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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.06.2001
Aktenzeichen: C-212/99
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 48 a.F.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Grundsatz der Gleichbehandlung, dessen spezifischer Ausdruck Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) ist, verbietet nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen.

Die Verwaltungs- und Vertragspraxis einiger öffentlicher Universitäten eines Mitgliedstaats, die von ehemaligen Fremdsprachenlektoren, die jetzt als muttersprachliche sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und Experten tätig sind, erworbene Rechte nicht anerkennen, obwohl allen inländischen Arbeitnehmern eine solche Anerkennung zuteil wird, führt zu Fällen von Diskriminierung. Sorgt der betreffende Mitgliedstaat nicht für die Anerkennung der von diesen Lektoren erworbenen Rechte, so verstößt er daher gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 48 EG-Vertrag.

( vgl. Randnrn. 24, 31, 36 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 26. Juni 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Diskriminierungsverbot - Ehemalige Fremdsprachenlektoren - Anerkennung der erworbenen Rechte. - Rechtssache C-212/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-212/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. J. Kuijper und E. Traversa als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch J. E. Collins als Bevollmächtigten im Beistand von C. Lewis, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von G. Aiello, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) verstoßen hat, dass nach der Verwaltungs- und Vertragspraxis einiger öffentlicher Universitäten die von den ehemaligen Fremdsprachenlektoren erworbenen Rechte nicht anerkannt werden, obwohl allen inländischen Arbeitnehmern diese Anerkennung zuteil wird,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie des Richters J.-P. Puissochet, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric und des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),

Generalanwalt: L. A. Geelhoed

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Beteiligten in der Sitzung vom 11. Januar 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. März 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 4. Juni 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) verstoßen hat, dass nach der Verwaltungs- und Vertragspraxis einiger öffentlicher Universitäten die von den ehemaligen Fremdsprachenlektoren erworbenen Rechte nicht anerkannt werden, obwohl allen inländischen Arbeitnehmern diese Anerkennung zuteil wird.

2 Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1999 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

Nationaler rechtlicher Rahmen

3 Im Anschluss an die Urteile vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88 (Allué und Coonan, Slg. 1989, 1591) und vom 2. August 1993 in den Rechtssachen C-259/91, C-331/91 und C-332/91 (Allué u. a., Slg. 1993, I-4309) und ein erstes Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 92/4660), das die Kommission gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) eingeleitet hatte, erließ die Italienische Republik das Gesetz Nr. 236 vom 21. Juni 1995 (GURI Nr. 143 vom 21. Juni 1995, S. 9, im Folgenden: Gesetz Nr. 236) zur Reform des Fremdsprachenunterrichts an italienischen Universitäten.

4 Das Gesetz Nr. 236 enthält vier Grundregeln:

a) Die Stellen für Fremdsprachenlektoren fallen weg und werden durch Stellen für muttersprachliche sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und Experten" (im Folgenden: sprachwissenschaftliche Mitarbeiter) ersetzt.

b) Die sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter werden von den Universitäten aufgrund privatrechtlicher Arbeitsverträge (und nicht mehr als Selbständige) beschäftigt; diese Verträge werden in der Regel auf unbestimmte Zeit und nur ausnahmsweise, zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs, befristet geschlossen.

c) Die sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter werden nach Durchführung eines öffentlichen Auswahlverfahrens eingestellt, dessen Modalitäten die einzelnen Universitäten festlegen.

d) Personen, die bisher als Fremdsprachenlektor tätig waren, sind bevorzugt einzustellen und behalten überdies gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 236 die im Rahmen früherer Arbeitsverhältnisse erworbenen Rechte.

5 Im Hinblick auf die Eigenständigkeit der italienischen Universitäten gelten für den rechtlichen Status der sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter zurzeit folgende Regelungen:

a) das Gesetz Nr. 236 und allgemeiner das Gesetz Nr. 230 vom 18. April 1962 zur Regelung befristeter Arbeitsverträge (im Folgenden: Gesetz Nr. 230), dessen Artikel 2 lautet: Wird das Arbeitsverhältnis über den ursprünglich festgelegten oder später verlängerten Zeitraum hinaus fortgesetzt, so wird der Vertrag ab dem Zeitpunkt der ersten Einstellung des Arbeitnehmers als unbefristet angesehen.",

b) der Tarifvertrag für den Universitätssektor (Contratto collettivo di lavoro del comparto dell'Università"),

c) der Tarifvertrag der jeweiligen Universität (Contratto collettivo d'Ateneo") und

d) der individuelle Arbeitsvertrag zwischen der Universität und dem sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter.

Vorverfahren

6 Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 236 gingen bei der Kommission mehrere Beschwerden ehemaliger Fremdsprachenlektoren ein, die angebliche Benachteiligungen durch die italienischen Universitäten beim Übergang zur Neuregelung rügten.

7 Im Anschluss an diese Beschwerden leitete die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Italienische Republik ein und forderte sie am 23. Dezember 1996 schriftlich zur Äußerung auf. Die italienische Regierung antwortete darauf mit Schreiben vom 12. März 1997.

8 Da die Antwort der Italienischen Republik die Kommission nicht zufrieden stellte, gab diese am 16. Mai 1997 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Nachdem sie daraufhin von den italienischen Behörden am 21. August 1997 Erläuterungen und Informationen erhalten hatte, richtete sie mit Schreiben vom 9. Juli 1998 eine ergänzende Aufforderung zur Äußerung an die italienische Regierung, in der sie ihre Rüge wegen der Nichtanerkennung der von den sprachwissenschaftlichen Mitarbeitern, die vor 1995 an bestimmten italienischen Universitäten als Fremdsprachenlektor gearbeitet hatten, erworbenen Rechte präzisierte und umformulierte.

9 Unter Berücksichtigung der Antwort der italienischen Behörden vom 11. August 1998 und vom 11. Dezember 1998 gab die Kommission am 28. Januar 1999 eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme ab und forderte die Italienische Republik auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung nachzukommen.

10 Da die Vertragsverletzung nach Ansicht der Kommission fortbesteht, beschloss sie, beim Gerichtshof die vorliegende Klage zu erheben.

Begründetheit

11 Die Kommission trägt vor, bei sprachwissenschaftlichen Mitarbeitern an der Universität der Basilicata, den Universitäten Mailand, Palermo und Pisa, der Universität La Sapienza" in Rom und dem Istituto universitario orientale Neapel (Italien) sei im Rahmen des Entgelts und des Systems der sozialen Sicherheit das Dienstalter nicht anerkannt worden, das sie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 236 in ihrer Eigenschaft als Fremdsprachenlektor erreicht hätten.

12 Hierzu führt die Kommission aus, in den Tarifverträgen und den individuellen Arbeitsverträgen dieser Universitäten sei eine Anerkennung der von den ehemaligen Lektoren im Zusammenhang mit ihrer speziellen und persönlichen Berufserfahrung jeweils erworbenen Rechte nicht vorgesehen. Im Einzelnen nennt sie folgende Sachverhalte:

a) An der Universität der Basilicata erhielten die sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter, die zuvor als Fremdsprachenlektor tätig gewesen seien, das gleiche Gehalt wie neu eingestellte Mitarbeiter. Dass dieses über dem im nationalen Tarifvertrag vorgesehenen Gehalt liege, bedeute nicht, dass die Universität der von den ehemaligen Lektoren erworbenen Berufserfahrung angemessen Rechnung getragen habe.

b) Im Tarifvertrag der Universität Mailand würden die erworbenen Rechte nicht erwähnt, und das Entgelt der ehemaligen Lektoren hänge nicht vom Dienstalter ab.

c) Das Istituto universitario orientale Neapel habe mit den ehemaligen Lektoren erst ab 1996 unbefristete Arbeitsverträge geschlossen. Zugleich sei ihr Gehalt gekürzt worden, denn das jährliche Gesamtgehalt sei zwar gestiegen, aber die Zahl der von den sprachwissenschaftlichen Mitarbeitern jährlich zu leistenden Arbeitsstunden habe sich fast verdreifacht.

d) Die Universität Palermo habe ehemalige Lektoren eingestellt, ohne bei der Festlegung der Arbeitsbedingungen die geleisteten Dienstjahre zu berücksichtigen. Deshalb hätten 38 sprachwissenschaftliche Mitarbeiter vor einem Arbeitsgericht gegen das von der Universität angebotene Gehaltsniveau geklagt.

e) An der Universität Pisa bestehe die gleiche Situation wie an der Universität der Basilicata, da die Arbeitsverträge der ehemaligen Lektoren und der neu eingestellten sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter das gleiche Gehalt vorsähen.

f) An der Universität La Sapienza" in Rom enthalte der geltende Tarifvertrag keine Klausel über die Wahrung der erworbenen Rechte. Diese Universität zahle daher ebenso wie die Universität Pisa und die Universität der Basilicata den ehemaligen Lektoren und den neu eingestellten sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter das gleiche Grundgehalt.

13 Allein die Tatsache, dass das Gehalt bestimmter sprachwissenschaftlicher Mitarbeiter höher sei als der Betrag, den sie zuvor als Fremdsprachenlektoren erhalten hätten, oder als der Betrag, den die neu eingestellten sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter erhielten, sei kein ausreichender Beleg dafür, dass ihre Berufserfahrung anerkannt worden sei.

14 Die Benachteiligung bestehe so lange fort, bis in die Tarifverträge und die Arbeitsverträge der betreffenden Universitäten eine Klausel aufgenommen worden sei, die eine Anerkennung der von jedem ehemaligen Lektor aufgrund der speziellen und persönlichen Berufserfahrung vor seiner Einstellung als sprachwissenschaftlicher Mitarbeiter erworbenen Rechte vorsehe.

15 Die Italienische Republik sei folglich für eine nach Artikel 48 EG-Vertrag verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verantwortlich. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die genannten Universitäten in den Tarifverträgen und den Arbeitsverträgen für sprachwissenschaftliche Mitarbeiter die zuvor als Fremdsprachenlektor geleisteten Dienstjahre trotz der Vorschrift von Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 236 nicht anerkannt hätten, und zum anderen aus der Erwägung, dass das für alle inländischen Arbeitnehmer mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen geltende Gesetz Nr. 230 für den Fall des Missbrauchs - d. h., wenn das Arbeitsverhältnis über den ursprünglich festgelegten Zeitraum hinaus fortgesetzt werde - die automatische Umwandlung des befristeten in einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab dem Zeitpunkt der ersten Einstellung des Arbeitnehmers" vorsehe.

16 Die italienische Regierung macht in ihren Schriftsätzen zunächst geltend, die Anerkennung der von den ehemaligen Fremdsprachenlektoren erworbenen Rechte durch die betreffenden Universitäten sei gewährleistet, da sie ein höheres Entgelt als die neu eingestellten sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter erhielten.

17 Sodann führt sie aus, die Bezugnahme der Kommission auf das Gesetz Nr. 230, das sie als Vergleichsbasis zur Beurteilung des angeblich diskriminierenden Charakters der Behandlung der ehemaligen Fremdsprachenlektoren heranziehe, gehe fehl.

18 Im Gegensatz zum Gesetz Nr. 230 über befristete Verträge, das für alle inländischen Arbeitnehmer gelte, sehe nämlich das Gesetz Nr. 236 hinsichtlich der ehemaligen Fremdsprachenlektoren keine automatische Umwandlung der Arbeitsverhältnisse vor, da die Lektoren nur dann als sprachwissenschaftliche Mitarbeiter eingestellt werden könnten, wenn sie die Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen hätten.

19 Überdies sei das Problem der Anerkennung der erworbenen Rechte vertragsrechtlicher Art. Es könne folglich nicht einseitig durch die öffentlichen Einrichtungen und erst recht nicht in der von der Kommission vorgeschlagenen Weise gelöst werden.

20 Schließlich habe die Kommission vorgeschlagen, die tatsächliche Anerkennung der von den einzelnen sprachwissenschaftlichen Mitarbeitern erworbenen Rechte durch Zahlung eines höheren als des Grundgehalts mittels eines besonderen Zuschlags... oder durch einmalige Nachzahlung der Gehaltsrückstände aufgrund der Dienstjahre als Lektor" zu gewährleisten, obwohl solche gesetzgeberische Entscheidungen unter die Souveränität jedes Mitgliedstaats fielen.

Würdigung durch den Gerichtshof

21 Wird der befristete, dem Privatrecht unterliegende Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers gemäß dem Gesetz Nr. 230 in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt, so sind alle von ihm erworbenen Rechte ab dem Zeitpunkt seiner ersten Einstellung gewährleistet. Dies wirkt sich nicht nur auf Aufstockungen seines Gehalts, sondern auch auf das Dienstalter und auf die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber aus.

22 Wird der befristete Arbeitsvertrag eines einem anderen Mitgliedstaat angehörenden Fremdsprachenlektors durch einen ebenfalls dem Privatrecht unterliegenden unbefristeten Arbeitsvertrag ersetzt, so müssen die italienischen Behörden folglich dafür sorgen, dass er alle seine ab dem Zeitpunkt seiner ersten Einstellung erworbenen Rechte behält, da sonst eine gegen Artikel 48 EG-Vertrag verstoßende Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vorläge.

23 Wie der Gerichtshof in Randnummer 12 seines Urteils Allué und Coonan entschieden hat, führt die Tatsache, dass nur 25 % der Fremdsprachenlektoren die italienische Staatsangehörigkeit haben, dazu, dass eine in Bezug auf die Lektoren getroffene Maßnahme im Wesentlichen Arbeitnehmer betrifft, die anderen Mitgliedstaaten angehören, und somit, wenn sie nicht gerechtfertigt ist, eine indirekte Form der Diskriminierung darstellen kann.

24 Zudem verbietet nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Gleichbehandlung, dessen spezifischer Ausdruck Artikel 48 EG-Vertrag ist, nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84, Pinna, Slg. 1986, 1, Randnr. 23, und vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-237/94, O'Flynn, Slg. 1996, I-2617, Randnr. 17).

25 Folglich muss das Gesetz Nr. 230, das für alle inländischen Arbeitnehmer gilt, deren Arbeitsverhältnis auf privatrechtlichen Verträgen beruht, als Vergleichsmaßstab bei der Prüfung dienen, ob die Neuregelung für Personen, die als Fremdsprachenlektor tätig waren, der allgemeinen Regelung für inländische Arbeitnehmer entspricht oder ob sie ihnen ein geringeres Schutzniveau zuteil werden lässt.

26 Wie der Gerichtshof insoweit in Randnummer 19 seines Urteils Allué und Coonan entschieden hat, verstößt eine nationale Rechtsvorschrift, die die Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen den Universitäten und den Fremdsprachenlektoren begrenzt, gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn eine solche Begrenzung für die übrigen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht besteht. Der Gerichtshof antwortete damit der Pretura unificata Venedig (Italien), die u. a. gefragt hatte, ob eine solche allein für Lektoren geltende Maßnahme mit Artikel 48 EG-Vertrag vereinbar ist, während den übrigen Arbeitnehmern des Staates aufgrund des Gesetzes Nr. 230 vom 18. April 1962 im Allgemeinen die Sicherheit des Arbeitsplatzes garantiert wird". Auch eine der vom Gerichtshof im Urteil Allué u. a., in dem es um einen ähnlichen Sachverhalt ging, beantworteten Fragen betraf das Gesetz Nr. 230.

27 Das Gesetz Nr. 230 wurde somit sowohl von den vorlegenden Gerichten als auch vom Gerichtshof als Vergleichsmaßstab bei der Prüfung herangezogen, ob die Fremdsprachenlektoren in beruflicher Hinsicht gegenüber inländischen Arbeitnehmern benachteiligt wurden.

28 Auf das Argument der italienischen Regierung, die Bezugnahme auf das Gesetz Nr. 230 gehe fehl, da es die automatische Umwandlung der Verträge vorsehe, während die ehemaligen Fremdsprachenlektoren nach der im Gesetz Nr. 236 getroffenen Regelung ein neues öffentliches Auswahlverfahren durchlaufen müssten, ist zu antworten, dass auf den Inhalt und die Ziele dieser beiden gesetzlichen Regelungen und nicht auf ihre Form und ihre Modalitäten abzustellen ist. Nur anhand einer auf den Inhalt und nicht die Form dieser gesetzlichen Regelungen konzentrierten Prüfung kann ermittelt werden, ob ihre tatsächliche Anwendung auf verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in einer vergleichbaren rechtlichen Lage befinden, zu Ergebnissen führt, die mit dem tragenden Grundsatz des Verbotes einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vereinbar oder unvereinbar sind.

29 Jedes der beiden oben genannten Gesetze sieht in dem Bestreben, der beruflichen Vergangenheit der Arbeitnehmer Rechnung zu tragen, die Ersetzung der befristeten durch unbefristete Arbeitsverträge unter Gewährleistung der im Rahmen der früheren Arbeitsverhältnisse erworbenen Rechte vor.

30 Da die Arbeitnehmer nach dem Gesetz Nr. 230 Anspruch auf Wiederherstellung ihrer beruflichen Laufbahn in Bezug auf Aufstockungen des Gehalts, das Dienstalter und die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Einstellung haben, müssen auch die ehemaligen Fremdsprachenlektoren, die jetzt als sprachwissenschaftliche Mitarbeiter tätig sind, in den Genuss einer entsprechenden Wiederherstellung mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer ersten Einstellung kommen.

31 Die Prüfung des nationalen rechtlichen Rahmens ergibt zwar, dass Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 236 ausdrücklich die Aufrechterhaltung der von den ehemaligen Fremdsprachenlektoren im Rahmen früherer Arbeitsverhältnisse erworbener Rechte vorschreibt. Eine Bewertung der Verwaltungs- und Vertragspraxis einiger öffentlicher Universitäten in Italien zeigt jedoch, dass es Fälle von Diskriminierung gibt.

32 So erhalten an der Universität der Basilicata und der Universität La Sapienza" in Rom die ehemaligen Fremdsprachenlektoren, die jetzt als sprachwissenschaftliche Mitarbeiter tätig sind, und die neu eingestellten Mitarbeiter das gleiche Gehalt, so dass der Berufserfahrung der ehemaligen Lektoren nicht Rechnung getragen wird. An den Universitäten Mailand, Palermo und - seit einer Entscheidung vom 27. Juli 1994 - Pisa werden alle ehemaligen Lektoren, die jetzt als sprachwissenschaftliche Mitarbeiter tätig sind, unabhängig von der Zahl ihrer Dienstjahre in die gleiche Gehaltsklasse eingestuft. 38 ehemalige Lektoren der Universität Palermo haben gegen dieses Gehaltsniveau vor einem Arbeitsgericht geklagt, das ihrer Klage stattgegeben hat. Schließlich wurde das Gehalt der ehemaligen Lektoren am Istituto universitario orientale Neapel zwar erhöht, doch nahm auch die Zahl der jährlichen Arbeitsstunden zu, so dass ihr Stundenlohn sank.

33 Es ist richtig, dass das Istituto universitario orientale Neapel seit dem Erlass einer Entscheidung vom 14. Juli 1999 drei Dienstaltersformen für ehemalige Lektoren, die jetzt als sprachwissenschaftliche Mitarbeiter tätig sind, vorsieht und dass die Verwaltungen der Universität der Basilicata, der Universität Palermo und der Universität La Sapienza" in Rom ihren Willen bekundet haben, das Problem der von den ehemaligen Lektoren erworbenen Rechte zu lösen. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung jedoch anhand der Lage zu beurteilen, die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist bestand (vgl. u. a. Urteile vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-166/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-1719, Randnr. 18, und vom 14. Februar 2001 in der Rechtssache C-219/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1093, Randnr. 7). Im vorliegenden Fall sah die ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission vom 28. Januar 1999 vor, dass ihr innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung nachzukommen war.

34 Überdies kann sich ein Mitgliedstaat, wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Frankreich vom 18. März 1999, Randnr. 13, und Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-83/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-2351, Randnr. 10).

35 Folglich kann sich die italienische Regierung zu ihrer Rechtfertigung nicht darauf berufen, dass das Problem der Anerkennung erworbener Rechte typischerweise vertraglicher Natur sei und deshalb nicht einseitig von den betreffenden öffentlichen Einrichtungen gelöst werden könne. Erst recht ist ihr Vorbringen zurückzuweisen, das Fehlen einer abschließenden Regelung der Rechtsstellung ehemaliger Fremdsprachenlektoren sei auf die spezielle Ausgestaltung des italienischen Universitätssystems zurückzuführen.

36 Nach alledem ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 48 EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht für die Anerkennung der von den ehemaligen Fremdsprachenlektoren, die jetzt als sprachwissenschaftliche Mitarbeiter tätig sind, erworbenen Rechte gesorgt hat, obwohl allen inländischen Arbeitnehmern eine solche Anerkennung zuteil wird.

Kostenentscheidung:

Kosten

37 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen. Das Vereinigte Königreich, das dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten ist, trägt gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) verstoßen, dass sie nicht für die Anerkennung der von den ehemaligen Fremdsprachenlektoren, die jetzt als muttersprachliche sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und Experten tätig sind, erworbenen Rechte gesorgt hat, obwohl allen inländischen Arbeitnehmern eine solche Anerkennung zuteil wird.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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