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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.05.2006
Aktenzeichen: C-221/04
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/43/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 92/43/EWG Art. 12 Abs. 1
Richtlinie 92/43/EWG Anh. V
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)

18. Mai 2006

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen - Artenschutz - Jagd in privaten Jagdrevieren mittels Schlingen mit einer Arretierung - Castilla y León"

Parteien:

In der Rechtssache C-221/04

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 27. Mai 2004,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana und M. van Beek als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch F. Díez Moreno als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J. Makarczyk, R. Schintgen, P. Kuris (Berichterstatter) und G. Arestis,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 15. Dezember 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 und Anhang VI der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, weil die Behörden von Castilla y León in verschiedenen privaten Jagdrevieren das Auslegen von Schlingen mit einer Arretierung erlaubt haben.

Rechtlicher Rahmen

2 Nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 hat die Richtlinie zum Ziel, "zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen".

3 Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:

a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

..."

4 In Anhang IV der Richtlinie - "Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse" - ist in Buchstabe a - "Tiere" - die Spezies Lutra lutra (im Folgenden: Fischotter) genannt.

5 Anhang VI der Richtlinie - "Verbotene Methoden und Mittel des Fangs, der Tötung und Beförderung" - führt in Buchstabe a - "Nicht selektive Mittel" - unter der Rubrik "Säugetiere" "Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind", auf.

6 Artikel 15 der Richtlinie bestimmt:

"In Bezug auf den Fang oder das Töten der in Anhang V Buchstabe a) genannten wild lebenden Tierarten sowie in den Fällen, in denen Ausnahmen gemäß Artikel 16 für die Entnahme, den Fang oder die Tötung der in Anhang IV Buchstabe a) genannten Arten gemacht werden, verbieten die Mitgliedstaaten den Gebrauch aller nicht selektiven Geräte, durch die das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte oder sie schwer gestört werden könnten, insbesondere

a) den Gebrauch der in Anhang VI Buchstabe a) genannten Fang- und Tötungsgeräte;

..."

7 Artikel 16 der Richtlinie sieht vor:

"Sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:

...

b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;

..."

Sachverhalt und Vorverfahren

8 Aufgrund einer im Jahr 2000 eingetragenen Beschwerde richtete die Kommission am 19. April 2001 ein Mahnschreiben an das Königreich Spanien, in dem es die Auffassung vertrat, dass dieser Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 und Anhang VI der Richtlinie verstoßen habe, indem er in einem Jagdgebiet, in dem bestimmte in den Anhängen II und IV der Richtlinie aufgeführte Tierarten vorkämen, das Auslegen von Schlingen mit einer Arretierung erlaubt habe. Die spanischen Behörden antworteten mit detailliertem Schreiben vom 29. Juni 2001.

9 Nachdem im Laufe des Jahres 2001 zwei weitere Beschwerden wegen Genehmigungen zum Auslegen von Schlingen mit einer Arretierung bei ihr eingegangen waren, richtete die Kommission am 21. Dezember 2001 ein ergänzendes Mahnschreiben an die spanischen Behörden, die mit Schreiben vom 25. Februar 2002 antworteten.

10 Da die Zuwiderhandlungen gegen die Richtlinie ihrer Ansicht nach anhielten, sandte die Kommission dem Königreich Spanien am 3. April 2003 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die sich darauf bezog, dass die spanischen Behörden für verschiedene Jagdgebiete das Auslegen von Schlingen mit einer Arretierung gestatteten, die keiner selektiven Jagdmethode entsprächen. Sie forderte das Königreich Spanien auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrem Eingang nachzukommen.

11 In ihrem Antwortschreiben vom 15. Juli 2003 machte die spanische Regierung geltend, die Kommission habe gegen Artikel 226 EG verstoßen, indem sie in der mit Gründen versehenen Stellungnahme eine Genehmigung vom 13. Dezember 2002 angeführt habe, die weder im ursprünglichen noch im ergänzenden Mahnschreiben erwähnt worden sei. Im Übrigen bestritt die spanische Regierung erneut die von der Kommission erhobenen Rügen.

12 Da die Kommission der Auffassung war, dass der Verstoß des Königreichs Spanien gegen einige Verpflichtungen aus der Richtlinie andauere, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

13 Die Klage betrifft drei von den Behörden von Castilla y León am 10. Januar 2000, am 24. Mai 2001 und am 13. Dezember 2002 erteilte Genehmigungen zur Verwendung von Schlingen mit einer Arretierung (im Folgenden: streitige Genehmigungen). Die streitigen Genehmigungen beziehen sich auf zwei Jagdreviere (im Folgenden: fragliche Jagdreviere): die Genehmigung vom 24. Mai 2001 auf das Revier AV-10.198, das zum Gebiet der Stadt Mediana de la Voltoya in der Provinz Ávila gehört, und die Genehmigungen vom 10. Januar 2000 und vom 13. Dezember 2002 auf das Revier SA-10.328, das zum Gebiet der Stadt Aldeanueva de la Sierra in der Provinz Salamanca gehört.

Zur Zulässigkeit der Klage

14 Die spanische Regierung erhebt zwei Einreden der Unzulässigkeit. Mit der ersten macht sie eine Änderung des in der Klageschrift bezeichneten Streitgegenstands und hilfsweise deren Ungenauigkeit geltend, mit der zweiten eine unzulängliche Begründung der Klage.

Zur Einrede der Unzulässigkeit wegen Änderung des in der Klageschrift bezeichneten Streitgegenstands

15 Die spanische Regierung trägt vor, die Kommission habe den in der Klageschrift bezeichneten Streitgegenstand nach der Klageerhebung geändert, indem sie geltend gemacht habe, dass die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sei, während sie dem Königreich Spanien im vorangehenden Schriftwechsel lediglich einen Verstoß gegen die Richtlinie wegen der Erteilung der streitigen Genehmigungen zur Last gelegt habe.

16 Nach Ansicht der Kommission geht diese Behauptung fehl, da die Vertragsverletzungsklage nur gegen die streitigen Genehmigungen gerichtet sei.

17 Aus den Akten ergibt sich, dass die Auseinandersetzungen über die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie auf den von der spanischen Regierung in der Klagebeantwortung geäußerten Standpunkt zurückgehen, dass die streitigen Genehmigungen aufgrund der in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen gerechtfertigt seien.

18 Es ist festzustellen, dass Gegenstand der vorliegenden Klage nicht eine etwaige nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie in spanisches Recht ist, sondern der behauptete Verstoß gegen die Richtlinie wegen der Erteilung der streitigen Genehmigungen. Folglich ist diese Einrede der Unzulässigkeit, wie sie in erster Linie geltend gemacht worden ist, zurückzuweisen.

19 Hilfsweise trägt die spanische Regierung vor, die Kommission habe den Gegenstand der Klage nicht hinreichend genau bezeichnet. Hierzu macht sie fünf Argumente geltend.

20 Mit ihrem ersten Argument rügt die spanische Regierung, dass der Streitgegenstand auf die Genehmigungen vom 24. Mai 2001 und vom 13. Dezember 2002 erstreckt worden sei. Zum einen sei nämlich die Genehmigung von 24. Mai 2001 am 29. Mai 2001 von den zuständigen Behörden aufgehoben worden und entfalte demzufolge keine rechtliche Bindungswirkung oder sonstige rechtliche Wirkung mehr. Zum anderen sei die Genehmigung vom 13. Dezember 2002 erstmals in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erwähnt worden, so dass sie hierzu nicht habe Stellung nehmen können.

21 Die Kommission erwidert zunächst, die spanische Regierung habe nicht nachgewiesen, dass die Genehmigung vom 24. Mai 2001 aufgehoben worden sei. Diese Genehmigung beweise die Fortdauer der Verwaltungspraxis der Erteilung von Genehmigungen zur Jagd in Jagdrevieren, in denen sich Fischotter befänden, mittels mit einer Arretierung versehenen Schlingen und sei daher zu berücksichtigen, auch wenn sie nur für ganz kurze Zeit erteilt worden sei. Was die Genehmigung vom 13. Dezember 2002 angehe, so sei diese als Verlängerung der Genehmigung vom 10. Januar 2000 beantragt und erteilt worden.

22 Es ist daran zu erinnern, dass sich bereits aus dem Wortlaut von Artikel 226 Absatz 2 EG ergibt, dass die Kommission den Gerichtshof nur dann mit einer Vertragsverletzungsklage befassen kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht innerhalb der ihm von der Kommission hierzu gesetzten Frist nachgekommen ist (vgl. Urteile vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 9, und vom 27. Oktober 2005 in der Rechtssache C-525/03, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-9405, Randnr. 13).

23 Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war (vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien vom 31. März 1992, Randnr. 10, vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7, vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-114/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-3783, Randnr. 9, und vom 27. Oktober 2005, Kommission/Italien, Randnr. 14).

24 Im vorliegenden Fall wurde die Genehmigung vom 24. Mai 2001 mit einer Befristung bis zum 15. Juni 2001, die also deutlich vor der Übersendung der mit Gründen versehenen Stellungnahme ablief, erteilt.

25 Es ist aber nicht nachgewiesen worden, dass diese Genehmigung auch nach Ablauf der in dieser Stellungnahme gesetzten Frist noch rechtliche Wirkungen erzeugt hat.

26 Mithin ist die Klage unzulässig, soweit sie sich auf die Genehmigung vom 24. Mai 2001 bezieht.

27 Zur Genehmigung vom 13. Dezember 2002 ist festzustellen, dass diese als Verlängerung derjenigen vom 10. Januar 2000 erteilt worden ist.

28 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich der Streitgegenstand nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes auf Tatsachen erstrecken kann, die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetreten sind, sofern sie von derselben Art sind wie die, die in dieser Stellungnahme erwähnt waren, und demselben Verhalten zugrunde liegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 1983 in der Rechtssache 42/82, Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 1013, Randnr. 20, und vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 113/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 607, Randnr. 11).

29 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Genehmigung vom 13. Dezember 2002 von der derselben Art ist wie diejenige vom 10. Januar 2000, deren Bedingungen hinsichtlich der Verwendung und des Auslegens der mit einer Arretierung versehenen Schlingen sie präzisiert, ohne Inhalt und Umfang dieser Genehmigung zu ändern, und dass die Erteilung dieser beiden Genehmigungen demselben Verhalten zugrunde liegt. Infolgedessen sind dem Königreich Spanien dadurch, dass die Genehmigung vom 13. Dezember 2002 von der Kommission in der mit Gründen versehenen Stellungnahme als Beispiel genannt und in der Klageschrift erneut angeführt worden ist, nicht die Rechte aus Artikel 226 EG genommen worden. Diese Genehmigung bildet somit ordnungsgemäß einen Teil des Streitgegenstands.

30 Mit ihrem zweiten Argument macht die spanische Regierung geltend, die Kommission habe die Verpflichtungen, gegen die das Königreich Spanien verstoßen haben solle, nicht genau bezeichnet.

31 Aus der Klageschrift ergibt sich jedoch offensichtlich, dass die Kommission dem Königreich Spanien einen Verstoß gegen die konkreten Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang VI der Richtlinie vorwirft, nämlich zum einen gegen die Verpflichtung, ein alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung verbietendes strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie genannten Tierarten, zu denen auch der Fischotter gehört, einzuführen, und zum anderen gegen diejenige, Mittel des Fangs und der Tötung zu verbieten, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind. Dem Königreich Spanien waren demnach die Verpflichtungen bekannt, gegen die es den Rügen zufolge verstoßen haben soll.

32 Mit ihrem dritten und ihrem vierten Argument wirft die spanische Regierung der Kommission vor, den Gegenstand der Vertragsverletzung beschränkt zu haben. Im Vorverfahren habe die Kommission nämlich neben dem Schutz des Fischotters auch den Schutz fünf weiterer Tierarten angeführt und außerdem die Verwendung einer Reihe von Jagdmethoden und nicht nur die Verwendung von Schlingen mit einer Arretierung angeführt.

33 Wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass der Streitgegenstand im gerichtlichen Verfahren beschränkt werden kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-279/94, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-4743, Randnrn. 24 und 25, vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-52/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-3827, Randnr. 44, vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-139/00, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6407, Randnrn. 18 und 19, und vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C-433/03, Kommission/Deutschland, Slg. 2005, I-6985, Randnr. 28). Die Kommission konnte daher in ihrer Klageschrift den Gegenstand der behaupteten Vertragsverletzungen auf eine der im Vorverfahren genannten Spezies sowie auf eine einzige Jagdmethode beschränken.

34 Mit ihrem fünften Argument macht die spanische Regierung geltend, die Kommission habe das Vorverfahren als Mittel benutzt, um den Beweggrund für die Vertragsverletzung nach und nach zu ermitteln. Eine solche Vorgehensweise impliziere jedoch eine Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Wahrung der grundlegenden Verteidigungsrechte.

35 Nach Ansicht der Kommission wird mit diesem Argument geltend gemacht, dass der Streitgegenstand beschränkt worden sei und dass das Mahnschreiben keine ausreichenden Hinweise enthalten habe, die die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens hätten rechtfertigen können.

36 Hierzu ist zu sagen, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, die Zulässigkeit der Klage in Frage zu stellen. Zum einen war nämlich die Kommission befugt, den Streitgegenstand im gerichtlichen Verfahren zu beschränken, wie in Randnummer 33 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufen worden ist. Zum anderen soll das Vorverfahren nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, sowohl seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen als auch seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission wirkungsvoll geltend zu machen (vgl. Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-117/02, Kommission/Portugal, Slg. 2004, I-5517, Randnr. 53). Außerdem können an die Genauigkeit des Mahnschreibens, das zwangsläufig nur in einer ersten knappen Zusammenfassung der Vorwürfe bestehen kann, keine so strengen Anforderungen gestellt werden wie an die mit Gründen versehene Stellungnahme (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien vom 16. September 1997, Randnr. 15).

37 Wie die Generalanwältin in Nummer 24 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, trifft es zwar zu, dass das Mahnschreiben den Gegenstand des Rechtsstreits eingrenzen soll, doch muss die Kommission in der mit Gründen versehenen Stellungnahme die Rügen genau bezeichnen, die sie bereits allgemeiner im Mahnschreiben geltend gemacht hat. Das schließt aber weder eine Beschränkung des Streitgegenstands noch eine Erstreckung auf spätere Maßnahmen aus, die den im Mahnschreiben beanstandeten Maßnahmen im Wesentlichen entsprechen.

Zur Einrede der Unzulässigkeit wegen unzulänglicher Begründung der Klage

38 Die zweite von der spanischen Regierung erhobene Einrede der Unzulässigkeit wird zum einen auf einen Verstoß gegen Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes und zum anderen auf eine unzulängliche Begründung der Klageschrift sowie das Fehlen von Beweisen für die behaupteten Vertragsverletzungen gestützt.

39 Zum ersten Punkt ist festzustellen, dass die Klageschrift den in Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes festgelegten Erfordernissen genügt, soweit es um den Streitgegenstand und die kurze Darstellung der Klagegründe geht.

40 Zum zweiten Punkt ist mit der Kommission festzustellen, dass diese Rüge zur Prüfung der Begründetheit der Klage gehört. Diese Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.

41 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass die Klage, soweit sie auf die Genehmigung vom 24. Mai 2001 betreffend das zum Gebiet der Stadt Mediana de la Voltoya in der Provinz Ávila gehörende Jagdrevier AV-10.198 gestützt wird, unzulässig ist und dass sie im Übrigen zulässig ist.

Zur Begründetheit der Klage

42 Somit ist zu prüfen, ob die Genehmigung vom 13. Dezember 2002 (im Folgenden: streitige Genehmigung), die das zum Gebiet der Stadt Aldeanueva de la Sierra in der Provinz Salamanca gehörende Jagdrevier SA-10.328 (im Folgenden: fragliche Jagdrevier) betrifft, von den spanischen Behörden unter Verstoß gegen die Richtlinie erteilt worden ist.

43 Die Kommission stützt ihr Klagebegehren auf zwei Gründe. Erstens impliziere die Genehmigung, im fraglichen Jagdrevier mit einer Arretierung versehene Schlingen zu verwenden, ein absichtliches Fangen oder Töten von Fischottern unter Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie. Zweitens habe das Königreich Spanien auch gegen die Bestimmungen des Anhangs VI Buchstabe a der Richtlinie verstoßen, da diese Genehmigung eine Jagdmethode betreffe, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sei.

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Anhang VI Buchstabe a der Richtlinie

44 Mit ihrem zweiten Klagegrund, der zuerst zu prüfen ist, trägt die Kommission vor, die Genehmigung zur Verwendung von Schlingen mit einer Arretierung stelle einen Verstoß gegen Anhang VI Buchstabe a der Richtlinie dar, da es sich dabei um eine Jagdmethode handele, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sei.

45 Aus der Richtlinie ergibt sich, dass die in ihrem Anhang VI Buchstabe a aufgezählten Methoden und Mittel des Fangs und der Tötung nur in den in Artikel 15 der Richtlinie genannten Fällen untersagt sind, der der einzige Artikel ist, der auf diesen Anhang Bezug nimmt.

46 Nach dieser Bestimmung ist es verboten, in Bezug auf den Fang oder das Töten der in Anhang VI Buchstabe a der Richtlinie genannten wild lebenden Tierarten sowie in den Fällen, in denen Ausnahmen gemäß Artikel 16 für die Entnahme, den Fang oder die Tötung der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie genannten Arten gemacht werden, nicht selektive Geräte, insbesondere die in Anhang VI Buchstabe a der Richtlinie aufgezählten, zu gebrauchen.

47 Es ist zu beachten, dass die streitige Genehmigung für die Jagd auf Füchse, eine weder in Anhang IV Buchstabe a noch in Anhang V Buchstabe a der Richtlinie aufgeführte Tierart, erteilt worden ist. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall das Verbot nicht selektiver Jagdgeräte den spanischen Behörden nicht entgegengehalten werden kann. Der auf einen Verstoß gegen Anhang VI Buchstabe a der Richtlinie gestützte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie

48 Es ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie verpflichtet sind, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. Dieses System muss nach dieser Bestimmung alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von Tieren der genannten Arten verbieten.

49 Zur Beurteilung der Stichhaltigkeit des von der Kommission geltend gemachten Klagegrundes ist zum einen zu prüfen, ob der Fischotter im fraglichen Jagdrevier vorkommt, und sind zum anderen die Bedingungen für ein absichtliches Fangen oder Töten von Tieren dieser Art zu klären.

Zum Vorkommen des Fischotters im fraglichen Jagdrevier

- Vorbringen der Parteien

50 Die Kommission trägt erstens vor, die spanische Regierung habe in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme eingeräumt, dass Fischotter im fraglichen Jagdrevier vorkämen, denn sie habe in dieser Antwort ausgeführt, dass Fischotter fast im gesamten Gebiet von Castilla y León anzutreffen seien.

51 Zweitens werde dieses Vorkommen durch die wissenschaftlichen Datenblätter "Natura 2000" bestätigt, die das Königreich Spanien der Kommission in Bezug auf die Gebiete Quilamas (Salamanca) und Encinares de los ríos Adaja y Voltoya (Ávila) übersandt habe, wobei das Gebiet von Quilamas unmittelbar an das fragliche Jagdrevier angrenze.

52 Drittens werde dieses Revier von Fließgewässern durchzogen, die für den Lebensraum des Fischotters unerlässlich seien.

53 Schließlich bestätige auch die Monografie über die Situation des Fischotters in Spanien das Vorkommen dieser Art im fraglichen Jagdrevier.

54 Aufgrund all dessen meint die Kommission, wenn die spanische Regierung der Auffassung sei, dass Fischotter in diesem Revier nicht vorkämen, müsse sie dies durch Vorlage einer vor Ort durchgeführten technischen Studie nachweisen.

55 Nach Ansicht der spanischen Regierung kommen Fischotter im fraglichen Jagdrevier nicht vor. Gegenüber dem ersten der von der Kommission geltend gemachten Gesichtspunkte gibt sie zu bedenken, dass die Bejahung des Vorkommens einer bestimmten Tierart in einem Gebiet nicht bedeute, dass diese Art in allen Lebensräumen dieses Gebietes zu finden sei.

56 Es treffe zu, dass Fließgewässer für den Lebensraum des Fischotters unerlässlich seien; das fragliche Jagdrevier sei jedoch weder ein Küstengebiet noch ein an einen Fluss grenzendes Gebiet. Außerdem träten die Flüsse und Bäche, die dieses Revier durchquerten, nur in bestimmten Jahreszeiten in Erscheinung, da sie der sommerlichen Trockenzeit ausgesetzt seien.

57 Auch die von der Kommission vorgelegte Monografie bestätige das Nichtvorkommen von Fischottern im fraglichen Jagdrevier.

58 Schließlich bestehe nur eine Wahrscheinlichkeit, dass in diesem Revier Fischotter vorkämen, und die Kommission habe dieses Vorkommen nicht nachgewiesen, da ihr weder unmittelbare Hinweise, wie auf den Fang von Exemplaren dieser Tierart, noch mittelbare Hinweise, wie auf das Antreffen von Fischotterspuren, vorlägen.

- Würdigung durch den Gerichtshof

59 Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 EG der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen, ohne dass sie sich hierfür auf Vermutungen gleich welcher Art stützen könnte (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6, vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-194/01, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-4579, Randnr. 34, und vom 20. Oktober 2005 in der Rechtssache C-6/04, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2005, I-9017, Randnr. 75).

60 Zu den wissenschaftlichen Datenblättern "Natura 2000" ist mit der Generalanwältin in Nummer 71 ihrer Schlussanträge festzustellen, dass sie das Gebiet Quilamas mit einer Fläche von über 10 000 ha betreffen. Zwar befindet sich das fragliche Jagdrevier in unmittelbarer Nachbarschaft im Nordwesten dieses Gebietes. Die größeren Fließgewässer dieses Gebietes, insbesondere der Arroyo de las Quilamas, entwässern jedoch unstreitig nach Südosten und sind vom fraglichen Jagdrevier durch Höhenzüge mit einer Höhe von mehreren hundert Metern getrennt. Es ist daher unwahrscheinlich, dass Fischotter aus den in den Gewässersystemen des Gebietes von Quilamas lebenden Populationen das fragliche Gebiet aufsuchen.

61 Zudem sind Fließgewässer, wie die spanische Regierung vorgetragen hat, ohne dass ihr insoweit von der Kommission widersprochen worden wäre, für den Lebensraum des Fischotters zwar unerlässlich, doch treten diejenigen Fließgewässer, die das fragliche Jagdrevier durchqueren oder in dessen Nähe fließen, nur in bestimmten Jahreszeiten in Erscheinung.

62 Was schließlich die von der Kommission vorgelegte Monografie betrifft, so ist festzustellen, dass sie widersprüchliche Angaben enthält, so dass ihr keine gesicherten Informationen über das Vorkommen von Fischottern im fraglichen Jagdrevier zu entnehmen sind.

63 Daraus ergibt sich, dass die Kommission das Vorkommen von Fischottern im fraglichen Jagdrevier rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen hat, da die gemachten Angaben allenfalls die Möglichkeit eines solchen Vorkommens belegen.

Zur Absichtlichkeit des Fischotterfangs

- Vorbringen der Parteien

64 Die Kommission macht geltend, der Fang von Fischottern könne nicht als Beifang angesehen werden, so dass das Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie dann verwirklicht sei, wenn die spanischen Behörden, obwohl sie wüssten, dass Fischotter in einem bestimmten Gebiet vorkämen, für die Fuchsjagd trotzdem die Verwendung einer nicht selektiven Fangmethode zuließen, die Fischotter gefährden könnte.

65 Das Königreich Spanien habe daher wegen der Erteilung der streitigen Genehmigung gegen die Verpflichtung aus Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie, schädliche Folgen für Fischotter abzuwenden, verstoßen und die Gefahr des absichtlichen Fangs von Exemplaren dieser Spezies hervorgerufen.

66 Die spanische Regierung erwidert, dass die streitige Genehmigung für die Fuchs- und nicht die Fischotterjagd erteilt worden sei. Sie räumt ein, dass die Möglichkeit mittelbarer Wirkungen für Fischotter bestehe, sofern diese Tierart im fraglichen Jagdrevier vorkomme, was jedoch nicht bewiesen worden sei.

67 Außerdem handele es sich bei der Schlinge mit einer Arretierung um eine Jagdmethode, die sowohl grundsätzlich - die Arretierung ermögliche es, den Tod des gefangenen Tieres zu verhindern - als auch nach den in der streitigen Genehmigung vorgeschriebenen Anwendungsbedingungen - wie etwa tägliche Kontrolle der Schlingen, Verpflichtung, jedes von dieser Genehmigung nicht betroffene Tier sofort freizulassen, oder genaue Modalitäten des Auslegens dieser Schlingen - selektiv sei.

- Würdigung durch den Gerichtshof

68 Nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen, das alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung verbietet.

69 Was das Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie angeht, so ergibt eine Prüfung seiner verschiedenen Sprachfassungen, dass sich die Absichtlichkeit sowohl auf den Fang als auch die Tötung der geschützten Tierarten bezieht.

70 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof etwa den Umstand, dass trotz Hinweisen auf das Vorhandensein von Gelegen geschützter Meeresschildkröten auf einem Sandstrand Mopeds verkehren und dass im Meeresgebiet der betreffenden Strände Tretboote und kleine Boote vorhanden sind, als absichtliche Störung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie angesehen und festgestellt hat, dass ein Mitgliedstaat dann gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und d der Richtlinie verstoßen hat, wenn er nicht alle konkreten Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die absichtliche Störung der betreffenden Tierart während der Fortpflanzungszeit sowie die Beschädigung oder Vernichtung ihrer Fortpflanzungsstätten zu verhindern (vgl. Urteil vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnrn. 36 und 39, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Léger in jener Rechtssache, Nr. 57).

71 Das Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie kann nur verwirklicht sein, wenn nachgewiesen ist, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat.

72 Es steht aber fest, dass die streitige Genehmigung die Fuchsjagd betraf. Demzufolge erstreckt sich die Genehmigung selbst nicht darauf, den Fang von Fischottern zuzulassen.

73 Außerdem ist daran zu erinnern, dass das Vorhandensein von Fischottern im fraglichen Jagdrevier nicht förmlich nachgewiesen worden ist, so dass auch nicht bewiesen ist, dass den spanischen Behörden, als sie die streitige Genehmigung für die Fuchsjagd erteilten, bekannt war, dass sie damit möglicherweise den Fischotter in Gefahr brächten.

74 Es ist deshalb davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die in Randnummer 71 des vorliegenden Urteils umschriebenen Tatsachen, die erforderlich sind, um das Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit des Fangs oder der Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart zu verwirklichen, nicht nachgewiesen worden sind.

75 Die Klage der Kommission ist daher abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

76 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien die Verurteilung der Kommission beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.



Ende der Entscheidung

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