Rechtsbehelfs liegen, und zwar grundsätzlich ab Inkrafttreten der vom Gerichtshof für ungültig erklärten Bestimmungen; anderenfalls würden sie im Falle eines Rechtsverstosses der Organe eines wirksamen Rechtsschutzes beraubt.

63 Mangels einschlägigen Gemeinschaftsrechts ist der Anspruch auf Erstattung des zu Unrecht erhobenen Clawback nach nationalem Recht zu erheben. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen diese Regelungen jedoch nicht weniger günstig als diejenigen sein, die entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe betreffen, und die Ausübung der vom Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren (vgl. beispielsweise die Urteile vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91, Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475, Randnr. 15; vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92, Johnson, Slg. 1994, I-5483, Randnr. 21; und Peterbröck, Randnr. 12).

64 Insbesondere steht Gemeinschaftsrecht nach der Rechtsprechung nationalen Fristvorschriften nicht entgegen, die den Zeitraum vor Erhebung des Anspruchs auf nationaler Ebene beschränken, für den die Erstattung zu Unrecht erfolgter Zahlungen verlangt werden kann, sofern diese Vorschriften keine Diskriminierung enthalten und das Recht, das die Bürger aus der Vorabentscheidung über die Ungültigkeit ziehen, nicht in seiner Substanz berühren (siehe Urteil Johnson).

65 Der Gerichtshof hat im Urteil Johnson bereits entschieden, daß die Anwendung einer nationalen Vorschrift, die die gerichtliche Klage nicht ausschließt, aber den vor der Antragstellung liegenden Zeitraum, für den Leistungen bezogen werden können, auf ein Jahr begrenzt, das Recht des Bürgers nicht in der Substanz berührt.

66 Auf die dritte Vorlagefrage ist damit zu antworten, daß Randnummer 30 des Urteils Lomas u. a. es Wirtschaftsteilnehmern und ihren Rechtsnachfolgern, die vor dem 10. März 1992 Klage erhoben oder einen nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben, im Hinblick auf Anträge auf Erstattung vor diesem Zeitpunkt zu Unrecht erhobenen Clawbacks erlaubt, die Ungültigkeit des Artikels 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1633/84 ab deren Inkrafttreten geltend zu machen, sofern nicht nationale Bestimmungen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Grenzen den vor der Antragstellung liegenden Zeitraum begrenzen, für den die Erstattung zu Unrecht erfolgter Zahlungen erlangt werden kann.

Zur sechsten Frage

67 Die sechste Frage geht dahin, ob es materielle oder formelle gemeinschaftsrechtliche Vorschriften gibt, die die nationalen Gerichte bei einer Entscheidung über die Erstattung zu Unrecht erhobenen Clawbacks zu beachten haben, weiter, falls es solche Bestimmungen nicht gibt, ob das Gemeinschaftsrecht der Anwendung nationaler Vorschriften entgegensteht, nach denen die Beweislast für das Vorliegen und den Umfang der angeblichen Übererhebung dem Kläger obliegt, die Erstattung von zu Unrecht einer öffentlichen Stelle gemachten Zahlungen nur möglich ist, wenn sie unter Vorbehalt erfolgt, die Erstattung der zu Unrecht erfolgten Zahlungen nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Klägers führen darf und die Klage auf Erstattung nach Ablauf einer bestimmten Frist verjährt ist.

68 Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1922/92 enthält für die Erstattung zu Unrecht erhobenen Clawbacks Bestimmungen über die Unternehmer, die Klage auf Erstattung einreichen können, über den erstattungsfähigen Betrag und über die Unterlagen, die den zuständigen nationalen Behörden binnen bestimmter Frist zu übermitteln sind. Diese Bestimmungen binden die nationalen Gerichte.

69 Im übrigen verweist Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1922/92 ausdrücklich auf die Fristen und Verfahrensvorschriften des einschlägigen nationalen Rechts. Nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung gilt vorbehaltlich des Grundsatzes, daß die Beweislast beim Kläger liegt, für die Beweiserhebung nationales Recht.

70 Nach dem klaren Wortlaut des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1922/92 ist somit die Ansicht der Kommission und des Vereinigten Königreichs irrig, die in den Artikeln 2 Absatz 2 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1) vorgesehene Dreijahresfrist sei auf Klagen auf Erstattung zu Unrecht erhobenen Clawbacks entsprechend anzuwenden.

71 In Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung ist es daher nach ständiger Rechtsprechung Sache der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensvorschriften für die Erstattungsklage niederzulegen, wobei jedoch diese Vorschriften nicht ungünstiger gestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren dürfen (vgl. zuletzt Urteil Peterbröck, Randnr. 12).

72 Eine nationale Vorschrift, nach der ein einer Behörde aufgrund eines Rechtsirrtums gezahlter Betrag nur zurückverlangt werden kann, wenn die Zahlung unter Vorbehalt erfolgte, wird diesem Erfordernis offenkundig nicht gerecht, da sie den wirksamen Schutz der den Wirtschaftsteilnehmern durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte beeinträchtigen kann.

73 Im übrigen bezeichnet Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1922/92, wie ausgeführt, ausdrücklich die Wirtschaftsteilnehmer, die Erstattungsklage erheben können, ohne diese Klage von Voraussetzungen abhängig zu machen, die das Verhalten der Wirtschaftsteilnehmer bei der Zahlung betreffen.

74 Hingegen ist es ständige Rechtsprechung, daß das Gemeinschaftsrecht eine nationale Rechtsordnung nicht daran hindert, eine Erstattung zu Unrecht erhobener Beträge zu verweigern, wenn diese zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Berechtigten führen würde (vgl. insbesondere Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79, Just, Slg. 1980, 501).

75 Für im nationalen Recht möglicherweise vorgesehene Verjährungsfristen ist auf die Randnummern 63 bis 65 dieses Urteils zu verweisen.

76 Was schließlich den Beweis für die zu Unrecht erfolgte Zahlung anbelangt, so gelten die in den Randnummern 51 und 52 dieses Urteils hinsichtlich des Beweises des Prämienbetrags gemachten Ausführungen entsprechend.

77 Nach alledem ist auf die sechste Frage zu antworten, daß die nationalen Gerichte bei ihrer Entscheidung über einen Antrag auf Erstattung zu Unrecht erhobenen Clawbacks ihr nationales Recht insoweit anzuwenden haben, als Artikel 2 der Verordnung Nr. 1922/92 nicht eingreift und als das nationale Verfahrensrecht nicht ungünstiger gestaltet ist als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermässig erschwert.

Kostenentscheidung:

Kosten

78 Die Auslagen des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom High Court of Justice, Queen' s Bench Division, mit Beschluß vom 1. Juli 1994 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Prüfung der Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 der Kommission vom 8. Juni 1984 mit Durchführungsbestimmungen für die variable Schlachtprämie für Schafe und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2661/80 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1922/92 der Kommission vom 13. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 sowie zur Regelung der Erstattung erhobener Beträge gemäß dem Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-38/90 und C-151/90 sowie die Gültigkeit des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1922/92 beeinträchtigen könnte.

2. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1633/84 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1922/92 sowie nach Artikel 2 dieser letztgenannten Verordnung sind die Händler gehalten, den Betrag der tatsächlich für die clawback-pflichtigen Erzeugnisse gewährten Prämie binnen der in der Verordnung Nr. 1922/92 festgelegten Frist gemäß nationalem Recht zu beweisen, soweit die nationalen Bestimmungen die Bedeutung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigen.

3. Randnummer 30 des Urteils vom 10. März 1992 in den Rechtssachen C-38/90 und C-151/90 (Lomas u. a.) erlaubt es Wirtschaftsteilnehmern und ihren Rechtsnachfolgern, die vor dem 10. März 1992 Klage erhoben oder einen nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben, im Hinblick auf Anträge auf Erstattung vor diesem Zeitpunkt zu Unrecht erhobenen Clawbacks, die Ungültigkeit des Artikels 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1633/84 ab deren Inkrafttreten geltend zu machen, sofern nicht nationale Bestimmungen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Grenzen den vor der Antragstellung liegenden Zeitraum begrenzen, für den die Erstattung zu Unrecht erfolgter Zahlungen erlangt werden kann.

4. Bei ihrer Entscheidung über einen Antrag auf Erstattung zu Unrecht erhobenen Clawbacks haben die nationalen Gerichte ihr nationales Recht insoweit anzuwenden, als Artikel 2 der Verordnung Nr. 1922/92 nicht eingreift und als das nationale Verfahrensrecht nicht ungünstiger gestaltet ist als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermässig erschwert.

Ende der Entscheidung

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