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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.11.2001
Aktenzeichen: C-228/99
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1521/95, EGV


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1521/95
EGV Art. 253
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1766/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide in Verbindung mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergibt sich, dass sich mangels eines Antrags auf vorherige Festsetzung der Erstattung die anwendbare Regelung und folglich die anwendbare Höhe der Erstattung nach der Annahme der Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird, durch die zuständige Zollbehörde bestimmt. Daraus folgt, dass mangels eines Antrags auf vorherige Festsetzung auf einen Antrag auf Ausfuhrerstattung die Regelung anwendbar ist, die zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung, die diesen Antrag enthält, in Kraft ist.

Unter diesen Umständen war die Verordnung Nr. 1521/95 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel auf die Ausfuhrvorgänge anwendbar, für die keine vorherige Festsetzung der Ausfuhrerstattung beantragt worden war und für die die zuständigen Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorging, dass eine Ausfuhrerstattung beantragt werden würde, am Tag der Veröffentlichung der Verordnung angenommen haben.

( vgl. Randnrn. 14, 17, Tenor 1 )

2. Im Hinblick auf die Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel hat die Verordnung Nr. 1576/95 die Verordnung Nr. 1521/95 nicht widerrufen und daher keinen Einfluss auf deren Anwendbarkeit am 30. Juni 1995 gehabt. Die Tatsache, dass auf eine erste Verordnung eine weitere identischen Inhalts und ohne Bezugnahme auf die erste folgt, erlaubt nicht den Schluss, dass die zweite Verordnung die erste widerrufen hat. Der Widerruf einer Verordnung ist eine außergewöhnliche Maßnahme mit Rückwirkung; er kann daher nur ausdrücklich erfolgen.

( vgl. Randnrn. 18-19, 21, Tenor 2 )

3. Die im Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts entsprechen. Sie muss die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann. Hingegen braucht sie die verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten nicht darzulegen, die Gegenstand des Rechtsakts sind, wenn dieser sich im systematischen Rahmen der Gesamtregelung hält, zu der er gehört. Während also die Entscheidung, die eine ständige Entscheidungspraxis fortsetzt, summarisch, insbesondere unter Bezugnahme auf diese Praxis begründet werden kann, muss das Gemeinschaftsorgan seinen Gedankengang ausdrücklich darlegen, wenn seine Entscheidung erheblich über frühere Entscheidungen hinausgeht.

Die Verordnung Nr. 1521/95 entspricht nicht dieser Begründungspflicht und ist daher ungültig. Die schlichte Bezugnahme auf die Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes auf dem Weltmarkt, auf das Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern, und auf den wirtschaftlichen Aspekt der Ausfuhren stellt keine hinreichende Begründung für eine Verordnung dar, die, wie diese Verordnung, mit der gewöhnlichen Praktik der Kommission bricht, den Erstattungsbetrag entsprechend der Differenz zwischen den Preisen der betroffenen Erzeugnisse auf dem Markt der Gemeinschaft und derjenigen auf dem Weltmarkt festzusetzen.

( vgl. Randnrn. 27-28, 30, Tenor 3 )

4. Im Hinblick auf die Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel hat die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1521/95 zur Folge, dass die Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel, deren Beantragung in den Ausfuhranmeldungen angekündigt wurde, die die zuständigen Zollbehörden an dem einzigen Tag, an dem diese Verordnung anwendbar war, also am 30. Juni 1995 angenommen hatten, und für die keine vorherige Festsetzung beantragt worden war, nach der Verordnung Nr. 1415/95 zu berechnen sind.

( vgl. Randnr. 39, Tenor 4 )


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 8. November 2001. - Silos e Mangimi Martini SpA gegen Ministero delle Finanze. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale civile e penale di Cagliari - Italien. - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Ausfuhrerstattungen - Aufhebung - Auslegung und Gültigkeit der Verordnungen (EG) Nrn. 1521/95 und 1576/95 - Begründungsmangel. - Rechtssache C-228/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-228/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunale civile e penale Cagliari (Italien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Silos e Mangimi Martini SpA

gegen

Ministero delle Finanze

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit der Verordnungen (EG) Nrn. 1521/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 und 1576/95 der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel (ABl. L 147, S. 65, bzw. ABl. L 150, S. 64)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin N. Colneric sowie der Richter R. Schintgen (Berichterstatter) und V. Skouris,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Silos e Mangimi Martini SpA, vertreten durch F. Capelli, avvocato,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Ruggeri Laderchi als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Silos e Mangimi Martini SpA, vertreten durch F. Capelli, und der Kommission, vertreten durch L. Visaggio als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 31. Januar 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. April 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunale civile e penale Cagliari hat mit Beschluss vom 21. Mai 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juni 1999, gemäß Artikel 234 EG fünf Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit der Verordnungen (EG) Nrn. 1521/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 und 1576/95 der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel (ABl. L 147, S. 65, bzw. ABl. L 150, S. 64) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Silos e Mangimi Martini SpA (im Folgenden: Klägerin) und dem Ministero delle Finanze (Finanzministerium) wegen der Zahlung von Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel.

Rechtlicher Rahmen

3 Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 181, S. 21) in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 1, und ABl. 1995, L 1, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 1766/92) bestimmt:

Für alle Einfuhren der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz erforderlich, die von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt wird. Wird die Abschöpfung oder die Erstattung im Voraus festgesetzt, so wird die Vorausfestsetzung in der Lizenz vorgenommen, die als Beleg für die Vorausfestsetzung dient.

Die Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gilt in der Gemeinschaft. Die Erteilung dieser Lizenz hängt von der Stellung einer Sicherheit ab, die die Erfuellung der Verpflichtung sichern soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführen; die Sicherheit verfällt ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist."

4 Artikel 13 dieser Verordnung bestimmt:

(1) Um die Ausfuhr der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder in Form von Waren des Anhangs B auf der Grundlage der Notierungen oder Preise zu ermöglichen, die auf dem Weltmarkt für die des Artikels 1 gelten, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet unterschiedlich sein.

Die festgesetzte Erstattung wird auf Antrag gewährt.

Die Erstattungen werden in regelmäßigen Zeitabständen nach dem Verfahren des Artikels 23 festgesetzt.

Die Kommission kann die Erstattungsbeträge, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

(3) Der bei der Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse sowie der Waren des Anhangs B anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Ausfuhr gilt.

(4) Bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse wird jedoch aufgrund eines bei der Beantragung der Ausfuhrlizenzen zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz gilt und nach Maßgabe des im Monat der Ausfuhr gültigen Schwellenpreises zu berichtigen ist, auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll.

Es kann nach dem Verfahren des Artikels 23 ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden, der im Fall einer vorherigen Festsetzung der Erstattung anzuwenden ist. Die Kommission kann jedoch die jeweiligen Berichtigungsbeträge, soweit erforderlich, ändern.

...

(7) Wenn bei der Prüfung der Marktlage Schwierigkeiten infolge der Anwendung der Bestimmungen über die Vorausfestsetzung der Erstattung festgestellt werden oder derartige Schwierigkeiten aufzutreten drohen, kann nach dem Verfahren des Artikels 23 beschlossen werden, die Anwendung dieser Bestimmungen für den unbedingt notwendigen Zeitraum auszusetzen.

In besonders dringenden Fällen kann die Kommission nach Prüfung der Lage anhand aller ihr verfügbaren Informationen beschließen, die Vorausfestsetzung für höchstens drei Arbeitstage auszusetzen.

Lizenzanträge mit Anträgen auf Vorausfestsetzung werden während der Dauer der Aussetzung nicht angenommen."

5 Artikel 23 der Verordnung Nr. 1766/92 sieht vor:

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende entweder von sich oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuss.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen jedoch diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie dem Rat von der Kommission unverzüglich mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden."

6 Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1913/69 der Kommission vom 29. September 1969 über die Gewährung und Vorausfestsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln (ABl. L 246, S. 11) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1707/94 der Kommission vom 13. Juli 1994 (ABl. L 180, S. 19) hat folgenden Wortlaut:

Die bei der Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln zu gewährende Erstattung wird für einen bestimmten Monat unter Berücksichtigung der nachstehenden Kriterien je Tonne des in den Mischfuttermitteln enthaltenen Getreides festgesetzt:

a) Durchschnitt der für die im Vormonat meistens verwendeten Grundgetreide vorgesehenen und nach Maßgabe der entsprechenden Schwellenpreise des laufenden Monats berichtigten Erstattungen;

b) Durchschnitt der in den fünfundzwanzig ersten Tagen des Vormonats für die meistens verwendeten Grundgetreide vorgesehenen und nach Maßgabe der entsprechenden Schwellenpreise des laufenden Monats berichtigten Abschöpfungen;

c) die auf dem Weltmarkt bestehenden Absatzmöglichkeiten und -bedingungen;

d) Vermeidung von Störungen des Gemeinschaftsmarktes;

e) wirtschaftliche Aspekte der Ausfuhren."

7 Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) bestimmt:

(1) Als Tag der Ausfuhr gilt der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird, annehmen.

(2) Der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung ist maßgebend für

a) den anzuwendenden Erstattungssatz, wenn die Erstattung nicht im Voraus festgesetzt wurde,

b) die gegebenenfalls vorzunehmenden Berichtigungen des Erstattungssatzes, wenn die Erstattung im Voraus festgesetzt wurde."

8 Die Kommission setzt regelmäßig die Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel fest. So setzte die Verordnung (EG) Nr. 1415/95 der Kommission vom 22. Juni 1995 (ABl. L 140, S. 24), die am 23. Juni 1995 in Kraft trat, den Betrag der Erstattungen für Mais und Maisprodukte auf 74,93 ECU pro Tonne fest. Die Verordnungen Nrn. 1521/95 und 1576/95, die am 30. Juni 1995 bzw. 1. Juli 1995 in Kraft traten, setzten keinen Betrag für diese Erstattungen fest und hoben sie daher praktisch auf. Die Verordnung (EG) Nr. 1652/95 der Kommission vom 6. Juli 1995 (ABl. L 156, S. 38), die am 7. Juli 1995 in Kraft trat, hat diese Erstattungen wieder eingeführt und ihren Betrag auf 62,51 ECU pro Tonne festgesetzt.

Das Ausgangsverfahren

9 Die Klägerin ist eine italienische Gesellschaft, die fertige und halbfertige Futtermittel erzeugt und ausführt. Im Mai 1995 erhielt sie zwei Ausfuhrlizenzen mit einer Geltungsdauer bis zum 30. Juni 1995 für je 3 000 Tonnen Getreidefuttermittel. Die Waren, die Gegenstand dieser beiden Lizenzen waren, wurden in mehreren Sendungen ausgeführt, wobei die letzten am 30. Juni 1995 erfolgten. Die Zollanmeldungen für diese letzten Ausfuhren wurden von den zuständigen Zollbehörden am 30. Juni 1995 angenommen.

10 Die Klägerin beantragte die Zahlung von Ausfuhrerstattungen in Höhe von 383 616 074 ITL bei der italienischen Verwaltung, die diesen Antrag ablehnte, da die Verordnung Nr. 1521/95 den Erstattungsbetrag pro Tonne für am 30. Juni 1995 durchgeführte Ausfuhren auf 0 ECU festgesetzt hatte. Die Klägerin verklagte das Ministero delle Finanze auf Zahlung des verlangten Betrages. Im Rahmen ihrer Klage beantragte sie bei dem vorlegenden Gericht, mehrere Vorlagefragen zur Auslegung und Gültigkeit der Verordnungen Nrn. 1521/95 und 1576/95 zu stellen. Sie machte insbesondere geltend, dass die Verordnung Nr. 1521/95 wegen Begründungsmangels ungültig sei, dass die Verordnung Nr. 1576/95 implizit die Verordnung Nr. 1521/95 aufgehoben habe und so die Verordnung Nr. 1415/95 am 30. Juni 1995 anwendbar geworden sei, dass die Verordnung Nr. 1576/95 wegen Begründungsmangels ungültig sei und dass die Verordnung Nr. 1521/95 nicht auf Ausfuhrvorgänge anwendbar sei, für die Ausfuhrlizenzen vor dem 30. Juni 1995 ausgestellt worden seien.

11 Vor dem vorlegenden Gericht machte das Ministero delle Finanze geltend, dass die Klägerin gegen die Verordnungen Nrn. 1521/95 und 1576/95 Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) hätte erheben müssen und dass mangels einer solchen Klage jeder Antrag auf eine Vorlage an den Gerichtshof seitens der Klägerin unzulässig sei.

12 Dem Tribunale civile e penale Cagliari stellt sich die Frage nach der Auslegung und Gültigkeit der Verordnungen Nrn. 1521/95 und 1576/95. Es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Hebt die Verordnung Nr. 1576/95 der Kommission vom 30. Juni 1995 die Verordnung Nr. 1521/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 auf, und ist daher davon auszugehen, dass die letztgenannte Verordnung am 30. Juni 1995 keine rechtlichen Wirkungen mehr entfaltet hat?

2. Ist die Verordnung Nr. 1521/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 dahin auszulegen, dass sie auch auf in der Durchführung begriffene Ausfuhrvorgänge anwendbar ist, die an dem Tag bereits durchgeführt waren, an dem diese Verordnung aufgrund ihrer Veröffentlichung den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung gestellt wurde?

3. Ist davon auszugehen, dass die Verordnung Nr. 1521/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 wegen Begründungsmangels ungültig ist und daher keine rechtlichen Wirkungen entfaltet hat?

4. Ist davon auszugehen, dass auch die Verordnung Nr. 1576/95 der Kommission vom 30. Juni 1995 wegen Begründungsmangels ungültig ist und daher keine rechtlichen Wirkungen entfaltet hat?

5. Fallen die Ausfuhrvorgänge, die am 30. Juni 1995 stattgefunden haben, wegen der Ungültigkeit der genannten Verordnungen oder wegen der Aufhebung, von der in Frage 1 die Rede ist, wieder in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1415/95 der Kommission vom 22. Juni 1995?

Zur zweiten Frage

13 Mit seiner zweiten Frage, die zuerst zu prüfen ist, fragt das vorlegende Gericht, ob die Verordnung Nr. 1521/95 auf die Ausfuhrvorgänge anwendbar war, die zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung in der Durchführung begriffen oder bereits abgeschlossen waren und für die keine vorherige Festsetzung der Ausfuhrerstattung beantragt worden war.

14 Hierzu ergibt sich aus Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1766/92 in Verbindung mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 3665/87, dass sich mangels eines Antrags auf vorherige Festsetzung der Erstattung die anwendbare Regelung und folglich die anwendbare Höhe der Erstattung nach der Annahme der Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird, durch die zuständige Zollbehörde bestimmt. Daraus folgt, dass mangels eines Antrags auf vorherige Festsetzung auf einen Antrag auf Ausfuhrerstattung die Regelung anwendbar ist, die zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung, die diesen Antrag enthält, in Kraft ist.

15 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann eine Verordnung im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung in Kraft treten (vgl. insbesondere Urteil vom 14. März 1973 in der Rechtssache 57/72, Westzucker, Slg. 1973, 321, Randnr. 19). Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass, falls nichts Gegenteiliges bewiesen wird, eine Verordnung in der gesamten Gemeinschaft als an dem Datum veröffentlicht anzusehen ist, das auf der Nummer des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften vermerkt ist, die den Text dieser Verordnung enthält (vgl. Urteil vom 25. Januar 1979 in der Rechtssache 98/78, Racke, Slg. 1979, 69, Randnr. 17). Wird hingegen der Beweis erbracht, dass dieses Datum nicht dem Datum entspricht, an dem diese Nummer tatsächlich in der der Sprache des Betroffenen entsprechenden Fassung im Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg verfügbar war, so ist auf das zweite Datum abzustellen (vgl. die Urteile Racke, Randnr. 15, und vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-370/96, Covita, Slg. 1998, I-7711, Randnr. 27).

16 Da im vorliegenden Fall die Verordnung Nr. 1521/95 gemäß ihrem Artikel 2 am 30. Juni 1995 in Kraft treten sollte und da nicht bestritten wird, dass das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juni 1995, das den Text dieser Verordnung enthält, an diesem Datum in seiner italienischen Fassung im Amt für Veröffentlichungen tatsächlich verfügbar war, ist die Verordnung Nr. 1521/95 an diesem Datum veröffentlicht worden und in Kraft getreten.

17 Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 1521/95 auf die Ausfuhrvorgänge anwendbar war, für die keine vorherige Festsetzung der Ausfuhrerstattung beantragt worden war und für die die zuständigen Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorging, dass eine Ausfuhrerstattung beantragt werden würde, am Tag der Veröffentlichung der Verordnung angenommen haben.

Zur ersten Frage

18 Zur ersten Frage ist festzustellen, dass entgegen dem klägerischen Vortrag die Tatsache, dass auf eine erste Verordnung eine weitere identischen Inhalts und ohne Bezugnahme auf die erste folgt, nicht den Schluss erlaubt, dass die zweite Verordnung die erste widerrufen hätte.

19 Wie die Kommission bemerkt hat, ist nämlich der Widerruf einer Verordnung eine außergewöhnliche Maßnahme mit Rückwirkung; er kann daher nur ausdrücklich erfolgen.

20 Im vorliegenden Fall enthalten weder die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1576/95 noch diese selbst irgendeinen Hinweis auf eine rückwirkende Anwendung oder eine ausdrückliche Bezugnahme auf die vermeintlich widerrufene Verordnung Nr. 1521/95. Daraus folgt, dass die Verordnung Nr. 1576/95, die am 1. Juli 1995 in Kraft trat, die Verordnung Nr. 1521/95 nicht wirksam widerrufen konnte und daher auf die Anwendbarkeit dieser Verordnung am 30. Juni 1995 keinen Einfluss gehabt hat.

21 Somit ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 1576/95 die Verordnung Nr. 1521/95 nicht widerrufen hat und daher keinen Einfluss auf deren Anwendbarkeit am 30. Juni 1995 hatte.

Zur vierten Frage

22 Zur vierten Frage ist zum einen festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1576/95 gemäß ihrem Artikel 2 erst am 1. Juli 1995 in Kraft trat.

23 Zum anderen hatte, wie sich aus Randnummer 21 ergibt, die Verordnung Nr. 1576/95 keine Auswirkung auf die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1521/95 am 30. Juni 1995.

24 Da die Ausfuhren, die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegen, unstreitig am 30. Juni 1995 durchgeführt wurden, ist die Verordnung Nr. 1576/95 auf diese Ausfuhren nicht anwendbar; ihre Gültigkeit hat daher offensichtlich keine Auswirkung auf die Entscheidung des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren.

25 Auf die vierte Frage ist daher nicht zu antworten.

Zur dritten Frage

26 Mit seiner dritten Frage fragt das vorlegende Gericht, ob die Verordnung Nr. 1521/95 wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht des Artikels 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) ungültig ist.

27 Nach ständiger Rechtsprechung muss die im Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts entsprechen. Sie muss die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann. Hingegen braucht sie die verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten nicht darzulegen, die Gegenstand des Rechtsakts sind, wenn dieser sich im systematischen Rahmen der Gesamtregelung hält, zu der er gehört (Urteil vom 20. November 1997 in der Rechtssache C-244/95, Moskof, Slg. 1997, I-6441, Randnr. 57).

28 Während also die Entscheidung, die eine ständige Entscheidungspraxis fortsetzt, summarisch, insbesondere unter Bezugnahme auf diese Praxis begründet werden kann, muss das Gemeinschaftsorgan seinen Gedankengang ausdrücklich darlegen, wenn seine Entscheidung erheblich über frühere Entscheidungen hinausgeht (Urteile vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 15, und in diesem Sinne Moskof, Randnr. 54).

29 Im vorliegenden Fall entspricht die Begründung der Verordnung Nr. 1521/95 dem nicht. Diese Begründung, die mit der der Verordnung Nr. 1415/95 identisch ist, mit der die Kommission den Betrag der Erstattungen für die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisse auf 74,93 ECU pro Tonne erhöht hatte, liefert nämlich keine eigene Erklärung für die Gründe, die die Kommission dazu veranlasst haben, eine Woche nach Erlass jener Verordnung die besagten Erstattungen durch ihre Herabsetzung auf 0 ECU pro Tonne aufzuheben.

30 Die schlichte Bezugnahme auf die Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes auf dem Weltmarkt, auf das Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern, und auf den wirtschaftlichen Aspekt der Ausfuhren stellt im Gegensatz zum Vortrag der Kommission keine hinreichende Begründung für eine Verordnung dar, die wie die Verordnung Nr. 1521/95 mit der gewöhnlichen Praktik der Kommission bricht, den Erstattungsbetrag entsprechend der Differenz zwischen den Preisen der betroffenen Erzeugnisse auf dem Markt der Gemeinschaft und derjenigen auf dem Weltmarkt festzusetzen.

31 In Anbetracht all dieser Erwägungen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 1521/95 nicht der Begründungspflicht nach Artikel 190 EG-Vertrag entspricht und daher ungültig ist.

Zur fünften Frage

32 Mit seiner fünften Frage fragt das Vorlagegericht danach, ob die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1521/95 zur Folge hat, dass die Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel, deren Beantragung in den Ausfuhranmeldungen angekündigt wurde, die die zuständigen Zollbehörden am 30. Juni 1995 angenommen hatten, und für die keine vorherigen Festsetzung beantragt worden war, nach der Verordnung Nr. 1415/95 berechnet werden müssen.

33 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hat die Nichtigerklärung einer Verordnung, die implizit eine andere Verordnung aufgehoben hat, im Gegensatz zum Vortrag der Kommission grundsätzlich zur Folge, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens einen Anspruch darauf haben, so gestellt zu werden, als wäre diese Aufhebung nicht erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 1989 in der Rechtssache 201/87, Cargill, Slg. 1989, 489, Randnr. 21).

34 Die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1521/95 hat somit zur Folge, dass die Ausfuhrerstattungen, deren Beantragung durch die Klägerin in den am 30. Juni 1995 angenommenen Ausfuhranmeldungen angekündigt wurde, nach der Verordnung Nr. 1415/95 zu berechnen sind.

35 Die Kommission hat beantragt, dass der Gerichtshof die zeitlichen Wirkungen die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1521/95 in der Vorabentscheidung begrenzen möge. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteil vom 10. März 1992 in den Rechtssachen C-38/90 und C-151/90, Lomas u. a., Slg. 1992, I-1781, Randnr. 23) hat der Gerichtshof, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit es rechtfertigen, gemäß Artikel 231 Absatz 2 EG, der im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen gemäß Artikel 234 EG zur Beurteilung der Gültigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane entsprechend anwendbar ist, die Befugnis, in jedem einzelnen Fall anzugeben, welche Wirkungen einer für nichtig erklärten Verordnung Bestand haben.

36 Von der Möglichkeit, die Feststellung der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsregelung zeitlich zu beschränken, hat der Gerichtshof dann Gebrauch gemacht, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, die mit allen betroffenen öffentlichen wie privaten Interessen zusammenhängen, es geraten erscheinen ließen, die Erhebung oder Zahlung von Geldbeträgen der nichtigen Regelung erfolgt waren, für den Zeitraum vor Verkündung des Urteils nicht in Frage zu stellen (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Oktober 1980 in der Rechtssache 4/79, Providence agricole de la Champagne, Slg. 1980, 2823, Randnrn. 45 und 46, und vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84, Pinna, Slg. 1986, 1, Randnr. 28).

37 Im vorliegenden Fall war die Verordnung Nr. 1521/95 einerseits nur sehr kurz, nämlich nur für einen Tag, anwendbar; die unter diese Verordnung fallenden Ausfuhrvorgänge sind daher relativ wenige und leicht identifizierbar. Andererseits hat die Kommission keine zwingenden Erwägungen der Rechtssicherheit angeführt, die eine zeitliche Beschränkung der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1521/95 rechtfertigen könnten.

38 Daher sind die Wirkungen dieses Urteils zeitlich nicht zu beschränken.

39 Somit ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1521/95 zur Folge hat, dass die Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel, deren Beantragung in den Ausfuhranmeldungen angekündigt wurde, die die zuständigen Zollbehörden am 30. Juni 1995 angenommen hatten, und für die keine vorherige Festsetzung beantragt worden war, nach der Verordnung Nr. 1415/95 zu berechnen sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

40 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Tribunale civile e penale Cagliari mit Beschluss vom 21. Mai 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Verordnung Nr. 1521/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel war auf die Ausfuhrvorgänge anwendbar, für die keine vorherige Festsetzung der Ausfuhrerstattung beantragt worden war und für die die zuständigen Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorging, dass eine Ausfuhrerstattung beantragt werden würde, am Tag der Veröffentlichung der Verordnung angenommen haben.

2. Die Verordnung (EG) Nr. 1576/95 der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel hat die Verordnung Nr. 1521/95 nicht widerrufen und daher keinen Einfluss auf deren Anwendbarkeit am 30. Juni 1995 gehabt.

3. Die Verordnung Nr. 1521/95 entspricht nicht der Begründungspflicht nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) und ist daher ungültig.

4. Die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1521/95 hat zur Folge, dass die Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel, deren Beantragung in den Ausfuhranmeldungen angekündigt wurde, die die zuständigen Zollbehörden am 30. Juni 1995 angenommen hatten und für die keine vorherige Festsetzung beantragt worden war, nach der Verordnung Nr. 1415/95 (EG) der Kommission vom 22. Juni 1995 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel zu berechnen sind.

Ende der Entscheidung

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