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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: C-228/03
Rechtsgebiete: Richtlinie 89/104/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 89/104/EWG Art. 6 Abs. 1 Buchst. c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 17. März 2005. - The Gillette Company und Gillette Group Finland Oy gegen LA-Laboratories Ltd Oy. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Korkein oikeus - Finnland. - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c - Beschränkungen des durch die Marke gewährten Schutzes - Nutzung der Marke durch einen Dritten, falls dies notwendig ist, um auf die Bestimmung einer Ware oder einer Dienstleistung hinzuweisen. - Rechtssache C-228/03.

Parteien:

In der Rechtssache C-228/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Korkein oikeus (Finnland) mit Entscheidung vom

23. Mai 2003

, beim Gerichtshof eingegangen am

26. Mai 2003

, in dem Verfahren

The Gillette Company,

Gillette Group Finland Oy

gegen

LA-Laboratories Ltd Oy

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet, S. von Bahr, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom

21. Oktober 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der The Gillette Company und Gillette Group Finland Oy, vertreten durch R. Hilli und T. Groop, asianajajat,

- der LA-Laboratories Ltd Oy, vertreten durch L. Latikka, hallituksen puheenjohtaja,

- der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, vertreten durch C. Jackson als Bevollmächtigte, Beistand: M. Tappin, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Huttunen und N. B. Rasmussen als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

9. Dezember 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der The Gillette Company und Gillette Group Finland Oy (im Folgenden: Gillette Company, Gillette Group Finland; zusammen: Gillette-Firmen) gegen die LA-Laboratories Ltd Oy (im Folgenden: LA-Laboratories), in dem es darum geht, dass die Letztgenannte die Marken Gillette und Sensor auf den Verpackungen der von ihr vertriebenen Waren anbringt.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften

3. Nach der ersten Begründungserwägung der Richtlinie 89/104 weisen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken Unterschiede auf, durch die der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr behindert und die Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt verfälscht werden können. Gemäß dieser Begründungserwägung ist zur Errichtung und zum Funktionieren des Binnenmarktes folglich eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erforderlich. Nach der dritten Begründungserwägung dieser Richtlinie ist es gegenwärtig nicht notwendig, die nationalen Markenrechte vollständig anzugleichen.

4. Nach der zehnten Begründungserwägung dieser Richtlinie ist es Zweck des durch die eingetragene Marke gewährten Schutzes, insbesondere die Herkunftsfunktion der Marke zu gewährleisten.

5. Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:

Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

a) ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;

b) ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

6. Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b der Richtlinie sieht vor:

Sind die Voraussetzungen der Absätze l und 2 erfüllt, so kann insbesondere verboten werden:

a) das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen;

b) unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen...

7. Artikel 6 der Richtlinie mit der Überschrift Beschränkung der Wirkungen der Marke bestimmt:

(1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,

...

c) die Marke, falls dies notwendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung

im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

...

8. Gegenstand der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 250, S. 17) in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (ABl. L 290, S. 18) geänderten Fassung ist nach Artikel 1 der Schutz der Verbraucher, der Personen, die einen Handel oder ein Gewerbe betreiben oder ein Handwerk oder einen freien Beruf ausüben, sowie der Interessen der Allgemeinheit gegen irreführende Werbung und deren unlautere Auswirkungen und die Festlegung der Bedingungen für zulässige vergleichende Werbung.

9. Artikel 3a Absatz 1 dieser Richtlinie bestimmt:

Vergleichende Werbung gilt, was den Vergleich anbelangt, als zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

...

d) sie verursacht auf dem Markt keine Verwechslung zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den Marken, den Handelsnamen, anderen Unterscheidungszeichen, den Waren oder den Dienstleistungen des Werbenden und denen eines Mitbewerbers;

e) durch sie werden weder die Marken, die Handelsnamen oder andere Unterscheidungszeichen noch die Waren, die Dienstleistungen, die Tätigkeiten oder die Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft;

...

g) sie nutzt den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers oder der Ursprungsbezeichnung von Konkurrenzerzeugnissen nicht in unlauterer Weise aus;

h) sie stellt nicht eine Ware oder eine Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer Ware oder Dienstleistung mit geschützter Marke oder geschütztem Handelsnamen dar.

Nationale Vorschriften

10. In Finnland ist das Markenrecht im Tavaramerkkilaki (Markengesetz) (7/1964) vom 10. Januar 1964 in der durch das Gesetz 39/1993 vom 25. Januar 1993 geänderten Fassung (im Folgenden: Tavaramerkkilaki) geregelt.

11. Artikel 4 Absatz 1 des Tavaramerkkilaki betreffend den Inhalt der ausschließlichen Rechte des Markeninhabers bestimmt:

Das für eine Ware nach den §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes bestehende Kennzeichenrecht beinhaltet, dass ein anderer als der Inhaber der Marke im geschäftlichen Verkehr als Zeichen für seine Waren keine Marken, bei denen die Gefahr einer Verwechslung besteht, auf den Waren oder deren Aufmachung anbringen oder in der Werbung oder auf Geschäftspapieren oder in anderer Weise benutzen darf, wozu auch der mündliche Gebrauch gehört.

12. Artikel 4 Absatz 2 sieht vor:

Als unzulässige Benutzung im Sinne von Absatz 1 gilt u. a., wenn jemand beim Inverkehrbringen von Ersatzteilen, Zubehörteilen o. Ä., die für die Ware eines Dritten passen, auf dessen Marke in einer Weise hinweist, die den Anschein erwecken kann, dass das in den Verkehr gebrachte Teil vom Inhaber der Marke stammt oder dass dieser die Benutzung der Marke erlaubt hat.

Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfragen

13. Die Gillette Company hat in Finnland die Marken Gillette und Sensor für Waren der Klasse 8 im Sinne des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung in der revidierten und geänderten Fassung, d. h. handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate, eintragen lassen. Die Gillette Group Finland, die das ausschließliche Recht besitzt, diese Marken in Finnland zu benutzen, hat in diesem Mitgliedstaat Rasierapparate, u. a. Rasierer mit einem Griff und einer auswechselbaren Rasierklinge, sowie Rasierklingen allein vertrieben.

14. Auch die LA-Laboratories verkauft in Finnland Rasierer mit einem Griff und einer auswechselbaren Klinge sowie Rasierklingen allein, die den von der Gillette Group Finland vertriebenen ähnlich sind. Diese Rasierklingen werden unter der Marke Parason Flexor verkauft; auf ihrer Verkaufsverpackung ist ein Etikett mit der Aufschrift Diese Klinge passt für alle Parason Flexor und alle Gillette Sensor Apparate angebracht.

15. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die LA-Laboratories nicht durch eine Markenlizenz oder einen anderen Vertrag dazu ermächtigt war, die Marken, deren Inhaber die Gillette Company ist, zu benutzen.

16. Die Gillette-Firmen erhoben Klage beim Helsingin käräjäoikeus (Gericht erster Instanz Helsinki/Finnland), in der sie geltend machen, die LA-Laboratories habe die eingetragenen Marken Gillette und Sensor verletzt. Die Praktiken der LA-Laboratories weckten bei den Verbrauchern die Vorstellung, dass ein Zusammenhang zwischen den von der Letztgenannten vertriebenen Waren und denjenigen der Gillette-Firmen bestehe, oder machten glauben, dass diese Firma aufgrund einer Lizenz oder aus einem anderen Grund dazu ermächtigt sei, die Marken Gillette und Sensor zu benutzen, was nicht der Fall sei.

17. In seinem Urteil vom 30. März 2000 hat der Helsingin käräjäoikeus angenommen, dass die Gillette-Firmen nach Artikel 4 Absatz 1 des Tavaramerkkilaki das ausschließliche Recht besäßen, die Marken Gillette und Sensor auf ihren Waren und auf deren Verpackungen anzubringen sowie diese Marken in der Werbung zu benutzen. Die LA-Laboratories habe daher durch die augenfällige Nennung dieser Marken auf den Verpackungen ihrer Waren dieses ausschließliche Recht verletzt. Außerdem sei Artikel 4 Absatz 2 des Tavaramerkkilaki, der eine Ausnahme von diesem Ausschließlichkeitsgrundsatz vorsehe, im Licht des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104 eng auszulegen. Diese Vorschrift betreffe nicht die Hauptteile einer Ware, sondern nur Ersatzteile, Zubehörteile und sonstige ähnliche Teile, die zu einer von einem anderen hergestellten oder vertriebenen Ware passten.

18. Sowohl der Griff als auch die Klinge seien als Hauptteile des Rasierapparates und nicht als Ersatzteile oder Zubehörteile dieses Apparates anzusehen. Die in Artikel 4 Absatz 2 des Tavaramerkkilaki vorgesehene Ausnahme gelte folglich nicht. Aus diesen Gründen hat dieses Gericht entschieden, der LA-Laboratories die Fortsetzung oder Wiederholung der Verletzungen der Rechte der Gillette-Firmen an den Marken Gillette und Sensor zu untersagen, und hat die LA-Laboratories verurteilt, zum einen die in Finnland verwendeten Etiketten mit der Nennung dieser Marken zu entfernen und zu vernichten und zum anderen den Gillette-Firmen einen Gesamtbetrag von 30 000 FIM als Ersatz des diesen entstandenen Schadens zu zahlen..

19. Im Rechtsmittelverfahren hat der Helsingin hovioikeus (Rechtsmittelgericht Helsinki/Finnland) in einer Entscheidung vom 17. Mai 2001 erstens die Auffassung vertreten, dass der Verbraucher, da der im Ausgangsverfahren streitige Rasierapparat gängiger Art aus einem Griff und einer Klinge bestehe, den letztgenannten Teil dadurch ersetzen könne, dass er sich eine neue gesondert verkaufte Klinge besorge. Diese trete an die Stelle eines älteren Teils des Rasierapparates und könne daher einem Ersatzteil im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Tavaramerkkilaki gleichgestellt werden.

20. Zweitens hat dieses Gericht angenommen, dass die Angabe auf dem auf der Verpackung der von der LA-Laboratories vertriebenen Rasierklingen angebrachten Etikett, wonach diese Klingen, außer dass sie auf Griffe des Typs Parason und Flexor passten, auch auf die von Gillette-Firmen vertriebenen Griffe passten, für den Verbraucher von Nutzen sein könne und dass die LA-Laboratories damit die Notwendigkeit belegen könne, die Marken Gillette und Sensor auf diesem Etikett zu nennen.

21. Drittens hat der Helsingin hovioikeus entschieden, dass auf den Verpackungen der von der LA-Laboratories vertriebenen Rasierklingen sichtbar die Unterscheidungszeichen Parason und Flexor angebracht seien, die den Ursprung der Waren zweifelsfrei anzeigten. Außerdem habe die Nennung der Marken Gillette und Sensor in kleinen Buchstaben auf verhältnismäßig kleinen, auf der Außenseite dieser Verpackungen angebrachten Etiketten in keiner Weise daran denken lassen, dass eine geschäftliche Verbindung zwischen den Gillette-Firmen und der LA-Laboratories bestanden habe, und die Letztgenannte habe auf diese Marken unter nach Artikel 4 Absatz 2 des Tavaramerkkilaki zulässigen Bedingungen hingewiesen. Der Helsingin hovioikeus hat aus diesem Grund das Urteil des Helsingin käräjäoikeus aufgehoben und das von den Gillette-Firmen eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen.

22. Die Gillette-Firmen haben ein Rechtsmittel beim Korkein oikeus eingelegt; dieser hat angenommen, dass das Ausgangsverfahren Fragen nach der Auslegung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104 in Bezug auf die Kriterien, nach denen sich bestimmen lasse, ob eine Ware ihrem Wesen nach einem Ersatzteil oder einem Zubehörteil gleichzustellen sei, das Erfordernis, dass die Benutzung einer einem Dritten gehörenden Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware notwendig sein müsse, und den Begriff der anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel aufwerfe, wobei bei der Auslegung dieser Bestimmungen auch die Richtlinie 84/450 zu berücksichtigen sei.

23. Unter diesen Voraussetzungen hat der Korkein oikeus beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Bei der Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken stellen sich folgende Fragen:

1. Welches sind die Kriterien,

a) nach denen zu entscheiden ist, ob eine Ware als Ersatzteil oder Zubehör anzusehen ist, und

b) nach denen die Waren zu bestimmen sind, die kein Ersatzteil oder Zubehör sind, aber auch in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen können?

2. Ist die Zulässigkeit der Benutzung einer Marke eines Dritten unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem, ob die Ware einem Ersatzteil oder Zubehör vergleichbar ist oder aber eine Ware ist, die aus einem anderen Grund unter die genannte Bestimmung fallen kann?

3. Wie ist das Erfordernis auszulegen, dass die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung der Ware notwendig sein muss? Kann das Kriterium der Notwendigkeit auch erfüllt sein, wenn die Bestimmung an und für sich auch ohne namentliche Nennung der Marke des Dritten ausgedrückt werden könnte, indem z. B. nur das technische Funktionsprinzip der Ware dargestellt würde? Welche Bedeutung käme in diesem Fall dem Umstand zu, dass die Darstellungsweise für den Verbraucher schwerer verständlich sein könnte, wenn die Marke eines Dritten nicht namentlich genannt würde?

4. Welche Umstände sind zu berücksichtigen, um beurteilen zu können, ob die anständigen Gepflogenheiten beachtet worden sind? Enthält der Hinweis auf die Marke eines Dritten im Zusammenhang mit der Vermarktung der eigenen Ware die Behauptung, dass die eigene Ware hinsichtlich Qualität und technischer oder anderer Eigenschaften der Ware entspricht, auf die sich die Marke des Dritten bezieht?

5. Kann es für die Zulässigkeit der Benutzung der Marke eines Dritten auch von Bedeutung sein, ob der Wirtschaftsteilnehmer, der auf die Marke des Dritten hinweist, neben Ersatzteilen und Zubehör auch selber solche Waren vertreibt, mit denen zusammen dieses Ersatzteil oder Zubehör verwendbar ist?

Zur ersten, zweiten und dritten Frage

24. Die erste, die zweite und die dritte Frage des vorlegenden Gerichts, die zusammen zu prüfen sind, gehen im Wesentlichen dahin, nach welchen Kriterien das Erfordernis, dass die Benutzung einer Marke durch einen Dritten, der nicht Inhaber dieser Marke ist, als Hinweis auf die Bestimmung der Ware im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104 notwendig sein muss, auszulegen ist. Das vorlegende Gericht fragt außerdem zum einen, nach welchen Kriterien Waren als Zubehör oder als Ersatzteile im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind, und zum anderen, ob die Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit der Benutzung der Marke, was die letztgenannten Waren angeht, anders sind als die für andere Waren geltenden.

25. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Markenrecht ein wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs ist, das der EG-Vertrag schaffen und erhalten will. In einem solchen System müssen die Unternehmen in der Lage sein, die Kunden durch die Qualität ihrer Waren oder ihrer Dienstleistungen an sich zu binden, was Kennzeichen voraussetzt, mit denen sich diese identifizieren lassen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, HAG GF, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 13, vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-517/99, Merz & Krell, Slg. 2001, I-6959, Randnr. 21, und vom 12. November 2002 in der Rechtssache C206/01, Arsenal Football Club, Slg. 2002, I10273, Randnr. 47).

26. Insoweit besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Damit die Marke nämlich ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten und erhalten will, erfüllen kann, muss sie die Gewähr bieten, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I5475, Randnr. 30, sowie Arsenal Football Club, Randnr. 48).

27. Artikel 5 der Richtlinie 89/104 definiert die Rechte aus der Marke und Artikel 6 der Richtlinie enthält Bestimmungen über die Beschränkung der Wirkungen der Marke.

28. Nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 89/104 gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a gestattet dieses Recht dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist. Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie zählt in nicht abschließender Form die Arten der Benutzung auf, die der Inhaber nach § 5 Absatz 3 verbieten kann.

29. Es sei daran erinnert, dass Artikel 6 der Richtlinie 89/104 dadurch, dass er die dem Inhaber einer Marke nach Artikel 5 dieser Richtlinie zustehenden Rechte beschränkt, darauf abzielt, die grundsätzlichen Interessen des Markenschutzes einerseits und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit im Gemeinsamen Markt andererseits in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines Systems unverfälschten Wettbewerbs spielen kann, das der EG-Vertrag errichten und aufrechterhalten will (vgl. u. a. die Urteile vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97, BMW, Slg. 1999, I-905, Randnr. 62, und vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C100/02, Gerolsteiner Brunnen, Slg. 2004, I691, Randnr. 16).

30. Dabei kann der Inhaber der Marke erstens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104 einem Dritten nicht verbieten, die Marke im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, falls dies notwendig ist, um auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung hinzuweisen.

31. Diese Vorschrift legt keine Kriterien fest, nach denen ermittelt werden soll, ob eine gegebene Bestimmung einer Ware in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fällt, sondern verlangt lediglich, dass die Benutzung der Marke notwendig ist, um auf eine solche Bestimmung hinzuweisen.

32. Da die Bestimmung von Waren als Zubehör oder Einzelteil nur als Beispiel gegeben wird, wobei es sich wahrscheinlich um geläufige Sachverhalte handelt, in denen es notwendig ist, eine Marke zu benutzen, um auf die Bestimmung einer Ware hinzuweisen, ist die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104 außerdem, wie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihren Erklärungen zu Recht festgestellt haben, nicht auf diese Sachverhalte beschränkt. Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens braucht daher nicht ermittelt zu werden, ob eine Ware als Zubehör oder als Ersatzteil anzusehen ist.

33. Zweitens hat der Gerichtshof zum einen bereits festgestellt, dass die Benutzung einer Marke, um die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, dass der Werbende spezialisiert auf (oder Fachmann für) den Verkauf von Waren mit dieser Marke ist oder solche Waren, die unter der Marke von deren Inhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind, instandsetzt und wartet, eine Benutzung darstellt, mit der auf die Bestimmung einer Ware oder einer Dienstleistung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104 hingewiesen wird (vgl. Urteil BMW, Randnrn. 54 und 58 bis 63). Diese Information ist notwendig, um das System eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Markt für diese Ware oder diese Dienstleistung zu erhalten.

34. Das Gleiche gilt im Ausgangsverfahren, da die Marken, deren Inhaber die Gillette-Company ist, von einem Dritten benutzt werden, um der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über die Bestimmung der von ihm vertriebenen Ware zu liefern, d. h. darüber, dass diese zu der Ware mit den genannten Marken passt.

35. Zum anderen genügt die Feststellung, dass eine solche Benutzung einer Marke in den Fällen notwendig ist, in denen diese Information der Öffentlichkeit von einem Dritten praktisch nicht übermittelt werden kann, ohne die Marke zu benutzen, deren Inhaber dieser nicht ist (vgl. in diesem Sinne Urteil BMW, Randnr. 60). Wie der Generalanwalt in den Nummern 64 und 71 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, muss diese Benutzung praktisch das einzige Mittel darstellen, um eine solche Information zu liefern.

36. Dabei ist es, um sich zu vergewissern, ob andere Mittel, um eine solche Information zu liefern, eingesetzt werden können, erforderlich, z. B. zu berücksichtigen, ob es gegebenenfalls technische Standards oder Normen gibt, die für diese von dem Dritten vertriebene Warenart allgemein verwendet werden und der Öffentlichkeit, für die diese Warenart bestimmt ist, bekannt sind. Diese Normen oder andere Merkmale müssen geeignet sein, dieser Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über die Bestimmung der von diesem Dritten vertriebenen Ware zu liefern, um das System eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Markt für diese Ware zu erhalten.

37. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Benutzung der Marke unter den Umständen des Ausgangsverfahrens notwendig ist, wobei die in den Randnummern 33 bis 36 des vorliegenden Urteils genannten Erfordernisse sowie die Art der Öffentlichkeit zu berücksichtigen sind, für die die von der LA-Laboratories vertriebene Ware bestimmt ist.

38. Drittens unterscheidet Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104 bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Benutzung einer Marke nicht zwischen den möglichen Bestimmungen der Waren. Die Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit der Benutzung einer Marke, insbesondere was Zubehör oder Ersatzteile angeht, unterscheiden sich daher nicht von den Kriterien, die für andere Arten von möglichen Bestimmungen gelten.

39. Nach alledem ist auf die erste, die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass die Zulässigkeit der Benutzung einer Marke gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104 davon abhängt, ob diese Benutzung notwendig ist, um auf die Bestimmung einer Ware hinzuweisen.

Die Benutzung einer Ware durch einen Dritten, der nicht deren Inhaber ist, ist als Hinweis auf die Bestimmung einer von diesem Dritten vertriebenen Ware notwendig, wenn eine solche Benutzung praktisch das einzige Mittel dafür darstellt, der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über diese Bestimmung zu liefern, um das System eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Markt für diese Ware zu erhalten.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob im Ausgangsverfahren eine solche Benutzung notwendig ist, wobei die Art der Öffentlichkeit, für die die von dem betreffenden Dritten vertriebene Ware bestimmt ist, zu berücksichtigen ist.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104 unterscheidet bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Benutzung der Marke nicht zwischen den möglichen Bestimmungen der Waren, und die Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit der Benutzung der Marke, insbesondere was Zubehör oder Ersatzteile angeht, unterscheiden sich daher nicht von den Kriterien, die für andere Arten möglicher Bestimmungen der Waren gelten.

Zur vierten Frage

40. Der erste Teil der vierten Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, wie das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104 aufgestellte Erfordernis auszulegen ist, dass die Benutzung der Marke durch einen Dritten im Sinne dieser Vorschrift den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Der zweite Teil dieser Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die Benutzung der Marke durch einen Dritten einen Hinweis darauf darstellt, dass die von diesem Dritten vertriebenen Waren hinsichtlich Qualität und technischer oder anderer Eigenschaften den Waren mit dieser Marke entsprechen.

41. Was den ersten Teil dieser Frage angeht, ist festzustellen, dass das Tatbestandsmerkmal der anständigen Gepflogenheiten im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 89/104 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Sache nach der Pflicht entspricht, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln (Urteile BMW, Randnr. 61, und Gerolsteiner Brunnen, Randnr. 24). Eine derartige Pflicht entspricht derjenigen, der der Wiederverkäufer unterworfen ist, wenn er die Marke eines anderen benutzt, um auf den Wiederverkauf von Waren dieser Marke hinzuweisen (vgl. Urteil vom 4. November 1997 in der Rechtssache C337/95, Parfums Christian Dior, Slg. 1997, I6013, Randnr. 45, und Urteil BMW, Randnr. 61).

42. Dabei entspricht die Benutzung der Marke den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel nicht, wenn sie in einer Weise erfolgt, die den Eindruck erwecken kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Inhaber der Marke besteht (Urteil BMW, Randnr. 51).

43. Sodann darf eine solche Benutzung den Wert der Marke nicht dadurch beeinträchtigen, dass sie deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt (Urteil BMW, Randnr. 52).

44. Außerdem entspricht die Benutzung der Marke, wie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission in ihren Erklärungen zu Recht festgestellt haben, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104 nicht, wenn die Marke durch die Benutzung herabgesetzt oder schlechtgemacht wird.

45. Schließlich entspricht dann, wenn der Dritte seine Ware als eine Imitation oder Nachahmung der Ware darstellt, die mit der Marke versehen ist, deren Inhaber er nicht ist, eine derartige Benutzung der Marke nicht den anständigen Gepflogenheiten im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.

46. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob im Ausgangsverfahren die Benutzung der Marken, deren Inhaber die Gillette Company ist, den anständigen Gepflogenheiten entsprochen hat, wobei u. a. die in den Randnummern 42 bis 45 des vorliegenden Urteils genannten Bedingungen zu berücksichtigen sind. Dabei sind die Gesamtdarbietung der von dem Dritten vertriebenen Ware, insbesondere die Bedingungen, unter denen die Marke, deren Inhaber der Dritte nicht ist, in dieser Darbietung gezeigt wird, die Voraussetzungen, unter denen zwischen dieser Marke und der Marke oder dem Zeichen des Dritten unterschieden wird, sowie die Anstrengungen zu berücksichtigen, die dieser Dritte unternimmt, um sicherzustellen, dass die Verbraucher seine Waren von denjenigen unterscheiden, für die er nicht der Markeninhaber ist.

47. Was den zweiten Teil dieser Frage angeht, so bedeutet der Umstand, dass ein Dritter eine Marke, deren Inhaber er nicht ist, benutzt, um auf die Bestimmung seiner Ware hinzuweisen, wie die Regierung des Vereinigten Königreichs in ihren Erklärungen zu Recht geltend gemacht hat, nicht notwendigerweise, dass er seine Ware als eine Ware mit gleicher Qualität oder mit Eigenschaften darstellt, die denjenigen der mit dieser Marke versehenen Ware gleichwertig sind. Eine derartige Darstellung hängt vom Sachverhalt des Einzelfalls ab, und es ist Sache des vorlegenden Gerichts, nach den Umständen des Ausgangsverfahrens zu beurteilen, ob sie gegebenenfalls vorliegt.

48. Außerdem stellt die Möglichkeit, dass die von einem Dritten vertriebene Ware so dargestellt wird, als sei sie von gleicher Qualität oder als weise sie Eigenschaften auf, die denjenigen der Ware mit der benutzten Marke gleichwertig seien, einen Gesichtspunkt dar, den das vorlegende Gericht zu berücksichtigen hat, wenn es prüft, ob diese Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

49. Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass das Tatbestandsmerkmal der anständigen Gepflogenheiten im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104 der Sache nach der Pflicht entspricht, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln.

Die Benutzung der Marke entspricht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel insbesondere dann nicht, wenn

- sie in einer Weise erfolgt, die glauben machen kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber besteht;

- sie den Wert der Marke dadurch beeinträchtigt, dass sie deren Unterscheidungskraft oder deren Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt;

- durch sie diese Marke herabgesetzt oder schlechtgemacht wird

- oder der Dritte seine Ware als Imitation oder Nachahmung der Ware mit der Marke darstellt, deren Inhaber er nicht ist.

Der Umstand, dass ein Dritter die Marke, deren Inhaber er nicht ist, benutzt, um auf die Bestimmung der von ihm vertriebenen Ware hinzuweisen, bedeutet nicht notwendigerweise, dass er diese als eine Ware mit gleicher Qualität oder mit Eigenschaften darstellt, die denjenigen der Waren mit dieser Marke gleichwertig sind. Eine derartige Darstellung hängt vom Sachverhalt des Einzelfalls ab, und es ist Sache des vorlegenden Gerichts, nach den Umständen des Ausgangsverfahrens zu beurteilen, ob sie gegebenenfalls vorliegt.

Die Möglichkeit, dass die von dem Dritten vertriebene Ware so dargestellt wird, als sei sie von gleicher Qualität oder als weise sie Eigenschaften auf, die denjenigen der Ware mit der benutzten Marke gleichwertig seien, stellt einen Gesichtspunkt dar, den das vorlegende Gericht zu berücksichtigen hat, wenn es prüft, ob diese Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

Zur fünften Frage

50. Die fünfte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob der Inhaber der Marke einem Dritten deren Benutzung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104 auch dann nicht verbieten kann, wenn dieser Dritte nicht nur ein Ersatzteil oder Zubehör, sondern auch die Ware selbst vertreibt, mit der zusammen das Ersatzteil oder das Zubehör verwendet werden soll.

51. Wie die finnische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs in ihren Erklärungen geltend gemacht haben, schließt keine Vorschrift dieser Richtlinie aus, dass ein Dritter sich in einem solchen Fall auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c berufen kann. Die Benutzung der Marke durch diesen Dritten muss jedoch notwendig sein, um auf die Bestimmung der von diesem vertriebenen Ware hinzuweisen, und muss den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entsprechen.

52. Ob die Benutzung einer Marke durch einen Dritten unter den oben beschriebenen Umständen notwendig ist, um auf die Bestimmung der von diesem vertriebenen Ware hinzuweisen, und ob sie den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht, ist eine Tatfrage, die von dem nationalen Gericht nach den dem jeweiligen Einzelfall eigenen Umständen zu beurteilen ist.

53. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass dann, wenn ein Dritter, der eine Marke benutzt, deren Inhaber er nicht ist, nicht nur ein Ersatzteil oder Zubehör, sondern auch die Ware selbst vertreibt, mit der das Ersatzteil oder Zubehör verwendet werden soll, eine solche Benutzung in den Anwendungsbereich des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104 fällt, sofern sie notwendig ist, um auf die Bestimmung der von dem Dritten vertriebenen Ware hinzuweisen, und den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

Kostenentscheidung:

Kosten

54. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1. Die Zulässigkeit der Benutzung einer Marke gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken hängt davon ab, ob diese Benutzung notwendig ist, um auf die Bestimmung einer Ware hinzuweisen.

Die Benutzung einer Ware durch einen Dritten, der nicht deren Inhaber ist, ist als Hinweis auf die Bestimmung einer von diesem Dritten vertriebenen Ware notwendig, wenn eine solche Benutzung praktisch das einzige Mittel dafür darstellt, der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über diese Bestimmung zu liefern, um das System eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Markt für diese Ware zu erhalten.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob im Ausgangsverfahren eine solche Benutzung notwendig ist, wobei die Art der Öffentlichkeit, für die die von dem betreffenden Dritten vertriebene Ware bestimmt ist, zu berücksichtigen ist.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104 unterscheidet bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Benutzung der Marke nicht zwischen den möglichen Bestimmungen der Waren, und die Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit der Benutzung der Marke, insbesondere was Zubehör oder Ersatzteile angeht, unterscheiden sich daher nicht von den Kriterien, die für andere Arten möglicher Bestimmungen der Waren gelten.

2. Das Tatbestandsmerkmal der anständigen Gepflogenheiten im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104 entspricht der Sache nach der Pflicht, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln.

Die Benutzung der Marke entspricht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel insbesondere dann nicht, wenn

- sie in einer Weise erfolgt, die glauben machen kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber besteht;

- sie den Wert der Marke dadurch beeinträchtigt, dass sie deren Unterscheidungskraft oder deren Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt;

- durch sie diese Marke herabgesetzt oder schlechtgemacht wird

- oder der Dritte seine Ware als Imitation oder Nachahmung der Ware mit der Marke darstellt, deren Inhaber er nicht ist.

Der Umstand, dass ein Dritter die Marke, deren Inhaber er nicht ist, benutzt, um auf die Bestimmung der von ihm vertriebenen Ware hinzuweisen, bedeutet nicht notwendigerweise, dass er diese als eine Ware mit gleicher Qualität oder mit Eigenschaften darstellt, die denjenigen der Waren mit dieser Marke gleichwertig sind. Eine derartige Darstellung hängt vom Sachverhalt des Einzelfalls ab, und es ist Sache des vorlegenden Gerichts, nach den Umständen des Ausgangsverfahrens zu beurteilen, ob sie gegebenenfalls vorliegt.

Die Möglichkeit, dass die von dem Dritten vertriebene Ware so dargestellt wird, als sei sie von gleicher Qualität oder als weise sie Eigenschaften auf, die denjenigen der Ware mit der benutzten Marke gleichwertig seien, stellt einen Gesichtspunkt dar, den das vorlegende Gericht zu berücksichtigen hat, wenn es prüft, ob diese Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

3. Vertreibt ein Dritter, der eine Marke benutzt, deren Inhaber er nicht ist, nicht nur ein Ersatzteil oder Zubehör, sondern auch die Ware selbst, mit der das Ersatzteil oder Zubehör verwendet werden soll, so fällt eine solche Benutzung in den Anwendungsbereich des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104, sofern sie notwendig ist, um auf die Bestimmung der von dem Dritten vertriebenen Ware hinzuweisen, und den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

Ende der Entscheidung

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