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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.02.1996
Aktenzeichen: C-226/94
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, VO 123/85


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 177
EG-Vertrag Art. 85 Abs. 1
VO 123/85 Art. 3 Nr. 11
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Verordnung Nr. 123/85 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge beschränkt sich darauf, den Wirtschaftsteilnehmern des Kraftfahrzeugsektors bestimmte Möglichkeiten zu geben, ihre Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 zu entziehen, obwohl sie bestimmte Arten von Alleinvertriebs- und Wettbewerbsverbotsklauseln enthalten. Sie betrifft nur die vertraglichen Beziehungen zwischen den Lieferanten und ihren zugelassenen Händlern und zählt zwar auf, welche Verpflichtungen beide in bezug auf ihr Handeln gegenüber Dritten eingehen können und welche nicht; dies soll jedoch nicht die Tätigkeit dieser dritten Personen, die auf dem Markt ausserhalb des Bereichs der Vertriebsvereinbarungen tätig werden können, reglementieren.

Die Verordnung Nr. 123/85 ist daher so auszulegen, daß sie einen Wirtschaftsteilnehmer, der weder zugelassener Wiederverkäufer des Vertriebsnetzes des Herstellers einer bestimmten Kraftfahrzeugmarke noch bevollmächtigter Vermittler im Sinne von Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung ist, nicht daran hindert, der Tätigkeit des unabhängigen Wiederverkaufs von Neufahrzeugen dieser Marke nachzugehen.


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 15. Februar 1996. - Grand garage albigeois SA, Etablissements Marlaud SA, Rossi Automobiles SA, Albi Automobiles SA, Garage Maurel & Fils SA, Sud Auto SA, Grands garages de Castres und Garage Pirola SA, Grand garage de la gare, Mazametaine automobile SA, Etablissements Capmartin SA und Graulhet Automobiles SA gegen Garage Massol SARL. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de commerce d'Albi - Frankreich. - Wettbewerb - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Verordnung (EWG) Nr. 123/85 - Geltendmachung gegenüber Dritten - Unabhängiger Wiederverkäufer. - Rechtssache C-226/94.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal de commerce Albi hat mit Urteil vom 22. Juli 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 2. August 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. 1985, L 15, S. 16) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit der Firmen Grand garage albigeois, Etablissements Marlaud, Rossi Automobiles, Albi Automobiles, Garage Maurel & Fils, Sud Auto, Grands garages de Castres, Garage Pirola, Grand garage de la gare, Mazametaine Automobile, Etablissements Capmartin und Graulhet automobiles (im folgenden: Klägerinnen) gegen die Garage Massol (im folgenden: Beklagte) um eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs, die die ersteren gegen die letztere erhoben haben.

3 Die Klägerinnen, die im französischen Departement Tarn niedergelassen sind, sind ausschließliche Vertragshändler der Kraftfahrzeugmarken Citroën, Ford, Honda, Peugeot und Renault.

4 Die Beklagte, die in Albi im selben Departement niedergelassen ist, betreibt als unabhängiger Händler den Weiterverkauf von Neufahrzeugen verschiedener Marken, die seit weniger als drei Monaten zugelassen sind oder weniger als 3 000 km zurückgelegt haben. Sie verfügt über ein Lager an solchen Fahrzeugen und treibt Werbung, um deren Verkauf zu fördern.

5 Die Klägerinnen sind der Ansicht, daß die Beklagte, die keinem Vertriebsnetz eines Kraftfahrzeugherstellers angehört und kein bevollmächtigter Vermittler im Sinne von Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung Nr. 123/85 ist, gegenüber den Vertragshändlern unlauteren Wettbewerb betrieben habe; sie erhoben daher am 17. März 1994 Klage beim Tribunal de commerce Albi auf Untersagung der Tätigkeiten der Beklagten und deren Verurteilung zum Ersatz des Schadens, der durch die Abwerbung der Kundschaft, die Desorganisation des Netzes und die Preisnachlässe entstanden sei, die zu gewähren sich die Vertragshändler gezwungen gesehen hätten, um ihre Kunden nicht zu verlieren.

6 Die Klägerinnen vertreten die Ansicht, daß die Tätigkeit der Beklagten rechtswidrig sei, und führen zur Begründung an, daß die Beklagte sowohl die zwischen den Herstellern und den Vertragshändlern geschlossenen Alleinvertriebsverträge als auch die gemeinschaftsrechtliche Regelung verletzt habe. Nach diesen Verträgen hätten die Vertragshändler in einem bestimmten Bereich ein ausschließliches Recht zur Niederlassung, zur geschäftlichen Betätigung und zum Verkauf von Neufahrzeugen unmittelbar oder durch Vermittlung ihrer Vertreter. Daher dürfe ein Wiederverkäufer von Kraftfahrzeugen, der keinem Markenvertriebsnetz angehöre, seine Tätigkeit nur als bevollmächtigter Vermittler im Sinne von Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung Nr. 123/85 und unter den in der Bekanntmachung 91/C 329/06 der Kommission vom 4. Dezember 1991 mit dem Titel "Klarstellung der Tätigkeit von Kraftfahrzeugvermittlern" (ABl. C 329, S. 20) erläuterten Voraussetzungen ausüben. Insbesondere dürfe der Bevollmächtigte nur für Rechnung eines Käufers, des Endabnehmers, tätig werden, und es sei ihm untersagt, ein Lager zu halten und in der Öffentlichkeit insbesondere durch seine Werbung Verwirrung hervorzurufen, indem er den Eindruck erwecke, Wiederverkäufer zu sein. Schließlich sei die Beschaffung von Neufahrzeugen durch unabhängige Wiederverkäufer stets unzulässig.

7 Die Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, daß die Tätigkeit eines unabhängigen Wiederverkäufers zulässig sei. Die Vertragshändler könnten kein Alleinvertriebsrecht geltend machen, solange die Vertriebsnetze für Kraftfahrzeuge nicht so lückenlos seien, daß die Lieferungen von Neufahrzeugen einer bestimmten Marke an solche Wiederverkäufer unmöglich gemacht werden. Gegenwärtig würden 40 % der Produktion von den Herstellern ausserhalb ihres Vertragshändlernetzes abgesetzt. Ferner seien die Alleinvertriebsverträge wegen des Grundsatzes der relativen Vertragswirkung im französischen Code civil nur für die Parteien bindend und könnten Dritten nicht entgegengehalten werden, denen keine Rechtsvorschrift verbiete, Neufahrzeuge, die sie in zulässiger Weise erworben hätten, mit Gewinn zu verkaufen. Schließlich könnten sich die Vertragshändler nicht auf die Ausnahmebestimmungen der Verordnung Nr. 123/85 berufen, denn die ausschließlichen Vertriebsverträge erfuellten nicht die in dieser Verordnung aufgestellten Voraussetzungen.

8 Das Tribunal de commerce Albi ist der Ansicht, daß die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt; es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Können die Verträge der französischen Vertragshändler (Peugeot, Renault, Citroën, Ford und Honda) im allgemeinen rechtlichen Kontext des europäischen Rechts, einem Kontext der Freiheit, dritten Händlern entgegengehalten werden, und kann sich insbesondere, wenn es einem unabhängigen Wiederverkäufer gelingt, sich in zulässiger Weise Neufahrzeuge innerhalb eines Vertriebsnetzes zu verschaffen, der Hersteller oder sein Importeur oder ein Mitglied eines Vertriebsnetzes in einem Mitgliedstaat nach der Verordnung Nr. 123/85 oder der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften allein deshalb dagegen wenden, daß dieser Wiederverkäufer die Fahrzeuge in einen Mitgliedstaat einführt und dort weiterverkauft, weil es sich nicht um einen zugelassenen Wiederverkäufer handelt oder weil er kein Bevollmächtigter ist?

9 Mit dieser Frage begehrt das vorlegende Gericht Auskunft darüber, ob die Verordnung Nr. 123/85 so auszulegen ist, daß sie einen Wirtschaftsteilnehmer, der weder zugelassener Wiederverkäufer des Vertriebsnetzes des Herstellers einer bestimmten Kraftfahrzeugmarke noch bevollmächtigter Vermittler im Sinne von Artikel 3 Nr. 11 dieser Verordnung ist, daran hindert, der Tätigkeit des unabhängigen Wiederverkaufs von Neufahrzeugen dieser Marke nachzugehen.

10 Gemäß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten. Nach Artikel 85 Absatz 2 sind solche Vereinbarungen nichtig, sofern nicht die Bestimmungen des Absatzes 1 von der Kommission gemäß Artikel 85 Absatz 3 für nicht anwendbar erklärt worden sind.

11 Diese Entscheidung über die Nichtanwendbarkeit kann von der Kommission entweder in Form einer Einzelfallentscheidung für eine besondere Vereinbarung gemäß der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 ° Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) oder im Wege einer Freistellungsverordnung für bestimmte Gruppen von Vereinbarungen nach der Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. 1965, Nr. 36, S. 533) getroffen werden. Mit einer solchen Freistellungsverordnung legt die Kommission die Voraussetzungen fest, unter denen das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 auf eine Vereinbarung nicht anwendbar ist, die an sich die Voraussetzungen dieses Verbotes erfuellt.

12 Die Verordnung Nr. 123/85, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr. 19/65 erlassen wurde, soll bestimmte Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge genehmigen, die sonst verboten wären.

13 Nach der Verordnung Nr. 123/85 wird nämlich Artikel 85 Absatz 1 gemäß Artikel 85 Absatz 3 unter den in dieser Verordnung abschließend festgelegten Voraussetzungen für nicht anwendbar auf Vereinbarungen erklärt, mit denen der Lieferant einen zugelassenen Wiederverkäufer mit dem Vertrieb und dem Kundendienst für Kraftfahrzeuge in einem bestimmten Gebiet betraut und sich verpflichtet, ihm die Lieferung der Vertragswaren in diesem Gebiet vorzubehalten.

14 Diese Verordnung befreit somit von der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 insbesondere die dem Händler vom Lieferanten auferlegte Verpflichtung, Vertragswaren nicht an Wiederverkäufer zu liefern, die nicht dem Vertriebsnetz angehören (Artikel 3 Nr. 10), sofern es sich nicht um Vermittler handelt, also Wirtschaftsteilnehmer, die im Namen und für Rechnung von Endverbrauchern tätig werden und hierzu schriftlich bevollmächtigt worden sind (Artikel 3 Nr. 11).

15 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellt die Verordnung Nr. 123/85 als Durchführungsverordnung zu Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages keine zwingenden Vorschriften auf, die die Gültigkeit oder den Inhalt von Vertragsbestimmungen unmittelbar berühren oder die Vertragsparteien zur Anpassung des Vertragsinhalts verpflichten, sondern sie beschränkt sich darauf, den Wirtschaftsteilnehmern des Kraftfahrzeugsektors bestimmte Möglichkeiten zu geben, ihre Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 zu entziehen, obwohl sie bestimmte Arten von Alleinvertriebs- und Wettbewerbsverbotsklauseln enthalten (Urteil vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 10/86, VAG France, Slg. 1986, 4071, Randnrn. 12 und 16).

16 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 123/85 entsprechend der Aufgabe, die ihr im Rahmen der Anwendung des Artikels 85 des Vertrages zugewiesen ist, nur die vertraglichen Beziehungen zwischen den Lieferanten und ihren zugelassenen Händlern betrifft, indem sie die Voraussetzungen festlegt, unter denen bestimmte Vereinbarungen zwischen ihnen nach den Wettbewerbsbestimmungen des Vertrages zulässig sind.

17 Gegenstand der Verordnung ist somit nur der Inhalt von Vereinbarungen, die Parteien, die innerhalb des Vertriebsnetzes für ein bestimmtes Erzeugnis miteinander verbunden sind, in zulässiger Weise in Ansehung der Bestimmungen des Vertrages, die Beschränkungen des ordnungsgemässen Funktionierens des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes verbieten, schließen dürfen.

18 Die Verordnung beschränkt sich somit darauf, aufzuzählen, welche Verpflichtungen die Parteien solcher Vereinbarungen in bezug auf ihr Handeln gegenüber Dritten eingehen können und welche nicht; sie soll jedoch nicht die Tätigkeit dieser dritten Personen, die auf dem Markt ausserhalb des Bereichs der Vertriebsvereinbarungen tätig werden können, reglementieren.

19 Daher können die Bestimmungen dieser Freistellungsverordnung die Rechte und Pflichten Dritter, insbesondere unabhängiger Händler, im Verhältnis zu den zwischen den Kraftfahrzeugherstellern und ihren Vertragshändlern geschlossenen Verträgen nicht berühren.

20 Nach allem kann die Verordnung Nr. 123/85 nicht so ausgelegt werden, daß sie es einem ausserhalb des offiziellen Vertriebsnetzes einer bestimmten Kraftfahrzeugmarke stehenden Wirtschaftsteilnehmer, der kein bevollmächtigter Vermittler im Sinne dieser Verordnung ist, untersagt, die Tätigkeit des unabhängigen Absatzes von Neufahrzeugen dieser Marke auszuüben.

21 Die Mitteilung 91/C 329/06 der Kommission schließlich, auf die sich die Klägerinnen berufen, soll nur verschiedene Begriffe klären, die in der Verordnung verwendet werden; sie kann daher deren Bedeutung nicht ändern.

22 Demgemäß ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß die Verordnung Nr. 123/85 so auszulegen ist, daß sie einen Wirtschaftsteilnehmer, der weder zugelassener Wiederverkäufer des Vertriebsnetzes des Herstellers einer bestimmten Kraftfahrzeugmarke noch bevollmächtigter Vermittler im Sinne von Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung ist, nicht daran hindert, der Tätigkeit des unabhängigen Wiederverkaufs von Neufahrzeugen dieser Marke nachzugehen.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Die Auslagen der französischen und der griechischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de commerce Albi mit Urteil vom 22. Juli 1994 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge ist so auszulegen, daß sie einen Wirtschaftsteilnehmer, der weder zugelassener Wiederverkäufer des Vertriebsnetzes des Herstellers einer bestimmten Kraftfahrzeugmarke noch bevollmächtigter Vermittler im Sinne von Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung ist, nicht daran hindert, der Tätigkeit des unabhängigen Wiederverkaufs von Neufahrzeugen dieser Marke nachzugehen.

Ende der Entscheidung

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