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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.06.1993
Aktenzeichen: C-225/91
Rechtsgebiete: EWG-Satzung, EuGH-Verfahrensordnung, EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Satzung Art. 37 Abs. 3
EuGH-Verfahrensordnung Art. 93 § 4
EWG-Vertrag Art. 85
EWG-Vertrag Art. 92
EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 2
EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 3
EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 37 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes kann der Streithelfer mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützen; nach Artikel 93 Absatz 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes muß er den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet. Der Streithelfer ist daher nicht zur Erhebung einer Unzulässigkeitseinrede befugt, die der Beklagte selbst nicht erhoben hat.

2. Wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann nur dann geltend machen, von ihr im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.

Stellt die Kommission, ohne das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten, aufgrund von Artikel 93 Absatz 3 fest, daß eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so müssen die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, insbesondere konkurrierende Unternehmen und Berufsverbände, die als Beteiligten bei der Durchführung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 Verfahrensgarantien genießen, Nichtigkeitsklage gegen eine solche Entscheidung der Kommission erheben können.

3. Bei der Anwendung von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages verfügt die Kommission über ein weites Ermessen, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind.

Im Rahmen der Rechtmässigkeitskontrolle nach Artikel 173 des Vertrages hat der Gerichtshof sich daher auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Kommission die Grenzen ihres Ermessens nicht dadurch überschritten hat, daß sie die Tatsachen entstellt oder offensichtlich unrichtig beurteilt oder einen Ermessens- oder Verfahrensmißbrauch begangen hat.

4. Das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages ist unerläßlich, sobald die Kommission bei der Prüfung, ob ein Beihilfevorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, auf ernste Schwierigkeiten stösst. Die Kommission darf sich für den Erlaß einer positiven Entscheidung über ein Beihilfevorhaben nur dann auf die Vorprüfungsphase des Artikels 93 Absatz 3 beschränken, wenn sie nach einer ersten Prüfung die Überzeugung gewinnen kann, daß dieses Vorhaben vertragskonform ist. Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Schlußfolgerung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 einzuleiten. In diesem Zusammenhang kann der Umfang einer Investition oder einer Beihilfe allein nicht den Tatbestand der ernsten Schwierigkeiten begründen, da die Kommission andernfalls verpflichtet wäre, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 immer dann einzuleiten, wenn die Investition oder die Beihilfe einen bestimmten Betrag überschreitet, der im übrigen festgelegt werden müsste, zumal der entscheidende Faktor nicht so sehr die Höhe der Beihilfe, sondern deren Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel ist.

5. Das in den Artikeln 92 und 93 des Vertrages vorgesehene Verfahren räumt zwar der Kommission, und unter bestimmten Voraussetzungen dem Rat, einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilferegelung mit den Anforderungen des Gemeinsamen Marktes ein, es darf jedoch, wie sich aus Sinn und Zweck des Vertrages ergibt, niemals zu einem Ergebnis führen, das zu besonderen Vorschriften des Vertrages im Widerspruch steht, insbesondere zu den Vorschriften, mit denen ebenfalls das Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes verfolgt wird.

Gleichwohl sind die Verfahren nach den Artikeln 85 ff. und den Artikeln 92 ff. des Vertrages voneinander unabhängige Verfahren, für die jeweils besondere Regeln gelten. Hat die Kommission eine Entscheidung über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu treffen, so ist sie daher nicht verpflichtet, das Ergebnis eines aufgrund der Verordnung Nr. 17 eingeleiteten Parallelverfahrens abzuwarten, wenn sie aufgrund einer wirtschaftlichen Analyse des Sachverhalts ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Empfänger der Beihilfe nicht in der Lage ist, den Artikeln 85 und 86 des Vertrages zuwiderzuhandeln.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. JUNI 1993. - MATRA SA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - STAATLICHE BEIHILFE - BESCHWERDE EINES MITBEWERBERS - NICHTEROEFFNUNG DES UEBERPRUEFUNGSVERFAHRENS - NICHTIGKEITSKLAGE. - RECHTSSACHE C-225/91.

Entscheidungsgründe:

1 Die Klägerin hat mit Klageschrift, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 6. September 1991, Klage erhoben auf Nichtigerklärung einer ihr am 30. Juli 1991 mitgeteilten Entscheidung der Kommission, keine Einwendungen gegen ein Beihilfevorhaben der Portugiesischen Republik zugunsten eines von Ford of Europe Inc. (im folgenden: Ford) und Volkswagen AG (im folgenden: VW) zum Zweck der Errichtung einer Produktionseinheit für Großraum-PKW in Setubal (Portugal) gegründeten Gemeinschaftsunternehmens zu erheben.

2 Wie aus den Akten hervorgeht, unterrichtete die Portugiesische Republik gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages und gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie (ABl. 1989, C 123, S. 3) die Kommission über ein Beihilfevorhaben zugunsten des Unternehmens Newco, das zu gleichen Teilen von Ford und VW zum Zweck der Errichtung einer Fabrik für Großraum-PKW in Setubal während des Zeitraums von 1991 bis 1995 gegründet worden war.

3 Die mitgeteilte Beihilfe beläuft sich auf 97,44 Milliarden ESC im Rahmen einer Investitionsgesamthöhe von 454 Milliarden, wovon 297 Milliarden einen Anspruch auf Beihilfe begründen. Sie setzt sich aus einer regionalen Subvention von 89,1 Milliarden, die im Rahmen des "Sistema de Incentivos de Base Regional" (im folgenden: SIBR), einer von der Kommission 1988 genehmigten Beihilferegelung für regionale Zwecke zu zahlen ist, sowie aus Steuerermässigungen in Höhe von 8,34 Milliarden ESC zusammen, die ab 1997 gewährt werden sollen. Vorgesehen sind weiterhin zum einen ein Ausbildungsprogramm für die Angestellten, das von der portugiesischen Regierung und Newco gemeinsam gestaltet wird und dessen mit 36 Milliarden ESC angesetze Kosten zu 90 % von der portugiesischen Regierung getragen werden, zum anderen bestimmte Investitionen in die Infrastruktur auf dem Gebiet des Strassenbaus, der Wasser- und Stromversorgung sowie der Abfallentsorgung.

4 Nachdem die Klägerin am 26. Juni 1991 eine Beschwerde wegen Verstosses der Portugiesischen Republik gegen die Artikel 92 ff. des Vertrages und einer Verletzung von Artikel 85 des Vertrages durch Ford und VW eingereicht hatte, fand eine Besprechung zwischen der Kommission und der Klägerin statt, in deren Verlauf die Klägerin gehört wurde und die Kommission darlegte, weshalb kein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eingeleitet worden war.

5 Am 16. Juli 1991 unterrichtete die Kommission die portugiesische Regierung darüber, daß sie keine Einwendungen gegen das ihr mitgeteilte Beihilfevorhaben erhebe.

6 Am 30. Juli 1991 übermittelte die Kommission der Klägerin den Text der Entscheidung zur Information.

7 Mit Beschluß vom 4. Dezember 1991 (Rechtssache C-225/91 R, Matra/Kommission, Slg. 1991, I-5823) wies der Präsident des Gerichtshofes den Antrag der Klägerin auf Aussetzung der den Gegenstand der vorliegenden Nichtigkeitsklage bildenden Entscheidung zurück.

8 Mit Beschlüssen vom 8. April 1992 wurden die Portugiesische Republik sowie die Firmen Ford of Europe Inc., Ford Werke AG und Volkswagen AG als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

9 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs sowie des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Inhalt der Akten ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als es die Begründung des Urteils erfordert.

Zur Zulässigkeit

10 Die Streithelferinnen Ford Werke AG und Portugiesische Republik bestreiten die Zulässigkeit der Klage mit der Begründung, die Klägerin könne nicht geltend machen, von der angegriffenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen zu sein. Dagegen meint die Kommission zwar, die Klägerin sei nicht Adressat der Entscheidung, bestreitet aber nicht, daß sie unmittelbar und individuell von dieser betroffen ist.

11 Nach Artikel 37 Absatz 3 der EWG-Satzung des Gerichtshofes können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Der Streithelfer muß zudem nach Artikel 93 § 4 der Verfahrensordnung den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zur Zeit des Beitritt befindet.

12 Daraus folgt, daß die Streithelferinnen nicht zur Erhebung einer Unzulässigkeitseinrede befugt sind und daß der Gerichtshof die von ihnen hierzu vorgebrachten Angriffsmittel nicht zu prüfen braucht (vgl. Urteil vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS/Kommission, Slg. 1993, I-1125).

13 Da es sich jedoch um eine unverzichtbare Prozeßvoraussetzung handelt, ist die Zulässigkeit der Klage gemäß Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung von Amts wegen zu prüfen (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juli 1990 in den verbunden Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype/Kommission, Slg. 1990, I-2945, sowie Urteil in der Rechtssache CIRFS/Kommission, a. a. O.).

14 Nach ständiger Rechtsprechung kann derjenige, der nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von ihr im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteil vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 199).

15 Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfuellt sind, ist der Zweck der jeweils in den Absätzen 2 und 3 von Artikel 93 des Vertrages vorgesehenen Verfahren zu berücksichtigen.

16 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (vgl. zuletzt Urteil vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook, Slg. 1993, I-2487), ist zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung darüber zu ermöglichen, ob die fragliche Beihilfe ganz oder teilweise mit dem Vertrag vereinbar ist, und der in Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages geregelten Prüfungsphase. Nur in dieser Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich ein vollständiges Bild von allen Gegebenheiten des Falles zu verschaffen, sieht der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äusserung zu geben.

17 Stellt die Kommission, ohne das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten, aufgrund von Artikel 93 Absatz 3, fest, daß eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, die diese Verfahrensgarantien genießen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung der Kommission vor dem Gerichtshof anzufechten.

18 Beteiligte im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere konkurrierende Unternehmen und Berufsverbände (vgl. insbesondere Urteil vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16, sowie Randnr. 24 des Urteils Cook).

19 Vorliegend kann nicht bestritten werden, daß die Klägerin in ihrer Eigenschaft als grösster Hersteller von Großraum-PKW in der Gemeinschaft und künftige Konkurrentin der Firma Newco durch die Gewährung der streitigen Beihilfe in ihren Interessen berührt wird und infolgedessen Beteiligte im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages ist.

20 Die Klage ist daher zulässig.

Zur Begründetheit

21 Zur Stützung ihrer Klage bringt die Klägerin drei Klagegründe vor, mit denen jeweils eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der streitigen Beihilfe, eine Verletzung der Verfahrensvorschriften und die Missachtung bestimmter allgemeiner Rechtsgrundsätze geltend gemacht wird.

Zum Klagegrund des offensichtlichen Beurteilungsfehlers

22 Im Rahmen dieses Klagegrundes erhebt die Klägerin drei Rügen, mit denen sie geltend macht, die Kommission habe die Gefahr der Entstehung von überschüssigen Produktionskapazitäten und die regional bedingten Schwierigkeiten offensichtlich fehlerhaft beurteilt sowie die Infrastruktur- und Ausbildungsbeihilfen offensichtlich rechtlich falsch eingeordnet.

23 Der Gerichtshof kann im Rahmen einer Nichtigkeitsklage lediglich feststellen, ob die angefochtene Entscheidung mit einem der in Artikel 173 des Vertrages genannten Rechtsfehler behaftet ist, er ist aber nicht befugt, seine Würdigung der Tatsachen, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, an die Stelle derjenigen des Urhebers der Entscheidung zu setzen.

24 Überdies verfügt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Anwendung von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages über ein weites Ermessen, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (vgl. insbesondere Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433).

25 Im Rahmen dieser Rechtmässigkeitskontrolle hat der Gerichtshof sich daher auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Kommission die Grenzen ihres Ermessens nicht dadurch überschritten hat, daß sie die Tatsachen entstellt oder offensichtlich unrichtig beurteilt oder einen Ermessens- oder Verfahrensmißbrauch begangen hat.

26 Was die Beurteilung der Gefahr einer Schaffung überschüssiger Produktionskapazitäten betrifft, so ist mit dem Generalanwalt (Nrn. 13 bis 15 der Schlussanträge) festzustellen, daß die Kommission dieser Frage differenziert und eingehend nachgegangen ist, bevor sie zu dem Schluß gelangte, daß eine solche Gefahr nicht gegeben sei. Im Rahmen dieser Prüfung hat sie insbesondere auf Marktanalysen unabhängiger Sachverständiger, die eine erhebliche Ausweitung des Marktes für Großraum-PKW bis in die Mitte der neunziger Jahre vorhergesagt hatten, sowie auf vorhersehbare Entwicklungen bei der Produktion der beteiligten Hersteller Bezug genommen und hieraus die Überzeugung abgeleitet, daß die in Rede stehende Beihilfe das Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nicht wesentlich beeinträchtigen werde.

27 Bei der Beurteilung der regional bedingten Schwierigkeiten hat die Kommission ebenfalls im einzelnen geprüft und bewertet, welche Nachteile mit einer Investition im Raum Setubal verbunden sind. Sie hat namentlich die räumliche Entfernung des Standorts Setubal von den wichtigsten Märkten und den relativen wirtschaftlichen Rückstand dieser Region in Rechnung gestellt, Faktoren, die dazu beitragen, die Kosten für Transport, Lagerung, auswärtiges Personal und Infrastruktur zu erhöhen, und festgestellt, daß dieser Nachteil nur teilweise durch die niedrigeren Lohn- und Baukosten ausgeglichen werde. Hinzu kommt, daß die gewährte Beihilfe an Intensität weit hinter den Sätzen zurückbleibt, die im Rahmen des von der Kommission genehmigten SIBR zulässig sind.

28 Nach alledem ist das ° auf eigene Analysen der Marktentwicklung und ihre eigene Beurteilung der regional bedingten Schwierigkeiten gestützte ° Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, daß die Kommission ihre Entscheidung auf eine offensichtlich unrichtige Bewertung der wirtschaftlichen Gegebenheiten gestützt hätte.

29 Zu den Investitionen in die Infrastruktur und dem Ausbildungsprogramm hat die Kommission in der streitigen Entscheidung festgestellt, daß beides nicht lediglich den Gemeinschaftsunternehmen zugute kommen werde; daraus durfte sie schließen, daß die von der Portugiesischen Republik gewährte finanzielle Unterstützung nicht als staatliche Beihilfe einzustufen sei.

30 Es ist daher festzustellen, daß die Klägerin ebensowenig darzulegen vermocht hat, daß die Kommission bei dieser Analyse und der hierauf gründenden Einstufung der finanziellen Unterstützung die wirtschaftlichen Gegebenheiten offensichtlich fehlerhaft bewertet hätte.

31 Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der Verletzung der Verfahrensvorschriften

32 Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Kommission sei angesichts der sich bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ergebenden Schwierigkeiten verpflichtet gewesen, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten, und hätte keine Entscheidung treffen dürfen, ohne die Ergebnisse des aufgrund der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) wegen der Vereinbarung zwischen Ford und VW eingeleiteten Verfahrens abzuwarten. Ausserdem habe die Kommission die angefochtene Entscheidung nicht ausreichend begründet.

33 Was die Rüge der unterlassenen Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages betrifft, so ist ein solches Verfahren nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt das Urteil vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache Cook, a. a. O., Randnr. 29) unerläßlich, sobald die Kommission bei der Prüfung, ob ein Beihilfevorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, auf ernste Schwierigkeiten stösst. Die Kommission darf sich für den Erlaß einer positiven Entscheidung über ein Beihilfevorhaben nur dann auf die Vorprüfungsphase des Artikels 93 Absatz 3 beschränken, wenn sie nach einer ersten Prüfung die Überzeugung gewinnen kann, daß dieses Vorhaben vertragskonform ist. Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Schlußfolgerung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 einzuleiten.

34 Daher ist zu prüfen, ob die Wertungen, auf die sich die Kommission im vorliegenden Fall gestützt hat, Schwierigkeiten aufwarfen, die geeignet waren, die Einleitung dieses Verfahrens zu rechtfertigen.

35 Als ernste Schwierigkeiten, auf die die Kommission bei ihrer Urteilsbildung gestossen sei, führt die Klägerin den Umfang des Vorhabens, die Gefahr der Schaffung von Überkapazitäten bei der Produktion sowie die Notwendigkeit an, die Portugiesische Republik zur Vornahme von Änderungen an dem ursprünglichen Beihilfevorhaben aufzufordern.

36 Der Umfang einer Investition oder einer Beihilfe kann allein nicht den Tatbestand der ernsten Schwierigkeiten begründen, da die Kommission andernfalls verpflichtet wäre, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 immer dann einzuleiten, wenn die Investition oder die Beihilfe einen bestimmten Betrag überschreitet, der im übrigen festgelegt werden müsste. Der entscheidende Faktor ist zudem nicht so sehr die Höhe der Beihilfe, sondern deren Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel. Schließlich ist hervorzuheben, daß die Intensität der Beihilfe weit hinter den von der Kommission im Rahmen des SIBR genehmigten Sätzen zurückbleibt.

37 Die Frage der Gefahr einer Schaffung von Überkapazitäten bei der Produktion hat die Kommission, wie bereits oben (Randnr. 26) festgestellt, namentlich auf der Grundlage einer von unabhängigen Sachverständigen durchgeführten Untersuchung einer wirtschaftlichen Analyse unterzogen und hierbei die Grenzen ihrer Befugnis zur Bewertung wirtschaftlicher Gegebenheiten nicht überschritten.

38 Zum Verfahrensablauf führt die Kommission zu Recht aus, daß sich die portugiesische Regierung darauf beschränkt habe, das ursprünglich mitgeteilte Vorhaben zu präzisieren und zusätzliche Informationen zu liefern; hierin lassen sich keine wesentlichen Veränderungen sehen, die aufgrund von Auflagen der Kommission vorgenommen worden wären. Die Klägerin hat also nicht den Beweis für ihre Behauptung erbringen können, die Möglichkeit der Nutzung der Infrastrukturen durch Dritte und die Öffnung des Ausbildungsprogramms für andere Unternehmen als Newco seien auf eine Aufforderung der Kommission hin beschlossen worden. Schließlich ist festzustellen, daß die Vorlage eines jährlichen Beurteilungsberichts durch die Portugiesische Republik die Kommission lediglich in die Lage versetzten soll, zu prüfen, ob dieser Mitgliedstaat die Modalitäten der Gewährung der Beihilfen eingehalten hat, und somit nicht als Beweis für das Vorliegen ernster Beurteilungsschwierigkeiten angesehen werden kann.

39 Nach alledem ist festzustellen, daß die Kommission nicht rechtswidrig gehandelt hat, indem sie die Auffassung vertrat, daß bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt keine ernsten Schwierigkeiten aufgetreten seien und daß sie daher das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages nicht einzuleiten brauche.

40 Die Klägerin wirft der Kommission weiterhin vor, sie habe beschlossen, keine Einwände gegen die streitige Beihilfe zu erheben, ohne das Ergebnis des aufgrund der Verordnung Nr. 17 wegen der Vereinbarung zwischen Ford und VW eingeleiteten Verfahrens abzuwarten; damit habe sie den Zusammenhang zwischen den Artikeln 85 und 92 des Vertrages verkannt.

41 Das in den Artikeln 92 und 93 vorgesehene Verfahren räumt zwar der Kommission, und unter bestimmter Voraussetzungen dem Rat, einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilferegelung mit den Anforderungen des Gemeinsamen Marktes ein, es darf jedoch, wie sich aus Sinn und Zweck des Vertrages ergibt, niemals zu einem Ergebnis führen, das zu den besonderen Vorschriften des Vertrages im Widerspruch steht (Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, 1533, Randnr. 11). Der Gerichtshof hat ferner entschieden, daß die Modalitäten einer Beihilfe, die einen etwaigen Verstoß gegen andere besondere Vertragsbestimmungen als die Artikel 92 und 93 enthalten, derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sein können, daß sie nicht für sich allein beurteilt werden können (Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli, Slg. 1977, 557).

42 Diese Verpflichtung der Kommission, den Zusammenhang zwischen den Artikeln 92 und 93 und den sonstigen Vorschriften des Vertrages zu beachten, gilt ganz besonders dann, wenn mit diesen anderen Vorschriften, wie im vorliegenden Fall, ebenfalls das Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes verfolgt wird.

43 Trifft die Kommission nämlich eine Entscheidung über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt, so darf sie über die von einzelnen Wirtschaftsteilnehmern ausgehende Gefahr einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes nicht hinwegsehen.

44 Gleichwohl sind die Verfahren nach den Artikeln 85 ff. und den Artikeln 92 ff. des Vertrages voneinander unabhängige Verfahren, für die jeweils besondere Regeln gelten.

45 Trifft die Kommission eine Entscheidung über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt, so ist sie daher nicht verpflichtet, das Ergebnis eines aufgrund der Verordnung Nr. 17 eingeleiteten Parallelverfahrens abzuwarten, wenn sie aufgrund einer wirtschaftlichen Analyse des Sachverhalts ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Empfänger der Beihilfe nicht in der Lage ist, den Artikeln 85 und 86 des Vertrages zuwiderzuhandeln.

46 Im vorliegenden Fall hat die Kommission den Zusammenhang zwischen beiden Verfahren beachtet. So hat sie in der streitigen Entscheidung untersucht, in welchem Masse der Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigt werden könnte. In ihrer gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 vor dem Erlaß der streitigen Entscheidung veröffentlichten Mitteilung 91/C 182/07 (ABl. 1991, C 182, S. 8) hat sie ihre Absicht angekündigt, aufgrund von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages eine positive Entscheidung über die Vereinbarungen zwischen Ford und VW zu erlassen. Schließlich hat sie auch in dem Schreiben, mit dem sie der Klägerin die streitige Entscheidung übermittelte, die Auffassung vertreten, die in Rede stehende Zusammenarbeit erfuelle die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages.

47 Nach alledem wirft die Klägerin der Kommission zu Unrecht vor, diese habe die angefochtene Entscheidung erlassen, ohne das Ergebnis des gemäß der Verordnung Nr. 17 durchgeführten Untersuchungsverfahrens abzuwarten.

48 Zur Rüge der fehlenden Begründung der angefochtenen Entscheidung schließlich genügt die Feststellung, daß die ° innerhalb kurzer Frist zu treffende ° Entscheidung, kein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten, lediglich die Gründe enthalten muß, weshalb die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt sieht. Zudem ist die Begründung der streitigen Entscheidung im Rahmen des SIBR sowie der Kriterien zu würdigen, die im "Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie" festgesetzt worden sind.

49 Nach alledem ist die streitige Entscheidung als ausreichend begründet anzusehen.

50 Der zweite Klagegrund ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

Zur Rüge der Verletzung bestimmter allgemeiner Rechtsgrundsätze

51 Im Rahmen dieses Klagegrunds erhebt die Klägerin zwei Rügen, mit denen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Missachtung des Grundsatzes der ordnungsmässigen Verwaltung durch die Kommission geltend gemacht werden.

52 Zur ersten Rüge ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission, wie der Gerichtshof in Randnummer 16 des vorliegenden Urteils ausgeführt hat, lediglich in der Prüfungsphase nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages gehalten ist, den beteiligten Unternehmen Gelegenheit zur Äusserung zu geben.

53 Dagegen sieht der Vertrag keine derartige Verpflichtung vor, wenn sich die Kommission darauf beschränken darf, die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in der in Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Vorprüfungsphase festzustellen.

54 Da feststeht, daß die Kommission zu Recht kein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eingeleitet hat, kann die Klägerin nicht mit Erfolg eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen.

55 Mit der Rüge der Verletzung des Grundsatzes der ordnungsmässigen Verwaltung wiederholt die Klägerin den Vorwurf der Nichteinleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2, so daß es insoweit genügt, auf die Randnummern 32 ff. des vorliegenden Urteils zu verweisen.

56 Der dritte Klagegrund ist somit ebenfalls zurückzuweisen.

57 Da die Klägerin mit keinem ihrer Klagegründe Erfolg hatte, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

58 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie daher die Kosten des Verfahrens einschließlich des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

Ende der Entscheidung

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