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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: C-213/05
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1612/68


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

18. Juli 2007

"Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Erziehungsgeld - Versagung - Soziale Vergünstigung - Wohnsitzvoraussetzung"

Parteien:

In der Rechtssache C-213/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundessozialgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 10. Februar 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Mai 2005, in dem Verfahren

Wendy Geven

gegen

Land Nordrhein-Westfalen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts, P. Kuris und E. Juhász, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Schiemann (Berichterstatter), J. Makarczyk, G. Arestis, A. Borg Barthet und M. Ilesic,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von Frau Geven, vertreten durch M. Eppelein, Assessor,

- der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Jackson als Bevollmächtigte im Beistand von E. Sharpston, QC,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. September 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Geven und dem Land Nordrhein-Westfalen wegen dessen Weigerung, ihr Erziehungsgeld für ihr Kind zu zahlen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie Nr. 1612/68 lautet:

"(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

(2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer."

Nationales Recht

4 Wie aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, bestimmte § 1 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in seiner für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung, dass Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

5 Außerdem sah § 1 Abs. 4 BErzGG in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung vor, dass Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften und Grenzgänger aus an Deutschland unmittelbar angrenzenden Staaten einen Anspruch auf Erziehungsgeld haben, sofern sie in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die die Grenze der Geringfügigkeit übersteigt.

6 Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) in seiner für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung (BGBl. I, 1229) liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße im Sinne von § 18 SGB IV nicht übersteigt. Dieser Betrag belief sich 1997 auf 610 DM und 1998 auf 620 DM.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

7 Frau Geven (im Folgenden auch: Klägerin) ist niederländische Staatsangehörige. Als ihr Sohn im Dezember 1997 geboren wurde, lebte sie mit ihrem Ehemann in den Niederlanden, wo dieser auch erwerbstätig war. Im Anschluss an den Mutterschutz war sie im ersten Lebensjahr des Kindes in Deutschland berufstätig, wobei ihre Wochenarbeitszeit zwischen 3 und 14 Stunden schwankte und ihr Wochenverdienst zwischen 40,00 DM und 168,87 DM lag.

8 Mit Bescheid vom 5. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2000 lehnte das Land Nordrhein-Westfalen den Antrag von Frau Geven auf Gewährung von Erziehungsgeld für ihren Sohn ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt und auch nicht in einem Arbeitsverhältnis von mindestens 15 Arbeitsstunden wöchentlich gestanden habe. Als geringfügig Beschäftigte sei sie auch nicht "Arbeitnehmerin" im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. 1997, L 28, S. 1), diese geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/97 des Rates vom 27. Juni 1997 (ABl. L 176, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).

9 Frau Geven unterlag mit ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage in erster Instanz durch das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 6. Mai 2002 ebenso wie im Berufungsverfahren durch das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2003. Die Klägerin legte daraufhin beim vorlegenden Gericht Revision ein.

10 Unter diesen Voraussetzungen hat das Bundessozialgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ergibt sich aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht (insbesondere aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68), dass es der Bundesrepublik Deutschland verwehrt ist, eine in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Angehörige jenes Staates, die in Deutschland eine geringfügige Beschäftigung (zwischen 3 und 14 Stunden je Woche) ausübt, von dem Bezug des deutschen Erziehungsgelds auszuschließen, weil sie in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat?

Zur Vorlagefrage

11 Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 genießt der Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.

12 Der Bezug auf die "sozialen Vergünstigungen" in dieser Bestimmung darf nicht eng ausgelegt werden (Urteil vom 27. November 1997, Meints, C-57/96, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 39). Nach ständiger Rechtsprechung sind unter "sozialen Vergünstigungen" nämlich alle Vergünstigungen zu verstehen, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern in erster Linie wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland allgemein gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu erleichtern (vgl. Urteile vom 14. Januar 1982, Reina, 65/81, Slg. 1982, 33, Randnr. 12; Meints, Randnr. 39, und Urteil vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 25).

13 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das deutsche Erziehungsgeld eine "soziale Vergünstigung" im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 ist (vgl. Urteil Martínez Sala, Randnr. 26).

14 Die deutsche Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs haben ausgeführt, dass es ungerecht wäre, wenn ein Grenzgänger, dessen Wohnort und dessen Arbeitsort in verschiedenen Mitgliedstaaten lägen, in beiden Mitgliedstaaten die gleichen sozialen Vergünstigungen in Anspruch nehmen und miteinander kombinieren könnte. Zur Vermeidung dieser Gefahr und in Ermangelung von Koordinierungsbestimmungen in der Verordnung Nr. 1612/68 zur Verhinderung der Kumulierung von Leistungen könne die Möglichkeit eines Exports des Erziehungsgelds in den Wohnmitgliedstaat des Grenzgängers ausgeschlossen werden.

15 Dazu ist festzustellen, dass die Grenzgängereigenschaft von Frau Geven in keiner Weise ausschließt, dass sie sich für die Gewährung sozialer Vergünstigungen auf die Gleichbehandlung nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 berufen kann. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Grenzgänger sich ebenso wie die anderen von Art. 7 der Verordnung Nr. 1612/68 erfassten Arbeitnehmer auf diese Vorschrift berufen können. Die Verordnung sieht in ihrem vierten Erwägungsgrund ausdrücklich vor, dass das Recht der Freizügigkeit "gleichermaßen Dauerarbeitnehmern, Saisonarbeitern, Grenzarbeitnehmern oder Arbeitnehmern zu[steht], die ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Dienstleistung ausüben", und bezieht sich in ihrem Art. 7 ohne irgendeinen Vorbehalt auf den "Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist" (Urteil Meints, Randnr. 50).

16 Außerdem ist daran zu erinnern, dass jeder Arbeitnehmer, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt - mit Ausnahme derjenigen Arbeitnehmer, deren Tätigkeit einen so geringen Umfang hat, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt - unter die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (und somit unter die Verordnung Nr. 1612/68) fällt (vgl. u. a. Urteil vom 23. März 1982, Levin, 53/81, Slg. 1982, 1035, Randnr. 17).

17 Das vorlegende Gericht hat festgestellt, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum in einem echten Arbeitsverhältnis gestanden hat, so dass sie sich darauf berufen kann, "Wanderarbeitnehmerin" im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68 zu sein.

18 Der Grundsatz der Gleichbehandlung, der sowohl in Art. 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 39 EG) als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegt ist, verbietet nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (Urteil Meints, Randnr. 44).

19 Eine Vorschrift des nationalen Rechts ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, als mittelbar diskriminierend anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (Urteil Meints, Randnr. 45).

20 Dies ist bei einem Wohnsitzerfordernis wie dem im Ausgangsverfahren streitigen der Fall, das natürlich - worauf auch das vorlegende Gericht hinweist - deutsche Arbeitnehmer leichter erfüllen können als Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten.

21 Gemäß den Ausführungen des vorlegenden Gerichts stellt die Gewährung des Erziehungsgelds ein Instrument der nationalen Familienpolitik zur Förderung der Geburtenrate in Deutschland dar. Mit dieser Leistung solle Eltern vor allem ermöglicht werden, durch Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit oder deren Einschränkung ihre Kinder selbst zu betreuen, und sich so in der ersten Lebensphase der Kinder ihrer Erziehung zu widmen.

22 Die deutsche Regierung erklärt zudem, dass das Erziehungsgeld gewährt werde, um diejenigen zu fördern, die durch die Wahl ihres Wohnorts eine besondere Bindung zur deutschen Gesellschaft eingegangen seien. In diesem Kontext sei ein Wohnsitzerfordernis wie das im Ausgangsverfahren streitige gerechtfertigt.

23 Unabhängig von der Frage, ob die vom deutschen Gesetzgeber verfolgten Ziele eine nationale Regelung rechtfertigen können, die sich ausschließlich auf das Kriterium des Wohnsitzes stützt, ist festzustellen, dass sich der deutsche Gesetzgeber gemäß den Ausführungen des vorlegenden Gerichts für die Gewährung des Erziehungsgelds nicht auf eine strikte Anwendung der Voraussetzung des Wohnsitzes beschränkt, sondern Ausnahmen zugelassen hat, nach denen auch Grenzgänger Erziehungsgeld erhalten können.

24 Aus dem Vorlagebeschluss geht nämlich hervor, dass Grenzgänger, die in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gemäß § 1 Abs. 4 BErzGG in seiner für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung deutsches Erziehungsgeld beantragen können, wenn ihre Tätigkeit die Grenze der Geringfügigkeit übersteigt.

25 Folglich war der Wohnsitz nach dem deutschen Recht, das in dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum galt, nicht das einzige Element einer Bindung an den betreffenden Mitgliedstaat. Ein maßgeblicher Beitrag zum deutschen Arbeitsmarkt stellte ebenfalls ein ausreichendes Kriterium für die Integration in die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats dar.

26 In diesem Zusammenhang ist einzuräumen, dass im Fall eines gebietsfremden Arbeitnehmers das Fehlen einer ausreichend ins Gewicht fallenden Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ein zulässiger Rechtfertigungsgrund für die Versagung der fraglichen sozialen Vergünstigung sein kann.

27 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 14. Dezember 1995, Megner und Scheffel (C-444/93, Slg. 1995, I-4741, Randnrn. 18 bis 21 und 29), entschieden hat, ist eine Person, die eine geringfügige Beschäftigung wie die in der Vorabentscheidungsfrage bezeichnete ausübt, zwar "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 39 EG, doch sind beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Mitgliedstaaten für die Sozialpolitik zuständig und verfügen bei der Ausübung dieser Zuständigkeit über einen weiten Entscheidungsspielraum. Allerdings darf dieser Entscheidungsspielraum nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechte führen, die der Einzelne aus den Bestimmungen des Vertrags herleiten kann, in denen seine Grundfreiheiten verankert sind (vgl. in Bezug auf Art. 39 EG Urteile vom 26. Januar 1999, Terhoeve, C-18/95, Slg. 1999, I-345, Randnr. 44, und vom 11. Januar 2007, ITC, C-208/05, Slg. 2007, I-0000, Randnrn. 39 und 40, und entsprechend für die Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer Urteile Megner und Scheffel, und vom 11. September 2003, Steinicke, C-77/02, Slg. 2003, I-9027, Randnrn. 61 und 63).

28 Wie in den Randnrn. 21 bis 25 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, will der deutsche Gesetzgeber in Fällen wie dem vorliegenden denjenigen Personen Erziehungsgeld gewähren, die eine hinreichend enge Bindung zur deutschen Gesellschaft eingegangen sind, ohne diese Leistung ausschließlich den Personen vorzubehalten, die in Deutschland wohnen.

29 Bei der Ausübung seiner Zuständigkeit hat der nationale Gesetzgeber durchaus die Ansicht vertreten können, dass es eine im Hinblick auf das in der vorstehenden Randnummer bezeichnete Ziel geeignete und angemessene Maßnahme darstellt, diejenigen gebietsfremden Arbeitnehmer, die in diesem Mitgliedstaat einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die die Grenze der Geringfügigkeit im Sinne des nationalen Rechts nicht übersteigt, von der fraglichen Leistung auszuschließen (vgl. entsprechend Urteil Megner und Scheffel, Randnr. 30).

30 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die eine Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats, die in diesem wohnt und im erstgenannten Mitgliedstaat eine geringfügige Beschäftigung (zwischen 3 und 14 Stunden je Woche) ausübt, vom Bezug einer sozialen Vergünstigung wie des deutschen Erziehungsgelds ausschließt, weil sie im erstgenannten Mitgliedstaat weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

31 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft steht einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die eine Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats, die in diesem Staat wohnt und im erstgenannten Mitgliedstaat eine geringfügige Beschäftigung (zwischen 3 und 14 Stunden je Woche) ausübt, vom Bezug einer sozialen Vergünstigung, wie des deutschen Erziehungsgelds, ausschließt, weil sie im erstgenannten Mitgliedstaat weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ende der Entscheidung

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