Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: C-221/03
Rechtsgebiete: EG, Richtlinie 91/676/EWG


Vorschriften:

EG Art. 226
Richtlinie 91/676/EWG Art. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)

22. September 2005(*)

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/676/EWG - Unvollständige Umsetzung - Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Unterbliebene Bestimmung von Gewässern, die von Verunreinigung betroffen sind oder betroffen werden könnten - Nicht ordnungsgemäße und unzureichende Bestimmung der gefährdeten Gebiete - Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft - Unzulänglichkeiten - Aktionsprogramm - Unzulänglichkeiten und unvollständige Anwendung"

Parteien:

In der Rechtssache C-221/03

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 22. Mai 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana als Bevollmächtigten im Beistand von M. van der Woude und T. Chellingsworth, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten ursprünglich durch A. Snoecx, dann durch E. Dominkovits als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet, S. von Bahr, J. Malenovský und A. Ó Caoimh (Berichterstatter),

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. März 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass es keine geeigneten Maßnahmen zur vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung von Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie der Artikel 4, 5 und 10 dieser Richtlinie in Bezug auf die Flämische Region und von Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie von Artikel 5 dieser Richtlinie in Bezug auf die Wallonische Region ergriffen hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 Nach ihrem Artikel 1 hat die Richtlinie zum Ziel, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.

3 Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie bestimmt:

"Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

...

j) 'Verunreinigung': direkte oder indirekte Ableitung von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen in Gewässer, wenn dadurch die menschliche Gesundheit gefährdet, die lebenden Bestände und das Ökosystem der Gewässer geschädigt, Erholungsmöglichkeiten beeinträchtigt oder die sonstige rechtmäßige Nutzung der Gewässer behindert werden".

4 Artikel 3 Absätze 1, 2, 4 und 5 der Richtlinie sieht vor:

"(1) Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind, und Gewässer, die von Verunreinigung betroffen werden könnten, falls keine Maßnahmen nach Artikel 5 ergriffen werden, werden von den Mitgliedstaaten nach den Kriterien des Anhangs I bestimmt.

(2) Die Mitgliedstaaten weisen innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie alle in ihrem Gebiet bekannten Flächen, die in nach Absatz 1 bestimmte Gewässer entwässern und die zur Verunreinigung beitragen, als gefährdete Gebiete aus. Sie unterrichten die Kommission hiervon innerhalb von sechs Monaten nach erster Ausweisung.

...

(4) Die Mitgliedstaaten sind gehalten, ihr Verzeichnis der gefährdeten Gebiete wenn notwendig, jedoch mindestens alle vier Jahre zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern oder zu ergänzen, um Veränderungen und zum Zeitpunkt der vorherigen Einstufung unvorhergesehene Faktoren zu berücksichtigen. Sie unterrichten die Kommission innerhalb von sechs Monaten von jeder Änderung oder Ergänzung dieses Verzeichnisses.

(5) Die Mitgliedstaaten sind von der Verpflichtung, bestimmte gefährdete Gebiete auszuweisen, befreit, wenn sie die in Artikel 5 genannten Aktionsprogramme nach den Vorgaben dieser Richtlinie in ihrem gesamten Gebiet durchführen."

5 Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten, um für alle Gewässer einen allgemeinen Schutz vor Verunreinigung zu gewährleisten, binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft auf, die von den Landwirten auf freiwilliger Basis anzuwenden sind und Bestimmungen enthalten sollten, die mindestens die in Anhang II Punkt A der Richtlinie enthaltenen Punkte umfassen.

6 Artikel 5 der Richtlinie bestimmt:

"(1) Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele legen die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Ausweisung der gefährdeten Gebiete nach Artikel 3 Absatz 2 oder innerhalb eines Jahres nach jeder ergänzenden Ausweisung nach Artikel 3 Absatz 4 Aktionsprogramme für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete fest.

...

(3) In den Aktionsprogrammen werden berücksichtigt:

a) die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten, insbesondere über die jeweiligen Stickstoffeinträge aus landwirtschaftlichen und anderen Quellen;

b) die Umweltbedingungen in den jeweiligen Regionen des Mitgliedstaates.

(4) Die Aktionsprogramme werden innerhalb von vier Jahren nach Aufstellung durchgeführt und enthalten folgende verbindlich vorgeschriebene Maßnahmen:

a) die Maßnahmen nach Anhang III;

b) Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft nach Maßgabe von Artikel 4 vorgeschrieben haben, ausgenommen diejenigen, die durch die Maßnahmen nach Anhang III ersetzt wurden.

(5) Die Mitgliedstaaten treffen darüber hinaus im Rahmen der Aktionsprogramme die zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen, die sie für erforderlich halten, wenn von Anfang an oder anhand der Erfahrungen bei der Durchführung der Aktionsprogramme deutlich wird, dass die Maßnahmen nach Absatz 4 zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht ausreichen. Bei der Wahl dieser Maßnahmen oder Aktionen tragen die Mitgliedstaaten deren Wirksamkeit und den damit verbundenen Kosten im Vergleich zu anderen möglichen Vorbeugungsmaßnahmen Rechnung.

..."

7 Artikel 10 der Richtlinie lautet:

"(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission für den Vierjahreszeitraum nach Bekanntgabe dieser Richtlinie und für jeden darauf folgenden Vierjahreszeitraum einen Bericht mit den in Anhang V beschriebenen Informationen vor.

(2) Ein Bericht nach diesem Artikel wird der Kommission binnen sechs Monaten nach Ende des Zeitraums vorgelegt, auf den er sich bezieht."

8 Anhang I Punkt A der Richtlinie, "Kriterien für die Bestimmung der Gewässer nach Artikel 3 Absatz 1", bestimmt:

"Gewässer nach Artikel 3 Absatz 1 werden unter anderem nach folgenden Kriterien bestimmt:

1. wenn Binnengewässer, insbesondere solche, die zur Trinkwassergewinnung genutzt werden oder bestimmt sind, eine höhere Nitratkonzentration als die nach der Richtlinie 75/440/EWG festgesetzte Konzentration enthalten oder enthalten können und keine Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 getroffen werden;

2. wenn Grundwasser mehr als 50 mg/l Nitrat enthält oder enthalten könnte und keine Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 getroffen werden;

3. wenn in Binnengewässern, Mündungsgewässern, Küstengewässern und in Meeren eine Eutrophierung festgestellt wurde oder in naher Zukunft zu befürchten ist und keine Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 getroffen werden."

9 Anhang II Punkt A der Richtlinie, "Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft", bestimmt:

"Die Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft, mit denen die Verringerung der Nitratverunreinigung erreicht werden soll und die die Verhältnisse in den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft berücksichtigen, sollten Bestimmungen zu folgenden Punkten enthalten, soweit diese von Belang sind:

1. Zeiträume, in denen Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden sollten;

2. Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen;

3. Ausbringen von Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden;

4. Bedingungen für das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen;

..."

10 In Anhang III der Richtlinie, "Maßnahmen, die in die Aktionsprogramme nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a) aufzunehmen sind", heißt es:

"1. Diese Maßnahmen umfassen Vorschriften betreffend:

1. die Zeiträume, in denen das Ausbringen bestimmter Arten von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist;

2. das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung; dieses muss größer sein als die erforderliche Kapazität für die Lagerung von Dung während des längsten Zeitraums, in dem das Ausbringen von Dung auf landwirtschaftlichen Flächen in den gefährdeten Gebieten verboten ist, es sei denn, der zuständigen Behörde gegenüber kann nachgewiesen werden, dass die das gegebene Fassungsvermögen übersteigende Menge umweltgerecht entsorgt wird;

3. Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln auf landwirtschaftliche Flächen entsprechend den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betroffenen gefährdeten Gebietes, insbesondere von

a) Bodenbeschaffenheit, Bodenart und Bodenneigung;

b) klimatischen Verhältnissen, Niederschlägen und Bewässerung;

c) Bodennutzung und Bewirtschaftungspraxis, einschließlich Fruchtfolgen, ausgerichtet auf ein Gleichgewicht zwischen

i) dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen und

ii) der Stickstoffversorgung der Pflanzen aus dem Boden und aus der Düngung, und zwar aus

- der im Boden vorhandenen Stickstoffmenge zu dem Zeitpunkt, zu dem die Pflanzen anfangen, den Stickstoff in signifikantem Umfang aufzunehmen (Reste am Ende des Winters);

- der Stickstoffnachlieferung aus der Nettomineralisation der organisch gebundenen Stickstoffvorräte im Boden;

- den Einträgen von Stickstoffverbindungen aus Dung;

- den Einträgen von Stickstoffverbindungen aus Mineraldünger und anderen Düngemitteln.

2. Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass bei jedem Ackerbau- oder Tierhaltungsbetrieb die auf den Boden ausgebrachte Dungmenge, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine bestimmte Menge pro Jahr und Hektar nicht überschreitet.

Als Höchstmenge pro Hektar gilt die Menge Dung, die 170 kg Stickstoff enthält. Jedoch

a) können die Mitgliedstaaten für das erste Vierjahresprogramm eine Dungmenge zulassen, die bis zu 210 kg Stickstoff enthält;

b) können die Mitgliedstaaten während und nach dem ersten Vierjahresprogramm andere als die oben genannten Mengen zulassen. Diese Mengen müssen so festgelegt werden, dass sie die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht beeinträchtigen; sie sind anhand objektiver Kriterien zu begründen, wie z. B.:

- lange Wachstumsphasen;

- Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf;

- hoher Nettoniederschlag in dem gefährdeten Gebiet;

- Böden mit einem außergewöhnlich hohen Denitrifikationsvermögen.

Lässt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe des vorliegenden Buchstabens b) eine andere Menge zu, so unterrichtet er davon die Kommission, die die Begründung nach dem in Artikel 9 festgelegten Verfahren prüft.

..."

11 Anhang V der Richtlinie, "Informationen für die Berichte nach Artikel 10", führt diese Informationen wie folgt auf:

"1. Darlegung der vorbeugenden Maßnahmen nach Artikel 4.

2. Karte, aus der Folgendes hervorgeht:

a) die nach Artikel 3 Absatz 1 und Anhang I bestimmten Gewässer, wobei für jedes Gewässer anzugeben ist, welches der Kriterien in Anhang I zu seiner Bestimmung herangezogen wurde;

b) die Lage der ausgewiesenen gefährdeten Gebiete, wobei zwischen bereits bestehenden und seit dem vorangegangenen Bericht neu ausgewiesenen Gebieten zu unterscheiden ist.

3. Übersicht über die Ergebnisse der nach Artikel 6 durchgeführten Überwachung sowie Angaben der Gründe, die jeweils zu der Ausweisung eines gefährdeten Gebiets und zu einer Änderung dieser Ausweisung oder einer zusätzlichen Ausweisung von gefährdeten Gebieten geführt haben.

4. Übersicht über die Aktionsprogramme nach Artikel 5, insbesondere über

a) die nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a) und b) vorgeschriebenen Maßnahmen;

b) die nach Anhang III Nummer 4 erforderlichen Informationen;

c) etwaige zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen nach Artikel 5 Absatz 5;

d) die Ergebnisse der nach Artikel 5 Absatz 6 durchgeführten Überwachungsprogramme;

e) die Prognosen der Mitgliedstaaten über den Zeitraum, in dem die nach Artikel 3 Absatz 1 bestimmten Gewässer voraussichtlich auf die Maßnahmen des Aktionsprogramms reagieren, und zwar unter Angabe der Unsicherheitsfaktoren, mit denen diese Prognosen behaftet sind."

12 Nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

13 Aus einer Fußnote zu Artikel 12 Absatz 1 geht hervor, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten am 19. Dezember 1991 bekannt gegeben wurde.

Nationales Recht

14 Die Umsetzung der Richtlinie unterliegt der Zuständigkeit der verschiedenen Regionen des Königreichs Belgien und, was die Küstengewässer und das Meer betrifft, den belgischen Bundesbehörden.

Zur Flämischen Region

15 Die grundlegende Maßnahme der flämischen Regelung für die Umsetzung der Richtlinie besteht in dem Dekret vom 23. Januar 1991 zum Schutz der Umwelt gegen die Verunreinigung durch Düngemittel (Moniteur belge vom 28. Februar 1991) in der durch das Dekret vom 11. Mai 1999 zur Änderung des Dekrets vom 23. Januar 1991 zum Schutz der Umwelt gegen die Verunreinigung durch Düngemittel und zur Änderung des Dekrets vom 28. Juni 1985 über die Umweltgenehmigung (Moniteur belge vom 20. August 1999, S. 30995) geänderten Fassung (im Folgenden: Düngemitteldekret).

16 Die Artikel 15 bis 15quater des Düngemitteldekrets legen die Kriterien fest, auf deren Grundlage die Flämische Region die gefährdeten Gebiete im Sinne der flämischen Regelung ausweist, indem zwischen vier verschiedenen Kategorien unterschieden wird, nämlich:

- den gefährdeten "Gewässer"-Gebieten (Artikel 15 Absätze 2 bis 7 des Düngemitteldekrets);

- den ökologisch wertvollen landschaftlichen Gebieten (Artikel 15bis des Düngemitteldekrets);

- den gefährdeten "Natur"-Gebieten (Artikel 15ter des Düngemitteldekrets) und

- den phosphatgesättigten Gebieten (Artikel 15quater Absatz 2 des Düngemitteldekrets).

17 Aus der Gegenerwiderung der belgischen Regierung geht hervor, dass nur die gefährdeten "Gewässer"-Gebiete in Anwendung der Richtlinie ausgewiesen wurden, was in der öffentlichen Sitzung nicht bestritten worden ist.

18 Nach Artikel 15 Absätze 2 und 4 des Düngemitteldekrets weist die flämische Regierung die gefährdeten "Gewässer"-Gebiete aus. Sie stützt sich zu diesem Zweck auf mehrere Kriterien, die Anhang I der Richtlinie entnommen werden.

19 Artikel 15 Absatz 6 des Düngemitteldekrets stellt zunächst klar: "Gemäß den Absätzen 2 bis 5 [des Artikels 15 des Dekrets] wurden folgende gefährdeten 'Gewässer'-Gebiete ausgewiesen", und führt dann drei Kategorien gefährdeter Gebiete auf, nämlich

- Wassergewinnungszonen und Schutzgebiete der Typen I, II und III bei Grundwasser, abgegrenzt in Anwendung des Dekrets vom 24. Januar 1984 mit Maßnahmen für die Grundwasserbewirtschaftung;

- subhydrographische Becken für die Trinkwassergewinnung bestimmter Oberflächengewässer, abgegrenzt nach dem Gesetz vom 26. März 1971 zum Schutz der Oberflächengewässer gegen Verunreinigung;

- Gebiete mit nitratempfindlichen Böden, wo eine verschärfte Regelung notwendig ist, wie sie die flämische Regierung in Anwendung des Dekrets vom 24. Januar 1984 festgelegt hat.

20 Die konkrete Ausweisung der gefährdeten "Gewässer"-Gebiete wurde in die Artikel 2, 6, 9 und 10 der Verordnung der flämischen Regierung vom 31. März 2000 über die Ausweisung der auf die Gebiete im Sinne der Artikel 13bis, 15, 15bis, 15quater, 15quinquies und 17 des Dekrets vom 23. Januar 1991 über den Schutz der Umwelt gegen die Verunreinigung durch Düngemittel ausgerichteten Beschränkungen (Moniteur belge vom 26. April 2000, S. 13199) und in die Regelung aufgenommen, auf die diese verweist. Nach Artikel 20 der erwähnten Verordnung tritt diese "am 1. Januar 2000" in Kraft.

21 Zusätzliche gefährdete "Gewässer"-Gebiete wurden in der Verordnung der flämischen Regierung vom 14. Juni 2002 über die Beobachtung, Änderung und Ergänzung der gefährdeten "Gewässer"-Gebiete im Sinne der Artikel 15 Absätze 3, 4 und 5 des Dekrets vom 23. Januar 1991 über den Schutz der Umwelt gegen die Verunreinigung durch Düngemittel (Moniteur belge vom 17. Juli 2002, S. 32340) ausgewiesen.

22 Regeln für die Ausbringung von Düngemitteln enthält Artikel 17 des Düngemitteldekrets. Insbesondere legt Artikel 17 Absätze 1, 2 und 7 dieses Dekrets die Zeiten fest, in denen die Ausbringung bestimmter Arten von Düngemitteln auf Ackerland verboten ist. Der gesamte Text des Artikels 17 des Düngemitteldekrets wurde durch Artikel 23 des Dekrets vom 11. Mai 1999 eingefügt.

23 Die flämischen Vorschriften über das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung enthält Artikel 5.9.2.3 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Juni 1995 mit allgemeinen und sektoriellen Bestimmungen auf dem Gebiet der Umwelthygiene, "Vlarem II" Moniteur belge vom 31. Juli 1995, im Folgenden: Vlarem II). Vlarem II wurde mehrfach, insbesondere durch die Verordnung vom 19. September 2003 zur Änderung der Verordnung der flämischen Regierung vom 6. Februar 1991 mit der flämischen Regelung für die Umweltgenehmigung und zur Änderung der Verordnung der flämischen Regierung vom 1. Juni mit allgemeinen und sektoriellen Bestimmungen auf dem Gebiet der Umwelthygiene (Moniteur belge vom 10. Oktober 2003, S. 49 393) geändert.

Zur Wallonischen Region

24 Nach Artikel 3 der Verordnung der wallonischen Regierung vom 5. Mai 1994 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Moniteur belge vom 28. Juni 1994) weist der zuständige Minister der Wallonischen Region dort liegende gefährdete Gebiete anhand der in Artikel 4 dieser Verordnung aufgeführten Kriterien aus. Diese Kriterien sind Anhang I der Richtlinie entnommen.

25 Nach Artikel 6 der Verordnung vom 5. Mai 1994 erstellt der erwähnte Minister bis spätestens 19. Dezember 1995 verbindliche Aktionsprogramme für die gefährdeten Gebiete.

26 Die Artikel 6 und 7 der Verordnung vom 5. Mai 1994 führen die Maßnahmen auf, die in den Aktionsprogrammen enthalten sein müssen.

27 Nach dem jeweiligen Artikel 3 der beiden Ministerialverordnungen vom 28. Juni 1994 zur Ausweisung des Grundwassers der Brüsseler Sände und des Grundwassers des Crétacé de Hesbaye als gefährdete Gebiete (Moniteur belge vom 31. Dezember 1994 und vom 4. Januar 1995) bereitet die Verwaltung bis zum 19. Dezember 1995 ein Aktionsprogramm für das ausgewiesene gefährdete Gebiet vor, das zu diesem Zeitpunkt verbindlich wird. Dieses Programm umfasst die Maßnahmen in Bezug auf das Aktionsprogramm, die in den Artikeln 6 und 7 der Verordnung vom 5. Mai 1994 vorgesehen sind.

28 Durch die Verordnung der wallonischen Regierung vom 10. Oktober 2002 betreffend die nachhaltige Stickstoffwirtschaft in der Landwirtschaft (Moniteur belge vom 29. November 2002, S. 54075) wurde ein Aktionsprogramm für die in der Wallonischen Region ausgewiesenen gefährdeten Gebiete eingeführt.

Sachverhalt und Vorverfahren

29 Die vorliegende Klage bezieht sich auf zwei Vertragsverletzungsverfahren, die die Umsetzung der Richtlinie in belgisches Recht betreffen und die unter den Aktenzeichen 94/2239 und 97/4750 eingeleitet wurden.

30 Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens 94/2239 übersandte die Kommission dem Königreich Belgien am 18. Mai 1995 ein Mahnschreiben und am 28. Oktober 1997 ein ergänzendes Mahnschreiben. Nach Prüfung seiner verschiedenen Antworten übersandte die Kommission ihm am 23. November 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme und forderte es auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten ab ihrer Bekanntgabe nachzukommen. In dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass das Königreich Belgien nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um Artikel 3 Absatz 2 sowie die Artikel 4, 5, 6 und 12 der Richtlinie umzusetzen. In Bezug auf die Artikel 3 Absatz 2, 5 (betreffend die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt) und 6 der Richtlinie verweist die Kommission auf das Vertragsverletzungsverfahren 97/4750.

31 Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens 97/4750 übersandte die Kommission dem Königreich Belgien ein Mahnschreiben vom 28. Oktober 1998, in dem sie eine Reihe von ähnlichen Rügen wie im Verfahren 94/2239 erhob. In diesem Mahnschreiben gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass das Königreich Belgien nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um die Artikel 3, 5, 6, 10 und 12 der Richtlinie umzusetzen. Die belgischen Behörden beantworteten dieses Mahnschreiben mit mehreren Schreiben sowohl in Bezug auf die Flämische Region als auch auf die Wallonische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt. Am 9. November 1999 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie die Verletzung der Artikel 3, 5, 6, 10 und 12 der Richtlinie rügte und das Königreich Belgien aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

32 Aus der Klageschrift der Kommission geht hervor, dass die belgische Regierung mit Schreiben vom 23. November 1999 eine zusätzliche Frist von einem Monat zur Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 9. November 1999 beantragt hat. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission bestätigt, dass sie eine solche Frist nicht gewährt habe.

33 Die Kommission wurde durch die Antworten der belgischen Behörden auf die mit Gründen versehenen Stellungnahmen in Bezug auf die Flämische Region und auf die Wallonische Region nicht zufrieden gestellt; sie hat daher beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

Zur Zulässigkeit der Klage

34 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen kann, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen (Urteil vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-152/98, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3463, Randnr. 22).

35 In ihrer Klageschrift hat die Kommission ausgeführt, dass sie Regelungen berücksichtigt habe, die nach Ablauf der in den beiden Vertragsverletzungsverfahren, auf die sich die vorliegende Klage bezieht, gesetzten Fristen erlassen worden seien, um dem Gerichtshof die Feststellung zu ermöglichen, dass die aufgeworfenen Probleme bis heute erheblich geblieben seien. In diesem Zusammenhang beziehen sich, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, mehrere Argumente, die sie in ihrer Klageschrift vorgebracht hat, auf Entwicklungen in der Rechtsetzung, die nach Ablauf der Fristen eingetreten sind, die in den mit Gründen versehenen Stellungnahmen gesetzt wurden.

36 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben soll, zum einen seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und zum anderen seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission wirkungsvoll geltend zu machen (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 23).

37 Ferner stellt nach ständiger Rechtsprechung der ordnungsgemäße Ablauf des vorprozessualen Verfahrens eine durch den Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie nicht nur für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür dar, dass das eventuelle streitige Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat. Nur auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen vorprozessualen Verfahrens kann nämlich der Gerichtshof im kontradiktorischen Verfahren entscheiden, ob der Mitgliedstaat tatsächlich gegen die genau bezeichneten Verpflichtungen verstoßen hat, deren Verletzung von der Kommission geltend gemacht wird (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 35, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-392/99, Kommission/Portugal, Slg. 2003, I-3373, Randnr. 133).

38 Der Gegenstand einer Klage nach Artikel 226 EG wird folglich durch das in dieser Bestimmung vorgesehene Vorverfahren eingegrenzt. Daher kann die Klage nicht auf andere als die im Vorverfahren erhobenen Rügen gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 51/83, Kommission/Italien, Slg. 1984, 2793, Randnr. 4, und Kommission/Niederlande, Randnr. 23).

39 Dieses Erfordernis kann jedoch nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen den nationalen Vorschriften, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme angeführt werden, und den Vorschriften zu verlangen ist, die in der Klageschrift genannt werden. Ist zwischen diesen beiden Phasen dieses Verfahrens eine Gesetzesänderung erfolgt, so genügt es, dass die Regelung, die mit den im vorprozessualen Verfahren beanstandeten Rechtsvorschriften eingeführt wurde, durch die neuen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme erlassen hat und die mit der Klage angegriffen werden, insgesamt aufrechterhalten worden ist (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1965 in der Rechtssache 45/64, Kommission/Italien, Slg. 1965, 1057, vom 5. Juli 1990 in der Rechtssache C-42/89, Kommission/Belgien, Slg. 1990, I-2821, vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-105/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-5871, Randnr. 13, und vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-11/95, Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-4115, Randnr. 74).

40 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine Klage zulässig ist, wenn sie neue nationale Maßnahmen betrifft, mit der in die Regelung, die Gegenstand der mit Gründen versehenen Stellungnahme ist, Ausnahmen eingeführt werden, die den Vorwurf teilweise entkräften. Würde nämlich die Zulässigkeit der Klage in einem solchen Fall verneint, könnte man es damit einem Mitgliedstaat ermöglichen, ein Vertragsverletzungsverfahren dadurch zu behindern, dass er bei jeder Bekanntgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme seine Rechtsvorschriften geringfügig ändert, die beanstandete Regelung im Übrigen aber aufrechterhält (vgl. Urteil vom 1. Februar 2005 in der Rechtssache C-203/03, Kommission/Österreich, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 30).

41 Dies würde jedoch nicht bei Vorwürfen gelten, die gegenüber den in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erhobenen neu sind und gegenüber nationalen Maßnahmen ausgesprochen werden, die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme zu dem Zweck erlassen worden sind, den in dieser erhobenen Vorwürfen abzuhelfen.

42 Daher ist in Anbetracht der angeführten Rechtsprechung die Zulässigkeit der in der Klageschrift aufgeführten Rügen jeweils daraufhin zu untersuchen, inwieweit der Gerichtshof sie berücksichtigen kann.

Zur Begründetheit

43 Zur Stützung ihrer Klage erhebt die Kommission im Wesentlichen vier Rügen einer Verletzung der Artikel 3 Absätze 1 und 2, 4, 5 und 10 der Richtlinie. Im Einzelnen rügt sie:

- die unterbliebene Bestimmung der Gewässer, die verunreinigt werden oder werden könnten (Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie in Verbindung mit Anhang I) und die nicht ordnungsgemäße und unvollständige Ausweisung der gefährdeten Gebiete (Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang I);

- Lücken in den flämischen Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft (Artikel 4 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang II);

- Lücken in den Aktionsprogrammen der Flämischen Region und der Wallonischen Region (Artikel 5 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang III)

- die Unvollständigkeit des Berichtes, den die Flämische Region der Kommission vorgelegt hat (Artikel 10 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang V).

Zur Rüge einer Verletzung von Artikel 3 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang I

Vorbringen der Parteien

- In Bezug auf die Flämische Region

44 Die Kommission rügt, dass das Königreich Belgien nicht gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie die Gewässer bestimmt habe, die verunreinigt würden oder werden könnten, wenn die in Artikel 5 der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen nicht ergriffen würden.

45 Nach Ansicht der Kommission müssen die Bestimmung der erwähnten Gewässer und die Ausweisung der gefährdeten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren erfolgen. Dieses umfasse zwei vorgeschriebene Abschnitte, nämlich erstens die Bestimmung der Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind oder betroffen werden können, durch die Mitgliedstaaten und zweitens die Ausweisung der gefährdeten Gebiete auf der Grundlage der auf diese Weise bestimmten Gewässer. Die Flämische Region habe es dadurch, dass sie unmittelbar die Ausweisung der gefährdeten Gebiete vorgenommen habe, unterlassen, den in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie beschriebenen ersten Verfahrensabschnitt durchzuführen.

46 Zudem verleihe Artikel 15 Absatz 4 des Düngemitteldekrets den flämischen Behörden nur eine Ermächtigung, die Gewässer, die verunreinigt würden oder werden könnten, zu bestimmen und gefährdete Gebiete auszuweisen. Eine solche Ermächtigung genüge nicht für die Umsetzung und Durchführung der Richtlinie. Die tatsächliche Ausweisung der gefährdeten Gebiete in der Flämischen Region sei erstmals in der Verordnung vom 31. März 2000 erfolgt.

47 Ferner habe die Flämische Region zwar in der Verordnung vom 31. März 2000 mehrere gefährdete Gebiete ausgewiesen, doch stehe diese Ausweisung nicht im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie. Denn zum einen sei das in diesem Artikel vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten worden. Zum anderen sei den in diesem Artikel vorgesehenen Kriterien nicht vollständig Rechnung getragen worden, was dazu geführt habe, dass die Fläche der in der Flämischen Region ausgewiesenen gefährdeten Gebiete bei weitem nicht ausreichend gewesen sei.

48 Im Übrigen sei, was die Verordnung vom 14. Juni 2002 betreffe, mit der zusätzliche gefährdete Gebiete ausgewiesen worden seien, keine Mitteilung an sie ergangen.

49 Schließlich sei die Ausweisung der gefährdeten Gebiete, wie sie in dieser Verordnung vorgenommen worden sei, nicht nach dem Verfahren oder den Kriterien von Artikel 3 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang I erfolgt. Denn offenbar seien die Gewässer, die für die Zwecke dieser Verordnung als von Verunreinigung betroffene Gewässer oder als solche, die von Verunreinigung betroffen werden könnten, bezeichnet worden seien, nicht gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt worden, so dass der Ausweisung der gefährdeten Gebiete in dieser Verordnung eine nicht ordnungsgemäße und unvollständige Bestimmung der betroffenen Gewässer zugrunde gelegt worden sei.

50 Die belgische Regierung bestreitet nicht, dass die Flämische Region die Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind oder werden können, nicht innerhalb der Frist bestimmt hat, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 9. November 1999 gesetzt worden war. Sie macht jedoch geltend, dass aufgrund des Erlasses der Verordnung vom 14. Juni 2002 die in der Flämischen Region gelegenen Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind oder werden können, bestimmt worden seien. Sie räumt ein, dass die Flämische Region in dieser Verordnung gefährdete Gebiete ausgewiesen habe, ohne zuvor ausdrücklich Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind oder werden könnten, bestimmt zu haben, rechtfertigt dieses Vorgehen jedoch damit, dass die beiden Abschnitte des Artikels 3 der Richtlinie ein Ganzes bildeten.

51 Im Übrigen bestreitet sie nicht, dass bis zum Erlass der Verordnung vom 14. Juni 2002 nur Gebiete, die zur Wassergewinnung bestimmt waren oder hätten geeignet sein können, als gefährdete "Gewässer"-Gebiete ausgewiesen worden sind. Da jedoch für die "ökologisch wertvollen landwirtschaftlichen Gebiete", die gefährdeten "Natur"-Gebiete und die phosphatgesättigten Gebiete eine Reihe von strengen Maßnahmen gälten, sei das in Artikel 1 der Richtlinie genannte Ziel erreicht.

- In Bezug auf die Wallonische Region

52 Die Kommission macht geltend, dass sich die Bestimmung der Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind oder werden können, und dann die Ausweisung der gefährdeten Gebiete nur auf einen Teil der Wallonischen Region bezogen hätten und verspätet erfolgt seien.

53 In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf den Bericht vom 20. September 1996, der ihr gemäß Artikel 10 der Richtlinie übermittelt wurde und aus dem hervorgehe, dass bei seiner Abfassung die Landschaft Herve, die Gemeinde Comines-Warneton und das Condroz noch Gegenstand laufender Untersuchungen gewesen seien. Diese drei Gebiete hätten spätestens am 20. Dezember 1993 als gefährdete Gebiete ausgewiesen werden müssen. Am 19. März 2002 seien die Gemeinde Comines-Warneton und der Sud namurois (Teil des Condroz) als gefährdete Gebiete ausgewiesen worden. Allerdings sei der westliche Teil des Sud namurois, das so genannte Gebiet "zwischen Sambre und Maas", nur teilweise als gefährdetes Gebiet ausgewiesen worden, obwohl aus einem von ihr vorgelegten Bericht des Sachverständigenbüros Environmental Resources Management vom Februar 2000 mit dem Titel "Verification of vulnerable zones identified under the nitrate directive and sensitive areas identified under the urban waste water treatment directive" (im Folgenden: ERM-Bericht) hervorgehe, dass die Nitratbelastung dort ebenso hoch sei wie im östlichen Teil. Zudem sei die Landschaft Herve zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht als gefährdetes Gebiet ausgewiesen gewesen.

54 Schließlich sei ein unzureichender Teil des Gebietes des Crétacé de Hesbaye als gefährdetes Gebiet ausgewiesen worden, obwohl nach dem ERM-Bericht der westliche Teil ebenfalls hätte ausgewiesen werden müssen.

55 Die Kommission macht ferner geltend, dass die wallonischen Behörden unter Verstoß gegen Artikel 3 der Richtlinie die Eutrophierung der Küstengewässer und des Meeres bei der Bestimmung der Gewässer, die von Verunreinigung betroffen seien oder betroffen werden könnten, nicht berücksichtigt hätten. Die belgische Regierung habe selbst vor den Ausschüssen, die mit der Durchführung der Übereinkommen von Oslo von 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Eindringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge und von Paris von 1974 zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus betraut gewesen seien, von Problemen der Eutrophierung entlang der belgischen Küste und in der Schelde-Mündung berichtet. Da die belgischen Küsten- oder Meeresgewässer wegen des Eintrags von Nährstoffen durch die mit Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verschmutzten Wassermassen eutrophiert würden, hätten die zuständigen regionalen Behörden die Gebiete der Wallonischen Region, die in die Nordsee entwässerten und die zu dieser Verschmutzung beitrügen, als gefährdete Gebiete ausweisen müssen.

56 Die belgische Regierung bestreitet, dass die Ausweisung der gefährdeten Gebiete im Bereich des wallonischen Grundwassers verspätet erfolgt sei, und macht geltend, dass das Verzeichnis der gefährdeten Gebiete vielmehr gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie überarbeitet und vervollständigt worden sei, erklärt aber, dass sie das Vorbringen der Kommission zu diesem Punkt zur Kenntnis nehme, und verlangt, dass die seit 1999 unternommenen Anstrengungen berücksichtigt würden.

57 In Bezug auf die Küstengewässer und das Meer bestreitet die belgische Regierung nicht, dass sie eutrophiert sind, ist jedoch der Ansicht, dass die in der Wallonischen Region gelegenen Gebiete, die in sie entwässerten und die zur Verschmutzung beitrügen, nicht als gefährdete Gebiete ausgewiesen werden müssten, denn die Eutrophierung und der Nitratgehalt der Wasserläufe in der Wallonischen Region würden stark durch Haushalte und Industrie beeinflusst. Sie verweist hierzu auch auf den geringfügigen Beitrag der wallonischen Landwirtschaft zur Eutrophierung der Nordsee und den Erlass der "erforderlichen Maßnahmen, um diesen geringen Beitrag einzudämmen", durch die Wallonische Region.

Würdigung durch den Gerichtshof

- In Bezug auf die Flämische Region

58 Vorab ist festzustellen, dass die Verordnung vom 14. Juni 2002, auf die sich ein erheblicher Teil der ersten Rüge der Kommission bezieht, nach Ablauf der Fristen ergangen ist, die in den mit Gründen versehenen Stellungnahmen gesetzt worden waren. Soweit die Kommission demnach mit einem Teil ihrer ersten Rüge dem Königreich Belgien zusätzliche Vertragsverletzungen vorwirft, die zu denjenigen hinzukommen, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 9. November 1999 aufgeführt sind, ist dieser Teil der Rügen daher aus den in den Randnummern 34 bis 42 dieses Urteils dargestellten Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

59 Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass die Flämische Region zwar, wie die Kommission ausführt, vor dem Erlass der Verordnung vom 14. Juni 2002 konkret gefährdete Gebiete ausgewiesen hat, doch ist diese konkrete Ausweisung erst beim Erlass der Verordnung vom 31. März 2000, also nach Ablauf der Frist erfolgt, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 9. November 1999 gesetzt worden war.

60 Hierzu ist festzustellen, dass zwar die Verordnung vom 31. März 2000 rückwirkend ab 1. Januar 2000, also schon vor Ablauf der Frist in Kraft getreten ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 9. November 1999 gesetzt worden war, doch ändert dies nichts daran, dass diese Verordnung zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist noch nicht existierte. Da es den Mitgliedstaaten sonst ermöglicht würde, das durch Artikel 226 EG eingeführte Vertragsverletzungsverfahren zu umgehen, kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Ablauf der von der Kommission in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist bloß deshalb eine Umsetzungsmaßnahme darstellen kann, die der Gerichtshof bei der Entscheidung über das Vorliegen einer Vertragsverletzung zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen hätte, weil ein rückwirkendes Inkrafttreten dieser Maßnahmen festgelegt worden ist. Deshalb können die Bestimmungen der Verordnung vom 31. März 2000 im Rahmen dieses Vertragsverletzungsverfahrens nicht berücksichtigt werden.

61 Aus den in den Randnummern 34 bis 42 dieses Urteils angeführten Gründen kann der Gerichtshof daher ferner auch nicht die speziellen Rügen berücksichtigen, die die Kommission in ihrer Klageschrift in Bezug auf die Verordnung vom 31. März 2000 erhoben hat.

62 Somit ist die Klage nur insoweit zu prüfen, als sie sich auf die Lage bezieht, die bei Ablauf der Frist bestand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 9. November 1999 gesetzt worden war.

63 Aus den Akten ergibt sich, dass bei Ablauf dieser Frist die Ausweisung der gefährdeten Gebiete im Sinne der Richtlinie durch Artikel 15 Absätze 2 bis 6 des Düngemitteldekrets geregelt wurde. Insbesondere wird die flämische Regierung durch Artikel 15 Absätze 2 und 4 ermächtigt, die gefährdeten "Gewässer"-Gebiete anhand mehrerer Kriterien auszuweisen, die Anhang I der Richtlinie entnommen sind. Im Übrigen führt Artikel 15 Absatz 6 dieser Verordnung drei Kategorien gefährdeter Gebiete auf, die in Randnummer 19 dieses Urteils wiedergegeben sind. Wie die Kommission ausführt, haben diese drei Arten von Gebieten die Lage in Gebieten gemeinsam, die zur Trinkwassergewinnung bestimmt oder geeignet sind.

64 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ergibt sich aus Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang I, dass die Mitgliedstaaten u. a. folgende Verpflichtungen haben:

- nicht nur das zum menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser, sondern sämtliche Binnengewässer und das Grundwasser, wenn sie mehr als 50 mg/l Nitrat enthalten oder enthalten könnten, als Gewässer zu bestimmen, die von Verunreinigung betroffen sind oder betroffen werden könnten, falls keine Maßnahmen nach Artikel 5 der Richtlinie ergriffen werden, und

- alle in ihrem Gebiet bekannten Flächen, die in Gewässer entwässern, die nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie als Gewässer bestimmt wurden, die von Verunreinigung betroffen sind oder betroffen werden könnten, als gefährdete Gebiete auszuweisen oder sich dafür zu entscheiden, die Aktionsprogramme nach Artikel 5 der Richtlinie in ihrem gesamten Gebiet aufzustellen und durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-322/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2003, I-11267, Randnr. 34).

65 Daher genügt eine bloße Ermächtigung, die Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind oder werden könnten, zu bestimmen und gefährdete Gebiete auszuweisen, wie sie in Artikel 15 des Düngemitteldekrets vorgesehen ist, nicht zur Umsetzung und Durchführung der Richtlinie. Denn wie sich aus dem Wortlaut von Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie ergibt, stellen die Bestimmung aller Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind oder betroffen werden könnten, falls keine Maßnahmen nach Artikel 5 der Richtlinie ergriffen werden, zum einen und dann die Ausweisung der gefährdeten Gebiete auf der Grundlage der auf diese Weise bestimmten Gewässer zum anderen jeweils unterschiedliche Verpflichtungen dar, die konkret und getrennt zu erfüllen sind.

66 Es ist festzustellen, und dies wird von der belgischen Regierung auch nicht bestritten, dass die Flämische Region bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 9. November 1999 gesetzt worden war, nicht die Gewässer bestimmt hatte, die von Verunreinigung betroffen sind oder betroffen werden könnten, falls keine Maßnahmen nach Artikel 5 ergriffen werden.

67 Ferner bestreitet die belgische Regierung nicht, dass bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 9. November 1999 gesetzt worden war, nur Gebiete, die zur Wassergewinnung bestimmt oder geeignet waren, von der einschlägigen flämischen Regelung erfasst wurden. Daraus ergibt sich, dass die Gebiete, die nicht zu den Kategorien des Artikels 15 Absatz 6 des Düngemitteldekrets gehören, jedoch gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie in Gewässer entwässern, von denen feststeht, dass sie von Verunreinigung betroffen sind oder betroffen werden könnten, willkürlich und in nicht ordnungsgemäßer Weise dem Anwendungsbereich der Richtlinie entzogen worden sind. Wie der Generalanwalt in Nummer 56 seiner Schlussanträge zu Recht ausführt, ist diese Situation als solche mit der Richtlinie unvereinbar.

68 Daher ist festzustellen, dass in Bezug auf die Flämische Region die erste Rüge der Kommission begründet ist, soweit sie sich auf die Situation in dieser Region bezieht, wie sie sich bei Ablauf der Frist darstellte, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 9. November 1999 gesetzt worden war.

- In Bezug auf die Wallonische Region

69 Vorab ist als Erstes festzustellen, dass die Ausweisung der gefährdeten Gebiete, die am 19. März 2002 von der Wallonischen Region vorgenommen wurde und auf die sich die Rüge der Kommission in Bezug auf die unterbliebene Ausweisung des Gebietes "zwischen Sambre und Maas" als gefährdetes Gebiet bezieht, nach Ablauf der Frist erfolgt ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 9. November 1999 gesetzt worden war. Daher kann der Gerichtshof aus den in den Randnummern 34 bis 42 des vorliegenden Urteils beschriebenen Gründen dieses Vorbringen nicht berücksichtigen.

70 Im Übrigen rügt die Kommission zwar, dass die Wallonische Region einen unzureichenden Teil des Crétacé de Hesbaye als gefährdetes Gebiet ausgewiesen habe. Diese Rüge war jedoch in keiner der mit Gründen versehenen Stellungnahmen enthalten.

71 Da die Kommission mit diesem Teil der Rüge dem Königreich Belgien eine Vertragsverletzung vorwirft, die nicht in den mit Gründen versehenen Stellungnahmen aufgeführt war, ist dieser Teil der Rüge aus den in den Randnummern 34 bis 42 dieses Urteils dargelegten Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

72 Was die Situation in der Wallonischen Region betrifft, wie sie sich bei Ablauf der Frist darstellte, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 9. November 1999 gesetzt worden war, beziehen sich die Rügen der Kommission zum einen auf das Grundwasser und zum anderen auf die belgischen Küsten- und Meeresgewässer.

73 Was erstens das Grundwasser angeht, so ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten, wie aus Randnummer 64 dieses Urteils hervorgeht, gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang I verpflichtet sind, als Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind oder betroffen werden könnten, falls keine Maßnahmen nach Artikel 5 ergriffen werden, sämtliche Binnengewässer und das Grundwasser zu bestimmen, wenn sie mehr als 50 mg/l Nitrat enthalten. Sie sind ferner nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie verpflichtet, anhand der gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie bestimmten Gewässer gefährdete Gebiete auszuweisen, sofern sie sich nicht dafür entscheiden, die Aktionsprogramme nach Artikel 5 der Richtlinie in ihrem gesamten Gebiet aufzustellen und durchzuführen.

74 Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht hervor, dass in der Wallonischen Region das 1994 durchgeführte Verfahren, das darin bestand, die Gewässer zu bestimmen und dann die gefährdeten Gebiete auszuweisen, in einigen Gebieten, nämlich in der Landschaft Herve, im Condroz und in der Gemeinde Comines-Warneton, unzureichend war.

75 Insbesondere geht aus der Antwort der Wallonischen Region auf das Mahnschreiben vom 28. Oktober 1998 hervor, dass gemäß nach der ursprünglichen wallonischen Untersuchung von 1994 durchgeführten Untersuchungen erhebliche Überschreitungen des geltenden Grenzwerts für den Nitratgehalt von 50 mg/l in diesen Gebieten festgestellt worden sind, was zeigt, dass ein größerer Teil der Wallonischen Region gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie als gefährdetes Gebiet auszuweisen gewesen wäre. So wurde in der Landschaft Herve ein Nitratgehalt von mehr als 50 mg/l in mehreren Wassergewinnungsgebieten festgestellt, und die Gebiete, in denen dieser Grenzwert nicht überschritten wurde, erwiesen sich als selten. In der Gemeinde Comines-Warneton schwankten die Messergebnisse zwischen 63 und 92 mg/l, und im Condroz ergaben bestimmte Messungen manchenorts Überschreitungen des Grenzwerts von 50 mg/l. In derselben Antwort erwähnt die Wallonische Region eine erhebliche Verschmutzung des Gebietes "zwischen Sambre und Maas" mit Messwerten von mehr als 50 mg/l.

76 Es steht fest, dass diese drei Gebiete bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 9. November 1999 gesetzt worden war, nicht als gefährdete Gebiete ausgewiesen waren.

77 Daher ist festzustellen, dass das Königreich Belgien bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 9. November 1999 gesetzt worden war, seine Verpflichtung nicht erfüllt hatte, gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie sämtliches Grundwasser zu bestimmen, das von Verunreinigung betroffen ist oder betroffen werden könnte, und gemäß Artikel 3 Absatz 2 die gefährdeten Gebiete auszuweisen.

78 Diese Feststellung wird durch das Vorbringen der belgischen Regierung nicht widerlegt.

79 So kann das Vorbringen dieser Regierung, dass die Untersuchungen in Bezug auf die in Rede stehenden Regionen noch nicht abgeschlossen gewesen seien, nicht die unterbliebene Erfüllung der Verpflichtungen des Königreichs Belgien aus Artikel 3 der Richtlinie rechtfertigen. Denn Artikel 3 Absätze 1 und 2 schafft die Verpflichtung, die Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind oder betroffen werden könnten, falls keine Maßnahmen nach Artikel 5 ergriffen werden, zu bestimmen und alle Gebiete, die die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie erfüllen, als gefährdete Gebiete auszuweisen. Diese Verpflichtung bringt es mit sich, dass die für diese Zwecke notwendigen Daten erhoben werden müssen.

80 Auch dem Vorbringen der belgischen Regierung, das auf Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie gestützt wird, kann nicht gefolgt werden. Denn diese Bestimmung stellt nur auf den Fall ab, dass ein Mitgliedstaat das bestehende Verzeichnis der ausgewiesenen gefährdeten Gebiete prüft oder ergänzt, um zum Zeitpunkt der vorherigen Einstufung unvorhergesehene Faktoren zu berücksichtigen. Sie regelt dagegen nicht das ursprüngliche, in Artikel 3 der Richtlinie vorgesehene Verfahren, das darin besteht, die Gewässer zu bestimmen, die von Verunreinigung betroffen sind oder betroffen werden könnten, und dann anhand der auf diese Weise bestimmten Gewässer gefährdete Gebiete auszuweisen.

81 Was zweitens die Rügen der Kommission in Bezug auf die belgischen Küsten- und Meeresgewässer betrifft, so ist zunächst daran zu erinnern, dass die vierte Begründungserwägung der Richtlinie ausdrücklich die Nordsee erwähnt.

82 Die belgische Regierung bestreitet weder, dass die Nordsee im Allgemeinen wie auch die belgischen Küsten- und Meeresgewässer im Besonderen eutrophiert sind, noch dass bestimmte Gebiete der Wallonischen Region in diese Gewässer entwässern und zur Verschmutzung beitragen.

83 In ihrer Klagebeantwortung macht die belgische Regierung geltend, dass die letztgenannten Gebiete nicht als gefährdete Gebiete ausgewiesen werden müssten, denn die Eutrophierung und der Nitratgehalt der Wasserläufe in der Wallonischen Region würden stark durch die Haushalte und die Industrie beeinflusst.

84 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, wäre es mit der Richtlinie unvereinbar, wenn die Bestimmung der Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind, auf Fälle beschränkt würde, in denen die landwirtschaftlichen Quellen für sich genommen eine Nitratkonzentration von mehr als 50 mg/l verursachen, obwohl die Richtlinie ausdrücklich vorsieht, dass bei der Aufstellung der Aktionsprogramme des Artikels 5 die jeweiligen Stickstoffeinträge aus landwirtschaftlichen und anderen Quellen berücksichtigt werden (Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-293/97, Standley u. a., Slg. 1999, I-2603, Randnr. 31). Daher genügt der bloße Umstand, dass Haushalts- und Industrieabwässer ebenfalls zum Nitratgehalt der wallonischen Gewässer beitragen, als solcher nicht, um die Anwendung der Richtlinie auszuschließen.

85 Die belgische Regierung macht ferner geltend, dass der Beitrag der wallonischen Landwirtschaft zur Eutrophierung der Nordsee gering sei.

86 Nach einer von der belgischen Regierung vorgelegten Unterlage ist die wallonische Landwirtschaft für 19 % des Gesamtstickstoffs im Becken der Maas und für 17 % im Becken der Schelde, zweier Flüsse, die die Wallonische Region durchfließen und in die Nordsee münden, verantwortlich. Solche Beiträge sind zwar geringfügig, jedoch keineswegs unbedeutend.

87 Nach Randnummer 35 des Urteils Standley u. a. gilt die Richtlinie für die Fälle, in denen die Ableitung von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen erheblich zur Verunreinigung beiträgt.

88 Im Übrigen ist die Eutrophierung der Nordsee einer Vielzahl von Handelnden zuzurechnen, die, einzeln genommen, tatsächlich Minderheiten darstellen. Würde den Erwägungen der belgischen Regierung gefolgt, so würde dies einem der ausdrücklichen Ziele der Richtlinie, nämlich dem Schutz der Nordsee, zuwiderlaufen.

89 Daher kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden.

90 Die belgische Regierung verweist ferner auf verschiedene Maßnahmen zur Eindämmung des Beitrags der Wallonischen Region zur Eutrophierung der Küstengewässer und des Meeres, insbesondere das wallonische Programm des nachhaltigen Umgangs mit Stickstoff in der Landwirtschaft und mehrere so genannte agrarische Umweltmaßnahmen.

91 Hierzu genügt die Feststellung, dass diese Maßnahmen, ohne dass ihre möglichen vorteilhaften Auswirkungen auf die Gewässerverschmutzung geprüft zu werden brauchen, nicht als Abhilfe dafür geeignet sind, dass keine Gewässer bestimmt und keine Gebiete wegen ihrer Wirkung auf die Eutrophierung der belgischen Küsten- und Meeresgewässer als gefährdet ausgewiesen worden sind.

92 Daher ist festzustellen, dass die wallonischen Behörden unter Verstoß gegen Artikel 3 der Richtlinie die Eutrophierung der Küsten- und Meeresgewässer bei der Bestimmung der Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind oder betroffen werden könnten, und bei der Ausweisung der gefährdeten Gebiete in der Wallonischen Region nicht berücksichtigt haben. Wie der Generalanwalt in Nummer 31 seiner Schlussanträge ausführt, bedeutet jede Feststellung, dass die Umsetzung der Richtlinie durch die Regionen zu spät oder unvollständig erfolgt ist, dass das Königreich Belgien seine Verpflichtungen verletzt hat.

93 Somit ist festzustellen, dass sich, wie die Kommission geltend gemacht hat, zum einen die Bestimmung der Gewässer und dann die Ausweisung der gefährdeten Gebiete nur auf einen Teil der Wallonischen Region bezogen hat und zum anderen die Küstengewässer und das Meer hierbei nicht berücksichtigt worden sind.

94 Nach allem ist die von der Kommission erhobene Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 3 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang I, soweit sie zulässig ist, sowohl in Bezug auf die Flämische Region als auch in Bezug auf die Wallonische Region begründet.

Zur Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 4 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang II

Vorbringen der Parteien

95 Die Kommission rügt, dass das Königreich Belgien nicht die nach Anhang II erforderlichen Einzelheiten in die flämischen Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft - wie sie aus der flämischen Regelung, insbesondere dem Düngemitteldekret, hervorgehe - aufgenommen habe. Dies gelte insbesondere für

- die Zeiträume, in denen Düngemittel nicht auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht werden sollten,

- die Bedingungen für das Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen,

- die Bedingungen für das Ausbringen von Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden und

- die Regeln für das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaflichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen.

96 Mit dem ersten Teil dieser Rüge macht die Kommission geltend, dass die flämischen Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft ohne Begründung vom Geltungsbereich der Zeiträume, in denen die Ausbringung bestimmter Arten von Düngemitteln, insbesondere von Mist, verboten sei, "chemische Düngemittel, wenn es sich um überdeckte Anbauflächen handelt", und sonstige Düngemittel, "die Stickstoff in einer solchen Form enthalten, dass nur ein beschränkter Teil des gesamten Stickstoffs im Jahr der Ausbringung freigesetzt wird", ausnehmen.

97 Mit dem zweiten Teil dieser Rüge macht die Kommission geltend, dass die flämischen Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft keine zufrieden stellenden Bestimmungen über die Bedingungen für das Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten Flächen enthielten. Wenn Artikel 17 Absatz 5 des Düngemitteldekrets die Ausbringung von Düngemitteln auf an einen Wasserlauf anstoßenden nicht bebauten Hängen verbiete, gebe es keine Maßnahme in Bezug auf die Bedingungen für das Ausbringen von Düngemitteln auf bebauten stark geneigten Böden, die an einen Wasserlauf anschließen, und für Böden, die nicht am Ufer von Wasserläufen gelegen sind.

98 Hinsichtlich des dritten Teils dieser Rüge, der die Bedingungen für das Ausbringen auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden betrifft, beanstandet die Kommission, dass das in Artikel 17 Absatz 1 Nummer 5 des Düngemitteldekrets enthaltene Ausbringungsverbot nur "Anbauflächen" betreffe.

99 Schließlich vertritt die Kommission im Rahmen des vierten Teils der vorliegenden Rüge, der die Regeln für das Ausbringen von Düngemitteln in der Nähe von Wasserläufen betrifft, die Ansicht, dass der Abstand von fünf Metern vom oberen Rand des Wasserlaufs gemäß Artikel 17 Absatz 1 Nummer 7 des Düngemitteldekrets nicht ausreiche, um das in Artikel 1 der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen.

100 Die belgische Regierung macht geltend, dass die in Artikel 17 des Düngemitteldekrets, den Kern der flämischen Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft, aufgenommenen Maßnahmen für das gesamte flämische Gebiet gälten und die in Anhang II der Richtlinie aufgeführten unerlässlichen Einzelheiten enthielten. Die Verpflichtungen aus diesem Artikel 17 seien den Landwirten mit einer Broschüre vom Dezember 2000 zur Kenntnis gebracht worden, und in der gesamten Flämischen Region seien zahlreiche Informationsversammlungen abgehalten worden.

101 In Bezug auf die Zeiträume, in denen keine Düngemittel ausgebracht werden sollten, vertritt die belgische Regierung die Ansicht, dass das Ausbringen von "chemischen Düngemitteln, wenn es sich um überdeckte Anbauflächen handelt", während des ganzen Jahres keine erhebliche Gefahr von Stickstoffeintrag in die Gewässer hervorrufe. Denn die Betreiber von Gewächshäusern (überdeckte Anbauflächen) verwendeten chemische Düngemittel erst zu dem Zeitpunkt, zu dem sie das Wachstum erwarteten. In Bezug auf Mist und Düngemittel, "die Stickstoff in einer solchen Form enthalten, dass nur ein beschränkter Teil des Gesamtstickstoffs im Jahr der Ausbringung freigesetzt wird", führt die belgische Regierung am 15. März 2002 und am 28. März 2003 eingetretene Änderungen der flämischen Regelung an.

102 In Bezug auf die Bedingungen für das Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten Böden erwähnt die belgische Regierung Artikel 17 Absatz 4 Nummer 1 des Düngemitteldekrets, wonach "im Fall der Ausbringung jede Auswaschung der Düngemittel zu vermeiden [ist]". Unter diesen Umständen sei es überflüssig, daneben konkrete Regeln für die Ausbringung von Düngemitteln auf stark geneigten Böden festzulegen, und dies wäre als Überregulierung zu betrachten.

103 Auf die Beanstandung der Kommission, dass die Bedingungen für das Ausbringen auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden in der Regelung der Flämischen Region nur Anbauflächen beträfen, erwidert die belgische Regierung, dass der Begriff "Anbauflächen" ("terres arables" in der französischen und "cultuurgrond" in der niederländischen Fassung dieses Dekrets), wie aus Artikel 2 Absatz 2 des Düngemitteldekrets hervorgehe, alle Arten von Flächen betreffe, die für landwirtschaftlichen Anbau verwendet würden, unabhängig von der betroffenen Pflanzenart.

104 In Bezug auf die Regeln für das Ausbringen von Düngemitteln in der Nähe von Wasserläufen erinnert die belgische Regierung daran, dass die Richtlinie keine genauen Angaben darüber enthalte, welche Entfernung von Wasserläufen einzuhalten sei, um die Verunreinigung zu vermeiden. Ein Abstand von fünf Metern reiche aus, um die mit Artikel 1 der Richtlinie verfolgten Ziele zu erreichen.

Würdigung durch den Gerichtshof

105 Vorab ist zu bemerken, dass die erwähnte Rüge nur im Vertragsverletzungsverfahrens 94/2239 erhoben wurde und dass daher die für die Frage, ob die gerügte Verletzung von Artikel 4 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang II vorliegt, maßgebliche Frist diejenige ist, die dem Königreich Belgien in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 23. November 1998 gesetzt wurde.

106 Aus den Akten geht hervor, dass die belgischen Behörden in einem Antwortschreiben vom 19. Februar 1999 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 23. November 1998 eingeräumt haben, dass die vier Einzelheiten, auf die sich die Kommission für die vorliegende Rüge stützt, in den flämischen Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft fehlen. Sie haben auch angekündigt, dass die flämische Regelung in dieser Hinsicht in Kürze geändert werde.

107 Zwar bestreitet die belgische Regierung in ihren beim Gerichtshof eingereichten Schriftsätzen, dass diese Rüge begründet sei, und verweist hierfür auf einige Bestimmungen des Artikels 17 des Düngemitteldekrets. Es ist jedoch festzustellen, dass diese Bestimmungen, wie aus Randnummer 22 dieses Urteils hervorgeht, durch das Dekret vom 11. Mai 1999 eingeführt wurden, die erst nach Ablauf der Frist erlassen wurde, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 23. November 1998 gesetzt worden war.

108 Daher braucht nicht geprüft zu werden, ob diese Bestimmungen des Artikels 17 des Düngemitteldekrets, wie die belgische Regierung geltend macht, eine korrekte Erfüllung der Verpflichtung aus Anhang III der Richtlinie darstellen. Denn wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, die bei Ablauf der Frist bestand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde. Später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteil vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-384/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-3823, Randnr. 35).

109 Somit ist die vorliegende Rüge begründet.

Zur Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 5 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang III

Vorbringen der Parteien

- In Bezug auf die Flämische Region

110 Mit dieser Rüge beanstandet die Kommission, dass das flämische Aktionsprogramm, das aus verschiedenen flämischen Regelungen, insbesondere dem Düngemitteldekret und Vlarem II besteht, zum einen nicht vollständig in allen von der Flämischen Region ausgewiesenen gefährdeten Gebieten angewandt werde und zum anderen unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht den Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang III genüge, und zwar in Bezug auf

- die Zeiträume, in denen das Ausbringen bestimmter Arten von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen verboten sei,

- das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung,

- die Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betroffenen gefährdeten Gebietes und

- die jährlich ausgebrachte Höchstmenge Dung.

111 Bei der Konkretisierung dieser beanstandeten Lücken des flämischen Aktionsprogramms macht die Kommission erstens geltend, dass dieses Programm in bestimmten von der Flämischen Region ausgewiesenen gefährdeten Gebieten nur teilweise angewandt werde. So werde beispielsweise die Norm des Anhangs III Nummer 2 der Richtlinie für die jährliche Höchstmenge für die Düngung (170 kg Stickstoff pro Hektar) in den "ökologisch wertvollen landwirtschaftlichen Gebieten", den "Natur"-Gebieten oder den phosphatgesättigten Gebieten nicht angewandt.

112 Ferner gelte nach Artikel 17 Absatz 7 des Düngemitteldekrets das Verbot der Ausbringung von Dung in bestimmten Zeiten des Jahres nicht für Mist.

113 In Bezug auf das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung vertritt die Kommission die Ansicht, dass Artikel 5.9.2.3 Absatz 1 des Vlarem II den Anforderungen von Anhang III Nummer 1 Absatz 2 der Richtlinie nicht genüge, denn diese Bestimmung schreibe nur eine Mindestkapazität für Gülle und nicht für festen Dung vor.

114 Auch seien bei der Festlegung der Höchstmengen von Düngemitteln, die in den gefährdeten Gebieten in der Flämischen Region ausgebracht werden dürften, die in Anhang III Nummer 1 Absatz 3 der Richtlinie aufgeführten Kriterien insbesondere in Bezug auf das Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Stickstoffversorgung der Pflanzen aus dem Boden und aus der Düngung andererseits nicht berücksichtigt worden. Insbesondere habe die flämische Regelung die Stickstoffversorgung der Pflanzen aus dem Boden nicht berücksichtigt.

115 Schließlich stünden außerhalb der gefährdeten "Gewässer"-Gebiete die Höchstmengen von Dung, die jährlich ausgebracht werden dürften, nicht im Einklang mit den Anforderungen von Anhang III Nummer 2 der Richtlinie.

116 Die belgische Regierung ist der Ansicht, da es keinen Zeitraum gebe, in dem die Ausbringung von Mist verboten sei, träfen die Erwägungen der Kommission seit dem Erlass des Dekrets vom 28. März 2003 zur Änderung des Dekrets vom 23. Januar 1991 über den Schutz der Umwelt gegen die Verunreinigung durch Düngemittel (Moniteur belge vom 8. Mai 2003, S. 24953), mit dem ein Zeitraum des Verbotes der Ausbringung von Mist eingeführt werde, nicht mehr zu.

117 In Bezug auf das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung führt die belgische Regierung eine Änderung von Vlarem II durch die Verordnung vom 19. September 2003 an, wonach ein Fassungsvermögen von drei Monaten für Mist und von sechs Monaten für anderen festen Dung vorgesehen sei.

118 Die belgische Regierung bestreitet, dass die Flämische Region bei der Festlegung von Normen für die Begrenzung der Ausbringung von Düngemitteln die Stickstoffversorgung der Pflanzen durch den Boden nicht berücksichtigt habe. Die Rüge der Kommission beruhe auf einer irrigen Auslegung eines Antwortschreibens der Flämischen Region an diese während des Vorverfahrens. Die wissenschaftliche Grundlage, auf die sich die Flämische Region gestützt habe, habe die im Boden vorhandenen Reserven, insbesondere den mineralischen Stickstoff, der sich vor Beginn der Wachstumsperiode der Pflanzen im Boden befunden habe, tatsächlich berücksichtigt.

119 In Bezug auf die Höchstmenge von Dung, die jährlich in den gefährdeten Gebieten ausgebracht werden darf, hat die belgische Regierung in ihrer Gegenerwiderung ausgeführt, dass die Ausweisung der gefährdeten "Natur"-Gebiete und der "ökologisch wertvollen landwirtschaftlichen Gebiete" nicht auf die Kriterien der Richtlinie gestützt worden sei. Daher sei das Vorbringen der Kommission in Bezug auf diese Gebiete unerheblich. Bezüglich der "phosphatgesättigten" gefährdeten Gebiete räumt die belgische Regierung ein, dass der Grenzwert von 170 kg Stickstoff pro Jahr und Hektar im Sinne von Anhang III Nummer 2 der Richtlinie nicht ausdrücklich in die flämische Regelung übernommen worden sei. Allerdings begrenze die Beschränkung der Phosphatdüngung in diesen Gebieten auf höchstens 40 kg pro Jahr und Hektar tatsächlich den Höchsteintrag von Stickstoff aus Dung auf 170 kg pro Jahr und Hektar.

- In Bezug auf die Wallonische Region

120 Die Kommission macht geltend, dass das Aktionsprogramm der Wallonischen Region durch die Verordnung vom 10. Oktober 2002, d. h. nach Ablauf der Fristen, die in den mit Gründen versehenen Stellungnahmen gesetzt worden seien, verspätet erlassen worden sei.

121 Diese Verordnung sei ferner in Anbetracht der Anforderungen von Artikel 5 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhängen II und III unzureichend.

122 Die belgische Regierung nimmt das Vorbringen der Kommission zur Kenntnis und vertritt die Ansicht, dass die seit 1999 unternommenen Anstrengungen, wie beispielsweise das wallonische Programm betreffend den nachhaltigen Umgang mit Stickstoff in der Landwirtschaft, zu berücksichtigen seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

- In Bezug auf die Flämische Region

123 Diese Rüge ist zulässig, soweit sie sich auf die Lage bezieht, wie sie in der Flämischen Region bei Ablauf der Frist bestand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 9. November 1999 gesetzt worden war. Denn obwohl die Kommission in ihrer Klageschrift anscheinend davon ausgeht, dass die Verordnung vom 31. März 2000 die Regeln festlege, die das flämische Aktionsprogramm darstellten, ergibt sich aus den Akten, dass sich die Rügen der Kommission in diesem Punkt auf das Aktionsprogramm beziehen, wie es in Artikel 17 des Düngemitteldekrets und in Vlarem II vorgesehen ist. Das Vorverfahren 97/4750 betraf diese Fassung des flämischen Aktionsprogramms.

124 Daher ist die Stichhaltigkeit des Vorbringens der Kommission zur Stützung der vorliegenden Rüge zu prüfen.

125 In Bezug auf das Vorbringen, dass das flämische Aktionsprogramm in den "ökologisch wertvollen landwirtschaftlichen Gebieten", den "Natur"-Gebieten und den "phosphatgesättigten" Gebieten keine Anwendung finde, ist festzustellen, dass diese Gebiete entgegen den Ausführungen der Kommission nicht als gefährdete Gebiete im Sinne der Richtlinie ausgewiesen worden sind. Denn aus der anwendbaren flämischen Regelung, insbesondere den Artikeln 15bis, 15ter und 15quater des Düngemitteldekrets, ergibt sich, dass die Ausweisung dieser Gebiete entgegen dem Eindruck, den die belgische Regierung ursprünglich in ihrer Klagebeantwortung hervorgerufen hat, nicht auf die Kriterien der Richtlinie gestützt wurde.

126 Somit war entgegen dem Vorbringen der Kommission das flämische Aktionsprogramm in allen in der Flämischen Region als gefährdet im Sinne der Richtlinie ausgewiesenen Gebieten anwendbar, und die Rüge der Kommission ist in diesem Punkt zurückzuweisen.

127 Zwar führte die Unzulänglichkeit der Ausweisung der gefährdeten Gebiete in der Flämischen Region zu einer entsprechenden Verkleinerung des Anwendungsbereichs der einschlägigen Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie. Jedoch beruht diese Unzulänglichkeit, wie die Kommission selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, nicht auf einer Verletzung von Artikel 5 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang III, sondern von Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie; diese Verletzung hat die Kommission jedoch im Rahmen der vorliegenden Klage nicht gerügt.

128 Was Anhang III Nummer 1 Absatz 1 der Richtlinie angeht, so bestreitet die belgische Regierung nicht, dass bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 9. November 1999 gesetzt worden war, das Verbot der Ausbringung von Dung in bestimmten Zeiträumen des Jahres nicht für Mist galt. Im Übrigen genügt in Bezug auf den angeführten Umstand, dass das Dekret vom 28. März 2003 ein solches Verbot enthalte, der Hinweis, dass nach der in Randnummer 108 dieses Urteils erwähnten ständigen Rechtsprechung Rechtsänderungen, die nach Ablauf der Frist eingetreten sind, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, vom Gerichtshof im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nicht berücksichtigt werden können.

129 Was Anlage III Nummer 1 Absatz 2 der Richtlinie angeht, so bestreitet die belgische Regierung ebenfalls nicht, dass die Regelung der Flämischen Region über das Fassungsvermögen von Behältern für die Lagerung von Dung den Anforderungen dieser Bestimmung bei Ablauf der erwähnten Frist nicht entsprach. Im Übrigen ist in Bezug auf die Behauptung, dass Vlarem II der durch die Verordnung vom 19. September 2003 geänderten Fassung ab diesem Zeitpunkt ein der Richtlinie entsprechendes Fassungsvermögen eingeführt habe erneut daran zu erinnern, dass nach der in Randnummer 108 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung Rechtsänderungen, die nach Ablauf der Frist eingetreten sind, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, vom Gerichtshof im Vertragsverletzungsverfahren nicht berücksichtigt werden können.

130 In Bezug auf Anhang III Nummer 1 Ziffer 3 der Richtlinie hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang III Maßnahmen der Aktionsprogramme Vorschriften zur Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln umfassen müssen, die auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen und deren Stickstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung ausgerichtet sind (Urteil vom 2. Oktober 2003, Kommission/Niederlande, Randnr. 71).

131 Aus den Akten geht hervor, dass die Bestimmungen der Regelung der Flämischen Region nicht die tatsächlichen Stickstoffreserven im Boden berücksichtigt haben. Denn nach einer "wissenschaftlichen Grundlage der Düngungsnormen", die der Antwort der Flämischen Region vom 24. Dezember 1998 auf das Mahnschreiben vom 28. Oktober 1998 beigefügt war, berücksichtigen "die Bestimmungen ... nicht die tatsächlichen Reserven im Boden". Diese eindeutige Feststellung wird nicht durch die Behauptung der belgischen Regierung widerlegt, dass die betreffenden Bestimmungen "das Gleichgewicht der im Boden vorhandenen Reserven zur ... Voraussetzung [haben]", denn die Richtigkeit dieser Voraussetzung ist niemals dargetan worden.

132 Somit ist festzustellen, dass bei der Festlegung der Höchstmenge von Düngemitteln, die in den gefährdeten Gebieten in der Flämischen Region ausgebracht werden dürfen, die Kriterien in Anhang III Nummer 1 Absatz 3 der Richtlinie, insbesondere das Kriterium des Gleichgewichts zwischen dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen und der Stickstoffversorgung der Pflanzen aus dem Boden und aus der Düngung, nicht berücksichtigt worden sind.

133 Was Anhang III Nummer 2 der Richtlinie angeht, der die Höchstmengen von Dung betrifft, die jährlich ausgebracht werden dürfen, so wurden die von der Flämischen Region ausgewiesenen Gebiete, die "ökologisch wertvollen landwirtschaftlichen Gebiete", die "Natur"-Gebiete und die "phosphatgesättigten" Gebiete, wie aus den Randnummern 17 und 125 dieses Urteils hervorgeht, nicht als gefährdete Gebiete im Sinne der Richtlinie ausgewiesen. Es steht fest, dass bei Ablauf der maßgeblichen Frist die jährliche Höchstmenge von 170 kg Stickstoff pro Hektar bei den gefährdeten "Gewässer"-Gebieten, also den einzigen Gebieten, die in der Flämischen Region gemäß der Richtlinie ausgewiesen wurden, eingehalten worden sind. Daher ist die Rüge der Kommission, dass diese Grenze nicht in allen gefährdeten Gebieten in der Flämischen Region gegolten habe, unbegründet.

134 Nach allem ist festzustellen, dass die Rüge der Kommission, Artikel 5 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang III sei verletzt worden, außer hinsichtlich des Vorwurfs, dass das Aktionsprogramm der Flämischen Region dort nur teilweise angewandt worden sei, insbesondere was die Höchstmengen von Dung angehe, die jährlich in den gefährdeten Gebieten ausgebracht werden dürften, in Bezug auf die Lage in der Flämischen Region bei Ablauf der Frist begründet ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 9. November 1999 gesetzt wurde.

- In Bezug auf die Wallonische Region

135 Vorab ist zunächst festzustellen, dass die Verordnung vom 10. Oktober 2002, auf die sich einige spezifische Behauptungen der Kommission in ihrer Klageschrift beziehen, nach Ablauf der Fristen erlassen wurde, die in den mit Gründen versehenen Stellungnahmen gesetzt worden waren. Daher sind die Teile der Rüge, mit denen die Kommission weitere Vertragsverletzungen des Königreichs Belgien als diejenigen, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erwähnt wurden, beanstandet, aus den in den Randnummern 34 bis 42 dieses Urteils dargelegten Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

136 Im Übrigen genügt die Feststellung, dass die belgische Regierung nicht bestreitet, dass das wallonische Aktionsprogramm nach Ablauf der Frist erlassen wurde, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 9. November 1999 gesetzt worden war.

137 Daher ist festzustellen, dass die von der Kommission erhobene Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 5 der Richtlinie in Verbindung mit deren Artikel III in Bezug auf die Situation in der Flämischen Region und in der Wallonischen Region zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist begründet ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 9. November 1999 gesetzt wurde.

Zur Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 10 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang V

138 Die Kommission ist der Ansicht, dass in dem Bericht betreffend die Flämische Region, der ihr gemäß Artikel 10 der Richtlinie vorgelegt worden sei, folgende Einzelheiten fehlten:

- die Karte im Sinne von Anhang V Nummer 2 der Richtlinie, die die gemäß deren Artikel 3 Absatz 1 bestimmten Gewässer betrifft,

- die Übersicht über die Überwachungsprogramme, die gemäß Artikel 6 der Richtlinie durchgeführt wurden,

- die Übersicht über die Ergebnisse der Überwachungsprogramme, die gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie durchgeführt wurden, und

- die Prognosen über den Zeitraum, in dem die im Aktionsprogramm vorgesehenen Maßnahmen voraussichtlich Wirkungen entfalten.

139 Die belgische Regierung bestreitet diese Rüge nicht.

140 Daher ist festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 der Richtlinie verstoßen hat, dass es der Kommission einen unvollständigen, diesem Artikel nicht genügenden Bericht vorgelegt hat.

141 Nach allem ist festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass es

- in Bezug auf die Flämische Region bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 23. November 1998 gesetzt wurde, die erforderlichen Maßnahmen zur vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung von Artikel 4 der Richtlinie und bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 9. November 1999 gesetzt wurde, die erforderlichen Maßnahmen zur vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung der Artikel 3 Absätze 1 und 2, 5 und 10 der Richtlinie sowie

- in Bezug auf die Wallonische Region bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 9. November 1999 gesetzt wurde, die erforderlichen Maßnahmen zur vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung der Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie 5 der Richtlinie

nicht erlassen hat.

142 Ferner ist festzustellen, dass die Klage unzulässig ist, soweit die Kommission mit ihrer Klage Rügen erhoben hat, die gegenüber denjenigen neu sind, die in den mit Gründen versehenen Stellungnahmen aufgeführt sind.

143 Im Übrigen ist der Teil der Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 5 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang III unbegründet, wonach das Aktionsprogramm der Flämischen Region in dieser Region nur teilweise angewandt wird, insbesondere was die Höchstmengen von Dung angeht, die jährlich in den gefährdeten Gebieten ausgebracht werden dürfen.

Kostenentscheidung:

Kosten

144 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Zahlung der Kosten zu verurteilen.

145 Nach Artikel 69 § 3 kann der Gerichtshof insbesondere dann die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

146 Im vorliegenden Fall hat die Kommission einen erheblichen Teil ihrer Klageschrift und ihrer Schriftsätze Rügen gewidmet, die gegenüber denjenigen neu waren, die in den mit Gründen versehenen Stellungnahmen aufgeführt worden waren, obwohl ihr der Umstand völlig bewusst war, dass, wie sie sowohl in ihrer Klageschrift als auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, eine Vertragsverletzung im Sinne von Artikel 226 EG nur nach Maßgabe des Zeitpunkts des Ablaufs der Frist zu beurteilen ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde. Dieses Verhalten hat den Beklagten dazu veranlasst, erhebliche Anstrengungen auf die Beanwortung von Rügen zu verwenden, die zu denjenigen hinzukamen, die Gegenstand der Vorverfahren waren.

147 Allerdings ist, obwohl ein Teil der Klage für unzulässig erklärt wird und ein Teil der dritten Rüge zurückzuweisen ist, festzustellen, dass die Klage der Kommission im Wesentlichen begründet ist.

148 Daher sind dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verschmutzung durch Nitrat aus landschaftlichen Quellen verstoßen, dass es

- in Bezug auf die Flämische Region bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 23. November 1998 gesetzt wurde, die erforderlichen Maßnahmen zur vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung von Artikel 4 dieser Richtlinie und bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 9. November 1999 gesetzt wurde, die erforderlichen Maßnahmen zur vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung der Artikel 3 Absätze 1 und 2, 5 und 10 der Richtlinie sowie

- in Bezug auf die Wallonische Region bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 9. November 1999 gesetzt wurde, die erforderlichen Maßnahmen zur vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung der Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie 5 der Richtlinie nicht erlassen hat.

2. Die Klage ist unzulässig, soweit die Kommission mit ihrer Klage Rügen erhoben hat, die gegenüber denjenigen neu sind, die in den mit Gründen versehenen Stellungnahmen aufgeführt sind.

3. Der Teil der Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 5 der Richtlinie 91/676 in Verbindung mit deren Anhang III ist unbegründet, wonach das Aktionsprogramm der Flämischen Region in dieser Region nur teilweise angewandt wird, insbesondere was die Höchstmengen von Dung angeht, die jährlich in den gefährdeten Gebieten ausgebracht werden dürfen.

4. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück