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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.11.2000
Aktenzeichen: C-214/98
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Das Nichtbestehen einer durch eine Richtlinie geregelten Praxis in einem Mitgliedstaat vermag diesen Staat nicht von seiner Verpflichtung zu entbinden, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um eine ordnungsgemäße Umsetzung aller Bestimmungen dieser Richtlinie sicherzustellen.

(vgl. Randnr. 22)

2 Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 93/118 zur Änderung der Richtlinie 85/73 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Gefluegelfleisch enthält keine Vorschrift, die eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten begründen würde, der Kommission die Angaben zu übermitteln, die geeignet sind, eine Kürzung der Gemeinschaftsgebühren zu begründen.

(vgl. Randnr. 36)


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 16. November 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtdurchführung einiger Vorschriften der Richtlinie 93/118/EG. - Rechtssache C-214/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-214/98

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch I. K. Chalkias, beigeordneter Rechtsberater im Juristischen Dienst des Staates, und N. Dafniou, Referentin im Besonderen Juristischen Dienst der Abteilung Europarecht des Außenministeriums, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Griechische Botschaft, 117, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

Beklagte,

"wegen Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie

- es unterlassen hat, im Zusammenhang mit dem Fleisch, auf das die durch die Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Gefluegelfleisch (ABl. L 340, S. 15) festgesetzten Gebühren angewandt werden, eine Kategorie für Einhufer vorzusehen,

- die Beträge der Gebühren, die für die Hygienekontrollen bei der Schlachtung von Tieren und im Zusammenhang mit der Zerlegung erhoben werden, auf 50 % der gemeinschaftlichen Pauschalbeträge festgesetzt hat, ohne diese Ermäßigung entsprechend den Vorschriften des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 93/118 zu begründen, und

- Gefluegel von der Gebühr für die Zerlegung von frischem Fleisch ausgenommen hat,

gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der genannten Richtlinie, insbesondere Kapitel I Nummern 1, 2 und 5 des Anhangs dieser Richtlinie, verstoßen hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter V. Skouris, J.-P. Puissochet, R. Schintgen (Berichterstatter) und der Richterin F. Macken,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Juni 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 10. Juni 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie

- es unterlassen hat, im Zusammenhang mit dem Fleisch, auf das die durch die Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Gefluegelfleisch (ABl. L 340, S. 15) festgesetzten Gebühren angewandt werden, eine Kategorie für Einhufer vorzusehen,

- die Beträge der Gebühren, die für die Hygienekontrollen bei der Schlachtung von Tieren und im Zusammenhang mit der Zerlegung erhoben werden, auf 50 % der gemeinschaftlichen Pauschalbeträge festgesetzt hat, ohne diese Ermäßigung entsprechend den Vorschriften des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 93/118 zu begründen, und

- Gefluegel von der Gebühr für die Zerlegung von frischem Fleisch ausgenommen hat,

gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der genannten Richtlinie, insbesondere Kapitel I Nummern 1, 2 und 5 des Anhangs dieser Richtlinie, verstoßen hat.

Maßgebliche Rechtsvorschriften

Richtlinie 93/118

2 Wie sich aus den Begründungserwägungen der Richtlinie 93/118 ergibt, soll diese die Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Gefluegelfleisch (ABl. L 32, S. 14) ändern, um ihren Anwendungsbereich auszudehnen und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.

3 Hierzu haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 85/73 in der Fassung der Richtlinie 93/118 für die Kosten, die durch die veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen bei Fleisch bestimmter Tierarten entstehen, pauschale Gemeinschaftsgebühren zu erheben. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift werden die Gebühren in der Weise festgelegt, dass sie die Löhne und Gehälter einschließlich Sozialabgaben sowie Verwaltungskosten decken, die die zuständige nationale Behörde für die Durchführung der nach der Richtlinie vorgesehenen Kontrollen zu tragen hat.

4 Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 93/118 legt die Höhe und die Modalitäten für die Erhebung dieser Gebühren für Fleisch im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. 1964 Nr. 121, S. 2012) und der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch (ABl. L 55, S. 23) fest.

5 Kapitel I Nummer 1 dieses Anhangs bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten erheben unbeschadet der Anwendung der Nummern 4 und 5 für Untersuchungskosten im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten

- folgende Pauschalbeträge:

a) Rindfleisch:

- ausgewachsene Rinder: 4,75 ECU/Tier,

- Jungrinder: 2,5 ECU/Tier;

b) Einhufer: 4,4 ECU/Tier;

c) Schweine: 1,30 ECU/Tier;

d) Schaf- und Ziegenfleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht

i) von weniger als 12 kg: 0,175 ECU/Tier,

ii) von 12 kg bis 18 kg: 0,35 ECU/Tier,

iii) von mehr als 18 kg: 0,5 ECU/Tier.

Bis zur Überprüfung der Untersuchungsbestimmungen für Lämmer, Ziegen und Ferkel mit weniger als 12 kg, längstens aber bis zum 31. Dezember 1995, können die Mitgliedstaaten für die Untersuchung dieser geschlachteten Tiere einen Betrag erheben, der den tatsächlichen Untersuchungskosten entspricht;

e) bis zum 31. Dezember 1995 wird der Mindestbetrag für die in der Richtlinie 71/118/EWG vorgesehene Schlachttier- und Fleischuntersuchung

i) entweder pauschal in folgender Höhe festgesetzt:

- Masthähnchen und -hühnchen, anderes junges Mastgefluegel mit einem Gewicht von weniger als 2 kg sowie Suppenhühner: 0,01 ECU/Tier,

- anderes junges Mastgefluegel mit einem Schlachtgewicht von mehr als 2 kg: 0,02 ECU/Tier,

- anderes ausgewachsenes Gefluegel mit einem Gewicht von mehr als 5 kg: 0,04 ECU/Tier

ii) oder - falls ein Mitgliedstaat beschließt, keine Unterscheidung nach den Gefluegelkategorien gemäß Ziffer i) vorzunehmen - auf 0,03 ECU/Tier festgesetzt;

- einen Gebührenanteil

a) für Verwaltungsgebühren, der nicht unter 0,725 ECU/t liegen darf;

b) für die Rückstandsuntersuchung, der nicht weniger als 1,35 ECU/t betragen darf."

6 Kapitel I Nummer 2 des Anhangs bestimmt:

"Die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der in Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B der Richtlinie 64/433/EWG und in Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe b) der Richtlinie 71/118/EWG genannten Zerlegung werden wie folgt finanziert:

a) pauschal durch einen pauschalen Aufschlag von 3 ECU/t für Fleisch, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert wird.

Dieser Betrag kommt zu den unter Nummer 1 genannten Beträgen hinzu;

b) oder durch Berechnung der tatsächlichen Kosten der Untersuchung auf Stundenbasis, wobei jede angefangene Stunde als geleistet gilt.

Findet die Zerlegung in dem Betrieb statt, in dem das Fleisch gewonnen wird, so wird der in Unterabsatz 1 genannte Betrag um bis zu 55 % verringert."

7 Kapitel I Nummer 5 dieses Anhangs hat folgenden Wortlaut:

"Mitgliedstaaten, in denen die Lohn- und Gehaltskosten, die Betriebsstruktur und die Relation zwischen Tierärzten und Untersuchungspersonal vom Gemeinschaftsdurchschnitt, der zur Berechnung der in Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a) festgesetzten Pauschalbeträge herangezogen wird, abweichen, können davon bis zur Höhe der tatsächlichen Untersuchungskosten nach unten abweichen, und zwar

a) generell, wenn Lebenshaltungskosten und Lohnkosten besonders starke Unterschiede aufweisen;

b) für einen bestimmten Bereich, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

- Tägliche Mindestschlachtzahlen müssen eine Vorausplanung des erforderlichen Untersuchungspersonals ermöglichen;

- die Zahl der geschlachteten Tiere muss so konstant sein, dass durch Vorausplanung der Schlachttieranlieferung das Untersuchungspersonal rationell eingesetzt werden kann;

- straffe Betriebsorganisation und Planung sowie zügige Durchführung der Schlachtungen mit optimaler Auslastung des Untersuchungspersonals;

- keine Warte- und sonstigen Ausfallzeiten für das Untersuchungspersonal;

- optimale Einheitlichkeit der Schlachttiere hinsichtlich Alter, Größe, Gewicht und Gesundheitszustand.

Auf keinen Fall darf die Anwendung dieser Ausnahmeregelung dazu führen, dass die in Absatz 1 genannten Beträge um mehr als 55 % gesenkt werden."

8 Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 der Richtlinie 93/118 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1993 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich über die erlassenen Vorschriften in Kenntnis zu setzen.

Die griechische Regelung

9 In Griechenland wurde die Richtlinie 93/118 durch das Präsidialdekret Nr. 34/94 umgesetzt.

10 Artikel 2 Absatz 1 dieses Dekrets führt die Fleischkategorien, für die Gebühren zu entrichten sind, sowie die entsprechenden Beträge auf:

"a) Rindfleisch:

- ausgewachsene Rinder: 2,25 ECU/Tier,

- Jungrinder: 1,25 ECU/Tier;

b) Schweine: 0,65 ECU/Tier;

c) Schaf- und Ziegenfleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht

- von weniger als 12 kg: 0,085 ECU/Tier,

- von 12 kg bis 18 kg: 0,175 ECU/Tier,

- von mehr als 18 kg: 0,250 ECU/Tier.

d) Gefluegel: Tiere mit einem Schlachtgewicht

- von weniger als 2 kg: 0,005 ECU/Tier,

- von mehr als 2 kg: 0,01 ECU/Tier,

- von mehr als 5 kg: 0,02 ECU/Tier."

11 Nach Artikel 3 Absatz 1 des Dekrets wird der Teil der Gebühr, der die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der in Artikel 4 Absatz 1 Teil B Buchstabe b des Präsidialdekrets Nr. 599/85 und in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Präsidialdekrets Nr. 59/81 genannten Zerlegung abdeckt, pauschal auf 1,5 ECU/t zu entbeinenden Fleisches, das für die Zerlegung bestimmt ist, festgelegt.

12 Nach Absatz 2 dieses Artikels erhöht sich der in Absatz 1 vorgesehene Betrag um die Beträge nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c.

13 Nach Absatz 3 dieses Artikels schließlich werden die in Absatz 1 genannten Beträge um 50 % verringert, wenn die Zerlegung in dem Betrieb stattfindet, in dem das Fleisch gewonnen wird.

Vorverfahren

14 Nach Auffassung der Kommission war das Präsidialdekret Nr. 34/94 mit einigen Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 93/118 nicht vereinbar, da es entgegen Kapitel I Nummern 1, 2 und 5 dieses Anhangs keine den Einhufern entsprechende Kategorie aufführe, in allen Fällen eine Kürzung der pauschalen Gemeinschaftsgebühren um 50 % vorsehe, ohne dass die griechischen Behörden der Kommission die Daten übermittelt hätten, auf deren Grundlage diese Kürzung berechnet worden sei, und Gefluegel von der Zerlegungsgebühr für Frischfleisch befreie. Aufgrund dessen forderte sie die Hellenische Republik mit Schreiben vom 14. September 1995 auf, innerhalb von zwei Monaten hierzu Stellung zu nehmen.

15 Die griechischen Behörden antworteten nicht auf dieses Mahnschreiben.

16 Die Kommission richtete daraufhin am 19. August 1997 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Hellenische Republik und forderte diese auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Verpflichtungen aus Kapitel I Nummern 1, 2 und 5 des Anhangs der Richtlinie 93/118 nachzukommen.

17 Da die Hellenische Republik auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme nicht reagierte, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage der Kommission

18 Die Kommission stützt ihre Klage im Wesentlichen auf drei Rügen, nämlich

- Nichtumsetzung von Kapitel I Nummer 1 erster Gedankenstrich Buchstabe b des Anhangs der Richtlinie 93/118 wegen Nichtaufnahme der Kategorie der Einhufer unter dem Fleisch, für das die nach dieser Richtlinie vorgesehenen Gebühren gelten,

- nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Kapitel I Nummern 1, 2 und 5 des Anhangs insoweit, als die griechische Regelung die Höhe der für die gesundheitsbehördlichen Kontrollen bei der Schlachtung der Tiere zu erhebenden Gebühren sowie der Gebühren im Zusammenhang mit der Zerlegung von frischem Fleisch auf 50 % der pauschalen Gemeinschaftsbeträge festgesetzt habe, ohne diese Kürzung entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 93/118 zu begründen, und

- Nichtumsetzung von Kapitel I Nummer 1 erster Gedankenstrich Buchstabe e in Verbindung mit Nummer 2 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs der Richtlinie 93/118, da die griechische Regelung die Gebühr für die Zerlegung von frischem Fleisch nicht auf Gefluegel erstrecke.

Zur Rüge der Nichteinbeziehung der Einhufer für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 93/118

19 Die Kommission trägt vor, die griechische Regelung habe die Richtlinie 93/118 nicht vollständig umgesetzt, da sie im Zusammenhang mit den Fleischarten, für die die von den nationalen Behörden für die nach dieser Richtlinie vorgesehenen gesundheitsbehördlichen Untersuchungen und Kontrollen zu erhebenden Gebühren zu zahlen seien, nicht das Fleisch von Einhufern aufgeführt habe. obwohl diese Kategorie von Tieren ausdrücklich in Kapitel I Nummer 1 erster Gedankenstrich Buchstabe b des Anhangs dieser Richtlinie aufgeführt sei.

20 Die griechische Regierung stellt diesen Mangel nicht in Abrede, macht aber geltend, die Kategorie der Einhufer habe in die nationale Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 93/118 nicht aufgenommen zu werden brauchen, da in Griechenland kein Schlachthof eine Erlaubnis für die Schlachtung dieser Tiere besitze. Einhufer könnten daher in diesem Mitgliedstaat faktisch nicht geschlachtet werden, so dass die nicht erfolgte Nennung dieser Tiere keine rechtlichen Folgen habe.

21 Zudem werde in einem im Zusammenhang mit der bevorstehenden Durchführung der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 162, S. 1) zur Verabschiedung anstehenden Präsidialdekret ausdrücklich die Kategorie der Einhufer aufgeführt.

22 Zur Entscheidung über die Begründetheit dieser Rüge der Kommission ist zunächst an die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu erinnern, wonach das Nichtbestehen einer mit einer Richtlinie unvereinbaren Praxis in einem Mitgliedstaat diesen Staat nicht von seiner Verpflichtung zu entbinden vermag, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um eine ordnungsgemäße Umsetzung aller Bestimmungen dieser Richtlinie sicherzustellen (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 15. März 1990 in der Rechtssache C-339/87, Kommission/Niederlande, Slg. 1990, I-851, Randnr. 22).

23 In den Randnummern 22 und 25 des Urteils Kommission/Niederlande hat der Gerichtshof nämlich für Recht erkannt, dass sowohl der Grundsatz der Rechtssicherheit als auch das Erfordernis, die volle Anwendung der Richtlinien in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, verlangen, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften der betreffenden Richtlinie in zwingende gesetzliche Bestimmungen aufnehmen.

24 Wie der Generalanwalt in den Nummern 22 und 23 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist diese Rechtsprechung vollständig auf die vorlegende Rechtssache übertragbar.

25 Weit davon entfernt, den Nachweis erbracht zu haben, dass die Schlachtung von Einhufern in Griechenland absolut ausgeschlossen ist, verweist die griechische Regierung lediglich auf eine zu einem bestimmten Zeitpunkt gegebene Situation, die sich jedoch in Zukunft ändern kann. Insoweit sieht im übrigen Artikel 1 Absatz 4 des von der griechischen Regierung im Anhang zu ihrer Klagebeantwortung vorgelegten Präsidialdekrets Nr. 410/94 ausdrücklich vor, dass die Schlachtung von Einhufern zugelassen werden kann.

26 Aufgrund dessen vertritt die Kommission zu Recht die Auffassung, die Hellenische Republik hätte in ihrer nationalen Regelung im Zusammenhang mit der Anwendung der nach der Richtlinie 93/118 erhobenen Gebühren Einhufer ausdrücklich aufführen müssen.

27 Eine solche Verpflichtung obliegt dem betreffenden Mitgliedstaat nämlich nicht nur, um jeder Änderung der zu einem bestimmten Zeitpunkt gegebenen tatsächlichen Situation, auf die sich dieser Mitgliedstaat zu seiner Verteidigung beruft, zuvorzukommen, sondern vor allem, um einen hinreichend bestimmten, klaren und transparenten rechtlichen Rahmen zu schaffen, der die vollständige Anwendung der Richtlinie 93/118 unter allen Umständen rechtlich gewährleistet und es dem Einzelnen erlaubt, von seinen Rechten und Pflichten Kenntnis zu nehmen.

28 Wie sich aus den Randnummern 22 bis 27 dieses Urteils ergibt, ist die erste Rüge der Kommission begründet.

Zur Rüge der ungerechtfertigten Festsetzung des Gebührensatzes auf 50 % der pauschalen Gemeinschaftsgebühren

29 Die Kommission macht geltend, das Präsidialdekret Nr. 34/94 verstoße gegen Kapitel I Nummern 1, 2 und 5 des Anhangs der Richtlinie 93/118, da es die für die gesundheitsbehördlichen Untersuchungen und Kontrollen im Zusammenhang mit der Schlachtung von Tieren sowie mit der Zerlegung von frischem Fleisch auf 50 % der in diesem Anhang vorgesehenen pauschalen Gemeinschaftsgebühren festlege, ohne dass die Hellenische Republik diese Verringerung begründet und insbesondere der Kommission konkrete Angaben gemacht hätte, die eine solche Verringerung rechtfertigen könnten.

30 Die griechische Regierung mach demgegenüber gelten, Kapitel I Nummer 5 des Anhangs der Richtlinie 93/118 erlaube den Mitgliedstaaten, von den durch diesen Anhang auf Gemeinschaftsebene festgesetzten Gebühren abzuweichen, soweit sie diese Beträge nicht um mehr als 55 % verringerten. Im vorliegenden Fall sei diese Anforderung genau beachtet worden. Im übrigen enthalte die Richtlinie keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, der Kommission die Angaben zu übermitteln, die eine Verringerung der Gebührenhöhe rechtfertigten. Jedenfalls sei allgemein bekannt, dass die Lebenshaltungskosten sowie die Lohn- und Gehaltskosten in Griechenland erheblich vom Gemeinschaftsdurchschnitt abwichen, und die diesbezüglichen Angaben seien den Dienststellen der Kommission leicht zugänglich.

31 Unstreitig hat das Präsidialdekret Nr. 34/94 die nach dem Anhang der Richtlinie 93/118 zu erhebenden Gebühren in Höhe von 50 % der pauschalen Gemeinschaftsgebühren festgesetzt.

32 Insoweit ergibt sich aus Kapitel I Nummer 5 des Anhangs der Richtlinie Nr. 93/118, dass ein Mitgliedstaat, wenn die Lebenshaltungskosten sowie die Lohn- und Gehaltskosten dort besonders stark vom Gemeinschaftsdurchschnitt, der zur Berechnung der Pauschalbeträge herangezogen wird, abweichen, hiervon bis zur Höhe der tatsächlichen Untersuchungskosten nach unten abweichen darf, sofern die Senkung nicht mehr als 55 % dieser Beträge ausmacht.

33 Die Kommission behauptet nicht, die von den griechischen Behörden vorgenommene Kürzung überschreite diese Grenze, doch macht sie ihnen den Vorwurf, ihr keine genauen Angaben übermittelt zu haben, die diese Kürzung rechtfertigten.

34 In diesem Zusammenhang stützt sich die Kommission insbesondere auf Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 85/73 in der Fassung der Richtlinie 93/118, auf Kapitel I Nummern 1, 2 und 5 des Anhangs der Richtlinie 93/118 sowie auf Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG).

35 In Bezug auf die letztgenannte Bestimmung ist festzustellen, dass die Kommission sich auf diese erstmals in ihrer Erwiderung berufen hat und dass ihr diesbezügliches Vorbringen im übrigen äußerst kurz gefasst ist. Da die Kommission auf Artikel 5 EG-Vertrag weder im Vorverfahren noch in ihrer Klageschrift Bezug genommen hat, muss das auf den Verstoß gegen diese Bestimmung gestützte Vorbringen von der Erörterung ausgeschlossen werden, da die griechische Regierung sich in Bezug auf diesen Teil der Rüge der Kommission nicht wirksam hat verteidigen können.

36 Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 93/118 enthält keine Vorschrift, die eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten begründen würde, der Kommission die Angaben zu übermitteln, die geeignet sind, eine Kürzung der Gemeinschaftsgebühren zu begründen.

37 Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 85/73 in der Fassung der Richtlinie 93/118 bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission - erstmals zwei Jahre nach Einführung der neuen Regelung und sodann auf deren Anfrage - die Angaben über die Aufteilung und Verwendung dieser Gebühren; sie müssen hierbei in der Lage sein, die von ihnen angewandte Berechnungsmethode zu begründen."

38 Wie der Generalanwalt in den Nummern 37 bis 39 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, dass die Mitgliedstaaten zwar verpflichtet sind, die Kommission zwei Jahre nach der Durchführung der Richtlinie 93/118 über die Aufteilung und Verwendung der nach dieser Richtlinie vorgesehenen Gebühren zu informieren; dagegen müssen sie die von der nationalen Regelung herangezogene Methode für die Berechnung der Höhe dieser Gebühren nur auf vorherige Anfrage der Kommission begründen.

39 Anders als Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 85/73 in der Fassung der Richtlinie 93/118, der es der Hellenischen Republik gestattet, in den dort vorgesehenen Fällen von den Grundsätzen der Richtlinie abzuweichen, jedoch ausdrücklich bestimmt, dass die griechischen Behörden die Kommission über diese Ausnahmen informieren müssen und dass diese Informationen "mit den erforderlichen Nachweisen versehen" werden müssen, begründet Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie nämlich keine derartigen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sondern beschränkt sich darauf, vorzuschreiben, dass diese "in der Lage sein" müssen, die Methode für die Berechnung der Gebühren "zu begründen".

40 Ein Verstoß gegen die letztgenannte Vorschrift könnte daher nur angenommen werden, wenn nachgewiesen wäre, dass die Hellenische Republik eine vorherige Anfrage der Kommission betreffend die Übermittlung genauer Angaben, die geeignet sind, die in diesem Mitgliedstaat vorgesehenen ermäßigten Gebühren zu begründen, nicht beantwortet hat.

41 Hierzu hat die Kommission in ihrer Erwiderung jedoch lediglich vorgetragen, sie habe die griechische Regierung mehrfach gebeten, ihr die Faktoren mitzuteilen, die die Herabsetzung der Gebühren begründeten, jedoch nie eine Antwort erhalten.

42 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 169 EG-Vertrag Sache der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen, wobei sie sich nicht auf Vermutungen stützen kann (vgl. u. a. Urteil vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-217/97, Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-5087, Randnr. 22).

43 Da die Kommission dem Gerichtshof im vorliegenden Fall keine näheren Angaben insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer angeblich an die griechische Regierung gerichteten Anfragen gemacht hat, kann sie nicht so behandelt werden, als hätte sie eingehend nachgewiesen, dass sie vor Beginn des Vorverfahrens um die Übermittlung konkreter Angaben ersucht hätte, die es dem betroffenen Mitgliedstaat erlaubt hätten, die von ihm vorgenommene Verringerung der Gebühren zu begründen, und dass das Schweigen der griechischen Behörden daher einen Verstoß gegen eine Verpflichtung darstelle, die sich aus einer solchen ausdrücklichen vorherigen Anfrage ergebe. Der behauptete Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht muss nämlich bereits vor dem Mahnschreiben bestehen.

44 Aufgrund dessen ist die zweite Rüge der Kommission zurückzuweisen.

Zur Rüge der fehlenden Erwähnung von Gefluegel im Zusammenhang mit der Gebühr für die Zerlegung von frischem Fleisch

45 Die Kommission trägt vor, das Präsidialdekret Nr. 34/94, insbesondere sein Artikel 3 Absatz 2, erstrecke sich, was die Anwendung der Gebühr für die Zerlegung von frischem Fleisch angehe, nicht auf Gefluegel. Dies verstoße gegen die Vorschriften der Richtlinie 93/118, da sich aus Kapitel I Nummer 1 erster Gedankenstrich Buchstabe e in Verbindung mit Nummer 2 Absatz 1 Buchstabe a ihres Anhangs ergebe, dass für Gefluegel u. a. die Zerlegungsgebühr gezahlt werden müsse, die zu der für die gesundheitsbehördlichen Kontrollen im Zusammenhang mit der Schlachtung der betreffenden Tiere zu entrichtenden Gebühr hinzukomme.

46 Nach Auffassung der griechischen Regierung ist diese Rüge aus zwei Gründen unbegründet. Zum einen verweise Artikel 3 Absatz 1 des Präsidialdekrets Nr. 34/94 auf die Präsidialdekrete Nr. 959/81 und Nr. 599/85, die inzwischen durch die Präsidialdekrete Nr. 410/94 und Nr. 291/96 ersetzt seien; diese führten Gefluegel im Zusammenhang mit der Zerlegungsgebühr entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 93/118 auf. Zum anderen stehe die Verwaltungspraxis in Griechenland in völliger Übereinstimmung mit den maßgeblichen nationalen Vorschriften und damit der fraglichen Richtlinie, da im gesamten griechischen Hoheitsgebiet effektiv Zerlegungsgebühren für Gefluegelfleisch erhoben würden.

47 Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Richtlinie 93/118, wie sich bereits aus ihrem Titel ergibt, für Gefluegelfleisch gilt.

48 Was insbesondere die Zerlegungsgebühr angeht, findet diese nicht nur für Rind-, Schweine-, Schaf- und Ziegenfleisch sowie für Fleisch von Einhufern Anwendung, sondern auch für Gefluegelfleisch, wie sich aus Kapitel I Nummer 1 erster Gedankenstrich Buchstabe e in Verbindung mit Nummer 2 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs der Richtlinie 93/118 ergibt.

49 Zweitens hat der Gerichtshof zwar für Recht erkannt, dass die Umsetzung einer Richtlinie nicht unbedingt eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche, besondere Rechtsvorschrift erfordert, sondern dass ihr durch einen allgemeinen rechtlichen Kontext Genüge getan werden kann, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleistet (vgl. u. a. das zitierte Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 31).

50 Jedoch ist es nach der Rechtsprechung erforderlich, dass die Rechtslage hinreichend bestimmt, klar und transparent ist und die Betroffenen in die Lage versetzt, von allen ihren Rechten und Verpflichtungen Kenntnis zu erlangen (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 32).

51 Nach Kapitel I Nummer 1 erster Gedankenstrich Buchstabe e und Nummer 2 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs der Richtlinie 93/118 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die gemeinschaftliche Zerlegungsgebühr u. a. für frisches Gefluegelfleisch zu erheben und den Betrag dieser Gebühr demjenigen der Gebühr für die gesundheitsbehördlichen Kontrollen im Zusammenhang mit der Schlachtung der fraglichen Tiere zuzuschlagen. Diese Vorschrift erlegt den Mitgliedstaaten somit eine genau bestimmte Erfolgspflicht auf und regelt die Rechtsstellung der Betroffenen unmittelbar.

52 Wie jedoch der Generalanwalt in den Nummern 52 bis 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist die Pflicht zur Erhebung der Zerlegungsgebühr für Gefluegelfleisch in Griechenland nicht hinreichend klar, bestimmt und transparent aufgestellt, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten und die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer in die Lage zu versetzen, von allen ihren Rechten und Verpflichtungen Kenntnis zu erlangen.

53 Selbst unterstellt, dass Artikel 3 Absatz 1 des Präsidialdekrets Nr. 34/94, wie die griechische Regierung vorträgt, die Erhebung einer Zerlegungsgebühr für Gefluegelfleisch hinreichend klar vorsieht, bleibt es doch dabei, dass Absatz 2 dieses Artikels lediglich bestimmt, dass der Betrag dieser Gebühr dem Betrag der für die im Zusammenhang mit der Schlachtung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen zu erhebenden Gebühr hinzuzufügen ist. Diese Bestimmung bezieht sich somit nicht ausdrücklich auf Gefluegel, so dass sowohl die mit der Anwendung der Vorschriften der Richtlinie 93/118 betrauten Behörden als auch die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Gefahr laufen, das Präsidialdekret Nr. 34/94 dahin auszulegen, dass für die Zerlegung von Gefluegel, anders als bei der Zerlegung anderer Fleischkategorien, keine Gebühr zu erheben ist, die den anderen nach dieser Richtlinie fälligen Gebühren hinzuzufügen ist.

54 Die griechische Regelung betreffend die Durchführung der Richtlinie 93/118 begründet unter diesen Umständen für die betroffenen Rechtssubjekte einen Zustand der Unsicherheit hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Gemeinschaftsgebühr für die Zerlegung von frischem Fleisch und erfuellt aufgrund dieser Mehrdeutigkeit nicht die Pflicht zu einer klaren, genauen und transparenten Umsetzung dieser Richtlinie, zumal das Präsidialdekret Nr. 34/94, was die zur Deckung der Untersuchungskosten in Verbindung mit der Schlachtung erhobene Gebühr angeht, unterschiedslos für Rind-, Schweine-, Schaf- und Ziegenfleisch sowie für Gefluegelfleisch gilt.

55 Das Vorbringen der griechischen Regierung, faktisch werde die Zerlegungsgebühr für Gefluegelfleisch erhoben, kann die Feststellung des Gerichtshofes, dass die Vorschriften des Präsidialdekrets Nr. 34/94 nicht hinreichend klar, bestimmt und transparent sind, um eine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 93/118 darzustellen, nicht entkräften.

56 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes können nämlich bloße Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt sind, nicht als eine rechtswirksame Erfuellung der Verpflichtung angesehen werden, die Artikel 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) den Mitgliedstaaten, an die eine Richtlinie gerichtet ist, auferlegt (vgl. u. a. das zitierte Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 29, und das Urteil vom 7. November 1996 in der Rechtssache C-221/94, Kommission/Luxemburg, Slg. 1996, I-5669, Randnr. 22).

57 Der dritten Rüge der Kommission ist somit stattzugeben.

58 Aufgrund all dessen ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie

- es unterlassen hat, im Zusammenhang mit dem Fleisch, auf das die durch die Richtlinie 93/118 festgesetzten Gebühren angewandt werden, eine Kategorie für Einhufer vorzusehen, und

- Gefluegel nicht ausdrücklich im Zusammenhang mit der Erhebung der durch diese Richtlinie vorgesehenen Zerlegungsgebühr aufgeführt hat,

gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 der Richtlinie 93/118 sowie aus Kapitel I Nummer 1 erster Gedankenstrich Buchstaben b und e sowie Nummer 2 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs dieser Richtlinie, verstoßen hat.

59 Im übrigen ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

60 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission keinen Kostenantrag gestellt hat, sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Hellenische Republik hat dadurch, dass sie

- es unterlassen hat, im Zusammenhang mit dem Fleisch, auf das die durch die Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Gefluegelfleisch festgesetzten Gebühren angewandt werden, eine Kategorie für Einhufer vorzusehen, und

- Gefluegel nicht ausdrücklich im Zusammenhang mit der Erhebung der durch diese Richtlinie vorgesehenen Zerlegungsgebühr aufgeführt hat,

gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 der Richtlinie sowie aus Kapitel I Nummer 1 erster Gedankenstrich Buchstaben b und e sowie Nummer 2 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs dieser Richtlinie, verstoßen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Hellenische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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