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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.12.1990
Aktenzeichen: C-218/89
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 2658/87


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die im Anhang zur Verordnung Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif enthaltene Kombinierte Nomenklatur ist dahin auszulegen, daß Geräte, die elektrische Grössen nur messen oder prüfen, um Daten auf dem Gebiet der Chromatographie zu erfassen, auszuwerten und zu verarbeiten, nicht unter die Position 9030 fallen. Diese erfasst nämlich nur solche Geräte, deren eigentlicher Zweck derartige Messungen sind.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 4. DEZEMBER 1990. - SHIMADZU EUROPA GMBH GEGEN OBERFINANZDIREKTION BERLIN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESFINANZHOF - DEUTSCHLAND. - KOMBINIERTE NOMENKLATUR - TARIFPOSITIONEN - MIKROGESTEUERTE AUSWERTEGERAETE FUER DIE CHROMATOGRAPHIE. - RECHTSSACHE C-218/89.

Entscheidungsgründe:

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 16. Juni 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juli 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Position 9030 der im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) enthaltenen Kombinierten Nomenklatur zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Shimadzu Europa GmbH (Shimadzu) und der Oberfinanzdirektion Berlin über die Tarifierung von Geräten, die Shimadzu eingeführt hatte.

3 Vier dieser Geräte bestanden aus einem Dataprozessor mit Bedienungsfeld, Prozessor, Wandler, elektrischen Schnittstellen und elektronischen Bauelementen sowie einem durch Kabel hiermit verbundenen Printer/Plotter. Die beiden anderen Geräte bestanden aus einem Integrator mit Bedienungsfeld, Zentralprozessor, Wandler, Printer/Plotter, elektrischen Schnittstellen und elektronischen Bauelementen.

4 Nach ihrer Beschreibung in den von der Oberfinanzdirektion erteilten verbindlichen Zolltarifauskünften dienen diese Geräte dem Messen von elektrischen Signalen externer Analysegeräte und der Umwandlung in digitale Signale, die mit vorprogrammierten Kenndaten verglichen und weiterverarbeitet werden. Sie wurden als "Geräte zum Messen elektrischer Grössen (Signalerfassung und -analyse), mit Registriervorrichtung, nicht für Luftfahrzeuge" eingestuft und der Unterposition 9030 81 90 der Kombinierten Nomenklatur zugewiesen.

5 Die Position 9030 der Kombinierten Nomenklatur hat folgenden Wortlaut:

"Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen:

...

- andere Instrumente, Apparate und Geräte:

9030 81 - - mit Registriervorrichtung:

9030 81 10 - - - für zivile Luftfahrzeuge

9030 81 90 - - - andere

..."

6 Shimadzu wandte sich gegen diese Tarifierung und machte geltend, die streitigen Geräte würden in der Chromatographie verwendet und seien nicht zum Messen einer elektrischen Grösse bestimmt; die elektrische Grösse, um die es hier gehe, also die Spannung, diene nämlich lediglich zur Übertragung der im Prozessor digitalisierten und nach Bearbeitung mit einem vorgegebenen Programm verglichenen physikalischen Kenngrössen. Die Geräte hätten der Unterposition 8471 20 "Digitale automatische Datenverarbeitungsmaschinen, die in einem gemeinsamen Gehäuse mindestens eine Zentraleinheit sowie, auch kombiniert, eine Eingabe- und eine Ausgabeeinheit enthalten", zugewiesen werden müssen.

7 Der mit diesem Rechtsstreit befasste Bundesfinanzhof hat das Verfahren bis zu einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes über folgende Frage ausgesetzt:

"Ist die Position 9030 der Kombinierten Nomenklatur dahin auszulegen, daß sie auch mikrogesteuerte Auswertegeräte für die Chromatographie von der in diesem Ersuchen beschriebenen Beschaffenheit erfasst?"

8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

9 Nach ihrem Wortlaut umfasst die Position 9030 der Kombinierten Nomenklatur neben Instrumenten, Apparaten und Geräten zum Messen oder zum Nachweis ionisierender Strahlen nur Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Grössen.

10 In seinem Urteil vom 28. Februar 1989 in der Rechtssache 19/88 (ICT und BFI Électronique, Slg. 1989, 577), in dem es um die Tarifstelle 90.28 A II a des Gemeinsamen Zolltarifs ging, hat der Gerichtshof festgestellt, daß Geräte zum Messen elektrischer Grössen solche Geräte sind, deren eigentlicher Zweck derartige Messungen sind.

11 Diese auf den Zweck der betreffenden Geräte abstellende Auslegung muß auch bei der Bestimmung des Inhalts der Position 9030 der Kombinierten Nomenklatur, die insoweit der Tarifstelle 90.28 A II a des Gemeinsamen Zolltarifs entspricht, den Ausschlag geben.

12 Entsprechend ist davon auszugehen, daß nur Geräte, deren eigentlicher Zweck die Prüfung elektrischer Grössen ist, als Geräte zum Prüfen derartiger Grössen angesehen werden können.

13 Geräte der im Ausgangsverfahren streitigen Art, die nach den Angaben des vorlegenden Gerichts nicht das Messen oder Prüfen elektrischer Grössen, sondern, ausgehend von der Messung und Prüfung einer elektrischen Grösse - der Spannung -, die Darstellung und die Behandlung von Chromatogrammen zum Ziel haben, können daher nicht den "Instrumenten, Apparaten und Geräten zum Messen oder Prüfen elektrischer Grössen" zugeordnet werden.

14 Folglich ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß die Kombinierte Nomenklatur dahin auszulegen ist, daß Geräte, die elektrische Grössen nur messen oder prüfen, um Daten auf dem Gebiet der Chromatographie zu erfassen, auszuwerten und zu verarbeiten, nicht unter die Position 9030 fallen.

Kostenentscheidung:

Kosten

15 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 16. Juni 1989 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif enthaltene Kombinierte Nomenklatur ist dahin auszulegen, daß Geräte, die elektrische Grössen nur messen oder prüfen, um Daten auf dem Gebiet der Chromatographie zu erfassen, auszuwerten und zu verarbeiten, nicht unter die Position 9030 fallen.

Ende der Entscheidung

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