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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: C-217/01 P
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Rechtsmittelführer kann seine Anträge und sein Vorbringen anpassen, wenn während der Anhängigkeit der Rechtssache eine frühere Entscheidung durch eine Entscheidung gleichen Gegenstands ersetzt wird.

Das ist nicht der Fall, wenn die angefochtene Handlung eine Entscheidung ist, die die Wiedereinrichtungsbeihilfe ablehnt, und sie während der Anhängigkeit der Rechtssache durch eine Entscheidung ersetzt wird, die dem Rechtsmittelführer diese zwar gewährt, aber von ihm auch die Rückzahlung der Beträge verlangt, die ihm rechtsgrundlos als Einrichtungsbeihilfe gezahlt worden sind. Die die angefochtene Handlung ersetzende Entscheidung hat nicht denselben Gegenstand, weil sie eine Verrechnung des Betrags der Überzahlung an den Rechtsmittelführer mit den ihm geschuldeten Beträgen bewirkt. Es folgt daraus, dass in einem solchen Fall dem Rechtsmittelführer nicht das Recht zusteht, seine Anträge und sein Vorbringen zu ändern.

( vgl. Randnrn. 29-30 )

2. Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt.

( vgl. Randnr. 37 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 10. April 2003. - Michel Hendrickx gegen Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop). - Rechtsmittel - Beamte - Wiedereinrichtungsbeihilfe - Gegenstandslosigkeit der Klage - Erledigung der Hauptsache. - Rechtssache C-217/01 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-217/01 P

Michel Hendrickx, Beamter des Rates der Europäischen Union, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: J.-N. Louis und V. Peere, avocats,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 12. März 2001 in der Rechtssache T-298/00 (Hendrickx/Cedefop, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) wegen Aufhebung dieses Beschlusses,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), vertreten durch Rechtsanwalt B. Wägenbaur,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, des Richters C. Gulmann, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric (Berichterstatterin) und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. September 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Rechtsmittelführer hat mit Schriftsatz, der am 25. Mai 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 12. März 2001 in der Rechtssache T-298/00 (Hendrickx/Cedefop, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem dieses die Hauptsache in Bezug auf seine Klage für erledigt erklärt hat, die sich auf die Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung seines Antrags auf Zahlung einer Wiedereinrichtungsbeihilfe durch das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (im Folgenden: streitige Entscheidung) gerichtet hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: BSB) bestimmt:

1. Bedienstete auf Zeit, die für eine bestimmte Dauer von mindestens einem Jahr eingestellt sind oder von denen - wenn mit ihnen ein Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen ist - die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle annimmt, dass sie eine gleich lange Dienstzeit erreichen werden, haben Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe nach Anhang VII Artikel 5 des Statuts, deren Höhe für die voraussichtliche Dienstzeit von

- einem Jahr oder darüber, jedoch von weniger als zwei Jahren: 1/3 des in Anhang VII Artikel 5 des Statuts festgelegten Satzes

- zwei Jahren oder darüber, jedoch von weniger als drei Jahren: 2/3 des in Anhang VII Artikel 5 des Statuts festgelegten Satzes

- drei Jahren oder darüber: 3/3 des in Anhang VII Artikel 5 des Statuts festgelegten Satzes beträgt.

2. Die in Anhang VII Artikel 6 des Statuts vorgesehene Wiedereinrichtungsbeihilfe wird Bediensteten gewährt, die vier Jahre Dienst abgeleistet haben. Bedienstete, die mehr als ein Jahr, aber weniger als vier Jahre Dienst abgeleistet haben, erhalten eine anteilige Wiedereinrichtungsbeihilfe entsprechend der Dauer der abgeleisteten Dienstzeit; Jahresbruchteile bleiben unberücksichtigt."

3 In Anhang VII Artikel 6 Absätze 1 und 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) heißt es:

1. Beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst hat der Beamte auf Lebenszeit, der die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt, Anspruch auf eine Wiedereinrichtungsbeihilfe, sofern er mindestens vier Dienstjahre abgeleistet hat und in seiner neuen Stelle nicht eine Beihilfe gleicher Art erhält; sie beträgt bei einem Beamten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, zwei Monatsgrundgehälter und bei einem Beamten, der keinen Anspruch auf diese Zulage hat, ein Monatsgehalt. Haben beide Ehegatten als Beamte der Gemeinschaften Anspruch auf die Wiedereinrichtungsbeihilfe, so steht diese nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht.

Bei Berechnung dieser Frist werden die Jahre berücksichtigt, die der Beamte in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 des Statuts - mit Ausnahme des Urlaubs aus persönlichen Gründen - verbracht hat.

...

Auf die Wiedereinrichtungsbeihilfe ist der Berichtigungskoeffizient anzuwenden, der am letzten Dienstort des Beamten gilt.

...

4. Die Wiedereinrichtungsbeihilfe wird gezahlt, wenn nachgewiesen ist, dass der Beamte und seine Familie an einem Ort Wohnung genommen haben, der von dem Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 70 km entfernt ist; ist der Beamte verstorben, so muss seine Familie unter den gleichen Voraussetzungen Wohnung genommen haben.

Der Beamte muss spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Ausscheiden, die Familie des verstorbenen Beamten spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Tode des Beamten übersiedelt sein.

..."

4 Nach Artikel 85 des Statuts ist [j]eder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag... zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen".

Sachverhalt des Rechtsstreits

5 Mit Vertrag vom 20. Dezember 1996 hat das Cedefop, dessen Sitz in Saloniki (Griechenland) ist, den Rechtsmittelführer als Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppe A 7 für die Dauer eines Jahres, beginnend mit dem 1. Januar 1997, eingestellt. Der Rechtsmittelführer, Beamter des Rates der Besoldungsgruppe B 5, war zuvor mit Entscheidung des Rates vom 5. Dezember 1996 für die Dauer eines Jahres zum Cedefop abgeordnet worden.

6 Bei seinem Dienstantritt wurde ihm eine Einrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern gezahlt.

7 Am 10. Dezember 1997 verlängerte der Rat die Abordnung des Rechtsmittelführers an das Cedefop um ein weiteres Jahr.

8 Mit Entscheidung vom 15. Dezember 1997 verlängerte der Direktor des Cedefop den Vertrag des Rechtsmittelführers als Bediensteter auf Zeit um sechs Monate bis zum 30. Juni 1998. Über dieses Datum hinaus wurde dem Rechtsmittelführer trotz seines Antrags keine weitere Verlängerung mehr gewährt.

9 Die Klage, die der Rechtsmittelführer gegen die Entscheidung, seinen Vertrag nicht zu verlängern, erhoben hat, wurde mit Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache T-87/99 (Hendrickx/Cedefop, Slg. ÖD 2000, I-A-147 und II-679) zurückgewiesen. Das Rechtsmittel, das der Rechtsmittelführer gegen dieses Urteil einlegte, wurde mit Beschluss des Gerichtshofes vom 13. März 2002 in der Rechtssache C-344/00 P (Hendrickx/Cedefop, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) zurückgewiesen.

10 Mit Entscheidung vom 6. Juli 1998 wies der Rat den Rechtsmittelführer zum 1. Juli 1998 wieder in eine Planstelle als Assistent bei der Finanzkontrolle ein. Nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen trat der Rechtsmittelführer am 1. April 1999 wieder seinen Dienst beim Rat an.

11 Am 22. Juli desselben Jahres informierte er den Direktor des Cedefop davon, dass er und seine Familie sich wieder in Brüssel niedergelassen hätten, und beantragte die Zahlung einer Wiedereinrichtungsbeihilfe.

12 Zur Behandlung dieses Antrags stellte das Gericht Folgendes fest:

11 Am 15. September 1999 fragte der Kläger bei der Finanzabteilung des Cedefop mit einer E-Mail an, welche Unterlagen er übermitteln müsse, um in den Genuss der Wiedereinrichtungsbeihilfe zu kommen, und auf welcher Grundlage diese berechnet werde.

12 Nachdem er informiert worden war, dass seine Frage an Herrn Paraskevaïdis, den Verwaltungschef des Cedefop, der für die Beratung der Anstellungsbehörde bei der Festlegung der Rechte der Beamten und sonstigen Bediensteten zuständig war, weitergeleitet worden sei, erbat der Kläger am 18. Oktober 1999 bei diesem mit einer E-Mail Informationen über die Zahlung seiner Wiedereinrichtungsbeihilfe.

13 Da das Cedefop sich auch am 22. November 1999 nicht zu dem Zahlungsantrag des Klägers äußerte, erging insoweit eine stillschweigende Ablehnung (im Folgenden: streitige Entscheidung).

14 Da er von Herrn Paraskevaïdis keine Antwort erhalten hatte, stellte der Kläger bei diesem am 29. November 1999 seinen Antrag erneut.

15 Am 23. Dezember 1999 sandte Herr Paraskevaïdis dem Kläger folgende Antwort:

,Wie du vielleicht weißt, gab es kürzlich eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz in einer Rechtssache, in der sich ein anderer unserer ehemaligen Bediensteten auf Zeit und das Cedefop gegenüberstanden und in der klargestellt worden ist, dass, wenn die Einrichtungsbeihilfe am Anfang in voller Höhe (3/3) gezahlt worden ist und sich in der Folgezeit herausstellt, dass der Bedienstete auf Zeit bis zu seinem Ausscheiden eine Dienstzeit von vier Jahren nicht [erreicht hat], der eventuelle Differenzbetrag zwischen dem, was gezahlt worden ist, und der tatsächlich geschuldeten Summe an das Zentrum zurückerstattet werden muss.

In Anbetracht der Tatsache, dass du weniger [als] die Hälfte des Vierjahreszeitraums [abgeleistet] hast, den die Bestimmungen des Statuts vorsehen, und dass du am Anfang den Gesamtbetrag für die drei Jahre erhalten hast, müsstest du davon zunächst die Hälfte zurückzahlen und dann nochmals einen Teil dieses Betrags als Wiedereinrichtungsbeihilfe erhalten. Per Saldo würdest du also eher dem Zentrum etwas schulden, als dass du gegen es Anspruch auf eine Zahlung hättest.

Ich glaube, dass es auf jeden Fall besser ist, jetzt abzuwarten, wie die Rechtssache, die du beim Gericht erster Instanz anhängig gemacht hast, ausgehen wird, bevor du in dieser Angelegenheit noch irgendetwas weiter unternimmst. Denn die Begründung der kommenden Entscheidung müsste in weitem Umfang die wechselseitigen Ansprüche der einen und der anderen Seite klären, weil man dann ja wissen wird, ob für das Zentrum die Voraussetzungen des Statuts vorliegen, die Rückzahlung der Hälfte der Einrichtungsbeihilfe zu verlangen, oder ob (nach Ansicht des Gerichts erster Instanz) du vielmehr einen Anspruch auf Zahlung der vollständigen Wiedereinrichtungsbeihilfe ohne jeden Rückbehalt und ohne jede Verrechnung hast.

Wir werden auf diese spezielle Frage zurückkommen, sobald man mehr über die Hauptsache weiß...

16 Mit vom 18. Februar 2000 datiertem Telefax sandte der Kläger der Anstellungsbehörde des Cedefop eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts...

17 Mangels Antwort der Anstellungsbehörde erging für diese Beschwerde eine stillschweigende Ablehnung."

Das Verfahren vor dem Gericht

13 Unter diesen Umständen hat der Rechtsmittelführer mit Klageschrift, die am 18. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und Verurteilung des Cedefop zur Kostentragung.

14 Das weitere Verfahren wird im angefochtenen Beschluss wie folgt beschrieben: Mit Schriftsatz, der am 14. November bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sei, habe das Cedefop beim Gericht beantragt, festzustellen, dass über die vorliegende Klage wegen Erledigung der Hauptsache nicht zu entscheiden sei. In der Anlage zu seinem Antrag habe es eine Entscheidung vom 14. November 2000 über die Zahlung der Wiedereinrichtungsbeihilfe, die der Kläger gefordert habe, beigelegt.

15 In dieser Entscheidung hieß es:

...

1. Nach Artikel 24 Absatz 2 der [Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften] und Anhang VII Artikel 6 des Statuts ist an Herrn Hendrickx in Bezug auf seine Leistungen als Bediensteter auf Zeit im Zeitraum vom 01.01.1997 bis zum 30.06.1998 eine Wiedereinrichtungsbeihilfe von 908 485 griechische Drachmen [GRD] zu zahlen.

2. Nach Artikel 24 Absatz 1 der [Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften] und Artikel 85 des Statuts ist in Höhe von 1 213 572 [GRD] der rechtsgrundlos gezahlte Teil der Einrichtungsbeihilfe zurückzufordern.

3. Nach ständiger Praxis der Gemeinschaftsorgane werden beide Beträge so miteinander verrechnet, dass Herr Hendrickx den Differenzbetrag von 305 087 [GRD] bis spätestens 31. Dezember 2000 auf das Bankkonto des Cedefop zu zahlen hat.

4. Die vorliegende Entscheidung wird am 14.11.2000 wirksam."

16 Zur Begründung seines Antrags auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache wies das Cedefop darauf hin, dass sich aus dem Schreiben des Herrn Paraskevaïdis vom 23. Dezember 1999 ergebe, dass der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Wiedereinrichtungsbeihilfe niemals bestritten worden sei, sondern dass dieser ihm gegenüber vielmehr anerkannt worden sei. Seine Klage sei gegenstandslos geworden.

17 Der Rechtsmittelführer war der Ansicht, dass er immer noch ein Interesse am Fortgang des Verfahrens vor dem Gericht geltend machen könne. Er betonte, dass die Entscheidung vom 14. November 2000 teilweise die streitige Entscheidung ersetzt habe. Folglich stelle die Entscheidung vom 14. November 2000 eine neue Tatsache dar, die es ihm erlaube, seine Anträge und sein Vorbringen anzupassen. Demzufolge beantragte der Rechtsmittelführer, den Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache zurückzuweisen und ihm zu gestatten, seine Anträge und sein Vorbringen anzupassen.

Der angefochtene Beschluss

18 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht festgestellt, dass die Klage des Rechtsmittelführers sich erledigt hat.

19 In den Randnummern 44 bis 48 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht diese Entscheidung wie folgt begründet:

44 Zwar können aus Gründen der geordneten Rechtspflege und der Prozessökonomie die Anträge, die sich zunächst gegen eine Handlung richteten, die während des Verfahrens durch eine Handlung gleichen Gegenstands ersetzt wurde, als gegen die ersetzende Handlung gerichtet angesehen werden; diese stellt eine neue Tatsache dar, die den Kläger zur Anpassung seiner Anträge und seines Vorbringens berechtigt (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81, Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749, Randnr. 8, und vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1988, 4131, Randnr. 11).

45 Indessen hat die Klage hier einen Antrag auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung des Cedefop zum Gegenstand, mit der dem Kläger die Gewährung der Wiedereinrichtungsbeihilfe infolge der Wiederversetzung nach Brüssel versagt wurde.

46 Mit Entscheidung vom 14. November 2000 erreichte der Kläger gerade die Zahlung dieser Beihilfe. Nach dem Wortlaut dieser Entscheidung ist ,Herrn Hendrickx in Bezug auf seine Leistungen als Bediensteter auf Zeit im Zeitraum vom 01.01.1997 bis zum 30.06.1998 eine Wiedereinrichtungsbeihilfe von 908 485 griechische Drachmen [GRD] zu zahlen.

47 An dieser Feststellung ändert die Tatsache nichts, dass das Cedefop entschieden hat, gleichzeitig einen Teil der Beihilfe, die dem Kläger für seine Einrichtung in Saloniki gezahlt wurde, als rechtsgrundlos gezahlten Betrag zurückzufordern.

48 Demzufolge hat sich in Anbetracht der Entscheidung vom 14. November 2000 die vorliegende Klage erledigt."

Das Rechtsmittel

20 Mit seinem Rechtsmittel, zu dessen Begründung er zwei Rechtsmittelgründe anführt, beantragt der Rechtsmittelführer,

- den angefochtenen Beschluss aufzuheben und im Wege neuer Anordnungen zu entscheiden,

- es ihm zu gestatten, sein Vorbringen und seine Anträge anzupassen;

- hilfsweise, festzustellen, dass die Entscheidung des Direktors des Cedefop vom 14. November 2000 von einer unzuständigen Behörde erlassen worden ist, folglich diese Entscheidung sowie die stillschweigende Ablehnung seines Antrags auf Zahlung einer Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe zweier Monatsgrungehälter durch das Cedefop aufzuheben und

das Cedefop zu verurteilen, ihm den Betrag von 361 292 BEF nebst Verzugszinsen von 7 % p. a. seit dem 22. Juli 1999 zu zahlen;

- dem Cedefop die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

21 Das Cedefop beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Rechtsmittelführer sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittelgrund in Bezug auf die Zurückweisung des Antrags, dem Rechtsmittelführer zu gestatten, sein Vorbringen und seine Anträge wegen der Entscheidung vom 14. November 2000 anzupassen

Vorbringen der Beteiligten

22 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund, den es an erster Stelle zu prüfen gilt, macht der Rechtsmittelführer geltend, dass dem Gericht ein Rechtsirrtum unterlaufen sei, als es ihm nicht gestattet habe, seine Anträge und sein Vorbringen anzupassen, und als es ihm demnach nicht erlaubt habe, dem Gemeinschaftsrichter den Streit zu unterbreiten, in dem er und das Cedefop sich einerseits wegen der Festsetzung der Wiedereinrichtungsbeihilfe, auf die er wegen seiner Wiederversetzung zum Rat nach Brüssel Anspruch habe, und andererseits wegen der Zurückforderung der angeblich rechtsgrundlosen Zahlung der Einrichtungsbeihilfe, die ihm anlässlich seines Dienstantritts in Saloniki gezahlt worden sei, gegenüberständen.

23 Der Rechtsmittelführer ist der Auffassung, dass die Entscheidung vom 14. November 2000 die streitige Entscheidung bestätigt habe. Er erinnert in dieser Hinsicht an den Inhalt der Mitteilung des Herrn Paraskevaïdis vom 23. Dezember 1999. Diese habe ihn dazu veranlasst, eine Beschwerde gegen die stillschweigende Ablehnung seines Antrags einzulegen und dabei die Gründe vorzutragen, aus denen sich ergebe, dass er als abgeordneter Beamter auf Lebenszeit anlässlich seines Dienstantritts beim Cedefop Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe in Höhe zweier Monatsgrundgehälter und auf Zahlung derselben Beihilfe bei seiner Rückversetzung nach Brüssel nach Artikel 20 des Statuts, Anhang VII Artikel 5 und 6 des Statuts und Artikel 24 Absatz 2 BSB habe.

24 Der Rechtsmittelführer vertritt die Ansicht, dass er, weil seine Beschwerde lediglich durch stillschweigende Ablehnung beschieden worden sei, in seiner Aufhebungsklage zulässigerweise nur die Angriffs- und Verteidigungsmittel habe vorbringen können, die sich unmittelbar auf die angefochtene Handlung bezogen hätten. Im Licht der Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofes, nach der ein Kläger sein Vorbringen und seine Anträge anpassen könne, wenn im Lauf des Verfahrens die angefochtene Entscheidung durch eine Handlung gleichen Gegenstands ersetzt worden sei (Urteile Alpha Steel/Kommission, Randnr. 8, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Randnr. 11, und Urteil vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-23/96, De Persio/Kommission, Slg. ÖD, I-A-483 und II-1413, Randnrn. 32 bis 34), macht er geltend, dass das Gericht es ihm nicht hätte verwehren dürfen, sein Vorbringen und seine Anträge anzupassen, insbesondere soweit dargelegt werde, dass das Cedefop bei der Berechnung seiner Einrichtungs- und seiner Wiedereinrichtungsbeihilfe seinen Status als abgeordneter Beamter verkannt habe.

25 Der Rechtsmittelführer rügt auch, dass man ihm einerseits das Recht, die Anwendung des für in Griechenland tätige Beamte anwendbaren Berichtigungskoeffizienten auf seine Wiedereinrichtungsbeihilfe anzufechten, und andererseits das Recht genommen habe, die Verletzung von Anhang VII Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts und der Grundsätze geltend zu machen, die sich aus den Urteilen des Gerichts vom 30. Januar 1990 in der Rechtssache T-42/89 (York von Wartenburg/Parlament, Slg. 1990, II-31) und vom 4. Juli 1990 in der Rechtssache T-42/89 OPPO (Parlament/Yorck von Wartenburg, Slg. 1990, II-299) ergäben.

26 Das Cedefop verneint die Einschlägigkeit der Rechtsprechung, auf die der Rechtsmittelführer sich beruft. Die Entscheidung vom 14. November 2000 sei keine ersetzende Handlung im Sinne dieser Rechtsprechung, weil sie nicht die stillschweigende ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinrichtungsbeihilfe ersetze. Die Entscheidung vom 14. November 2000 habe dem Rechtsmittelführer die Zahlung der Wiedereinrichtungsbeihilfe, die Streitgegenstand seiner Klage im ersten Rechtszug gewesen sei, gewährt und diese sei mithin gegenstandslos geworden.

27 Das Cedefop bemerkt, dass der Gegenstand der Rückforderung der Einrichtungsbeihilfe, ebenso wie die Verrechnung der beiden Beträge, die die Entscheidung vom 14. November 2000 gleichzeitig beinhalte, eindeutig von der Wiedereinrichtungsbeihilfe zu unterscheiden seien.

28 Das Cedefop stellt fest, dass der Rechtsmittelführer hinsichtlich der Entscheidung vom 14. November 2000 keine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegt habe. Der Rechtsmittelführer könne nicht von der Vorschrift abweichen, dass einer Klage gegen eine anfechtbare Handlung eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorausgehen müsse. Ihm zu gestatten, seine Anträge und sein Vorbringen in der ersten Instanz anzupassen, würde bedeuten, ihm zu erlauben, sich der Verpflichtung zu entziehen, zuvor Beschwerde einzulegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

29 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein Kläger seine Anträge und sein Vorbringen anpassen, wenn während der Anhängigkeit der Rechtssache die angefochtene Entscheidung durch eine Handlung gleichen Gegenstands ersetzt wird (vgl. u. a. Alpha Steel/Kommission, Randnr. 8, und Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Randnr. 11).

30 Im vorliegenden Fall wird mit der streitigen Entscheidung stillschweigend der Antrag des Rechtsmittelführers auf Zahlung einer Wiedereinrichtungsbeihilfe abgelehnt, wohingegen die Entscheidung vom 14. November 2000, wenngleich sie letztendlich auf ein für den Betroffenen noch ungünstigeres Ergebnis hinausläuft, immerhin doch sein Recht anerkennt, die beantragte Beihilfe zu erhalten. Somit kann die ausdrückliche Entscheidung vom 14. November 2000, die zum Gegenstand hat, den von dem Rechtsmittelführer bei seiner Einrichtung in Saloniki zu viel erhaltenen Betrag mit dem Betrag zu verrechnen, der ihm anlässlich seiner Rückkehr nach Brüssel zusteht, nicht als eine Entscheidung angesehen werden, die denselben Gegenstand hätte wie die zuvor ergangene stillschweigende Ablehnung.

31 Folglich war die erstinstanzliche Anpassung der Anträge und des Vorbringens nicht zulässig. Mit Recht hat also das Gericht in den Randnummern 43 bis 49 des angefochtenen Beschlusses dem Kläger das Recht versagt, seine Anträge und sein Vorbringen anzupassen.

32 Unter diesen Voraussetzungen muss der vorliegende Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückgewiesen werden.

Zum Rechtsmittelgrund der Unzuständigkeit des Direktors des Cedefop

Vorbringen der Beteiligten

33 Der Rechtsmittelführer vertritt die Ansicht, dass die Entscheidung vom 14. November 2000, die der Direktor des Cedefop getroffen habe, eine rechtlich nicht existente Entscheidung sei, die von einer unzuständigen Behörde getroffen worden sei.

34 In dieser Hinsicht stellt der Rechtsmittelführer detailliert die Kompetenzverteilung in Bezug auf die Befugnisse der Anstellungs- und der Einstellungsbehörde (im Folgenden: An-/Einstellungsbehörde) im Rahmen des Cedefop dar. Er vertritt die Ansicht, dass die Befugnisse der An-/Einstellungsbehörde im Bereich der Beschwerden nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts dem Beschwerdeausschuss zugewiesen seien und dass dieser folglich allein dafür zuständig sei, über die Begründetheit seiner am 18. Februar 2000 eingereichten Beschwerde zu entscheiden. Die Präsidentin der Personalvertretung habe ihn aber mit Schreiben vom 15. September 2000 informiert, dass der Beschwerdeausschuss zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von dem genannten Schreiben gehabt habe.

35 Das Cedefop ist der Ansicht, dass dieser Rechtsmittelgrund unzulässig sei, weil der Rechtsmittelführer kein Rechtsschutzbedürfnis habe, da die Entscheidung vom 14. November 2000 seinem Antrag gänzlich entsprochen habe.

36 Jedenfalls sei der erste Rechtsmittelgrund unbegründet, weil der Direktor des Cedefop die Behörde sei, die dafür zuständig gewesen sei, die Entscheidung vom 14. November 2000 zu treffen.

Würdigung durch den Gerichtshof

37 Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59, und Beschlüsse vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache C-422/97 P, Sateba/Kommission, Slg. 1998, I-4913, Randnr. 30, und vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-437/98 P, Infrisa/Kommission, Slg. 1999, I-7145, Randnrn. 28 und 29, sowie Urteil vom 27. Juni 2002 in der Rechtssache C-274/00 P, Simon/Kommission, Slg. 2002, I-5999, Randnr. 39).

38 Aus der Prozessakte ergibt sich, dass der Rechtsmittelführer erstinstanzlich niemals die Zuständigkeit des Direktors des Cedefop für den Erlass der Entscheidung vom 14. November 2000 in Abrede gestellt hat. Demzufolge muss dieser Rechtsmittelgrund als unzulässig verworfen werden.

39 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt insgesamt, dass das Rechtsmittel zurückzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

40 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihm gemäß dem entsprechenden Antrag des Cedefop die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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