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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.12.1993
Aktenzeichen: C-216/91
Rechtsgebiete: EWGV, Verordnung Nr. 1115/91, Verordnung Nr. 2423/88


Vorschriften:

EWGV Art. 173
Verordnung Nr. 1115/91 Art. 1 Abs. 3
Verordnung Nr. 2423/88 Art. 5 Abs. 2
Verordnung Nr. 2423/88 Art. 7 Abs. 1
Verordnung Nr. 2423/88 Art. 14
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Wenn die in Artikel 14 der Verordnung Nr. 2423/88 vorgesehene Überprüfung von Verordnungen zur Festsetzung von Antidumpingzöllen oder von Entscheidungen über die Annahme von Verpflichtungen die Notwendigkeit einer neuen Untersuchung ergibt, die gegenüber einem oder mehreren Unternehmen die gleiche Tragweite wie die ursprüngliche Untersuchung hat, so hängt die Eröffnung der neuen Untersuchung nach den Bestimmungen der Artikel 7 Absatz 1 und 5 Absatz 2 der genannten Verordnung vom Vorhandensein hinreichender Beweismittel ab, die sich auf das Vorliegen eines Dumpings und eine dadurch verursachte Schädigung beziehen müssen. Zweck dieser Bestimmungen wie auch des Artikels 5 Absatz 1 des Antidumpingkodex des GATT, der ebenfalls die Eröffnung einer Untersuchung vom Vorhandensein hinreichender Beweismittel abhängig macht, ist es, zu verhindern, daß gegenüber Exporteuren Antidumpinguntersuchungen eingeleitet werden, die nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt sind.

Die verlangten Beweismittel müssen sich jedoch nicht notwendig auf das Bestehen von Dumpingpraktiken seitens der Unternehmen beziehen, die Gegenstand der Untersuchung sind. Die Antidumpingverfahren betreffen nämlich grundsätzlich alle Einfuhren einer bestimmten Erzeugnisgruppe aus einem Drittland und nicht die Einfuhren von Erzeugnissen bestimmter Unternehmen. Daher ist nicht auszuschließen, daß die Kommission angesichts hinreichender Beweismittel hinsichtlich des Vorliegens eines Dumpings bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus einem Drittland beschließt, eine Untersuchung gegenüber Unternehmen einzuleiten, die die betreffenden Waren herstellen oder ausführen, auch wenn sie nicht über Beweismittel hinsichtlich des Bestehens einer Dumpingpraktik bei jedem der von der Untersuchung betroffenen Unternehmen verfügt.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 7. DEZEMBER 1993. - RIMA ELETROMETALURGIA SA GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - DUMPING - UEBERPRUEFUNG - UNTERNEHMEN, DAS VON DER ANWENDUNG DES ZUVOR EINGEFUEHRTEN ANTIDUMPINGZOLLS AUSDRUECKLICH AUSGENOMMEN IST - VORAUSSETZUNGEN FUER DIE UEBERPRUEFUNG - HINREICHENDE BEWEISMITTEL. - RECHTSSACHE C-216/91.

Entscheidungsgründe:

1 Die Rima Eletrometalurgia SA (im folgenden: Klägerin) hat mit Klageschrift, die am 14. August 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1115/91 des Rates vom 29. April 1991 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle im Rahmen der Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Brasilien (ABl. L 111, S. 1; im folgenden: streitige Verordnung).

2 Die Klägerin ist eine brasilianische Gesellschaft mit Sitz in Belo Horizonte, deren Tätigkeit in der Herstellung und dem Verkauf von Eisenlegierungen, u. a. Ferrosilicium, besteht. Am 12. September 1986 leitete die Kommission auf eine Beschwerde der Hersteller von Ferrosilicium in der Gemeinschaft ein Verfahren hinsichtlich der Einfuhren von Ferrosilicium aus Brasilien ein. Die Klägerin beantwortete den Antidumping-Fragebogen. Diese Antwort wurde von den Dienststellen der Kommission in den Geschäftsräumen der Klägerin in Belo Horizonte überprüft. Da die Untersuchung ergab, daß durch die Klägerin, deren Firma damals Electrometalur SA Indústria e Comércio lautete, kein Dumping erfolgt war, nahm Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2409/87 der Kommission vom 6. August 1987 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Brasilien und zur Annahme von Verpflichtungen von Italmagnésio SA, Brasilien, und von Promsyrio-Import, UdSSR (ABl. L 219, S. 24), die von der Klägerin hergestellten und ausgeführten Waren von der Anwendung des Zolles aus. Dieser Ausschluß wurde durch Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3650/87 des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferro-Silicium mit Ursprung in Brasilien (ABl. L 343, S. 1) bestätigt.

3 Am 3. Mai 1990 leitete die Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1; im folgenden: Grundverordnung) ein Verfahren zur Überprüfung der mit der vorgenannten Verordnung Nr. 3650/87 getroffenen Antidumpingmaßnahmen ein.

4 Diese Verfahrenseinleitung erfolgte auf Überprüfungsantrag einiger brasilianischer Exporteure, die dem Antidumpingzoll unterworfen waren. Diese Unternehmen machten geltend, daß ihre Ausfuhren im Jahr 1989 nicht mehr zu Dumpingpreisen erfolgt seien und daß sich mithin daraus kein materieller Schaden mehr für die Industrie in der Gemeinschaft ergebe.

5 Das Überprüfungsverfahren wurde nicht auf die Exporteure beschränkt, die das Verfahren beantragt hatten. Es wurde vielmehr auf alle brasilianischen Exporteure einschließlich der Klägerin erstreckt. Die Bekanntmachung über die Einleitung des Überprüfungsverfahrens (ABl. C 109 vom 3. Mai 1990, S. 5) stellte hierzu fest: "Die Kommission hat nach Konsultation entschieden, daß genügend Beweismittel vorliegen, um eine Überprüfung zu rechtfertigen, und gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 eine Untersuchung eingeleitet. Da die Kommission ausserdem Grund zu der Annahme hat, daß die von einigen brasilianischen Ausführern geltend gemachten Umstände auch für die anderen Hersteller/Ausführer in Brasilien zutreffen, und da sich die Situation auf dem Ferrosiliciummarkt nach dem erheblichen Rückgang der Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zuge der weltweiten Überkapazität stark verändert hat, wird das Überprüfungsverfahren auf alle brasilianischen Hersteller/Ausführer ausgedehnt."

6 Die Kommission sandte einen zweiten Antidumping-Fragebogen an die Klägerin. Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. September 1989 bis zum 30. April 1990. Nach Eingang der Antwort nahm die Kommission eine Überprüfung am Sitz des Unternehmens vor. In der Folge teilte die Kommission ihre ersten Berechnungen mit, aus denen sich für die Klägerin eine Dumpingspanne von 38,2 % ergab. Nachdem die Klägerin Stellung genommen hatte, erließ der Rat auf Vorschlag der Kommission die streitige Verordnung.

7 Nach Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, wurde der Klägerin ein endgültiger Antidumpingzoll von 12,2 % des Nettopreises der Ware frei Grenze der Gemeinschaft auf die Einfuhren von Ferrosilicium auferlegt.

8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Rechtsstreits, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

9 Die Klägerin macht für ihre Klage die folgenden vier Nichtigkeitsgründe geltend:

° Die Gemeinschaftsorgane hätten wesentliche Formvorschriften verletzt, indem sie die Klägerin in das Überprüfungsverfahren einbezogen und ihr einen Antidumpingzoll auferlegt hätten;

° die Feststellung des Bestehens von Dumping durch die Gemeinschaftsorgane beruhe auf Faktoren ausserhalb des von der Kommission bestimmten Untersuchungszeitraums;

° die Feststellung von Dumping durch die Gemeinschaftsorgane ergebe sich aus einem ungerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis, was gegen Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung verstosse;

° die Klägerin sei zu den von der Kommission vorgeschlagenen Antidumpingmaßnahmen unter Verstoß gegen die grundlegenden Verteidigungsrechte nicht angehört worden.

Zum ersten Klagegrund

10 Mit diesem Klagegrund, wie er in der mündlichen Verhandlung präzisiert worden ist, macht die Klägerin geltend, da die ursprüngliche Untersuchung zur Feststellung geführt habe, daß auf seiten der Klägerin kein Dumping vorliege, sei die neue Untersuchung, die ihr gegenüber im Rahmen der auf Antrag von fünf Exporteuren, denen ein Antidumpingzoll auferlegt worden sei, eingeleiteten Überprüfung durchgeführt worden sei, rechtswidrig. Eine neue Untersuchung wäre nur dann rechtmässig gewesen, wenn Beweismittel in bezug auf Dumpingpraktiken der Klägerin vorgelegen hätten.

11 Demgegenüber halten der Rat und die Kommission diese Untersuchung für völlig rechtmässig, da das Antidumpingverfahren, das die Erzeugnisse aus Brasilien und nicht diejenigen bestimmter Unternehmen betreffe, trotz des für die Klägerin negativen Ergebnisses der ersten Untersuchung noch immer anhängig sei. Zwar sei nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung das Vorliegen hinreichender Beweismittel hinsichtlich einer Dumpingpraxis und einer Schädigung für die Industrie in der Gemeinschaft notwendig, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, doch gelte dieses Erfordernis nicht, wenn es, wie im vorliegenden Fall, um die Einleitung einer neuen Untersuchung im Rahmen eines nicht abgeschlossenen Verfahrens gehe. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung bezögen sich die für eine Überprüfung erforderlichen Beweismittel im Gegensatz zu denen, die für die Einleitung eines Antidumpingverfahrens verlangt würden, nicht auf das Vorliegen von Dumpingpraktiken und einer Schädigung für die Industrie der Gemeinschaft, sondern auf veränderte Umstände, die geeignet seien, die Überprüfung zu rechtfertigen.

12 Es ist auf folgenden Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des Artikels 14 der Grundverordnung über das Verfahren zur Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen hinzuweisen:

"(1) Verordnungen zur Festsetzung von Antidumping- oder Ausgleichszöllen und Entscheidungen über die Annahme von Verpflichtungen werden im Bedarfsfall ganz oder teilweise einer Überprüfung unterzogen.

Diese Überprüfung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission vorgenommen. Eine Überprüfung findet auch auf Antrag einer betroffenen Partei statt, wenn diese Beweismittel hinsichtlich veränderter Umstände vorlegt, die ausreichen, um die Notwendigkeit einer Überprüfung zu rechtfertigen und sofern mindestens ein Jahr seit Abschluß der Untersuchung vergangen ist. Entsprechende Anträge sind an die Kommission zu richten, die die Mitgliedstaaten benachrichtigt.

(2) Haben Konsultationen ergeben, daß eine Überprüfung angebracht ist, so wird die Untersuchung gemäß Artikel 7 erneut eröffnet, sofern die Umstände dies erfordern. Diese Wiedereröffnung berührt nicht per se die in Anwendung befindlichen Maßnahmen.

(3) Die Maßnahmen werden... geändert oder mit oder ohne Rückwirkung aufgehoben, sofern die gegebenenfalls nach Wiedereröffnung der Untersuchung durchgeführte Überprüfung dies rechtfertigt."

13 Nach diesen Bestimmungen muß, wenn die Überprüfung die Notwendigkeit einer neuen Untersuchung ergibt, die gegenüber einem oder mehreren Unternehmen die gleiche Tragweite wie die ursprüngliche Untersuchung hat, die Untersuchung nach den Bestimmungen des Artikels 7 erneut eröffnet werden. Artikel 7 Absatz 1 verlangt jedoch genügend Beweismittel, die sich nach Artikel 5 Absatz 2 auf das Vorliegen von Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung beziehen müssen.

14 Diese Schlußfolgerung wird durch Artikel 5 Absatz 1 des Antidumpingkodex des GATT bestätigt, der, wie die Klägerin hervorgehoben hat, die Einleitung jedes Verfahrens, mit dem das Bestehen, der Umfang und die Wirkung eines behaupteten Dumpings ermittelt werden sollen, unabhängig davon, ob die Untersuchung von Amts wegen oder auf Antrag der Betroffenen erfolgt, vom Vorhandensein hinreichender Beweismittel bezueglich des Vorliegens des Dumpings, einer Schädigung und eines Kausalzusammenhangs zwischen den Einfuhren, die Gegenstand des Dumpings sind, und der behaupteten Schädigung abhängig macht.

15 Zweck der genannten Bestimmungen der Grundverordnung wie des Artikels 5 Absatz 1 des Antidumpingkodex des GATT ist es, zu verhindern, daß gegenüber Exporteuren Antidumpinguntersuchungen eingeleitet werden, die nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt sind.

16 Aus dem Vorstehenden folgt, daß Voraussetzung für die Einleitung einer Untersuchung unabhängig davon, ob es sich um die Eröffnung eines Antidumpingverfahrens oder um die Überprüfung einer Verordnung, mit der Antidumpingzölle eingeführt werden, handelt, stets das Vorhandensein hinreichender Beweismittel für das Vorliegen eines Dumpings und der dadurch verursachten Schädigung ist.

17 Entgegen der Auffassung der Klägerin müssen sich die verlangten Beweismittel jedoch nicht notwendig auf das Bestehen von Dumpingpraktiken seitens der Unternehmen beziehen, die Gegenstand der Untersuchung sind. Wie der Beklagte und die Streithelferin zu Recht ausgeführt haben, betreffen die Antidumpingverfahren nämlich grundsätzlich alle Einfuhren einer bestimmten Erzeugnisgruppe aus einem Drittland und nicht die Einfuhren von Erzeugnissen bestimmter Unternehmen.

18 Daher ist nicht auszuschließen, daß die Kommission angesichts hinreichender Beweismittel hinsichtlich des Vorliegens eines Dumpings bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus einem Drittland beschließt, eine Untersuchung gegenüber Unternehmen einzuleiten, die die betreffenden Waren herstellen oder ausführen, auch wenn sie nicht über Beweismittel hinsichtlich des Bestehens einer Dumpingpraktik bei jedem der von der Untersuchung betroffenen Unternehmen verfügt.

19 Demnach ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die von der Kommission gegenüber der Klägerin eingeleitete Untersuchung durch das Vorhandensein hinreichender Beweismittel gerechtfertigt war.

20 Insoweit beziehen sich der Beklagte und die Streithelferin auf die in der Bekanntmachung über das Überprüfungsverfahren enthaltenen Angaben, und zwar zum einen auf die von den fünf Exporteuren, die die Überprüfung beantragt hatten, vorgelegten Beweise und zum anderen auf die geänderte Situation auf dem Ferrosiliciummarkt nach dem erheblichen Rückgang der Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zuge der weltweiten Überkapazität.

21 Bei den von den fünf Exporteuren vorgelegten Beweisen kann in Ermangelung genauerer Angaben nicht davon ausgegangen werden, daß sie im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Grundverordnung genügend Beweismittel hinsichtlich des Vorliegens eines Dumpings darstellen, da mit diesen Beweisen, die zur Stützung des Überprüfungsantrags vorgelegt wurden, vielmehr dargetan werden sollte, daß die Unternehmen, die diesen Antrag stellten, im Jahr 1989 nicht mehr zu Dumpingpreisen ausgeführt hatten.

22 Zur geänderten Situation auf dem Ferrosiliciummarkt infolge des erheblichen Rückgangs der Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zuge der weltweiten Produktionsüberkapazität ist zu bemerken, daß diese Überkapazität ebenso Ursache eines Preisrückgangs auf anderen Märkten einschließlich des brasilianischen Marktes sein konnte. Dieses Argument ist im übrigen von den Exporteuren, die den Überprüfungsantrag gestellt haben, vorgebracht worden, um ihre Behauptung zu stützen, daß sie nicht mehr zu Dumpingpreisen ausführten.

23 Da der Begriff des Dumpings voraussetzt, daß der auf dem Gemeinschaftsmarkt praktizierte Preis unter demjenigen liegt, der auf dem Markt des Ausfuhr- oder Ursprungslandes praktiziert wird, konnte die geänderte Situation auf dem Ferrosiliciummarkt infolge des erheblichen Rückgangs der Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht als hinreichender Beweis für das Vorliegen eines Dumpings angesehen werden.

24 Aus dem Vorstehenden folgt, daß die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 der Grundverordnung für die Einleitung einer Untersuchung in Ermangelung jedes Beweismittels für das Vorliegen eines Dumpings nicht erfuellt waren.

25 Der Beklagte und die Streithelferin machen ausserdem geltend, sie seien verpflichtet, die Klägerin in das Überprüfungsverfahren einzubeziehen, um sie nicht einer Ungleichbehandlung auszusetzen.

26 Dieses Argument ist zurückzuweisen. Zwar konnten Gleichheitsanforderungen die Ausdehnung des Überprüfungsverfahrens auf die vom Antidumpingzoll betroffenen Hersteller oder Exporteure, die diese Überprüfung nicht beantragt hatten, rechtfertigen, nicht jedoch die Einleitung einer neuen Untersuchung gegenüber der Klägerin, deren Erzeugnisse aufgrund der ersten Untersuchung von der Anwendung des Antidumpingzolls ausgenommen waren.

27 Hieraus folgt, daß die Gemeinschaftsorgane nicht die in der Grundverordnung aufgestellten Voraussetzungen erfuellt haben, um die Klägerin einem Antidumpingzoll zu unterwerfen,

28 Daher ist Artikel 1 Absatz 3 der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären, ohne daß die übrigen Klagegründe geprüft zu werden brauchten.

Kostenentscheidung:

Kosten

29 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Die Kommission, die dem Rechtsstreit beigetreten ist, trägt nach Artikel 69 § 4 Absatz 1 ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1115/91 des Rates vom 29. April 1991 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle im Rahmen der Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Brasilien wird für nichtig erklärt.

2) Der Rat trägt die Kosten des Verfahrens.

3) Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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