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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.09.2000
Aktenzeichen: C-22/99
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Íationale Rechtsvorschriften, die dazu bestimmt sind, die Festsetzung eines einheitlichen Erzeugerpreises für Milch durch Vereinbarung oder kraft Hoheitsakt auf nationaler oder regionaler Ebene - mit welcher Methode auch immer - zu fördern und zu begünstigen, liegen ihrem Wesen nach außerhalb des den Mitgliedstaaten vorbehaltenen Zuständigkeitsbereichs und verstoßen gegen den in der Verordnung Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere in Artikel 3, aufgestellten Grundsatz, dass für die von den Gemeinschaftserzeugern verkaufte Milch ein Erzeugerrichtpreis angestrebt wird.

(vgl. Randnr. 17 und Tenor)


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 26. September 2000. - Cristoforo Bertinetto gegen Biraghi SpA. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretore di Pinerolo - Italien. - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Milchpreis - Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68. - Rechtssache C-22/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-22/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Pretore Pinerolo (Italien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Cristoforo Bertinetto

gegen

Biraghi SpA

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13)

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward sowie der Richter L. Sevón, P. Jann, H. Ragnemalm (Berichterstatter) und M. Wathelet,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Biraghi SpA, vertreten durch Rechtsanwalt G. M. Giolito, Alba,

- der italienischen Regierung, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato O. Fiumara,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. M. Alves Vieira und F. P. Ruggeri Laderchi, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Biraghi SpA, vertreten durch Rechtsanwalt F. Giuggia, Alba, der italienischen Regierung, vertreten durch O. Fiumara, und der Kommission, vertreten durch F. P. Ruggeri Laderchi, in der Sitzung vom 16. März 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Mai 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Pretore Pinerolo hat mit Beschluss vom 15. Januar 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Februar 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Cristoforo Bertinetto und der Gesellschaft Biraghi SpA (im Folgenden: Biraghi) über den Preis, den diese an ihn für die Lieferung von Milch in der Zeit von April 1991 bis März 1992 zahlte.

Die Gemeinschaftsvorschriften

3 Artikel 3 Absätze 1 und 2 der zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens geltenden Verordnung Nr. 804/68 bestimmt:

"(1) Für die Gemeinschaft wird jährlich vor dem 1. August für das im folgenden Kalenderjahr beginnende Milchwirtschaftsjahr der Richtpreis für Milch festgesetzt.

...

(2) Der Richtpreis ist der Milchpreis, der für die von den Erzeugern im Milchwirtschaftsjahr insgesamt verkaufte Milch angestrebt wird, und zwar entsprechend den Absatzmöglichkeiten, die sich auf dem Markt der Gemeinschaft und den Märkten außerhalb der Gemeinschaft bieten."

Die nationalen Vorschriften

4 Das Gesetz Nr. 88 vom 16. März 1988 mit den Vorschriften über Branchenvereinbarungen und Verträge über den Anbau und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Gazzetta Ufficiale della Repubblica italiana Nr. 69 vom 23. März 1988; im Folgenden: Gesetz Nr. 88/88) regelt die Branchenvereinbarungen, durch die die Entwicklung der landwirtschaftlichen Produktion und eine den Leitlinien und Zielen der nationalen Planung auf dem Gebiet der Agrar- und Ernährungswirtschaft entsprechende Organisation des Agrarmarkts gefördert werden sollen.

5 Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 6 und 8 des Gesetzes Nr. 88/88 definiert Branchenvereinbarungen als Vereinbarungen zwischen den Vereinigungen der landwirtschaftlichen Erzeuger auf der einen Seite und den Unternehmen der verarbeitenden Industrie oder des Handels oder deren nationalen Verbänden auf der anderen Seite zur Regelung der Erzeugung und des Verkaufes von zur Verarbeitung oder zur Vermarktung bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie zur Festlegung der Kriterien und allgemeinen Vertragsbedingungen, die die Parteien der Vereinbarungen zu beachten haben.

6 Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d dieses Gesetzes sollen Branchenvereinbarungen die Preise für die Erzeugnisse oder die Kriterien, nach denen diese zu bestimmen sind, im Voraus festlegen, damit Anbaupläne aufgestellt werden können.

7 Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b sind in Branchenvereinbarungen insbesondere der Mindestpreis oder im Fall mehrjähriger Vereinbarungen die Kriterien für dessen Festsetzung festzulegen.

8 Werden die Branchenvereinbarungen nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen abgeschlossen, so beruft der Minister für Landwirtschaft und Forsten nach Artikel 4 dieses Gesetzes auf Antrag einer Partei beide Parteien ein, um auf eine Einigung hinzuwirken.

9 Nach Artikel 7 dieses Gesetzes beruft der regionale Landwirtschaftsbeauftragte auf Antrag einer Partei beide Parteien ein, um auf den Abschluss von ergänzenden Vereinbarungen und, wenn es keine Vereinbarungen auf nationaler Ebene gibt oder keine Verhandlungen über den Abschluss solcher Vereinbarungen geführt werden, von Vereinbarungen auf regionaler oder überregionaler Ebene hinzuwirken.

10 Artikel 8 Absatz 1 sieht vor, dass die die Vereinbarungen schließenden Parteien den Abschluss von Verträgen über den Anbau und Verkauf der Erzeugnisse, auf die sich die Vereinbarungen beziehen, fördern und dass sie die Vereinbarkeit der geschlossenen Verträge mit dem Inhalt der Vereinbarungen zu überprüfen haben.

11 Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 88/88 bestimmt, dass bei der Gewährung von Fördermitteln für die Modernisierung und Umstrukturierung des Agrar- und Ernährungssektors der verarbeitenden Industrie und des Handels diejenigen Unternehmen bevorzugt werden, die den Branchenvereinbarungen entsprechende Anbau- und Kaufverträge abgeschlossen haben. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift werden bei der Gewährung von Fördermitteln für die Landwirtschaft - vorbehaltlich der in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Prioritätskriterien - diejenigen landwirtschaftlichen Erzeuger bevorzugt, die Mitglieder eines Verbandes sind und den Branchenvereinbarungen entsprechende Anbau- und Kaufverträge abgeschlossen haben.

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage

12 Cristoforo Bertinetto ist Rinderzüchter und Milcherzeuger. Er schloss mit Biraghi, die Milcherzeugnisse herstellt, einen Vertrag über die Lieferung von Milch in der Zeit von April 1991 bis März 1992.

13 Nach dem Vorlagebeschluss war der Milchpreis nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen. Alle Lieferanten erhielten von Biraghi je nach Marktlage den gleichen Preis. Die Preise, die Cristoforo Bertinetto erhielt, entsprachen bisweilen dem von der Gemeinschaft festgelegten Richtpreis, lagen im Allgemeinen jedoch unter den Preisen, die die Unalat (stellvertretend für die Verbände der Milcherzeuger) und die Assolatte (stellvertretend für die milchverarbeitende Industrie, also auch für Biraghi) in der Branchenvereinbarung gemäß dem Gesetz Nr. 88/88 festgelegt hatten.

14 Vor dem Pretore di Pinerolo klagte Cristoforo Bertinetto hinsichtlich des maßgeblichen Zeitraums auf Zahlung der Differenz zwischen den Preisen, die ihm Biraghi gezahlt hatte, und denen, die dem in der Branchenvereinbarung festgelegten Preis entsprachen. Biraghi trat der Klage entgegen.

15 Der Pretore di Pinerolo ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung des Gesetzes Nr. 88/88 abhänge und dass Zweifel an der Vereinbarkeit bestimmter Vorschriften dieses Gesetzes mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 804/68 bestuenden; er hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Verbietet Artikel 3 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 es dem italienischen Staat, den Abschluss von Branchenvereinbarungen mit dem Ziel gesetzlich zu regeln, die Milchpreise nach den im Gesetz Nr. 88 vom 16. März 1988 vorgesehenen Verfahren und mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen im Voraus festzusetzen?

16 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 3 der Verordnung Nr. 804/68 einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Frage stehenden entgegensteht, die darauf gerichtet ist, die Festsetzung eines einheitlichen Erzeugerpreises für Milch zu fördern und zu begünstigen.

17 Der Gerichtshof hat in Randnummer 12 des Urteils vom 6. November 1979 in der Rechtssache 10/79 (Toffoli u. a., Slg. 1979, 3301) entschieden, dass nationale Rechtsvorschriften, die dazu bestimmt sind, die Festsetzung eines einheitlichen Erzeugerpreises für Milch durch Vereinbarung oder kraft Hoheitsakt auf nationaler oder regionaler Ebene - mit welcher Methode auch immer - zu fördern und zu begünstigen, ihrem Wesen nach außerhalb des den Mitgliedstaaten vorbehaltenen Zuständigkeitsbereichs liegen und gegen den in der Verordnung Nr. 804/68, insbesondere in Artikel 3, aufgestellten Grundsatz verstoßen, dass für die von den Gemeinschaftserzeugern verkaufte Milch ein Erzeugerrichtpreis angestrebt wird.

18 Im Ausgangsverfahren sollen die Branchenvereinbarungen die Preise für die Erzeugnisse oder die Kriterien, nach denen sie zu bestimmen sind, gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes Nr. 88/88 im Voraus festlegen. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b dieses Gesetzes legen diese Vereinbarungen insbesondere den Mindestpreis der Erzeugnisse oder im Fall mehrjähriger Vereinbarungen die Kriterien für dessen Festsetzung fest.

19 Das Gesetz Nr. 88/88 enthält im Übrigen mehrere Bestimmungen zur Förderung des Abschlusses von Branchenvereinbarungen. Erstens sehen die Artikel 4 und 7 die Einberufung beider Parteien durch die Behörden auf Antrag einer Partei vor, um auf den Abschluss von Branchenvereinbarungen hinzuwirken. Zweitens müssen die die Vereinbarungen schließenden Parteien nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes den Abschluss von Verträgen über den Anbau und den Verkauf der Erzeugnisse, auf die sich die Vereinbarungen beziehen, fördern und die Vereinbarkeit der geschlossenen Verträge mit dem Inhalt der Vereinbarungen überprüfen. Drittens bestimmt Artikel 12, dass bei der Gewährung von Fördermitteln für die Modernisierung und Umstrukturierung des Agrar- und Ernährungssektors der verarbeitenden Industrie und des Handels diejenigen Unternehmen bevorzugt werden, die den Branchenvereinbarungen entsprechende Anbau- und Kaufverträge abgeschlossen haben, und dass bei der Gewährung von Fördermitteln für die Landwirtschaft diejenigen landwirtschaftlichen Erzeuger bevorzugt werden, die Mitglieder eines Verbandes sind und solche Verträge abgeschlossen haben.

20 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Gesetz Nr. 88/88 darauf gerichtet ist, die Festsetzung eines einheitlichen Erzeugerpreises für Milch zu fördern und zu begünstigen.

21 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Artikel 3 der Verordnung Nr. 804/68 einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die darauf gerichtet ist, die Festsetzung eines einheitlichen Erzeugerpreises für Milch zu fördern und zu begünstigen.

Kostenentscheidung:

Kosten

22 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Pretore Pinerolo mit Beschluss 15. Januar 1999 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse steht einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die darauf gerichtet ist, die Festsetzung eines einheitlichen Erzeugerpreises für Milch zu fördern und zu begünstigen.

Ende der Entscheidung

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